Optionen in der Lebensversicherung

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1 Optionen in der Lebensversicherung Seminar aus Finanz- und Versicherungsmathematik Wintersemester 2012/13 Dr. Stefan Gerhold Ines Teresa Riedler

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Exkurs: Grundlegende Definitionen Bedeutung und Definition von Optionen in der Lebensversicherung Klassifizierung von Optionen Gestaltungsrechte Rücktritts- und Widerrufsrecht Polizzendarlehen oder Vorauszahlung Rentenwahlrecht Versicherungstechnische Optionen Nachversicherungsgarantie Pflegerentenoption Finanzoptionen Kündigung oder Rückkaufoption Prämienfreistellung Wiederaufnahme der Prämienzahlung Abrufoption Aufschub- und Verlängerungsoption Abkürzungsoption Erhöhung der Versicherungssumme oder Erhöhungsoption Conclusio und Zusammenfassung Literaturverzeichnis... I

3 1. Einleitung Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Optionen in der Lebensversicherung. Optionen kommt in der Lebensversicherung eine sehr zentrale Rolle zu, da Lebensversicherungspolizzen in der Regel für sehr lange Laufzeiten gezeichnet werden und sich die individuelle Bedarfssituation im Zeitablauf ändern kann. Optionen geben hierbei die Möglichkeit die Lebensversicherungsverträge an die geänderten Bedürfnisse der Versicherungsnehmer anzupassen und steigern so die Flexibilität sowie Attraktivität von langfristigen Versicherungsverträgen. So ist es heutzutage für den Lebensversicherer unerlässlich, seine Produkte gezielt durch Optionsrechte aufzuwerten und den Kunden somit die Möglichkeit einzuräumen, die Lebensversicherung besser an ihre aktuellen Bedürfnisse anzupassen. Optionen sind jedoch auch mit Nachteilen für das Versicherungsunternehmen verbunden, da mit diesen ein Risiko einhergeht, welches dadurch entsteht, dass Optionen zukünftige Zahlungsströme erheblich beeinflussen. 1 Mit Solvency II wird außerdem die Bedeutung der Bewertung von Optionen zunehmen, da deren Bestimmungen die Ermittlung des Wertes der Optionen gemäß dem Artikel 79 der Rahmenrichtlinie 2009/138/EG 2 explizit vorsehen. 3 Auf Grund der Komplexität von Bewertungsmethoden und der Vielzahl an Optionen, die sich aus den Lebensversicherungsverträgen ergeben, ist es wichtig einen guten Überblick über deren Ausgestaltungsmöglichkeiten zu bewahren. Aus diesem aktuellen Anlass und der soeben erläuterten zentralen Rolle von Optionen in Lebensversicherungsverträgen besteht das Ziel der vorliegenden Seminararbeit darin, einen Überblick über die unterschiedlichen Optionsarten zu vermitteln und dem Leser ein Gespür für Optionen in der Lebensversicherung zu verschaffen. Im Kapitel 2 werden dem Leser grundlegende Definitionen im Zusammenhang mit Optionen vermittelt. Das Kapitel 3 charakterisiert das Lebensversicherungsprodukt und leitet des Weiteren zur Begriffsbildung einer Option in der Lebensversicherung über. Hierbei werden dem Leser zwei verschiedene Definitionen vorgestellt, die gleichzeitig eine Gegenüberstellung ermöglichen und somit Abstand von der Eindeutigkeit sowie Endgültigkeit einer Definition nehmen. Außerdem wird das Problem der Antiselektion, welches bei Anpassung von Verträgen besteht, thematisiert. Im Kapitel 4 wird eine Klassifizierung von Optionen anhand des potentiellen Risikos für das Versicherungsunternehmens vorgenommen. Dies liefert eine naheliegende Einteilung, da die Optionen in der vorliegenden Seminararbeit aus Sicht des Versicherers genauer untersucht werden. Zum Abschluss wird im Kapitel 5 eine zusammenfassende Darstellung der in der Seminararbeit aufgegriffenen Inhalte wiedergegeben. 1 Vgl. Solvency II kompakt (2012a), online. 2 Artikel 79: Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigen die Versicherungs -und Rückversicherungsunternehmen den Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen, die Gegenstand der Versicherungs- und Rückversicherungsverträge sind. Alle Annahmen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre Vertragsoptionen, einschließlich Storno- und Rückkaufsrechte, ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubwürdige Informationen stützen. Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit der Auswirkung Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten. 3 EUR LEX (2012), online. 1

4 2. Exkurs: Grundlegende Definitionen Das vorliegende Kapitel soll dem Leser einige grundlegende Basisdefinitionen im Zusammenhang mit Optionen näher bringen. Diese Definitionen werden im Laufe der Seminararbeit immer wieder auftauchen. Zur besseren Veranschaulichung werden die einzelnen Optionspositionen graphisch dargestellt. Ein Call stellt eine Kaufoption dar, welche dem Käufer das vertraglich zugesicherte Recht einräumt, einen bestimmten Basiswert zu im Vorhinein festgelegten Konditionen erwerben zu können. Der Kontrahent des Vertrages wird dabei Stillhalter genannt, da er bis zur Ausübung der Option den Bezugswert liefern können muss. Dafür erhält der Verkäufer der Option eine Pämie. Der Käufer der Call-Option rechnet mit steigenden Kursen. Wird eine Kaufoption nicht ausgeübt, verfällt diese wertlos. 4 Generell wird beim Kauf und Verkauf von Optionen zwischen einer Long- und Shortposition unterschieden, welche die oben dargestellten Positionen genauer spezifizieren. Bei einem Long Call erhält also der Erwerber der Kaufoption das Recht, einen Basiswert zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen. 5 Der Short Call hingegen stellt die Gegenposition zum Long Call dar. Unter einem Short Call wird der Verkauf einer Kaufoption (Stillhalterposition) für einen Basiswert verstanden und der Verkäufer verpflichtet sich also einen Basiswert zu einem vorher festgelegten Preis zu verkaufen. 6 In der nachfolgenden Abbildung 1 werden die Positionen Long und Short Call dargestellt. Abbildung 1: Long Call und Short Call Quelle: Saxobank (2009a) und (2009b), online. Ein Put stellt hingegen eine Verkaufsoption dar. Der Käufer der Option erwirbt somit das Recht, einen bestimmten Bezugswert innerhalb einer festgelegten Frist zum vereinbarten Basispreis zu verkaufen. Der Kontrahent dieses Vertrages wird Stillhalter genannt, da er bis zum 4 Vgl. Börsenlexikon (2012a), online. 5 Vgl. Börsennews (2013a), online. 6 Vgl. Börsennews (2013b), online. 2

