Rundschreiben Nr /12/2011 INHALT

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1 D r. K a r l F L O R I A N WIRTSCHAFTS-, UNTERNEHMENS- UND STEUERBERATUNG CONSULENZA SOCIETARIA, AZIENDALE E TRIBUTARIA D r. K A R L F L O R I A N Wirtschaftsprüfer - Dottore Commercialista Dr. CLAUDIA TAPPARELLI Dr. SABINA BARBI Dr: FRANZ ZELGER Dr. ARNO MALL Rundschreiben Nr /12/2011 DL , Nr. 201 (die sog. manovra Monti ) Neue Bestimmungen für Bargeld, Schecks und Überbringersparbücher INHALT 1 Vorbemerkung 2 2 Bargeld - neue Bestimmungen Gesamtbetrag und gestückelte Operationen Strafen Mindeststrafe Strafverschärfungen Schecks Bank- und Postschecks Zirkularschecks, Postanweisungen und Wechsel Schecks, die auf den Aussteller gezogen werden Überbringersparbücher Saldo Übergangsregelung Geldbuße 5 6 Meldung von Übertretungen Errore. Il segnalibro non è definito. 7 Einschränkungen 5 8 Weitere Maßnahmen zur Einschränkung des BargeldverkehrsErrore. Il segnalibro non è definito. 8.1 Zahlungen durch die öffentliche Hand... Errore. Il segnalibro non è definito. 8.2 Standard-K/K... Errore. Il segnalibro non è definito. 9 Mitteilungen an die Steuerdatei Errore. Il segnalibro non è definito. 9.1 Modalitäten der Mitteilung... Errore. Il segnalibro non è definito. 9.2 Zweck der Mitteilung... Errore. Il segnalibro non è definito. 9.3 Bargeldverkehr - Angleichung der Bestimmungen Errore. Il segnalibro non è definito. I BOZEN BOLZANO, PIAZZA RAFFAELLO SERNESI-PLATZ. 34 STEUERNR.-COD. FISC. FLR KRL 60B29 B397D MWST.NR.-PARTITA IVA TEL FAX info@florian.bz

2 2 1 VORBEMERKUNG Mit Wirkung von DL , Nr. 201 (der sog. manovra Monti ), wird der Höchstbetrag für die Verwendung von Bargeld bzw. übertragbaren oder freien Schecks und für das Saldo von Überbringersparbüchern von 2.500,00 Euro auf 1.000,00 Euro herabgesetzt. Im besonderen: Barzahlungen an Dritte von 1.000,00 Euro oder mehr (oder Zahlungen mit Überbringersparbüchern oder Überbringertiteln), welche ohne die Mitwirkung von Banken, der Post oder Kreditkarten ( istituti di moneta elettronica ) erfolgen, sind nicht mehr zulässig; Bank- und Postschecks müssen bei höheren Beträgen mit dem Namen bzw. der Firmenbezeichnung des Begünstigten sowie der Aufschrift nicht übertragbar versehen sein; Auch Zirkularschecks, Wechsel und Postanweisungen müssen bei höheren Beträgen mit dem Namen bzw. der Firmenbezeichnung des Begünstigten sowie der Aufschrift nicht übertragbar versehen sein. Der Saldo der Überbringersparbücher darf nicht über 1.000,00 Euro liegen; Sparbücher, deren Saldo über diesem Wert liegt, müssen bis zum aufgelöst bzw. auf die zulässigen Höchstbeträge zurückgeführt werden. Wirksamkeit DL , Nr. 201 ist am in Kraft getreten Die Entwicklung der zulässigen Höchstbeträge Die besprochenen Limits wurden im Laufe der letzten Jahre mehrfach abgeändert. Die folgende Tabelle fasst die Veränderungen zusammen: Limits für Zahlungen mit Bargeld, freien Schecks und für Überbringersparbücher Zeitraum Bis zum Vom bis zum Vom bis zum Vom bis zum Vom bis zum Ab dem Limit ,00 Euro 5.000,00 Euro ,00 Euro 5.000,00 Euro 2.500,00 Euro 1.000,00 Euro 2 BARGELD - NEUE BESTIMMUNGEN Mit Wirkung von DL 201/2011 wird verfügt: Die Übertragung von Bargeld, Überbringersparbüchern und Inhaberpapieren in Euro oder ausländischer Währung an Dritte ist untersagt, wenn der übertragene Wert insgesamt 1.000,00 Euro oder mehr beträgt; Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung künstlich in mehrere Teilschritten gestückelt wird, deren Betrag jeweils unter 1.000,00 Euro liegt ( che appaiano artificiosamente frazionati ). Höhere Beträge sind zulässig, wenn die Übertragung mittels Banken, Kreditkartenunternehmen ( istituti di moneta elettronica ) und der Post erfolgt. Diese Finanzdienstleister nehmen nämlich die Übertragung auf, identifizieren die beteiligten Parteien und teilen die Daten der Agentur für Einnahmen mit ( Anagrafe dei rapporti finanziari presso l Agenzia delle Entrate ). 