Aufhebung des Bebauungsplans 10 (Markwald) Aufhebung des Bebauungsplans 19 (Ulmenstraße/ Forsthausstraße)
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- Richard Gerber
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1 Bebauungsplan Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung MAGISTRAT DER STADT MÜHLHEIM AM MAIN Aufhebung des Bebauungsplans 10 (Markwald) Aufhebung des Bebauungsplans 19 (Ulmenstraße/ Forsthausstraße) Aufhebung des Bebauungsplans 23 (westlich Lämmerspieler Straße / Ulmenstraße) Beschlussempfehlung zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB eingegangen Stellungnahmen FB VII, Stadtplanung Mühlheim am Main, den Seite 1/8
2 Liste der Beteiligten Anregungen Hinweise x Rückmeldung Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung Abwasserverband Untere Rodau Amt für Bodenmanagement Heppenheim Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen Bund Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.v. Bundesagentur für Arbeit Bundesanstalt für Immobilienaufgaben DB Services Immobilien GmbH Der Landrat des Kreises Offenbach Deutsche Gebirgs- und Wandervereine Deutsche Telekom Technik GmbH T NL Südwest Die Frauenbeauftragte der Stadt Mühlheim am Main Handwerkskammer Rhein-Main hessen Archäologie Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Hessen-Forst x x Hochtaunuskreis x x Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.v. Industrie- und Handelskammer Offenbach Kreisausschuss des Kreises Offenbach Landesamt für Denkmalpflege Hessen Landesjagdverband Hessen e.v. Magistrat der Stadt Hanau Magistrat der Stadt Maintal Magistrat der Stadt Obertshausen Maingau Energie GmbH Naturschutzbund Deutschland Regierungspräsidium Darmstadt Regionalverband FrankfurtRheinMain Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Stadtbrandinspektor Stadtverwaltung Offenbach Stadtwerke Mühlheim GmbH Unitymedia Hessen Gmbh & Co. KG Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach Seite 2/8
3 Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung 1. Hinweise und Anregungen der Behörden und sonstiger Träger Öffentlicher Belange Regierungspräsidium Darmstadt aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die Bebauungsplanentwürfe zur Aufhebung der Bebauungspläne keine Bedenken. Aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege teile ich Ihnen mit, dass von der Aufhebung der o. g. Bebauungspläne kein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet berührt wird. Ein Natura Gebiet ist nicht betroffen. Zu weiteren Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweise ich auf die Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen und keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete berührt sind, sowie keine Bedenken in Bezug auf Oberflächenwasser, Grundwasser, Abwasser und Immissionsschutz bestehen. Aus der Sicht meiner Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt nehme ich wie folgt Stellung: Die Dezernate Oberflächengewässer, Grundwasser, Abwasser sowie der Immissionsschutz haben zu den o.a. Bebauungsplanaufhebungen keine Bedenken. Vom Dezernat Bodenschutz kommt folgende Stellungnahme: Nr. 10 Markwald : Mit Aufhebung des Bebauungsplanes entfällt die Kennzeichnung von im Plangebiet vorhandenen Altablagerungen, die bei einer Neuaufstellung Berücksichtigung finden könnten. Folgenden Hinweis bitte ich daher aufzunehmen: Bei zukünftigen Vorhaben im ehem. Plangebiet Markwald, über die gemäß 34 BauGB entschieden wird, ist das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV DA Sachgebiet Bodenschutz - hinsichtlich der Überprüfung der Altlastensituation unbedingt zu beteiligen. Nr. 19 Ulmenstraße/Forsthausstraße Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhanden- Der Hinweis wird nicht aufgenommen. Die Beteiligung der Behörde bei einem Vorhaben gem. 34 BauGB ist gesetzlich geregelt und kann nicht über einen Hinweis in einem Bebauungsplanaufhebungsverfahren ergänzt oder ersetzt werden. Bei einem konkreten Verdacht auf eine Bodenbelastung durch einen Eintrag in der Altflächenkartei des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Wiesbaden, ist vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis zu führen, dass das Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Wir nehmen zur Kenntnis, dass für den Bebauungsplan Nr. 19 keine Anregungen bezüglich des Bodenschutzes vorgebracht werden. Seite 3/8
