Stress am Arbeitsplatz eine juristische Perspektive Clinica Holistica Engiadina, Susch Eröffnungssymposium vom
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- Daniela Heidrich
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1 Stress am Arbeitsplatz eine juristische Perspektive Clinica Holistica Engiadina, Susch Eröffnungssymposium vom Dr. iur. Frank Th. Petermann, Rechtsanwalt, St. Gallen
2 S W I S S B U R N O U T. C H Drehscheibe zwischen Patienten, Ärzten, Forschung, Leistungserbringern, Arbeitgebern und der Politik
3 Die Drehscheibe
4 zwischen Betroffenen
5 zwischen Patienten und Forschung
6 zwischen Ärzten und Forschung
7 zwischen Arbeitgebern und Politik
8 und als neue Herausforderung: Drehscheibe zwischen Hilfesuchenden, Leistungserbringern und Anbietern
9 Die Problematik
10 Der Lösungsansatz
11 Was haben die folgenden Dinge gemeinsam?... eine Kreissäge von die Asbestfaser aus den Sechziger-Jahren... das Burnout-Syndrom von heute
12 Worum geht es überhaupt? um Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber psychisch labilen oder kranken Arbeitnehmern Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (insb. der psychischen) Schutz der Persönlichkeit des psychisch labilen und insb. des kranken AN beginnt bei der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der AN erst gar nicht krank wird.
13 Wo ist das denn geregelt? 1/4 Art. 328 OR 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
14 Wo ist das denn geregelt? 2/4 Art. 6 ArG 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen. 2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden.
15 Wo ist das denn geregelt? 3/4 Art. 2 VO3 ArG 1 Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass: a. ergonomisch und hygienisch gute Arbeitsbedingungen herrschen; b. die Gesundheit nicht durch schädliche und belästigende physikalische, chemische und biologische Einflüsse beeinträchtigt wird; c. eine übermässig starke oder allzu einseitige Beanspruchung vermieden wird; d. h. die Arbeit geeignet organisiert wird. 2 Die Massnahmen, welche die Behörde vom Arbeitgeber zur Gesundheitsvorsorge verlangt, müssen im Hinblick auf ihre baulichen und organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig sein.
16 Wo ist das denn geregelt? 4/4 Art. 3 VO3 ArG 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. 2 Werden Bauten, Gebäudeteile, technische Einrichtungen und Geräte oder Arbeitsverfahren geändert oder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen. 3 Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
17 Was sind die Gefahren? Beispiele aus Wegleitung SECO zu Art. 2 VO3 ArG Überbeanspruchung oder Überforderung quantitativer oder qualitativer Natur mit dem Arbeitsplatz verbundene Zwänge äusserer Druck (Einhaltung unumgänglicher Termine) Umwelteinwirkungen (Lärm, Vibrationen, Licht, Farbe, Luft, etc.) zentral hier: schlechte psychosoziale Arbeitsbedingungen (Arbeitsklima) zwischenmenschliche Konfliktsituationen, schwierige bis unmögliche Kommunikation oder andere erschwerende Umstände, welche die physische oder psychische Integrität einer Person beeinträchtigen.
18 Was konkret wird vom Arbeitgeber verlangt? Prävention soweit verhältnismässig was aber heisst verhältnismässig? Eingreifen, wenn Notwendigkeit dazu ersichtlich (Art. 3 VO3 ArG) und Wegleitung SECO dazu: Hinweise auf eine physische oder psychische Schädigung der Gesundheit durch die von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ausgeübten Tätigkeiten können verschiedenster Herkunft sein. Wenn die auszuführenden Arbeiten allgemein als gesundheitsgefährdend anerkannt sind, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Der Arbeitgeber hat die Situation periodisch selbst zu beurteilen. Zeigen sich Anzeichen, dass die Gesundheit des Personals gefährdet ist, oder weisen betroffene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder ihr behandelnder Arzt auf eine Gesundheitsgefährdung hin, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen.
19 Warum ist das so schwierig? OR 328b (Schutz der Privatsphäre des AN) Der Arbeitgeber darf Daten über den Abreitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz. Fürsorgepflicht (verbietet od. erschwert zumindest Abklärungen, die auf eine psychische Erkrankung hindeuten) Spannungsverh. Schutz Privatsphäre Arbeitnehmer (verlangt Abklärungen)
20 Was also gilt denn jetzt? Es gilt der Grundsatz: wenn er es wusste, oder wissen musste AN weist ihn darauf hin Betriebsarzt oder Vertrauensperson AN klärt ihn auf Stelle mit erhöhtem Risiko Erkennen einer akut auftretenden psychischen Störung Verhalten im Allgemeinen (Ruhelosigkeit, Angespanntheit, Aggressionsverhalten) Gefühlsäusserungen (Äussern v. Angstgefühlen, Verschwörungsdenken, Einsamkeit) Arbeits- bez. Leistungsverhalten (abnehmende Quantität, Qualität, Kommunikationsprobleme)
21 Was ist im Ernstfall zu tun? Fragenkomplex a + b Deutsches Schema a) Besteht Selbst- oder Fremdgefährdung? Kann es zu Sachschäden oder Unterbrechungen des Arbeitsablaufes infolge des Fehlverhaltens kommen? AN darf Tätigkeit nicht mehr ausüben, es ist ärztliche Obhut zu organisieren b) Ist die Zusammenarbeit mit diesem Arbeitnehmer momentan noch möglich? Kann es zu betriebsschädlichem Verhalten (bspw. bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt) kommen? Kann der Betriebsfrieden gestört werden? AN sollte andere Tätigkeit zugeteilt werden, allenfalls reduziert
22 Was hat das mit dem Burnout-Syndrom zu tun? - Definitionsansatz Burnout bezeichnet einen Prozess des Sich-Entleerens, das Erschöpfen der eigenen körperlichen und seelischen Reserven medizinische Diagnose: ICD-10 Z Arbeitsdynamisches Modell Betriebsunfall <--> Burnout-Syndrom <--> and. psych. Erkrankung - Burnout als Berufskrankheit der Gegenwart - Aussichten Ausweitung Schutzpflichten Arbeitgeber via Legiferierung od Judikatur
23 Danke! und...
24 zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren Swiss Burnout Falkensteinstrasse 1 CH-9006 St. Gallen Tel: Fax: info@swissburnout.ch Web:
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