Gesamtrevision Regionaler Richtplan Erläuternder Bericht

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1 Regionaler Richtplan Zürcher Unterland Erläuternder Bericht Gesamtrevision Regionaler Richtplan Erläuternder Bericht Verabschiedet vom Vorstand der PZU am 29. August 2016

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3 Gelb markierte Stellen: Änderungen nach der öffentlichen Auflage Vorstand Hanspeter Lienhart (Präsident) Melissa Hösli (Vizepräsidentin) Rebekka Bernhardsgruetter Peter Frei Hans-Ulrich Huber Raymond König Alfred Wittwer René Strahm (Sekretär) Arbeitsgruppe regionaler Richtplan ( ) Peter Altorfer Hanspeter Lienhart Kurt Forster Heinz Nabholz Arthur Rüegg Projektteam Ernst Basler + Partner Andrea Meier Lukas Beck Jonas Hunziker Ernst Basler + Partner AG Mühlebachstrasse Zürich Telefon info@ebp.ch Druck: ; PZU_RRP_Erläuterungsbericht_ docx

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5 Inhaltsverzeichnis 0 Ausgangslage Revision regionaler Richtplan: Worum geht es? Umfang, Darstellung und Verbindlichkeit Erarbeitungsprozess Stellenwert und Aufbau Erläuterungsbericht Kapitel Regio-ROK Kapitel Siedlung Gesamtstrategie Zentrumsgebiete Schutzwürdiges Ortsbild und Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur Gebiete mit Nutzungsvorgaben Anzustrebende bauliche Dichte Entwicklung von Bahnhofsgebieten Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende Kapitel Landschaft Gesamtstrategie Erholung Aussichtspunkt Naturschutz Landschaftsschutzgebiet Landschaftsförderungsgebiet Landschaftsverbindungen Freihaltegebiet Aufwertung von Gewässern Gefahren Wintersport (Langlaufloipe, Skilift) Kapitel Verkehr Gesamtstrategie Strassenverkehr Öffentlicher Personenverkehr Fuss- und Veloverkehr Parkierung Güterverkehr Schifffahrt Versorgung, Entsorgung Einleitung Wasserversorgung Materialgewinnung Energie... 42

6 5.5 Kommunikation Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung Abfall Öffentliche Bauten und Anlagen... 47

7 0 Ausgangslage 0.1 Revision regionaler Richtplan: Worum geht es? Das Instrument regionaler Richtplan Ziel und Zweck Der regionale Richtplan (RRP) ist das strategische Führungsinstrument der Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU). Mit dem regionalen Richtplan wird die langfristige räumliche Entwicklung auf 20 bis 25 Jahre hinaus koordiniert und gesteuert. Er soll die räumlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Lebensbedürfnisse der Bewohner sowie für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen schaffen und sichern ( 18, PBG). Der RRP verfeinert die Vorgaben des kantonalen Richtplans und stimmt diese auf die Bedürfnisse, Zielsetzungen und Strategien der PZU ab. Gleichzeitig stellt er die Abstimmung mit den über- und nebengeordneten Planungen sicher. In der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung werden die Aussagen des regionalen Richtplans weiter verfeinert. Abbildung 1: Zusammenspiel der Planungsebenen in der Richtplanung Der regionale Richtplan stützt sich auf Grundlagen aus allen Fachbereichen, stimmt diese aufeinander ab und setzt Prioritäten. Er lenkt und koordiniert damit die wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die erwünschte räumliche Entwicklung. Zuständigkeit für Erarbeitung des regionalen Richtplans Für die Erarbeitung der regionalen Richtpläne, welche letztlich vom Regierungsrat festgesetzt werden, sind die regionalen Planungsverbände verantwortlich. Für die Region Zürcher Unterland ist die Planungsgruppe Zürcher Unterland (PZU) zuständig. Die PZU ist ein Zweckverband, der die Verbandsgemeinden gemäss 12 PBG zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zusammenschliesst. Die PZU nimmt ihre Pflichten gemäss 13 PBG und den Verbandsstatuten wahr. Dazu gehören u.a. die Erarbeitung von Grundlagen und Zielen der räumlichen Entwicklung des Ver- Stand 29. August 2016 Seite 1

8 bandsgebietes sowie die Förderung einer geordneten räumlichen Entwicklung. Struktur und Aufbau Mindestinhalte und Vorgaben Kanton Verbindlichkeit Handlungsspielraum Der regionale Richtplan besteht aus Text und drei Richtplankarten. Er ist in die Kapitel Regionales Raumordnungskonzept, Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung/Entsorgung sowie öffentliche Bauten und Anlagen gegliedert. Als in sich abgestimmtes Ganzes macht der RRP Aussagen zu Zielen, Karteneinträgen und regionalen sowie kommunalen Massnahmen. Zusätzlich wurde der vorliegende erläuternde Bericht verfasst, der vertiefende Informationen enthält, jedoch nicht behördenverbindlich ist. Die Mindestinhalte des regionalen Richtplans sind in 30 PBG umschrieben und werden im kantonalen Richtplan konkretisiert. Der regionale Richtplan nimmt die im kantonalen Richtplan explizit an die Region delegierten Aufgaben auf. Ob ein Vorhaben im regionalen Richtplan festgelegt wird, hängt von den Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt sowie vom überkommunalen Abstimmungsbedarf ab. Die kantonalen Vorgaben an die regionalen Richtpläne haben sich gegenüber der letzten Generation in Inhalt und Umfang deutlich erhöht. Der kantonale Richtplan sieht vor, dass der regionale Richtplan in verschiedenen Bereichen Vorgaben an die Gemeinden macht (bspw. Strukturierung des Siedlungsgebiets mittels Nutzungsvorgaben oder Dichtevorgaben). Neben den materiell zu behandelnden Themen ist der Aufbau der regionalen Richtpläne vom Kanton ebenfalls verbindlich vorgegeben (Ziele Karteneinträge Massnahmen). Behördenverbindliche Angaben zu Grundsätzen und Zielen sind im regionalen Richtplan notwendig, um einerseits die Argumentationskette für die daraus gefolgerten Massnahmen nachvollziehen und andererseits um raumrelevante Vorhaben aus regionaler Sicht gestützt auf diese Angaben überprüfen zu können. So kann sich die Region bei Stellungnahmen zu über- (Bund, Kanton), neben- (Regionen, Anrainergemeinden) sowie untergeordneten (Gemeinden) Planungen auf die Grundsätze und Ziele im RRP beziehen. Der regionale Richtplan enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen, ist aber weder parzellenscharf noch grundeigentümerverbindlich. Er wird durch den Regierungsrat festgesetzt und ist referendumsfähig. Die für Grundeigentümer verbindliche Konkretisierung des regionalen Richtplans erfolgt mit den dafür vorgesehenen Instrumenten auf kommunaler Stufe, insbesondere mit der kommunalen Nutzungsplanung. Der regionale Richtplan lässt folglich den nachgeordneten Planungsträgern den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum. Dem regionalen Richtplan widersprechende Massnahmen auf kommunaler Stufe sind im Grundsatz ausgeschlossen ( 16 Abs. 1 PBG). Für die nachfolgenden Planungen besteht je nach Sachbereich ein mehr oder weniger grosser Anordnungs- und Interpretationsspielraum für die konkrete Umsetzung ( 9 Abs. 1 PBG). Abweichungen vom regionalen Richtplan sind ohne Seite 2 Stand 29. August 2016

9 formelle Richtplanrevision nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und von untergeordneter Natur sind ( 16 Abs. 2 PBG). Finanzierung Die Regelung der Finanzierung erfordert separate Beschlüsse gemäss den gesetzlichen Zuständigkeiten. Die Umsetzung im Detail ist den nachgelagerten Planungen und Verfahren vorbehalten. Gesamtüberarbeitung Veränderte Verhältnisse und Rahmenbedingungen Inhaltliche und strukturelle Neuerungen im regionalen Richtplan Der heute gültige RRP Unterland stammt aus dem Jahr Seither haben sich die Verhältnisse, Rahmenbedingungen und Anforderungen wesentlich verändert. Insbesondere wurden das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG), der kantonale Richtplan (KRP) und das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) zwischenzeitlich revidiert. Deshalb ist eine Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans notwendig. Neben einer Anpassung an die erwähnten gesetzlichen Grundlagen ist die Konsistenz mit den Richtplänen der benachbarten Regionen sicherzustellen. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans erlaubt es, räumliche Chancen und Potenziale frühzeitig zu erkennen und gezielt zu nutzen. Inhaltlich orientiert sich der RRP an den übergeordneten Anforderungen und Aussagen von Bund und Kanton. Gemäss revidiertem KRP soll der Kanton Zürich zukunftsfähig umgestaltet werden: Durch die Steuerung der Entwicklungsdynamik des Kantons, durch das Ermöglichen von Vielfalt und die Förderung von kompakten Siedlungsformen. Ein zentrales Ziel des KRP lautet, dass 80 Prozent des Wachstums in den urbanen Räumen stattfinden soll. Zudem seien Natur- und Kulturlandschaften zu schützen. 0.2 Umfang, Darstellung und Verbindlichkeit Zusätzlich zu den in der Einleitung des regionalen Richtplans und den in Kapitel 0.1 ausgeführten Punkten werden nachfolgend weitere für das Verständnis des regionalen Richtplans wichtige Hinweise ausgeführt. Regelungsdichte und -umfang Richtplanaufbau und -layout Festsetzung durch den Regierungsrat Bei der Erarbeitung des Entwurfs des regionalen Richtplans wurde Wert darauf gelegt, nur Vorgaben zu Themen mit regionalem Abstimmungsbedarf zu machen. Der Richtplanaufbau wird vom Kanton verbindlich vorgegeben. Ebenso gibt der Kanton Planmassstab wie auch Darstellungsart der Karten (Massstab, Legende, Signaturen etc.) verbindlich vor. Nach Abschluss der Gesamtrevision (Festsetzung durch Regierungsrat) werden die Pläne durch den Kanton im kantonalen GIS aufbereitet. Der regionale Richtplan wird vom Regierungsrat festgesetzt. Abweichungen von den Vorgaben des kantonalen Richtplans sind nicht zulässig. Stand 29. August 2016 Seite 3

10 Richtplanentwurf in mehreren Phasen Grobentwurf und Gemeindebefragung Entwurf und Anhörung / 1. Vorprüfung Überarbeitung und öffentliche Auflage / 2. Vorprüfung 0.3 Erarbeitungsprozess Der Richtplan wurde in enger Zusammenarbeit zwischen dem mandatierten Planungsbüro Ernst Basler + Partner und der aus Vorstandsmitgliedern bestehenden Arbeitsgruppe Richtplanung erarbeitet. Nach den Erneuerungswahlen des Vorstandes im Sommer 2014 wurde die Arbeitsgruppe nicht mehr eingesetzt, sondern die Diskussion mit dem gesamten Vorstand weitergeführt. Ein erster Richtplanentwurf wurde in einer sehr frühen Erarbeitungsphase und in einer unvollständigen Version den Gemeinden im Rahmen einer Umfrage unterbreitet (November Januar 2014). Diese diente dazu, konkrete Inhalte sowie Bedürfnisse der Gemeinden zu spezifischen Themen abzuholen. Nach einer grundlegenden Vervollständigung des Entwurfs wurde dieser den Gemeinden ein zweites Mal unterbreitet. Parallel dazu wurde die erste Vorprüfung beim Kanton durchgeführt (November 2014 bis Februar 2015). Aufgrund der Auswertung wurde der Entwurf nochmals in verschiedenen Themen vertieft und weiterentwickelt. Nach Einarbeitung der Rückmeldungen erfolgte vom 8. Januar 2016 bis zum 8. März 2016 die offizielle Anhörung der Gemeinden gemäss 7 PBG, die öffentliche Auflage gemäss 7 Abs. 2 PBG und gleichzeitig die zweite Vorprüfung beim Kanton. Nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung am 17. November 2016 wird dem Kanton die Festsetzung des regionalen Richtplans durch den Regierungsrat beantragt. Zweck des Erläuterungsberichts Struktur und Aufbau Art der Erläuterungen 0.4 Stellenwert und Aufbau Erläuterungsbericht Der vorliegende Erläuterungsbericht beinhaltet ergänzende Informationen zu den Aussagen im behördenverbindlichen regionalen Richtplan. Der Erläuterungstext dient dazu, das Verständnis für die im regionalen Richtplan bewusst möglichst knapp gehaltenen Textteile und Aussagen wo sinnvoll und zweckmässig durch zusätzliche Informationen zu erhöhen. Aus diesem Grund fallen die zusätzlichen Informationen zu den einzelnen Kapiteln in Umfang und Tiefe entsprechend unterschiedlich aus. Der Erläuterungsbericht lehnt sich an die Struktur des regionalen Richtplans an. Insbesondere ist die Gliederung (Kapitelnummern) identisch mit der des regionalen Richtplans. Die Erläuterungen können grundsätzliche Änderungen am regionalen Richtplan im Vergleich zum Richtplan aus dem Jahr 1997 betreffen. Es werden vor allem jene Themen aufgeführt, die neu im regionalen Richtplan behandelt werden, bewusst nicht aufgenommen bzw. gestrichen wurden oder aber aus übergeordneten Gründen (Vorgabe Kanton, gesetzliche Grundlage) behandelt werden müssen. Weiter werden Grundlagen und Kriterien für die Ausscheidung konkreter Gebiete erläutert. Ausserdem Seite 4 Stand 29. August 2016

