Grundsätzliches. Brennpunkte der Vereinsbesteuerung. Ullrich Fremdling Dipl.-Finanzwirt - Steuerberater. Vortrag am

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1 Referent e der Vereinsbesteuerung Vortrag am Volksbank Dorsten Grevenbroich Solingen Schleiden Ullrich Fremdling Dipl.-Finanzwirt - Steuerberater 13 Jahre Finanzbeamter 7 Jahre Steuerreferent (Genossenschaftsverband Rheinland) seit 1993 freiberuflicher Steuerberater zertifiziert als Fachberater für Unternehmensnachfolge (Uni Freiburg/IWW) Gesellschafter bei seit 43 Jahren Handballtrainer Vorstand PSVg Jahn Solingen/SG Solingen/BHC06 spezialisiert auf die steuerliche Beratung von KMU s, Freiberuflern, Privatpersonen & Vereinen sowie Unternehmensnachfolgeberatung & Abwehrberatung (Betriebsprüfung, Einsprüche, Klagen). Seite 2 Vorteile der Gemeinnützigkeit Für den Verein: Grundsätzliches Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes ( 12(2) Nr. 8a UStG) 7 v.h. bei Zweckbetrieben Steuerbefreiungen bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer nicht befreit: Wirtschaftliche Betätigung / Geschäftsbetrieb (USt 19%) Seite 3 Seite 4 Vorteile der Gemeinnützigkeit Nachteile Weitere steuerliche Vorteile: Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Körperschaften sind für den Spender steuerlich begünstigt Vergütungen sind bei bestimmten Tätigkeiten für gemeinnützige Körperschaften steuerfrei ( 3 Nr. 26 EStG; so genannter Übungsleiterfreibetrag bis 2.100/2.400, Ehrenamtspauschale i.h.v. 500 bzw. 720) Satzungsmäßige Voraussetzungen bzw. satzungsgemäßes Verhalten Tatsächliche Geschäftsführung, Tätigkeitsbericht Komplexität der gesetzlichen Vorgaben Seite 5 Seite 6 1

2 Gemeinnützige Zwecke Gemeinnützige Zwecke Förderung der Allgemeinheit Keine Beschränkung des geförderten Personenkreises (1.023 Mitgliedsbeitrag pro Jahr und Mitglied) 52 Abs. 2 AO: abschließende Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke z.b. 52 Abs. 2 NR 21 AO Förderung des Sports (Schach gilt als Sport oder 52 Abs. 2 NR 22 AO Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde Seite 7 Seite 8 Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit ( 55 AO): Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke Angemessene Aufwandsentschädigung keine dauerhaften Verluste im wgb Vermögensbindung Ausschließlichkeit ( 56 AO): Ausschließlich gemeinnützige Zwecke in Satzung und Verwirklichung Wirtschaftliche Tätigkeit als Mittel erlaubt Unmittelbarkeit ( 57 AO): Ausnahmen: Förderkörperschaften und Dachverbände Freistellungsbescheid alle 3 Jahre grundsätzlich bei Körperschaft-Pflicht jedes Jahr Freistellungsbescheinigung des Finanzamts (keine Abgeltungssteuer bei der Bank / Spendenbescheinigungen dürfen ausgestellt werden) Steuererklärung + Kassenberichte Seite 9 Seite 10 Mustersatzung Mustersatzung ( 60 AO) e Die Satzung einer steuerbegünstigten Körperschaft muss die in der Mustersatzung (Anlage zu 60 AO) bezeichneten Festlegungen enthalten. Aufbau und Reihenfolge nicht bindend. Übernahme nur soweit im Einzelfall einschlägig: Bei Mittelbeschaffungskörperschaften ( 58 Nr. 1 AO) kann auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden; Seite 11 Seite 12 2

