VK Sonderfragen des Insolvenzrechts

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1 VK Sonderfragen des Insolvenzrechts Dr. Katja Sima, LL.M. Einführung in das Insolvenzrecht Krisengesellschaftsrecht Rechtliche Sanierungsvarianten Mergers & Acquisitions in der Krise

2 Erster Teil Einführung in das Insolvenzrecht

3 Allgemeines

4 Aufgaben des Insolvenzrechts Gleichmäßige, bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Verteilung des schuldnerischen Vermögens Sanierung des Schuldners bzw Schuldenregulierung ðinteressensausgleich und Schwerpunktsetzung je nach Verfahrensart 4

5 Zivilverfahrensrecht Feststellung, Gestaltung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen Erkenntnisverfahren Feststellung und Gestaltung von Ansprüchen Als streitiges Verfahren (gemäß ZPO) oder als Außerstreitverfahren (gemäß AußStrG) Einleitung durch Klage Beendigung meist mit Urteil; Leistungsurteil = Exekutionstitel Zahlungsunwilligkeit Zahlungsunfähigkeit Exekutionsverfahren (Zwangsvollstreckungsrecht) Durchsetzung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, durch staatliche Zwangsgewalt Insolvenzverfahren Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner unabhängig davon, ob bereits ein Exekutionstitel vorliegt Feststellung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Nichtbestreitung von angemeldeten Forderungen ( 61 IO Exekutionstitel) Vollstreckungsverfahren 5

6 In der Insolvenz gelten neue Prinzipien! Exekution Insolvenz Priorität Spezialität Individuelle Rechtsverfolgung Parität Universalität Rechtsverfolgung durch Teilnahme am Insolvenzverfahren 6

7 Es gibt nur mehr ein einheitliches Insolvenzverfahren! Insolvenzverfahren Sanierungsverfahren Konkursverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Ordentliches Konkursverfahren Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Schuldenregulierungsverfahren Abschöpfungsverfahren 7

8 Rechtsgrundlagen Insolvenzordnung (IO) Insolvenzrechtseinführungsgesetz (IEG) Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) [ ohne besondere Bezeichnung beziehen sich im Folgenden auf die IO] 8

9 Organe / Beteiligte am Insolvenzverfahren Schuldner Insolvenzgericht Insolvenzverwalter ( 80 ff) Gläubigerversammlung ( 91 ff) Gläubigerausschuss ( 89 ff) Gläubigerschutzverbände / Schuldenberatungsstellen 9

10 Insolvenzfähigkeit Jeder Träger von Rechten und Pflichten ist insolvenzfähig keine Beschränkung auf Unternehmer Geschäftsfähigkeit nicht entscheidend Nach Auflösung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Konkursverfahrens noch so lange zulässig, als das Vermögen nicht verteilt ist Über das Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann nur ein Konkursverfahren (ohne Sanierungsplan) eröffnet werden Konzerninsolvenz weiterhin kein gemeinsames Verfahren für Mutter und Tochter 10

11 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person und Insolvenzgrund und IdR kostendeckendes Vermögen 11

12 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Antragspflicht des Schuldners ( 69) Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 60 Tagen ab Eintritt des Insolvenzgrundes Adressaten: natürliche Personen, unbeschränkt haftende Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft und organschaftliche Vertreter einer juristischen Person Hat eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital Haftungsrisiken bei fehlendem Antrag! Auf Antrag des Schuldners ist Insolvenzverfahren sofort zu eröffnen; Gerichte überprüfen aber Voraussetzungen 12

13 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Antrag einer legitimierten Person Antragsrecht der Gläubiger beim zuständigen Gericht ( 70) Gläubiger hat seine Insolvenzforderung und Insolvenzgrund glaubhaft zu machen Gelingt dies, ist das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen; missbräuchliche oder offensichtlich unbegründete Anträge (fehlende Glaubhaftmachung) sind abzuweisen Antrag ist dem Schuldner samt Belehrung über Sanierungsverfahren zuzustellen; Schuldner ist tunlichst zu vernehmen 13

14 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit ð bei allen Schuldnern Überschuldung ð bei juristischen Personen ð bei Verlassenschaften ð bei eingetragenen Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist 14

15 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund - Zahlungsunfähigkeit Nicht bloß vorübergehender, sondern dauerhafter Mangel an Zahlungsmitteln, der den Schuldner hindert, seine fälligen Schulden zu bezahlen (OGH) Abgrenzung vorübergehender Mangel, der alsbald mit großer Wahrscheinlichkeit behoben werden kann = Zahlungsstockung Insolvenzgrund drohende Zahlungsunfähigkeit = Insolvenzgrund nur im Sanierungsverfahren Indikatoren lt Rsp: anhängige Exekutionen, außergerichtlicher Ausgleichsversuch 15

16 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Insolvenzgrund - Überschuldung 1. Tatbestand: Rechnerische Überschuldung (dh Überwiegen der Passiva über die Aktiva) Zugrundelegung von Liquidationswerten Auch Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen außer bei Rückstehungserklärung des Gläubigers 2. Tatbestand: negative Fortbestehensprognose Von der Rsp entwickeltes dynamisches Element Ist eine Deckung der Passiva auch mittelfristig nicht möglich? 16

17 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./1 Vermögen muss zumindest ausreichen, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (bei Unternehmern idr Euro veranschlagt) Liquidität nicht erforderlich, aber Einbringlichkeit Voraussichtlicher Veräußerungswert von Vermögensgegenständen anzusetzen 17

18 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./2 Bei Fehlen ð Erlag eines Kostenvorschusses durch Antragsteller binnen Frist Bei rechtzeitigem Erlag ð Insolvenzverfahren ist zu eröffnen (außer es steht bereits fest, dass kein Vermögen vorhanden ist) Bei nicht rechtzeitigem Erlag ð Insolvenzverfahren ist nicht zu eröffnen ð Im Spruch des Beschlusses ist auf die fehlende Kostendeckung und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinzuweisen; Eintrag in Insolvenzdatei ð Bei im Firmenbuch eingetragener Gesellschaft: Auflösung der Gesellschaft ð Gewerberechtliche Folgen ð Sperrfrist von 6 Monaten für neuen Antrag 18

19 Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung Kostendeckendes Vermögen./3 Besonderheiten bei juristischen Personen ð Erlagspflicht ihv Euro für organschaftliche Vertreter und Mehrheitsgesellschafter Besonderheiten bei natürlichen Personen ð Eröffnung auch ohne kostendeckendes Vermögen, wenn Schuldner Vermögensverzeichnis vorlegt, Zahlungsplan einbringt und dessen Erfüllbarkeit bescheinigt Kostenvorschuss = Masseforderung des Erlegers; falls keine Deckung in Masse: Rückgriffsmöglichkeiten (nur) des erlegenden Gläubigers 19

20 Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren? Zweck Sanierungsverfahren: Sanierung des Schuldners mittels Sanierungsplan Zweck Konkursverfahren: Verwertung des schuldnerischen Vermögens zugunsten der Gläubiger; allerdings auch hier Sanierungsplan möglich Sanierungsverfahren setzt voraus, dass der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag oder spätestens bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt ð ansonsten Konkursverfahren Sanierungsverfahren = Konkursverfahren mit Sonderbestimmungen 20

21 Gang eines Konkursverfahrens Eröffnungsbeschluss (Edikt ) Verwertung der Masse Prüfphase Verteilung des Erlöses Prüfungstagsatzung / Berichtstagsatzung Allenfalls Tagsatzung über Abstimmung Sanierungsplan Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss Rechnungslegungsund Verteilungstagsatzung 21

22 Materielles Insolvenzrecht

23 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Insolvenzmasse Begriff Insolvenzmasse = Vermögen des Schuldners, das vom Insolvenzverfahren erfasst ist Umfasst das exekutionsunterworfene Vermögen samt Neuerwerb, unbewegliches Vermögen, Fahrnisse, Aktivforderungen, Rechte, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, pfändbarer Teil des laufenden Einkommens Insolvenzfreies Vermögen gehört nicht in die Insolvenzmasse: exekutionsentzogenes Vermögen (unpfändbare Fahrnisse sowie Forderungen des Schuldners mit gesetzlichem Pfändungsschutz), Aussonderungsgut 23

24 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Insolvenzmasse Ermittlung Veränderungen der Insolvenzmasse Vergrößerungen: nachträglicher Erwerb; Anfechtung massevermindernder Handlungen des Schuldners Verminderungen: Nichteinbeziehung von Vermögen, Unterhaltsüberlassung, Freigabe von Mietrechten, Ausscheidung wertlosen Vermögens Inventarisierung und Schätzung der Insolvenzmasse durch Insolvenzverwalter Vorlage eines richtigen und vollständigen Vermögensverzeichnisses und einer Bilanz durch Schuldner ð 292a StGB Mitwirkungspflicht Dritter 24

25 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./1 Entmachtung: Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse ð Ausnahmen bei Eigenverwaltung Rechtshandlungen, die die Masse auch nur mittelbar betreffen, sind unwirksam den Insolvenzgläubigern gegenüber kein Gutglaubensschutz Heilung durch Genehmigung des Insolvenzverwalters oder mit Verfahrensaufhebung Gesellschaftsinsolvenz: Organ- bzw Gesellschafterbefugnisse bleiben aufrecht, sofern die Insolvenzmasse nicht berührt wird Zahlungen an Schuldner sind unwirksam, außer Leistung fließt in die Insolvenzmasse oder der Leistende war gutgläubig ð bereits leichte Fahrlässigkeit schadet 25

26 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./2 Eigenverwaltung (EV) im Sanierungsverfahren: Sanierungsverwalter zur Kontrolle und Unterstützung des Schuldners (bei Entzug der EV ð Bestellung Masseverwalter) Zustimmung des Sanierungsverwalters für außergewöhnliche Maßnahmen; Rücktritt, Kündigung oder Auflösung der Verträge nach 21, 23, 25 Zustimmung des Gerichts zur Schließung/Wiedereröffnung des Unternehmens bei fehlender Zustimmung oder Einspruch: Unwirksamkeit bei Wissen(müssen) des Dritten Zahlungen an Schuldner idr schuldbefreiend Aufgaben Sanierungsverwalter: ua Anfechtungen, Forderungsprüfung, Mitteilungspflichten an Gericht, Abschluss von genehmigungspflichtigen Geschäften gemäß 117, gerichtliche Veräußerung 26