11 werden in einigen Kapiteln rechtliche Auswirkungen von Richtplaneinträgen erläutert. Stellenwert: Rein informativen Charakter Sämtliche Aussagen im vorliegenden Erläuterungsbericht haben rein informativen Charakter und sind weder behörden- noch grundeigentümerverbindlich. Ebenso erheben sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 29. August 2016 Seite 5

12 Regio-ROK 2011 durch Delegiertenversammlung verabschiedet Regio-ROK als Grundlage für den regionalen Richtplan Überführung der Inhalte des Regio-ROK in den RRP 1 Kapitel Regio-ROK Das regionale Raumordnungskonzept (Regio-ROK) der PZU wurde in den Jahren 2010 und 2011 unter Mitwirkung der Mitgliedgemeinden erarbeitet. Es entwirft ein Bild der angestrebten künftigen Raumordnung der Region Zürcher Unterland und dient als strategischer Rahmen für die raumwirksamen Tätigkeiten der PZU und ihrer Mitgliedergemeinden. Das Regio- ROK wurde am an einer Delegiertenversammlung der PZU verabschiedet. Das Regio-ROK ist Bestandteil des regionalen Richtplans und dient gleichzeitig als Grundlage für die Aussagen und Festlegungen in diesem. Während im Regio-ROK die Aussagen räumlich grob gefasst sind, legt der regionale Richtplan konkrete Standorte und Nutzungszwecke räumlich fest. Für die Darstellung im regionalen Richtplan wurden die Inhalte des verabschiedeten Regio-ROK aufgeteilt. Das Kapitel Regio-ROK enthält die Leitsätze, die wichtigsten Inhalte zu den Themen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Ver-und Entsorgung sowie die Karte. In den nachfolgenden Kapiteln ist die Gesamtstrategie zum jeweiligen Thema aus dem Regio-ROK übernommen. Wo zu einzelnen Unterkapiteln bereits Aussagen im Regio- ROK gemacht wird, sind diese im regionalen Richtplan dargestellt und wo nötig konkretisiert. Bezug des Regio-ROK zum kantonalen ROK Bezug zu kantonalem Raumordnungskonzept Im kantonalen Raumordnungskonzept sind die aktuelle Situation und die Herausforderungen in fünf Handlungsräumen beschrieben: (1) Stadtlandschaft, (2) Urbane Wohnlandschaft, (3) Landschaft unter Druck, (4) Kulturlandschaft und (5) Naturlandschaft. Der Kanton definiert für alle fünf Handlungsräume, welche Entwicklungspfade er in den verschiedenen Räumen verfolgen will. Künftig will er 80 Prozent des kantonalen Bevölkerungswachstums in den Stadtlandschaften und urbanen Wohnlandschaften auffangen. Die Region Unterland ist zu überwiegendem Anteil der Landschaft unter Druck und der Kulturlandschaft zugeordnet (vgl. Abbildung 2). Seite 6 Stand 29. August 2016

13 Abbildung 2: Auszug aus dem Raumordnungskonzept des Kantons Zürich (Quelle: Kantonaler Richtplan) Das Regio-ROK differenziert und präzisiert die Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts. Die beiden Raumordnungskonzepte unterscheiden sich in ihrer Charakteristik. Das kantonale Raumordnungskonzept beschreibt die aktuelle Situation und die Herausforderungen in verschiedenen Handlungsräumen und zeigt auf, welche Entwicklungspfade der Kanton in den verschiedenen Räumen verfolgen will. Demgegenüber stellt das regionale Raumordnungskonzept ein Zielbild dar, welches die Absichten der Region zur differenzierten Entwicklung ihrer Räume beschreibt. Dabei wird eine Zukunftsvision gezeichnet, die in gewissen Räumen noch bedeutende Massnahmen zur Umsetzung erfordert. Abstimmung der Raumordnungskonzepte zwischen Kanton und Region Im Anschluss an die Erarbeitung des Regio-ROK haben zwischen einzelnen Gemeinden, der Region und dem Kanton Gespräche zum Verhältnis zwischen dem kantonalen Raumordnungskonzept und dem regionalen Raumordnungskonzept stattgefunden. Klärungsbedarf bestand insbesondere bei den beiden regionalen Zentren Dielsdorf und Embrach und dem Raum Niederglatt-Niederhasli-Oberglatt, die im regionalen Raumordnungskonzept als dynamische städtische Räume gelten, im kantonalen Raumordnungskonzept aber als Landschaft unter Druck bezeichnet sind. Dies hat einerseits zu einer Anpassung des Richtplans geführt (neuer Abschnitt Bezug zu kantonalem Raumordnungskonzept sowie Abschnitt unter b), der die Schritte zur Zielerreichung in den Gemeinden und mögliche Instrumente ausführt. Andererseits wurden in den beiden regionalen Zentren Dielsdorf und Embrach Impulse ausgelöst, die dazu beitrugen, dass die Gemeinden sich auf strategischer Ebene ausführlich mit der angestrebten Stand 29. August 2016 Seite 7

14 Siedlungsentwicklung auseinandersetzten und zwischenzeitlich ein Gemeinde-ROK bzw. eine räumliche Siedlungsentwicklungsstrategie erarbeitet haben. Nutzungsdichten Dichtebegriffe Im regionalen Richtplan werden folgende Definitionen für Dichte verwendet: Nutzungsdichte: Anzahl an Einwohnern und Beschäftigten in einem definierten Bezugsraum. Bauliche Dichte: gebaute Baumasse/Volumen oder Geschossfläche je Bauzonenfläche (Baumassenziffer oder Ausnützungsziffer) (vgl. dazu die Ausführungen in Kapitel 2.5) Nachträgliche Festlegung von Nutzungsdichten Der Kanton hat im Rahmen der 1. Vorprüfung den Antrag gestellt, dass die Region Nutzungsdichten festzulegen hat, analog zu jenen Planungsregionen, welche dem Dachverband Regionalplanung Zürich und Umgebung (RZU) angehören. Diese Regionen haben eine solche Festlegung in einem gemeinsamen Prozess bereits zu Beginn der Richtplanerarbeitung freiwillig definiert. Die Dichtestufen gemäss der RZU-Studie sowie des Leitfadens Dichte umsetzen des Kantons geben folgende minimale und maximale Anzahl Einwohner (E) und Beschäftigte (B) pro Hektare Bauzone vor: - Sehr geringe Dichte < 50 E+B/ha - Geringe Dichte E+B/ha - Mittlere Dichte E+B/ha - Hohe Dichte E+B/ha - Sehr hohe Dichte > 300 E+B/ha Vier Dichtestufen für Unterland Nutzungsdichten im Regio-ROK als Orientierungswerte Die PZU ist in weiten Teilen eine ländliche Region. Auch die im Regio-ROK als dynamisch-städtisch bezeichneten Siedlungsgebiete sind im Vergleich mit den Städten Winterthur und Zürich aber auch dem Glattal deutlich weniger dicht. So sind sehr hohe Nutzungsdichten gemäss Leitfaden Dichte umsetzen aktuell kaum anzutreffen und auch künftig nur im Einzelfall erwünscht. Für die Behandlung im Richtplan Unterland werden deshalb die beiden höchsten Stufen zusammengefasst. Die Nutzungsdichten werden im Raumordnungskonzept festgelegt. Sie zeigen auf, wohin das erwartete Bevölkerungs- und Beschäftigtenwachstum in der Region gelenkt werden soll. Die Festlegungen sind als Orientierungswerte zu verstehen, nach welchen die Gemeinden ihre Planungen ausrichten sollen und welche der Kanton bei der Prüfung von Eingaben der kommunalen Nutzungs- und Sondernutzungsplanungen beizieht. Seite 8 Stand 29. August 2016

15 Bezug zur Nutzungsplanung Die Nutzungsdichten bilden den Orientierungsrahmen für die nachgelagerte Planung, insbesondere die Nutzungsplanung in den Gemeinden. Tabelle 1 zeigt, welche Planungsebene resp. welches Instrument welche Aussagen zu Dichten enthält. Die Nutzungsdichten werden lediglich als Textkarte dargestellt, was bewusst keine parzellenscharfe Leseweise zulässt. Die Konkretisierung der Nutzungsdichten erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher raumbedeutsamer Interessen in einzelnen Gebieten. Tabelle 1: Übersicht über Dichtevorgaben Ebene / Instrument Kanton: Kantonaler Richtplan Region: Regionaler Richtplan Gemeinde - Ev. kommunaler Richtplan - Nutzungsplanung Inhalt Kapitel ROK-ZH: Verteilung des Wachstums: 80 % in den urbanen Handlungsräumen Richtplankarte: Abschliessende Bezeichnung des Siedlungsgebiets Kapitel 1 - Regio-ROK: flächendeckende Vorgabe von Nutzungsdichten als behördenverbindlicher Orientierungsrahmen (neu) Kapitel 2.5 und Richtplankarte: Anzustrebende bauliche Dichten in gewissen Gebieten (bereits bisher) Weitere Konkretisierung der Nutzungsdichten möglich Eigentümerverbindliche Vorgaben zur baulichen Dichte Herleitung der Nutzungsdichten Basis für die Herleitung des Zielbilds 2030 bildeten die heutigen Nutzungsdichten in den Gemeinden, wie sie aus der Kleinquartieranalyse des Amts für Raumentwicklung hervorgehen. Diese wurden für die Verwendung aggregiert und generalisiert (vgl. Abbildung 3). Stand 29. August 2016 Seite 9

16 Abbildung 3: Bestehende Nutzungsdichten im Jahr 2014 Seite 10 Stand 29. August 2016

17 Regio-ROK gibt Richtung vor Tabelle 2: Grundsätzliche Veränderungsstrategien in den verschiedenen Raumtypen Die grundsätzliche Zielsetzung betreffend Veränderung der Nutzungsdichten lässt sich bereits aus den Zielen des Regio-ROK ablesen: Raumtyp Ziele gemäss Regio-ROK Zielbild Nutzungsdichten Erneuert Ländlich: bauliche Erneuerung und Anpassung der bestehenden Bauten Nutzung der inneren Potenziale ermöglicht eine bauliche Entwicklung, Rücksicht auf die gewachsenen Strukturen Erhalt der heutigen Nutzungsdichten. Moderatverdichtet: Dynamisch städtisch: an geeigneten Lagen ein Einwohnerund Arbeitsplatzwachstum, Erhöhung der Ausnützung an geeigneten Lagen deutliche Einwohner- und Arbeitsplatzzunahme, höhere bauliche Dichten erstrebenswert deutliche Erhöhung der Ausnützung an geeigneten Lagen Höhere Nutzungsdichten, v.a. in Bahnhofsnähe resp. an gut mit dem Bus erschlossenen Lagen. Teilweise deutlich höhere Nutzungsdichten mit Fokus auf gut erschlossene Gebiete und wenig sensible Lagen. Für die Erarbeitung des Zielbilds 2030 wurde einerseits auf das Zielbild des Regio-ROK sowie auf bereits diskutierte, bestehende Festlegungen im Richtplanentwurf (z.b. angestrebte bauliche Dichten, schutzwürdige Ortsbilder, Zentrumsgebiet, ÖV-Qualität) Bezug genommen. Andererseits wurden, soweit bekannt, die Planungsabsichten der Gemeinden berücksichtigt. Stand 29. August 2016 Seite 11

18 Abbildung 4: Zielbild Nutzungsdichten 2030 Umsetzung Dichtevorgaben primär Aufgabe der Gemeinde Übersetzung von Nutzungsdichten in bauliche Dichten Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Planungen die im regionalen Richtplan in den verschiedenen Kapiteln vorgegebenen Dichtevorgaben einzelner Gebiete zu berücksichtigen und unter Abwägung sämtlicher raumbedeutsamen Interessen qualitätsvoll umzusetzen. Dazu stehen ihnen verschiedenen Hilfestellungen zur Verfügung. Es wird u.a. auf die beim Kanton vorhandenen Merkblätter und Planungshilfen, insbesondere auch den Leitfaden Dichtevorgaben umsetzen verwiesen. Der Richtplan macht in Kapitel 2.5 auch Vorgaben zu baulichen Dichten, welche in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind (vgl. Kapitel 2.5). Eine direkte Umrechnung zwischen Nutzungsdichte und baulicher Dichte ist nicht möglich, unter anderem da Gebäude, welche die gleiche bauliche Dichte zulassen, sich je nach Art der Bauweise, Gebäudetypologie oder Wohnungszuschnitten für unterschiedliche Nutzungsdichten eignen und Seite 12 Stand 29. August 2016

