Übung Markt, Wettbewerb und Regulierung. Marktmacht. Ursachen, Folgen und Maßnahmen SS 2018
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- Minna Sachs
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1 Übung Markt, Wettbewerb und Regulierung Marktmacht Ursachen, Folgen und Maßnahmen SS 2018 Moritz Zöllner Zimmer-Nr Tel.: 03641/ Sprechzeit: Mi Uhr o. n. V. Folie 1
2 Wettbewerbspolitik gegen Marktmacht Übersicht: Verhinderung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Unbillige Behinderung tatsächlicher und potenzieller Konkurrenz durch unfaire Geschäftspraktiken Das Problem der Abgrenzung des relevanten Marktes Verhinderung von Ausbeutung der anderen Marktseite Fusionskontrolle Aufgabe Folie 2
3 Verhinderung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Nach Artikel 101 AEUV, unterscheidet man zwischen Horizontaler und Vertikaler Absprache Horizontale Absprache (abgestimmtes Verhalten): Absprache aller Akteure auf der Anbieterseite: Kartell. Ziel: Einfluss auf das Marktverhältnis abgestimmtes Verhalten. Preiskartell Kalkulationsmethoden-Kartell Rabattkartell Submissionskartell Konditionskartell Strukturkrisenkartell Folie 3
4 Exkurs I: Zementkartell 2003 Bundeskartellamt verhängt 661 Millionen Euro Bußgeld gegen Zementkartell. Das höchste Bußgeld ist gegen die Heidelberg-Cement AG, der eine Führungsrolle im Kartell zukommt. Die Anbieter hatten zum Teil seit den 70er Jahren wettbewerbswidrige Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen und bis zum Jahr 2002 fortgesetzt. Folie 4
5 Exkurs I: Zementkartell Durch die Absprachen sei der Wettbewerb auf diesem Markt nahezu vollständig ausgeschlossen worden. Die Preise konnten auf ein Niveau angehoben werden, das unter Wettbewerbsbedingungen nicht zu erreichen gewesen wäre. Damit seien Abnehmer von Zement und Verbraucher massiv geschädigt worden. Heidelberg-Cement, Schwenk und Lafarge wiesen den Vorwurf zurück und kündigten, sie werden Einspruch einlegen. Die Unternehmen bezeichnen das Bußgeld als absurd hoch. Folie 5
6 Exkurs I: Zementkartell Readymix akzeptierte das Bußgeld und betonte, der neue Vorstand habe zum Jahreswechsel 2001/2002 eine bedingungslose Abkehr von Absprachen mit Konkurrenten verordnet. Bundesverband der Deutschen Zementindustrie (BDZ) kritisiert die Strafe: Was die Höhe angeht, schießt das Bundeskartellamt sicherlich über das Ziel hinaus. Das kann für viele eine ganz gravierende, existenzgefährdende Frage sein. Bundeskartellamt bezeichnet die Bußgelder als moderat. Folie 6
7 Exkurs II: Berlins Trinkwasser Die Preise für Trinkwasser in Berlin müssen gesenkt werden (2012 um 18%, in den nächsten drei Jahren um durchschnittlich 17%, alles im Vergleich zu 2011). Im Vergleich zu den Wassertarifen in Hamburg, München und Köln seien die Preise und Erlöse in Berlin missbräuchlich erhöht - auch unter Berücksichtigung zusätzlicher Kosten, die durch die Wiedervereinigung bedingt sind. Ansonsten haben die Wasserbetriebe in Berlin keine höheren Aufwendungen als die Versorger in anderen Großstädten. Zumal in Berlin qualitativ hochwertiges Wasser reichlich und gut zugänglich vorhanden sei. Folie 7
8 Exkurs II: Berlins Trinkwasser Die Anbieter sollen auf 254 Mio. Erlöse verzichten. (BWB) wollen Rechtsschutz beantragen und gegen die Verfügung des Kartellamts beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde einlegen Wir sind nicht gegen eine Senkung des Tarifs. Für uns bleibt aber die rechtliche Klarstellung unabdingbar, auf welcher Basis das geschehen soll. Folie 8
9 Verhinderung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Vertikale Absprache (Bindungen): Ziel der Einflussnahme auf ihre Geschäftspartner. Es wird zwischen zwei Arten der Bindung unterschieden: Inhaltsbindung Abschlussbindung Inhaltsbindungen: Preisbindung der zweiten Hand Konditionenbindung Kalkulationsmethodenbindung Meistbegünstigungsklausel Folie 9
10 Verhinderung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Abschlussbindung: Ausschließlichkeitsbindung Vertriebsbeschränkungen Koppelungsgeschäft Da Inhaltsbindungen in der Regel zu einer Beschränkung der Wettbewerbsparameter führen, werden sie im Rahmen der Wettbewerbspolitik wesentlich kritischer beurteilt als Abschlussbindungen. Folie 10
11 Verhinderung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Wettbewerbspolitische Behandlung von horizontalen und vertikalen Absprachen Horizontale und vertikale Absprachen gelten dann als wettbewerbseinschränkend, bei Preisabsprache Eingrenzung der Erzeugung, des Absatzes, der techn. Entwicklung und der Investition. Marktaufteilung Diskriminierung von Benachteiligten, durch ungleiche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen. Wettbewerbswidrigen Verträgen, wie Koppelungsbindungen. Folie 11
