VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN

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1 VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Düsternbrooker Weg 94, Kiel BESCHLUSS Az.: VK-SH 04/13 vom bestandskräftig, vgl. Beschluss des OLG Schleswig 1 Verg 1/13 In dem Vergabenachprüfungsverfahren [ ] Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n [ ] Verfahrensbevollmächtigte: [ ] [ ] - Antragstellerin - Antragsgegner - beigeladen: [ ] Verfahrensbevollmächtigte: [ ] - Beigeladener -

2 betreffend das Vergabeverfahren De-facto-Vergabe von Rettungsdienst- und Krankentransportdienstleistungen und im Bereich Schnelle-Einsatz-Gruppen (SEG) [ ] hat die Vergabekammer Schleswig-Holstein am nach mündlicher Verhandlung am durch den Vorsitzenden Burow, die hauptamtliche Beisitzerin Schulz und den ehrenamtlichen Beisitzer Schneider beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Gebühren der Kammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Antragsgegners und des Beigeladenen. 3. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner und den Beigeladenen wird für notwendig erklärt. 4. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von [ ] EUR festgesetzt. Die Gebühr ist mit Bestandskraft dieser Entscheidung fällig. Auf die Gebühr wird der Kostenvorschuss in Höhe von 2.500,00 EUR angerechnet. Der fehlende Betrag in Höhe von [ ] EUR wird nach Bestandskraft dieser Entscheidung von der Geschäftsstelle angefordert. Gründe: I. Zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen besteht ein öffentlichrechtlicher Vertrag von November 1999, durch den der Beigeladene öffentlichrechtlich mit der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes im Gebiet des Antragsgegners betraut wurde ( Ursprungsvertrag ). Dieser Vertrag war bereits Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens VK-SH 30/12. Die erkennende Kammer hatte seinerzeit entschieden, dass dieser Vertrag vergaberechtlich nicht angreifbar 2

3 sei. Die Antragstellerin legte daraufhin sofortige Beschwerde beim OLG Schleswig ein, über die sofortige Beschwerde wurde bisher nicht entschieden. Gemäß 8 Absatz 1 des Ursprungsvertrages können Dritte vom [ ] durch schriftlichen Vertrag, der der Einwilligung des Kreises bedarf, in den Rettungsdienst eingebunden werden. Der Antragsgegner ließ im Jahr 2012 im Rahmen seiner öffentlichen Aufgaben ein Gutachten zur Fortschreibung der Rettungsmittelvorhaltung im Kreis [ ] anfertigen, das unter dem vorgelegt wurde. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass im Gebiet des Antragsgegners um die rechtlich vorgegebene Hilfsfrist einhalten zu können ein Mehrbedarf der Vorhaltung von vier Rettungsmitteln bestehe. Im Rahmen der Erwägungen zur Umsetzung dieses Gutachtens stellte der Beigeladene ein mögliches Konzept zur kurzfristigen Umsetzung des Gutachtens vor, demzufolge in einer Interimslösung die ehrenamtlichen [ ] aus [ ] und [ ] sowie die [ ] eingesetzt werden sollten, bis das vor dem OLG Schleswig anhängige Verfahren abgeschlossen sein würde. Der Innenausschuss des Antragsgegners beschloss schließlich, den Landrat zu beauftragen, die für die Umsetzung einer solchen Interimslösung eventuell erforderlichen Einwilligungen nach Rücksprache mit den Kostenträgern gegenüber dem [ ] zu erteilen. Daraufhin schloss der Beigeladene drei im Wesentlichen gleichlautende Verträge mit den [ ] aus [ ]und [ ] sowie der [ ]. Diese trugen die Bezeichnung Vertrag zur vorübergehenden Einbindung in den Rettungsdienst des Kreises [ ]. Gemäß 1 dieser Verträge verpflichtet sich der jeweilige Vertragspartner des Beigeladenen, in nachfolgend bezeichneten Zeiträumen einen Rettungswagen für die Notfallrettung und den Krankentransport mit qualifiziertem Personal gemäß 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein zu besetzen. 3