5 Ablauf der vereinbarten Frist für die Ausübung der Option die festgelegte Kaufsumme jederzeit zur Verfügung haben muss. Der Verkäufer der Putoption erhält hierfür vom Käufer der Put-Option eine Prämie. Der Käufer der Put-Option rechnet mit fallenden Kursen und kann über die Option überproportional an diesen partizipieren. 7 Wie bei der Call-Option wird auch beim Kauf und Verkauf einer Put-Option zwischen einer Long- und Shortposition unterschieden. Ein Long Put ist der Kauf einer Verkaufsoption, die das Recht einräumt einen Basiswert zu einem vorher festgelegten Preis zu verkaufen. 8 Der Short Put stellt dabei die Gegenposition zum Long Put dar. Der Verkäufer eines Short Put verpflichtet sich, einen Basiswert zu einem bestimmten Preis zu kaufen. 9 In der nachfolgenden Abbildung 2 werden die Positionen Long und Short Put wiedergegeben. Abbildung 2: Long Put und Short Put Quelle: Saxobank (2009a) und (2009b), online. Im Allgemeinen wird zwischen europäischen und amerikanischen Optionen unterschieden. Bei einer amerikanischen Option erhält der Käufer das Recht, die Option während der gesamten Gültigkeitsdauer auszuüben. Wohingegen der Käufer einer europäischen Option, diese nur zum sogenannten Verfallstag ausüben kann. Eine Swaption stellt eine Option auf einen Swap (Zins- oder Währungsswap) dar. Dies ist das Recht zu einem gegebenen Zeitpunkt in einen Swap einzutreten, bei welchem Laufzeit und Zinshöhe bestimmt sind. 10 Ein Swap ist ein Tauschgeschäft, das zwischen Vertragspartnern individuell vereinbart wird. 11 Der Käufer einer Swaption hat nun das Recht, aber nicht die Verpflichtung, innerhalb einer vereinbarten Frist und zu den vereinbarten Konditionen einen Währungs- oder Zinsswap durchzuführen. 12 Für dieses Recht bezahlt der Käufer eine Prämie an den Stillhalter. Bei einem Interest Rate Swap wird der Tausch von Zinsverpflichtungen 7 Vgl. Börsenlexikon (2012b), online. 8 Vgl. Börsennews (2013c), online. 9 Vgl. Börsennews (2013d), online. 10 Vgl. Wirtschaftslexikon (2013a), online. 11 Vgl. Wirtschaftslexikon (2013b), online. 12 Vgl. Wirtschaftslexikon (2013a), online. 3

6 bzw. Zinseinkünften für eine festgelegte Laufzeit und auf einem bestimmten Kapitalbetrag vereinbart. Hierbei besteht eine Grundform im Tausch von variablen gegen fixe Zinszahlungen Vgl. Wirtschaftslexikon (2013b), online. 4

7 3. Bedeutung und Definition von Optionen in der Lebensversicherung In diesem Kapitel werden die Bedeutung und charakteristische Eigenschaften von Optionen herausgearbeitet sowie eine Abgrenzung von Optionen gegenüber einer sogenannten Vertragsänderung vorgenommen. Dies führt schließlich in die Begriffsbildung von Optionen über, welche dem Leser anhand von zwei Definitionen näher gebracht wird. Ein wichtiges Problem, welches bei generellen Vertragsänderungen besteht, stellt die adverse Selektion dar und wird daher im vorliegenden Kapitel ebenfalls näher ausgeführt. Da die Lebensversicherung zur Abdeckung von biometrischen Risiken wie beispielsweise Sterblichkeits-, Berufsunfähigkeits- und Langlebigkeitsrisiken dient, handelt es sich bei Lebensversicherungsverträgen um langfristige Verträge. Der erforderliche Versicherungsbedarf hängt dabei stark von der aktuellen Lebenssituation ab und kann sich im Zeitverlauf sehr stark ändern. Ein Alleinstehender und Berufstätiger benötigt beispielsweise in der Regel einen geringeren Todesfallschutz als eine Person, die Kinder und Familie zu versorgen hat. Diesen geänderten Bedingungen steht das starre Vorsorgeprodukt gegenüber, welches unter anderem durch das stark regulierte aufsichtsrechtliche Umfeld geprägt wurde. Durch eine sogenannte Vertragsänderung 14 kann der Versicherungsschutz im Zeitablauf an geänderte individuelle Bedürfnisse und Lebenssituation angepasst werden. 15 Eine Vertragsänderung ist kalkulatorisch nach dem Äquivalenzprinzip, bei dem die Leistungen des Versicherungsunternehmens und die Gegenleistungen der Versicherten so zu berechnen sind, dass die Beitragseinnahmen zur Deckung der Versicherungsleistung genügen, problemlos durchzuführen, solange diese versicherungsmathematisch durchführbar ist. 16 Das Versicherungsunternehmen muss bei einer Vertragsänderung in jedem Fall sicherstellen, dass die Änderung zu keiner adversen Selektion 17 führt. Zur Vermeidung dieser negativen Selektionseffekte, wird in der Regel vom Versicherer eine Gesundheits- oder Risikoprüfung durchgeführt. Dabei wird grundsätzlich zwischen subjektiven und objektiven Risiken unterschieden. Objektive Risiken werden ferner in medizinische endogene Risiken, exogene Risiken und in Risiken, die aus sich aus den benötigten Merkmalen bei der Tarifkalkulation ergeben, kategorisiert. Eine weitere Einteilung von Subjektiven Risiken wird in finanzielle und nicht-finanzielle Risiken vorgenommen. Diese Einteilung wird in Tabelle 1 widergegeben, dabei werden die Kategorien mit Beispielen untermauert. 14 Hier wird sehr allgemein von einer Vertragsänderung gesprochen, gemeint sind damit Vertragsänderungen und Optionen. Eine genauere Abgrenzung von einer Option zu einer Vertragsänderung wird in den nachfolgenden Absätzen vorgenommen. 15 Vgl. Dillmann (2002), Vgl. Wirtschaftslexikon24 (2012c), online. 17 Adverse Selektion bezeichnet den Fall, dass das Versicherungsunternehmen vermehrt schlechte Risiken versichert. Dieser Effekt wird auch mit Antiselektion, Gegenauslese oder einfach als unerwünschter Selektionseffekt bezeichnet. Als schlechtes Risiko wird ein Versicherungsvertrag eingestuft, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Versicherungsfalls deutlich erhöht ist. 5

