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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 7 Das neue Eingruppierungsrecht Grundlagen der Eingruppierung Der Aufbau des Eingruppierungskatalogs...23 Die Auslegung des Eingruppierungskatalogs...39 Die Entgeltgruppen 1 und 2 und ihre Richtbeispiele...43 Die Entgeltgruppen 3 bis 6 und ihre Richtbeispiele...49 Die Entgeltgruppen 7 und 8 und ihre Richtbeispiele...77 Die Entgeltgruppen 9 bis 11 und ihre Richtbeispiele...93 Schnellübersicht

3 Schnellübersicht Die Entgeltgruppen 12 und 13 8 und ihre Richtbeispiele Der Eingruppierungsvorgang Umgruppierung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Eingruppierung und Arbeitsrecht Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung Schlussbetrachtung Literaturhinweise Stichwortverzeichnis...165

4 Grundlagen der Eingruppierung 1 1. Worauf es ankommt?! Was keine Rolle spielt! Tarifautomatik Begriff der Tätigkeiten Gepräge der Tätigkeit Ausdrückliche Übertragung Aufgaben-/Stellenbeschreibungen..16

5 Grundlagen der Eingruppierung 1. Worauf es ankommt?! Nach den Regelungen des 12 AVR.Diakonie richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiter nach den ausdrücklich übertragenen Tätigkeiten (zum Beispiel durch Aufgaben- oder Stellenbeschreibung). Die AVR.Diakonie sprechen an verschiedenen Stellen nach wie vor von der auszuübenden Tätigkeit (zum Beispiel 13 AVR.Diakonie), stellen aber grundsätzlich auf die vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten ab ( 12 Abs. 1 Satz 1 AVR.Diakonie). Diese sprachliche Ungenauigkeit hat für die Praxis keine Bedeutung, weil beide Begriffe das Gleiche meinen. Praxis-Tipp: Es kann weiterhin an die Rechtsprechung zur auszuübenden Tätigkeit im Sinne des 22 BAT beziehungsweise 12 AVR.Diakonie a.f. angeknüpft werden. 2. Was keine Rolle spielt! Dementsprechend sind folgende Aspekte ohne Bedeutung für die Eingruppierung: Stellenanzeigen und Ausschreibungstexte Angabe der Entgeltgruppe im Dienstvertrag die tatsächliche Qualifikation des Mitarbeiters (vgl. 12 Abs. 3 AVR.Diakonie) Beschlüsse der Dienststellenleitung Bewertungen von Stellenbewertungskommissionen Einarbeitungszeit Eingruppierung vergleichbarer (ausgeschiedener) Mitarbeiter Eingruppierungsrichtlinien des Arbeitgebers Qualität der geleisteten Arbeit Quantität der geleisteten Arbeit Schlüsselqualifikationen (zum Beispiel Kontaktfähigkeit, Phantasie, Eigeninitiative, Verhandlungsgeschick) (vgl. Richter/Gamisch 2006, S. 99 m.w.n.) 12