3 Mustersatzung Zeitnahe Mittelverwendung Bei Stiftungen ist der in der Mustersatzung verwendete Begriff Mitglieder durch eine andere geeignete Formulierung zu ersetzen Anzuwenden ist die Mustersatzung bei nach dem neu gegründeten steuerbegünstigten Körperschaften und bei nach dem wirksam werdenden Satzungsänderungen bereits bestehender steuerbegünstigter Körperschaften 55 Abs. 1 NR 5 AO Grundsatz: Gewinn 2012 muss bis Ende 2013 zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke ausgegeben werden Sportverein kein Sparverein Ausnahme: Rücklagen Seite 13 Seite 14 Zeitnahe Mittelverwendung Zeitnahe Mittelverwendung Ausnahmen z.b. Zweckerfüllung oder Projektrücklage ( 58 NR 6 AO) Betriebsmittelrücklage (AEAO Nr. 10 zu 58 Nr. 6 ) Für regelmäßige wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Mieten, etc.) für große Anschaffungen o.ä. 5 Jahre bei großen Projekten 10 Jahre ein Jahr Seite 15 Seite 16 Zeitnahe Mittelverwendung Vergütung Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung Freie Rücklage ( 58 NR 7a AO) im Verein 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) Trainer, Übungsleiter Betreuer von Menschen Ärzte im Behinderten- u. Coronarsport Ferienbetreuer Dirigent Musiklehrer 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt) Vorsitzende Schatzmeister Schriftführer Bürokraft für Mitgliederverwaltung Helfer bei Sportveranstaltungen Platzwart Seite 17 Seite 18 3

4 Vergütung im Verein im Verein 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter) Organisationstätigkeit Lehrbeauftragte an (Volkshoch-) Schulen Dozenten, Referenten bei Verbänden Stadtführer Museumsführer Prüfer bei einer Ausbildungsprüfung 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamt) Zeugwart Ordner Sanitäter Schiedsrichter Amateursportler Musiker, Sänger Übungsleiter Pauschbetrag 3 NR 26 EStG / (2013) für Übungsleiter und Betreuer nebenberuflich, d.h. 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs Seite 19 Seite 20 Ehrenamtsfreibetrag Vergütung Ehrenamtspauschale Ehrenamtsfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag 3 Nr. 26a EStG 3 Nr. 26a EStG 500 / bis 2012 nebenberuflich 720 ab 2013 im gemeinnützigen Bereich des Vereins nicht begünstigt z.b. Helfer in Vereinsgaststätten Seite 21 Seite 22 Vergütung Ehrenamtsfreibetrag Vergütung Ehrenamtsfreibetrag Jahresbetrag keine Kürzung Beispiel: nicht für dieselbe Tätigkeit zusätzlich zum Übungsleiter FB (nach 3 Nr. 26 EStG) Einkünfte 22 Nr. 3 EStG Überschuss unter 256 = steuerfrei Tuspo Grunheide zahlt seinem Kassierer Gustav Gnadenlos jährlich 800 Ehrenamtspauschale 800 Einnahmen Ehrenamtsfreibetrag 720 Überschuss 80 da unter zu versteuern Achtung: Satzungskonform Frist bis zum musste Satzung entsprechend geändert werden Seite 23 Seite 24 4

5 Formulierungsvorschlag Mitarbeiter eines Vereins x Vergütungen Das Amt/die Ämter des Vereinsvorstands wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand/Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Arbeitnehmer Vollzeitkräfte Teilzeitkräfte Geringfügig Beschäftigte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 19 EStG Seite 25 Seite 26 Mitarbeiter eines Vereins Freier Mitarbeiter Freie Mitarbeiter Honorarbasis Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG & evtl. Umsatzsteuer (Grenze Kleinunternehmer 19 UStG p.a.) Trainer als Selbständige -Freiberufler- Einkünfte 18 EStG Seite 27 Seite 28 Freier Mitarbeiter - Grundsatz Freier Mitarbeiter - Fall Grundsatz 3 Nr. 26 EStG: Übungsleiterfreibetrag seit ab Beispiel: Toni Toll - im Hauptberuf Lehrer an einer Gesamtschule - trainiert die D- Jugend Mannschaft seines Heimatvereins HC Schleiden. Er erhält monatlich 175,00 (200 ). Lösung: Der Übungsleiterfreibetrag (2.100,00 / ) wird nicht überschritten. Keine Auswirkung auf seine Einkommensteuer. Kein Problem für den Verein Seite 29 Seite 30 5