8 Objektive Risiken Berücksichtigte Merkmale bei der Tarifkalkulation: Eintrittsalter Geschlecht Versicherungsdauer etc. Medizinische endogene Risiken: Gesundheitszustand Erbgeschichte etc. Exogene Risiken: Beruf Sport Auslandsaufenthalte etc. Subjektive Risiken Finanzielle Risiken: Stornorisiko Moral-Hazard Problem etc. Nicht-finanzielle Risiken: Lebenssituation Verhalten Lebensstil etc. Tabelle 1: Kategorisierung von Risiken bei der Gesundheitsprüfung Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Dillmann (2002), 15. Eine weitere Möglichkeit dem Problem der adversen Selektion Abhilfe zu verschaffen, besteht darin, die Vertragsänderung durch den Versicherungsnehmer nur unter bestimmten Bedingungen zu erlauben. Zum Beispiel wird die Erhöhung des Versicherungsschutzes häufig an den Eintritt von objektiven Ereignissen, wie Heirat der versicherten Person oder an die Geburt eines Kindes, geknüpft. Da der Eintritt dieser Ereignisse als unabhängig vom Gesundheitszustand der versicherten Person gilt, wird in diesen Fällen in der Regel keine erneute Gesundheitsprüfung verlangt. Einerseits stellen diese Zeitpunkte Ereignisse dar, zu welchen eine Anpassung des Versicherungsproduktes an die geänderten Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers wünschenswert und erforderlich sind und andererseits gelten diese Ereignisse als jene, die innerhalb des Versicherungsbestandes ausgeglichen werden. Ein Ausgleich im Bestand bedeutet, dass gute und schlechte Risiken im gleichen Maße diese Vertragsanpassung vornehmen und somit eine Kalkulierbarkeit seitens des Versicherers besteht. Ist eine Vertragsänderung nicht an die soeben beschriebenen Ereignisse gebunden, so kann eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Im Falle eines verschlechterten Gesundheitszustands kann das Versicherungsunternehmen hierbei Zuschläge verlangen oder eine Vertragsänderung völlig ablehnen, falls diese vertraglich nicht zugesichert wurde. 18 Hierbei handelt es sich um den wesentlichen Unterschied zwischen einer Option und einer Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung kann vom Versicherer abgelehnt werden, wohingegen eine Option ein vertragliches oder gesetzliches Recht des Kunden der Vertragsanpassung darstellt. 19 Dies bedeutet, dass die Ausübung der Option vom Versicherer jederzeit anzuerkennen ist, da er dem Versicherungsnehmer dieses Recht beim Vertragsabschluss eingeräumt hat Vgl. Dillmann (2002), 15f. 19 Vgl. Conect (2012), online. 20 Vgl. Solvency II kompakt (2012a), online. 6

9 Gebräuchliche Begriffe für solche Vereinbarungen zur späteren Änderung des Vertrages sind Optionsrecht, Wahlrecht oder implizite Option. In der vorliegenden Seminararbeit werden sie kurz mit Optionen bezeichnet. All diese Bezeichnungen beziehen sich auf vertragliche Regelungen, die dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einräumen, seinen Versicherungsschutz an geänderte individuelle Lebensumstände anzupassen. Hierbei erfordert eine Anpassung im Zuge einer solchen Option oft keine neuerliche Gesundheitsprüfung. Aus diesem Grunde haben sich diese Wahlrechte in der heutigen Versicherungspraxis sehr gut etabliert und zu einer Flexibilisierung der Versicherungsprodukte beigetragen. Des Weiteren gibt es gesetzliche Regelungen wie beispielsweise das Recht auf Kündigung oder Beitragsfreistellung, welche nicht gesondert vereinbart werden müssen und dem Versicherungsnehmer automatisch zur Verfügung stehen. Eine Option kann somit sowohl auf einer individuellen Vertragsvereinbarung als auch dem gesetzlichen Regelwerk begründet sein. Die nachfolgende Definition 1 soll die charakteristischen Eigenschaften einer Option prägnant widergeben. 21 Definition 1 Als implizite Option eines Lebensversicherungsvertrages bezeichnen wir das vertraglich oder gesetzlich festgelegte Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gegebenenfalls gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, d.h. nach der Ausübung liegende, Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. 22 In der Definition 1 kommt als das Wesentliche einer (impliziten) Option zum Ausdruck, dass diese dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einräumt, die zukünftigen Zahlungsströme des Versicherungsvertrages zu verändern. Beispielsweise kann der Versicherungsnehmer Erlebensfallleistungen durch die sogenannte Abrufoption zeitlich vorziehen oder durch die Nachversicherungsgarantie können Todesfalllesitungen erhöht werden. Ferner ist anzumerken, dass sich die Definition auf die Rechte des Versicherungsnehmers beschränkt und die Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherers außer Acht lässt, welche ihm insbesondere durch die Senkung von Überschussanteilen bei einer Versicherung mit Gewinnbeteiligung zukommen. Hierbei können zwar die vertraglich garantierten Werte nicht modifiziert werden, dennoch kann die Höhe der zukünftigen Zahlungen beeinflusst werden, da diese Überschüsse enthalten. Die vorliegende Seminararbeit wird sich jedoch auf Optionen seitens des Versicherungsnehmers beschränken, da wir die Risiken seitens des Versicherers genauer betrachten werden. Die Möglichkeit einer Option Zahlungsströme des Versicherers zu beeinflussen findet auch in Solvency II Berücksichtigung. Unter Solvency II ist es auf Grund der Tatsache, dass Optionen 21 Vgl. Dillmann (2002), 16f. 22 Dillmann (2002), 17. 7