6 Tarifautomatik Die Eingruppierung ist vielmehr abhängig von der ausdrücklich übertragenen Tätigkeit, die der Tätigkeit des Mitarbeiters das Gepräge gibt und einer bestimmten Entgeltgruppe des Eingruppierungskatalogs zuzuordnen ist ( 12 Abs. 1 und 2 AVR.Diakonie). Die Eingruppierung selbst folgt nach wie vor dem Grundsatz der Tarifautomatik. Entsprechend heißt es in 12 Abs. 1 Satz 3 AVR.Diakonie: Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. (Hervorhebungen durch die Verfasser) 3. Tarifautomatik 12 AVR.Diakonie folgt weiterhin dem 22 BAT: Der Arbeitnehmer wird nicht, vielmehr ist in eine Entgeltgruppe eingruppiert. Es erfolgt also kein Eingruppierungsakt, sondern eine automatische Eingruppierung. In diesem Zusammenhang spricht man von einem Akt der Rechtsanwendung, mit dem die Äußerung einer Rechtsansicht durch den Arbeitgeber verbunden ist (vgl. BAG, AP Nr. 110 zu 99 BetrVG). Nach diesem Modell gibt es keine falsche Eingruppierung; sie ist stets korrekt. Es ist eine andere Frage, ob der Arbeitgeber das tarifgerechte Ergebnis erkannt hat: Irrtümer bei der Eingruppierung können folglich grundsätzlich im Wege einer sogenannten korrigierenden Herabgruppierung beseitigt werden (vgl. Richter/Gamisch 2006, S. 89 m.w.n.). Die AVR.Diakonie treffen wie auch der TVöD/BAT beziehungsweise TV-L/BAT hinsichtlich des Bewertungssystems eine bindende und abschließende Regelung. Sie stellen auf ein sogenanntes summarisches Bewertungsverfahren ab. Bewertungsverfahren dienen der anforderungsabhängigen Entlohnung von Arbeitnehmern. Die an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen hängen wesentlich von den übertragenen Aufgaben ab. So sollen geeignete Bewertungsverfahren den Arbeitswert bestimmen. Dazu stehen zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung: die summarische und die analytische Arbeitsbewertung. Summarische Bewertungsverfahren erfassen und gewichten die an einen Arbeitnehmer gestellten Anforderungen als Ganzes. Analytische Bewertungsverfahren zerlegen hingegen die Aufgabe(n) in die einzelnen Anforderungen wie Fachkönnen, geistige Beanspruchung, Umwww.WALHALLA.de 13

7 Grundlagen der Eingruppierung gebungseinflüsse, Verantwortung (zur Unterscheidung summarisches und analytisches Verfahren siehe auch Richter/Kaufmann, AuA 5/2005, S. 282 f.; vertiefend Scholz 2000, S. 735 ff.). Das BAG hat zur vergleichbaren Rechtslage im BAT entschieden, dass für Entgeltsysteme, die auf eine summarische Arbeitsbewertung abstellen, eine analytische Stellenbewertung nicht zulässig ist (vgl. BAG, AP Nrn. 38, 109 zu 22 BAT). 4. Begriff der Tätigkeiten In den neuen AVR.Diakonie werden, anders als nach den alten Regelungen des 12 AVR.Diakonie, keine Arbeitsvorgänge mehr gebildet. Nach welchen Kriterien die Gliederung der Tätigkeiten erfolgen kann, wird offengelassen. Grundlage ist allein der Begriff der Tätigkeiten, der in den AVR.Diakonie nicht definiert wird. Damit wird die Entwicklung anderer Tarifwerke aufgegriffen, zum Beispiel 5 TV-V (Richter/Gamisch 2007b, S. 18 ff.). Die Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich mit dem Begriff Tätigkeit bislang nicht befasst. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Tätigkeit das Sich-mit-etwas-Beschäftigen verstanden. Darüber hinaus umschreibt Tätigkeit die Gesamtheit der Verrichtungen, mit denen jemand in Ausübung seines Berufes zu tun hat. Tätigkeit wird also synonym für Arbeit verwandt. Entsprechend wird der Begriff Arbeit gedeutet als Tätigkeit mit einzelnen Verrichtungen beziehungsweise Ausführen eines Auftrages (vgl. Duden 2003, S. 160, 1565, 1714). So hat auch das BAG die Tätigkeit mit typischen Aufgaben in Zusammenhang gebracht (vgl. BAG, AP Nr. 88 zu 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel). Wenn bei einer bestimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen anfallen, betrifft das insoweit die gesamte Tätigkeit, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung dieser Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. Dies gilt aber nur für die jeweilige Einzeltätigkeit des Arbeitnehmers, sofern sie von anderen Tätigkeiten auch aus tariflicher Sicht trennbar ist. Übt ein Arbeitnehmer also mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit (vgl. Richter/Gamisch 2006, S. 94 f. mit Hinweis auf BAG, AP Nr. 88 zu 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel). Das gilt auch für die AVR.Diakonie. 14