6 Freier Mitarbeiter - Fall Freier Mitarbeiter - Fall Beispiel Gustav Gnadenlos im Hauptberuf Finanzbeamter trainiert die Bezirksligamannschaft Blau Gelb Nümmen. Er erhält monatlich 150,00. Zur Spielbeobachtung, Fortbildung etc. ist er nachweislich km gefahren. Literatur, Fortbildungskosten (Jahreshauptversammlung Trainervereinigung in HH) betrugen weitere 1.000,00. Lösung: Einnahmen 1.800,00 Ausgaben km x 0, ,00 Sonstiges 1.000,00 Verlust - 400,00 Kein Problem für den Verein Seite 31 Seite 32 Freier Mitarbeiter - Fall Fallen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Verlust -400 wg. den nachgewiesenen Ausgaben Aber Achtung Es droht bzw. winkt Liebhaberei, Typische Steuerfallen Zahlungen ohne Beleg Zahlung monatlicher Pauschalen ohne Endabrechnung Entfernungspauschalen steuerfrei (Wohnung Training bzw. Spielhalle) neue Rechtsprechung Verpflegungsmehraufwand über steuerlichen Höchstsätzen wg.(möglicher) fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Seite 33 Seite 34 Freier Mitarbeiter Fall Freier Mitarbeiter Fall Beispiel Friedbert Freywurf im Hauptberuf Journalist ist Trainer des ambitionierten Verbandsligisten TV Lullingen. Seine monatliche Vergütung beträgt 600. Lösung: Sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung Sonderregelung gilt nur für Sport! 650 können als Honorar gezahlt werden (450 - Minijob Nr. 26) Steuer- und Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen? Seite 35 Seite 36 6

7 Freier Mitarbeiter Fall Freier Mitarbeiter Fall Voraussetzungen: Ein speziell für den Sportbereich mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger abgestimmter Mustervertrag Betriebsausgaben können abgezogen werden (Fahrtkosten Eintrittsgelder Lizenz Telefon Büromaterial usw.) Lösung ab 2013: 450 Minijob Achtung: Antrag auf Befreiung RV 200 Übungsleiterpauschale 650 als Honorar Seite 37 Seite 38 Freier Mitarbeiter Fall Freier Mitarbeiter Fall Beispiel Lösung: Lothar Machnixohnekohle - im Hauptberuf technischer Angestellter - ist als A-Jugend Trainer der PSV Burg tätig. Die Mannschaft spielt in der Regionalliga (500 ). Die B-Jugend des TB Eschbach (400 ) trainiert er auch und beim Zweitligisten TV Sprockhövel trainiert er die Torhüter (500 ). Lothar Machnixohnekohle ist mit den Trainertätigkeiten nach h.m. freiberuflich tätig. Er erzielt Einkünfte nach 18 EStG und muss eine Einnahmen- Überschuss-Rechnung erstellen. Darüber hinaus betreut er die Auswahl eines Handballverbandes (100 ). Seite 39 Seite 40 Freier Mitarbeiter Fall Arbeitnehmer Minijob Darüber hinaus ist er, da die Kleinunternehmergrenze ( ) überschritten ist, umsatzsteuerpflichtig. Gesamteinnahmen Umsatzsteuer darauf Nettobetrag Geringfügige Beschäftigung = Minijob Bis 450,00 im Monat + 200,00, da nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei + steuerfreie Reisekosten nach Abrechnung ( 3 Nr. 16 EStG) Pauschalabgaben auf 450,00 durch den Verein - Achtung Rentenversicherung) grds. 15 % Rentenversicherung 13 % Krankenversicherung (nicht bei Beamten) 2 % Pauschsteuer an Bundesknappschaft Seite 41 Seite 42 7

