Altersvorsorge 2020 nach der Behandlung im Ständerat
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- Katharina Engel
- vor 8 Jahren
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1 Innovation Zweite Säule Deuxième Pilier Secondo Pilastra Altersvorsorge 2020 nach der Behandlung im Ständerat BVG-Arena vom 5. Oktober 2015 Ernst Rätzer / Dieter Stohler (überarbeitet nach der BVG-Arena) Innovation Zweite Säule 1
2 Programm BVG-Arena vom 5. Oktober 2015 Vom Ständerat vorgenommene Anpassungen an der Vorlage des Bundesrates Vom Ständerat unverändert übernommene Punkte Vergleich der BVG-Mindestleistungen heute <-> morgen Was geschah mit den Forderungen der IZS? Pause / Zwischenverpflegung Diskussion von Thesen Diskussion und Vorschläge der Teilnehmer hinsichtlich der Debatte im Nationalrat Fazit Innovation Zweite Säule 2
3 Vom Ständerat vorgenommene Anpassungen (I) Umwandlungssatz: Senkung und Kompensation Leistungseinbusse BVG-Mindestumwandlungssatz im Alter 65 von 6.0% (wie Vorschlag Bundesrat) BVG-Koordinationsabzug: Verzicht auf Abschaffung gemäss Bundesrat, jedoch Reduktion auf Höhe der Eintrittsschwelle (statt 7/8 der AHV-Altersrente neu ¾). Entspricht zurzeit Reduktion von CHF auf CHF Dadurch erhöht sich der koordinierte Lohn um CHF Zusätzlich Gewichtung mit dem Beschäftigungsgrad, was den koordinierten Lohn von Teilzeitbeschäftigten (im Vergleich zu bisher) zusätzlich erhöht. Altersgutschriften: neu 5 / 7 / 11 / 16 / 18% mit Beginn Sparprozess ab 21 (BR: 5 / 9 / 13) Übergangsregelung: Leistungsgarantie gemäss aktuellem BVG für Arbeitnehmende ab Alter 50 (anstatt 40) durch Zuschüsse des Sicherheitsfonds bei Rentenbeginn. Erhöhung der AHV-Renten um CHF 70 und des Ehepaar-Plafonds auf 155% für Neurentner (Diese AHV-Renten-Erhöhung soll neben der UWS-Senkung auch für andere verbleibende Vorsorgelücken der Nach-Übergangsgeneration kompensieren, für die der Bundesrat andere Massnahmen vorgesehen hat) Innovation Zweite Säule 3
4 Vergleich der BVG-Mindestleistungen vorher - nachher Berechnungsbeispiel für Person, geboren im Dezember; unter Annahme der «goldenen Regel» (Lohnzuwachsrate = Zins), AHV-Lohn CHF Summe AGS x koord. Lohn = Altersguthaben x Umwandlungssatz = Altersrente in % koord. Lohn / in % AHV-Lohn Heute 518% % % / 25.0% AV % % % / 25.1% Fazit: Die BVG-Altersrenten steigen planmässig leicht an, allerdings bedingt dies eine vollständige Berufskarriere bereits ab Alter Innovation Zweite Säule 4
5 Vom Ständerat vorgenommene Anpassungen (II) Frauen-Rentenalter: neu 65, jedoch Anpassung in «nur» 4 Schritten, d.h. Übergangsphase von 3 Jahren. BVG-Eintrittsschwelle: Verzicht auf Reduktion, bleibt wie bisher (zurzeit CHF ). Minimaler koordinierter Lohn: CHF (neu 1/6 AHV-Rente; bisher 1/8). Mindestquote (Aufteilung des Betriebsergebnisses in der Kollektivversicherung zwischen Lebensversicherern und den Vorsorgeeinrichtungen) von 90 % soll nicht erhöht werden Innovation Zweite Säule 5
6 Vom Ständerat vorgenommene Anpassungen (III) Abweichungen vom Referenzalter 65: Referenzalter kann zwischen 60 und 70 gewählt werden Wenn Referenzalter < 65: Min. BVG-Leistungen im Alter 65 garantieren Frühester Vorbezug ab Alter 60, jedoch max. 3 Jahre vor dem Referenzalter der VE >> d.h. in Kassen mit Referenzalter 65 ist vorzeitige Pensionierung erst ab 62 möglich! Ausnahmen: Nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte Überbrückungsmodelle (ab 60); Restrukturierungen; öffentliche Sicherheit (auch vor Alter 60 möglich) Weiterführung der Versicherung bei bisheriger VE nach Verlust des Arbeitsplatzes ab Alter 58 Reglement: bereits ab Alter 55 möglich; Beendigung, sofern mehr als 2/3 der FZL für den Einkauf in neue VE benötigt werden Innovation Zweite Säule 6
7 Vom Ständerat unverändert übernommen Teilpensionierung (im BVG-Obligatorium) in max. 3 Schritten möglich. Einkäufe sind neu ins BVG-Altersguthaben möglich (Maximum gemäss Tabellen). Umwandlung von Guthaben bei FZ-Einrichtungen in Renten (durch Auffangeinrichtung) Innovation Zweite Säule 7
8 Vergleich mit den Vorschlägen der IZS Unterstellung der FZ-Einrichtungen unter den SIFO: Forderung wurde nicht übernommen. Die Höhe des BVG-Umwandlungssatzes bleibt trotz Kritik durch die IZS im Gesetz. Leistungsgarantie für Übergangsgeneration: Finanzierung in Verantwortung der VE anstatt über SIFO (nicht übernommen) Möglichkeit des Vorbezugs ab Alter 58 nicht einschränken (nicht übernommen) Verzicht auf rückwirkende Festlegung des BVG-Mindestzinses wurde nach Kritik (auch durch IZS) bereits vom Bundesrat fallen gelassen. Keine jährliche Anpassung der Altersgutschriften (Vorschlag IZS wurde nicht übernommen). Das passive Wahlrecht der Arbeitnehmer wurde etwas erweitert (im Sinne der IZS) Innovation Zweite Säule 8