10 Zahlungsströme beeinflussen, im Rahmen der Ermittlung des Best Estimates 23, 24, 25 der versicherungstechnischen Verpflichtungen, unabdingbar, dass Optionen und Garantien der Versicherunsnehmer in den zukünftigen Zahlungsstörmen berücksichtigt werden. Durch den Einfluss auf Zahlungsströme können Optionen mitunter Kosten hervorrufen, die zu Lasten des Versichertenbestandes gehen. Insbesondere kann dies zu Lasten der Versicherungsnehmer geschehen, die ihr Wahlrecht nicht zu ihren Gunsten nutzen oder gar keine Wahlmöglichkeit besitzen. Dieses implizite Risiko ist entsprechend mit Eigenkapital zu hinterlegen. 26 Die Ausführungen zur Prävention der adversen Selektion sowie der vorgehende Absatz haben bereits gezeigt, dass Optionen gegebenenfalls zusätzliche versicherungstechnische Risiken für den Versicherer beinhalten können. Da mit einer Option die Möglichkeit der Einflussnahme auf zukünftige Zahlungsströme gegeben wird, spielen auch Finanzmarkt- und Zinsrisiken bei der Betrachtung dieser Optionen eine wichtige Rolle. 27 Eine weitere Definition einer Option stellt die Gesundheits- und Risikoprüfung in den Mittelpunkt der Betrachtung und präzisiert, was unter einer Vertragsänderung in der Lebensversicherung zu verstehen ist. Mit der Definition 2 wird somit eine weitere Möglichkeit, eine Option zu definieren, gegeben und liefert somit eine Gegenüberstellung zur Definition 1, welche die Zahlungsströme in den Mittelpunkt stellt. 28 Definition 2 Unter einer Option wird in der Lebensversicherung das Recht des Versicherungsnehmers verstanden, einen bestehenden Versicherungsumfang innerhalb eines Vertrags nachträglich zu ändern. Die Änderung kann sich auf den Umfang des gewährten Versicherungsschutzes, die Vertragslaufzeit oder sonstige Vertragskonditionen beziehen. Wichtig ist dabei, dass die Ausübung der Option durch den Versicherungsnehmer erfolgen muss und für ihn mit keiner erneuten Gesundheits- bzw. Risikoprüfung verbunden ist. Der Sinn einer Option liegt meist in der Festschreibung eines einmal konstatierten Gesundheitszustands. Die Option kann auch dann ausgeübt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person zwischenzeitlich so stark verschlechtert hat, dass ein Neuabschluss nicht mehr möglich wäre. 29 In dieser Definition kommt der große Vorteil von Optionen für den Versicherungsnehmer zum Ausdruck, der darin liegt, dass Entscheidungen des Versicherungsnehmers vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages auf einen zukünftigen Zeitpunkt verlagert werden können, zu welchem der Bedarf besser eingeschätzt werden kann als dies in der Gegenwart der Fall ist. Dies ermöglicht dem Versicherungsnehmer somit, dass er seinen Bedarf nicht für 23 Beim Best Estimate handelt es sich um einen aufsichtsrechtichen Begriff im Zusammenhang mit Solvency II. Dieser bezeichnet den Zeitwert der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme in Versicherungen, die aus der zukünftigen Gefahrentragung des vorhandenen Versicherungsbestandes resultieren. Damit entspricht der Best Estimate der Rückstellung für noch nicht eingetretene Schäden aus bereits eingegangen Verpflichtungen der Versicherung. 24 Vgl. Finanz-Lexikon (2012a), online. 25 Vgl. Solvency II kompakt (2012b), online. 26 Vgl. Solvency II kompakt (2012a), online. 27 Vgl. Dillmann (2002), Vgl. Führer / Grimmer (2006), Führer / Grimmer (2006),

11 einen langen Zeitraum im Voraus antizipieren muss und verschafft so dem Problem einer falschen Bedarfsprognose Abhilfe. Ferner handelt es sich um Änderungen des Vertrages, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer zur Verfügung gestellt werden, ohne dass der Versicherungsnehmer dadurch Nachteile in Kauf zu nehmen hat. Optionen ermöglichen somit eine Anpassung des Versicherungsproduktes ohne eine zwingende vorhergehende Festlegung Vgl. Helten / Taubert (2002), 31. 9

12 4. Klassifizierung von Optionen Den nachfolgenden Ausführungen dieser Seminararbeit wird die Definition 1 zu Grunde gelegt, um eine Option mit Gesundheits- bzw. Risikoprüfung ebenfalls als Option auf zu fassen. Wie bereits im vorhergehenden Kapitel dargestellt, besteht ein Vorteil in der Wahlmöglichkeit des Versicherungsnehmers. Ein Vorteil der einen Partei bewirkt jedoch einen Nachteil der Gegenpartei und wie bereits erwähnt handelt es sich hierbei für den Versicherer um den Nachteil, dass diesem auf Grund von Optionen in Lebensversicherungen Verluste entstehen können. Für den Versicherer wird sich daher an dieser Stelle die Frage stellen, ob und wodurch ihm durch die Ausübung der Option Verluste entstehen und hierbei wird die Antwort erwartungsgemäß im Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Daher ist eine Kategorisierung von Optionen anhand ihres potentiellen zusätzlichen Risikos wünschenswert. 31 Dabei ist eine vollständige Auflistung aller möglichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Optionen in all ihren Details nicht Ziel der vorliegenden Seminararbeit. Vielmehr soll durch eine qualitative Analyse die Funktionsweise der Optionen und der damit im Zusammenhang stehenden Risiken sowie Schwierigkeiten aufgezeigt werden. Nachfolgend werden zu jeder der eingeführten Klassen einige Beispiele genannt und die vorgestellten Optionen sowie die mit ihnen verbundenen Risiken erläutert. Optionen können in drei Klassen, welche aus den im Zusammenhang mit der Option stehenden Risiken hervorgehen, unterteilt werden. Diese lauten Gestaltungsrechte, versicherungstechnische Optionen und Finanzoptionen. Eine Kategorie wird von den Optionen gebildet, welche keinerlei zusätzliches Risiko für den Versicherer enthalten. Diese werden unter dem Begriff Gestaltungsrechte subsummiert. Ein Charakteristikum dieser Option ist, dass die genauen Konditionen und Auswirkungen der Ausübung des zugesagten Rechts bei Abschluss der Versicherung noch nicht festgelegt sind. Diese werden erst bei Ausübung der Option präzisiert. Dies bedeutet demnach, dass der Versicherer geänderte Voraussetzungen berücksichtigen kann und nicht Gefahr läuft, durch die Option zusätzliche Risiken einzugehen. Beispielsweise ist hierbei eine erneute Gesundheitsprüfung möglich. Daher kann diese Art von Option vom Versicherer ohne Bedenken und ohne Aufpreis in den Vertrag aufgenommen werden. Im Gegensatz zu den Gestaltungsrechten enthalten alle anderen Optionen für den Versicherer zusätzliche Risiken. Bei diesen Optionen sind zu Vertragsbeginn bereits bestimmte Konditionen festgelegt und können vom Versicherer bei Ausübung der Option nicht mehr geändert werden. Dadurch können im ungünstigen Fall für das Versicherungsunternehmen nicht einkalkulierte Risiken entstehen. Eine weitere Kategorisierung von Optionen in diesem Sinne erfolgt anhand der Risikoklassen versicherungstechnisches Risiko und Finanzrisiko. Optionen, die für den Versicherer ein zusätzliches Versicherungsrisiko enthalten, werden unter dem Begriff versicherungstechnische Optionen subsummiert. Versicherungstechnisches Risiko, auch Versicherungsrisiko genannt, bezeichnet hier die durch die Lebensversicherung 31 Vgl. Dillmann (2002),