8 Gepräge der Tätigkeit Wichtig: Neben der Tätigkeit bestimmen die AVR.Diakonie erstmals das Gepräge der Tätigkeit als Eingruppierungsbasis. 5. Gepräge der Tätigkeit Diese Regelung des 12 Abs. 2 ist neu in den AVR.Diakonie: Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. (Hervorhebungen durch die Verfasser) Gepräge bedeutet gemäß 12 Abs. 2 AVR.Diakonie, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Damit greift die Regelung auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurück. Danach wird unter Gepräge BAG, AP Nr. 9 zu 15 BAT die besondere Note, Eigenart (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, Bd. 3), das kennzeichnende Aussehen, Merkmal, charakteristische Eigenart, Wirkung, Note (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1977, Bd. 3) und das unterscheidende Kennzeichen, Eigenart, das charakteristische Äußere (Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1984, Bd. 5) verstanden. Es muss sich also um ganz typische Tätigkeiten in Bezug auf den übertragenen Aufgabenbereich handeln. Wichtig: Konkretisiert wird dieses qualitative Element in der Rechtsprechung regelmäßig um eine quantitative Komponente: Eine Tätigkeit ist dann prägend, wenn sie zeitlich überwiegt, also mehr als die Hälfte der vereinbarten Arbeitszeit beansprucht (vgl. BAG m.w.n., NZA 2007, S. 321). Von Gepräge kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die fraglichen Tätigkeiten lediglich einen geringen Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellen (vgl. BAG , AP Nrn. 2, 3 zu 12 AVR Caritasverband). Maßgeblich ist die Tätigkeit, die mindestens 50,1 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausmacht. 15

9 Grundlagen der Eingruppierung 6. Ausdrückliche Übertragung 12 Abs. 1 Satz 2 AVR.Diakonie fordert Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein ( ) (Hervorhebungen durch die Verfasser) Die Formulierung ausdrücklich soll klarstellen, dass allein die faktische Aufgabenzuweisung, gegebenenfalls durch dazu nicht befugte Vorgesetzte, dem Merkmal nicht genügt. Vielmehr bedarf es einer schriftlichen oder mündlichen Willenserklärung des Arbeitgebers beziehungsweise des vom Arbeitgeber beauftragten zuständigen Organs (vgl. BAG, AP Nrn. 38, 140, 207 zu 22 BAT 1975 m.w.n.). Das dürfte in der Regel die Personal- oder Verwaltungsleitung sein. Diese Willenserklärung muss nicht unmittelbar dem Arbeitnehmer gegenüber abgegeben werden. Die Übertragung kann sich auch aus Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen, Geschäftsplänen oder Organigrammen ergeben (vgl. BAG, AP Nrn. 38, 140, 207 zu 22 BAT 1975 m.w.n.). Dabei ist unter dem Begriff der Übertragung nur eine auf Dauer angelegte Zuweisung einer (anders) bewerteten Tätigkeit zu verstehen. BVerwG, AP Nr. 5 zu 75 BPersVG m.w.n. Übertragung bedeutet schon dem Wortlaut nach, dass es sich nicht um einen bloß vorübergehenden, sondern definitiven Übergang eines Rechts, eines Amts oder einer Tätigkeit auf eine bestimmte Person handelt. Wenn man davon spricht, dass jemandem ein Amt übertragen worden ist, so wird man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch davon ausgehen, dass nicht eine bloß vorübergehende Maßnahme vorliegt. Soll dies bezweckt sein, so bedarf es eines besonderen Zusatzes, der sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus den den Beteiligten bekannten Umständen des Falles oder der Natur der Sache ergeben kann. Um die in der bisherigen Praxis immer wieder vorkommenden unzulässigen Aufgabenzuweisungen durch dazu nicht befugte (Fach-) Vorgesetzte wirkungsvoll zu unterbinden, regelt 12 Abs. 1 AVR.Diakonie als zulässige Formen der Übertragung beispielhaft Aufgaben- beziehungsweise Stellenbeschreibungen. 7. Aufgaben-/Stellenbeschreibungen Dass ausdrücklich Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen verlangt werden, ist neu. 16

