Inhalt. Wichtige Änderungen in Recht und Gesetz. Ausgabe 3, 2013 April / Mai

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1 Wichtige Änderungen in Recht und Gesetz Ausgabe 3, 2013 April / Mai Inhalt Business Meldungen... 2 Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen zum Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften... 2 Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingebracht... 2 Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei Kfz-Überlassung... 2 Pauschsteuersätze für kurzfristig in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler... 3 Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung... 3 BMF zur Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen und Getränken... 4 BMF: Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen... 5 BMF zum Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Organschaftsvoraussetzungen... 6 Innergemeinschaftliches Verbringen Übergangsregelung verlängert... 6 Neue Publikation: Tax strategy and corporate reputation... 7 Rechtsprechung... 7 Gewinnabfühungsvertrag bei rückwirkender notarieller Berichtigung nicht wirksam.. 7 Kein anteiliger Entnahmegewinn bei Beendigung der betrieblichen Gebäudenutzung. 8 Verzinsung von Steuererstattungen bereits ab Tag der Zahlung der Steuer... 8 Einbeziehung Nichtsteuerpflichtiger in Organschaft mit EU-Recht vereinbar... 9 EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR Kein deutsches Besteuerungsrecht für Sondervergütungen (Zinsen) an ausländischen Mitunternehmer Keine Anwendung des StraBEG bei Veranlagungsfehler des Finanzamts Keine Ablaufhemmung für Verlustfeststellung aufgrund strafbefreiender Selbstanzeige 12 Bundesfinanzhof gibt subjektiven Fehlerbegriff hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen auf13 Mindestbesteuerung: Kein mehrfacher Sockelbetrag Veranstaltungshinweise... 14

2 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Business Meldungen Vermittlungsausschuss vertagt Beratungen zum Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat seine Beratungen zum Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vertagt. Die Beratungen waren ursprünglich für die Abendstunden am 23. April vorgesehen. Am Mittwoch, den 5. Juni 2013 um 18 Uhr werden die Verhandlungen fortgesetzt. Gesetzentwurf zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingebracht Mit dieser Gesetzesinitiative wollen die Koalitionsfraktionen weitere Maßnahmen, die man mit dem ursprünglichen, jedoch gescheiterten Jahressteuergesetz 2013 verfolgt hatte, nun umsetzen. Die wichtigsten Änderungen in diesem Regelwerk betreffen die Cash-GmbH sowie die Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen. Der Bundestag hat am 25. April 2013 den von den Fraktionen CDU/CSU und FDP eingebrachten Gesetzentwurf unverändert angenommen. Danach sollen die Aufbewahrungsfristen für die Geschäftsunterlagen 2013 von zehn auf acht Jahre und im zweiten Schritt ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt werden. Bei den Cash-GmbHs beschreitet die Gesetzesinitiative im Vergleich zu den bisherigen Forderungen des Bundesrates einen anderen Weg. Insbesondere soll zum nicht begünstigten Verwaltungsvermögen der einen aus dem Durchschnitt der letzten fünf Bilanzstichtage ermittelten "Normalbestand" übersteigende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben etc. gehören. Ferner sollen die bisherigen Ausschlussregelungen für "junges" Verwaltungsvermögen auf Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben etc. erstreckt werden. Ebenfalls abweichend von den Forderungen des Bundesrates sollen sämtliche Änderungen im Erbschaftsteuergesetz erst in Zukunft (Tag nach Beschluss des Bundestages) Anwendung finden. Lohnsteuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen bei Kfz-Überlassung Das Bundesfinanzministerium hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Aufwendungen für ein betriebliches Kfz Stellung genommen: Während pauschale oder nach gefahrenen Kilometern bemessene Entgeltzahlungen den steuerlichen Nutzungswert mindern, gilt dies für die Übernahme einzelner, spezifischer Kfz-Kosten durch den Arbeitnehmer nicht. Der steuerpflichtige Anteil der Privatnutzung bei Zurverfügungstellung eines betrieblichen Kfz kann entweder nach dem pauschalen Nutzungsanteil (1-Prozent- Regelung zuzüglich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) oder aber individuell nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Zahlt der Arbeitnehmer jedoch für die außerdienstliche Nutzung dem Arbeitgeber ein Entgelt, mindert dies prinzipiell den (steuerpflichtigen) Nutzungswert/geldwerten Vorteil. Das zu berücksichtigende Nutzungsentgelt kann dabei pauschal oder entsprechend der tatsächlichen (km-)nutzung des Kfz bemessen werden, muss aber vorher arbeitsvertraglich oder aufgrund dienstrechtlicher Grundlage vereinbart werden. Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B.