2.1 GESAMTBETRAG UND GESTÜCKELTE OPERATIONEN In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Novellierung durch DLgs. 151/2009 (der sog. correttivo antiriciclaggio ) folgendes festzuhalten ist: Das Limit bezieht sich auf den Gesamtwert der Übertragung(en); Das Limit wird also auch dann überschritten, wenn die Übertragung künstlich in mehrere Teilschritten gestückelt wird, deren Betrag jeweils unter 1.000,00 Euro liegt.

3 3 Damit wird aber auch anerkannt, dass eine Stückelung der Übertragung zwischen Privatpersonen ((sofern sie eben nicht künstlich ( artificiosa ) ist)), sondern gängigen Handelsbräuchen entspricht oder eine Folge der individuellen Vertragfreiheit ist, wie z.b. bei Ratenzahlungen) zulässig ist auch dann, wenn der Gesamtbetrag der Übertragung dabei die Schwelle von Euro überschreitet. Somit kann jedenfalls der Ankauf eines Gutes im Wert von 5.000,00 Euro in zehn Ratenzahlungen von jeweils 500,00 Euro beglichen werden (sofern die Ratenzahlung nicht künstlich ist), aber nicht mehr in fünf zu je 1.000,00 Euro. 2.2 STRAFEN Bei einer Überschreitung des genannten Höchstwerts wird eine Verwaltungsstrafe von 1% bis 40% des Betrags der Zahlung ausgesprochen, wobei auch der Empfänger der Zahlung betraft werden kann Mindeststrafe Für die Verletzung der vorgenannten Bestimmungen ist jedoch eine Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro vorgesehen. Beläuft sich also die widerrechtliche Übertragung auf 1.000,00 Euro oder wenig mehr, so kann die Strafe höher ausfallen als der übertragene Wert Strafverschärfungen Bei höheren Beträge wird die Strafe verschärft. Im besonderen wird die Mindestverwaltungsstrafe für eine unzulässige Übertragung, wenn ihr Wert über ,00 Euro liegt, verfünffacht. Somit wird folgende Strafe verhängt: von 1% bis zu 40% des betreffenden Betrages, sofern dieser zwischen 1.000,00 und ,00 Euro liegt (jedoch mit einer Mindeststrafe von 3.000,00 Euro); von 5% bis zu 40% des betreffenden Betrages, sofern dieser über ,00 Euro liegt (ebenfalls mit einer Mindeststrafe von 3.000,00 Euro); 3 SCHECKS DL 201/2011 enthält auch Neuerungen im Hinblick auf: Bank- und Postschecks; Zirkularschecks, Postanweisungen und Wechsel. 3.1 BANK- UND POSTSCHECKS Bank- und Postschecks werden von einem Kreditinstitut oder der Poste Italiane S.p.A. grundsätzlich mit der Klausel nicht übertragbar ausgestellt. Der Kunde kann jedoch (wenn der Betrag unter 1.000,00 Euro liegt) schriftlich verlangen, dass auf diese Einschränkung verzichtet wird; dazu muss er jeweils 1,50 Euro Stempelsteuer entrichten. Haben die Schecks jedoch einen Wert (bzw. auch Gesamtwert) von 1.000,00 Euro (bisher 2.500,00 Euro), so müssen in jedem Fall sie mit der Aufschrift nicht übertragbar und auch mit dem Namen bzw. der Bezeichnung des Begünstigten versehen sein. Strafen Bei einer Überschreitung des genannten Höchstwerts wird eine Verwaltungsstrafe von 1% bis 40% des Betrags der Zahlung ausgesprochen. Auch hier ist jedoch eine Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro vorgesehen. Die Strafe beträgt dagegen 5% bis 40% des betreffenden Betrages, sofern dieser über ,00 Euro liegt (ebenfalls mit einer Mindeststrafe von 3.000,00 Euro).