13 abgedeckten Risiken wie Tod, Langlebigkeit und Berufsunfähigkeit. Eine Option enthält demnach für den Versicherer zusätzliches Versicherungsrisiko, 32 wenn sich das durch den Vertrag eingegangene Versicherungsrisiko für das Unternehmen (deutlich) erhöht und der Versicher nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, die bei einem regulären Versicherungsabschluss üblichen Maßnahmen zur Einschätzung und Reduzierung erhöhter Risiken durchzuführen. 33 Dieses Risiko kann beispielsweise aus Effekten der adversen Selektion resultieren. Bei den Maßnahmen kann es sich um Gesundheitsprüfungen, Beitragszuschläge oder Verwendung von angemessenen Rechnungsgrundlagen handeln. Ein großes Risiko liegt vor, wenn die für den Vertrag gültigen Rechnungsgrundlagen für den Zeitpunkt der Optionsausübung bereits garantiert wurden, jedoch zum Ausübungszeitpunkt nicht mehr angemessen sind. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kann sich der Versicherer zwar kein zusätzliches Versicherungsrisiko einhandeln, jedoch besteht in diesem Fall die Gefahr der adversen Selektion, da womöglich die für das Versicherungsunternehmen guten Risiken wegfallen und somit das durchschnittliche Versicherungsrisiko pro Vertrag ansteigt. Optionen, die zusätzliche Finanzrisiken für den Versicherer enthalten, werden als Finanzoptionen bezeichnet. Finanzrisiken stellen das Risiko dar, dass die Optionsausübung negative finanzielle Auswirkungen für das Versicherungsunternehmen nach sich zieht. Dabei handelt es sich beispielsweise um nicht eingeplante Auszahlungen und die Gewährung langfristiger ungerechtfertigter Zinsen. Finanzoptionen bieten dem Versicherungsnehmer somit die Möglichkeit gegen den Versicherer zu spekulieren. Hierbei kommt dem aktuellen Marktzins respektive der Rendite anderer Kapitalmarktprodukte im Vergleich zur Verzinsung des Lebensversicherungsproduktes eine wichtige Rolle zu. Das Finanzrisiko entsteht dabei durch die Zusage eines bestimmten Zinssatzes für die Ausübung einer Option. Durch Kapitalmarktveränderungen kann es für den Versicherungsnehmer vorteilhaft sein, seine Option in einem für den Versicherer ungünstigen Zeitpunkt auszuüben. Das Versicherungsrisiko und das Finanzrisiko können dazu führen, dass bei vorsichtiger Kalkulation die verwendeten Sicherheitszuschläge nicht mehr ausreichen und im Extremfall die Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers gefährdet ist. Im Falle, dass externe Faktoren wie beispielsweise der Marktzins oder die Verbesserung der medizinischen Vorsorge sich so entwickeln, dass diese für viele Versicherungsnehmer vorteilhaft sind, kann es zu einem Kumul an Risiken kommen. Dies bedeutet, dass eine Vielzahl an Versicherungsnehmer gleich agiert und somit, wie bereits erwähnt, die Erfüllung der Verträge gefährdet. Ferner ist an der versicherungstechnischen Option und Finanzoptionen problematisch, dass diese oft keine sofort sichtbaren Folgen nach sich ziehen und es sich vielmehr um langfristige Verschlechterungen handelt, so beispielsweise die Versichertensterblichkeit, die durch eine langfristige Entwicklung geprägt ist. Generell können alle Optionen, die keine Gestaltungsrechte sind, nicht trennscharf zu einer der Kategorien versicherungstechnische Option und Finanzoption zugeordnet werden. Daher 32 Vgl. Dillmann (2002), 28f. 33 Dillmann (2002),

14 wird in den nachfolgenden Unterkapiteln die Einteilung nach dem größeren der beiden Risiken vorgenommen. 34 Die nachfolgende Tabelle 2 bietet dem Leser einen Überblick über die in den in den Subkapiteln des Kapitels 4 vorgestellten Optionen. Gestaltungsrechte Rücktritts- und Widerrufsrecht Polizzendarlehen oder Vorauszahlung Rentenwahlrecht Versicherungstechnische Optionen Nachversicherungsgarantie Pflegerentenoption Finanzoption Kündigung oder Rückkaufoption Prämienfreistellung Wiederaufnahme der Prämienzahlung Abrufoption Aufschub- und Verlängerungsoption Abkürzungsoption Erhöhung der Versicherungssummer oder Erhöhungsoption Tabelle 2: Kategorisierung von Optionen in der Lebensversicherung Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Dillmann (2002), 32ff. Die nachfolgenden Ausführungen werden sich auf die traditionellen Lebensversicherungen beziehen, eine genauere Untersuchung von speziellen Versicherung wie beispielsweise die fondsgebundene Versicherung wird in der vorliegenden Seminararbeit nicht vorgenommen, da sich die Kategorisierung bei diesen Versicherungsarten von jener der konventionellen Lebensversicherung stark unterscheidet. Insbesondere werden wir immer wieder auf die kapitalbildende Versicherung eingehen. Unter kapitalbildenden Versicherungen versteht man Versicherungsverträge, bei denen Prämien eingezahlt werden und diese oder ein Teil derer für eine sichere Ablaufleistung angespart werden. Im Vordergrund steht somit der Sparprozess. Die bekannteste Form der kapitalbildenden Versicherung repräsentiert die sogenannte gemischte Versicherung. Eine weitere Ausprägungsform der kapitalbildenden Versicherung stellt die aufgeschobene Rentenversicherung dar. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die kapitalbildende Versicherung nicht mit der Kapitalversicherung zu verwechseln ist, auch wenn diese ineinander übergreifen können. 35 Die Kapitallebensversicherung stellt einen Versicherungsvertrag dar, der bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Zahlung einer einzigen größeren Summe vorsieht. Hier wird also nicht die Zahlung einer periodisch wiederkehrenden Summe vereinbart, so wie dies bei Rentenversicherungen der Fall ist Vgl. Dillmann (2002), 28ff. 35 Vgl. Finanz-Lexikon (2012b), online. 36 Vgl. Finanz-Lexikon (2012c), online. 12