3 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt. Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläutert in seinem Schreiben die praktische Vorgehensweise anhand ausgewählter Beispiele. Die Regelungen zur wahlweisen Anwendung der pauschalen oder nach gefahrenen Kilometern ausgerichteten Zuzahlung des Arbeitnehmers sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden, die Pflicht zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung gilt ab dem 1. Juli BMF-Schreiben vom 19. April 2013 (IV C 5 S 2334/11/10004 Pauschsteuersätze für kurzfristig in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler Das Bundesfinanzministerium hat den Satz der pauschal zu erhebenden Lohnsteuer auf Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern aus nichtselbständiger Tätigkeit mit 20 Prozent neu festgesetzt. Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die mit der steuerlichen Erfassung der Einkünfte bei in Deutschland nur kurzfristig beschäftigten ausländischen Künstlern verbunden sind, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden. Die Verwaltung hat jetzt den Satz der pauschal zu erhebenden Lohnsteuer aktualisiert: Der Pauschsteuersatz für diesen Personenkreis beträgt auf alle ab dem 1. Juli 2013 zufließenden Einnahmen 20 Prozent (bislang: 25 Prozent), wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 Prozent der Einnahmen; sie beträgt 20,22 Prozent der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich dabei nach den gesamten (Brutto-)Einnahmen des Künstlers, Abzüge wie z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben sind im Zuge dieses Verfahrens nicht zulässig. Deswegen könnte es im Einzelfall durchaus vorteilhaft sein, wenn Gastkünstler aus der EU bzw. dem EWR zur Veranlagung optieren, um so in den Genuss des vollständigen und steuermindernden Abzugs ihrer Ausgaben zu kommen. BMF-Schreiben vom 28. März 2013 (IV C 5 S 2332/09/10002) Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Anschaffungskosten einer vermieteten Immobilie gezahlt werden, können bei einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Dies hatte das höchste Steuergericht in 2012 abweichend zur früheren Rechtsauffassung entschieden. Die Finanzverwaltung äußert sich nun zur praktischen Anwendung dieses Urteils. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 20. Juni 2012 (Az.: IX R 67/10) abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung und auch der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach dessen steuerbarer Veräußerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn

4 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Wesentliche Begründung: Der Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehen und Vermietungseinkünften bestehe weiter fort. Die Verwaltung wendet diese Urteilsgrundsätze an, hat die Voraussetzungen des Abzugs der Schuldzinsen als Werbungskosten in einem eigens herausgegebenen Schreiben des Bundesfinanzministeriums aber nochmals konkretisiert: Der steuerbare Verkauf erfolgt innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht bereits vor Veräußerung des Objekts weggefallen. Es besteht ein Vorrang der Schuldentilgung, d. h. ein Schuldzinsenabzug entfällt, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis hätten getilgt werden können. Für Grundstücksveräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht, gilt die frühere Auffassung fort: Hier verneint die Verwaltung den wirtschaftlichen Zusammenhang, da die Schuldzinsen Gegenleistung für die Kapitalüberlassung und damit dem privaten Vermögensbereich zuzurechnen seien. BMF-Schreiben vom 28. März 2013 (IV C 1 S 2211/11/10001 :001) BMF zur Umsatzsteuer bei Abgabe von Speisen und Getränken Das BMF hat die Konsequenzen aus der jüngsten Rechtsprechung geprüft und nimmt in einem längst erwarteten Schreiben zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Stellung. In den vergangenen Jahren sind mehrere Urteile zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den Bundesfinanzhof (BFH) ergangen. Die daraus resultierenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen bei gastronomischen Leistungen und auch bei dem sog. Sozialcatering sind nunmehr durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht worden, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird insoweit neu gefasst. Die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen der begünstigten Lieferung von Speisen sowie Getränken und den dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsleistungen war seit Langem ein kontroverses Thema. Mit zahlreichen erläuternden Beispielsfällen greift die