27 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./3 Eigenverwaltung im Schuldenregulierungsverfahren: Verfügungen über Insolvenzmasse und Eingehen von Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu erfüllen sind ð Zustimmung des Insolvenzgerichts erforderlich Zahlungen an Schuldner idr schuldbefreiend, außer pfändbares Einkommen 27

28 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./4 Unterhalt des Schuldners grds aus exekutionsfreiem Neuerwerb: Was Schuldner als Arbeitnehmer oder Pensionist bezieht, ist ihm in Höhe des Existenzminimums direkt auszuzahlen Zuschuss aus dem exekutionsunterworfenen Neuerwerb für notwendigen Unterhalt des Schuldners und seiner Familie Reicht laufendes Einkommen nicht für bescheidene Lebensführung des Schuldners und Familie ð Zuschuss aus der Insolvenzmasse auf Basis Anspannungsgrundsatz bei EV im Sanierungsverfahren: Verbrauch nur für bescheidene Lebensführung 28

29 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf den Schuldner./5 keine Entziehung der Gewerbeberechtigung (ó Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens) Verlust von Bank- bzw Versicherungskonzession keine Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar 29

30 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf Prozesse Streitige und außerstreitige Verfahren, die sich nicht auf die Insolvenzmasse beziehen, können auch nach Insolvenzeröffnung begonnen oder fortgesetzt werden Ansprüche bezügl insolvenzunterworfenes Vermögen: Prozesssperre ( 6) Anhängige Verfahren werden ex lege unterbrochen Aktivprozesse: Insolvenzverwalter entscheidet über Eintritt Passivprozesse über Aussonderungsrechte: Insolvenzverwalter entscheidet über Eintritt Sonstige Passivprozesse: Insolvenzverwalter tritt ein Verfahren über Insolvenzforderungen bleiben bis zur Prüfungstagsatzung unterbrochen Anmeldung im Insolvenzverfahren; uu Fortsetzung als Feststellungsprozess mit ex lege Parteiwechsel Neue Klagen können nicht anhängig gemacht werden, außer Aus- und Absonderungsansprüche (gegen Insolvenzverwalter) Sonderregeln für Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung 30

31 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Wirkungen auf Exekutionen Nach Insolvenzeröffnung kann kein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht an Insolvenzmasse erworben oder vollstreckt werden (Exekutionssperre; 10) Sonderregeln für Aus- und Absonderungsrechte 31

32 Wirkungen der Insolvenzeröffnung Grundbuchsperre Grundbücherliche Einverleibungen (Vormerkungen) können nach Insolvenzeröffnung nur bewilligt werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor Insolvenzeröffnung liegenden Tag richtet ( 13) 32

33 Gläubiger Übersicht Insolvenzgläubiger ( 50 ff) Aussonderungsgläubiger ( 11 ff) Absonderungsgläubiger ( 10 ff, 48) Massegläubiger ( 46 f, 49, 124 f) nachrangige Gläubiger ( 57a) ausgeschlossene Gläubiger ( 3, 51, 58) 33

34 Gläubiger Insolvenzgläubiger Gläubiger mit Forderung gegen den Schuldner, idr aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung Wirkungen der Insolvenzeröffnung Betagte (befristete) Forderungen werden fällig Forderungen werden zu Geldforderungen in inländischer Währung Wiederkehrende Leistungen werden zusammengerechnet (allenfalls zum Schätzwert) Zinsstopp Verjährungsunterbrechung bei Forderungsanmeldung Keine individuelle Rechtsdurchsetzung Geltendmachung im Insolvenzverfahren durch Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht Zweck einer Anmeldung: Stimmrecht, Quotenanspruch, uu Exekutionstitel Details siehe ,

35 Gläubiger Aussonderungsgläubiger./1 Gläubiger mit materiellem Recht auf Aussonderung von Sachen, die sich zwar beim Schuldner befinden, diesem jedoch nicht gehören (ð Insolvenzmasse ist nur Vermögen des Schuldners!) Beispiele: Eigentum (wirtschaftliches Eigentum bei Treuhandschaft; bei Eigentumsvorbehalt falls Rücktritt vom Vertrag durch Insolvenzverwalter) Herausgabeansprüche (zb des Vermieter oder Verleihers) andere Rechte (zb Patent-, Marken-, Musterrechte) Verwertungserlös bei Weiterveräußerung (Ersatzaussonderung) 35

36 Gläubiger Aussonderungsgläubiger./2 Aussonderungsrechte bleiben grds von Insolvenzeröffnung unberührt Ausnahmen: Zwangsstundung für 6 Monate falls Unternehmensfortführung gefährdet (zb Produktionsmittel) ð außer bei schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für Aussonderungsgläubiger Zwangsstundung bei EKEG-Gesellschafter: Frist 1 Jahr Anspruch gegen Insolvenzverwalter geltend zu machen (idr Herausgabe, uu Feststellungsklage) Klage und Exekution sind möglich keine Anmeldung 36

37 Gläubiger Absonderungsgläubiger./1 Gläubiger mit materiellem Recht auf abgesonderte (bevorzugte) Befriedigung aus bestimmten Sachen, die dem Schuldner gehören (ð Sondermasse) Beispiele: Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrecht 37

38 Gläubiger Absonderungsgläubiger./2 Absonderungsrechte bleiben grds von Insolvenzeröffnung unberührt Ausnahmen: Zwangsstundung für 6 Monate falls Unternehmensfortführung gefährdet (zb Produktionsmittel) ð außer bei schweren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen für Absonderungsgläubiger Erlöschen von exekutiven Pfandrechten aus den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung (Rückschlagsperre) (Verzögertes) Erlöschen von Pfandrechten an Einkommen (Fristen: 12a bzw 113a Abs 2) Erlöschen von Absonderungsrechten für eine Eigenkapital ersetzende Leistung Erlöschen der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Liegenschaften Zinsen: 6 Monaten nach Insolvenzeröffnung nur Vertragszinsen; Ausschluss von nach Insolvenzeröffnung anfallenden Zinsen bei Berechnung der Insolvenzforderung 38

39 Gläubiger Absonderungsgläubiger./3 Durchsetzung als Absonderungsgläubiger mit Klage und Exekution als Insolvenzgläubiger durch Teilnahme am Insolvenzverfahren mit Quote; Anmeldung empfehlenswert, zt auch erforderlich ( 113a) Maximaler Erlös: Erlös aus Absonderungsrecht plus Quote für allfälligen Ausfall Verteilung des Erlöses aus Sondermasse nach sachenrechtlichem Rang; Überschuss fließt in die Insolvenzmasse 39

40 Gläubiger Massegläubiger./1 Gläubiger mit Recht auf bevorzugte (dh vor den Insolvenzgläubigern) Befriedigung aus der Insolvenzmasse; erwerben Forderungen idr nach Insolvenzeröffnung Taxative Aufzählung in 46: Kosten des Insolvenzverfahrens Auslagen aus Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Insolvenzmasse Bestimmte Arbeitnehmeransprüche Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge bei Eintritt des Insolvenzverwalters Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Insolvenzmasse Bestattungskosten Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände 40

41 Gläubiger Massegläubiger./2 Im Sanierungsverfahren bei Eigenverwaltung entstehen Masseforderungen auch durch Handlungen des Schuldners Im Schuldenregulierungsverfahren bei Eigenverwaltung entstehen Masseforderungen nur mit Genehmigung des Gerichts 41

42 Gläubiger Massegläubiger./3 Masseforderungen sind zur Gänze aus Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie fällig sind; keine Anmeldung erforderlich Durchsetzung: Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht Klage gegen den Insolvenzverwalter, Exekution in die Masse Masseunzulänglichkeit ( Insolvenz in der Insolvenz ): Insolvenzmasse reicht nicht aus, um alle Masseforderungen zu erfüllen Anzeige des Insolvenzverwalters an Gericht Bekanntmachung in Insolvenzdatei Zahlungs- und Vollstreckungssperre für Altmassegläubiger Befriedigung der unbedingt erforderlichen Neumassegläubiger Verteilung an Altmassegläubiger nach Rangordnung von 47 Abs 2 Allenfalls Aufhebung der Masseunzulänglichkeit 42

43 Gläubiger Nachrangige Gläubiger Ausnahme von klassenloser Insolvenz: Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen (dh wenn ein Gesellschafter in der Krise einen Kredit gewährt hat) Unterliegen der Rückzahlungssperre bis Sanierung Haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger, sind aber erst nach deren Befriedigung zu berücksichtigen Nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden 43

44 Gläubiger Ausgeschlossene Gläubiger Keine Teilnahme am Insolvenzverfahren (keine Antragsberechtigung zur Insolvenzeröffnung, keine Anmeldung etc) Sind aus dem insolvenzfreien Vermögen zu befriedigen Beispiele: Zinsen von Insolvenzforderungen ab Insolvenzeröffnung Kosten der Gläubiger für Teilnahme am Insolvenzverfahren laufender Unterhalt ab Insolvenzeröffnung Geldstrafen Ansprüche aus Schenkungen Ansprüche aus unwirksamen Handlungen des Schuldners 44

45 Gläubiger Sicherstellung der Forderung vor Insolvenz Eigentumsvorbehalt Pfandrecht Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung Bürgschaft Garantie Zulässigkeit der Aufrechnung 45

46 Vertragserfüllung Allgemeines./1 Problematisch sind Verträge im Falle von beidseits nicht erfüllten Rechtsgeschäften sowie Dauerschuldverhältnissen Risiko: Gefährdung der Unternehmensfortführung regeln die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf zweiseitig verbindliche Verträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder vom Schuldner noch von seinem Vertragspartner voll erfüllt sind; Zurückdrängung des allgemeinen Zivilrechts (außerordentliche Beendigungsrechte) 21 25a sind zwingendes Recht und können nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden; Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder Vertragsauflösung für Fall der Insolvenzeröffnung unwirksam! ( 25b) 46