8 Arbeitnehmer - Fall Arbeitnehmer - Fall Beispiel: Toni Toll im Hauptberuf Angestellter betreut als Trainer die zweite Mannschaft des TV Glüder. Er erhält hierfür eine monatliche Vergütung von 500,00. Lösung: bis 2012 ab 2013 Bruttovergütung 500,00 500,00 Übungsleiterfreibetrag 175,00 200,00 Als Minijob zu versteuern 325,00 300,00 Seite 43 Seite 44 Arbeitnehmer - Fall Arbeitnehmer - Fall Beispiel: Toni Toll im Hauptberuf Ingenieur trainiert den Männer-Regionalligisten Vorwärts Hamburg. Er erhält monatlich 1.080,00 überwiesen. Lösung: Toni Toll ist nach h.m. Arbeitnehmer des Vereins. Er ist mit dieser Tätigkeit SV-pflichtig. Der Verein muss Lohnsteuer nach Stkl. 6 abführen. Ansonsten übt er keine weitere Übungsleitertätigkeit aus. Umsatzsteuer fällt keine an. Seite 45 Seite 46 Arbeitnehmer - Fall Arbeitnehmer - Fall Beispiel: Erwin Erfolgreich (im Hauptberuf Lehrer) trainiert die Bundesliga A-Jugend des Vfl-Haudrauf e.v.. Zum Training hat er jedes mal 40 km zurückzulegen. Er hat mit seinem Verein folgende Vereinbarung getroffen: Vergütung/Monat 650,00 Fahrten zum Training 4 Tage/Woche x 40 km x 0,30 x 4,3 Wochen 206,40 Reisekosten Auswärts, Scouting, Spielbeobachtung etc. (es fallen Ø km/monat an) 300,00 (Einzelnachweis) Gesamt 1.156,40 Kosten des Vereins für Erwin Erfolgreich: 450,00 Minijob 200,00 Übungsleiter-Freibetrag nach 3 Nr. 26 keine Abgaben 135,00 PauschaleAbgabe Minijob (30%) 785,00 206,50 Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (Pauschalversteuerung 15%) 30,98 15 % Pauschalsteuer (Lohnsteuer) 1.022,48 300,00 Reisekosten lt. Einzelnachweis 1.322,48 Kosten des Vereins Seite 47 Seite 48 8

9 Arbeitnehmer - Fall Probleme Auswirkung auf die Einkommensteuer bei Erwin Erfolgreich keine Kosten des Vereins bei ursprünglichen Nettolohnvereinbarungen (StKl. 6) ca Kosten lt. Modell Problemfelder Zahlung durch Dritte z.b. Autohaus, Sponsor auch wenn der Vorstand keine Kenntnis hat (BFH ) Differenz Seite 49 Seite 50 Umsatzsteuer Spielgemeinschaften Umsatzsteuer Spielgemeinschaften Bis Kleinunternehmer und keine Umsatzsteuer (Antrag notwendig) ansonsten Umsatzsteuer 19% Gilt für Schiedsrichter als auch für Trainer Sind GbR s, keine Vereine Übungsleitervergütung grds. nicht nach 3 Nr. 26 EStG steuerfrei Anwendung nur wenn Trainerauftrag + Zahlung durch gemeinnützigen Verein Vertrag wichtig Seite 51 Seite 52 Finanzamt Finanzamt Wie erfährt das Finanzamt von den Einkünften der Trainer, Schiedsrichtern und Sportlern? Kontrollmitteilungen nach Abgabe der Vereinssteuererklärung Kontrollmitteilungen nach Betriebsprüfungen von Vereinen + Spielbetriebs GmbH s Betriebsprüfungen bei Vereinen Betriebsprüfungen bei freiberuflichen Übungsleitern (z.b. durch die sogenannte Zufallsauswahl in NRW) Wie erfährt das Finanzamt von den Einkünften der Trainern, Schiedsrichtern und Sportlern? Scheidungsverfahren Finanzbeamte, die auch Sport treiben und zwar bei der Konkurrenz Verärgerten Vereinsmitgliedern Presseberichten Seite 53 Seite 54 9

10 Vergütung/Sportler Vergütung Sportler Hier: aus Sicht des Sportlers Sportliche Veranstaltungen 67a AO Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen Arbeitnehmer Pauschale Zuwendungen Steuerpflichtig / u.u. SV-pflichtig unentgeltliche Veranstaltung Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen nachgewiesene Reisekosten etc. steuerfrei Problem Zahlungen durch Sponsoren nicht mehr als (ab 2013) über (ab 2013) Ideeller Bereich Kosten sind im ideellen Bereich anzusetzen Zweckbetrieb Bei Einsatz bezahlter Spieler Optionsmöglichkeit zum wirtsch. Geschäftsbetrieb mit 5-Jahresbindung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Bei Einsatz unbezahlter Spieler Optionsmöglichkeit zum Zweckbetrieb mit 5-Jahresbindung Als bezahlter Spieler gilt, wer im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung von mehr als 400 monatlich erhält. Seite 55 Seite 56 Sportliche Veranstaltungen 67a AO KSt / GewSt Tätigkeitsbereiche Spielertrainer = unbezahlter Sportler wenn er für Trainertätigkeit und nicht als Spieler bezahlt wird Ideeller Bereich Vermögens- Verwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Spenden - Mitglieds beiträge - Zinsen - Vermietung - Zinseinnahmen (z.b. Verpachtung Werberechte) Zweckbetrieb AO Sportliche Veranstaltungen / (2013) 7% USt Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 64 AO % USt Seite 57 Seite 58 KSt /GewSt KSt/GewSt Ideeller Tätigkeitsbereich Keine Besteuerung Vermögensverwaltung ( 14 S.3 AO) Echte Mitgliedsbeiträge Kapital anlegen Spenden Grundstücke vermieten / verpachten Zuschüsse, etc. Werberechte verpachten (ohne Trikotwerbung) Erbschaften Gestaltungstipps: Auslagen Schenkungen Einnahme Verpachtung Vereinsgaststätte Seite 59 Seite 60 10