4 4 3.2 ZIRKULARSCHECKS, POSTANWEISUNGEN UND WECHSEL Auch Zirkularschecks, Postanweisungen und Wechsel werden von grundsätzlich mit der Klausel nicht übertragbar sowie dem Namen bzw. der Bezeichnung des Begünstigten ausgestellt. Der Kunde kann jedoch (wenn der Betrag unter 1.000,00 Euro liegt; bisher 2.500,00 Euro) schriftlich verlangen, dass auf diese Einschränkung nicht übertragbar verzichtet wird; dazu muss er jeweils 1,50 Euro Stempelsteuer entrichten. Strafen Bei einer Überschreitung des genannten Höchstwerts wird auch in diesem Fall eine Verwaltungsstrafe von 1% bis 40% des Betrags der Zahlung ausgesprochen, jedoch mit einer Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro. Die Strafe beträgt dagegen auch hier 5% bis 40% des betreffenden Betrages, sofern dieser über ,00 Euro liegt (ebenfalls mit einer Mindeststrafe von 3.000,00 Euro). 3.3 SCHECKS, DIE AUF DEN AUSSTELLER GEZOGEN WERDEN Bank- und Postschecks, die mit der Aufschrift a me medesimo o a me stesso auf den Aussteller selbst gezogen werden ( emessi all ordine del traente ) dürfen unabhängig von ihrem Betrag nicht im Umlauf sein, sondern lediglich einer Bank oder der Post zum Inkasso vorgelegt werden. Bei einer Überschreitung des genannten Höchstwerts wird auch in diesem Fall eine Verwaltungsstrafe von 1% bis 40% des Betrags der Zahlung verhängt, jedoch mit einer Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro. Die Strafe beträgt dagegen auch hier 5% bis 40% des betreffenden Betrages, sofern dieser über ,00 Euro liegt (ebenfalls mit einer Mindeststrafe von 3.000,00 Euro). 4 ÜBERBRINGERSPARBÜCHER Für Überbringersparbücher gelten im Wesentlichen die gleichen Neuerungen wie die bisher besprochenen. 4.1 SALDO Grundsätzlich darf ihr Saldo nicht mehr über 1.000,00 Euro (bisher 2.500,00 Euro) liegen. Strafen Liegt der Saldo über diesem Wert, so beträgt die Verwaltungsstrafe 20% bis 40% des Saldos, jedoch mit einer Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro. Strafverschärfungen bei Überbringersparbüchern Bei Überbringersparbüchern mit einem Saldo über ,00 Euro werden die Strafen um 50% erhöht. Somit wird folgende Verwaltungsstrafe verhängt: 20% bis 40% des Betrags des Saldos, sofern der Betrag zwischen ,00 Euro und ,00 Euro liegt(jedoch mit einer Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro); 30% bis 60% des Betrags des Saldos, sofern der Betrag über ,00 Euro liegt; 4.2 ÜBERGANGSREGELUNG Überbringersparbücher, deren Saldo 1.000,00 Euro oder mehr beträgt, müssen bis zum aufgelöst bzw. auf die zulässigen Höchstbeträge zurückgeführt werden (es dürfte auch möglich sein, sie im Hinblick auf den Saldo unverändert zu belassen und sie dafür in Namenssparbücher rumzuwandeln). Strafen Werden die entsprechenden Sparbücher nicht bis zum aufgelöst (bzw. auf die zulässigen Höchstbeträge zurückgeführt), so wird (zusätzlich) folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

5 5 10% bis 20% des Saldos, sofern der Betrag zwischen 1.000,00 Euro und ,00 Euro liegt (jedoch mit einer Mindeststrafe in Höhe von 3.000,00 Euro); 15% bis 30% des Saldos, sofern der Betrag über ,00 Euro liegt; Übertragung der Überbringersparbücher Die besagten Strafen kommen auch dann zur Anwendung, wenn Überbringersparbücher übertragen werden und der Verkäufer der Bank bzw. Post nicht binnen 30 Tagen die Identität des Käufers, seine Annahme und das Datum der Übertragung mitteilt. 