4 Gemäß 11 Absatz 1 dieser Verträge traten diese rückwirkend zum in Kraft. Sie laufen für 1 Jahr und verlängern sich jeweils um ein Quartal, wenn sie nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Die Antragstellerin bekräftigt weiterhin ihre Auffassung, dass der Ursprungsvertrag in seiner seinerzeit geänderten Fassung unwirksam sei. Hinsichtlich der zwischen dem Beigeladenen und den [ ] abgeschlossenen Verträge ist die Antragstellerin der Auffassung, dass in dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge eine vergaberechtswidrige de facto-vergabe liege. Die Beauftragung der [ ] hätte im Rahmen eines förmlichen, gemeinschaftsrechtskonformen Vergabeverfahrens ausgeschrieben werden müssen. Eine interimsweise Beauftragung ohne förmliches Ausschreibungsverfahren dürfe maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erfolgen. Die Einwilligung des Antragsgegners in den Abschluss der streitgegenständlichen Verträge sei ein vergabepflichtiger Vorgang. Der Antragsgegner müsse sich den Abschluss aufgrund seiner Einwilligung ggf. in Form einer mittelbaren Stellvertretung zurechnen lassen. Der Beigeladene fungiere faktisch lediglich als Zahlstelle, materiell habe der Antragsgegner die streitgegenständlichen Verträge geschlossen. Zudem hätte der Antragsgegner durch seinen Innenausschuss faktisch die Verfahrensherrschaft inne. Darüber hinaus hebt sie hervor, dass sie selbst Interesse an den streitgegenständlichen Leistungen bekundet hatte. Die Antragstellerin beantragt, 1. festzustellen, - dass die Beauftragungen an die [ ] und/oder [ ] und im Bereich SEG im Gebiet des Antragsgegners unter Mitwirkung oder über das [ ] rechtswidrig sind; - dass tatsächliche Beauftragungen oberhalb der Schwellenwerte im Bereich des Rettungsdienstes, des Krankentransports und der SEG ohne ein gemeinschaftskonformes Verfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin rechtswidrig sind und die Antragstellerin gem. 97 Abs. 4

5 7 GWB in ihren Rechten verletzt. 2. der Antragsgegner ist verpflichtet, bei Fortbestehen der Absicht, die streitgegenständlichen Dienstleistungen, ggf. über [ ] das [ ], an Dritte zu beauftragen, diese Beauftragung nur im Rahmen eines förmlichen, gemeinschaftsrechts-konformen Vergabeverfahrens nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. 3. der Antragsgegner hat bei Fortbestehen der Absicht, die streitgegenständlichen Dienstleistungen, ggf. über [ ], an Dritte zu beauftragen, hierzu unverzüglich nach Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer gem. 3 Abs. 1 Satz 1 VOL/A eine Bekanntmachung zu veröffentlichen, die einen Leistungsbeginn, der in das Ermessen der Vergabekammer gestellt wird, vorsieht. 4. eine (interimsweise) Beauftragung an bisherige Leistungserbringer, ggf. über [ ], ohne förmliches Vergabeverfahren kann längstens für den Zeitraum von sechs Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung der Vergabekammer erfolgen. 5. hilfsweise: Die Kammer wirkt unabhängig auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hin (vgl. 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). 6. dass die Vergabeakten der Antragsgegnerin hinzugezogen werden. 7. ihr Einsicht in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu gewähren. 8. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären. 9. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner beantragt: 1. den Nachprüfungsantrag mit allen Einzelanträgen abzuweisen, 2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 3. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig zu erklären, 4. den [ ], vertreten durch [ ] zum Verfahren beizuladen. 5

6 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Verträgen schon deshalb naturgemäß nicht um öffentliche Aufträge handeln könne, weil der Antragsgegner nicht Vertragspartei dieser Verträge sei. Vielmehr seien die Verträge allein zwischen dem Beigeladenen und den [ ] geschlossen worden. Die Tatsache, dass der Antragsgegner in den Abschluss dieser Verträge eingewilligt habe, mache diesen nicht zur Vertragspartei, sondern gehe lediglich auf 8 Absatz 1 des Ursprungsvertrages zurück. Darüber hinaus sei die Abdeckung des ermittelten Mehrbedarfes in der Sache ohnehin vom Ursprungsvertrag umfasst. Daher stellten die streitgegenständlichen Verträge in rechtlicher Hinsicht auch keine Auftragserweiterung dar. Der Beigeladene beantragt: 1. den Nachprüfungsantrag abzulehnen 2. die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch den Beigeladenen für notwendig zu erklären. 3. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Am hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag gestellt. Zwischenzeitlich durchgeführte Vergleichsverhandlungen führten zu keinem positiven Ergebnis geführt. Die erkennende Kammer hat die Entscheidungsfrist mit Beschluss vom bis zum und mit Beschluss vom bis zum verlängert. Wegen des sonstigen Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Vergabeakten und die eingereichten ausführlichen Schriftsätze Bezug genommen (vgl. 117 Abs. 3 VwGO, 313 Abs. 2 ZPO). 6