47 Vertragserfüllung Allgemeines./2 Auflösungssperre ( 25a): Wenn die Vertragsauflösung die Unternehmensfortführung gefährdet (zb Bestandobjekt wird benötigt) ð Kündigungsrecht für den Vertragspartner für 6 Monate ab Insolvenzeröffnung nur aus wichtigem Grund Kein wichtiger Grund: Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners bzw Verzug des Schuldners vor Insolvenzeröffnung Ausnahme von Auflösungssperre: schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners; Ansprüche auf Auszahlung von Krediten, Arbeitsverträge, Gesellschaftsverträge (str) 47

48 Vertragserfüllung Zweiseitige Rechtsgeschäfte./1 Falls bei Insolvenzeröffnung von einer Seite erfüllt: Hat der Schuldner erfüllt, muss der Vertragspartner voll an die Masse leisten Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung nur als Insolvenzforderung geltend machen Bei nicht (vollständiger) Erfüllung auf beiden Seiten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gilt 21: Wahlrecht des Insolvenzverwalters, ob er 1) vom Vertrag zurücktritt oder 2) am Vertrag festhält und auch seinerseits voll erfüllt Bei teilbarer Leistung ð Splitting Schwebezustand bis Wahl; Möglichkeit der Fristsetzung mit Fristende frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung Bei Verzug des Schuldners mit Naturalleistung bei Eröffnung: 5 Arbeitstage Entscheidungsfrist ab Einlangen des Ersuchens des Partners 48

49 Vertragserfüllung Zweiseitige Rechtsgeschäfte./2 Wahl erfolgt formfrei; Nichterklärung gilt als Rücktritt Wahl der Erfüllung: Partner hat den Vertrag zu erfüllen Ansprüche sind Masseforderung Wahl gilt auch nach Verfahrensaufhebung Wahl des Rücktritts: Alle Erfüllungsansprüche erlöschen Allfällige Nichterfüllungsschäden des Vertragspartners als Insolvenzforderung Bereicherungsrechtlicher Anspruch, wenn die erfolgten Leistungen des Schuldners jene des Vertragspartners übersteigen Bei Teilbarkeit hat Vertragspartner für Leistungen bis Eröffnung nur Insolvenzforderung 49

50 Vertragserfüllung Bestandverträge./1 23 und 24 erfassen Dauerschuldverhältnisse mit Nutzung gegen Entgelt, wenn Übergabe des Bestandobjekts bereits erfolgt Keine Erfüllungswahl, sondern Vertragsfortsetzung Insolvenzverwalter tritt in das Vertragsverhältnis ein Aber teilweise außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten Insolvenz des Bestandgebers: Insolvenzverwalter tritt in Bestandsvertrag ein; kein außerordentliches Kündigungsrecht oder Wahlrecht Eingeschränkte Anrechnung der Mietvorauszahlung Bei Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren: Erwerber hat Kündigungsrecht gemäß 1120, 1121 ABGB 50

51 Vertragserfüllung Bestandverträge./2 Insolvenz des Bestandnehmers Außerordentliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters: ohne Termin, zur gesetzlichen oder kürzeren vertraglichen Frist Bestandzins zwischen Insolvenzeröffnung und Wirksamwerden der Kündigung ist Masseforderung Schadenersatzansprüche des Bestandgebers als Insolvenzforderung Vertragliche Beendigungsansprüche sind Insolvenzforderungen Aufschiebung der Räumungsexekution auf Antrag des Insolvenzverwalters für Räumlichkeiten, in denen das Unternehmen betrieben wird und die für die Fortführung des Unternehmens (im Falle eines Sanierungsplanes) unentbehrlich sind Wohnansprüche des Schuldners: Bei Eigentum Überlassung bis Verwertung, dann Räumung Bei Bestandrecht: Überlassung zur freien Verfügung 51

52 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./1 25 erfasst Dauerschuldverhältnisse mit weisungsgebundener Leistungserbringung gegen Entgelt, wenn Arbeitsantritt bereits erfolgt ist Keine Erfüllungswahl, sondern Vertragsfortsetzung Insolvenzverwalter übt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus Aber teilweise außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten Vorteil von 25 für Insolvenzverwalter: Kündigungstermine unbeachtlich; kürzere Kündigungsfristen Beendigungsansprüche sind nur Insolvenzforderungen 52

53 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./2 Schließung des Unternehmens Fortführung des Unternehmens Besondere Beendigungsrechte bei Beschluss über (Teil-)Schließung des Unternehmens Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer im 4. Monat nach Eröffnung, wenn keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters berechtigter vorzeitiger Austritt der Arbeitnehmer bei Berichtstagsatzung mit Beschluss auf Fortführung Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nur bezüglich einzuschränkender Bereiche (Rationalisierungskündigung) berechtigter vorzeitiger Austritt der gekündigten Arbeitnehmer ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens 53

54 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./3 Besondere Beendigungsrechte im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Kündigungsrecht des Schuldners ab Eröffnung des Verfahrens nur bezügl Arbeitnehmer in einzuschränkenden Bereichen bei Gefährdung von Sanierungsplan oder Unternehmensfortführung bedarf Genehmigung des Sanierungsverwalters Recht der gekündigten Arbeitnehmer auf vorzeitigen Austritt Kündigungszeitraum: jeweils innerhalb eines Monats ab relevantem Zeitpunkt Kündigungsfristen: gesetzliche, kollektivvertragliche oder kürzere vertragliche Fristen sind einzuhalten Kündigungsbeschränkungen sind einzuhalten, ebenso 45a AMFG (für Fristwahrung Klage/Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bzw Anzeige an AMS) Beendigung nach Arbeitsrecht grds möglich (ð kein Austritt von AN wegen Entgeltrückständen bei Insolvenzeröffnung) 54

55 Vertragserfüllung Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz./4 Arbeitnehmeransprüche Masseforderungen Laufendes Entgelt ab Insolvenzeröffnung Beendigungsansprüche bei Beendigung nach Arbeitsrecht, die auf Verhalten des Insolvenzverwalters beruht Insolvenzforderungen: Ansprüche aus Zeit vor Insolvenzeröffnung (laufendes Entgelt; Beendigungsansprüche bei Wirksamkeit der Auflösung vor Eröffnung) Beendigungsansprüche bei Beendigung nach 25 Beendigungsansprüche bei Beendigung nach Arbeitsrecht, die nicht auf Verhalten des Insolvenzverwalters beruht Absicherung der Insolvenzforderungen durch das IESG 55

56 Vertragserfüllung Aufrechnung Eine Aufrechnung ist grds auch im Insolvenzverfahren möglich sichert volle Befriedigung 19, 20 regeln Aufrechnung zwischen Insolvenzforderung und zur Masse gehörigen Forderungen keine Anmeldung erforderlich; Erklärung der Aufrechnung wie außerhalb des Insolvenzverfahrens während des gesamten Verfahrens Erweiterung der Aufrechenbarkeit ( 19 Abs 2) auf bedingte, befristete, ungleichartige Ansprüche Forderungen aus Vertragsauflösung gemäß 21 ff Einschränkung der Aufrechenbarkeit ( 20 Abs 1) Aufrechnungslage muss bei Insolvenzeröffnung vorliegen bei Forderungserwerb in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung + Kennen(müssen) der Zahlungsunfähigkeit 56

57 Anfechtungsrecht

58 Anfechtung Zweck und Ziel Zweck: Wahrung des Gleichgewichts bei der Gläubigerbefriedigung Rechtshandlungen des Schuldners vor Insolvenzeröffnung können (gleichmäßige) Befriedigung der Gläubiger in Insolvenz gefährden Anfechtung soll bestimmte Vermögensverschiebungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung rückgängig machen ( Angleichung von Ist-Masse an SollMasse ) ð Angefochtene Rechtshandlung soll den Insolvenzgläubigern gegenüber für unwirksam erklärt werden (relative Unwirksamkeit) 58

59 Anfechtung Rechtsquellen Geltendmachung im Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter ist idr anfechtungsberechtigt Anfechtungsordnung (AnfO) Geltendmachung außerhalb des Insolvenzverfahrens jeder Gläubiger ist anfechtungsberechtigt 59

60 Anfechtung Anfechtungsvoraussetzungen nach 27 ff Rechtshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, das insolvenzunterworfene Vermögen Grundtatbestand des Schuldners betreffen, die Gläubiger benachteiligen, und ein besonderer Anfechtungstatbestand erfüllt ist 60

61 Anfechtung Rechtshandlungen Alle Handlungen mit rechtlichen Wirkungen Rechtsgeschäfte (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte; insbesondere bei Hypotheken!) Erfüllung (Aufrechnungserklärung) Verfügungshandlungen Verfahrenshandlungen Unterlassungen ( 36) Nicht nur Schuldnerhandlungen (zb Exekution - 35) 61

62 Anfechtung Gläubigerbenachteiligung Gläubigerbenachteiligung Unmittelbare, aber auch mittelbare Nachteiligkeit Behauptungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters Befriedigungstauglichkeit Verbesserung der Aussichten der Gläubiger (auch nur der Massegläubiger) Behauptungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters (Wahrscheinlichkeit reicht) 62

63 Anfechtung Besondere Anfechtungstatbestände Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht ( 28 Z 1-3) Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung ( 28 Z 4) Schenkungsanfechtung ( 29) Anfechtung wegen Begünstigung ( 30) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31) 63

64 Anfechtung Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht Benachteiligungsabsicht gegenüber Gläubigern Dolus eventualis reicht aus; Benachteiligung muss nicht Motiv sein Vorwerfbares Verhalten bei Schuldner und Anfechtungsgegner Nicht erforderlich: Gläubigerstellung des Anfechtungsgegners Varianten: 28 Z 1: Kenntnis des Vertragspartners von der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners ð Relevanter Zeitraum: 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung 28 Z 2: (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners ð Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung 28 Z 3: (leicht) fahrlässige Unkenntnis der nahen Angehörigen des Schuldners ð Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung ð Umkehr der Beweislast 64

65 Anfechtung Anfechtung wegen Vermögensverschleuderung Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschleuderung bewirkt Nur bei Kauf-/Tausch-/Lieferungsverträgen Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Kenntnis oder (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Vertragspartners von der Vermögensverschleuderung Relevanter Zeitraum: 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 65

