Rechtliche Aspekte der Jugendarbeit - JugendbetreuerInnen des ÖRK

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1 Rechtliche Aspekte der Jugendarbeit - JugendbetreuerInnen des ÖRK Jugendgruppenleiter Einsteigerseminar Sa , Innsbruck, ÖRK Landesverband Tirol Dr. Edgar Pinzger Rechtsanwalt Notfallsanitäter (NKA/NKV) Einsatzleiter Einsatzfahrer Bezirksstelle Landeck

2 Ehrenamt Haftung? - Ja - Objektiver Sorgfaltsmaßstab ( 1299 ABGB) - Gesetzwidrige Praxis entschuldigt nicht. Wer? - ÖRK Bezirksstellen bzw. Rechtsträger - Allenfalls Veranstalter - Strafrechtlich (Gericht und BH): WIR SELBST!!! RS 5.3 Bezirksstelle Landeck 2

3 Sorgfaltspflicht - Sorgfaltsmaßstab Absolutes Alkoholverbot Betreuung, gewissenhaftes Vorgehen Anwendung erworbener Kenntnisse auf dem aktuellen Stand - Up to date Vorgaben der Eltern Vorgaben der Vorgesetzten Rückfragen (Eltern, Vorgesetzte, Bezirksstelle ) Jugendschutz Inhalt, Änderungen Eigeninitiative RS 5.3 Bezirksstelle Landeck 3

4 Sorgfaltspflicht Gesetze Verordnungen, Gerichtsentscheidungen usw. Aus- und Weiterbildung Berichte und Gespräche mit anderen Ausreichende Praxis Bezirksstelle Landeck 4

5 Versicherungsschutz ÖRK (Regel: als Mitglied bei der Ausübung satzungsmäßiger Tätigkeiten) Wir selbst: Haushalts-/ Haftpflichtversicherung Private Tätigkeit, privater Risikobereich - Kilometergeldentschädigung, Essensgeld unschädlich - Stunden-/ Aufwandsentschädigung problematisch - Einkommenssteuerpflicht oder (ASVG) Abgabenpflicht: In der Regel Ausschluss Im Zweifel: Nachfragen, erweitern, und im Versicherungsantrag Tätigkeit anführen 5

6 Veranstaltungen IBE (Sorgfalt) - Informieren/ Aufklären - Beobachten - Einschreiten Alkoholverbot - Streng - Abmahnen, eng Betreuen, Elternkontakt, Heim schicken (Eltern, Betreuer, Dienststelle - Sicherstellungsauftrag 6

7 Veranstaltungen An- und Abreise - Jugendlichen-Eigenverantwortung (Grundsatz) - Ausnahme: Reise als Teil der Veranstaltung - Ausnahme: Erkennbare Gefährdung Beispiele: - Heimfahrt mit Mofa und alkoholisiert - Alkoholbeeinträchtigung bei Übungen (Stolpern, Abstürzen ) 7

8 Tiroler Jugendschutzgesetz Landesgesetz Tiroler Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 4/1994 Internetquellen: = googl`n RIS Landesrecht Tirol - SUCHE Jugendschutz Altersgrenzen - Kinder: Jugendliche: Sonderregeln ab 16 8

9 Tiroler Jugendschutzgesetz Jugendbetreuer als Begleitpersonen möglich Ausgehzeiten Limits - Nicht ohne Begleitung: Kinder zw und Uhr 14-16: Uhr Ausnahme: Triftige Gründe: Zeltfeste mit Preisverleihung, Siegerehrungen usw. sind keine triftigen Gründe. - Ab 16: keine gesetzlichen Beschränkungen 9

10 Tiroler Jugendschutzgesetz Besuch öffentlicher Veranstaltungen - Kinder: Bis Uhr, unter Aufsicht bis Uhr - Jugendliche: Bis 01.00, jedoch unbegrenzt für Veranstaltungen einer Jugendorganisation Kinobesuch = öffentliche Veranstaltung Lokale und Co: - Restaurant, Gasthaus, Disko - Kinder: Nur in Begleitung einer Aufsichtsperson - Ausnahme: Wichtiger Grund (Mahlzeiteneinnahme, Wartezeitenüberbrückung) : Ohne Aufsichtsperson bis Uhr. - Ab 16: Keine Aufsichtsperson 10

11 Tiroler Jugendschutzgesetz Tabak (und Alkohol) : Weitergabe, Erwerb, öffentlicher Konsum verboten - Ab 16 Tabak erlaubt: - Gebrannte alkoholische Getränke: Generelles Verbot bis 18 für die Weitergabe, den Erwerb und den Konsum. Auch Alkopops. Strafen lt. Gesetz: - Aufsichtspersonen, Veranstalter, Beauftragte, Unternehmer usw. 11

12 Tiroler Jugendschutzgesetz Strafen lt. Gesetz: - BH bis zu Euro 3.630,-- - BH bis zu Euro 7.260,-- (Alkohol, Tabak) - Gerichtliche Strafen - Jugendliche: Bis zu Euro 215,--, oder Informations- und Beratungsgespräche über die Behörde Strengere Vorgaben als lt. Gesetz möglich (Eltern, Betreuer, Bezirksstelle, ÖRK- Vorschriften) 12

13 Diskussion DANKE für die AUFMERKSAMKEIT 13

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