Assessorkurs Frankfurt Kurs Zivilverfahrensrecht - Lösungen / Teil 1 -

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1 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 1 Assessorkurs Frankfurt Kurs Zivilverfahrensrecht - Lösungen / Teil 1 - A. Klageerhebung und Zustellungsrecht.. (siehe offizielles Kursprogramm) B. Probleme der allg. Sachurteilsvoraussetzungen Lösung Fall 1: Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus 23 Nr. 1, 71 I GVG, da der Streitwert von überschritten wird. Da die 12, 13 ZPO nicht zur Zuständigkeit des Landgerichts Hanau führen, ist zu prüfen, ob dessen Zuständigkeit über den Wahlgerichtsstand gemäß 32, 35 ZPO begründet wurde. 1. Problem 1: Deliktische Ansprüche wurden geltend gemacht, liegen aber mangels Verschuldens des Beklagten nicht vor. Im Rahmen des 32 ZPO ist nicht das tatsächliche Vorliegen des deliktischen Anspruchs zu prüfen, weil man sonst die Begründetheit vorwegnehmen würde. Erforderlich, aber auch ausreichend ist aber der rechtlich schlüssige Klägervortrag einer unerlaubten Handlung, der zur Begründung des Wahlgerichtsstands gemäß 32, 35 ZPO an Handlungsund Erfolgsort (!) des Delikts ausreicht. 1 Grund: Es handelt sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Ein Sachurteil darf also ergehen. Exkurs: Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Parallelvorschrift des 20 StVG, die für Verkehrsunfälle eine besondere Zuständigkeit bezüglich der Haftung nach StVG regelt. Die 20 StVG, 32 ZPO gelten auch bezüglich der Haftpflichtversicherung des Gegners: Zwar greifen beide Vorschriften insoweit nach dem Wortlaut nicht unmittelbar ein, da die Versicherung selbst unmittelbar weder aus Delikt noch aus StVG haftet. Die Direkthaftung ( 115 I 1, 117 III 2 VVG i.v.m. 3 S. 1 PflVG) begründet aber einen Anspruch, der trotz seiner versicherungsrechtlichen Züge überwiegend deliktsrechtlicher Natur ist bzw. einem solchen gleichzustellen ist. Es entspricht dem Zweck dieser Vorschriften, auch den Versicherer unter diesen Gerichtsstand fallen zu lassen; eine Aufspaltung in verschiedene Prozesse bzw. eine Abhängigkeit von den Voraussetzungen der 38 bis 40 ZPO würde der Prozessökonomie und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. 2. Problem 2: Dürfen auch nicht-deliktische Ansprüche geprüft werden oder ist der Richter im Gerichtsstand des 32 ZPO auf die 823 ff BGB beschränkt? Nach BGH ist bei Vorliegen einer solchen schlüssigen Behauptung i.s.d. 32 ZPO entgegen der früher h.m. die Prüfungskompetenz auch für alle Parallelansprüche eröffnet, die sich auf denselben Streitgegenstand beziehen, also etwa solche aus 812 ff BGB, Vertragsrecht oder G.o.A.. 2 Begründung: aa. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung der sog. Durchentscheidungskompetenz in 17 II GVG bei rechtswegfremden Vorfragen gezeigt, dass er ein Auseinanderreißen eines einheitlichen Lebenssachverhalts in rechtlicher Hinsicht grds. nicht wünscht. Dies muss bei bloßer Zuständigkeitsdiskrepanz erst recht gelten. bb. Auch erscheint es aus Gründen der Prozessökonomie nicht angebracht, einen Teil des Rechtsstreits vor ein Gericht zu bringen, einen anderen Teil aber vor ein anderes. Es besteht überdies die Gefahr widersprechender Entscheidungen. cc. Schließlich spricht auch der Streitgegenstandsbegriff für eine derartige Auslegung: Der Streitgegenstand ergibt sich nämlich nur aus dem Klageantrag und aus dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Die einschlägigen Anspruchsgrundlagen spielen hierfür hingegen grds. keine Rolle. Ergebnis: Das angerufene Landgericht Hanau kann neben deliktischen Anspruchsgrundlagen auch sonstige Anspruchsgrundlagen prüfen. Wenn die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion vorliegen, kann es der Klage also stattgeben. Lösung Fall 2: Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Darmstadt für die vertragliche Rückforderung aus 346 I 1 Vgl. etwa ThP 32, RN 8. 2 BGH NJW 2003, 828 = Life & Law 2003, 329; vgl. ThP 32, RN 6.