9 Vom Ständerat vorgenommene Anpassungen bei der AHV Die folgenden Vorschläge des Bundesrates werden gestrichen: Ausgabenbremse: Die im AHVG festzulegenden Massnahmen, welche automatisch greifen, wenn der AHV-Ausgleichsfonds des Stand von 70 % einer Jahresausgabe unterschritten und das Umlagedefizit in den letzten 2 Jahren mehr als 3 % der Jahresausgabe betragen hat, werden gestrichen. Abschaffung der Witwenrenten für Frauen ohne Unterstützungspflichten Angleichung der AHV-Beitragssätze für Selbständigerwerbende an jene der Arbeitnehmer Abschaffung der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende Geringere Kürzungen bei vorzeitigem Rentenbezug für Versicherte mit kleinen Einkommen Innovation Zweite Säule 9
10 Vom Ständerat vorgenommene Anpassungen bei der AHV (II) Gestaffelte Erhöhung der MWSt für die Finanzierung der AHV um maximal 1.0% (anstatt 1.5%) Keine Reduktion des Bundesbeitrags an die AHV von heute 19.55% auf 18% Das Demografieprozent für die AHV (seit 1999 erhoben) geht vollständig an die AHV. Der Anteil des Bundes (17%) am Demografieprozent wird gestrichen Innovation Zweite Säule 10
11 Innovation Zweite Säule 11
12 Thesen I Naturgesetz : Die Leistungen von staatliche Altersvorsorgesystemen im Umlageverfahren können in (direkten) Demokratien mit steigendem Durchschnittalter nicht mehr herabgesetzt werden (Übergewicht der Rentner und kurz vor der Rente stehenden Aktiven über die Beitragszahler (Jüngere und Ungeborene)). Eine verantwortungsbewusste Politik verbietet deshalb in dieser Situation den weiteren Leistungsausbau. Notwendig ist bei weiterhin zunehmender Lebenserwartung und abnehmender Kinderzahl vielmehr die Erhöhung des Rentenalters zur Erhaltung des Leistungsniveaus Innovation Zweite Säule 12
13 Thesen II Das erwähnte Naturgesetz gilt auch für kapitalgedeckte Vorsorgesysteme, wenn der Staat die zentralen Parameter festsetzt. Kapitalgedeckte Vorsorgesysteme können nur gedeihen, wenn sie Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit haben, ihre Leistungsparameter den demografischen Entwicklungen und den Verhältnissen auf den Kapitalmärkten anzupassen. Bei kapitalgedeckten Vorsorgesysteme sind nicht nur die nominellen, sondern auch die realen (inflationsbereinigten) Ergebnisse zu betrachten. So ist die gegenwärtige reale Verzinsung in der 2. Säule trotz des ausserordentlichen tiefen Zinsniveaus vergleichbar mit früheren Perioden Innovation Zweite Säule 13
14 Thesen III Der Ständerat hat sich klare Prioritäten gesetzt: 1. Priorität: Zustimmung einer Mehrheit der Stimmbürger in der zu erwartenden Referendumsabstimmung 2. Priorität: Langfristige Finanzierbarkeit der Leistungen; Verhinderung der Belastung künftiger Generationen Ist dies eine verantwortungsbewusste, nachhaltige Politik? Sollte sich die Politik nicht auf die Frage konzentrieren, wie sie für die notwendigen Anpassungen der Leistungsparameter eine Zustimmung der Mehrheit der Stimmbürger erhalten kann? Innovation Zweite Säule 14
15 Thesen IV Die leichte Anhebung der AHV-Renten der Neurentner und des Plafonds für Ehepaarrenten ist eine typische Giesskannen-Massnahme: Sie ist gedacht als ausgleichendes Gegengewicht für verschiedene verbleibende Leistungseinbussen der Nach-Übergangsgeneration (v.a. Erhöhung Rentenalter Frauen, Senkung UWS, keine Abfederung des Renten- Vorbezuges für kleine Einkommen). Der Zweck besteht darin, die Chancen des Gesamtpaketes in einer Abstimmung zu erhöhen. Ob und wieweit diese Massnahmen die verbleibenden Leistungseinbussen tatsächlich ausgleicht, ist unklar. In der Regel wird es entweder zu viel oder zu wenig sein Innovation Zweite Säule 15
16 Thesen V Während 15 Jahren nach Inkraftsetzung der Vorsorgereform sollen den Versicherten die bisherigen BVG-Leistungen garantiert werden. Dies gilt wohl vor allem für den Umwandlungssatz von 6.8%. Gibt es einen Grund, weshalb diesen Jahrgängen nicht auch eine graduelle Senkung um z.b. 0.1% pro Jahr zugemutet werden kann, wie dies die Versicherten in umhüllenden Kassen längst gewohnt sind? Warum überlässt man Durchführung dieser Garantien nicht den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen, die dafür effiziente, möglichst einfache Verfahren entwickeln könnten? Einen kassenübergreifenden Umverteilungsmechanismus braucht es nur für Kassen, deren Altersstruktur wesentlich vom Durchschnitt abweicht. Eine solche Massnahme existiert bereits: SIFO-Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur Innovation Zweite Säule 16
17 Weitere Diskussionspunkte Was empfehlen wir dem Nationalrat? Innovation Zweite Säule 17
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