19 weil der Flächenbedarf insbesondere bei Arbeitsnutzungen je nach Nutzung stark variiert (z.b. Büronutzung vs. Logistikbetrieb mit Lagerflächen). Als Hilfestellung für die Übersetzung der Nutzungsdichten in bauliche Dichten kann untenstehendes Schema dienen, welches die Bandbreite von Ausnützungsziffern oder Baumassenziffern in den jeweiligen Nutzungsdichtestufen aufzeigt. Abbildung 5: Verhältnis von Nutzungsdichte zu baulicher Dichte Wirkung bei der Genehmigung von Nutzungsplanung Kein Automatismus Der Kanton äussert sich bezüglich Wirkung, welche die Nutzungsdichten entfalten werden, wie folgt: Die Genehmigung kommunaler Richt- und Nutzungsplanungen setzen voraus, dass die Vorgaben der übergeordneten Planungen, also auch des regionalen Richtplans eingehalten werden. Der Kanton prüft jeweils anhand des regionalen Richtplanes, ob kommunale Planungen die Nutzungsdichten in Richtung des Zielbildes aus dem regionalen Richtplan verändern oder diesem entgegen laufen. Die Region ist explizit der Meinung, dass die Nutzungsdichten Zielwerte bleiben sollen und eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig bleibt. Entsprechend sollen begründete Abweichungen jederzeit möglich sein. Stand 29. August 2016 Seite 13

20 2 Kapitel Siedlung Neues Kapitel Gesamtstrategie Siedlung Ausscheidung Siedlungsgebiet im kantonalen Richtplan Stossrichtungen regionaler Richtplan Gemeinsame Entwicklungsstrategien 2.1 Gesamtstrategie Das neu hinzugefügte Unterkapitel Gesamtstrategie Siedlung beruht auf dem am 29. August 2011 von der Delegiertenversammlung der PZU verabschiedeten regionalen Raumordnungskonzept (Regio-ROK). Das Siedlungsgebiet ist in der kantonalen Richtplankarte abschliessend festgelegt und für die regionale und kommunale Stufe bindend. Massgebliche Zielsetzungen sind ein haushälterischer Umgang mit dem Boden, die Stärkung der Siedlungsentwicklung nach innen (u.a. durch Stärkung der Bahnhofs- und Zentrumsgebiete) und die Erhöhung der Siedlungsqualität. Der regionale Richtplan differenziert die Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des Siedlungsgebiets durch gebietsweise Nutzungs- und Dichtevorgaben (vgl. 30 PBG). Im Kapitel Gesamtstrategie wird die planerische Absicht zur Siedlungsentwicklung in den einzelnen Räumen deutlich. Die verschiedenen Strategien Umstrukturieren, Weiterentwickeln und Bewahren zeigen, wie sich die Siedlung aus regionaler Sicht weiterentwickeln soll. Die Festlegung der Gebiete erfolgt anhand vorhandener Grundlagen zur bestehenden Siedlungsstruktur und Zonenordnung sowie Planungsabsichten der Gemeinden. Die Veränderungsstrategien stehen im Einklang mit den Aussagen zur angestrebten Nutzung und den anzustrebenden baulichen Dichten, welche in den nachfolgenden Kapiteln ausgeführt werden. Neben den drei Veränderungsstrategien legt der Richtplan auch fest, dass insbesondere in Gebieten, welche sich in Zukunft stark verändern dürften, eine gemeindeübergreifende Abstimmung der Siedlungsentwicklung und eine gemeinsame Strategie notwendig ist. Der Raum Niederglatt-Niederhasli-Oberglatt ist geprägt von einer hohen Entwicklungsdynamik. Die drei Gemeinden verwachsen zusehends zu einem städtischen Raum. Gemeinsame Herausforderungen sind die Siedlungsentwicklung trotz Fluglärmbelastung oder der Umgang mit dem Durchgangsverkehr. Um abgestimmte Lösungen für die Herausforderungen zu finden und die für diesen dynamischen städtischen Raum angestrebten Qualitäten zu erreichen, wird eine gemeinsame Entwicklungsstrategie von den drei Gemeinden unter Mitwirkung von Kanton und Region erarbeitet. Im Rahmen der Planung sollen Grundlagen für eine Anpassung des regionalen Richtplanes geschaffen werden. Insbesondere sind die zulässigen baulichen Dichten sowie die gebietsweise erwünschten Nutzungen noch festzulegen. Dies soll jedoch erst erfolgen, wenn sich die Gemeinden Klarheit über die Zielsetzungen verschafft haben. Seite 14 Stand 29. August 2016

21 Siedlungsentwicklung mit Fluglärm Der Kantonale Richtplan stellt in Kap bereits grundsätzliche Regeln zur Siedlungsentwicklung innerhalb der Abgrenzungslinie auf: Keine Schaffung zusätzlicher Wohnnutzungsreserven, wenn möglich Umnutzung von belasteten Wohngebieten, aktive Förderung einer zeitgemässen Erneuerung und qualitativen Aufwertung des Wohnungsbestandes. Neues Siedlungsgebiet sowie neue Bauzonen für Wohnen sind nur noch ausserhalb der AGL möglich. Eingezonte und erschlossene Gebiete in den Handlungsräumen «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» sollen jedoch aufgezont werden können, wenn die Überschreitung des IGW ausschliesslich durch den Flugbetrieb der ersten Nachtstunde verursacht wird und a. das Gebiet entweder eine zentral gelegene Mischzone mit Wohnanteilsbeschränkung ist und im Einzugsbereich von 300 Metern einer S- Bahn-Station oder im Einzugsbereich von 150 Metern einer Haltestelle eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels mit jeweils mindestens acht Halten pro Stunde liegt, oder b. damit ein hochwertiger Schallschutz gefördert und keine zusätzlichen Wohnnutzungsreserven geschaffen werden. Im Umgang mit der Fluglärmproblematik müssen somit Lösungen ortsspezifisch und unter Berücksichtigung des geltenden Rechts gesucht werden. Die Region anerkennt diese Herausforderung. Mit dem regionalen Richtplan kann jedoch lediglich der Rahmen abgesteckt werden. Eine konkretere und für alle Gebiete geltende Aussage, wie die Strategien bewahren und weiterentwickeln in den von Fluglärm belasteten Gebieten umgesetzt werden kann, ist im Richtplan nicht möglich. Spezifischere Lösungen sind in Zusammenarbeit zwischen Gemeinden, Region und Kanton zu finden. Die Region ist gewillt, die Gemeinden bei Initiativen, die Lösungen zur Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der Fluglärmproblematik suchen, zu unterstützen. Zentrumsgebiete Verkleinerung des Zentrumsgebietes in Bülach 2.2 Zentrumsgebiete Die Region verfügt neben dem Zentrum Bülach, welches im kantonalen Richtplan als Zentrum von kantonaler Bedeutung ausgewiesen ist, über die beiden Regionalzentren Dielsdorf und Embrach. Zentrumsgebiete werden im Richtplan bezeichnet zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Zentren mit regionaler kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung. Sie sollen nach den Festlegungen der anzustrebenden baulichen Dichte und nach den örtlichen Verhältnissen baulich intensiv genutzt werden können. Der Perimeter des kantonalen Zentrumsgebiets Bülach wurde im kantonalen Richtplan im Rahmen dessen Revision deutlich verkleinert. Während er bislang einen Grossteil des Siedlungsgebiets umfasste, enthält das neue Zentrumsgebiet nur noch das eigentliche Stadtzentrum inklusive Altstadt und Bülach Nord. Der regionale Richtplan übernimmt diesen Perimeter und die im kantonalen Richtplan beschriebene Entwicklungsrichtung. Stand 29. August 2016 Seite 15

22 Erweiterung Zentrumsgebiet Dielsdorf Der regionale Richtplan enthielt bislang nur ein Zentrumsgebiet von regionaler Bedeutung Dielsdorf. Dieses wird ausgeweitet. Im Richtplan von 1997 umfasste es nur den historischen Dorfkern. Der neue Richtplan legt auch das Gebiet der Bahnhofstrasse Richtung Bahnhof, als Zentrumsgebiet fest. In diesem sehr gut durch die S-Bahn erschlossenen Gebiet bestehen noch erhebliche Entwicklungspotenziale. Hohe Dichten sind in diesem bahnhofsnahen Zentrumsgebiet wünschenswert. Die Abgrenzung sowie die Entwicklungsrichtung wurden in Absprache mit Dielsdorf festgelegt. Im östlich der Bahngleise gelegenen Areal Neuwisen, das heute noch weitgehend unbebaut ist, wird von der Gemeinde eine Mischnutzung mit hohem Wohnanteil vorgesehen. Das Areal weist aber auch künftig keine Zentrumsfunktionen im engeren Sinne auf. Abbildung 6: Zentrumsgebiet Dielsdorf (schwarz schraffiert) Neues Zentrumgsgebiet Embrach Embrach hat die Funktion eines regionalen Zentrums für das Embrachertal. Die Gemeinde hat eine räumliche Entwicklungsstrategie (RES Embrach) erarbeitet und im Oktober 2013 verabschiedet. Die Frage des Zentrums wurde im Rahmen des Prozesses eingehend zwischen Region, Gemeinde und Kanton diskutiert. Während die Gemeinde auf kommunaler Stufe in ihrer Planung zwischen einem kommunalen Zentrum (Lage im alten Ortskern entlang der Hauptstrasse, Angebot mit Gütern des täglichen Bedarfes, lokales Gewerbe, Bedeutung primär für die Gemeinde) und einem regionalen Zentrum (Lage beim Bahnhof, Angebot mit Gütern für den nicht täglichen Bedarf, Bedeutung primär für umliegende Gemeinden) unterscheidet, ist für die Region einzig das regionale Zentrum massgebend. Es umfasst das Gebiet südlich des Bahnhofs und westlich der Stationsstrasse (ohne Gebiet nördlich und südlich des Rosenwegs). Momentan sind in diesem Bereich noch wenige Zentrumsfunktionen angesiedelt. Die Entwicklung eines Zentrums an dieser Lage ist deshalb eine grosse Herausforderung für die Gemeinde. Es sind somit auch weitere Planungsschritte erforderlich, um in einem gemeinsamen Prozess mit den Grundeigentümern zur Umsetzung zu gelangen. Seite 16 Stand 29. August 2016

23 Abbildung 7: Zentrumsgebiet Embrach (schwarz schraffiert) Hohe Dichten und Mischnutzung angestrebt Grundsätzlich wurden für alle Zentrumsgebiete hohe Dichten festgelegt, eine Differenzierung ist aber aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen (geschützte Ortsbilder, Kernzonen) nötig. Schutzwürdiges Ortsbild Festlegungen im regionalen Richtplan 2.3 Schutzwürdiges Ortsbild und Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur Ortsbilder und Kulturobjekte sind schützenswert, wenn sie wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche sind, oder wenn sie das Landschaftsbild wesentlich mitprägen ( 203 PBG). Sie umfassen Ortsteile, deren bauliche Eigenart und Erscheinung durch Um- und Neubauten weder direkt (am Objekt) noch indirekt (im Ortsbildhintergrund) beeinträchtigt werden dürfen. Der Erhaltung (Schutz) und der rücksichtsvollen Weiterentwicklung (Pflege) dieser Elemente kommt deshalb bei der Festsetzung von Richt- und Nutzungsplänen sowie bei der Behandlung von Baugesuchen hohe Bedeutung zu. Der Kanton Zürich führt das kantonale Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung. Es bildet die Grundlage für Schutz und Pflege jener Ortsbilder, denen über den Gemeindebann hinausreichende Bedeutung zukommt. Das Inventar bezeichnet, umschreibt und wertet die wichtigsten Elemente, welche in ihrer Gesamtheit die Struktur und Erscheinung und mithin das Bild eines Ortes unverwechselbar prägen. Dieses kantonale Inventar wird im Richtplan abgebildet. Während schützenswerte Ortsbilder von kantonaler Bedeutung im kantonalen Richtplan verzeichnet sind, sind solche von lediglich regionaler Bedeutung im regionalen Richtplan bezeichnet. Stand 29. August 2016 Seite 17

24 Auf Bundesebene führt das Bundesamt für Kultur das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Dieses Inventar dient als Entscheidungsgrundlage für den Bund bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Ein Teil der Einträge im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung ist auch Bestandteil des Bundesinventars. Perimeter und Schutzziele weichen aber teilweise voneinander ab. Zudem gibt es Ortsbilder welche zwar Bestandteil des Bundesinventars ISOS sind, aber nicht im kantonalen Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung verzeichnet sind. Keine neuen Einträge Konkretisierung auf kommunaler Ebene Gebiet zur Erhaltung der Siedlungsstruktur: Neue mögliche Kategorie Verzicht auf Festlegung von Gebieten Der regionale Richtplan bezeichnet sechs Ortsbilder von regionaler Bedeutung. Gegenüber dem geltenden Richtplan von 1997 sind keine neuen Ortsbilder dazu gekommen. Die Gemeinden legen in ihren Inventaren über kommunale schützenswerte Bauten und Anlagen konkrete Objekte fest. Zudem können sie im Rahmen der Nutzungsplanung Kernzonen und Quartiererhaltungszonen bezeichnen, um konkrete Strukturen oder Objekte zu erhalten. Ergänzend und differenzierend zu den schutzwürdigen Ortsbildern sind die Regionen frei, bei Bedarf Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um eine neue Kategorie im RRP. Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur sind in der Nutzungsplanung in der Regel mit einer Quartiererhaltungszone umzusetzen. Die Quartiererhaltungszone bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Ergänzung bestehender Gesamtüberbauungen und Quartiere. Die Quartiererhaltungszone wird vor allem im städtischen Gebiet angewandt, im ländlichen Gebiet wird für den Schutz des Ortsbilds öfter die Kernzone eingesetzt. In der PZU wird die Quartiererhaltungszone aktuell nur in drei Gemeinden angewandt (Glattfelden, Bachenbülach und Winkel). Es wurde analysiert, in welchen Gemeinden Gebiete bestehen, in denen ein Erhalt der Siedlungsstruktur erwünscht ist. Verschiedene Gebiete wurden diskutiert, so z.b. die beiden Gebiete Solistrasse und Stadtächer in Bülach, das Gebiet Rheinsfelden in Glattfelden sowie das Gebiet Angelrain in Winkel. Letztere sind bereits auf kommunaler Stufe als Quartiererhaltungszone gesichert. Insgesamt bestehen in der eher ländlich geprägten Region vergleichsweise wenige Siedlungsstrukturen aus dem frühen 20. Jahrhundert, die sich für die Bezeichnung einer Quartiererhaltungszone eignen. Dort haben die Gemeinden in den meisten Fällen bereits Massnahmen zum Strukturerhalt ergriffen. Die Region verzichtet daher auf die Festlegung von Gebieten zur Erhaltung der Siedlungsstruktur. 2.4 Gebiete mit Nutzungsvorgaben Gebiete mit Nutzungsvorgaben umfassen Arbeitsplatzgebiete, Mischgebiete und Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen. Seite 18 Stand 29. August 2016