Verwaltung nun die in jüngerer Vergangenheit vom EuGH sowie vom BFH getroffenen Entscheidungen auf. So hat beispielsweise der BFH seine Rechtsprechung zur Aufspaltung von Verpflegungsleistungen aufgegeben, so dass bei entsprechender Gestaltung des Sachverhalts die Lebensmittel künftig zum Steuersatz von 7 Prozent abgegeben werden können und lediglich der Dienstleistungsanteil mit 19 Prozent besteuert wird. Grundsätzlich gilt aber: Lieferungen von Lebensmitteln unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (hierzu zählen beispielsweise auch einfach ausgestatte Imbissbuden ohne Sitzgelegenheiten). Sonstige Leistungen (Dienstleistungen beziehungsweise sogenannte Restaurationsumsätze) sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Die Komplexität der Zubereitung (Standardspeise oder qualitativ hochwertiges Produkt) ist dabei wie schon in der Vergangenheit für die Frage des Steuersatzes ohne Belang. Die Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur stellt ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Dienstleistungselement dar. Die neuen Regelungen können allgemein ab dem 1. Juli 2011 angewandt werden, wahlweise auch erst ab dem 1. Oktober BMF-Schreiben vom 20. März 2013 (IV D 2 S 7100/07/ )

5 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai BMF: Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen Die vom Bundesfinanzministerium vorgelegte deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage soll einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen dienen. Diese wurde jetzt auf der Internetseite des BMF veröffentlicht. Das Papier entfaltet zwar keine rechtliche Wirkung, gibt allerdings Hinweise auf die von Deutschland verfolgte Abkommenspolitik. Das deutsche DBA-Netz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit Abkommen mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) werden DBA aber immer individuell zwischen den Vertragsstaaten ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage, so das BMF in seiner offiziellen Verlautbarung, dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen. Die Verwaltung unterstreicht, dass im Rahmen der Abkommensverhandlungen jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen ist. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen verbleiben. Die jetzt herausgegebene Verhandlungsgrundlage wird zukünftig nach Bedarf verändert oder ergänzt werden. Ausgewählte Beispiele zu Abweichungen vom Text des OECD-MA Art : Wohnsitzbesteuerung bei Zinsen und Lizenzgebühren nur für Nutzungsberechtigte der Vergütungen. Art. 13: a) Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent auf unbeweglichem Vermögen beruht, können im Belegenheitsstaat besteuert werden. b) War eine natürliche Person mindestens fünf Jahre im einem Vertragsstaat ansässig, kann im Falle des Wohnsitzwechsels der (bisherige) Wohnsitzstaat (fiktiv) so verfahren, als habe die Person im Zeitpunkt des Wegzugs in den anderen Staat Gesellschaftsanteile veräußert. Im Falle einer späteren tatsächlichen Veräußerung muss der andere Staat dann jedoch den zuvor aus Anlass der Wohnsitzverlegung steuerlich zugrunde gelegten (Veräußerungs)- Wert berücksichtigen. Art. 14: Beiträge zu anerkannten Pensionseinrichtungen eines anderen Staates können unter bestimmten Bedingungen im Ansässigkeitsstaat im gleichen Maße steuerlich abgezogen werden, wie dies für Beiträge an inländische Einrichtungen gilt. Art. 17: Ruhegehälter, Renten u. ä. werden prinzipiell im Ansässigkeitsstaat versteuert, es sei denn die Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen beruhen auf bestimmten steuerprivilegierten Beiträgen (siehe hierzu: Art. 17 Abs. 3) Art. 22: a) Steuerbefreiung für Dividenden aus einer mindestens 10-prozentigen Beteiligung (qualifizierter Beteiligung), es sei denn die Dividenden sind im Staat der ausschüttenden Gesellschaft steuerlich abzugsfähig. Ansonsten gilt Anrechnung. b) Bei Unternehmensgewinnen, Dividenden aus qualifizierter Beteiligung und Gewinnen aus der Veräußerung beweglichen Vermögens gelten sog. Aktivitätsvorbehalte.