66 Anfechtung Schenkungsanfechtung Unentgeltliche Verfügung isd Z 1 oder Z 2 ð Nicht anfechtbar: Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, Verfügungen in angemessener Höhe zu gemeinnützigen Zwecken oder zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstandes Keine subjektiven Elemente beim Schuldner und Beschenkten erforderlich Relevanter Zeitraum: 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung Beispiele: Verzicht auf ein Recht (teilweiser) Erlass einer bestehenden Forderung unentgeltliche Einräumung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbotes nachträgliche Besicherung eines Gläubigers auf dessen Andrängen 66

67 Anfechtung Anfechtung wegen Begünstigung Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers Relevanter Zeitraum: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw 60 Tage davor und maximal 1 Jahr vor Insolvenzeröffnung 30 Abs 1 Z 1: Inkongruente Leistung (objektive Begünstigung) Gläubiger hat Leistung erhalten, die er nicht oder nicht in der Art oder zu dieser Zeit zu beanspruchen hatte Keine subjektiven Elemente (vorwerfbares Verhalten) erforderlich 30 Abs 1 Z 3: Kongruente Leistung (subjektive Begünstigung) Begünstigungsabsicht (dolus eventualis) des Schuldners Zumindest (leicht) fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Begünstigungsabsicht 67 Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen (Z 2)

68 Anfechtung Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit./1 Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners von Zahlungsunfähigkeit bzw vom Antrag auf Insolvenzeröffnung Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen Keine subjektiven Elemente beim Schuldner erforderlich Relevanter Zeitraum: Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung und maximal 6 Monate vor Insolvenzeröffnung 68

69 Anfechtung Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit./2 Variante 1: Sicherstellung oder Befriedigung eines Insolvenzgläubigers Ausgenommen sind Zug um Zug Leistungen die anderen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung erfüllt sein Variante 2: Für die Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft des Schuldners unmittelbar nachteilig: Rechtsgeschäft war bereits zum Zeitpunkt der Eingehung nachteilig mittelbar nachteilig: später eingetretene Nachteiligkeit genügt, wenn sie beim Abschluss des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war gilt auch für Zug um Zug Leistungen 69

70 Anfechtung Geltendmachung Sofern ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist nur dieser anfechtungsberechtigt ð Äußerung Gläubigerausschuss Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann jeder Insolvenzgläubiger anfechten ( 189) Anfechtungsgegner sind der Empfänger der anfechtbaren Leistung und seine Gesamtrechtsnachfolger; uu auch Einzelrechtsnachfolger Geltendmachung durch Klage beim Insolvenzgericht, Einrede, Widerspruch im exekutiven Verteilungsverfahren oder Anmeldung im Insolvenzverfahren des Anfechtungsgegners möglich Frist für Klage: 1 Jahr ab Insolvenzeröffnung; Verlängerung für 3 Mon. möglich 70

71 Anfechtung Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung Erfolgreich angefochtene Rechtshandlungen sind Gläubigern gegenüber unwirksam ( relative Unwirksamkeit ) Anfechtungsgegner hat alles an die Masse zu leisten, was dieser durch die angefochtene Rechtshandlung entgangen ist ð Primär durch Naturalrestitution, sekundär durch Wertersatz 71

72 Zweiter Teil Krisengesellschaftsrecht

73 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG)

74 EKEG Ziele Ausgleich zwischen Gläubigerschutz und Finanzierungsfreiheit der Gesellschafter Schaffung von Rechtssicherheit Bekämpfung Insolvenzverschleppung 74

75 EKEG Grundtatbestand ( 1 EKEG) 1. In der Krise 2. gewährter Kredit 3. durch einen Gesellschafter 4. ist Eigenkapital ersetzend ð Dh obwohl Kredit grds Fremdkapital darstellt, wird er wie Eigenkapital behandelt 75

76 EKEG Erfasste Gesellschaften ( 4 EKEG) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Genossenschaften mbh Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist Nicht erfasst: Vereine (keine Gewinnausrichtung) Stiftungen (kein Gesellschafter) sonstige Genossenschaften sonstige Personengesellschaften (kein Trennungsprinzip und Kapitalschutz) 76

77 EKEG Definition Krise ( 2 EKEG) Zahlungsunfähigkeit ( 66) oder Überschuldung ( 67) oder Vorliegen der Kennzahlen des URG: (1) Eigenmittelquote weniger als 8% und (2) fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre Gegenbeweis, dass kein Reorganisationsbedarf besteht, ist zulässig keine Krise isd EKEG bei Reorganisationsbedarf ohne Vorliegen der URG-Kennzahlen 77

78 EKEG Definition Krise ( 2 EKEG) Keine subjektiven Elemente bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung Bei Vorliegen der Kennzahlen des URG ist Kredit nur Eigenkapital ersetzend, wenn: URG-Kennzahlen sind aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich oder URG-Kennzahlen wären aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich oder Kreditgeber weiß oder es ist offensichtlich für ihn, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss URG-Kennzahlen aufzeigen würde (zb Hausbank) ð Problem: Bilanzkosmetik 78

79 EKEG Kreditgewährung ( 3 EKEG) Weiter Begriff: jede nicht bloß kurzfristige Liquiditätszufuhr Nicht erfasst ( 3 Abs 1 EKEG): Geldkredit bis 60 Tage (erfasst aber: "Verschleppungskredit!) Waren- oder sonstiger Kredit bis 6 Monate Kreditverlängerung oder Stundung ("Stehenlassen") von Krediten, die vor der Krise gewährt wurden Kredite als Reorganisationsmaßnahmen isd 21 URG Gebrauchsüberlassung und Dienstleistung ( 3 Abs 3 EKEG): nur kreditiertes Entgelt ist erfasster Kredit im Insolvenzverfahren muss die überlassene Sache bei Gefährdung der Unternehmensfortführung 1 Jahr belassen werden, egal ob in Krise gewährt ( 26a); Entgelt aber idr zu zahlen 79

80 EKEG Erfasster Gesellschafter ( 5 EKEG) Kontrollierende Beteiligung ( 5 Z 1 EKEG) Mehrheit der Stimmrechte Recht, Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw abzuberufen Sonderrecht zur Mitgliedschaft in Leitungsorganen Syndikatsvertrag Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses Unternehmerische Beteiligung von mindestens 25% ( 5 Z 2 EKEG) Faktische Beherrschung: Beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, analog einem Gesellschafter mit Mehrheit der Stimmrecht, auch ohne Beteiligung an Gesellschaft ( 5 Z 3 EKEG) durch kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten wird kein beherrschender Einfluss begründet 80

81 EKEG Abgestimmtes Verhalten ( 6 EKEG) Kreditvergabe auf Grund abgestimmten Verhaltens mehrerer Gesellschafter/ durch einen Gesellschafter in Absprache mit anderen Rechtsfolge: Erfassung der kreditgebenden Gesellschafter, wenn sie zusammen im Ausmaß des 5 EKEG beteiligt sind Vermutung der Absprache bei nahen Angehörigen ( 32 IO) und im Konzernverhältnis ( 9 Abs 1 EKEG) 81

82 EKEG Treuhand ( 7 EKEG) Treuhändige Gesellschafterstellung Treuhändige Kreditvergabe Ein Gesellschafter hält Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen dritten Treugeber ( 7 Abs 1 EKEG) Treugeber ist erfasster Gesellschafter Treuhänder ist ebenso erfasster Gesellschafter, außer Treuhandschaft wird im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft offengelegt Ein Dritter gewährt als Treuhänder für einen Gesellschafter einen Kredit ( 7 Abs 2 EKEG) Kredit ist erfasst; Zurechnung der Gesellschafterstellung und der Kenntnis der Krise des Gesellschafters zum Treuhänder Ein Gesellschafter gewährt als Treuhänder für einen Dritten einen Kredit ( 7 Abs 3 EKEG) Kredit ist erfasst; außer Treuhandschaft wird im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft offengelegt 82

83 EKEG Kredite bei mittelbarer Beteiligung ( 8 EKEG)./1 Erweiterung der Gesellschafterstellung für mittelbare Beteiligungen vertikale ( downstream ) Kreditgewährung Als erfasster Gesellschafter gilt auch ein Kreditgeber bei mittelbar kontrollierender Beteiligung ( 8 Z 1 EKEG) durchgerechneter mittelbarer Beteiligung von zumindest 33% ( 8 Z 2 EKEG) kontrollierender Beteiligung an einem 25%-Gesellschafter ( 8 Z 3 EKEG) 83

84 EKEG Kredite bei mittelbarer Beteiligung ( 8 EKEG)./2 Beispiel 8 Z 1 Beispiel 8 Z 2 Beispiel 8 Z 3 A A A 50% + 1 Kredit B Kredit B 50% + 1 C 50% % Kredit B 25% 80% C C 84

85 EKEG Kredite im Konzern ( 9 Abs 1 EKEG)./1 Erweiterung der Gesellschafterstellung für Schwestergesellschaften horizontale ( sidestream ) Kreditgewährung, da Kreditgeber am Kreditnehmer nicht beteiligt Kreditgeber erfasst, wenn er Kredit auf Weisung eines Konzernmitglieds gewährt und weisungsgebendes Konzernmitglied (1) am Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt und (2) Gesellschafter isd EKEG des Kreditnehmers ist Rechtsfolge: Kreditgeber hat gegen das die Weisung erteilende Konzernmitglied Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme (verjährt in 5 Jahren) bei Erstattung tritt Konzernmitglied in Rechtsposition des Kreditgebers ein 85

86 EKEG Kredite im Konzern ( 9 Abs 1 EKEG)./2 Muttergesellschaft Kontrollierend beteiligt Erfasster Gesellschafter Weisung Kreditgeberin Kredit Kreditnehmerin 86

87 EKEG Kredite im Konzern ( 9 Abs 1 EKEG)./3 Muttergesellschaft Kontrollierend beteiligt Mittelbar kontrollierende Beteiligung Kreditnehmerin Kontrollierend beteiligt Weisung Kredit Kreditgeberin 87

88 EKEG Sanierungsprivileg ( 13 EKEG) Anteilserwerb zum Zweck der Überwindung der Krise durch einen bisher nicht vom EKEG erfassten Gesellschafter bei Vorliegen eines tauglichen Sanierungskonzeptes ð In diesem Rahmen neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend 88