2 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 2 BGB könnte sich aus 29 ZPO i.v.m. 269 I BGB ergeben. Diese Regelung bezieht sich auch auf vertragliche Sekundäransprüche Erfüllungsort für die Rückabwicklung von Kaufverträgen gemäß 346 I BGB ist nach der Rechtsprechung wegen 269 I BGB der Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet, hier also wie im Regelfall der Wohnort des Käufers. 4 Hinweis: Verwechseln Sie diese Frage nicht mit der wegen 439 II BGB sicher wesentlich weniger bedeutsamen Frage nach dem Erfüllungsort für die Nacherfüllung aus 439 BGB, die nach BGH bei nicht einzubauenden Sachen regelmäßig beim Verkäufer liegen soll. 5 Die im Rahmen des 29 ZPO nach einem Rücktritt relevante Frage, wo sich der Erfüllungsort für die Pflichten aus 346 ff BGB befindet, wurde dort ausdrücklich offen gelassen. Die vom BGH für die Lösung bei 439 BGB genannten Argumente (Vorhandensein von Werkzeug und Personal u.a.) passen auch überhaupt nicht auf die 346 ff BGB. 2. Fraglich ist, ob dies nur für die Rückgewähr der Kaufsache gilt oder auch für den Rückzahlungsanspruch: BGB ergibt: Es handelt sich wiederum um eine sog. doppelrelevante Tatsache. 7 Ergebnis: Die örtliche Zuständigkeit ist über 29 ZPO (auch) in Darmstadt begründet. 4. Anmerkung zu 29 ZPO bei gegenseitigen Verträgen: Beachten Sie aber, dass die BGH-Rechtsprechung zuletzt die Tendenz zeigte, bei gegenseitigen Verträgen im Rahmen des 29 ZPO unterschiedliche Zuständigkeiten für Leistung und Gegenleistung anzunehmen. a. Die Grundregel lautet, dass über 29 I i.v.m. 269 I BGB (evtl. i.v.m. 270 IV BGB) für jede Leistung ein eigenständiger Erfüllungsort dort begründet ist, wo der Schuldner der Leistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz hatte. b. Ausnahmsweise erfolgt eine Zusammenfassung, wenn festgestellt werden kann und muss, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme)-Alternativen jedenfalls dem mutmaßlichen Willen der Parteien Rechnung tragen. 8 Für den Zahlungsanspruch des Käufers würde sich bei einer getrennten Behandlung der beiderseitigen Pflichten gemäß 269 I, 270 IV BGB nämlich ein anderer Leistungsort (hier Frankfurt) ergeben. Dennoch ist die Zuständigkeit zu befürworten: Nach wohl h.m. Meinung gilt die über den Aufenthaltsort der Sache begründete Zuständigkeit wegen der Notwendigkeit eines einheitlichen Austauschorts auch für den Rückzahlungsanspruch des Käufers bzw. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung. 6 Begründen könnte man dies mit der Zug-um- Zug-Abwicklung ( 348 BGB) und den sich andernfalls ergebenden Abwicklungsproblemen, die sich bei einer Spaltung ergeben würden. 3. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt bereits ein rechtlich schlüssiger Vortrag des Klägers, aus dem sich das Bestehen eines Anspruchs aus 346 I Vgl. ThP 29, RN 4. Vgl. Pal./Grüneberg 269, RN 16. Vgl. BGH Life & Law 2011, 462 ff = NJW 2011, 2278; Pal./Weidenkaff 439, RN 3a. Vgl. Pal./Grüneberg 269, RN 16; Zöller/Vollkommer 29, RN 25; Musielak/Heinrich 29, RN 27 (alle unter Berufung auf BGH Z 87, 104 [109], der dort zur Zuständigkeit bzgl. der Geldansprüche aber gar nichts sagte); a.a. etwa ThP 29, RN 6; Stöber NJW 2006, 2661: Sitz des Verkäufers! Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Ein solcher gemeinsamer Erfüllungsort kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände festgestellt werden können, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen. 9 Solche bestehen beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens, bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden. 10 Auch liegen Besonderheiten vor bei einem Bauwerkvertrag, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss. Überdies ist es interessengerecht, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.b. über Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers. 11 Vgl. ThP 29, RN 7; Musielak/Heinrich 29, RN 40. Vgl. BGH NJW 2004, 54. BGH NJW 2004, 54. Vgl. BGH MDR 2003, 402. BGH NJW 1986, 935.