6 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai c) Switch-over-Klausel bei Qualifikationskonflikten (unterschiedliche Zuordnung von Einkünften): Hier gilt statt der Befreiungs- die Anrechnungsmethode. Art. 27: Enthält Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung. BMF-Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen, Stand 17. April ernationales_steuerrecht/allgemeine_informationen/ Verhandlungsgrundlage-DBA.pdf? blob=publicationfile&v=1 BMF zum Voranmeldungszeitraum bei Wegfall der Organschaftsvoraussetzungen Das Bundesfinanzministerium äußert sich zur Bestimmung des Voranmeldungszeitraums der bisherigen Organgesellschaft bei Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft. Der Voranmeldungszeitraum eines laufenden Kalenderjahres bestimmt sich regelmäßig nach der Steuer des Vorjahres. Nach Beendigung der Organschaft wird die bisherige Organgesellschaft selbst Unternehmer nach 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz. Hierzu vertritt das Ministerium folgende Auffassung: Nach Wegfall der Organschaftsvoraussetzungen bzw. nach Ausscheiden der Organgesellschaft aus einer Organschaft wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn grundsätzlich auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises abgestellt wird. Soweit die bisherige Organgesellschaft jedoch einen hiervon abweichenden Voranmeldungszeitraum anstrebt, muss eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft ermittelt werden. Hat die Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, ist stets der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. BMF-Schreiben vom 9. April 2013 (IV D 3 S 7346/12/10001) uerarten/umsatzsteuer/umsatzsteuer-anwendungserlass/ Insolvenzverwaltung.pdf? blob=publicationfile&v=3 Innergemeinschaftliches Verbringen Übergangsregelung verlängert Die Übergangsregelung bei innergemeinschaftlichem Verbringen wurde um weitere sechs Monate verlängert. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 20. März 2013 die Übergangsregelung bei der Anwendung der Vereinfachungsregelung für Unternehmer, die grenzüberschreitend Lieferungen im grenznahen Bereich ausführen, um sechs Monate verlängert. Sie gilt dementsprechend für bis zum 30. September 2013 bewirkte Lieferungen. Das betreffende BMF-Schreiben finden Sie hier: uerarten/umsatzsteuer/umsatzsteuer-anwendungserlass/ Verbringen.pdf? blob=publicationfile&v=1

7 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Neue Publikation: Tax strategy and corporate reputation PwC hat kürzlich eine Broschüre zu den weltweiten Rahmenbedingungen für Unternehmen unter Würdigung der steuerlichen Gegebenheiten veröffentlicht: Grundlage dafür war u. a. der PwC Global CEO Survey Es wird u. a. die gegenseitige Abhängigkeit von Steuerbelastung und weltweitem Unternehmenswachstum perspektivisch beleuchtet. Während sich eine tendenzielle Erholung in den von der Weltwirtschaftskrise am meisten betroffenen Ländern abzeichnet, sehen sich die Weltmärkte einer neuen Herausforderung gegenüber: Vertrauen zu schaffen und zu definieren, in welcher Form Unternehmen zur finanziellen Konsolidierung und Kapitalstärkung dieser Länder beitragen können. Für die Mehrheit der hierzu befragten Chief Executive Officers (CEOs) sind steigende Steuern ein Hemmnis für das weltweite Unternehmenswachstum. Diese Sorge ist nicht ganz unbegründet. In der gerade veröffentlichten PwC-Studie Tax strategy and corporate reputation wird die Interdependenz zwischen Steuerbelastung und dem Unternehmenserfolg und -wert näher betrachtet und dargestellt. Grundlage für diese akribische Arbeit war der 16. Annual Global CEO Survey Bericht von PwC, für den weltweit Top-Manager befragt wurden Als zielführende Schwerpunkte werden in der Publikation u. a. definiert: Verbesserung der internationalen Steuersysteme Steuer als strategisches Instrument einsetzen Vorhandene Wissensresourcen weltweit nutzen (z. B. durch die PwC-Worldwide Tax Summaries, das wichtige Nachschlagewerk für Unternehmen) Weitere Informationen und detaillierte Einblicke in die englischsprachige PwC-Publikation (Tax strategy and corporate reputation) erhalten Sie hier: Rechtsprechung Gewinnabführungsvertrag bei rückwirkender notarieller Berichtigung nicht wirksam Der Bundesfinanzhof hatte zu einem Gewinnabführungsvertrag zweier GmbHs Stellung zu nehmen, dessen Mindestlaufzeit im fünften Jahr am (statt am ) endete. Dass es sich um einen Tippfehler handelte, war allen Beteiligten klar. Erst im Rahmen einer späteren Außenprüfung wurde dies bemerkt und dann umgehend notariell berichtigt. Steuerlich war das Bemühen vergeblich, die Organschaft scheiterte von Anbeginn. Die Beteiligten gingen davon aus, dass es sich bei dem notariellen Nachtragsvermerk zur Änderung des Ablaufdatums um die Berichtigung einer formell fehlerhaften Beurkundung, also einer offensichtlichen Unrichtigkeit handelt. Dies setzt voraus, dass die Unrichtigkeit für jeden einleuchtend ist, der die Umstände kennt. Die Urkunde war jedoch nicht formell fehlerhaft. Nach den Vorgaben des BFH gelten hier strenge Auslegungskriterien. Dies deswegen, um den Finanzbehörden eine sichere Prüfungsund Beurteilungsgrundlage zu ermöglichen, weil durch die Organschaft ausnahmsweise ein Steuersubjekt an die Stelle eines anderen Subjekts tritt. Ausgeschlossen werden muss, so die Richter, dass den Vertragsparteien je nach wirtschaftlicher und steuerlicher Situation ein faktisches Wahlrecht eingeräumt wird, sich auf den konkreten Vertragstext oder auf ein Redaktionsversehen zu berufen. Nach Auffassung des BFH lassen die von der GmbH angeführten Umstände nur unter gedanklicher Einbeziehung des steuerlichen Regelungsgehalts einer fünfjährigen Mindestlaufzeit nach 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einen Schluss auf den 31. Dezember als dem tatsächlich gewollten Datum zu. 14