4 sein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasser-schäden. Von meiner Seite bestehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans. Nr. 23 westlich Lämmerspieler Straße/Ulmenstraße Mit Aufhebung des Bebauungsplanes entfällt die Überprüfung eines im Plangebiet vorhandenen Altstandortes (ehem. Tankstelle, Lämmerspieler Straße 103), der bei einer Neuaufstellung Berücksichtigung finden könnte. Folgenden Hinweis bitte ich daher aufzunehmen: Bei zukünftigen Vorhaben im ehem. Plangebiet Nr. 23 westlich Lämmerspieler Straße / Ulmenstraße, über die gemäß 34 BauGB entschieden wird, ist das Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat IV DA Sachgebiet Bodenschutz - hinsichtlich der Überprüfung der Altlastensituation unbedingt zu beteiligen Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung Der Hinweis wird nicht aufgenommen. Die Beteiligung der Behörde bei einem Vorhaben gem. 34 BauGB ist gesetzlich geregelt und kann nicht über einen Hinweis in einem Bebauungsplanaufhebungsverfahren ergänzt oder ersetzt werden. Bei einem konkreten Verdacht auf eine Bodenbelastung durch einen Eintrag in der Altflächenkartei des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Wiesbaden, ist vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis zu führen, dass das Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. Ich beteilige den Kampfmittelräumdienst im Rahmen von Bauleitplanverfahren ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. In den mir von Ihnen zugeleiteten Unterlagen haben Sie keine Hinweise dieser Art gegeben. Deshalb habe ich den zentralen Kampfmittelräumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfragen können Sie richten an Herrn Schwetzler, Tel Schriftliche Anfragen sind zu richten an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst. Wir nehmen zur Kenntnis, dass keine konkreten Hinweise auf Kampfmittel vorliegen. Kreis Offenbach Bauaufsicht zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 10, 15, 19, 23, 32, 46 werden im Beteiligungsverfahren nach 4 (1) BauGB, nachstehende Hinweise mitgeteilt: Im Geltungsbereich oder im näheren Umfeld liegen mehrere archäologische Kulturdenkmäler ( 2 DSchG); diese sollten bei Aufstellung von neuen Bebauungsplänen in diesen Bereichen berücksichtigt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass aus den kartieren Fundstellen nicht auf die Die Anregung, bei Neuaufstellung von Bebauungspläne die archäologischen Kulturdenkmäler zu berücksichtigen, wird entsprochen. Hier handelt es sich jedoch um die Aufhebung von Bebauungsplänen. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen werden gemäß 9 Abs. 6 BauGB Denk- Seite 4/8
5 Ausdehnung der Bodendenkmäler geschlossen werden kann, so dass es auch im Umfeld der bekannten Fundstellen zu denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Bodeneingriffen kommen kann. Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung mäler nach Landesrecht nachrichtlich übernommen, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. B-Pläne Nr. 10, 19, 23 mit verschiedenen archäologischen Fundstellen von der Jungsteinzeit bis zur Römischen Kaiserzeit; außerhalb des B-Plangebietes weitere archäologische Denkmäler. Außerdem wird in den Geltungsbereichen auf folgende Altstandorte hingewiesen, die bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 befinden sich ein Altstandort und vier Altablagerungshinweisflächen (aus geomorphologischer Erfassung, Regionalverband Frankfurt RheinMain 1992), die in der Altflächenkartei des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Wiesbaden, erfasst sind. Bei dem Grundstück Erlenweg 4 handelt es sich um einen Altstandort mit der ALTIS-ID Bis Dezember 1983 wurde dort eine chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei betrieben. Gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLNUG werden diese Branchen mit einem sehr hohen Gefährdungspotential hinsichtlich einer Umweltbeeinträchtigung eingestuft. Die Altablagerungshinweisflächen sind mit folgender AL TIS-ID registriert: s.o. Die Anregung, die in der Altflächenkartei aufgeführten Altstandorte und Altablagerungshinweisflächen in unsere Planungen einzubeziehen, wird bei der Aufstellung von Bebauungsplänen entsprochen. Hier werden Bebauungspläne aufgehoben Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23 befindet sich ein Altstandort, der in der Altflächenkartei des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) Wiesbaden, erfasst ist. Bei dem Grundstück Lämmerspieler Straße 103 handelt es sich um einen Altstandort mit der AL TIS-ID Bis heute wird dort eine Tankstelle betrieben. Gemäß Handbuch Altlasten, Band 2, Teil 4 des HLNUG werden Tankstellenbetriebe mit einem sehr hohen Gefährdungspotential hinsichtlich einer Umweltbeeinträchtigung eingestuft. s.o. s.o. Seite 5/8