10 Der Aufbau des Eingruppierungskatalogs 2 1. Entgeltgruppen Tätigkeitsmerkmale Aufbau- und Heraushebungsmerkmale Fallgruppen Die neuen Tätigkeitsbereiche Vorbemerkung und Anmerkungen Ständige Vertretung...38

11 Die Auslegung des Eingruppierungskatalogs 3 Auslegungsgrundsätze...40

12 Die Entgeltgruppen 1 und 2 und ihre Richtbeispiele 4 1. Die Entgeltgruppen 1 und 2 im Überblick Einübung (Entgeltgruppe 1) Fachliche Einarbeitung (Entgeltgruppe 2)...46

13 Die Entgeltgruppen 3 bis 6 und ihre Richtbeispiele 5 1. Die Entgeltgruppen 3 bis 6 im Überblick Fertigkeiten und einfache Kenntnisse (Entgeltgruppe 3) Fertigkeiten und Kenntnisse (Entgeltgruppe 4) Spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse (Entgeltgruppe 5) Erweiterte und vertiefte Kenntnisse (Entgeltgruppe 6) Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 3 bis

14 Die Entgeltgruppen 7 und 8 und ihre Richtbeispiele 6 1. Die Entgeltgruppen 7 und 8 im Überblick Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten (Entgeltgruppe 7) Vertieftes oder erweitertes Fachwissen (Entgeltgruppe 8) Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 7 und

15 Die Entgeltgruppen 9 bis 11 und ihre Richtbeispiele 7 1. Die Entgeltgruppen 9 bis 11 im Überblick Neue Hochschulabschlüsse und der Begriff der anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse (ab Entgeltgruppe 9) Anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse (Entgeltgruppe 9) Vertiefte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse (Entgeltgruppe 10) Vertiefte und erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse (Entgeltgruppe 11) Die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 9 bis

16 Die Entgeltgruppen 12 und 13 und ihre Richtbeispiele 8 1. Die Entgeltgruppen 12 und 13 im Überblick Abgrenzung zu den Entgeltgruppen 9 bis Wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz (Entgeltgruppe 12) Vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse und Methodenkompetenz (Entgeltgruppe 13) Die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 12 und

17 Der Eingruppierungsvorgang 9 1. Das Stelleninterview als Basis Die Stellenbeschreibung Die Bewertung der Stelle Die Eingruppierung des Mitarbeiters...142

18 Umgruppierung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Höhergruppierung Herabgruppierung Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit...147

19 Eingruppierung und Arbeitsrecht Das weite Direktionsrecht im kirchlichen Dienst Die Mitteilung der Entgeltgruppe. 151

20 Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung Stellenbeschreibung Eingruppierung Umgruppierung Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Zulagen Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht Zustimmungsverweigerungsgründe Stellenbewertungskommission Schulungsanspruch der Mitarbeitervertretung...159

21 Stichwortverzeichnis Abgeschlossenes Hochschulstudium 105 Abteilungsleiterin Controlling 106 Akademischer Zuschnitt 114 Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin 80 Altenpflegehelfer 57, 64 Altenpflegehelferin 56 Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben 60 Analytische Bewertungsverfahren 13 Anleitung 45 Anmerkung 37 Anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse 96, 99 Arbeitserzieherin 81 Arbeitszeit der Stelle 129 Aufbau- und Heraushebungsmerkmale 28 Aufgaben 61 Aufgaben-/Stellenbeschreibung 16 Aufgabenbeschreibung 12, 17 Ausdrückliche Übertragung 16 Auslegungsgrundsätze 39 Auslegungsschritte 41 Ausschreibungstexte 12 Auszuübende Tätigkeit 12 Bachelor 97, 105, 112 Baukastenprinzip 28 Begriff der Leitung 75 Begriff der Tätigkeit 14 Begriff des Arbeitsbereiches 74 Beiköche 59 Beiköchin 56 Beratung/Therapie/Seelsorge 30, 36, 99, 102 Berufs- und Sozialbild 150 Berufsausbildung 67 Berufsbilder 25 Besondere Sorgfalt 86 Besonderheiten 86 Betriebliche Übung 150 Bilanzbuchhalter 87 Bilanzbuchhalterin 86 Boten 46 Botin 44 Controllerin 99 Diakonin mit Seelsorge- und Beratungsaufgaben 99 Diätassistent 69 Diätassistentin in einer Großküche 66 Direktionsrecht 150, 151 disziplinarisch 73 Eigenständige Wahrnehmung 66, 68, 79, 80, 85 Einarbeitungszeit 12 Einfache Kenntnisse 53 Einfache Tätigkeiten 52 Einfachste Tätigkeiten 44 Eingruppierung 142