8 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai KStG dürfe jedoch als ein außerhalb des Vertrags liegendes Moment in die objektive Auslegung nicht einbezogen werden. BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 (I R 1/12), als NV-Entscheidung bekanntgegeben am 24. April 2013 Kein anteiliger Entnahmegewinn bei Beendigung der betrieblichen Gebäudenutzung Hat ein Steuerpflichtiger auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstück ein Betriebsgebäude errichtet, entsteht bei Beendigung der Nutzung in Bezug auf den hälftigen im zivilrechtlichen Eigentum seiner Ehefrau stehenden Gebäudeanteil kein steuerlicher Entnahme- beziehungsweise Aufgabegewinn. Mit dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde nunmehr ein jahrzehntelang währender Rechtsstreit aus 1994 beigelegt. Der Kläger hatte ein Einzelunternehmen auf einem Grundstück betrieben, das im hälftigen Miteigentum seiner Ehefrau stand. Er errichtete dort Gebäude, deren Kosten aktiviert und abgeschrieben wurden. Konkrete Vereinbarungen über die Gebäudenutzung hatten die Eheleute nicht getroffen. Der Betrieb selbst wurde zunächst durch eine am 31. März 1994 gegründete GbR betrieben, an der der Kläger und seine beiden Söhne beteiligt waren. Der Einzelhandelsbetrieb wurde dann nämlich zeitgleich mit Gründung der GbR am 31. März 1994 im Zuge einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage in eine gesellschafter-identische GmbH eingebracht. Die Grundstücke wurden seitens der GbR an die GmbH auf 15 Jahre vermietet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die GbR sei infolge der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die GmbH in der sog. juristischen Sekunde nach ihrer Gründung erloschen, was zur Aufdeckung entsprechender stiller Reserven führte. Die Frage war nun, ob sich der Entnahmegewinn lediglich auf das hälftige Gebäude erstreckt entsprechend dem Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück, oder ob er das gesamte Gebäude erfasst. Die Sache befand sich bereits im zweiten Rechtsgang: Im ersten Rechtsgang (Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 79/05) vertrat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst die Auffassung, die gesamten stillen Reserven seien aufzudecken und als Aufgabegewinn zu versteuern. Damit lag er aber im Widerspruch zu einer kurz zuvor vertretenen Meinung des VII. Senats. Jetzt hat der IV. Senat (abschließend) entschieden, dass die stillen Reserven, soweit sie auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau am Gebäude entfallen, nicht in den Betriebsaufgabegewinn der GbR einzubeziehen sind. Mit dieser Umkehr ist der zuständige Senat insoweit einer möglichen Vorlage an den Großen Senat zuvorgekommen. In seiner Urteilsbegründung stellt der BFH weiter fest, dass es nicht möglich ist, dem Nutzungsbefugten, der nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist, Wertsteigerungen des Wirtschaftsguts zuzurechnen, nur weil er Aufwendungen für das ihm nicht gehörende Wirtschaftsgut getragen hat. Vor diesem Hintergrund dürfe es auch nicht dazu führen, dass Gewinne aus der Realisierung von stillen Reserven in eigenen Wirtschaftsgütern auf den Bilanzposten für den Aufwand auf ein fremdes Wirtschaftsgut übertragen werden. Eine Übertragung nach 6b Einkommensteuergesetz komme demzufolge nicht in Betracht: Mit dieser Aussage ändern die höchsten Richter auch ihre bisherige (noch aus dem Jahr 1997 stammende) Rechtsprechung, wonach eine Reinvestitionsrücklage auf ein Nutzungsrecht übertragen werden kann. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 (IV R 29/09), veröffentlicht am 17. April 2013 Verzinsung von Steuererstattungen bereits ab Tag der Zahlung der Steuer Die anlässlich der Erstattung einer gemeinschaftswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen sind bereits vom Zeitpunkt der Zahlung der Steuer und nicht erst nach Einhaltung einer gesetzlichen Karenzfrist zu berechnen.