15 4.1.Gestaltungsrechte Im vorliegenden Subkapitel wird auf die Gestaltungsrechte näher eingegangen. Diese Klasse enthält keine zusätzlichen Risiken für den Versicherer. Es werden einige Beispiele vorgestellt, welche zur Kategorie der Gestaltungsrechte gehören, um dem Leser einen Einblick in diese Klasse zu vermitteln. Die bekanntesten Beispiele stellen das Widerspruchs- und Rücktrittsrecht in der klassischen Lebensversicherung dar Rücktritts- und Widerrufsrecht Dem Versicherungsnehmer steht gemäß 5b Abs 2 Z 2 VersVG bei Nichterfüllung der Pflichten durch den Versicherer ein Rücktrittsrecht zu. 38 Die Pflichten des Versicherers umfassen dabei per Gesetz die Aushändigung einer Kopie des schriftlichen Versicherungsantrages (= Vertragserklärung) und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), welche er vor Abgabe des Antrages durch den Versicherungsnehmer auszuhändigen hat. Ferner zählen zu seinen Pflichten die Erfüllung weiterer im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgeschriebener Informationspflichten ( 9a und 18b VAG) und falls die Vermittlung durch einen selbständigen Versicherungsagenten erfolgt ist die Aushändigung von zusätzlichen Mitteilungen vorgesehen, die in der Gewerbeordnung präzisiert werden ( 137f Abs 7 bis 8 und 137g GewO unter Beachtung von 137h GewO). Der Versicherungsnehmer kann von seinem Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen Gebrauch machen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn er nachfolgendes kumulativ erhalten hat ( 5b Abs 4 VersVG): die Versicherungspolizze die AVB eine Belehrung über das Rücktrittsrecht Informationen gemäß 9a und 18b VAG Mitteilungen gemäß 137f Abs 7 bis 8 und 137g GewO unter Beachtung von 137h GewO. 39 Bei der Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer gemäß 165a das Rücktrittsrecht innerhalb von 30 Tagen nach Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu. 40 Beim Rücktritt durch den Versicherungsnehmer handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, da es zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrages kommt. Eventuell kann es zu einer vorläufigen Deckung 41, 42 kommen In der fondsgebundenen Lebensversicherung kann das Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht sehr wohl zu erheblichen finanziellen Risiken führen. 38 Vgl. Straube (2010), Vgl. Straube (2010), 47f. 40 Vgl. Konsumentenfragen (2012), online. 41 Bei der vorläufigen Deckung handelt es sich um eine Erklärung des Versicherungsunternehmens temporären Versicherungsschutz in Form eines vorläufigen Vertrages zu gewähren, für welchen normalerweise keine Prämienzahlung erfolgen muss. Die vorläufige Deckung endet mit Beginn des eigentlichen Versicherungsvertrages. 13

16 Das Widerspruchsrecht durch den Versicherungsnehmer ist in 5 VersVG geregelt und regelt den Fall einer inhaltlichen Abweichung zwischen Antrag und Polizze (oder AVB). Gemäß 5 Abs 1 VersVG gilt die Abweichung als durch den Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Versicherungspolizze schriftlich widerspricht. Dies ist jedoch nur gültig, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Versicherungspolizze auf diese Rechtsfolgen aufmerksam gemacht und ihn auf die einzelnen Abweichungen besonders hingewiesen hat. 44 Immer dann, wenn der Versicherer stillschweigend eine Veränderung vorgenommen hat und den Versicherungsnehmer davon nicht in Kenntnis gesetzt hat, gilt der ursprüngliche Inhalt des Versicherungsantrages. Bei schriftlichem und termingerechtem Widerspruch durch den Versicherungsnehmer, gilt der Vertrag als nicht zu Stande gekommen, falls der Versicherer nicht bereit ist, zu den im Antrag festgelegten Konditionen den Vertrag abzuschließen. Das heißt der Versicherungsnehmer ist von jeglicher diesbezüglichen Verpflichtung frei und es kommt zu einer Prämienrückerstattung. 45 In beiden Fällen steht dem Versicherungsnehmer das Recht zu, den Vertrag unter Einhaltung von vorgesehenen Fristen ohne Verluste zu beenden. Für den Versicherer bewirken diese Gestaltungsrechte kein zusätzliches versicherungstechnisches Risiko, da der Vertrag aus dem Bestand verschwindet. Ferner kommt es auch zu keiner Verschlechterung des durchschnittlichen Versicherungsrisikos, da der Vertrag noch nicht wirklich in den Bestand aufgenommen wurde. Des Weiteren werden alle Zahlungen rückabgewickelt, wodurch dem Versicherungsunternehmen kein zusätzliches Risiko entsteht. Der Vermittler erleidet jedoch einen Verlust hinsichtlich seiner Provision, welche er an den Versicherer zurückzuerstatten hat. Falls der Versicherer die eingegangen Prämienzahlungen unmittelbar veranlagt hat, kann ein Finanzrisiko entstehen, wenn bei der Beitragsrückerstattung an den Versicherungsnehmer bereits erworbene Kapitalanlagen wieder veräußert werden müssen und dadurch ein Zinsverlust entsteht Polizzendarlehen oder Vorauszahlung Versicherer gewähren häufig auf Lebensversicherungspolizzen, wie kapitalbildende Lebensversicherungen und aufgeschobene Rentenversicherungen mit inkludierter Todesfallleistung und Prämienrückgewähr im Todesfall während der Aufschubphase, eine Vorauszahlung bis zur Höhe des aktuellen Rückkaufwertes dieser Versicherung. 47 Bei Rentenversicherungen wird die Vorauszahlung zusätzlich durch die bei Tod fällige Beitragsrückerstattung nach oben begrenzt. Das Polizzendarlehen und angefallene Zinsen sind vom Versicherungsnehmer Folgt auf die vorläufige Deckung kein Versicherungsvertrag, so kann der Versicherer zumindest für die vorläufige Gewährung von Versicherungsschutz eine Prämie verlangen und es kann zu einer aliquoten Prämienvorschreibung kommen. 42 Vgl. Geldmarie (2012), online. 43 Vgl. Doralt (2011), Vgl Straube (2010), Vgl. Kontrakta (2006), online. 46 Vgl. Dillmann (2002), Vgl. Mayer (1999),