25 Arbeitsplatzgebiete Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung Arbeitsplatzgebiete: Neu Jakobstal (Bülach, Hochfelden) und Altmannstein-Hof (Höri) Zulässigkeit von Dienstleistungsnutzungen Logistiknutzungen Möglichkeiten auf kommunaler Ebene Im regionalen Richtplan werden die Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung ausgeschieden. Mit dieser Bezeichnung wird das regionale Interesse bekundet, dass diese längerfristig der Arbeitsnutzung (Industrie oder Gewerbe) vorbehalten bleiben. Umstrukturierungen von Arbeitsplatzgebieten durch Umzonungen oder mittels Sondernutzungsplanungen bedingen vorgängig eine Anpassung des regionalen Richtplans. Bei solchen Vorhaben ist die entsprechende Standorteignung nachzuweisen und sicherzustellen. Die bestehenden Arbeitsplatzgebiete werden beibehalten. Das Gebiet Jakobstal (Gemeinde Bülach), welches im kantonalen Richtplan neu als Siedlungsgebiet ausgeschieden wurde, wird im regionalen Richtplan als Arbeitsplatzgebiet bezeichnet. Zudem wird in Absprache mit der Gemeinde das Gebiet Altmannstein-Hof in der Gemeinde Höri als Arbeitsplatzgebiet bezeichnet. Die räumliche Nähe zum Jakobstal lässt eine Abstimmung der Entwicklungen in den beiden Gebieten als sinnvoll erscheinen. Bezüglich Nutzung werden in Bülach Nord (nordwestlich Autobahn), und im Gebiet Rütenen in Rafz zukünftig industrielle und gewerbliche Nutzungen angestrebt, d.h. Dienstleistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Im Jakobstal in Bülach / Hochfelden sind in den bereits eingezonten Gebieten Dienstleistungen zugelassen. Für die Flächen, die erst noch eingezont werden, sind Dienstleistungen jedoch explizit ausgeschlossen. Die Gemeinden müssen diesen Ausschluss in ihrer Nutzungsplanung umsetzen. Damit soll verhindert werden, dass Industrie- und Gewerbenutzungen zunehmend von dem häufig wertschöpfungsintensiveren Dienstleistungssektor verdrängt werden. In den übrigen Arbeitsplatzgebieten sind in untergeordnetem Mass auch Dienstleistungsnutzungen möglich. Als Gebiete, welche sich für Logistiknutzungen eignen, sind der westliche Teil der Industriezone in Bachenbülach sowie das Gebiet in Bülach nordwestlich der Autobahn festgelegt. Die Gemeinden können Arbeitsplatzgebiete von kommunaler Bedeutung im kommunalen Richtplan oder in der Nutzungsplanung bezeichnen. Damit sichern sie die Gewerbe- und Industrieflächen für den lokalen Bedarf. Mischgebiete Verzicht auf die Ausscheidung von Mischgebieten Der regionale Richtplan kann auch sogenannte Mischgebiete also Arbeitsplatzgebiete mit Wohnanteil bezeichnen. Damit können Flächen gesichert werden, wo auch ausserhalb von Zentrumslagen eine Mischung von Wohnen und gewerblichen Nutzungen erwünscht ist. Im regionalen Richtplan der PZU von 1997 hat die Region drei Mischgebiete bezeichnet. Es handelte sich dabei um ehemalige Industriegebiete, die zunehmend Richtung Mischnutzung gelenkt werden sollten: Der südliche Teil der In- Stand 29. August 2016 Seite 19

26 dustriezone in Bachenbülach, das Erachfeld in Bülach sowie das Gebiet nördlich der Bahnlinie in Rafz. Der Begriff Mischgebiet ist gemäss PBG ein Arbeitsplatzgebiet mit Wohnanteil. Mit der Festlegung von Mischgebieten würde in erster Linie dasselbe Ziel verfolgt wie in den Arbeitsplatzgebieten von regionaler Bedeutung, nämlich die Sicherung von grösseren Flächen für Gewerbenutzung. Eine gemischte Nutzung verhindert in der Regel eine industrielle Nutzung. Aus regionaler Sicht ist eine gemischte Nutzung insbesondere in den regionalen Zentrumsgebieten sinnvoll. Im Übrigen ist die Nutzungsmischung ausserhalb von Arbeitsgebieten auf kommunaler Ebene zu definieren. Die Region möchte dabei den Gemeinden den Handlungsspielraum zur Festlegung von Mindestanteilen für Wohnen und Gewerbe belassen, da diese eine differenzierte Betrachtung auf kommunaler Ebene erfordert. Die Mischgebiete, die bislang im regionalen Richtplan verzeichnet waren, wurden neu teilweise (Bülach Süd) respektive vollumfänglich (Bachenbülach) als Arbeitsplatzgebiete bezeichnet. Das kleine Mischgebiet in Rafz nördlich des Bahnhofs wurde aus den Arbeitsplatzgebieten entlassen, da es heute eine Mischnutzung mit Dienstleistungen aufweist und ein Arbeitsplatzgebiet zur Sicherung von Flächen für Industrie- und Dienstleistungsunternehmen wenig sinnvoll ist. Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen: Neue Kategorie Möglichkeiten auf kommunaler Ebene Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) sind eine neue Kategorie im regionalen Richtplan. Sie werden nur dort ausgeschieden, wo eine langfristige Sicherung und/oder arealbezogene Weiterentwicklung dieses Gebiets für eine regional bedeutende öffentliche Nutzung innerhalb der Bauzone angestrebt wird (Raumsicherung). Sie sind somit, im Gegensatz zu den Punktfestsetzungen der öffentlichen Bauten und Anlagen in Kapitel 0, in jedem Fall Teil des Siedlungsgebiets. Andere Nutzungen in Gebieten für öffentliche Bauten und Anlagen bedingen vorgängig eine Anpassung des Regionalen Richtplans. Die Gemeinden sind frei, weitere Gebiete für öffentliche Bauten und Anlagen von kommunaler Bedeutung im kommunalen Richtplan oder in der Nutzungsplanung zu bezeichnen. Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen Neue Kategorie; Eintrag Bülach Süd/ Bachenbülach Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen (VE) sind eine neue Kategorie im regionalen Richtplan. Die Anforderungen an Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen bezüglich Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sind hoch. Einzig das Einkaufsgebiet Bülach Süd/ Bachenbülach (Gestaltungsplan Grenzstrasse) erfüllt diese Kriterien künftig und wird daher in den regionalen Richtplan aufgenommen. Seite 20 Stand 29. August 2016

27 Anzustrebende bauliche Dichten: Vereinfachung der Bestimmungen Gebiete mit hoher baulicher Dichte Neue Gebiete mit hoher Dichte: Jakobstal/Hof, Altmannstein-Hof, Dielsdorf, Embrach, Bülach, Bachenbülach, Niederglatt Nachträgliche Bezeichnung hoher Dichte auch in Bülach, Mettmenriet 2.5 Anzustrebende bauliche Dichte Während im Kapitel Regio-ROK festgelegt wird, wo welche Nutzungsdichten angestrebt werden (vgl. dazu Ausführungen und Karten in Kapitel 1), macht Kapitel 2.5 Vorgaben zu den baulichen Dichten. Das Kapitel zu den baulichen Dichten wurde von seiner Struktur her grundsätzlich überarbeitet und vereinfacht. Die bisherige Unterscheidung (im Richtplantext) zwischen Gebieten von mittlerer und mittelhoher Dichte entfällt. Es werden lediglich drei Dichtestufen unterschieden (im Gegensatz zu den Nutzungsdichten, wo vier Dichtestufen unterschieden werden). Neu werden bei den Gebieten mit hoher baulicher Dichte minimale Dichten eingeführt. Diese sind für Arbeitsplatzgebiete und übrige Gebiete unterschiedlich und haben zum Ziel, die im regionalen Richtplan festgelegten Dichten auch umzusetzen. Gemeinden müssen in diesen Gebieten also eine gewisse bauliche Dichte vorsehen. Ein Grundeigentümer ist jedoch in der Regel frei, eine geringere bauliche Dichte zu realisieren, ausser die Gemeinde erlässt in der Nutzungsplanung Bestimmungen über eine Mindestausnützung ( 49 Abs. 2 lit. a PBG). Die maximalen Dichten und Höhen in den Arbeitsplatzgebieten mit hoher Dichte werden leicht angehoben (von BMZ 8 auf 10 resp. bei der Gebäudehöhe von 20m auf 22m. Der Grund für die Höhenbeschränkung von 22m liegt darin, dass die Region die Erstellung von Hochregallagern verhindern möchte. Die bestehenden Ausnahmeregelungen zu Maximaldichten und -höhen erübrigen sich aufgrund dieser Anpassung und werden bis auf eine (Bülach, nördlich Autobahn) aufgehoben. Neu als Gebiete mit hoher Dichte bezeichnet werden die neuen Arbeitsplatzgebiete Jakobstal/Hof und Höri (siehe Kapitel 2.4). In den Gemeinden, welche sich gemäss Regio-ROK dynamisch städtisch entwickeln sollen (Bülach, Embrach, Dielsdorf, Bachenbülach) wurden die Gebiete mit hoher Dichte überprüft und angepasst. Zudem wurde im Gebiet Rietlen-Gwyd in Niederglatt eine hohe bauliche Dichte bezeichnet. Das Gebiet Mettmenriet ist eine der wenigen grossen Landreserven in der Stadt Bülach (urbane Wohnlandschaft im ROK, dynamisch-städtischer Raum im Regio-ROK). Bisher war das Gebiet nicht überbaubar durch die Folgen der Lärmschutzverordnung, da es als nicht erschlossen galt. Durch die Revision der Lämschutzverordnung ist die Erschliessung und Bebaubarkeit nun ermöglicht worden, wenn in einem vorgängigen Planungsverfahren festgelegt wird, dass die Planungswerte gemäss LSV Art. 31a einzuhalten sind. Im regionalen Richtplan ist das Gebiet hangwärts aufgrund der topografischen Situation mit der Festlegung Niedrige Dichte belegt, woran die Region festhält. Für das übrige Gebiet wird neu eine hohe Dichte festgelegt. Vor der Anpassung der Nutzungsplanung durch die Gemeinde sollen im Rahmen eines qualitätssichernden Planungsverfahrens Möglichkeiten Stand 29. August 2016 Seite 21

28 für die Umsetzung einer hohen Ausnützung trotz topografischer Herausforderungen ausgelotet werden. Das Gebiet befindet sich an relativ gut mit dem ÖV erschlossener Lage und zudem ausserhalb der Abgrenzungslinie, wo Aufzonungen nicht an bestimmte Bedingungen gemäss kantonalem Richtplan geknüpft sind. Es kann einen wesentlichen Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen leisten. Gebiete mit niedriger baulicher Dichte Niedrige bauliche Dichten werden in empfindlicheren Gebieten und Lagen bezeichnet, in welchen zugunsten eines harmonischen Landschaftsbildes gegenüber dem heutigen Bestand bewusst keine Nutzungsintensivierung oder bauliche Verdichtung zu suchen ist. Der Eintrag im regionalen Richtplan ist die Grundlage, damit in der Nutzungsplanung die minimalen Dichten gemäss 49a PBG unterschritten werden dürfen. Eine systematische Überprüfung der anzustrebenden baulichen Dichten in den Gemeinden Niederglatt, Niederhasli und Oberglatt hat noch nicht stattgefunden und soll nach Abschluss der gemeinsamen Entwicklungsstrategie erfolgen. Entwicklung von Bahnhofsgebieten: Neuer Inhalt 2.6 Entwicklung von Bahnhofsgebieten Der neue Richtplan sieht ein Kapitel «Entwicklung von Bahnhofsgebieten» vor. Für alle Bahnhofsgebiete der Region wurden allgemeine Entwicklungsprinzipien formuliert. Für die Bahnhofsgebiete von Bülach, Dielsdorf und Embrach sowie diejenigen des Dreiecks Niederglatt, Oberglatt, Niederhasli werden zudem Hinweise zur angestrebten räumlichen Entwicklung gegeben. 2.7 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende Den Fahrenden ist für die Ausübung ihrer traditionellen Lebensweise ausreichend Platz an geeigneten Lagen und in genügender Qualität zur Verfügung zu stellen (Niederlassungsfreiheit und Minderheitenschutz gemäss BV; Art. 3 RPG). Der Kanton gewährleistet Bau und Finanzierung der zusätzlich erforderlichen Infrastruktur, Ausstattung und Ausrüstung. Er übernimmt zudem diejenigen Betriebskosten der Gemeinde, welche die Einnahmen der Platzvermietung übersteigen. Auftrag aus dem kantonalen Richtplan Neu sind im regionalen Richtplan Durchgangs- und Standplätze für Fahrende auszuweisen. Die Region Unterland hat dabei gemäss kantonalem Richtplan den bestehenden Durchgangsplatz sowie einen zusätzlichen zu bezeichnen. Das Konzept Fahrende, welches sich beim Kanton in Erarbeitung befindet, ist noch nicht abgeschlossen. Der zurzeit bestehende Durchgangsplatz in der Region Unterland liegt in der Gemeinde Rorbas, beim Parkplatz Pünt und ist nur temporär nutzbar. Die Gemeinde Rorbas hat sich explizit gegen den Richtplaneintrag ausgesprochen. Seite 22 Stand 29. August 2016