9 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es in einem rumänischen Fall um die Frage, inwieweit eine nationale Regelung, bei der sich die Verzinsung der Erstattung einer Kfz-Registrierungssteuer erst ab dem auf das Datum des Erstattungsantrags folgenden Tag berechnet, mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Klägerin hatte den Erstattungsantrag am 31. August 2009 eingereicht und beantragt, die Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer, dem 4. Juli 2008, zu berechnen. Zwar stehe es im Benehmen der einzelnen Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, festzulegen. Diese Bedingungen müssen aber den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen. Bei der Zinsberechnung ist nach Meinung des EuGH so zu verfahren, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten hat, nicht vorenthalten wird. Diesem Erfordernis wurde in dem vorliegenden Fall nicht entsprochen. Die angesprochenen Einbußen hängen nämlich und das ist entscheidend u. a. davon ab, wie lange der zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung stand und entstehen somit grundsätzlich vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der betreffenden Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung. Hinweis: Ungeachtet der mangelnden Vergleichbarkeit einer äquivalenten deutschen Kfz-Registrierungssteuer ist die Aussage im Urteil für alle diejenigen gesetzlichen Regelungen bedeutsam, die den Ausschluss bzw. die Einschränkung einer Verzinsung zum Inhalt haben. EuGH-Urteil vom 18. April 2013 (C-565/11), Irimie Einbeziehung Nichtsteuerpflichtiger in Organschaft mit EU-Recht vereinbar Im Rahmen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass eine nationale Vorschrift, wonach auch ein Nichtsteuerpflichtiger in eine umsatzsteuerliche Organschaft integriert sein kann, nicht gegen Unionsrecht verstößt. Bereits im Urteil vom 9. April (C-85/11) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die irische Vorschrift, wonach auch ein Nichtsteuerpflichtiger in eine umsatzsteuerliche Organschaft integriert sein kann, nicht gegen Unionsrecht verstößt. Der EuGH hat mittlerweile auch die Vertragsverletzungsklagen der Kommission in allen anderen Vorlagefällen abgelehnt. Tenor: Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie ist es jedem Mitgliedstaat gestattet, mehrere Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie im Gebiet dieses Mitgliedstaats ansässig, und zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. Finnland und Schweden beschränken die Organschaft auf den Finanz- beziehungsweise den Versicherungssektor, dies bedeutete in den Augen der Kommission eine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes. Dieser so der EuGH könne jedoch nur im Verhältnis zu Wettbewerbern und nicht im Zuge der für spezielle Industriezweige vorgesehenen Spezialregelungen eine Rolle spielen. Obwohl die spezielle Sonderregelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle, sei dies im Ergebnis hinnehmbar, da die Kommission nicht überzeugend nachweisen konnte, dass die Beschränkung der Organschaft auf den Finanzbeziehungsweise Versicherungssektor wegen der dort bestehenden staatlichen Überwachung und Aufsicht im Hinblick auf den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung nicht begründet wäre. n C-85/11 (Kommission/Irland), C-65/11 (Kommission/Niederlande), C-74/11 (Kommission/Finnland), C-86/11 (Kommission/Vereinigtes Königreich), C-95/11 (Kommission/Dänemark), C-109/11 (Kommission/Tschechische Republik), C-480/10 (Kommission/Schweden)

10 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR Ist ein Gesellschafter einer GbR, der von dieser einen Teil des Mandantenstammes nur zu dem Zweck erwirbt, ihn unmittelbar einer unter seiner maßgebenden Beteiligung neu gegründeten GbR unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt? Diese Frage hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofes dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) neigt zu der Auffassung, dass dem Gesellschafter der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes zusteht und stützt sich dabei insbesondere auf die Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 1. März 2012 (C-280/10 Polski Trawertyn) aufgestellt hat. In diesem Urteil hatte das Gericht die Vorsteuerabzugsberechtigung bei Investitionen bejaht, die von den Gesellschaftern vor Gründung der Gesellschaft getätigt worden waren. Damalige Kernaussage des EuGH: Der Umstand, dass die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft durch deren Gesellschafter ein von der Umsatzsteuer befreiter Umsatz ist, dürfe nicht dazu führen, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit Umsatzsteuer belastet werden, ohne dass sie diese abziehen oder erstattet bekommen können. Jedoch: In einem im Januar 2013 bekanntgegebenen NV-Beschluss hatte der V. Senat des BFH auf Anfrage des IX. Senats festgestellt, dass keine generelle Anwendung dieses EuGH-Urteils möglich sei. Der dem EuGH zugrunde liegende Fall habe den Vorsteuerabzug aus Investitionsumsätzen betroffen und sei weder auf die Übertragung noch auf die unentgeltliche Überlassung eines Kundenstammes übertragbar (BFH-Beschluss vom 14. November 2012 V S 2/12). Der im aktuellen Vorlagefall zuständige Senat des BFH ist der Meinung, dass der Gesellschafter mit dem Erwerb des Mandantenstammes, den er anschließend der Neu- GbR unentgeltlich zur Nutzung im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit überließ, bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Neu-GbR unternehmerisch tätig war. Im Übrigen, so der BFH, hätte die Neu-GbR keinen eigenen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Erwerb des Mandantenstammes, weil es an einem steuerbaren Eingangsumsatz und einer entsprechend erteilten Rechnung fehlte. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs auch beim Gesellschafter verstieß mithin gegen das Neutralitätsprinzip, weil es zu einer Belastung der unternehmerischen Sphäre mit Umsatzsteuer führte, obwohl die Erwerbskosten im Rahmen einer vorbereitenden unternehmerischen Tätigkeit des Gesellschafters angefallen sind und ein Wirtschaftsgut (der Mandantenstamm) ausschließlich für unternehmerische Zwecke der Neu-GbR verwendet wurde. Da die Auslegung von EuGH-Urteilen jedoch in erster Linie diesem Gericht obliegt, wurde zur Klärung der verbleibenden Zweifel nunmehr eine entsprechende Vorabentscheidung in die Wege geleitet. BFH-Entscheidung vom 20. Februar 2013 (XI R 26/10), veröffentlicht am 17. April 2013 Kein deutsches Besteuerungsrecht für Sondervergütungen (Zinsen) an ausländischen Mitunternehmer Deutschland steht kein Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen zu, wenn diese nicht einer in Deutschland vermittelten Betriebsstätte zugerechnet werden können. Das ist dann der Fall, wenn die Darlehensforderung nicht zum Vermögen der deutschen Betriebsstätte gehört und die Zinszahlungen im Ausland (hier: Italien) verwaltet und vermarktet werden. An einer GmbH & Co. KG (Klägerin) war eine in Italien ansässige natürliche Person als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Dieser war zugleich für die italienische Betriebstätte einer ehemaligen Schwestergesellschaft der Klägerin tätig. Aus der Beteiligung erzielte er gewerbliche Einkünfte, er erhielt von der GmbH & Co. KG daneben Zinszahlungen aus einem ihr gewährten Darlehen und aus Verzinsung eines

11 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Verrechnungskontos. Das Finanzamt hatte die gewerblichen Einkünfte und die Einkünfte des atypisch stillen Gesellschafters aus Mitunternehmerschaft um die Zinseinnahmen als Sonderbetriebseinnahmen erhöht. Die Klägerin machte geltend, Deutschland stehe hinsichtlich der Zinseinkünfte kein Besteuerungsrecht zu. Nach 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) würden die Zinszahlungen nach Artikel 7 DBA- Italien ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten. Aus diesem Artikel leite sich aber kein deutsches Besteuerungsrecht ab, da die Zinszahlungen nicht der deutschen KG-Betriebsstätte zugerechnet werden könnten. Für die Zuordnung sei ein allgemeiner Verursachungs- und Veranlassungszusammenhang maßgeblich. Ausschlaggebend sei, von wo aus die den Zinsen zu Grunde liegende Kapitalforderung verwaltet worden sei. Dies sei ausschließlich am italienischen Wohnsitz des atypisch still Beteiligten erfolgt. Dieser habe alle Aktivitäten rund um die Darlehensforderung in Italien ausgeübt und dort alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens getroffen und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG durchgeführt. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf ein zu Lizenzzahlungen in die USA ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 (I R 74/09): Dort hatte das höchste Gericht sinngemäß klargestellt, dass auch die in 50d Abs. 10 EStG angeordnete Umqualifizierung von Sondervergütungen in Unternehmensgewinne am US-Besteuerungsrecht nichts ändere. Das Finanzgericht München folgte im Wesentlichen dieser Argumentation und gab der Klage statt. Es entschied, dass 50d Abs. 10 EStG nicht automatisch die abkommensrechtliche Zurechnung des Sonderbetriebsvermögens zur (deutschen) Betriebsstätte der Personengesellschaft anordnet. Obwohl das zur Begründung herangezogene BFH-Urteil vom 8. September 2010 die Zurechnung von Lizenzvergütungen betraf, sah das Finanzgericht keine Veranlassung die dort aufgestellten Kriterien nicht auch auf den Vorlagefall der Zinszahlungen zu übertragen. Denn: Beide Vergütungen würden für die Nutzung nicht zur inländischen Betriebstätte gehöriger Wirtschaftsgüter geleistet. Daher war für die Frage der Zurechnung der Zinsen ausschlaggebend, von wo aus das zu Grunde liegende Darlehen verwaltet und vermarktet worden ist. Dies erfolgte nach den Feststellungen des Senats im Streitjahr ausschließlich in Italien. Interessanterweise hatte im Fall der nach USA gezahlten Lizenzen ebenfalls das Finanzgericht München als Vorinstanz agiert, dort aber zunächst gegen den Kläger entschieden. Über die Frage der Betriebstätten-Zuordnung der Zinszahlungen wird nun (erneut) der BFH abschließend zu entscheiden haben, dort ist die Revision unter dem Aktenzeichen I