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1 Open Data - Konzepte und Empfehlungen Netz Innovation Gesellschaft NIG-Konferenz, Donau-Universität Krems, 11. Dezember 2013 Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht (ITM)

2 2 I. Was ist Open (Government) Data? praktische Beispiele

3 3 I. Was ist Open (Government) Data? Definition und Ziele Definition Ziele proaktive Bereitstellung von Daten der öffentlichen Hand in maschinenlesbarer Form zur Nutzung, Weiterverbreitung und Weiterverwendung möglichst kostenfrei Transparenz des Staates bessere Beteiligung und Informiertheit des Bürgers damit einhergehend eine Kontrolle der Verwaltung durch den Bürger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potentials der Daten des öffentlichen Sektors

4 4 I. Was ist Open (Government) Data? frühe Entwicklungen Grünbuch der Europäischen Kommission über die Informationen des öffentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft von 1998: Informationen des öffentlichen Sektors [sind] äußerst wichtig für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehrs. Ein problemloser Zugang zu öffentlichen Informationen [ist daher] Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Wettbewerbsnachteile, die Unternehmen aus der EU gegenüber ihren amerikanischen Konkurrenten haben, die sich auf ein hoch entwickeltes, gut funktionierendes System öffentlicher Informationen stützen können, [sollen] ausgeglichen werden

5 5 II. Von der Arkanverwaltung zur transparenten Verwaltung Arkanbereich Umwelt informationen werden frei Informations freiheits gesetze Open Government Data Grundsatz: Amtsgeheimnis Akteneinsicht in engen Grenzen: 29 VwVfG Strafvorschriften: 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) 203 Abs.2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen als Amtsträger) 1986 Entwurf AERG 1990 EU- Umweltinformationsrichtlinie 1994 UIG: Anspruch auf freien Zugang ohne Interessendarlegung 2004 EU-Richtlinie: unaufgeforderte Verbreitung 1998 erstes IFG auf Landesebene 2006 erstes IFG des Bundes und VIG Keine umfassende einfachgesetzliche Grundlage Verwaltungsrealität Open Data Portale

6 6 II. Von der Arkanverwaltung zur transparenten Verwaltung heutige Verwaltungsrealität:

7 7 III. Open Data Gesetze Bisher keine umfassende einfachgesetzliche Regelung, allgemeines Transparenzgebot des Staates wird aus Art. 20 Abs. 1, 2 GG hergeleitet (Demokratiestaatsprinzip) Rechtslage ergibt sich daher aus unterschiedlichen, teilweise nur bereichsspezifischen Normierungen: - PSI Richtlinie - Informationsweiterverwendungsgesetz - E-Government-Gesetz - INSPIRE Richtlinie - Geodatenzugangsgesetz - Informationsfreiheitsgesetze Weiterverwendung der Daten Zugang zu (Geo-)Daten

8 8 1. Weiterverwendung der Daten a) PSI-Richtlinie 2003 und Novellierung 2013 Regelungsgegenstand ist die Weiterverwendung der Informationen des öffentlichen Sektors = kommerzielle Nutzung Novellierung 2013 enthält ausdrückliche Verpflichtung alle Dokumente weiterverwendbar zu machen Erweiterung Anwendungsbereich (auf Bibliotheken, Museen und Archive) Beschränkungen hins. Gebührenerhebung (Kostendeckungsprinzip) Vorgaben zur Interoperabilität (Maschinenlesbarkeit) Kaum Vorgaben zur Lizenzausgestaltung (obliegt den Mitgliedstaaten)

9 9 1. Weiterverwendung der Daten b) Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) Umsetzung der Änderungen der PSI-RL stehen noch aus Bundeskompetenz gem. Art. 74 GG Absatz 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) IWG regelt allein die Weiterverwendung bestehender Daten. Es schafft keine neuen Zugangsrechte. Nach 1 IWG gilt das Gesetz grundsätzlich für die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen IWG geht in 4 von einem Antragserfordernis aus (von Verwaltungsrealität durch Open Data Portale z.t. überholt)

10 10 1. Weiterverwendung der Daten Hinsichtlich der Nutzungsbedingungen lässt das IWG einen weitreichenden Spielraum Derzeit u.a. genutzt: Namensnennung Namensnennung Nicht kommerziell Weitergabe unter gleichen Bedingungen Gebühren, 4 Abs. 3: Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne Aktive Bereitstellung: Einrichtung von Portalen mit Bestandslisten nebst zugehörigen Metadaten

11 11 1. Weiterverwendung der Daten c) E-Government-Gesetz (August 2013) Vorrangiges Ziel: Erleichterung der elektronischen Kommunikation der Bürger mit (Bundes-)Verwaltung, Schaffung effizienterer elektronischer Verwaltungsdienste; keine Veröffentlichungspflicht normiert 12 Abs. 1 EGovG Für Daten an denen eine Weiterverwendungsinteresse i.s.d. IWG besteht, sollen maschinenlesbare Formate verwendet werden (Umsetzung der PSI-RL 2013) 12 Abs. 2 EGovG Verordnungsermächtigung Nutzungsbestimmungen festzulegen für kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse Keine Regelungen zu Geldleistungen.