29 Bestehender Durchgangsplatz in Rorbas ungeeignet Zwei neue Durchgangsplätze sind zu bezeichnen An einem Gespräch mit Vertretern und Vertreterinnen des Kantons, der Gemeinde und der Region im August 2015 wurde die Situation in Rorbas sowie das weitere Vorgehen bezüglich Festlegung von Durchgangsplätzen besprochen. Es wurde festgestellt, dass der Durchgangsplatz in Rorbas nicht geeignet ist und daher trotz des entsprechenden Auftrags aus dem kantonalen Richtplan, nicht im regionalen Richtplan bezeichnet werden soll. Er ist klein und bietet lediglich für drei Gespanne genügend Fläche. Der Kanton geht zurzeit davon aus, dass die Durchgangsplätze für Gespanne Platz bieten sollten. Die Gemeinde möchte den Platz nicht mehr weiter betreiben, da sie die Fläche als Parkfläche für verschiedene Anlässe benötigt. Die Region hat damit den Auftrag, zwei neue Durchgangsplätze in der Region Unterland zu eruieren und im regionalen Richtplan zu bezeichnen. Dazu sollen Kanton und Region gemeinsam ein Vorgehenskonzept ausarbeiten. Stand 29. August 2016 Seite 23

30 3 Kapitel Landschaft 3.1 Gesamtstrategie Die Gesamtstrategie beruht auf dem am verabschiedeten Regio- ROK. Die Landschaft erbringt vielfältige gesellschaftliche und wirtschaftliche Leistungen. Die Landschaft des Unterlandes ist mit ihren Siedlungsund Verkehrsflächen, den landwirtschaftlich genutzten Böden und den zahlreichen und grossflächigen Kiesabbaugebieten ein intensiv genutzter Natur- und Kulturraum. Die Kernaufgabe des regionalen Richtplans besteht darin, die unterschiedlichen und teilweise divergierenden Interessen an der Landschaft vor dem Hintergrund der im regionalen Richtplan definierten Ziele zu koordinieren. Neben der Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung, dem Schutz der Natur und der Ermöglichung von Erholungsnutzung besteht ein solches auch in der Beschränkung der Eingriffe in die Landschaft, namentlich in den Kiesabbaugebieten, auf ein Minimum. 3.2 Erholung Der regionale Richtplan bezeichnet Standorte von grösseren Freizeit- und Erholungsanlagen als Erholungsgebiete. Dieses Thema wurde bereits im bisherigen regionalen Richtplan behandelt. Bedeutung von Erholungsgebieten Hundeschulen Die Festlegung von regional bedeutsamen Erholungsgebieten dient der Freihaltung und Sicherung der Gebiete für die Naherholung sowie zur planungsrechtlichen Festlegung von anlagebezogenen Erholungseinrichtungen (Gestaltungsplan gemäss 84 PBG). In den im Richtplan bezeichneten Erholungsgebieten ist der Erholungsnutzung gegenüber anderen Nutzungen im Rahmen der Interessensabwägung besondere Bedeutung beizumessen. Aufgrund der mit dem neuen Tierschutzgesetz geltenden Ausbildungspflicht für Hundehalter ist die Nachfrage nach Hundeschulen stark gestiegen. Oftmals werden für die Ausbildung Ausbildungsplätze genutzt, welche mit einer gewissen Infrastruktur ausgestattet sind. Je nach Ausstattung (z.b. Sanitäranlagen, Parkplätze, Einzäunung, etc.) besteht für solche Ausbildungsplätze eine Bewilligungspflicht. In vielen Fällen ist eine Erstellung solcher Anlagen im Siedlungsgebiet nicht möglich und es wird auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen ausgewichen. Eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen kann nur erteilt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Eine grundsätzliche Standortgebundenheit von solchen Anlagen wurde in der Vergangenheit in zwei Bundesgerichtsentscheiden negativ beurteilt. Der Kanton sieht deshalb neu vor, dass als Rechtsgrundlage für Hundeschulen ausserhalb der Bauzonen ein Eintrag im regionalen Richtplan notwendig ist. Die Region legt verschiedene Standorte für Hundeschulen fest, wobei Seite 24 Stand 29. August 2016

31 höchstens ein Standort pro Gemeinde bezeichnet wird. Die Gemeinden sind bei Hundeschulen mit Bauten und Anlagen zuständig für die Baubewilligungen. Sofern die Hundeschulen zwar bereits bestehen, jedoch nicht über eine Baubewilligung verfügen, so ist das entsprechende Verfahren nachzuholen. Aussichtspunkte: wenige neue Aussichtspunkte bezeichnet 3.3 Aussichtspunkt In der kantonalen Richtplankarte sind Aussichtspunkte von kantonaler Bedeutung und im regionalen Richtplan Aussichtspunkte und -lagen von regionaler Bedeutung bezeichnet. Regional bedeutende Standorte mit einer attraktiven Aussicht auf die Landschaft wurden bereits bisher im regionalen Richtplan bezeichnet. Im Rahmen der Überarbeitung wurden in gewissen Gemeinden zusätzliche Standorte bezeichnet. Durch geeignete Waldpflege und Rücksichtnahme im Rahmen der Ortsplanung ist die Freihaltung der Aussicht zu gewährleisten. Naturschutzgebiete: Anpassung an kantonale Grundlagen Schützenswerte Natur- und Landschaftsobjekte: Neue Kategorie; Keine Einträge Gruben- und Ruderalbiotope: Keine neuen Einträge 3.4 Naturschutz Grundsätzlich sind alle überkommunalen Naturschutzobjekte gemäss 203 PBG im Richtplan dargestellt. Im kantonalen Richtplan sind die Naturschutzobjekte von kantonaler Bedeutung ausgewiesen, im regionalen diejenigen von regionaler Bedeutung. Die Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich hat die räumliche Abgrenzung überprüft und eine aktuelle Grundlage zur Verfügung gestellt. Gegenüber dem bisherigen Richtplan ergeben sich einige Anpassungen. Im regionalen Richtplan sind drei unterschiedliche Festlegungen möglich: Naturschutzgebiete, Gruben- und Ruderalbiotope und Schützenswerte Natur- und Landschaftsobjekte. Letztere sind als neuer Eintrag möglich und werden punktförmig dargestellt. Im Unterland gibt es gemäss der kantonalen Grundlage keine solchen Objekte. Gruben- und Ruderalbiotope bezeichnen vom Menschen geschaffene, naturferne Biotope, wie sie in Kiesgruben vorkommen. Die genaue Lage der Biotope wird nicht im regionalen Richtplan, sondern im Rahmen der Planung des Abbaus festgelegt (Gestaltungspläne). Bei der Endgestaltung dieser Gruben sind für die Erhaltung der Arten genügend grosse Flächen dauernd als naturnaher Lebensraum auszugestalten. Es gibt keine neuen Karteneinträge. Landschaftsschutzgebiet: Neue Kategorie; Keine Karteneinträge 3.5 Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiete sind eine neue Kategorie im regionalen Richtplan. Damit werden ausgewählte Flächen bezeichnet, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Qualitäten erhalten werden sollen. Sie sind mit Stand 29. August 2016 Seite 25

32 einer Schutzverordnung geschützt. Die im Gebiet der PZU mit einer Schutzverordnung geschützten Gebiete sind bereits im kantonalen Richtplan als Landschaftsschutzgebiete bezeichnet. Es gibt deshalb keine regionalen Karteneinträge. Landschaftsförderungsgebiet: Neue Kategorie; Keine Karteneinträge 3.6 Landschaftsförderungsgebiet Landschaftsförderungsgebiete wurden bereits bisher im kantonalen Richtplan ausgewiesen. Neu können auch im regionalen Richtplan solche bezeichnet werden. Landschaftsförderungsgebiete umfassen ausgeprägt multifunktionale Landschaften, die sich durch ihre Eigenart, Natürlichkeit und ihren Erholungswert auszeichnen. Im Gegensatz zu Landschaftsschutzgebieten sind sie nicht mit einer Schutzverordnung geschützt. Da bereits ein grosser Teil des Zürcher Unterlands im kantonalen Richtplan als Landschaftsförderungsgebiet bezeichnet wird, wird auf regionale Karteneinträge verzichtet. Landschaftsverbindungen: Neue Kategorie Grundlagen und Kriterien für Ausscheidung der Vernetzungskorridore Konzeption unterscheidet sich teilweise von anderen Regionen 3.7 Landschaftsverbindungen Gemäss kantonaler Vorgabe sind im regionalen Richtplan Landschaftsverbindungen von regionaler Bedeutung und ökologische Vernetzungskorridore zu bezeichnen. Vernetzungskorridore bilden die Ausbreitungsachsen für Tiere ab und dienen der ökologischen Vernetzung zwischen Landschaftsräumen. Sie wurden auf Basis von bestehenden Grundlagen wie den nationalen und kantonalen Wildtierkorridoren sowie wertvollen Lebensräumen und Schutzgebiete von nationaler, kantonaler und kommunaler Bedeutung ausgewiesen. Die Korridore enthalten naturnahe Bereiche als Trittstein-Biotope und weisen möglichst wenige oder zumindest überwindbare Hindernisse auf. Sie bilden keine randscharfe Abgrenzung sondern zeigen auf konzeptioneller Stufe die Bereiche auf, die für die Vernetzung von Lebensräumen für Wildtiere aller Art nicht nur im Landwirtschaftsgebiet wichtig sind und wenn möglich freigehalten werden sollen. Sie sind jedoch nicht in jedem Fall lagegenau umsetzbar. Im Gegensatz zu anderen (Nachbar-)regionen wie etwa die Region Furttal hat sich die PZU entschieden, die Vernetzungskorridore als zusammenhängendes Netz zu verstehen, weshalb sie auch durch die Waldgebiete führen, selbst wenn sich die Tiere dort weniger entlang der genauen Korridore, sondern frei im Waldgebiet ausbreiten. Ausserdem führt die PZU die Vernetzungskorridore nicht durch die Siedlungsgebiete. Obwohl die Erhaltung, Schaffung und Vernetzung von Lebensräumen für kleinere Wildtiere (z.b. Schmetterlinge, Vögel, Wildbienen, Eidechsen usw.) auch innerhalb des Siedlungsgebiets ein wichtiges Anliegen darstellt, liegen die Ausbreitungsachsen grösserer Wildtiere eher ausserhalb der Siedlungsgebiete. Seite 26 Stand 29. August 2016

33 Landschaftsverbindungen Diskussion einer Landschaftsverbindung im Eigental Landschaftsverbindungen sind geplante oder realisierte bauliche Massnahmen, welche die trennende Wirkung von Verkehrswegen und anderen Barrieren vermindern. Saisonale Amphibienunterführungen wie etwa in Hochfelden, Chalchofen, werden im regionalen Richtplan nicht aufgeführt. Die Eigentalstrasse zwischen Oberembrach und Nürensdorf / Kloten ist nicht konform mit den Naturschutzzielen der Bundes- und Kantonsinventare, da die Mortalitätsrate der Amphibien erhöht ist, eine Barrierewirkung aufgebaut und Emissionen ausgestossen werden. Den Naturschutzinteressen stehen die Bedürfnisse nach einer Verbindung zum/vom Embrachertal entgegen. Die Strasse wurde im Jahr 2012 geschlossen. Im Rahmen der Revision des regionalen Richtplans wurde zwischenzeitlich diskutiert, eine Landschaftsverbindung im Eigental festzulegen. Am sogenannten Runden Tisch Eigental (2015) wurden verschiedene Möglichkeiten von Naturschutzmassnahmen diskutiert. In einer ersten Phase soll nun die Strasse zunächst mit einfachen Mitteln saniert und für eine Dauer von 10 Jahren wieder geöffnet werden. Um den Naturschutzinteressen Rechnung zu tragen, werden in dieser Zeit verschiedene betriebliche Massnahmen getroffen, wie saisonale Sperrungen zur Zeit der Amphibienlaichzüge. Anschliessend wird die Strasse für den motorisierten Individualverkehr geschlossen. Für die zeitlich begrenzte Öffnung sind nur betriebliche, jedoch keine baulichen Massnahmen zum Schutz der Amphibien vorgesehen. Da die Schliessung der Strasse zurzeit jedoch noch nicht gesichert ist, wird auf der ganzen Länge des Schutzgebietes im Eigental eine Landschaftsverbindung festgelegt. Freihaltegebiete: neue Kategorie; zwei Einträge 3.8 Freihaltegebiet Freihaltegebiete haben eine wichtige Bedeutung für die Siedlungsgebietsgliederung und -trennung und sind von Bauten und Anlagen dauernd freizuhalten. Für die landwirtschaftliche Nutzung ergeben sich ausser der Einschränkung bezüglich neuer Bauten keine Einschränkungen. Bestehende Anlagen geniessen Besitzstandsgarantie. Freihaltegebiete können andere Gebiete wie beispielsweise Landschaftsschutzgebiete überlagern. Sie wurden bereits bisher im kantonalen Richtplan ausgewiesen und fürs Unterland sind bereits mehrere kantonale Freihaltegebiete bezeichnet. Neu können auch im regionalen Richtplan solche bezeichnet werden. Auf regionaler Ebene werden zusätzlich zwei Freihaltegebiete von regionaler Bedeutung festgelegt, ein kleines in Oberweningen sowie das Gebiet Gnal in Rafz. Das Gebiet Feldmoos in Niederhasli ist im kantonalen Richtplan als Deponiestandort bezeichnet und kann daher nicht als Freihaltegebiet bezeichnet werden. Stand 29. August 2016 Seite 27