89 EKEG Rechtsfolgen ( 14 EKEG) Rückzahlungssperre für Kredit und Zinsen bis zur Sanierung (die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Kredits eintreten würde), und wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt Bei unzulässiger Rückzahlung Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft; Verjährung 5 Jahre ab Zahlung (bei Kenntnis der Widerrechtlichkeit der Zahlung durch Gesellschafter 40 Jahre) Haftungsrisiken für GF/VO: Betrügerische Krida ( 156 StGB) bzw 25 GmbHG und 84 AktG keine Ausfallshaftung der Mitgesellschafter 89

90 EKEG Gesellschaftersicherheiten ( 15, 16 EKEG) Sicherheit des Gesellschafters erfasst, nicht Kredit des Dritten Kreditgeber kann sich zuerst aus Sicherheit des Gesellschafters befriedigen Sperre des Regressanspruches des Gesellschafters bis zur Sanierung Freistellungsanspruch und Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft ggüber Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch Kreditgeber Gesellschaftersicherheiten bei Kenntnis bzw Kenntnismöglichkeit der Krise durch den Kreditgeber: Anspruch des Kreditgebers vor Sanierung reduziert auf erlittenen oder möglichen Ausfall gilt auch im Insolvenzverfahren maßgeblich ist die Kenntnis der Krise bei Kreditgewährung 90

91 EKEG Behandlung in Insolvenz Ausnahme von klassenloser Insolvenz: Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen sind nachrangig ( 57a IO) Haben grds gleiche Stellung wie Insolvenzgläubiger, sind aber erst nach deren 100%-Befriedigung zu berücksichtigen Nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden; Hinweis auf Nachrang in Anmeldung 91

92 EKEG Insolvenzrechtliche Begleitregelungen Gebrauchsüberlassung durch Gesellschafter ( 26a IO) Ergänzende Definition der nahen Angehörigen ( 32 Abs 1 IO) Keine Berücksichtigung nachrangiger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bei Prüfung der rechnerischen Überschuldung sind Verbindlichkeiten aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn qualifizierter Rangrücktritt vorliegt ( 67 Abs 3 IO) Gläubiger, die Eigenkapital ersetzende Forderungen haben, sind zum Insolvenzantrag berechtigt ( 70 Abs 1 IO) Insolvenzforderungen können von Gläubigern mit nachrangigen Forderungen nicht bestritten werden ( 57a Abs 2 IO) Keine Berücksichtigung nachrangiger Forderungen bei der Prüfung, ob die Erfüllung des Sanierungsplanes möglich sein wird ( 141 Abs 1 Z 6 IO) 92

93 Haftung der Organe und Gesellschafter in der Krise

94 Haftung der Geschäftsleitung Allgemeine zivilrechtliche Haftung./1 Vorstand - 84 ivm 70 AktG: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Geschäftsführer - 25 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes keine Erfolgshaftung ð Unternehmerrisiko trägt die Gesellschaft, nicht der Vorstand/GF (OGH) Regelfall: Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ð in Praxis vor allem in der Insolvenz durch Insolvenzverwalter geltend gemacht uu Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft ( 84 Abs 5 AktG) gegenüber Gesellschaftern/Aktionären durch Verwaltungs(Strafen) im Strafrecht 94

95 Haftung der Geschäftsleitung Allgemeine zivilrechtliche Haftung./2 Risikominimierung Ressort- und Geschäftsverteilung (I Insolvenzantragspflicht trifft jedoch jeden Vorstand/GF) Weisung durch Gesellschafterbeschluss: bei GmbH haftungsbefreiend ggüber Gesellschaft Genehmigung durch den Aufsichtsrat: bei korrekter Information bei GmbH haftungsbefreiend ggüber Gesellschaft (ó 84 Abs 4 AktG) Genehmigung durch GV/HV: haftungsbefreiend ggüber Gesellschaft Entlastung: bei Einstimmigkeit und Vollversammlung Verzicht der Gesellschaft auf bekannte und erkennbare Schadenersatzansprüche (OGH zu AG); bei GmbH reicht Mehrheitsbeschluss Vertragliche Haftungsbeschränkung: praktische Relevanz D&O Versicherung Nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungen, externe Expertise 95

96 Haftung der Geschäftsleitung Allgemeine zivilrechtliche Haftung./3 Business Judgement Rule Seit Verankerung in 84 Abs 1a AktG und 25 Abs 1a GmbHG Kriterien: Unternehmerische Entscheidung; Freiheit von Interessenskollisionen; Angemessene Information; Gutgläubigkeit betreffend das Wohl der Gesellschaft Bei Einhalten der Kriterien: unwiderlegliche Vermutung sorgfältigen Handelns Vgl auch 153 Abs 2 StGB 96

97 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./1 Adressaten der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages Antragspflicht trifft Schuldner GmbH: Geschäftsführer sowie Notgeschäftsführer AG: Vorstand Mindestpflicht, die auch bei Ressortverteilung wahrzunehmen ist (allenfalls Entfall der Haftung bei fehlendem Verschulden) keine Antragspflicht für Aufsichtsratsmitglieder aber entsprechende Einflussnahme auf GF/VO keine Antragspflicht für faktischen Geschäftsführer aber entsprechende Einflussnahme auf GF keine Antragspflicht für Gesellschafter aber entsprechende Einflussnahme auf GF Hat eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital 97

98 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen 60 Tage - sog Haftungsfreies Zeitfenster Beginn der Frist: subjektive Kenntnis des Insolvenzeröffnungsgrundes ó objektives Vorliegen der materiellen Insolvenz Voraussetzung: Sorgfältige Betreibung eines Sanierungsverfahrens oder außergerichtlichen Ausgleichs 98

99 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./3 Ersatzpflicht 69: Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger isd 1311 ABGB Direkte Haftung der Geschäftsführer / Vorstände Quotenschaden für Altgläubiger (Ausfallsdifferenz) Vertrauensschaden für Neugläubiger (dh Gläubiger ist so zu stellen, als hätte er nicht kontrahiert) - strittig Vertrauensschaden für Neugesellschafter Vertrauensschaden für Aus- und Absonderungsgläubiger 69 Abs 5: Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen Verschlechterung der Quote erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen 99

100 Haftung der Geschäftsleitung Insolvenzverschleppungshaftung./4 Ersatzpflicht Haftung gegenüber Gesellschaft über Generalklausel 25 GmbHG / 84 AktG Ausdrückliche Ersatzpflicht 25 Abs 3 Z 2 GmbHG: Leistung von Zahlungen nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Insolvenzantrag zu stellen wäre 84 Abs 3 Z 6 AktG: Leistung von Zahlungen bei materieller Insolvenz Ausnahme: Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind Ersatzanspruch der Gesellschaft für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz für Fälle der ungleichmäßigen Befriedigung von Gläubigern Für Geltendmachung Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich, außer Geltendmachung durch Insolvenzverwalter, pfändenden Gläubiger oder qualifizierte Gesellschafterminderheit 100

101 Haftung der Geschäftsleitung Haftung nach 22 URG./1 Wenn über das Vermögen einer prüfpflichtigen Gesellschaft (GmbH oder AG) ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, haften die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Insolvenzantrag nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder gehörig fortgesetzt haben, und sie einen Bericht des Abschlussprüfers erhalten haben, wonach die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, oder einen Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder nicht unverzüglich den Abschlussprüfer mit der Aufstellung beauftragt haben 101

102 Haftung der Geschäftsleitung Haftung nach 22 URG./2 Reine Erfolgshaftung, kein Verschulden erforderlich Haftung von GF und VO zur ungeteilten Hand, pro Person maximal EUR Haftung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung, wenn keine Zustimmung zum Reorganisationsverfahren oder Weisung, keines einzuleiten; diesfalls keine Haftung von GF und VO Gläubiger des Anspruchs ist die Gesellschaft, Geltendmachung durch Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse Nichteintritt ( 26 URG) und Entfall ( 27 URG) der Haftung; zb wenn bewiesen wird, dass Insolvenz aus anderen Gründen als Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist 102

103 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./1 Keine Strafe ohne eigene Schuld! Wirtschaftliche Umstände haben keine rechtfertigende oder entschuldigende Wirkung Rechtsirrtum: Straffreiheit nur, wenn Rechtsirrtum nicht vorwerfbar Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in Form des Privatbeteiligtenanschlusses - Strafbestimmungen als Schutzgesetzverletzungen isd 1311 ABGB Gewerberechtliche Folgen ( 13 GewO) Strafrechtliche Haftung der Gesellschaft nach dem VerbandsverantwortlichkeitsG Nach den 156, 158, 159 StGB ist gleich einem Schuldner zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (dh auch GF, 103 Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied) einer juristischen Person begeht

104 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./2 Betrug ( 146 StGB) Täuschungshandlung mit dem Vorsatz, sich selbst oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, dadurch bedingte Vornahme einer selbstschädigenden Vermögensverfügung eines Dritten Beispiel: GF täuscht seine Lieferanten über Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, nimmt Vermögensschaden bei Lieferanten in Kauf und bereichert die Gesellschaft mit Übernahme der Waren Strafdrohung: 6 Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; Schwerer und Gewerbsmäßiger Betrug ( 147 bzw 148 StGB) bis zu 10 Jahre 104

105 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./3 Betrügerische Krida ( 156 StGB) Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen des Vermögens, Vorschützen oder Anerkennen einer nicht bestehenden Verbindlichkeit oder sonst das Vermögen wirklich oder zum Schein verringern und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubiger vereiteln oder schmälern Beispiel: Rückzahlung Eigenkapital ersetzender Darlehen Gläubiger uu Bestimmungstäter Nur vorsätzliches Handeln strafbar (dh auch Vorsatz auf Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung) Strafdrohung: 6 Monate bis 5 Jahre; > EUR Schaden: 1 bis 10 Jahre 105

106 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./4 Begünstigung eines Gläubigers ( 158 StGB) Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Begünstigung eines Gläubigers und dadurch Benachteiligung zumindest eines anderen Gläubigers Abgrenzung zu 156: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Tatbestand umfasst, wenn Gläubiger mehr erhält als ihm im Insolvenzverfahren zustünde OGH: Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger ó 25 Abs 3 Z 2 GmbHG Strafdrohung: bis 2 Jahre 106