3 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 3 Solche zusätzlichen Umstände sind im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar. Daher besteht kein Erfüllungsort für die Honorarforderung des Anwalts am Kanzleisitz des Anwalts. 12 Lösung Fall 3: Die örtliche Zuständigkeit am Wohnort des Klägers ergibt sich zwar nicht aus 12, 13 ZPO, könnte sich aber aus dem Wahlgerichtsstand gemäß 29c I 1, 35 ZPO ergeben. 1. Nach BGH fallen auch Parallelansprüche etwa aus 280 ff, 823 ff BGB unter diesen Gerichtsstand, wenn sie bei einem Haustürgeschäft entstehen Unterstellt man die Klägerbehauptungen als richtig, so müsste ein Außergeschäftsraumvertrag i.s.d. 312b I 1 Nr. 1, 312 I BGB vorliegen. 14 Hinweis: Am 13. Juli 2014 trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft. Wichtige Änderungen erfolgen u.a. im Bereich der 312 ff, 355 ff BGB. Sie gelten nicht für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden (Art EGBGB). Da es sich bezüglich der Voraussetzungen von 312b I 1 Nr. 1, 312 I BGB um sog. doppelrelevante Tatsachen handelt, erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit noch keine vollständige Prüfung, sondern es wird der Klägervortrag in tatsächlicher Hinsicht als richtig unterstellt und auf seine rechtliche Schlüssigkeit hin überprüft. 15 Hemmer-Klausur-Tipp: Sprechen Sie die Doppelrelevanz ausdrücklich an und führen Sie eine rechtliche Prüfung in der Zulässigkeit durch! Es ist ein verbreiteter Klausurfehler, dass auch die rechtliche Prüfung der Zuständigkeit, hier also der Voraussetzungen von 312b BGB in der Zuständigkeit weggelassen wird. Die bloße pauschale Rechtsbehauptung Außergeschäftsraumgeschäft liegt vor würde aber nicht ausreichen. Andernfalls wäre es nämlich möglich, sich quasi willkürlich eine Zuständigkeit nach 29c ZPO zu erschleichen. 16 Insoweit ist also eine wesentlich kopflastigere Entscheidung zu fertigen als beispielsweise beim Parallelfall des 32 ZPO: Die bei letzterem notwendige rechtliche Schlüssigkeitsprüfung der Klägerbehauptung einer deliktischen Handlung des Beklagten erfordert meist nicht viel Prüfungsaufwand. Es handelt sich um einen Verbrauchervertrag i.s.d. 312 I, 310 III BGB. Der Kläger ist Verbraucher i.s.d. 13 BGB, da er den Kaufvertrag nicht in Verfolgung eines Zwecks eingegangen ist, der einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Beklagte ist Unternehmer i.s.d. 14 I BGB, da der Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seines Gewerbebetriebs erfolgte. Wegen der gegenseitigen Rechte und Pflichten gemäß 433 I, II BGB handelt es sich um einen Vertrag über eine entgeltliche Leistung des Unternehmers i.s.d. 312 I BGB. Der Kaufvertrag wurde außerhalb eines Geschäftsraums unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers geschlossen und erfüllt somit den Tatbestand des 312b I 1 Nr. 1 BGB. Dass dieser Vertragsschluss nicht vom Beklagten selbst vorgenommen wurde, ist unerheblich, da ihm das Handeln seines Vertreters auch in diesem Zusammenhang zugerechnet wird ( 312b I 2, II 2 BGB). Gründe für den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß 312 II BGB bzw. gemäß 312g II BGB sind nicht gegeben. Weiterhin steht auch die Konkurrenzregelung des 312g III BGB nicht entgegen, da v.a. nichts für das Vorliegen einer entgeltlichen Finanzierungshilfe i.s.d. 506 ff BGB vorgetragen wurde. Hinweis: Die bei den früheren Haustürgeschäften noch notwendige Prüfung einer Kausalität (der Verbraucher musste zum Vertragsschluss in der gesetzlich geschützten Situation bestimmt worden sein), ist nicht mehr erforderlich. 