22 Stichwortverzeichnis Eingruppierungskatalog 23, 24, 28, 39 Eingruppierungsrichtlinien 12 Eingruppierungsvorgang 120 Einübung 44 Einweisung 45 Emotionale und soziale Kompetenz 81 Entgeltgruppe 24, 151 Entscheidungsbefugnis 100, 131 Entsprechende Fähigkeiten 79 Entsprechende Tätigkeiten 68 Erfahrungswissen 143 Ergotherapeutin 81 Erweiterte Kenntnisse 60, 66 Erweitertes Fachwissen 85 Erzieher, spezielle Aufgaben 86, 88 Erzieherin 80 Facharbeiter 66, 70 Fachlich schwierige Aufgaben 103 Fachliche Anleitung 56, 57, 60, 68 Fachliche Einarbeitung 46, 47 Fachschulausbildung 81 Fachwissen 79, 81 Fähigkeiten 67 Fallgruppe 29, 151, 156 Fallgruppenwechsel 156 Fertigkeiten 53 Fertigkeiten und einfache Kenntnisse 52 Feststellungsbefugnis 131 Finanzbuchalterin 81 Gepräge der Tätigkeit 15, 36 Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, Intensivpflege oder Psychiatrie 86 Größenverhältnisse 108 Grundpflege 53 Grundsatzfragen 105 Gruppe 90 Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 80, 82 Handwerklicher Erziehungsdienst 30, 32, 79 Hausmeister 60, 65 Hauswirtschaft/Handwerk/Technik 30, 44, 52, 56, 66, 79 Hauswirtschaft/Handwerk/Technik (bei Hausmeisterinnen ohne fachliche Anleitung) 60 Hauswirtschafter 66, 69 Hauswirtschaftskraft 52, 54 Hauswirtschaftsleiter 91 Heilerziehungs(pflege)helfer 56, 59, 64 Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben 60 Heilerziehungspfleger 80, 88 Heilerziehungspflegerin mit speziellen Aufgaben und entsprechenden Kenntnissen 86 Heilpädagogin 99 Heilpädagogin mit fachlich schwierigen Aufgaben 102 Herabgruppierung 146 Heraushebungsmerkmale 72 Höhergruppierung 146 Hol- und Bringdienst 30, 44 IT-Systemberater 99, 101 Kommunikation 121 Komplexe Aufgaben 60, 61, 79, 80, 106, 113, 116 Komplexeinrichtungen 105, 118 Konkretisierung 150 Koordination 72, 73, 74 Korrigierende Herabgruppierung 146 Krankenpflegehelfer 56, 58 Küchenhilfe 44, 45 Laufzettelverfahren 140 Lehre/Bildung/Ausbildung 30,