34 Gewässer: Neue gesetzliche Grundlage Grundlage für aufzuwertende Gewässer Gewässerraumausscheidung 3.9 Aufwertung von Gewässern Unter Revitalisierung von Gewässern wird die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen verstanden. Das revidierte Gewässerschutzgesetz des Bundes verlangt von den Kantonen eine Planung zur Revitalisierung der Fliessgewässer. Rund 400km der 1'700km beeinträchtigten Gewässerabschnitte von insgesamt 3'600km Fliessgewässer im Kanton Zürich sollen in den nächsten 80 Jahren revitalisiert werden. Aus diesen Vorgaben ergibt sich im Kanton Zürich ein Umsetzungsbedarf von jeweils 100km Fliessgewässer alle 20 Jahre (je 50km kantonale und 50km kommunale Fliessgewässer). Die Finanzierung erfolgt primär durch Bund und Kanton (auch bei kommunalen Gewässern; untergeordnete Beteiligung durch Gemeinde). Während die Revitalisierungsabschnitte an kantonalen Gewässern Gegenstand des kantonalen Richtplans sind, hat der regionale Richtplan die Revitalisierungsabschnitte an den kommunalen Gewässern zu bezeichnen. Im regionalen Richtplan werden sämtliche bis 2035 aufzuwertenden kommunalen Gewässerabschnitte gemäss kantonaler Revitalisierungsplanung aufgenommen. Kantonal aufzuwertende Gewässer sind im kantonalen Richtplan festgelegt. Die Gemeinden sind frei, weitere Abschnitte von kommunaler Bedeutung für die ökologische oder erholungsbezogene Aufwertung von Uferabschnitten im Rahmen der kommunalen Planungen festzulegen. Die Gewässerrevitalisierung ist von der Gewässerraumfestlegung zu unterscheiden. Die Gewässerraumfestlegung ist gemäss Gewässerschutzgesetz des Bundes entlang allen Gewässern bis Ende 2018 festzulegen. Das kantonale Verfahren ist in der Verordnung über den Hochwasserschutz geregelt. Die Gewässerraumfestlegung ist eine von Kanton und Gemeinden gemeinsam umzusetzende Aufgabe. Die Gewässerraumfestlegung ist nicht Gegenstand des regionalen Richtplans. Hochwasserrückhaltebecken: Übernahme kantonaler Grundlagen Gebiet für gemeindeübergreifende Koordination zur Gefahrenprävention: keine Einträge 3.10 Gefahren Neu werden im Plan Siedlung und Landschaft Hochwasserrückhaltebecken bezeichnet. Die bestehenden Hochwasserrückhaltebecken in Hüntwangen und Oberglatt sowie das geplante Becken in Embrach/Lufingen werden dargestellt. Diese Becken sind im kantonalen Richtplan festgelegt, jedoch nicht in der kantonalen Richtplankarte abgebildet. Daher sind sie in der regionalen Richtplankarte darzustellen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Gebiete für gemeindeübergreifende Koordination zur Gefahrenprävention im regionalen Richtplan festzulegen. Sie werden bezeichnet, wenn gemeindeübergreifende Anstrengungen für die Gefahrenprävention (Naturgefahren, Störfälle) gemacht werden müssen. Momentan ist im Unterland kein Fall bekannt, der eines solchen Ein- Seite 28 Stand 29. August 2016

35 trags bedarf (vgl. auch folgende Ausführungen zu Naturgefahren und Störfällen). Naturgefahren Der grosse Teil der Gemeinden im Zürcher Unterland weist bereits eine Gefahrenkarte für Naturgefahren auf, lediglich für das Embrachertal sind diese noch in Erarbeitung (vgl. Abbildung 8: Gefahrenkartierung). In den bereits kartierten Gemeinden bestehen vor allem geringe (Hinweisbereich) bis mittlere (Gebotsbereich) Gefährdungen aus Hochwasser sowie Hinweisflächen zu Oberflächenabflüssen, Grundwasseraufstoss und Vernässungen. Grosse Gefährdungen (Verbotsbereich) bestehen im Bereich Allmend, Oberglatt, wo sich das Wasser bei einem Hochwasser der Glatt aufgrund eines Rückstaus im einmündenden Bach sammelt. Stand 29. August 2016 Seite 29

36 Abbildung 8: Gefahrenkartierung, Stand: Juli 2016 (maps.zh.ch) Störfallrisiken Neben den Naturgefahren sind auch Störfallrisiken relevant. Die Störfallvorsorge ist eine wichtige Aufgabe im Rahmen der kommunalen Planung und Massnahmen zur Risikominimierung sind im konkreten Einzelfall zu definieren. Im Unterland gibt es einige Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen und die entsprechende Abklärungen und Massnahmen treffen müssen (Abbildung 9). Daneben sind für die Störfallvorsorge die Bahnstrecken und Strassen, auf denen Gefahrengut transportiert wird, relevant. Zusätzlich birgt auch das Erdgasnetz gewisse Risiken respektive bedingt Massnahmen bei der Vorsorge. Seite 30 Stand 29. August 2016

37 Abbildung 9: Auszug aus Chemierisikokataster, Stand: September 2015 (maps.zh.ch) Betriebsstandorte Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen Autobahnen HLS Anschluss Hochleistungsstrasse (HLS) Durchgangsstrassen Durchgangsstrassen Verbindungsstrassen Eisenbahnen Transportmenge Gefahrengut (Tonnen/Jahr) gesamt 0-100'000t 100' '000t 200' '000t 500'000-1'000'000t 1'000'000-3'000'000t Erdgasleitungen Konzessionsdruck 25 bar 64 bar Langlaufloipe, Ski oder Schlittellinie: Neue Kategorie; keine Einträge 3.11 Wintersport (Langlaufloipe, Skilift) Langlaufloipen, Ski- oder Schlittellinien können neu im regionalen Richtplan bezeichnet werden. Da diese Anlagen im Unterland keine praktische Relevanz haben, wird darauf verzichtet. Stand 29. August 2016 Seite 31

38 4 Kapitel Verkehr 4.1 Gesamtstrategie Neues Kapitel Gesamtstrategie Verkehr Modalsplitziele Einleitend werden die Ziele, welche die Region im Verkehr verfolgt in einem Kapitel Gesamtstrategie aufgeführt. Dieses basiert wesentlich auf dem im August 2011 verabschiedeten regionalen Raumordnungskonzept, in welchem grundsätzliche Stossrichtungen und Zielsetzungen ausformuliert sind. Der kantonale Richtplan formuliert den Auftrag an die regionalen Richtpläne, Modalsplit-Ziele zur Steuerung der Verkehrsentwicklung festzulegen. Als Modalsplit wird die prozentuale Aufteilung der Verkehrsnachfrage auf die unterschiedlichen Verkehrsarten (motorisierter Individualverkehr (MIV), öffentlicher Verkehr (ÖV), Fussverkehr, Veloverkehr) bezeichnet. Er wird beeinflusst durch die Siedlungsstruktur, das vorhandene Verkehrsangebot (z.b. Taktraten im ÖV, ÖV-Tarife, Strasseninfrastruktur etc.) sowie die verfügbaren Mobilitätswerkzeuge (ÖV-Abo, Auto etc.). Neu verlangt der Kanton, basierend auf dem sich in Erarbeitung befindlichen kantonalen Gesamtverkehrskonzept und den durch das Amt für Verkehr bereitgestellten Auswertungen zum heutigen Verkehrsverhalten (Modalsplit 2011 und Prognosen zum Modalsplit 2030), dass im regionalen Richtplan Zielwerte für das Jahr 2030 festgelegt werden. Tabelle 3: Erwartete Entwicklung des Modalsplits im Zürcher Unterland und Ziele 2030 Bimodalsplit (Total der Wege im MIV und ÖV) Trimodalsplit (Total der Wege < 15km im MIV, ÖV und LV) 2011 Trend 2030 Ziel 2030 Strassenverkehr Verbindungsstrassen 4.2 Strassenverkehr Im regionalen Richtplan wird die Anbindung von Siedlungsgebieten und Erholungsschwerpunkten an das übergeordnete Strassennetz, welches durch die Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen im kantonalen Richtplan geregelt wird, festgelegt. Ferner sind Aussagen zur siedlungsorientierten Strassenraumgestaltung möglich. Als neue geplante Strasse wird der Ausbau der Dielsdorferstrasse zwischen Riedt und Neerach aufgeführt, welcher im Zusammenhang mit dem im kantonalen Richtplan verzeichneten Rückbau der Glatttalstrasse im Neer- Seite 32 Stand 29. August 2016

39 acherried steht. Ausserdem wird als einzige Strasse in kommunalem Besitz die heute bestehende Verbindungsstrasse in Oberembrach durch das Eigental aufgeführt. Die Strasse soll gemäss Massnahmenplanung Eigental nach ihrer Wiederherstellung für 10 Jahre betrieben und anschliessend für den motorisierten Verkehr geschlossen werden. Dies wird ungefähr im Jahr 2026 der Fall sein. Für die Zeit bis dahin gilt es, Massnahmen zu definieren, welche den Schleichverkehr durch Oberembrach eingrenzen können und diese danach im Zuge der Schliessung umzusetzen (vgl. Ausführungen zum runden Tisch Eigental, in Kap. 3.7 Landschaftsverbindungen). Umgestaltung Strassenraum Umfahrung Neeracherried Gemäss Vorgaben im kantonalen Richtplan können die Regionen Massnahmen zur Verbesserung der Strassenraumgestaltung im regionalen Richtplan bezeichnen. Im regionalen Richtplan wird unterschieden zwischen zwei Kategorien. Einerseits werden Abschnitte benannt, bei denen der Handlungsbedarf sich vor allem aufgrund einer hohen Verkehrsmenge, Sicherheitsdefiziten und einer starken Trennungswirkung im dicht besiedelten Siedlungsraum ergibt (Kategorie A: Verkehrsverträglichkeit). Bei Umgestaltungen an diesen Abschnitten kann eine finanzielle Beteiligung des Kantons für Gestaltungsmassnahmen in Aussicht gestellt werden, welche über den kantonalen Standard hinausgehen, wenn diese zur Verbesserung der Problemsituation beitragen. Andererseits werden Abschnitte benannt, bei denen eine Umgestaltung der Strasse primär aus Sicht der Ortsbildgestaltung sinnvoll wäre (Kategorie B: Ortsbildgestaltung). Bei diesen Abschnitten ermöglicht der Kanton ebenfalls Gestaltungsmassnahmen finanziert diese aber nicht mit. Die Einteilung der Strassenabschnitte in die genannten Kategorien erfolgte gemäss Verträglichkeitsanalyse des Kantons. Im regionalen Richtplan sind nur Abschnitte aufgeführt, welche Massnahmen erfordern und nicht solche, wo bereits eine Umgestaltung realisiert wurde. Der kantonale Richtplan sieht im Raum Neeracherried die Abklassierung der durch das Neeracherried führenden Abschnitte der Glattal- und Wehntalerstrasse und den Neubau einer 2-streifigen Strasse zur Umfahrung des Neeracherrieds und Höri sowie einen Ausbau der Dielsdorferstrasse zwischen Riedt und Neerach als Verbindungsstrasse vor. Da die Dielsdorferstrasse bei einer Aufklassierung als regionale Verbindungsstrasse klassiert wird, ist diese im regionalen Richtplan darzustellen. Bei der im regionalen Richtplan dargestellten Strassenführung handelt es sich um die gemäss kantonalem Richtplan vorgegebenen Lösungsvariante zur Umfahrung des Neeracherrieds. Alternative Lösungsvorschläge zur Strassenführung bei einer Verlegung der Glattal- und der Wehntalerstrasse aus dem Neeracherried können im regionalen Richtplan nicht abgebildet werden. Die aktuell abgebildete Variante wird allerdings von den betroffenen Gemeinden Niederglatt, Neerach, Höri nicht unterstützt. Sie verlangen, dass für die Umfahrung des Neeracherrieds eine regionale und für alle Beteiligten tragbare Lösung gefunden werden muss. Die von den Gemeinden im Workshopverfahren 2012 mit Stand 29. August 2016 Seite 33