11 KSt / GewSt KSt / GewSt Zweckbetriebe Beispiele: zur Förderung des Vereins unentbehrlich Turniere z.b. Eintrittsgelder, Vermietung Tennisplätze an Mitglieder nicht mehr als / Heimspiele Verkauf von Leistungsabzeichen Jugendreisen mit Teilnehmer unter 18 Jahren Seite 61 Seite 62 KSt/GewSt KSt / GewSt Zweckbetriebsgrenze / (ab 2013) grds. steuerbegünstigt d.h. keine KSt / GewSt Steuersatz Umsatzsteuer 7% Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Besteuerungsgrenze Bruttoeinnahmen und nicht mehr als Gewinn Seite 63 Seite 64 KSt / GewSt KSt / GewSt Beispiel 1: TV Burg hat Einnahmen (brutto) i.h.v Gewinn nur Gewinngrenze überschritten nicht beide Grenzen Folge: Keine Körperschaftsteuer Beispiel 2: SV Turnvater Jahn hat Einnahmen von Gewinn von Ergebnis: beide Grenzen überschritten Steuerberechnung /. Freibetrag zu versteuern Körperschaftsteuer 15% 750 Solidaritätszuschlag 5,5% 41,25 Seite 65 Seite 66 11

12 Zuwendungen Zuwendungen Keine Zuwendungen an Mitglieder Beispiel: Satzungsgemäße Verwendung der Mittel Keine Geschenke Anlässlich der goldenen Hochzeit des Vorsitzenden des Ältestenrates erhält dieser ein Bild im Wert von 200. Höchstbetrag 40 (für alle Anlässe im Jahr), auch bei Ehrungen Seite 67 Seite 68 Spendenbegriff Eine Spende ( 10b Abs. 1 S. 1 EStG) ist eine Ausgabe, die freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) unentgeltlich (es steht keine Gegenleistung gegenüber /Werbung etc.) an einen gemeinnützigen Empfänger geleistet wird Spendenarten - Einteilung Geldspende Sonderform Sachspende Aufwandsspende Seite 69 Seite 70 Sachspenden alle gegenständlichen Wirtschaftsgüter Bewertung: gemeiner Wert Buchwertzusammenhang bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen Sachspenden Zur Bewertung sind zwingend Informationen durch den Spender notwendig. Sachspenden Aus Privatvermögen - Ansatz mit gemeinem Wert - beachten: strenge Anforderungen beim Nachweis des Wertes der Spende - z.b. Kleiderspenden Aus Betriebsvermögen - Ansatz wahlweise zum Teilwert oder Buchwert - beachten: Wert der Entnahme und Wert der Spende müssen übereinstimmen Seite 71 Seite 72 12