5 GELDBUßE Im Hinblick auf die besprochenen Strafen kann der Steuerzahler jedoch eine sog. Oblation oder Geldbuße in Anspruch nehmen. Dabei wird die Strafe auf ein Drittel der vorgesehenen Höchststrafe oder aber, wenn dies günstiger ist und eine Mindeststrafe ( minimo della sanzione edittale ) vorgesehen ist, auf das Doppelte der Mindeststrafe reduziert; die herabgesetzte Strafe muss aber binnen 60 Tagen ab der Beanstandung (unmittelbar oder durch Zustellung) abgeführt werden. Diese Option ist auch deswegen in Betracht zu ziehen, weil dabei die allgemeine Mindeststrafe von Euro nicht zur Anwendung kommt. So kann etwa ein Transfer von Bargeld in Höhe von Euro mit einer Strafe von 50,00 Euro abgegolten werden (das Doppelte der Mindeststrafe von 1%), während sonst die allgemeine Mindeststrafe von Euro fällig würde. Anwendungsbereich Die Oblation kann jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht mehr als ,00 Euro widerrechtlich übertragen wurden. Die Geldbuße ist auch dann nicht möglich, wenn der Steuerzahler bereits bei ähnlichen Vergehen ( analoga violazione ) davon Gebrauch gemacht hat, welche ihm in den 365 Tagen vor Zustellung des Bescheids über die neuerliche Übertretung beanstandet wurden. 6 MELDUNG VON ÜBERTRETUNGEN Freiberufler und Finanzdienstleister, welche Kenntnis von Übertretungen der besprochenen Bestimmungen erlangen, müssen dies binnen 30 Tagen: Dem Wirtschafts- und Finanzministerium (rectius der örtlich zuständigen Ragioneria territoriali dello Stato) mitteilen, welche die Übertretung beanstandet; sowie der Agentur für Einnahmen, welche sodann die entsprechenden steuerrechtlichen Prüfungen einleitet. Abhebungen und Einzahlungen Mit Rundschreiben vom hat das Wirtschafts- und Finanzministerium klargestellt, dass Abhebungen und Einzahlungen von Beträgen, die über den jeweils gültigen Limits liegen, nicht automatisch eine Übertretung darstellen; es herrscht somit keine automatische Mitteilungspflicht. Sehr wohl existiert aber eine Mitteilungspflicht dann, wenn konkrete Indizien ( concreti elementi ) dafür vorliegen, dass mit der Behebung bzw. Einzahlung gleichzeitig auch die Bestimmungen zum widerrechtlichen Transfer von Bargeld verletzt werden. Diese Klarstellung ist erfolgt, weil viele Banken entsprechende Behebungen bzw. Einzahlungen nicht nur an das Ministerium, sondern in einigen Fällen auch an die UIF (die Einheit der Banca d Italia, welche sich mit der Geldwäsche befasst) wegen des Verdachts auf Geldwäsche gemeldet haben. Meldung verdächtiger Transaktionen Es sei darauf hingewiesen, dass als Verdachtsmoment im Sinne der Mitteilung an die UIF (und nicht jener an das Ministerium) gelten:

6 6 allgemein die häufige oder nicht gerechtfertigte Verwendung von Barzahlungen (auch dann, wenn die gesetzlichen Limits jeweils nicht überschritten werden); im besonderen die Behebungen bzw. Einzahlungen bei Finanzdienstleistern mit einem Betrag von ,00 Euro oder mehr. In diesem Zusammenhang wurde per Rundschreiben des Wirtschaftsministeriums Nr vom präzisiert, dass die Freiberufler bzw. Finanzdientsleister, welche der Meldungspflicht für verdächtige Transaktionen unterliegen: die von den novellierten Bestimmungen aufgeführten Verdachtsmomente bzw. Sachverhalte sorgfältig prüfen und sie mit dem individuellen Profil des Kunden bzw. des effektiven Begünstigten der Transaktion vergleichen müssen, so wie dies auch mit den übrigen Indikatoren erfolgt. Konkret bedeutet dies, dass die Meldungspflicht nicht objektiviert wird (die Meldungen müssen auch ab einem bestimmen Betrag nicht automatisch erfolgen). Dass ein bestimmter Indikator auftritt (z.b. das Überschreiten der Limits), begründet allein noch keine Mitteilungspflicht; eine Gesamtbewertung auf der Grundlage einer Reihe von subjektiven wie objektiven Sachverhalten ist unerlässlich. 