40 dem Kanton vorgebrachten Vorschläge (inkl. Umfahrungstunnel Niederglatt und Tunnel Neerach Riedt) seien wiederaufzunehmen. Die Region unterstützt das Anliegen der Gemeinden, dass bezüglich der Linienführung im Neeracherried eine regional sinnvolle und für alle Beteiligten tragbare Lösung gefunden werden muss. Öffentlicher Personenverkehr Busnetz Angestrebter Zustand der ÖV-Erschliessung neuer Inhalt 4.3 Öffentlicher Personenverkehr Die Grundlagen für das Angebot und die Linienführung von Tram und Bus werden im Rahmen von regionalen Gesamtverkehrskonzepten durch den Kanton erarbeitet. Im regionalen Richtplan sind die notwendigen Massnahmen zur angemessenen Priorisierung des strassengebundenen öffentlichen Verkehrs aufzuzeigen bzw. die für die Betriebsstabilität des ÖV kritischen Strassenabschnitte zum Zweck der Raumsicherung in den regionalen Richtplan einzutragen. Im regionalen Richtplan werden neu keine Buslinien mehr eingetragen. Der Grund liegt darin, dass Buslinien auch relativ kurzfristig verlegt werden können und nicht jede Anpassung der Linienführung eine Richtplanrevision nach sich ziehen soll. Neu ist aber im regionalen Richtplan das künftig angestrebte Angebot des öffentlichen Verkehrs mittels Definition des ÖV-Angebotsstandards in der Normalverkehrszeit (Montag bis Freitag von 9-16h und 19-21h sowie tagsüber an Samstagen) zu skizzieren. Grundsätzlich haben die Standards der ÖV-Erschliessung die Handlungsräume des kantonalen Raumordnungskonzepts zu berücksichtigen. Je städtischer ein Raum, desto hochwertiger ist das ÖV-Angebot. Abbildung 10: Angebotsstandards in Bezug zu den Raumtypen des kantonalen ROK (Quelle: ARE / ZVV) Zielaussagen der Region In Kapitel 4.1 des Richtplans hält die Region die Ziele für die Entwicklung des ÖV-Angebotes fest. Diese weichen teilweise von der aktuellen Planung des ZVV ab, worauf der Kanton im Rahmen der Vorprüfungen beantragt Seite 34 Stand 29. August 2016

41 hat, diese ersatzlos zu streichen. So ist zum Beispiel gemäss Aussage des Kantons auch längerfristig keine Busverbindung Bülach Niederhasli Regensdorf geplant. Die PZU ist jedoch der Meinung, dass sich aus den Zielaussagen kein Umsetzungszwang für den Kanton ergibt und sie hat sich entschieden, an den aus ihrer Sicht wichtigen Zielformulierungen in diesem Kapitel weitgehend festzuhalten. Zielvorgaben für Grundangebot während Normalverkehrszeit Angebotsverschlechterungen sind nicht geplant Die im regionalen Richtplan formulierten Vorgaben bilden das Grundangebot während der Normalverkehrszeit ab. Als Normalverkehrszeit gelten in Anlehnung an die Angebotsverordnung des Kantons von Montag bis Freitag die Zeitspanne von ca Uhr und Uhr sowie tagsüber an Samstagen. Die Vorgaben sind als minimale Zielwerte für den Takt und die Betriebszeiten zu verstehen. Es sind entsprechend der tatsächlichen Nachfrage Abweichungen nach oben und nach unten möglich. Für Siedlungsgebiete im Einzugsgebiet von S-Bahnstationen in einem Umkreis von 750 m gilt das S- Bahnangebot abschliessend. Erschliessungspflicht mit Tram- und Buslinien besteht nur für die verbleibenden, zusammenhängenden Siedlungsgebiete mit mehr als 300 Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen. In den Spitzenverkehrszeiten (Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr morgens und abends von Montag bis Freitag) sowie in den Nebenverkehrszeiten (frühmorgens und abends von Montag bis Samstag sowie ganztags an Sonn- und allgemeinen Feiertagen) richtet sich das Angebot nach der Nachfrage. Neben dem anzustrebenden Takt ist auch die Hauptanbindung der einzelnen Siedlungsgebiete mit dem Bus an die S-Bahnstationen aufgezeigt. Neben der Anbindung an die S-Bahn sind auch weitere Busverbindungen wichtig, insbesondere Verbindungen in das regionale Zentrum Bülach sowie nach Regensdorf mit seinen Zentrumsangeboten. Bei dieser Buslinie steht nicht die Umsteigemöglichkeit auf die S-Bahn im Furttal im Vordergrund. Durch die Sicherstellung der entsprechenden Busverbindung wird den Einwohnerinnen und Einwohnern des Unterlands der Zugang zu Versorgungseinrichtungen (Spital, Kanti, Berufsschule, etc.) sowie zu Einkaufsangeboten ermöglicht. Gerade für Personen mit Mobilitätseinschränkungen sind direkte Busverbindungen zentral. Seitens Kanton ist zurzeit keine Verschlechterung des Angebotes in den Unterländer Gemeinden geplant, auch wenn in Einzelfällen das bereits vorhandene Bus-Angebot heute besser ist, als in Abb. 4.3.a dargestellt. Dies ist z.b. in kleineren Siedlungsgebieten mit wenigen Einwohnern- und Arbeitsplätzen der Fall, für welche der ZVV nicht auf lange Frist ein gleichbleibendes Angebot garantieren will. In diesem Sinne verstehen Kanton und Region das in Abb. 4.3.a abgebildete Angebot als ein garantiertes Minimalangebot. Stand 29. August 2016 Seite 35

42 Umsetzung unter anderem über Fahrplanverfahren (Verkehrskonferenzen) Regionales Mobilitätsmanagement Das tatsächlich gefahrene Angebot im öffentlichen Verkehr wird jeweils im Rahmen des Fahrplanverfahrens definiert. Eingaben haben von der Gemeinde über das zuständige marktverantwortliche Unternehmen (Postauto) bzw. direkt über den ZVV zu erfolgen. Angebotsplanung und Fahrplanänderungen werden anschliessend an den Sitzungen in der regionalen Verkehrskonferenz (RVK) koordiniert. Die Fachkommission öffentlicher Verkehr der PZU, welche die RVK fachlich leitet, hat das Kapitel öffentlicher Personenverkehr massgeblich begleitet und wird die entsprechenden Ziele und Grundsätze im Fahrplanverfahren einbringen. Auf eine Massnahme betreffend regionales Mobilitätsmanagement wird verzichtet und stattdessen auf das Beratungsangebot des Kantons Impuls Mobilität (umfassende Mobilitätsberatung für Unternehmen, Gewerbe, Gemeinden, Bauherrschaften, Investoren und Liegenschaftsverwaltungen) verwiesen. 4.4 Fuss- und Veloverkehr Fuss- und Wanderwege: Abgebildet wird das bestehende Wegnetz des Kantons Hindernisfreie Wanderwege Kanton finanziert Erstellung und Unterhalt von ausschliesslichen Wanderwegen Wanderwege: Keine Netzverdichtung, Aufnahme im kommunalen Verkehrsrichtplan möglich Fussverkehr Velo-, Fuss- und Wanderwege werden gemeindeübergreifend im regionalen Richtplan festgelegt (vgl. 30 Abs. 4 Bst. d PBG). Durch den Eintrag im regionalen Richtplan werden die Wanderwege behördenverbindlich festgesetzt. Der regionale Richtplan bildet neu nur noch das bestehende Wanderwegnetz ab (gemäss GIS-Browser des Kantons), wobei zwischen Hartbelag und Naturbelag unterschieden wird. Geplante Wanderwege werden nicht mehr eingetragen. Neu werden, gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und die Verfassung des Kantons Zürich, im regionalen Richtplan hindernisfreie Wanderwege bezeichnet. Deren Routen und Streckenführung wurden in einem Projekt des Amts für Verkehr erarbeitet. Der Kanton ist zuständig für die Erstellung der Fuss- und Wanderwege, sofern sie ausschliesslich als solche genutzt werden (Trampelpfade). Werden sie auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt (z.b. MIV), so gelten sie für die Finanzierung nicht mehr als Wanderwege. Es gilt das Prinzip der Hauptnutzer zahlt. Er ist weiter zuständig für den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen sowie den hindernisfreien Zugang zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf Staatsstrassen. Die Gemeinden sind zuständig für den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen des Fuss- und Wanderwegnetzes sowie den hindernisfreien Zugang zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs auf Kommunalstrassen. Die Signalisation wird in jedem Fall durch den Kanton vorgenommen und finanziert. Das Wanderwegnetz im Zürcher Unterland (und im Rest des Kantons) soll gemäss Aussage des Kantons grundsätzlich nicht mehr weiter verdichtet werden. Aus diesem Grund konnten nicht alle im Rahmen der Vernehmlas- Seite 36 Stand 29. August 2016

43 sung formulierten Anliegen der Gemeinden für die zusätzliche Aufnahme von Wanderwegabschnitten in den regionalen Richtplan berücksichtigt werden. Isolierte Linienelemente, die keinen Mehrwert für die Gesamtrouten ergeben werden vom Kanton nicht unterstützt, können aber dennoch aus kommunaler Sicht wichtig sein. Solche Abschnitte können bei Bedarf in den kommunalen Verkehrsrichtplan aufgenommen werden und sind durch die Gemeinde oder weitere Träger (z.b. Flurgenossenschaften) zu finanzieren. Wirkung der Einträge: Ersatzpflicht bei Hartbelag Wanderwegnetz: Grundsätzliche Überarbeitung nach der zweiten Vorprüfung des Kantons Abweichung zu den kantonalen Grundlagen Die Festlegung des Fuss- und Wanderwegnetzes dient zur Raumsicherung und als Basis für die Anwendung des Fuss- und Wanderweggesetzes. Es beinhaltet aber auch Einschränkungen beispielsweise hinsichtlich Belagsart. Grundsätzlich sollen die Wanderwege keinen Hartbelag aufweisen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass bestehende Wanderwege, für welche ein Naturbelag ausgewiesen wird, in Wirklichkeit einen Hartbelag aufweisen. Ist dies der Fall, so wäre die Gemeinde ersatzpflichtig, sofern der Hartbelag widerrechtlich erstellt wurde. Es gibt aber auch Fälle, wo der Wanderweg entgegen dem grundsätzlichen Prinzip auf Hartbelag erstellt und signalisiert wurde. Dann besteht keine Ersatzpflicht. Der Region wurde vom Kanton zu Beginn der Richtplanrevision (ca. 2010) ein Datensatz mit dem konsolidierten Wanderwegnetz abgegeben, welches fortan die Grundlage für die Revision bildete. Die PZU hat auf dieser Basis diverse Anträge von Gemeinden geprüft und Anpassungen vorgenommen. Diese wurden alle jeweils mit den Zürcher Wanderwegen (vom Kanton mit der Signalisierung beauftragter Verein) abgesprochen. Gleichzeitig hat der Kanton das Wanderwegnetz gegenüber der Planungsgrundlage an diversen Stellen verändert. So wurden alle als geplant eingetragenen Wanderwege oder Abschnitte, die als bestehend eingezeichnet, jedoch nie realisiert wurden, entfernt. Weiter wurden bereits umgesetzte Änderungen der Linienführung nachgetragen. Diese Anpassungen wurden gemäss eigener Aussage des Amts für Verkehr sowie der Zürcher Wanderwege jeweils mit den Gemeinden abgesprochen. Jedoch wurden die Anpassungen der PZU nicht (oder nur vereinzelt durch die Gemeinden) kommuniziert. Ebenso wurde der Region nie eine neue Plangrundlage zur Verfügung gestellt. Erst im Rahmen der 2. Vorprüfung hat der Kanton auf erhebliche Differenzen hingewiesen, die nun noch nachträglich behoben werden mussten. Nach einer Aussprache mit dem Amt für Raumentwicklung, dem Amt für Verkehr und der Zürcher Wanderwege hat der Vorstand beschlossen, das kantonale Netz gemäss Datensatz vom 26. Mai 2016 zu übernehmen. Dabei geht er davon aus, dass wesentliche Anpassungen wie erläutert zwischen Kanton und Gemeinden abgesprochen wurden. In zwei Fällen wurde auf Antrag von Gemeinden eine Anpassung am Wanderwegnetz vorgenommen. Diese Anpassungen waren Anträge des Vereins Zürcher Wanderwege an die Gemeinden. Die vom Kanton am 26. Mai Stand 29. August 2016 Seite 37