7 II. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig. Ungeachtet der Frage, ob die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die auch im Rahmen eines Feststellungsantrages nach 101b Abs. 1 Satz 2 GWB vorliegen müssen (vgl. u.a. erkennende Kammer, Beschluss vom VK-SH 30/12; VK-SH 21/09) hier vorliegen, fehlt es im streitgegenständlichen Fall an einem (angreifbaren) öffentlichen Auftrag. Soweit die Antragstellerin weiterhin den Ursprungsvertrag in seiner seinerzeit geänderten Fassung angreift, verweist die erkennende Kammer vollumfänglich auf die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen aus ihrem Beschluss vom (VK-SH 30/12), wonach der Ursprungsvertrag vergaberechtlich nicht angreifbar ist. Auch die streitgegenständlichen interimsweise mit den [ ] sowie [ ] geschlossenen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge dar. Gemäß 99 Absatz 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen. Der Abschluss dieser streitgegenständlichen Verträge erfolgte jedoch nicht durch den Antragsgegner, sondern durch den Beigeladenen. Und bei diesem handelt es sich, wie unstreitig zwischen den Parteien feststeht, nicht um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von 98 GWB, weshalb sich der Nachprüfungsantrag auch nicht gegen den Beigeladenen, sondern den Antragsgegner richtet. Die streitgegenständlichen Verträge hätten allenfalls dann als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sein können, wenn deren Abschluss dem Antragsgegner aufgrund der von ihm jeweils erteilten Zustimmung hätten zugerechnet werden müssen. Die Antragstellerin hielt eine solche Zurechnung deshalb für gegeben, weil der Beigeladene faktisch lediglich als Zahlstelle fungiere und materiell der Antragsgegner Vertragspartner sei. Zudem hätte der Antragsgegner durch seinen Innenausschuss 7

8 faktisch die Verfahrensherrschaft inne. Darüber hinaus sei das Instrument einer mittelbaren Stellvertretung gegeben. Der Antragsgegner hingegen trug vor, eine mittelbare Stellvertretung wäre der Antragstellerin allenfalls für den Fall dienlich, dass sich der Nachprüfungsantrag gegen den Beigeladenen richtete. Im Übrigen würden die Leistungen der betreffenden [ ] letztendlich nicht von ihr, sondern vielmehr von den eigentlichen Kostenträgern bezahlt. Gegen die These einer Verfahrensherrschaft des Antragsgegners sprechen hier bereits die internen Unterlagen des Innenausschusses des Antragsgegners, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass nicht der Antragsgegner, sondern vielmehr der Beigeladene die treibende Kraft in Bezug auf die Einbindung der [ ] war. So war es der Beigeladene, der ein Konzept zur kurzfristigen Umsetzung des Gutachtens im Wege einer Interimslösung vorstellte (Bl. 64 der Akte). Im Ergebnis kann die Frage einer möglichen Zurechnung offen bleiben, da der Abschluss der streitgegenständlichen Verträge ohnehin vom Ursprungsvertrag gedeckt war. So stellt weder die Erweiterung des Leistungsumfangs noch die Beauftragung der [ ] selbst eine wesentliche Änderung des zwischen dem Antragsgegner und dem Beigeladenen geschlossenen Ursprungsvertrages vom 15./ dar, die einer Neuvergabe und damit einem neuen öffentlichen Auftrag im Sinne von 99 Absatz 1 GWB gleichkäme. Eine Änderung des ursprünglichen Auftrags kommt etwa dann in Betracht, wenn diese den Auftrag in großem Umfang auf ursprünglich nicht vorgesehene Dienstleistungen erweitert (EuGH, a.a.o., Rn 36). Dies ist hier nicht der Fall. Die Erweiterung des Leistungsumfangs geht auf ein von dem Antragsgegner im Jahr 2012 im Rahmen seiner öffentlichen Aufgaben in Auftrag gegebenes Gutachten zur Fortschreibung der Rettungsmittelvorhaltung im Kreis [ ] zurück, das unter dem vorgelegt wurde und zu dem Ergebnis kam, dass im Gebiet des Antragsgegners um die rechtlich vorgegebene Hilfsfrist einhalten zu können ein Mehrbedarf der Vorhaltung von vier Rettungsmitteln bestehe. Angesichts drohender Haftungsszenarien aufgrund unzureichender Rettungsmittelvorhaltung war der Antragsgegner gehalten bzw. gar verpflichtet, den Engpass in seiner Versorgung umgehend zu schließen. Der Mehrbedarf an Rettungsmitteln bzw. der Bereitstellung 8