107 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./5 Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ( 159 StGB) Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtige Handlungen grob fahrlässig herbeigeführt oder Befriedigung mindestens eines Gläubigers durch grob fahrlässiges kridaträchtiges Handeln in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vereitelt oder geschmälert Kridaträchtiges Handeln: Vermögensverschleuderung Gewagtes Geschäft Vermögensverhältnisse und Aufwand in Widerspruch Geschäftsbücher nicht geführt Jahresabschlüsse nicht erstellt Strafdrohung: bis 1 Jahr; > 1 Mio EUR Schaden: bis 2 Jahre 107

108 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./6 Bilanzfälschung ( 163a-d StGB) Entscheidungsträger isd VerbandverantwortlichkeitsG: Geschäftsführer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und sonstige Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung oder Beauftragte von Entscheidungsträgern; Wirtschaftsprüfer auf sämtliche Verbände anwendbar ein Entscheidungsträger stellt in einem Jahres- oder Konzernabschluss oder einem mündlichen Bericht bzw Vortrag an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder an ein aufsichtsberechtigtes Organ die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage in unvertretbarer Weise falsch oder unvollständig dar. Die Falschdarstellung muss geeignet sein, einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger herbeizuführen Strafdrohung: bis 2 Jahre bzw 3 Jahre bei börsenotierten Gesellschaften 108

109 Haftung der Geschäftsleitung Strafrechtliche Haftung./7 Sonstige strafrechtliche Bestimmungen 153 StGB (Untreue): wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. 157 StGB (Schädigung fremder Gläubiger) 109

110 Haftung der Aufsichtsratsmitglieder Abgestufte Überwachungspflicht, erhöht in Krisensituationen ð gestaltende Überwachung Allgemeine zivilrechtliche Haftung: 99 ivm 84 AktG bzw 33 ivm 25 GmbHG Haftung nach 69 IO ivm 1311 ABGB: bei fehlendem Hinwirken oder Veranlassung, dass GF/VO Antrag nicht stellt Mögliche Einwände insb Kausalität, Rechtmäßiges Alternativverhalten Haftung nach 25 Satz 2 URG: bei Nichtzustimmung bzw Weisung an GF/ VO trotz Vorliegens der Reorganisationsvoraussetzungen ein Reorganisationsverfahren nicht einzuleiten Risiko strafrechtlicher Haftung 110

111 Haftung der Gesellschafter Grundsätzlich Trennungsprinzip, aber uu Durchgriff Qualifizierte Unterkapitalisierung Haftung als faktischer Geschäftsführer Haftung nach 69 IO ivm 1311 ABGB: bei Veranlassung, dass GF/VO Antrag nicht stellt bei eigener Antragspflicht (dh wenn eine Kapitalgesellschaft keine vertretungsbefugten Organe, trifft die Antragspflicht Gesellschafter mit > 50% am Stammkapital) Haftung nach 25 Satz 2 URG: bei Nichtzustimmung bzw Weisung an GF/VO trotz Vorliegens der Reorganisationsvoraussetzungen ein Reorganisationsverfahren nicht einzuleiten 111

112 Dritter Teil Rechtliche Sanierungsvarianten

113 Sanierungsmöglichkeiten Verfahrensart Sanierungsplan im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Anwendbarkeit Natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristische Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften Voraussetzungen Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Bestätigung durch Gericht Vorlage von Unterlagen bei Insolvenzantrag des Schuldners Mindestquote 30% in max 2 Jahren Beschränkungen Aufsicht durch Sanierungsverwalter und Gericht Sanierungsplan im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, juristische Personen, Personengesellschaften und Verlassenschaften Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Bestätigung durch Gericht Vorlage von Unterlagen bei Insolvenzantrag des Schuldners 20% in max 2 Jahren Nur Insolvenzverwalter Verfügungsbefugnis über Insolvenzvermögen Sanierungsplan im Konkursverfahren Alle Schuldner, außer Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen Wertpapierfirmen 20% in max 2 Jahren; Nichtunternehmer in max 5 Jahren Nur Insolvenzverwalter Verfügungsbefugnis über Insolvenzvermögen Zahlungsplan Natürliche Personen Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Bestätigung durch Gericht Vorlage von Unterlagen im Laufe des Konkursverfahrens Zustimmung der Mehrheit der Gläubiger Vorherige Verwertung des Vermögens idr Eigenverwaltung, bei Unternehmern jedoch Insolvenzverwalter Abschöpfungsverfahren Natürliche Personen Grds relativ nach Einkommenslage in den nächsten 5 Jahren; uu Nullquote Keine Außergerichtlicher Ausgleich Alle Schuldner Keine Keine Nach Scheitern des Zahlungsplanes; Entscheidung des Gerichts; Vorherige Verwertung des Vermögens Zustimmung aller Gläubiger idr Eigenverwaltung bei Unternehmern jedoch Insolvenzverwalter Mitwirkung Treuhänder 113

114 Außergerichtlicher Ausgleich

115 Außergerichtlicher Ausgleich Allgemeines Schuldner erzielt mit seinen Gläubigern ohne gerichtliche Hilfe eine Einigung betreffend einen teilweisen Forderungsverzicht oder eine Änderung der Zahlungsbedingungen Bestimmungen über Vergleich ( 1380 ff ABGB) anwendbar Wirkung: Aufhebung der Forderung ( 1444 ABGB); keine Naturalobligation möglich in jedem Stadium der Krise, aber 60-Tages-Frist von 69 beachtlich Rechtsgeschäftsgebühr beachtlich 115

116 Außergerichtlicher Ausgleich Vor- und Nachteile im Vergleich zu Insolvenzverfahren Vorteile Formlose Abwicklung Flexibilität izm Dauer und Quote uu unterschiedliche Behandlung der Gläubiger zulässig Keine Publizität Geringerer Kostenaufwand Verfügungsbefugnis über Vermögen Nachteile Keine Mehrheitsentscheidung möglich Keine Prozess- und Exekutionssperre Keine begünstigenden Regelungen izm Vertragsverhältnissen Anfechtungs- und Haftungsrisiko bei Scheitern Fehlen von Ausnahmetatbeständen izm Nachfolgehaftungen 116

117 Außergerichtlicher Ausgleich Inhalt./1 Überblick bzw korrekte Darstellung der Vermögenssituation ð Risiko Anfechtung wg Irrtums gem 1385 ABGB Sanierungskonzept mit Ausgleichsvorschlag Faktoren auf Seiten des Schuldners Gläubigerstruktur: Berücksichtigung der Gläubigergruppen (Sozialversicherungsträger, Kleingläubiger, Lieferanten, Dienstnehmer, Besicherte Gläubiger) und Anzahl und Größenstruktur der Gläubiger funktionierendes Rechnungswesen für Forderungsfeststellung Zurverfügungstellung von betriebsnotwendigem Aus- und Absonderungsgut Rasch verfügbare Liquidität; positive Erträge aus dem laufenden Betrieb realisierbares Sanierungskonzept 117

118 Außergerichtlicher Ausgleich Inhalt./2 Faktoren auf Seiten der Gläubiger idr höhere Quote bessere Verwertbarkeit des Absonderungsgutes kein Anfechtungsrisiko durch Insolvenzverwalter keine Geltendmachung sonstiger Haftungsrisiken durch Insolvenzverwalter 118

119 Außergerichtlicher Ausgleich Gläubigergleichbehandlung Gesetzliche Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung? Anfechtungsrecht nach 27 ff 158 StGB: nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (führt auch zu zivilrechtlicher Nichtigkeit der Vergleichsvereinbarung) faktische Akzeptanz des Ausgleichsvorschlages Unterschiedliche Behandlung der Gläubiger zulässig, wenn alle Gläubiger darüber informiert wurden und der unterschiedlichen Behandlung zugestimmt haben tatbestandsausschließendes Einverständnis für 158 StGB 119

120 Außergerichtlicher Ausgleich Einstimmigkeitsprinzip Keine Mehrheitsentscheidung möglich (ó Sanierungsplan) nach ha müssen jedenfalls alle Gläubiger, deren Forderungen nicht voll oder nicht bei Fälligkeit befriedigt werden, zustimmen 120

121 Außergerichtlicher Ausgleich Anfechtungsrisiko./1 Zivilrechtliche Anfechtung Irrtum über die Vergleichsgrundlage ( 1385 ABGB) List ( 870 ABGB): Irreführung der Gläubiger durch unrichtige Vermögensangaben Insolvenzanfechtung von geleisteten Ausgleichszahlungen Anfechtung wegen Begünstigung ( 30 Abs 1 Z 3) Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31 Abs 1 Z 2) Ausgleichsvorschlag ist Indiz für das Vorliegen von materieller Insolvenz; Beseitigung der Krise beseitigt jedoch Anfechtbarkeit Insolvenzanfechtung des außergerichtlichen Ausgleichs Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31 Abs 1 Z 2) als mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft; mittelbare Nachteiligkeit ergibt sich aus Quotenvergleich 121

122 Außergerichtlicher Ausgleich Anfechtungsrisiko./2 Anfechtung von Sanierungskrediten Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ( 31 Abs 1 Z 2) als mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft; mittelbare Nachteiligkeit ergibt sich aus Quotenvergleich gilt nicht im Stadium vor materieller Insolvenz wenn durch Gewährung neuer Geldmittel Zahlungsunfähigkeit beseitigt ð Beseitigung der Anfechtbarkeit wenn Gewährung neuer Geldmittel auf Basis eines Sanierungskonzeptes erfolgt, das aus ex-ante Sicht nicht offensichtlich untauglich ist ð Beseitigung der Anfechtbarkeit 122

123 Außergerichtlicher Ausgleich Eigenkapitalersatz Finanzierungsbeiträge von Gesellschaftern im Zuge von außergerichtlichen Sanierungen stellen idr eigenkapitalersetzende Leistungen dar Rückzahlungssperre für Kredit und Zinsen bis zur Sanierung Bestellung von Sicherheiten seitens eines Gesellschafters für einen an die Gesellschaft von einem Drittkreditgeber gewährten Kredit im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs kann eigenkapitalersetzend sein ( 15 EKEG) Kreditgeber kann sich zuerst aus Sicherheit des Gesellschafters befriedigen Sperre des Regressanspruches des Gesellschafters bis zur Sanierung Freistellungsanspruch und Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch Kreditgeber 123