17 Auch die früher generell geltende Ausnahme von der Widerruflichkeit bei Bestellung des Verbrau BGH NJW 2004, 54; ThP 29, RN 6. Vgl. BGH NJW 2003, 1190; ThP 29c, RN 1. Dies dürfte die sinnvollste Abkürzung als Nachfolgebegriff für Haustürgeschäft sein (vgl. Brönnecke/Tonner Kap. 2, RN 4). Vgl. etwa BGH NJW 2003, 1190 [1191]; Zöller/Vollkommer 12, RN 14 i.v.m. 29c, RN Im Fall von BGH NJW 2003, 1190 wurde allein über die örtliche Zuständigkeit entschieden, und dennoch hat der BGH 1 HausTWG a.f. (= jetzt 312b, 312g BGB) vollständig durchsubsumiert! Ebenso BGH NJW 2014, 2864 für 23 Nr. 2a GVG (Miete von Wohnraum?) und BGH NJW 2014, 1243 für die Zuständigkeit des FamG (dort wurde eine vollständige rechtliche Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen von 266 I Nr. 2 FamFG in der Zuständigkeit vorgenommen). Vgl. Brönnecke/Tonner Kap. 2, RN 4.

4 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 4 chers ( 312 III Nr. 1 BGB a.f.) ist inklusive ihrer zahlreichen Streitfragen nun nicht mehr bedeutsam! 18 Eine Ausnahme von der Widerruflichkeit bei ausdrücklicher Aufforderung durch den Verbraucher existiert nur noch bei bestimmten Reparaturen ( 312g II 1 Nr. 11 BGB n.f.). 3. Dieser Zuständigkeit steht auch nicht die im Kaufvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen, da diese unwirksam ist. Zwar ergibt sich diese Unwirksamkeit nicht aus 40 II Nr. 2 ZPO: Eine ausschließliche Zuständigkeit ist bei Haustürgeschäften gemäß 29c I 2 ZPO nur bei Klagen gegen den Verbraucher gegeben, wohingegen vorliegend über eine Klage des Verbrauchers zu entscheiden ist. Die Unwirksamkeit ergibt sich aber daraus, dass nichts für eine Kaufmannseigenschaft des Käufers (Rentner!) vorgetragen wurde (vgl. 38 I ZPO) und die Vereinbarung vor Entstehung der Streitigkeit abgeschlossen wurde ( 38 III Nr. 1 ZPO). Lösung Fall 4: 1. Die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 29a I ZPO, der sich auf alle Miet- und Pachtverträge bezieht (die Ausnahme gemäß Abs. II gilt gerade nicht für die hier gegebene gewerbliche Miete). 2. Für die sachliche Zuständigkeit ist klarzustellen, dass 23 Nr. 2a GVG für diesen Fall gewerblicher Miete oder Pacht nicht eingreift 19, sondern hierfür gemäß 23 Nr. 1 GVG der Streitwert entscheidend ist. Dieser richtet sich nach 8 ZPO: Bei einer Restlaufzeit von hier etwa vier Jahren ist hiernach auf die etwa vierjährige Jahresmiete abzustellen, so dass gemäß 23 Nr. 1, 71 I GVG das Landgericht zuständig ist. 3. Fraglich ist, ob die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist. a. Eine ausschließliche Zuständigkeit steht nicht entgegen (vgl. 40 II Nr. 2 ZPO): Zwar ist der hier anwendbare 29a ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit, doch wurde im Fall von der ohnehin in Frankfurt gegebenen örtlichen Zuständigkeit gar nicht abgewichen. 23 Nr. 2a GVG ist zwar ebenfalls eine ausschließliche Zuständigkeit, im vorliegenden Fall aber gar nicht anwendbar. Die für die hier modifizierte sachliche Zuständigkeit bei der Gewerbemiete einschlägigen 23 Nr. 1, 71 I GVG stellen aber gerade keine ausschließliche Zuständigkeit dar. b. Auch das weitere Erfordernis der Kaufmannseigenschaft der Parteien ist gegeben: Die Klägerin ist Kaufmann gemäß 6 HGB, der Beklagte ist infolge seiner Eintragung zumindest Kaufmann gemäß 2 HGB. Beachten Sie: Die bloße Unternehmerstellung ( 14 BGB) des nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden (vgl. 2 HGB) würde hier aber nicht für die Zulässigkeit genügen. 20 Nicht erforderlich ist dagegen 343 HGB: Eine Gerichtsstandsvereinbarung kommt also sogar für Privatgeschäfte eines Kaufmannes in Betracht. 21 Ergebnis: Über die Gerichtsstandsvereinbarung kann tatsächlich eine Klage zum Amtsgericht Frankfurt erhoben werden. 