9 von qualifiziertem Personal und die entsprechende Deckung dieses Bedarfs ist bereits im Ursprungsvertrag angelegt. Denn der Ursprungsvertrag ist da sich die Anzahl der Rettungseinsätze und damit der benötigten Rettungsmittel freilich nicht vorhersehen lässt dynamisch ausgestaltet. Insofern wurde die Anzahl der Einsätze und der benötigten Rettungsmittel bzw. der Umfang der Bereitstellung von qualifiziertem Personal im Ursprungsvertrag von vornherein nicht fest vereinbart (was wohl auch nicht möglich wäre). Insofern stellen Schwankungen bei der Anzahl der Rettungsmittel bzw. beim Umfang der Bereitstellung von qualifiziertem Personal für die Notfallrettung und den Krankentransport hier keine Änderung des Vertrages, sondern dessen Erfüllung dar. Darüber hinaus begründen die streitgegenständlichen Verträge inhaltlich auch keine anderen oder weitergehenden Leistungspflichten als diejenigen, die grundsätzlich bereits im Ursprungsvertrag enthalten sind. Gemäß 1 dieser Verträge verpflichtet sich der jeweilige Vertragspartner des Beigeladenen, in nachfolgend bezeichneten Zeiträumen einen Rettungswagen für die Notfallrettung und den Krankentransport mit qualifiziertem Personal gemäß 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein zu besetzen beziehungsweise qualifiziertes Personal für die Notfallrettung und den Krankentransport mit qualifiziertem Personal gemäß 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein für den öffentlichen Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Hauptleistungspflicht der Vertragspartner erschöpft sich mithin im Wesentlichen in der Besetzung eines Rettungswagens beziehungsweise in der Bereitstellung von qualifiziertem Personal für die Notfallrettung und den Krankentransport. Diese Hauptleistungspflicht deckt sich mit dem Ursprungsvertrag (vgl. 1 Absatz 1, 2). Etwa auch, was das gemäß 5 des mit der [ ] geschlossenen Vertrages bis zur Auslieferung der durch den Träger des Rettungsdienstes bestellten Rettungswagen vorübergehend zur Verfügung zu stellende verbandseigene Fahrzeug betrifft, gleichen sich die Vorgaben aus dem Ursprungsvertrag und den streitgegenständlichen Verträgen. So heißt es in 6 des Ursprungsvertrages, dass bei der Beschaffung der erforderlichen Rettungsmittel 2 RDG zu berücksichtigen sei. Diese Vorgabe findet sich im Wesentlichen auch in 5 der streitgegenständlichen Verträge wieder. So ist dort geregelt, dass das vorübergehend zur Verfügung zu stellende Fahrzeug den 9

10 Regelungen des 2 Rettungsdienstgesetzes SH entsprechen muss. Soweit die streitgegenständlichen Verträge weitere Bestimmungen enthalten, beschränken sich diese auf interne Abrechnungsfragen und bloße Nebenpflichten, wie etwa Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Geheimschutz oder zu Haftungsfragen. Auch die Tatsache, dass nicht der Beigeladene, sondern drei von diesem beauftragte Dritte die streitgegenständlichen Leistungen erbringen, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung des Ursprungsvertrags. Zwar kann eine wesentliche Vertragsänderung durchaus auch in einer tatsächlichen Änderung des Vertragspartners liegen. So ist im Allgemeinen die Ersetzung des Vertragspartners, dem der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ursprünglich erteilt hatte, durch einen neuen als Änderung einer wesentlichen Vertragsbestimmung des betreffenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags anzusehen, wenn sie nicht in den Bedingungen des ursprünglichen Auftrags, beispielsweise im Rahmen einer Unterbeauftragung, vorgesehen war (EuGH, a.a.o., Rn 40, 47). Davon abgesehen, dass im streitgegenständlichen Fall der Beigeladene seine Leistungspflichten durchaus weiterhin selbst erfüllt und sich dieser der [ ] gemessen am Gesamtumfang ohnehin lediglich in geringem Umfang bedient, war diese Einbindung Dritter ausdrücklich im Ursprungsvertrag vorgesehen. So ist festzustellen, dass gemäß 8 Absatz 1 des Ursprungsvertrages Dritte vom [ ] durch schriftlichen Vertrag, der der Einwilligung des Kreises bedarf, in den Rettungsdienst eingebunden werden können. Die Einbindung der [ ] sowie der [ ] durch den Beigeladenen war mithin bereits im Ursprungsvertrag angelegt und von diesem gedeckt. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der zu Tage getretene und möglichst umgehend zu deckende Mehrbedarf durch den Beigeladenen selbst oder aber durch Dritte gedeckt wird, die der Beigeladene gemäß 8 Absatz 1 des Ursprungsvertrages in den Rettungsdienst einbindet. Auch soweit die Antragstellerin über die drei streitgegenständlichen Verträge hinaus etwaige de-facto-vergaben in den Bereichen First Responder und SEG geltend macht, kann sie mit dem hiesigen Nachprüfungsverfahren keinen Erfolg haben. Wie von dem Antragsgegner in für die erkennende Kammer nachvollziehbarer Weise unter Aushändigung eines entsprechenden Schreibens des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein 10