13 Aufwandsspenden Gegenüber der Körperschaft werden durch den Spender Nutzungen oder Leistungen erbracht. Ein Anspruch des Leistenden auf Bezahlung durch die Körperschaft ist rechtswirksam entstanden. Körperschaft muss in der Lage sein, die Zahlung zu leisten. Verzichtet der Leistende jetzt auf den Geldanspruch gegenüber der Körperschaft, hat er eine Aufwandsspende geleistet. Aufwandsspenden Aufwandsspenden sind also Geldspenden, bei denen das Geld nicht fließt. (abgekürzter Zahlungsfluss) Formale Randbedingungen beachten Seite 73 Seite 74 Spendenhöchstbeträge Höchstgrenzen für Spendenabzug: Variante 1: 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte Variante 2: 4% der Summe der gesamten Umsätze, Löhne und Gehälter Spendenhaftung Ausstellerhaftung vorsätzliche oder grob fahrlässige Ausstellung von unrichtigen Zuwendungsbestätigungen Veranlasserhaftung Spendenfehlverwendung (Bsp. Verlustausgleich wgb) Seite 75 Seite 76 Abgrenzung Spende/Sponsoring Zuwendung an gemeinnützige Körperschaft Duldungsleistung Gestattung der Nutzung des Namens der gemeinnützigen Einrichtung durch den Sponsor (Bsp. Förderer der Salzburger Festspiele oder Sponsor des XYZ- Vereins ) keine Gegenleistung = Spende geringfügige Gegenleistungen = Duldungs- oder Höflichkeits- Leistungen aktive Werbe- Tätigkeit = Sponsoring Seite 77 Seite 78 13

14 Höflichkeitsleistung Tätigkeitsbereiche Hinweis auf Sponsoring durch gemeinnützige Einrichtung ohne besondere Hervorhebung (Bsp. Rückseite der Eintrittskarten, Homepage ohne Verlinkung, Plakat mit allen Sponsoren in alphabetischer Reihenfolge) Ideeller Bereich Spende Vermögens- Verwaltung Zuwendung mit geringfügigen Gegenleistungen Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb AO Steuerpflichtiger Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 64 AO Aktives Sponsoring Seite 79 Seite 80 KSt / GewSt Einzelfälle KSt / GewSt Gewinnschätzung bei Werbeeinnahmen 64 Abs. 6 AO 15% der Nettoeinnahmen Achtung: Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dauerhaft gemeinnützigkeitsschädlich Gelder aus ideellen Bereichen dürfen nur kurzfristig Verluste ausgleichen Seite 81 Seite 82 Umsatzsteuer Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer Ideeler Bereich grds. steuerfrei Vermögensverwaltung grds. steuerfrei, aber u.u. 7% USt ( ) Zweckbetrieb i.d.r. Umsatzsteuerpflichtig mit 7% (falls nicht steuerfrei nach 4 Nr. 35 UStG) EU Recht gegenüber deutschem Recht Im Moment nicht eindeutige Rechtssituation USt aus Mitgliedsbeiträgen möglich dann Vorsteuerabzug wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 19% Umsatzsteuerpflichtig Seite 83 Seite 84 14

15 Kleinunternehmerregelung Umsatzsteuer Steuerliche Bereiche gemeinnütziger Körperschaften im Veranlagungskalenderjahr im laufenden Kalenderjahr keine Umsatzsteuer Verzicht möglich Ideeller Bereich - Nichtunternehmerisch er Bereich - Zweckbezogener Kernbereich Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Lieferung/Leistung gegen Entgelt) Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirt. Geschäftsbetrieb Charakteristika - Erträge als - Zweckbezogenheit Vermögensausfluss - Notwendigkeit für Zweckerfüllung Alle sonstigen - keine wesentliche - Konkurrenzklausel wirtschaftlichen Betätigungen aktive wirtschaftliche - Mittelbeschaffung ist kein Betätigung Zweckbetrieb - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Umlagen - Zuschüsse - Erbschaften - Zinsen - Kapitalerträge - Miet- und Pachtverträge - Erträge aus Überlassungsverträg en - kulturelle Veranstaltungen - Bildungsveranstaltungen - Sportanlagenvermietung - Krankenhäuser - Alten-Pflegeheime - Kindergarten - Sportveranstaltungen ( Umsatzgrenze) - Gastronomie - Verkauf von Waren - Werbung, Sponsoring - gesellige Veranstaltungen - Sportveranstaltungen (mit bezahlten Sportlern) Besteuerung Keine Steuern - Umsatzsteuer (7%) - Keine Körperschaftsteuer - Keine Gewerbesteuer - Umsatzsteuer (7%) - Keine Körperschaftsteuer - Keine Gewerbesteuer - Umsatzsteuer ( Regelsatz ) - Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer - Umsatzfreigrenze für KSt/GewSt. : Freibetrag für KSt/GewSt Seite 85 Seite 86 Merke Agieren statt reagieren gestalten + erklären Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit!!! Besuchen Sie uns auch im Internet Dann klappt s auch mit dem Finanzamt Seite 87 15

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