7 EINSCHRÄNKUNGEN Bei der Herabsetzung der Limits für den Transfer von Bargeld, Schecks und für Überbringersparbücher von ,00 auf 5.000,00 Euro wurde im Zuge der Umwandlung des entsprechenden Dekrets (DL 78/2010) eine Schonfrist eingeführt, um zu vermeiden, dass Steuerstrafen wegen der Unkenntnis der neuen Bestimmungen verhängt werden. Es wurde also verfügt, dass Vergehen, die in den ersten Tagen der Wirksamkeit der novellierten Bestimmungen begangen wurden (vom bis zum ), nicht geahndet wurden - es sei denn, der widerrechtliche transferierte Wert überschritt auch die alte Schwelle von ,00 Euro. Dasselbe wurde dann auch im Zuge der Umwandlung von DL , Nr. 138 vorgesehen. Vergehen, die vom bis zum begangen wurden, werden nicht geahndet - es sei denn, der widerrechtliche transferierte Wert hat auch die alte Schwelle von 5.000,00 Euro überschritten. Ob nun eine ähnliche Schonfrist auch im Zuge der Umwandlung von DL , Nr. 201 (und somit der Herabsetzung des Limits von auf Euro mit Wirkung ab dem ) vorgesehen wird, bleibt abzuwarten. 8 WEITERE MAßNAHMEN ZUR EINSCHRÄNKUNG DES BARGELDVERKEHRS DL 201/2011 führt auch noch weitere Maßnahmen zur Einschränkung des Bargeldverkehrs ein ZAHLUNGEN DURCH DIE ÖFFENTLICHE HAND Um die Modernisierung und Effizienz der Zahlungsmittel zu erhöhen und somit den finanziellen und administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Verwaltung von Bargeld zu reduzieren, wird folgendes verfügt: a) Die Zahlung der Aufwendungen der zentralen wie der lokalen öffentlichen Verwaltungen und ihrer Körperschaften erfolgen über telematische (wohl elektronische ) Zahlungsmittel; die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, das Verfahren zur Eliminierung von Zahlungssystemen zu initiieren, welche auf Papier(Geld) beruhen; b) Die genannten Zahlungen erfolgen im Regelfall durch Überweisung auf das K/K des Empfängers, oder aber durch die elektronischen Zahlungsdienste im Bankverkehr, wie sie vom Empfänger ausgewählt werden (in jedem Fall dürfen Barzahlungen den Betrag von 500,00 Euro nicht überschreiten);

7 7 c) Die Zahlung von Löhnen, Pensionen und Vergütungen jeder Art, welche von den zentralen wie den lokalen öffentlichen Verwaltungen und ihren Körperschaften dauerhaft für Arbeiten bzw. Dienstleistungen entrichtet werden, und überhaupt jedwedes Entgelt darf sofern der Betrag über 500,00 Euro liegt nicht in bar erfolgen, sondern nur durch elektronische Bank- oder Postüberweisung; zulässig sind auch Kredit- bzw. Wertkarten ( carte prepagate ). Der genannten Betrag kann per Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen abgeändert werden); d) Um die physische Sicherheit zu erhöhen und die Empfänger von Mindest- und Sozialrenten zu schützen, darf auf die Gutschrift dieser Renten bzw. Sozialleistungen keine Stempelsteuer mehr erhoben werden; ebenso dürfen Banken und Finanzdienstleister für diese Transaktionen keine Spesen berechnen; e) Um es den zentralen wie den lokalen öffentlichen Verwaltungen und ihren Körperschaften zu ermöglichen, die ihnen zustehenden Zahlungen mit anderen