124 Sanierungsplan

125 Sanierungsplan Antrag./1 Antragslegitimiert nur Schuldner Antragstellung ist zulässig vor Insolvenzeröffnung ð Sanierungsverfahren mit/ohne Eigenverwaltung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ð Konkursverfahren 125

126 Sanierungsplan Antrag./2 Zurückweisung des Antrags durch Gericht wegen Unzulässigkeit 141 ð zwingende Unzulässigkeitsgründe (zb Sanierungsplan missbräuchlich oder erfüllt nicht Voraussetzungen, keine Vorlage oder Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und der Bilanz, Schuldner wegen betrügerischer Krida verurteilt oder flüchtig) 142 ð fakultative Unzulässigkeitsgründe (zb in den letzten 5 Jahren bereits Insolvenzverfahren eröffnet) Wenn Antrag zulässig, kann Gericht das Innehalten mit der Verwertung der Insolvenzmasse anordnen 126

127 Sanierungsplan Inhalt bzw Mindesterfordernisse des Antrags Aussonderungs- und Absonderungsansprüche dürfen nicht berührt werden Masseforderungen müssen voll befriedigt werden Insolvenzgläubiger sind gleich zu behandeln außer die zurückgesetzten Gläubiger stimmen mit erforderlichen Mehrheiten zu vereinbarte Sonderbegünstigungen können zurückgefordert werden Mindestquote: im Konkurs sowie im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung: mindestens 20% binnen 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung: mindestens 30% binnen 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes im Schuldenregulierungsverfahren: mindestens 20%, mit einer Höchstfrist von 5 Jahren ab Annahme des Sanierungsplanes 127

128 Sanierungsplan Berichtstagsatzung Berichtstagsatzung spätestens 90 Tage nach Insolvenzeröffnung In Berichtstagsatzung Bericht des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche geschlossen oder fortgeführt werden soll(en) der Sanierungsplan im gemeinsamen Interesse aller Gläubiger und voraussichtlich erfüllbar ist Gericht entscheidet nach Anhörung der Gläubiger über Fortführung Voraussetzungen für Fortführung gegeben: Fortführungsbeschluss Voraussetzungen für Sanierungsplan gegeben: auf Antrag des Schuldners wird Frist für Sanierungsplanvorschlag festgesetzt Beschlüsse unanfechtbar; Frist für Sanierungsplanvorschlag max 14 Tage 128

129 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./1 Wenn Sanierungsplan zeitgerecht und zulässig ist Sanierungsplantagsatzung auf längstens 6 Wochen anzuordnen Besonderheit im Sanierungsverfahren: Sanierungsplantagsatzung ist bereits bei Insolvenzeröffnung auf Tage anzuberaumen Sanierungsplantagsatzung darf nicht vor Prüfungstagsatzung stattfinden (Verbindung zulässig); sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden Nichterscheinen des Schuldners gilt idr als Zurückziehung des Antrags Zurückziehung und Änderung des Sanierungsplanes noch in der Tagsatzung möglich - Verschlechterungsverbot wenn nicht alle stimmberechtigten Gläubiger anwesend; Treuhandvorschlag keine Verschlechterung 129

130 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./2 Beschlussfähigkeit: 1 Gläubiger Stimmrecht: Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt sind Absonderungsgläubiger, wenn sie dies begehren, in der Höhe ihres voraussichtlichen Ausfalls Vorläufige, unbekämpfbare Stimmrechtsentscheidung bei noch nicht geprüften, bestrittenen oder bedingten Forderungen, wenn Entscheidung von deren Stimme abhängt Nur 1 Stimme für Gläubiger einer gemeinschaftlichen Forderung Nur 1 Stimme für 1 Gläubiger mehrerer Forderungen 130

131 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./3 Annahmeerfordernisse: Absolute Kopfmehrheit: mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger muss zustimmen und Absolute Kapitalmehrheit: die zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger auf sich vereinen Mehrheitsbeschluss bindet Minderheit, die gegen Antrag gestimmt hat, aber auch die Gläubiger, die sich nicht am Verfahren beteiligt haben Ausnahme: Forderungen sind aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben 131

132 Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung./4 Erstreckung zulässig wenn nur eine der beiden Mehrheiten erreicht wird und der Schuldner neuerliche Abstimmung beantragt wenn bei einem geänderten oder neuen Sanierungsplanvorschlag nicht gleich darüber abgestimmt wird wenn zu erwarten ist, dass Erstreckung zur Annahme des Sanierungsplanes führen wird Gläubiger sind bei Erstreckung nicht an ihre Erklärungen bei erster Tagsatzung gebunden 132

133 Sanierungsplan Gerichtliche Bestätigung Bestätigungsvoraussetzungen in 152a Entlohnung des Insolvenzverwalters und der Gläubigerschutzverbände festgesetzt und bezahlt oder sichergestellt Masseforderungen befriedigt Erfüllung der im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen Zwingende Versagungsgründe in 153 (zb Sanierungsplan unzulässig; Annahme durch Sonderbegünstigung entstanden) Fakultative Versagungsgründe in 154 (zb Sanierungsplan steht im Widerspruch zu Verhältnissen des Schuldners, Sanierungsplanunwürdigkeit) Bestätigung des Sanierungsplanes oder Versagung der Bestätigung mit Beschluss, der allen Insolvenzgläubigern und Beteiligten zuzustellen ist Rekursberechtigte siehe

134 Sanierungsplan Rechtswirkungen Der Schuldner wird von der Verpflichtung, den die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil seiner Verbindlichkeiten zu ersetzen, befreit Universalitätsprinzip: Gilt unabhängig davon, ob Gläubiger am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben außer Nichtberücksichtigung im Sanierungsplan ist ausschließlich auf die Absicht oder Fahrlässigkeit des Schuldners zurückzuführen hm Naturalobligation, keine Befreiung von Restverbindlichkeit 134

135 Sanierungsplan Verzugsfolgen Qualifizierter Verzug: Fälligkeit der Sanierungsplanverbindlichkeit Mahnung durch Gläubiger mit 14-tägiger Mahnfrist Keine Begleichung durch Schuldner innerhalb der Mahnfrist Verzugswirkung: Quotenmäßiges Wiederaufleben der Forderung Terminverlust (sonstige Begünstigungen entfallen) Abweichende Regelung im Sanierungsplan über gänzliches Wiederaufleben nur zulässig, wenn Schuldner in den letzten 5 Jahren bereits Sanierungsplan abgeschlossen hatte 135

136 Sanierungsplan Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung Bei Bestätigung ist auch über Rechnungslegung zu entscheiden Mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses ist Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben Regelungen für Zeit nach Aufhebung Überwachung durch im Sanierungsplan benannten Treuhänder Erfüllung durch Treuhänder, an welchen Vermögen des Schuldners zur Verwaltung oder Verwertung übergeben wird (zb Geltendmachung von bestimmten Ansprüchen) Freie Verfügungsmacht des Schuldners 136

137 Sanierungsverfahren oder Konkursverfahren? Sanierungsverfahren = Konkursverfahren mit Sonderbestimmungen im Dritten Teil der IO Vorteile gegenüber Konkursverfahren: günstigere Bezeichnung, zügigere Abwicklung, uu Beibehaltung der Verfügungsmacht Anwendungsbereich: natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben juristische Personen Personengesellschaften Verlassenschaften Sanierungsverfahren setzt voraus, dass Schuldner den Eröffnungsantrag stellt und bereits mit Insolvenzantrag einen zulässigen Sanierungsplan vorlegt Eröffnung eines Sanierungsverfahrens auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit 137

138 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung Besonderheit im Sanierungsverfahren: Sanierungsplantagsatzung ist bereits bei Insolvenzeröffnung auf Tage anzuberaumen; Verwertung des Unternehmens nur, wenn innerhalb von 90 Tagen ab Insolvenzeröffnung keine Annahme des Sanierungsplanes Die Bezeichnung des Verfahrens ist auf Konkursverfahren abzuändern und als solches fortzuführen ( 167 Abs 3) Masseunzulänglichkeit Schuldner zieht Sanierungsplanantrag zurück oder Zurückweisung durch Insolvenzgericht Ablehnung des Sanierungsplanes in der Sanierungsplantagsatzung und keine Erstreckung Versagung der gerichtlichen Bestätigung Weiterführung des Verfahrens als Konkursverfahren; Vorlage eines neuerlichen Sanierungsplanes möglich 138

139 Zeitlicher Ablauf eines Sanierungsverfahrens ohne idr erste Eigenverwaltung Gläubigerversammlung Insolvenzeröffnung Prüfphase / Forderungsanmeldung Prüfphase / Forderungsanmeldung Fristende für Forderungsanmeldung (14 Tage vor Prüfungstagsatzung) Können verbunden werden Zwingend zu verbinden Prüfungstagsatzung (60-90 Tage) Sanierungsplantagsatzung (60-90 Tage) Schlussrechnungstagsatzung (60-90 Tage) Vorschlag: TS nach 60 Tagen Vorschlag: TS nach 90 Tagen Berichtstagsatzung (max 90 Tage) Verwertung des Unternehmens zulässig, wenn Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen 139

140 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./1 Voraussetzungen: Quote von mindestens 30% Vorlage weiterer Unterlagen (genaues Vermögensverzeichnis, Finanzplan, Angaben über die Erfüllbarkeit des Sanierungsplanes sowie über die erforderlichen Reorganisationsmaßnahmen) Faktoren bei Entscheidung über Antrag mit/ohne Eigenverwaltung Höhere Quote, höherer Vorbereitungsaufwand ó Beibehaltung der Verfügungsbefugnis 140