17 während der Versicherungsdauer zu tilgen bzw. wird in der Praxis oft bei Auszahlung der Versicherungssumme eine Reduktion um die noch ausstehenden Rückzahlungsbeträge vorgenommen. Für den Versicherungsnehmer stellt das Polizzendarlehen eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme zu einem festen Zins dar. Bei Kündigung, Prämienfreistellung oder dem Eintritt eines Versicherungsfalles wird ein noch ausstehender Betrag mit einer fälligen Zahlung des Versicherers gegengerechnet. Beim Polizzendarlehen handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, falls der Zinssatz durch den Versicherer erst bei der Vergabe der Vorauszahlung festgelegt wird und somit ein mögliches Finanzrisiko entsprechend minimiert wird. Je nach Gültigkeitsdauer des Zinssatzes lässt sich das Finanzrisiko jedoch nicht gänzlich eliminieren. Bei kurzer Gültigkeit lässt es sich dennoch sehr reduzieren. Ein zusätzliches Versicherungsrisiko besteht jedoch nicht. Im Falle, dass der Zinssatz für das Darlehen schon bei Vertragsabschluss feststeht, enthält die Option der Vorauszahlung sehr wohl ein zusätzliches Finanzrisiko und ist somit als Finanzoption einzustufen. Dabei entspricht die Option einer Swaption, dies ist ein Tausch eines variablen Zinssatzes, dem Marktzins, gegen einen festen, dem Darlehenszins Rentenwahlrecht Das Rentenwahlrecht bei einer kapitalbildenden Versicherung bietet dem Versicherungsnehmer die Entscheidungsfreiheit, zum Versicherungsablauf zwischen einer Einmalzahlung oder Rentenzahlungen zu wählen. Versicherungsmathematisch erfolgt dabei eine Umrechnung des Einmalbetrags in eine lebenslange Rente. Da es dem Versicherungsnehmer frei steht, die Einmalzahlung auch bei einem anderen Versicherer in einer Rentenversicherung anzulegen, werden für die Ausübung des Rentenwahlrechts keine bis sehr verminderte Abschlusskosten verlangt. Ferner wird diese Option meist mit einer Rentengarantiephase versehen, so dass finanzielle Nachteile durch frühzeitigen Tod eines Versicherungsnehmers ausgeglichen werden. Das Rentenwahlrecht stellt für den Versicherer kein zusätzliches Versicherungs- oder Finanzrisiko dar. Dies resultiert daraus, dass für die anschließende Rentenversicherung verwendeten Rechnungsgrundlagen noch nicht bei Vertragsabschluss der kapitalbildenden Lebensversicherung fixiert sind Versicherungstechnische Optionen Das folgende Unterkapitel beschäftigt sich mit versicherungstechnischen Optionen. Diese stellen für den Versicherer zusätzliches Versicherungsrisiko dar. Beispielhaft werden wie im Subkapitel 4.1. einige Optionen vorgestellt, die der Klasse der versicherungstechnischen Optionen angehören. Das wohl bekannteste Beispiel für eine solche Option stellt die Nachversicherungsgarantie dar. 48 Vgl. Dillmann (2002), 36f. 49 Vgl. Dillmann (2002),

18 Nachversicherungsgarantie Die Nachversicherungsgarantie ist in der Regel bei kapitalbildenden, fondsgebundenen, Risiko- und Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten. Diese Option gibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit bei Eintritt bestimmter Ereignisse ohne erneute Risikoprüfung eine neue Versicherung (Nachversicherung) abzuschließen bzw. bestehende Verträge zu verändern. Die Option enthält zumeist eine Erhöhung der Todesfallleistung oder der Leistung bei Berufsunfähigkeit. Daher ist die Ausübung der Option an objektive Ereignisse gebunden, um dem Problem der adversen Selektion wie im Kapitel 3 ausgeführt, entgegenzuwirken. Bei den objektiven Ereignissen handelt es sich zumeist um jene, welche einerseits nach einer Anpassung des Versicherungsproduktes in natürlicher Weise verlangen und andererseits weitgehend unabhängig von einem erhöhten versicherungstechnischen Risiko sind. Die nachfolgende Aufzählung gibt einen kurzen Überblick über einige solcher objektiver Ereignisse im Leben des Versicherten, die geeignet sind eine Anpassung des Versicherungsvertrages ohne eine erneute Gesundheitsprüfung vorzunehmen: Geburt eines Kindes Erstmalige Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Beendigung einer Berufsausbildung/Beginn des Erstberufes Aufnahme eines Darlehens Heirat oder Scheidung Erreichen der Volljährigkeit Manche Versicherungsunternehmen erlauben darüber hinaus in regelmäßigen Abständen eine Nachversicherung bzw. eine Erhöhung der bestehenden Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Hierbei wird die Option jedoch noch an zusätzliche Bedingungen, wie beispielsweise die Einhaltung bestimmter Fristen, ein vorgegebenes Höchstalter sowie Grenzen der neuen Versicherungssumme, geknüpft. Dennoch ist an dieser Stelle anzumerken, dass trotz aller Einschränkungen ein zusätzliches Versicherungsrisiko bei Nachversicherungsgarantien nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dabei enthält diese Option kein Zinsrisiko, falls nicht weitere Garantien wie Zinsgarantien festgelegt wurden. Daher stellt diese Art der Option eine versicherungstechnische Option dar. Der Wert der Option zum Ausübungszeitpunkt ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Barwert der im Zuge der Nachversicherung zu zahlenden Prämie und dem Prämienbarwert derselben Versicherung nach erneuter Gesundheitsprüfung Pflegerentenoption Bei der Pflegerentenoption handelt es sich um das Recht des Versicherungsnehmers auf den Abschluss einer Pflegerentenversicherung zu einer im Vorhinein festgelegen Höhe. Die Opti- 50 Vgl. Dillmann (2002), 39ff. 16