4. Exkurs: Zuständigkeit für Forderung aus Mietbürgschaft Ansprüche des Vermieters aufgrund eines Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, werden vom Gerichtsstand des 29a ZPO auch dann nicht erfasst, wenn die Bürgschaft sich auf Forderungen gegen den Mieter bezieht. 22 Begründung: Der Wortlaut des 29a I ZPO erfasst nur Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Ansprüchen des Vermieters gegen einen Dritten aus einer Bürgschaft um Ansprüche aus einem selbständigen Rechtsgeschäft. Lösung der Abwandlung: Die Klage zum Landgericht ist unzulässig, wenn die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß 23 Nr. 2a GVG für Wohnraummietverhältnisse gegeben ist Vgl. Tyroller in Life & Law 2014, 301; Brönnecke/- Tonner Kap. 2, RN 5. Vgl. ThP GVG 23, RN Vgl. ThP 38, RN 10. Vgl. ThP 38, RN 9 a.e. Vgl. BGH NJW 2004, 1239.

5 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 5 Es handelt sich um ein sog. Mischmietverhältnis, da ein einheitlicher Vertrag vorliegt, die Räume entsprechend den getroffenen Vereinbarungen teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Programmierarbeiten) genutzt werden und für die Nutzung eine einheitliche Miete zu zahlen ist. 23 Ein solches Mischmietverhältnis ist in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis ( 549 BGB) oder als Mietverhältnis über sonstige Räume ( 578 II BGB) einzustufen, weil gesetzliche Sondervorschriften für Mischmietverhältnisse fehlen. Eine Aufspaltung eines Mischmietverhältnisses in seine verschiedenen Bestandteile unter gesonderter rechtlicher Bewertung der unterschiedlichen Nutzungszwecke liefe der bei einem Mischmietverhältnis von den Parteien gewollten rechtlichen Einheit des Vertrags zuwider. Dies gilt nicht nur für die materielle Rechtslage, sondern auch für das Prozessrecht (vgl. 23 Nr. 2a GVG einerseits und 23 Nr. 1, 71 I GVG andererseits). Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses ist entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt. Welcher Vertragszweck bei Mischmietverhältnissen im Vordergrund steht, ist durch Auslegung ( 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen, ggf. unter Rückgriff auf Indizien, zu ermitteln. Für die rechtliche Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohnraum- oder Gewerberaummietverhältnis ist entscheidend, welche Nutzungsart überwiegt. Dabei ist auf den Vertragszweck abzustellen. Welcher Vertragszweck bei Mischmietverhältnissen im Vordergrund steht, ist durch Auslegung ( 133, 157 BGB) der getroffenen Vereinbarungen, ggf. unter Rückgriff auf Indizien, zu ermitteln. Dabei sind u.a. von Bedeutung: 24 Verwendung eines auf die Wohnraummiete (oder stattdessen Gewerbemiete) zugeschnittenen Vertragsformulars. Verhältnis der für eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung vorgesehenen Flächen und der für Wohnzwecke bestimmten Flächen zueinander. Falls die Miete für die verschiedenen Nutzungen gesondert ausgewiesen ist: Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile; dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für Gewerberäume regelmäßig eine höhere Miete entrichtet wird. Bauliche Gegebenheiten (Zuschnitt, Einrichtung etc.) können ggf. Rückschlüsse auf einen von den Parteien gewollten Vorrang einer Nutzungsart zulassen. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen (also auch bei einer Gleichwertigkeit beider Nutzungen), ist von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen. Denn ansonsten würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen, insbesondere die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters ( 573, 543, 569 BGB) und die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ( 23 Nr. 2a GVG), unterlaufen. 