11 vom sowie eines Schreibens des Innenministeriums vom erläutert, fallen First Responder-Einsätze schon gar nicht in den Bereich des Rettungsdienstes. First Responder sind ehrenamtlich tätige Ersthelfer. Sie organisieren Erste Hilfe, die jedoch nicht an die Stelle des Rettungsdienstes treten. Dementsprechend enthält auch das Rettungsdienstgesetz keine Grundlage für eine Abrechnung von Ersthelfer-Einsätzen, ebenso handelt es sich bei diesen Ersthelfern um keine Aufgabe nach dem Brandschutzgesetz, so dass auch die Kosten- Regelungen des Brandschutzgesetzes keine Anwendung finden. Schon aufgrund der fehlenden Entgeltlichkeit scheidet das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von 99 GWB aus. Auch in Bezug auf die sog. SEG-Einsätze scheidet das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von 99 GWB schon deshalb aus, weil hinsichtlich dieser Einsätze erhebliche Zweifel am Erreichen des Schwellenwertes bestehen. Die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich auf Mutmaßungen, die ihrerseits gestützt werden auf Auskünfte des Kreises [ ]. Dieser wurde zwar nach SEG- Einsätzen gefragt, jedoch sind dessen Antworten indifferent und für die Bewertung einer de-facto Vergabe bzw. deren Schwellenwert zu unsubstantiiert und unergiebig. Dies war nicht zuletzt der ungenauen Fragestellung ( insbesondere seit dem 01. Januar 2013 ) geschuldet. Eine eigenständige vergaberechtliche Prüfung und Bewertung ist auf Grundlage eines solchen Vortrages nicht möglich. Abschließend ist der Antragstellerin erneut darin zuzustimmen, dass der derzeitige Zustand aus wettbewerbsrechtlicher Sicht durchaus unbefriedigend sein mag. Nichtsdestotrotz sind die streitgegenständliche Verträge bzw. Vergaben in vergaberechtlicher Hinsicht vor der Vergabekammer nicht angreifbar. III. 1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren der Kammer folgt aus 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat die Antragstellerin die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vergabekammer zu tragen, da diese im Verfahren unterliegt. 11