Mitteln als in bar zu kassieren (ausgenommen sind bestimmte Sonderregelungen für die Einhebung von Abgaben) fördert das Wirtschafts- und Finanzministerium in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Branchenverbänden den Abschluss von einer oder mehreren Konventionen mit Finanzdienstleistern, damit die Behörden und Körperschaften zu vorteilhaften Bedingungen POS erwerben können; dabei sind die Kosteneinsparungen der Finanzdienstleister durch die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen. 8.2 STANDARD-K/K Das Wirtschafts- und Finanzministerium und die Vereinigung der italienischen Banken (ABI) werden in einer entsprechenden Vereinbarung ( convenzione ) die Merkmale eines Standard- K/Ks definieren, welches die Banken sodann anbieten müssen. Bei der Definition der Charakteristiken dieses Standard-K/Ks werden unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt: Das Angebot muss eine angemessene Zahl an Dienstleistungen und Transaktionen umfassen, einschließlich der Verfügbarkeit einer Kreditkarte; Es muss eine einfache, transparente und leicht vergleichbare Kostenstruktur aufweisen; Das Angebot für die sozial schwächeren Kundenschichten darf keine Bankspesen vorsehen (in diesem Fall wird das Standard-K/K auch von der Stempelsteuer befreit). Fristen für den Abschluss der Vereinbarung Die Vereinbarung zur Definition der Merkmale des Standard-K/K muss bis zum abgeschlossen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, do werden die Merkmale des Kontos nach Anhörung der Banca d Italia durch ein Dekret des Wirtschafts- und Finanzministerium festgelegt. Innerhalb derselben Frist müssen die ABI und die gesamtstaatlichen Unternehmerverbände allgemeine Regeln definieren, um eine ausgewogene Reduzierung der Bankgebühren für Zahlungen per Kreditkarte ( carta di pagamento ) zu gewährleisten. 9 MITTEILUNGEN AN DIE STEUERDATEI Für die Banken, die Mittler im Finanzbereich, die Post, die Investmentfonds, Vermögensverwaltungen und überhaupt jeden Finanzdienstleister gibt es nun eine neue Pflichtmitteilung. Ab dem müssen diese Dienstleister im Hinblick auf sämtliche Geschäftsbeziehungen, die sie unterhalten, der Steuerdatei ( Anagrafe tributaria ) folgendes mitteilen: Die Bewegungen auf den einzelnen Konten; Die Informationen zu den einzelnen Geschäftsbeziehungen; Den Betrag der einzelnen Transaktionen

8 8 9.1 MODALITÄTEN DER MITTEILUNG Die Modalitäten dieser Mitteilung werden mit einer Maßnahme der Agentur für Einnahmen nach Anhörung der Branchenverbände der Finanzdienstleister festgelegt; dabei wird die Mitteilungspflicht noch auf weitere Angaben ausgedehnt werden, welche für die Zwecke der Steuerprüfungen erforderlich sind. 9.2 ZWECK DER MITTEILUNG Mit diesen neuen Informationen soll die Agentur für Einnahmen die Steuerzahler ausmachen können, bei welchen das Risiko einer Steuerhinterziehung am größten ist, und diese dann einer Steuerprüfung unterziehen. 9.3 BARZAHLUNGEN - ANGLEICHUNG DER BESTIMMUNGEN Diese Neuerung und die Bestimmungen zur Einschränkung von Barzahlungen werden vom Gesetzgeber wohl noch abzustimmen sein; durch die Herabsetzung des entsprechenden Limits auf 1.000,00 Euro wird die Zahl der rückverfolgbaren ( tracciabili ) Geschäftsfälle, welche der Agentur zu melden sind, nämlich deutlich ansteigen.. Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung. Dr. Karl Florian

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