141 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./2 Schuldner darf grds alle Rechtshandlungen vornehmen ð Entstehen von Masseforderungen Für Rechtshandlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und Ausübung der Rechte nach 21, 23, 25: Genehmigung des Sanierungsverwalters Sanierungsverwalter kann auch Rechtshandlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes beeinspruchen Schließung/Wiedereröffnung des Unternehmens: Genehmigung des Insolvenzgerichts Rechtshandlungen des Schuldners ohne Genehmigung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters: den Gläubigern gegenüber relative Unwirksamkeit, wenn Geschäftspartner schlechtgläubig Prozessführung durch Schuldner in Angelegenheiten der Eigenverwaltung 141

142 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./3 Dem Sanierungsverwalter vorbehaltene Rechtshandlungen Anfechtung Forderungsprüfung Mitteilung nach 116 an Insolvenzgericht Abschluss der in 117 genannten Rechtsgeschäfte Gerichtliche Veräußerung nach 119 Veräußerung von Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen Zuweisung weiterer Aufgaben durch Insolvenzgericht Soweit der Schuldner nicht zu Rechtshandlungen befugt ist, tritt Sanierungsverwalter an seine Stelle 142

143 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./4 Aufgabe des Sanierungsverwalters: Vornahme der ihm vorbehaltenen Rechtshandlungen, Überwachung des Schuldners und Überprüfung seiner wirtschaftlichen Lage Bericht des Sanierungsverwalters innerhalb von 3 Wochen in Tagsatzung schnelle Überprüfung der Eigenverwaltung Aussichten auf Sanierungsplan anhand des konkret vorliegenden Plans zu prüfen Einholung von Auskünften durch Sanierungsverwalter, wenn Schuldner zustimmt oder Gericht fehlende Zustimmung ersetzt Sorgfaltspflicht und Haftung analog Insolvenzverwalter Rechnungslegung nur, wenn er Rechtshandlungen selbst vornimmt 143

144 Sanierungsverfahren Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung./5 Entzug der Eigenverwaltung ( 170) keine Annahme des Sanierungsplanes innerhalb von 90 Tagen: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung fortgeführt Schuldnerantrag Vorliegen wichtiger Gründe (zb Verletzung von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten) Voraussetzungen von 167 Abs 3 sind erfüllt, die im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung zur Änderung der Verfahrensbezeichnung auf Konkurs führen Mit Entzug ist Insolvenzverwalter (mit Befugnissen eines Masseverwalters) zu bestellen 144

145 Zeitlicher Ablauf eines Sanierungsverfahrens mit idr erste Eigenverwaltung Gläubigerversammlung oder Berichtstagsatzung Insolvenzeröffnung Prüfphase / Forderungsanmeldung Prüfphase / Forderungsanmeldung Fristende für Forderungsanmeldung (14 Tage vor Prüfungstagsatzung) Können verbunden werden Zwingend zu verbinden Prüfungstagsatzung (60-90 Tage) Sanierungsplantagsatzung (60-90 Tage) uu Schlussrechnungstagsatzung (60-90 Tage) Vorschlag: TS nach 21 Tagen Vorschlag: TS nach Tagen Eigenverwaltung zu entziehen, wenn Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen 145

146 Zahlungsplan

147 Zahlungsplan Anwendungsbereich Sonderform des Sanierungsplanes für jede natürliche Person Keine zahlenmäßig fixierte Mindestquote die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren entsprechen (relative Mindestquote) Erfüllungsfrist max 7 Jahre NEU mit IRÄG 2017 Nullquote : ein Schuldner, der in diesem Zeitraum [dh in den 5 Jahren] voraussichtlich kein pfändbares Einkommen erzielt bzw bei dem dieses das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt, braucht keine Zahlungen anzubieten Abstimmung über Zahlungsplan erst nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens; separate Sonderzahlung an Gläubiger Wirkung: Restschuldbefreiung 147

148 Zahlungsplan Wirkungserfordernisse Mehrheitserfordernisse für Zustandekommen wie bei Sanierungsplan: Absolute Kopfmehrheit: mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger muss zustimmen Absolute Kapitalmehrheit: die zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger auf sich vereinen Gerichtliche Bestätigung erforderlich (Versagungsgründe ð 195) Mit Rechtskraft der Bestätigung ist das Insolvenzverfahren ex lege aufgehoben Änderungen und Erstreckungen der Zahlungsplantagsatzung wie bei Sanierungsplan Nachträgliche Änderung, wenn sich in der Erfüllungsphase die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne sein Verschulden 148 ändert: Antrag auf Abstimmung über geänderten Zahlungsplan

149 Zahlungsplan Ablehnung des Zahlungsplanes Alternativen Antrag des Schuldners auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens Aufhebung des Insolvenzverfahrens (und spätere neuerliche Insolvenzeröffnung) 149

150 Zahlungsplan Behandlung sonstiger Forderungen Zahlung der Masseforderungen bei Zustandekommen Angemessene, 3 Jahre nicht übersteigende Frist zur Zahlung vom Gericht festzusetzen bei qualifiziertem Verzug unter Setzung einer 4-wöchigen Nachfrist: Nichtigkeit des Zahlungsplanes Berücksichtigung bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldeter Forderungen ( 197) Befriedigung nur, wenn sich dies mit Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners vereinbaren lässt außer Nichtberücksichtigung nur aus Verschulden des Schuldners Vorläufige Entscheidung durch Insolvenzgericht auf Antrag 150

151 Abschöpfungsverfahren

152 Abschöpfungsverfahren Anwendungsbereich Ultima ratio für Schuldner, die an Zahlungsplan scheitern: Möglichkeit der Restschuldbefreiung für redliche und kooperative Schuldner Kein Wahlrecht - nur wenn Zahlungsplan nicht erfolgreich (wobei mit Einführung der Nullquote beim Zahlungsplan Subsidiarität umstritten ist) Abschöpfungsantrag des Schuldners spätestens mit dem Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes Gericht entscheidet gleich nach Ablehnung des Zahlungsplanes in derselben Tagsatzung ohne weitere Abstimmung keine Gläubigermitbestimmung 152

153 Abschöpfungsverfahren Einleitungshindernisse Abweisung des Abschöpfungsantrages nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers - Einleitungshindernisse durch IRÄG 2017 erweitert bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen innerhalb der letzten 20 Jahre bereits ein Abschöpfungsverfahren Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten NEU: Schuldner übt während des Insolvenzverfahrens keine angemessene Erwerbstätigkeit aus oder, wenn er beschäftigungslos war, bemüht sich nicht um eine solche oder hat eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt (bisher nur Obliegenheit während eines laufenden Abschöpfungsverfahrens) NEU: Schuldner hat als Organ einer juristischen Person oder Personengesellschaft in deren Insolvenzverfahren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der IO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt Kosten des Abschöpfungsverfahrens müssen voraussichtlich gedeckt sein 153

154 Abschöpfungsverfahren Treuhänder Bestellung eines Treuhänders für die Abschöpfungsmasse Schuldner muss sein pfändbares Einkommen im Voraus an den Treuhänder abtreten Treuhänder hat Drittschuldner (Arbeitgeber) die Abtretung mitzuteilen Fruchtbringende Anlegung und Verteilung der Abschöpfungsmasse nach Ablauf der Abtretungserklärung; Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist; jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10% verteilt werden kann Auskunftspflichten des Schuldners uu besonderer Überwachungsauftrag an Treuhänder durch Gericht Rechnungslegung jährlich und nach Beendigung der Tätigkeit Vergütung nach Prozentsatz der eingehenden Beträge, mindestens 10 Euro 154 monatlich zuzügl USt

155 Abschöpfungsverfahren Wohlverhalten des Schuldners Obliegenheiten des Schuldners Anspannungsgrundsatz während Wohlverhaltensperiode Herausgabe von Schenkungen, Erbschaften und Glücksspielgewinnen Keine Sonderbegünstigungen an Insolvenzgläubiger Informationspflichten Keine neuen Verbindlichkeiten, die er bei Fälligkeit nicht erfüllen kann Allenfalls Auskunft über Bemühungen um Erwerbstätigkeit Vorzeitige Einstellung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei Obliegenheitsverletzungen und Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger Einstellungsantrag binnen 1 Jahres ab Kenntnis Vorzeitige Einstellung von Amts wegen bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu gerichtlicher Einvernahme 155

156 Abschöpfungsverfahren Wirkungen Wirkungen der Restschuldbefreiung NEU mit IRÄG 2017 nach 5 Jahren Erteilung der Restschuldbefreiung ohne Mindestquote! Innerhalb der 5 Jahre hat der Schuldner so viel zu zahlen wie möglich Bis zum IRÄG 2017: nach 7 Jahren Anspruch auf Restschuldbefreiung nur falls Mindestquote von 10 % erreicht (plus Kulanzbestimmungen) Exekutionssperre nicht für Neugläubiger Nachträglicher Widerruf wenn nachträglich vorsätzliche gläubigerbenachteiligende Obliegenheitsverletzung bekannt wird Widerruf auf Antrag eines Insolvenzgläubigers innerhalb von 2 Jahren ab Restschuldbefreiung Nachforderungsrecht lebt auf 156

157 Reorganisationsverfahren

158 Reorganisationsverfahren Kein Insolvenzverfahren, sondern Verfahren zur Insolvenzprophylaxe Für Unternehmer, die Reorganisationsbedarf haben, aber noch nicht zahlungsunfähig sind Vermutung des Reorganisationsbedarfes, wenn Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre Antragsberechtigt nur Schuldner; Vorlage eines Reorganisationsplanes über die Ursachen und die geplanten Maßnahmen zur Sanierung Prüfung durch Reorganisationsprüfer Aufhebung des Verfahrens bei Zustimmung des Reorganisationsprüfers zum Reorganisationsplan; Durchführungszeitraum max 2 Jahre Materiell-rechtliche Begleitmaßnahmen: Anfechtungs- und Vertragsschutz Spezielle Haftungsregelung für Organe prüfpflichtiger juristischer Personen Zur diskreten Abwicklung keine Bekanntmachung 158

159 Vierter Teil Mergers & Acquisitions in der Krise

160 Allgemeines

161 Allgemeines Was bedeutet M&A? Mergers and Acquisitions (M&A) bezeichnet den Bereich der Unternehmenstransaktionen und umfasst Unternehmenserwerbe, Unternehmensverkäufe und Unternehmenszusammenschlüsse. 161

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