12 Nachprüfungsverfahren nach 107 ff. GWB sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 EUR und soll den Betrag von ,00 EUR nicht überschreiten ( 128 Abs. 2 Satz 1 und 2 GWB). Die konkrete Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens, dies ergibt sich aus 3 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein. Zwar bezieht sich der Verweis auf das "Verwaltungskostengesetz" in 128 Abs. 1 GWB aus kompetenzrechtlichen Gründen lediglich auf das Bundesverwaltungskostengesetz. Gleiches muss aber auch für die Landesverwaltungskostengesetze im Kompetenzbereich der Länder gelten. Denn das Vergabenachprüfungsverfahren ist seinem Charakter nach letztlich ein Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom Verg 8/02). Der Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung für alle Verfahrensbeteiligten. Die Antragstellerin geht in ihrer Antragsschrift unbestritten von einem zusätzlichen Auftragsvolumen von [ ] EUR aus. Der personelle und sachliche Aufwand bei der Vergabekammer ist als durchschnittlich anzusehen, da die Verfahrensbeteiligten im üblichen Rahmen vorgetragen haben; der Umfang der von der Vergabekammer auszuwertenden Vergabeakten ist durchschnittlich gewesen; es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, eine Beiladung ist erfolgt, auch hat der Antragsteller Akteneinsicht genommen. Zur Bemessung ihrer Gebühren wendet die Kammer im Regelfall eine Gebührenstaffel an, wonach die in 128 Abs. 2 Satz 1 GWB normierte Mindestgebühr von EUR bei Auftragswerten bis zu EUR anfällt, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von EUR bei Auftragswerten von 70 Mio. EUR und mehr entsteht und bei der für die dazwischen liegenden Auftragswerte die jeweilige Gebühr durch lineare Interpolation (Gebühr = EUR + [ EUR EUR] / [70 Mio. EUR EUR] x [Auftragsvolumen EUR]) ermittelt wird. Bei einer Auftragssumme von [ ] EUR ergibt sich danach eine Gebühr in Höhe von [ ] EUR. 12

13 Gemäß 128 Abs. 2 Satz 1 kann die Gebühr zwar aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Als Billigkeitsgründe sind dabei jedoch nur solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung sowie dem erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen. Im vorliegenden Fall sind solche Billigkeitsgründe nicht zu erkennen. Gemäß 128 Abs. 3 Satz 6 GWB kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Ermäßigungsmöglichkeit kann jedoch nur dann Anwendung finden, soweit dadurch Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung oder dem Verwaltungsaufwand stehen. Anhaltspunkte für derartige Erwägungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für die Antragstellerin ergibt sich hinsichtlich der Gebühren der Kammer demnach eine Kostenpflicht in Höhe von [ ] EUR. 2. a) Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Aufwendungen des Antragsgegners folgt aus 128 Abs. 4 Satz 1 GWB. Danach hat die Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, weil sie im Nachprüfungsverfahren unterliegt. Die Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch einen Antragsgegner ist auf den Einzelfall bezogen zu prüfen, wobei sich die Entscheidung an folgenden Grundsätzen ausrichtet: In der Regel ist die Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner auch deshalb als notwendig i.s.d. 128 Abs. 4 Satz 1 GWB, 120 Abs. 3 Satz 2 LVwG anzuerkennen, da eine Einschränkung auf in besonderem Maße schwierige und bedeutsame Nachprüfungsverfahren weder geboten scheint noch praktisch brauchbar ist, sich eine Grenze für Schwierigkeit oder Bedeutung solcher Verfahren kaum angeben lässt und im Interesse einer zeitnahen Erfüllung von verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten Kleinlichkeit bei der Beurteilung der Notwendigkeit fehl am Platze ist. Von daher ist es sachgerecht, auf Seiten des Antragsgegners die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines 13

14 Verfahrensbevollmächtigten im Regelfall anzuerkennen und Ausnahmen im Einzelfall nur für einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen vorzubehalten (vgl. nur OLG Saarbrücken, Beschluss vom Verg 5/04; OLG Schleswig, B. v Verg 6/03, m.w.n.). Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten von Seiten des Antragsgegners war aufgrund der hier vorliegenden Bedingungen daher notwendig. b) Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Aufwendungen des Beigeladenen folgt aus 128 Abs. 4 Satz 2 GWB. Danach sind die Aufwendungen des Beigeladenen nur erstattungsfähig, soweit sie die Vergabekammer aus Billigkeit der unterlegenen Partei auferlegt. Dies ist hier der Fall. Es entspricht in analoger Anwendung des 162 Abs. 3 VwGO im Allgemeinen der Billigkeit, dem erfolglosen Antragsteller die Kosten des Beigeladenen für eine notwendige Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten aufzuerlegen, wenn er sich mit dem Nachprüfungsantrag ausdrücklich, bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt hat und wenn sich der Beigeladene aktiv am Nachprüfungsverfahren beteiligt hat, indem dieser Anträge nebst Begründungen hierfür gestellt oder das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 57/05; OLG Schleswig, Beschluss vom Verg 15/03, m.w.n.). Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen liegen hier vor. So hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Abweisungsantrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen, so dass er die Erstattung der ihr im Nachprüfungsverfahren entstandenen (notwendigen) Kosten beanspruchen kann. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch den Beigeladenen war unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Antragsgegner auch notwendig. Rechtsbehelfsbelehrung [ ] Unterschriften 14

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