6 Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung Wir bitten die Hinweise in Ihre Planungen mit einzubeziehen. s.o. hessen Archäologie Gegen die Bebauungsplanaufhebungen werden von Seiten unserer Behörde keine grundsätzlichen Bedenken oder Änderungswünsche vorgebracht. Wir weisen allerdings darauf hin, dass aus folgenden Bebauungsplänen Bodendenkmäler bekannt sind, die bei zukünftigen Planungen und ggfs. neu aufzustellenden B- Plänen zu berücksichtigen sind: Der Hinweis auf Bodendenkmäler wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Bodendenkmäler liegen außerhalb der Geltungsbereiche der aufzuhebenden Bebauungspläne. Bebauungsplan 10: Bodendenkmäler 13,29,31,43 Hochtaunuskreis Fachbereich ländlicher Raum vom Amt für den ländlichen Raum Bad Homburg werden die öffentlichen Belange der Landwirtschaft I Feldflur im Kreis Offenbach vertreten. Dies beinhaltet auch die Aufgaben der Landespflege. Aus dieser Sicht werden folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht: 1. Vorhaben Mit o. g. Schreiben wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gern. 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. 4 (1) BauGB insgesamt 6 rechtskräftige Bebauungspläne der Stadt Mühlheim am Main vorgelegt, die aufgehoben werden sollen. Zielsetzung ist dabei, durch die Aufhebung der o.g. Bebauungspläne das Planungsrecht zu klären und übersichtlicher zu gestalten. Es ist hierzu im Anschreiben dargelegt, dass es sich in allen Fällen um bereits bebaute Gebiete handelt, so dass die Regelungen des 34 BauGB ausreichen, um die weitere Entwicklung im Einklang mit den städtebaulichen Zielen der Stadt Mühlheim am Main zu gewährleisten. 2. Planungsrechtliche Hinweise, Anregungen und Bedenken Planungsrechtlich wird hierzu zu Bedenken gegeben, dass dies generell nicht für alle 6 Bebauungspläne zutrifft. Seite 6/8
7 Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung Dies betrifft die Bebauungspläne 19 und 23, die von ihrer derzeitigen Geltungsbereichsabgrenzung zukünftig nicht gänzlich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile angesehen werden können, sondern hier auch eine Zuordnung zum Außenbereich gegeben ist, so dass hier die Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit von möglichen Vorhaben der 35 BauGB ist. Bei dem Bebauungsplan Nr. 23 trifft dies für den mittleren bisherigen Geltungsbereich zu (Rodauaue), was unstrittig sein dürfte. Was den Bebauungsplan Nr. 19 angeht, so dürften die bisher im Bebauungsplan als Private Grünfläche östlich der Wohnbaureihe festgesetzten Bereiche zukünftig dem Außenbereich zugeordnet werden. Dies vor dem Hintergrund, als dass die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sich nicht nach Flurstückgrenzen richtet, sondern gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der Innenbereich grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude endet, welches den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet. Es muss also somit davon ausgegangen werden, dass die an die letzte Bebauung des Innenbereichs anschließende Fläche zum Außenbereich gehört, unabhängig davon, ob hier eine Bebauung geplant ist oder auch nicht. (vgl. hierzu u. a. Kopitz: Bauvorhaben im Außenbereich aus 2004, Ziffer Die Grenze zwischen Innen und Außenbereich, S. 31 ff.). Diese Auffassung teilen wir. Diese Auffassung teilen wir. Die Rodauaue ist ein festgestelltes Überschwemmungsgebiet. Die östlich anschließenden Flächen bis zur Bebauung, im Reg-FNP als Grünflächen ausgewiesen, gehören ebenfalls zum Außenbereich. Die Auffassung, die Trennung zwischen Innen- und Außenbereich geschehe unabhängig von den Flurstückgrenzen, wird von uns geteilt. Die Aussage, zwischen Rodau und Wohnbaufläche läge Außenbereich, wird von uns geteilt. Wir teilen nicht die Auffassung, die an die letzte Bebauung des Innenbereichs anschließende Fläche gehöre zum Außenbereich: danach wären an den Rändern des im Zusammenhang bebauten Ortsteils grundsätzlich keine Hausgärten im Anschluss an eine nach 34 BauGB zulässige Bebauung möglich. Im aufzuhebenden Bebauungsplan 19 ist zwischen Bebauung und Rodau eine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Die als Wohngebiet festgesetzte Fläche hat eine Tiefe von ca. 40 Metern parallel zur Straße. Die Wohnbaufläche im Reg-FNP endet im Abstand von 53 Metern parallel zur Straße. Nach Aufhebung des Bebauungsplanes sind östlich dieser Linie die Flächen als Außenbereich zu betrachten. Westlich davon erfolgt die Beurteilung von Vorhaben gemäß 34 BauGB. Seite 7/8
8 Bebauungspläne Aufhebung 10, 19, 23 Abwägung Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans 19 wird entsprechend dieser Angaben ergänzt. 3. landwirtschaftliche Hinweise, Anregungen und Bedenken Nach öffentlichen Belangen der Landwirtschaft ergeben sich keine Anregungen, da die von der Aufhebung der Bebauungspläne betroffenen landwirtschaftlichen Flächen weiterhin entsprechend genutzt werden können, wie z. B. die Grünlandflächen in der Rodauaue im bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 23 nördlich und südlich der Ulmenstraße. Wir nehmen zur Kenntnis, dass keine landwirtschaftlichen Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgetragen werden. Mühlheim am Main, den Böttcher Seite 8/8
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