25 Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände nach dem entscheidenden Klägervortrag ganz klar dafür, dass nach dem Vertragszweck die Nutzung als Wohnraum absolut im Vordergrund stand. Anmerkung: Auch hier geht es also wieder um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit ist daher anders als für die Begründetheit der Klage unerheblich, ob die für die Einordnung des Mietverhältnisses maßgebenden Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind. Entscheidend ist allein, ob sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts aus den zur Begründung des Anspruchs vom Kläger vorgebrachten Tatsachen ergibt. 26 Ergebnis: Die Klage ist unzulässig. Auf Antrag des Klägers wäre sie gemäß 281 I ZPO an das Amtsgericht zu verweisen, andernfalls müsste Prozessurteil ergehen. Lösung der Zusatzfrage: Fraglich ist hier die Zulässigkeit einer Klage auf eine künftige Leistung; hierfür existieren in den 257 ff ZPO besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen. 1. Eine Verurteilung zu künftiger Leistung ist anders als bei Gewerbemiete nicht nach 257 ZPO möglich, da ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Wohl aber kommt eine solche Verurteilung nach 259 ZPO unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht. Die Besorgnis i.s.d. 259 ZPO liegt für die Räumungsklage vor, wenn der Mieter durch ernsthaftes Bestreiten des Kündigungsgrundes ein Zu dieser Begriffsbestimmung siehe BGH NJW 2014, 2864 = Life & Law 2014, 793 [RN 17]. Vgl. BGH NJW 2014, 2864 = Life & Law 2014, 793 [RN 37 ff] Vgl. BGH NJW 2014, 2864 = Life & Law 2014, 793 [RN 39]. Vgl. BGH NJW 2014, 2864 = Life & Law 2014, 793 [RN 23].

6 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 6 deutig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht bereit ist, fristgerecht zu räumen. Beachten Sie, dass es nicht auf die 257 ff ZPO ankommt, wenn es sich nur bei Klageerhebung um eine künftige Leistung handelt, dann aber während des Rechtsstreits die Fälligkeit eintritt: Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es von 261 III ZPO abgesehen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an! 27 Lösung Fall 5: Fraglich ist hier die Parteifähigkeit. Mangels Handelsregistereintragung und mangels Notwendigkeit einer kaufmännischen Einrichtung (vgl. 1 I, II 2 HGB) handelt es sich nämlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Erkennbar sollten auch nicht die Gesellschafter als natürliche Personen (in gesamthänderischer Verbundenheit) Kläger sein, denn dazu hätten diese alle namentlich genannt werden müssen. Seit dem Jahre 2001 ist die Parteifähigkeit der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der Rechtsprechung anerkannt Die Parteifähigkeit der GbR ist die notwendige prozessrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten. Richtige Partei muss - von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich derjenige sein, der auch materiell Rechtsinhaber oder Verpflichteter ist. Auch finden sich in modernen Gesetzen inzwischen einige Regelungen, die auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers hindeuten: So etwa 191 II Nr. 1 UmwG und 11 II Nr. 1 InsO. Im Übrigen zeigt 14 II BGB, dass es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. 