44 2016 abgegebene Datengrundlage zum Wanderwegnetz beinhaltete diese Anpassungen noch nicht. Die Region geht davon aus, dass die Abschnitte seitens Kanton noch nachgeführt werden. Künftiger Einbezug von Region und Gemeinden Periodische Nachführung des regionalen Richtplans Velo: Kantonale Velonetzplanung und Schweiz- Mobilrouten als Grundlage In Zukunft können Anpassungen am Wanderwegnetz durch Gemeinden, Regionen und andere Akteure (z.b. Verbände) dem Kanton beantragt werden. Der Kanton beurteilt anschliessend die Machbarkeit und Zweckmässigkeit der Anpassung der Linienführung und nimmt dabei Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden und gegebenenfalls mit der Region und weiteren betroffenen Akteuren (z.b. Zweckverbänden). Fällt die Prüfung positiv aus, beantragt der Kanton die definitive Verlegung des Abschnitts bei der Gemeinde (sofern nicht bereits in den Prozess miteinbezogen). Die Region wird anschliessend über die geplante Verlegung angehört. Sie passt danach den regionalen Richtplan entsprechend an. Der Kanton aktualisiert das realisierte Wegnetz laufend im kantonalen GIS- Browser. Die Region wird für die Nachführung des regionalen Richtplans voraussichtlich Revisionspakete schnüren und die Anpassungen von der Delegiertenversammlung verabschieden lassen. Veloverkehr Der Kanton hat eine kantonale Velonetzplanung erarbeitet. Diese diente als zentrale Grundlage für die Überarbeitung des Richtplans. Daneben wurden für den Freizeitverkehr auch die Routen von SchweizMobil beigezogen. Dem regionalen Richtplan sowie dem folgenden Text liegt der Vorschlag des Kantons gemäss Entwurf Velonetzplan vom zu Grunde. Gemeinden und Region konnten im Rahmen einer Vernehmlassung bereits Anmerkungen zu den Vorschlägen des Kantons einbringen, welche teilweise eingeflossen sind. Die Velonetzplanung fokussiert auf den Alltagsverkehr. Pendler auf dem Weg zur Arbeit, Ausbildungsstätte oder Einkauf stellen die Hauptzielgruppe dar. Während beim Freizeitverkehr der Weg das Ziel ist, stellt eine Alltagsverbindung primär den Weg zum Ziel dar und verbindet den Ausgangspunkt direkt und sicher mit dem Endpunkt. Die Routen werden gemäss ihrer Funktion wie folgt unterschieden, wobei unterschiedliche Anforderungen an die Ausgestaltung gestellt werden: Hauptverbindungen sind zügig befahrbar und direkt. Sie sind attraktiv und komfortabel gestaltet. Sie werden dort festgelegt, wo eine hohe Nachfrage bzw. ein hohes Potenzial zur Förderung des Veloverkehrs besteht. In der Regel sind sie durchgängig eigentrassiert (Radstreifen oder -wege) oder werden auf kommunalen Strassen geführt und sind möglichst hindernisarm respektive erlebnisreich. Bei Gegenverkehr ist ein Querschnitt für drei Velos nebeneinander, bei Einrichtungsverkehr einer für zwei Velos erforderlich. Nebenverbindungen sind durchgehende und sichere Verbindungen für den Veloverkehr. Sie werden dort festgelegt, wo die Nachfrage oder Seite 38 Stand 29. August 2016

45 das Potenzial geringer ist, aber dennoch eine spezifische Infrastruktur benötigt wird. Sie umfassen grösstenteils das bestehende Basisnetz entlang der Kantonsstrassen. Mit den Nebenverbindungen werden alle relevanten Ziele des Alltagsveloverkehrs angebunden. Die Verbindungen können mit Fusswegen kombiniert werden. Sie sind aufgrund der MIV- Belastung und häufigen Knotenquerungen oft weniger attraktiv und komfortabel als Hauptverbindungen. Es sind möglichst wenige Regimewechsel vorzusehen. Ausserorts werden grundsätzlich gemeinsame Rad- und Gehwege erstellt, sofern nur ein geringes Fussgängeraufkommen vorhanden ist. Als Freizeitrouten von kantonaler Bedeutung gelten die Routen von SchweizMobil. Weitere regionale Freizeitrouten konnten die Regionen dort festlegen, wo Verbindungen in erster Linie dem Freizeitverkehr dienen und grösstenteils über verkehrsarme Strassen führen, welche keinen Ausbau der Veloinfrastruktur bedingen. Im Unterland konnte die Route Egetswil-Eschenmosen neu als regionale Freizeitroute klassiert werden. Abbildung 11 zeigt das im Richtplan abgebildete Velonetz gemäss dem kantonalen Velonetzplan. Die geplanten Abschnitte umfassen die linearen Schwachstellen gemäss den Verbindungsdatenblättern des kantonalen Velonetzplans. Die einzelnen Abschnitte wurden zu grösseren Teilen zusammengefasst. Die punktuellen Schwachstellen werden nicht aufgeführt. Zusätzlich sind Verbindungen dargestellt, welche gegenüber dem bestehenden regionalen Richtplan und dem Entwurf zuhanden der öffentlichen Auflage entfallen sind. Detaillierte Informationen zu den geplanten Abschnitten sind den Verbindungsdatenblättern des Velonetzplans zu entnehmen. Der Kanton erarbeitet ein Umsetzungskonzept, das als Grundlage für die Finanzierung und Priorisierung der geplanten Abschnitte dient. Stand 29. August 2016 Seite 39

46 Abbildung 11: Anpassungen am Velonetz 4.5 Parkierung Art, Verteilung, Anzahl und Grösse von Parkierungsanlagen haben einen grossen Einfluss auf das Verkehrsverhalten. Parkierung: Park and Ride und Anlagen ausserhalb Bauzonen Im regionalen Richtplan werden die bestehenden und geplanten Parkierungsanlagen ausserhalb der Bauzone bezeichnet. Zudem sind die bestehenden Park and Ride-Anlagen und ein allfällig geplanter Ausbau bezeichnet. Das Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr sieht vor, dass der Kanton Zürich die in den regionalen Richtplänen festgelegten Parkierungsanlagen sowie Veloabstellplätze von regionaler Bedeutung erstellen kann, wenn sie den Benutzerinnen und Benutzern des öffentlichen Verkehrs vor- Seite 40 Stand 29. August 2016

47 behalten sind. Weiter kann der Kanton bei Anlagen, die von Gemeinden oder Transportunternehmen erstellt werden, Beiträge gewähren. Neuer Eintrag: Im Hell Parkierungsanlagen im Flughafenperimeter Gegenüber dem rechtskräftigen Richtplan wurde einzig der Parkplatz Im Hell in Oberglatt neu als bereits bestehender Parkplatz mit 80 Stellplätzen eingetragen. Darüber hinaus sind keine neuen Einträge erfolgt und es sind auch keine neuen Erweiterungen geplant. Das sogenannte Valet Parking ist in vielen Gemeinden um den Flughafen ein Problem. Mit der neuen Regelung im kantonalen Richtplan soll dem Abhilfe geschaffen werden: Park-and-Ride-Anlagen für Flugpassagiere sind im regionalen Richtplan als solche speziell zu bezeichnen und müssen bewirtschaftet werden. Sie müssen von der Standortgemeinde bewilligt werden. Aktuell enthält der Richtplan keine solchen Standorte. Zur Verhinderung solcher Anlagen im Baubewilligungsverfahren sind Regelungen auf Stufe Nutzungsplanung notwendig. Die Standortgemeinden können entsprechende Vorgaben in der BZO formulieren. Güterverkehr: Ziele, Umschlagsstandorte, Anschlussgleise 4.6 Güterverkehr Unter den Zielen für den Güterverkehr wird eine grösstmögliche Schonung der Siedlungsräum gefordert. Für die Region ist der Transport von Kiesund Aushubmaterialien auf der Strasse besonders bedeutsam, da er diverse Ortsdurchfahrten enorm mit Schwerverkehr belastet. Sie fordert daher eine Erhöhung oder mindestens Erhaltung des Bahnanteils an den Transporten. In der Richtplankarte werden die bestehenden Umschlagsanlagen Bahn- Strasse bezeichnet. Zusätzlich werden die bestehenden Anschlussgleise der Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen. Schifffahrt: Linien und Bootsliegeplätze auf Rhein 4.7 Schifffahrt Im Unterland findet eine kommerzielle Schifffahrt ausschliesslich auf dem Rhein statt. In der Richtplankarte sind die durch Private betriebenen Schifffahrtslinien sowie die bestehenden Bootsliegeplätze (Anlagen mit mindestens 30 Plätzen) bezeichnet. Stand 29. August 2016 Seite 41

48 5 Versorgung, Entsorgung 5.1 Einleitung In der Einleitung ist der Zweck des Teilrichtplans Versorgung, Entsorgung festgehalten. Eine eigentliche Gesamtstrategie für diese Themen wurde durch die PZU nicht erarbeitet, da die Zuständigkeiten hierfür bei Gemeinden und gemeindeübergreifenden Verbünden liegen. Insgesamt haben die Karteneinträge vorwiegend eine Koordinationsfunktion und bilden kommunale Planungen ab. Sie sichern die notwendigen Trassen und Flächen und sind teilweise Voraussetzung für die Festsetzung von Baulinien und von Werkplänen. Die im Richtplan genannten Ziele im Bereich der Ver- und Entsorgung beruhen im Wesentlichen auf dem am 29. August 2011 von der Delegiertenversammlung der PZU verabschiedeten Regio-ROK. Karteneinträge Wasserversorgung 5.2 Wasserversorgung In der regionalen Richtplankarte sind Grundwasserschutzgebiete sowie wichtige bestehende und geplante Anlagen eingetragen, die nicht bereits im kantonalen Richtplan sind. Die Karte bildet den aktuellen Stand der Planungen gemäss Rückmeldungen der Gemeinden und des Kantons ab. Die Karteneinträge dienen sowohl der langfristigen Flächensicherung als auch der frühzeitigen Abstimmung der einzelnen Vorhaben untereinander. Allfällige Konflikte mit Anliegen der Landwirtschaft sowie des Landschaftsund Naturschutzes sind im Rahmen der Projektierung zu bereinigen. Beschränkung auf Ziele 5.3 Materialgewinnung Das Kapitel enthält Zielvorgaben, insbesondere zum Transport der Materialien (Kies und Aushub). Die grossen Materialgewinnungsgebiete im Unterland sind bereits im kantonalen Richtplan enthalten. Der regionale Richtplan kann kleinere Materialgewinnungsgebiete (<1 Mio. m 3 ) bezeichnen. Darauf wird verzichtet. Keine regionale Energieplanung Grundsätze zu Prioritäten Wärmeversorgung 5.4 Energie Die Region hat sich entschieden, keine umfassende regionale Energieplanung anzugehen, wird jedoch ihre Rolle in der Energieplanung überprüfen. Im Richtplan hält die Region generelle Grundsätze zur Wärmeversorgung fest: Anlagen, die für eine Nutzung von ortsgebundener hochwertiger Abwärme im grösseren Stil in Frage kommen würden (z.b. Kehrichtverbrennungsanlagen) gibt es im Gebiet der PZU keine. Hingegen bestehen verschiedene Seite 42 Stand 29. August 2016

49 lokale Wärmequellen wie etwa die Umweltwärme oder Abwasserreinigungsanlagen. Diese Wärmequellen gilt es in erster Priorität zu nutzen, da sie ohnehin vorhanden sind und die Wärme nicht extra erzeugt werden muss. Zudem sollen dort, wo bereits Leitungsnetze für die Energie vorhanden sind, diese verdichtet werden. Und letztlich ist in den übrigen Gebieten, sofern diese über eine hohe Wärmedichte verfügen, die Erstellung neuer Wärmenetze zu prüfen. Prioritär sind bei neuen Netzen ortsgebundene Abwärme, Umweltwärme und erneuerbare Energien (Holz) einzusetzen Eignungsgebiete für rohrleitungsgebundene Energieträger Die Region bezeichnet im Richtplan Gebiete, welche sich aufgrund hoher Wärmedichte besonders für rohrleitungsgebundene Energieträger (Abwärme, Umweltwärme, Holz oder Gas) eignen könnten. Im kantonalen Energieplan befindet sich untenstehende Matrix für die Eignung von Wärmenetzen in Abhängigkeit des Gebäudevolumens bzw. Gebäudestandards. Sie zeigt, dass sich in Abhängigkeit vom energetischen Baustandard die Untergrenze des notwendigen Gebäudevolumens nach oben verschiebt. Bei modernisierten Altbauten ist z.b. eine Überbauungsdichte von mindestens m3 Gebäudevolumen / ha nötig. Eignung von Gebieten für Wärmenetze in Abhängigkeit des Gebäudevolumens /- standards (Quelle: GIS-Browser Kanton ZH) Gebäudevolumen in m³/ha < 20'000 Altbauten Modernisierte Altbauten Neubauten 20'000-29'999 30'000-39'999 40'000-79'999 ( ) > 80'000 ( ) = geeignet, = ungeeignet, ( ) = denkbar. Grundlagen für Ausscheidung der Eignungsgebiete Als Grundlage für die Ausscheidung von Eignungsgebieten für rohrleitungsgebundene Energieträger dienten die Prioritätsgebiete aus dem kantonalen Richtplan sowie die kantonalen Angaben zum Alter der bestehenden Gebäude und der Summe des bestehenden Gebäudevolumens. Keine Angaben sind vorhanden darüber, wie hoch in einem Gebiet der Anteil an modernisierten Altbauten ist. Ebensowenig sind Datengrundlagen für das Gebäudevolumen oder das Gebäudealter in Arbeitsplatzgebieten vorhanden. Stand 29. August 2016 Seite 43

50 Abbildung 12: Grundlagenkarte: Eignungsgebiete für Wärmenetze Seite 44 Stand 29. August 2016

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