23 Stichwortverzeichnis Leiter Finanz- und Rechnungswesen 113, 114 Leiter Hausmeisterei 75 Leiter Technischer Dienst 113, 114 Leitung 89, 116, 117 Leitungsaufgaben 89, 106, 107, 113, 116 Leitungsfunktion 107 Managementmethoden 121 Master 97, 112 Med.-technische Assistentin 81 Med.-technische Radiologieassistentin 80 Methodenkompetenz 116 Mitarbeiter im Empfang 55 Mitarbeiterin im Empfang, in der Registratur und in der Telefonzentrale 52 Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf 56 Mitarbeiterin in der Hausmeisterei oder im Technischen Dienst 56 Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle 46 Mitarbeiterinnen im nichtärztlichen medizinischen Dienst mit Standardtätigkeiten 66 Mitarbeitervertretung 154 Mitbestimmungsrecht 154 Mitverantwortung 73 Multimomentaufnahme 139 NachwG 151 Nichtärztlicher medizinischer Dienst 30, 37, 60, 66, 79, 85 Obersätze 26 Organisationseinheit 90 Personalreferent 99, 101 Personalsachbearbeiterin 81 Pflege/Betreuung/Erziehung 30, 31, 52, 56, 79, 85, 99, 102 Pflege/Betreuung/Erziehung bei der Durchführung aktivierender oder tagesstrukturierender Aufgaben 60 Physiotherapeutin 81 Poststelle 48 Präsenzkraft 52, 54 Psychologin 113 Qualifikationsebenen 24 Qualität der geleisteten Arbeit 12 Qualitätsbeauftragte 99 Qualitätsmanager 106, 107 Quantität der geleisteten Arbeit 12 Querschnittsfunktionen 107 Referate 90 Referent für Grundsatzfragen in einer Komplexeinrichtung 102, 105 Registratoren 55 Reinigungskraft 44, 45, 48 Reinigungskraft in Wohn-, Betreuungs-, Behandlungsräumen 46 Richtbeispiele 26 Schätzung 139 Schlüsselqualifikationen 12 Schulungsanspruch 159 Schwierige Aufgaben 85, 86, 99, 102, 106, 113, 116 Schwierige Tätigkeit 104 Sehr einfache Tätigkeiten 46, 52 Sekretariatsaufgaben 62 Selbständig 87 Selbständigkeit 68, 82 Selbstaufschreibung 139 Sonstige Angestellte 143 Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin

24 Stichwortverzeichnis Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin mit fachlich schwierigen Aufgaben 102 Spezielle Fertigkeiten 60 Ständige Vertretung 38 Stationsassistent 60, 63 Stationshilfe 46, 48 Stelle 17, 90 Stellenanzeigen 12 Stellenbeschreibung 12, 18, 129, 132, 154 Stellenbewertung 141 Stellenbewertungskommission 12, 158, 159 Stelleninterview 120, 121 Stellvertretung 130 Summarische Bewertungsverfahren 13 Tarifautomatik 13 Tarifkonforme Sprache 133 Tätigkeit 61 Tätigkeitsbereiche 26, 29, 44, 52, 60, 66 Tätigkeitsbeschreibung 131 Tätigkeitsmerkmale 26, 28 Telefonzentrale 55 Übertragene Tätigkeit 12 Umfangreiche Tätigkeiten 57 Umgruppierung 145, 156 Unterrichtsschwester 86 Unterschriften 141 Unterschriftsbefugnis 131 Unterstützungskraft in Kindertagesstätten 60, 64 Verantwortlich wahrzunehmende Aufgaben 85, 87, 100, 106, 113, 114, 116 Verantwortung 73, 108 Verantwortung für Sach- oder Haushaltsmittel 72, 73 Verschiedene Tätigkeiten 57 Verstöße gegen das Mitbestimmungsrecht 157 Vertiefte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse 102 Vertiefte Kenntnisse 66 Vertiefte oder erweiterte wissenschaftliche Kenntnisse 116 Vertiefte Überlegungen 86 Vertiefte und erweiterte anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse 106 Vertieftes Fachwissen 85 Vervielfältigung 48 Verwaltung 30, 31, 52, 66, 79 Verwaltung mit Sekretariatsaufgaben in Pflege- und Betreuungseinheiten 60 Verwaltung mit verschiedenen oder umfangreichen Tätigkeiten 56 Verwaltungsfachkraft 66, 70 Vorarbeiter 75 Vorbemerkung 37 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit 147, 157 Weisungsbefugnis 131 Weiterbildung 117 Weiterqualifizierung 87 Wissenschaftliche Hochschulausbildung 98, 111 Zeitanteile 138 Ziel 87 Ziel(e) der Stelle 130 Zulagen 157 Zusätzliche Qualifikation 117 Zustimmungsverweigerungsgründe

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