12 12 2. Zugang zu Geodaten a) INSPIRE Richtlinie 2007 Schaffung der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bereithaltung und die gemeinsame Nutzung von Geodaten auf verschiedenen Verwaltungsebenen umfasst sämtliche Daten mit Raumbezug Instrumente - Metadaten erzeugen und pflegen, Art. 5 der RL - Schaffung von sogenannten Netzdiensten, Art. 11 der RL (Such-, Darstellungs- und Downloaddiensten, sowie Transformations- und Abrufdiensten) - kostenfreie Bereitstellung dieser Dienste, Art. 14 der RL

13 13 2. Zugang zu Geodaten b) Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) des Bundes Proaktive Bereitstellung die Geodaten des Bundes werden proaktiv und kostenfrei zur kommerziellen und nicht kommerziellen Nutzung zur Verfügung gestellt Nutzungsverordnung - keine behördliche Entscheidung über das Ob - Daten werden unmittelbar aufgrund gesetzlicher Entscheidung zur Nutzung in einem Online-Portal vorgehalten

14 14 2. Zugang zu Geodaten Exkurs: Öffentlich-rechtliches Modell Open-Data Portal Daten Nutzungsverordnung Einstellen der Daten durch Behörden öffentliche Einrichtung öffentliche Sachen im Gemeingebrauch Widmung der Daten Umsetzen der gesetzlichen Widmungsentscheidung durch Realakt

15 15 2. Zugang zu Geodaten Haftung - keine überzogenen, sondern nur allgemeine Sorgfaltspflichten - weitgehende Haftungsfreistellung, um Haftungsrisiko und Datenvorenthaltung zu vermeiden - so auch 14 GeoZG i.v.m. 4 der GeoNutzVo Verletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegenüber dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, so haftet ihr Träger dem Nutzer für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhaltenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

16 16 3. Open Data Gesetze auf Länderebene - HmbTG Hamburgisches Transparenzgesetz von 2012 löst IFG HH ab IFG der 2. Generation Abkehr vom Antragserfordernis auf Betreiben einer Bürgerinitiative entstanden weitreichende Veröffentlichungspflichten der Verwaltung vorsieht

17 17 3. Open Data Gesetze auf Länderebene - HmbTG Nach 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person [ ] Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in 3 Abs. 1 genannten Informationen Veröffentlichungspflicht aus 3 Abs. 1 HmbTG erstreckt sich auf eine Vielzahl von Daten, wie z.b. Senatsbeschlüsse, Verträge zur Daseinsvorsorge, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Gutachten und Studien, amtliche Statistiken und Messdaten, Haushaltspläne, Richtlinien und Verwaltungsvorschriften aber auch Zuwendungen und Unternehmensdaten städtischer Beteiligungen, etc.

18 18 3. Open Data Gesetze auf Länderebene - HmbTG Ausgenommen sind: Justiz-, Strafverfolgungs- und -vollstreckungsbehörden, der Verfassungsschutz sowie der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem journalistisch-redaktionellen Bereich. Außerdem bestehen Ausnahmen zum Schutz öffentlicher Belange und zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Amtshandlungen nach dem HmbTG sind gebührenpflichtig. Diesbezüglich verweist das Gesetz auf das allgemeine Landesgebührenrecht. Diese Gebührenausgestaltung ist derzeit noch vereinzelter Kritik ausgesetzt. Diesbezügliche Änderungen sind in der Diskussion.

19 19 3. Open Data Gesetze auf Länderebene EGovG S-H/Berlin EGovG Schleswig-Holstein Keine Vorgaben zu Open Data EGovGE - Berlin Vorbild EGovG Bund und HmbTG weitergehend als EGovG Bund Verpflichtung zur Veröffentlichung zu normieren (ähnlich HmbTG) Die Datenbestände im Land Berlin sind soweit dem keine gesetzlichen, satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelungen entgegen stehen und soweit dies technisch möglich ist als um Metadaten erweiterte digitale Rohdaten in frei verfügbaren, maschinenlesbaren, interoperablen Datenformaten und Schnittstellen bereitzustellen. Der Zugang zu den bereitgestellten Datenbeständen erfolgt über ein zentrales Datenportal.

20 20 IV. Fazit Problemfelder Welche Daten sind von der Zurverfügungstellung erfasst? Wie werden die Daten verfügbar gemacht und bereitgestellt? Welche Nutzungen der Daten sollen erlaubt sein und wie wird dies geregelt? Welche Kosten entstehen für den Anwender? Wie ist die Haftung geregelt?

21 21 IV. Fazit Empfehlungen / de lege ferenda Einfachgesetzliche Ausgestaltung der Anwendungsbereiche Verpflichtung zur proaktiven Bereitstellung Schaffung einheitlicher Nutzungsbedingungen Umsetzung durch Nutzungsverordnung / Orientierung an einem öffentlich-rechtlichen Modell, Kostenfreiheit Gesetzlicher Haftungsausschluss Orientierung an Geodatenzugangsgesetz, E-Government-Gesetz und Hamburgischem Transparenzgesetz

22 22 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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