2. Keine gesetzliche Sperre: Die Regelung des 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GbR ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter. Sie will vielmehr nur ausschließen, dass nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken kann. 31 Ergebnis: Soweit keine anderen Umstände entgegenstehen, ist die Klage zulässig. Lösung Fall 6: 1. Das für den Antrag in Ziffer 2. nötig Feststellungsinteresse gemäß 256 I ZPO ist gegeben. Dieses folgt aus den Vorteilen, die sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Zug-um-Zug-Antrages ergeben, weil ein solcher Titel eine öffentliche Urkunde i.s.d. 756, 765 S. 1 ZPO darstellt. Auf diese Weise kann der Kläger später gemäß 322 III, 274 II BGB seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen Die Anerkennung der GbR als ein rechtsfähiges Subjekt 29 wiederum entspricht v.a. praktischen Bedürfnissen: Auf diese Weise hat ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse. Weiter lässt es sich so erklären, dass eine identitätswahrende Umwandlung einer GbR in eine andere Rechtsform und aus einer anderen Rechtsform möglich ist (sog. Identitätsgrundsatz). 30 Der Ablauf der Kündigungsfrist während des Räumungsverfahrens ist nach BGH (vgl. NJW 2008, 1661 [1662]) ein Umstand, der im Rahmen der Räumungsklage sogar dann noch zu beachten ist, wenn dies erst während der Revisionsinstanz eintritt. Vgl. ThP 50, RN 4; BGH NJW 2001, 1056 ff; BAG NJW 2005, Vgl. BGH NJW 2001, 1056 ff; Pal. 705, RN 24. Betreibt eine GbR ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt von selbst zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert ( 105 I i.v.m. 1 HGB). Da die OHG schon kraft Gesetzes ( 124 I HGB) selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, würden sich bei a.a. die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der GbR daher auch nicht überflüssig. Die Regelung stellt klar, dass der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung. Die Rechtslage bei der GbR ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß 124 II HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist. Vgl. BGH NJW 2010, 2503 [2506]; auch ThP 756, RN 8, 9. Zu den Konsequenzen dieser Regelungen für das eigene prozesstaktische Verhalten bei Erhebung einer Zug-um-Zug-Klage siehe Assessor-Basics Anwaltsklausur 1, RN 62. Eine isolierte Klage auf Feststellung des Vorliegens von Gläubiger- oder Schuldnerverzug, also eine, die - anders als hier - ohne diese Verbindung mit einem solchen Zug-um-Zug-Leistungsantrag erhoben wird, wäre aber unzulässig (BGH NJW 2000, 2280 ff = Life & Law 2000, 705 ff).

7 ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 7 Exkurs: Wenn mit der Klage zusätzlich auch noch konkrete Rechtsfolgen aus dem Annahmeverzug hergeleitet werden (etwa 376 HGB, 304 BGB), stellt dieser überdies ein vorgreifliches Rechtsverhältnis dar, so dass die Regeln der Zwischenfeststellungsklage gemäß 256 II ZPO eingreifen, für die i.d.r. schon die Vorgreiflichkeit genügt. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts war gemäß 23 Nr. 1, 71 I GVG hängt davon ab, ob eine Addition der beiden Anträge gemäß 5 1. Hs. ZPO erfolgt. 33 Die Addition unterbleibt aber bei wirtschaftlicher Identität der Anträge. Eine solche ist hier in Form der Teilidentität zu befürworten, da der Feststellungsantrag nur der besseren Durchsetzbarkeit des Zahlungsantrags dient. 34 Anmerkung: Der hier maßgebliche Begriff der wirtschaftlichen Identität oder wirtschaftlichen Einheit ist wesentlich umfassender als der Streitgegenstandsbegriff der ZPO. Hinweis: Entsprechende Fälle und Lösungen zu den jeweils wichtigsten bzw. klausurhäufigsten Einzelthemen werden als Ergänzung der im Vordergrund der Besprechung stehenden Übersichten und Schemata in allen zu behandelnden Rechtsgebieten verwendet! Vgl. ThP 5, RN 7 f. Vgl. Musielak/Heinrich 5, RN 8.

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