19 on wird häufig in Kombination mit einer aufgeschobenen Rentenversicherung angeboten und kann vom Versicherungsnehmer bei Rentenbeginn seiner Hauptversicherung ohne erneute Risikoprüfung in Anspruch genommen werden. Die Pflegerentenoption enthält kein Finanzrisiko, da diese bei Optionsausübungen zu den aktuell gültigen Bedingungen durchgeführt wird. Der Vorteil dieser Option besteht in der Unterlassung der Gesundheitsprüfung und somit zählt die Pflegerentenoption zu der Klasse der versicherungstechnischen Optionen, da sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers im Laufe der Zeit sehr verschlechtert haben kann Finanzoptionen Das vorliegende Subkapitel thematisiert Finanzoptionen. Diese Optionen enthalten ein zusätzliches finanzielles Risiko für den Versicherer, da der Versicherungsnehmer durch die Optionsausübung einen finanziellen Vorteil, welcher aus der Differenz zwischen dem aktuellen Marktzins und der Gesamtverzinsung 52 des Versicherungsprodukts entsteht, erhalten kann. Nachfolgend werden einige Beispiele zu Finanzoptionen ausgeführt, welche sich auf das klassische Lebensversicherungsgeschäft beziehen Kündigung oder Rückkaufoption Der Versicherungsnehmer kann einen Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit zum Ende der jeweiligen Versicherungsperiode unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen kündigen. Dabei ist keine besondere Begründung notwendig, die Kündigungsfrist hat hierbei für beide Vertragsparteien gleich zu sein und muss zwischen ein und drei Monaten betragen ( 8 Abs 2 VersVG). 53 Im 176 VersVG wird zusätzlich die Erstattung eines bereits entstandenen Rückkaufwertes abzüglich eines angemessenen und vereinbarten Abzug, dem sogenannten Stornoabschlag, vorgesehen. Dabei ist der Rückkaufwert mit den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu ermitteln. Prämienrückstände sind ferner vom Rückkaufwert abzusetzen. 54 Ziel des Stornoabzuges ist es, den verbleibenden Versichertenbestand vor Nachteilen, welche mit der Kündigung einhergehen, zu schützen. Der Stornoabzug soll dabei dazu dienen noch nicht getilgte Abschlusskosten und erhöhte Verwaltungskosten abzudecken und dem Problem der Antiselektion entgegenzuwirken. Ferner soll der Stornoabzug dazu dienen den Versicherungsnehmer vor einer Kündigung abzuschrecken. Der Versicherer ist verpflichtet, den Lebensversicherungsvertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers zu den durch den Versicherer jährlich genannten garantierten Werten, rückzukaufen. Aus diesem Grund wird diese Option auch Rückkaufoption genannt. Finanzmathematisch ist diese Option einer Put-Option auf die Zahlungsströme der zukünftig erwarteten Versicherungsleistung, wobei der Rückkaufwert als Ausübungspreis gesehen werden kann. 51 Vgl. Dillmann (2002), Unter Gesamtverzinsung ist hier der Garantiezins mit der Überschussbeteiligung gemeint. 53 Vgl. Straube (2010), Vgl. Doralt (2011),

20 Da diese Option zu mehreren Zeitpunkten ausgeübt werden kann, handelt es sich um eine sogenannte Bermuda Option. 55 Diese ist zwischen einer amerikanischen und einer europäischen Option angesiedelt und heißt Bermuda Option, da Bermuda geografisch zwischen Amerika und Europa liegt. 56 Das versicherungstechnische Risiko der Kündigungsoption besteht lediglich darin, dass für den Versicherer gute Risiken die Option ausüben und das Versicherungsunternehmen dadurch eine Verschlechterung seines durchschnittlichen Versicherungsrisikos hinnehmen muss, was uns wieder zum Thema der Antiselektion führt, welche bereits im Kapitel 3 diskutiert wurde. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Begriff gute Risiken von der betrachteten Versicherung abhängt. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen spielt das zusätzliche Versicherungsrisiko nur eine untergeordnete Rolle. Handelt es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung auf den Er- und Ablebensfall, repräsentieren die gesunden Versicherungsnehmer die guten Risiken, da bei einer einzelvertraglichen Betrachtung im Ablebensfall auf jeden Fall ein Verlust entsteht. Bei einer Versicherung mit Erlebensfallcharakter ohne Ablebensfallleistung, wie dies beispielsweise bei einer Rentenversicherung der Fall sein kann, wird bei einer Kündigung eine Prämienfreistellung durchgeführt. Selektionseffekte können dabei zu einer erhöhten durchschnittlichen Lebenserwartung im verbleibenden Bestand führen. Handelt es sich um eine Versicherung mit Erlebensfallcharakter mit eingeschlossener Todesfallleistung, so können ähnliche Effekte bei Kündigung der Rentenversicherung zu Beginn der Aufschubphase entstehen, wenn die Todesfallleistung höher als der Rückkaufwert ist. Hier würden Personen in einem schlechten Gesundheitszustand von der Kündigung absehen, da somit eine höhere Leistung ausbezahlt wird. Da diese Personen das versicherungstechnische Risiko auf Grund des Erlebenscharakters verbessern, wird dieser Effekt jedoch durch Kündigungen im späteren Verlauf aufgehoben. Die Rückkaufoption wird der Klasse der Finanzoptionen zugeordnet, da die finanziellen Auswirkungen einer Kündigung für das Versicherungsunternehmen in jedem Fall nachteilig sind, jedoch die Versicherungsrisiken nicht in allen Fällen auftreten und ihnen in manchen Situationen, wie soeben erläutert, eine untergeordnete Rolle zu kommt. Ferner spielen finanzielle Überlegungen für den Versicherungsnehmer bei der Optionsausübung sicher eine große Rolle Prämienfreistellung Das Recht des Versicherungsnehmers auf Prämienfreistellung ist im 173 VersVG verankert. Bei Umwandlung wird der ursprünglich vereinbarte Kapital- oder Rentenbetrag durch eine angepasste Versicherungssumme nach den anerkannten versicherungsmathematischen 55 Vgl. Dillmann (2002), Vgl. Föllmer / Schied (2010), Vgl. Dillmann (2002), 44ff. 18

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