12 Verhinderung von wettbewerbsbeschränkenden Absprachen Ausnahmen des Artikel 101 I, die durch den Artikel 101 III AUEV geregelt sind. Ausnahmen können gewehrt werden, wenn Die Absprache zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder verteilung oder des (techn. od. wirt.) Fortschritts führt. Verbraucher am Gewinn beteiligt werden. Die Wettbewerbsbeschränkungen für das erreichen des Ziels unerlässlich sind. Es den Unternehmen nicht möglich ist, durch Absprache den Wettbewerb signifikant auszuschalten. Folie 12
13 Unbillige Behinderung tatsächlicher und potenzieller Konkurrenz durch unfaire Geschäftspraktiken Gemeint sind Geschäftspraktiken, die zu einer Einschränkung der wettbewerblichen Handlungsmöglichkeit der Konkurrenten führt. Verkauf unter Kosten Gefahr der ruinösen Konkurrenz Boykott und Lieferverweigerung Preisdifferenzierung Ausschließlichkeitsbindungen Viele Verhaltensweisen können erst den Charakter einer unbilligen Behinderung annehmen, wenn gleichzeitig ein erhebliches Maß an Marktmacht gegeben ist. Folie 13
14 Das Problem der Abgrenzung des relevanten Marktes Voraussetzung der Diagnose von Marktmacht ist Abgrenzung des jeweiligen relevanten Marktes. Abgrenzung nach sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Die Europäische Kommission nutzt bei der Abgrenzung den hypothetischen Monopoltest: Annahme: das gesamte Angebot wird von einem Monopolisten bereitgestellt. Frage: wie ändert sich der Gewinn, wenn der Preis kontinuierlich um 5-10% angehoben wird? Gewinn steigt: Substitutionsbeziehungen schwach ausgeprägt. Gewinn ändert sich nicht: Annahme einer Substitutionsbeziehung. Folie 14
15 Verhinderung von Ausbeutung der anderen Marktseite Ausbeutungsmissbrauch liegt dann vor, wenn Konditionen hinsichtlich Preis, Qualität und/oder sonstige Lieferbedingungen durchgesetzt werden, die wesentlich vom Ergebnis des Wettbewerbs abweichen. Zur Bekämpfung des Missbrauchs: Ausbeutungsmissbrauchsaufsicht. Folie 15
16 Verhinderung von Ausbeutung der anderen Marktseite Probleme bei der Ermittlung des Wettbewerbspreises: Nachweis des Ausbeutungsmissbrauchs in der Realität schwierig. Erfordert die Ermittlung des Preises bzw. der Konditionen im Fall eines funktionsfähigen Wettbewerbs. Zwei mögliche Lösungsansätze: Vergleichsmarktkonzept Kosten- bzw. Gewinnkontrollen Aber: Wettbewerb als Entdeckungsverfahren richtige Konditionen sind im Vorhinein unbekannt. Folie 16
17 Fusionskontrolle Ziel: Verhinderung von Zusammenschlüssen, wenn dadurch Marktmacht entsteht. Verhinderung ökonomisch unnötiger Marktmacht. Vorgehensweise 1. Definition einer bestimmten Größe der Unternehmen, ab denen eine Fusion genehmigungspflichtig ist. Prüfung ob nach einer möglichen Fusion eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt. Marktanteil > 40%: marktbeherrschende Stellung. Marktanteil < 40%: wird als nicht kritisch eingestuft. Folie 17
18 Fusionskontrolle 2. Prüfung der voraussichtlichen Wirkungen des Fusionsvorhabens auf den Wettbewerb Dabei werden bestimmte Kriterien herbeigezogen: Finanzkraft des geplanten Gesamtunternehmens Schutzrechte und Bestand eines technologischen Vorsprungs? Ausmaß an potenzieller Konkurrenz (Bestreitbarkeit des Marktes) Struktur der Marktgegenseite Folie 18
19 Aufgaben 1. Rein theoretisch wäre es wohlfahrtsoptimal, wenn ein Anbieter im natürlichen Monopol seine Leistungen zu Grenzkosten-Preisen anbietet. Welche pragmatischen Argumente sprechen dagegen, dem Monopolisten Grenzkosten-Preise vorzuschreiben? Welche alternative Form der Regulierung wäre sehr viel besser praktikabel? Erläutern sie, wieso diese Form der Regulierung wohlfahrtstheoretisch betrachtet nur eine zweitbeste Lösung darstellt. 2. Was ist unter einem Kartell zu verstehen? Benennen und erläutern Sie vier Faktoren, die das Zustandekommen und die Stabilität von Kartellen beeinflussen. Welcher Artikel regelt Kartellierungsstrategien auf EU-Ebene? Erläutern Sie zudem unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden EU-Regelungen angewendet werden können. Folie 19
20 Aufgaben 3. Diskutieren Sie zentrale Probleme der Kartellbehörden bezüglich eines möglichen abgestimmten Verhaltens mit Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Welche Voraussetzungen begünstigen eine Abstimmung der Verhaltensweisen? 4. Was versteht man unter Preisbindung der zweiten Hand? 5. Benennen Sie die Grund-Annahmen des Ansatzes der Chicago School! Welche wettbewerbspolitischen Schlussfolgerungen lassen daraus in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse und Ausbeutungsmissbrauch ableiten? Erläutern Sie zudem die wesentlichen Kritikpunkte dieses Ansatzes. Folie 20
21 Aufgaben 6. Was sind die wesentlichen Motive für Fusionen? Gehen Sie dabei auf die empirischen Ergebnisse zum Erfolg von Unternehmensfusionen. 7. Aus welchen Gründen ist auf oligopolistischen Märkten mit einer besonderen Tendenz zu Absprachen der Anbieter zu rechnen. Folie 21
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