R 4/13 anhängig. Finanzgericht München, Urteil vom 08. November 2012 (10 K 1984/11), Revision anhängig Keine Anwendung des StraBEG bei Veranlagungsfehler des Finanzamts Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom Finanzamt irrtümlich festgestellten Verlustvortrag geltend macht: Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Fehler der Behörde richtig zu stellen. Ein selbständiger Internist hatte für frühere Veranlagungszeiträume positive Einkünfte erklärt, die das Finanzamt aber aufgrund eines Eingabefehlers fälschlicherweise als negative Einkünfte erfasste und entsprechend einen verbleibenden Verlustvortrag feststellte. In der Einkommensteuererklärung für das Folgejahr nahm der Steuerpflichtige den Verlustvortrag durch entsprechendes Ausfüllen der Steuererklärung zunächst in Anspruch, erklärte aber später unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung) -, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen und deshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen (nur) eine Steuer in Höhe von 25 Prozent zu zahlen. Das Finanzamt bemerkte und korrigierte den Fehler im Rahmen einer späteren Außenprüfung, lehnte aber die Anwendung der Pauschalbesteuerung ab. Der

12 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Steuerpflichtige war der Ansicht, durch das Ankreuzen in den Erklärungsformularen (u. a. dass er wegen des irrig festgestellten Verlustvortrages mit einer Steuererstattung rechne) habe er zumindest konkludent nach bestem Wissen und Gewissen eine steuerrechtlich unzutreffende Erklärung abgegeben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dieser atypischen Argumentation jedoch nicht angeschlossen. Denn: Der Steuerpflichtige hatte weder unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht noch die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen (die Steuererklärung enthielt zutreffend die positiven Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit). Die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtige dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Der Steuerpflichtige hatte seine Erklärungspflichten somit vollständig und richtig erfüllt. Nachdem die positiven Einkünfte ordnungsgemäß erklärt worden waren und die Finanzbehörde die erforderlichen Informationen erhalten hatte, fehlte es auch an einer Unkenntnis der Finanzbehörde, wie dies im StrBEG verlangt wird. Eine darüber hinausgehende Pflicht, das Finanzamt auf dessen eigene und aus den Steuerakten ersichtliche Fehler sowie auf eine sich daraus ergebende Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden zu Lasten des Steuerpflichtigen hinzuweisen, besteht nicht. BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012 (VIII R 50/10), veröffentlicht am 3. April 2013 Keine Ablaufhemmung für Verlustfeststellung aufgrund strafbefreiender Selbstanzeige Die Anerkennung von erstmals in 2010 für das Jahr 2002 geltend gemachten Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften scheitert an der (inzwischen eingetretenen) Feststellungsverjährung und zwar auch dann, wenn hinsichtlich weiterer nacherklärter positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Steuerhinterziehung vorliegt und die darauf zu zahlende Steuer wegen Ablaufhemmung insoweit noch nicht verjährt ist, während hinsichtlich des Steuerjahres 2002 generell bereits Teilverjährung eingetreten ist. Im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige hatte ein Steuerpflichtiger in 2010 (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen und negative Einkünfte (Verluste) aus privaten Veräußerungsgeschäften für 2002 (Streitjahr) nacherklärt. Das Finanzamt hatte die Verluste mangels Verrechenbarkeit mit ebensolchen Gewinnen nicht berücksichtigt. Den Antrag, den verbleibenden Verlustvortrag wie erklärt festzustellen, lehnte die Behörde wegen eingetretener Verjährung ab. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun befand, war der Anspruch auf Verlustfeststellung in der Tat erloschen. Kernpunkt des Streits war die Frage, ob die besondere Ablaufhemmung des 10d Absatz 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz greift: Danach endet die Feststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. Die Steuererklärung hatte der Steuerpflichtige im Laufe von 2003 abgegeben, die (grundsätzlich) vierjährige Festsetzungsfrist endete somit mit Ablauf des 31. Dezember Eine Verlängerung dieser Frist auf zehn Jahre ist zwar bei hinterzogenen Steuern gesetzlich vorgesehen. Hinterzogen so der BFH wurde aber nur die Einkommensteuer auf die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im gesetzessystematischen Umkehrschluss bedeutete dies für die Richter: Verlängert sich die Festsetzungsfrist nur für Steuern, soweit sie hinterzogen wurden, wird der Ablauf der Feststellungsfrist nicht gehemmt, soweit es um die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geht denn diese erfüllen gerade nicht die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung. Andererseits haben die hinterzogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch keinerlei Auswirkungen auf die vorzutragenden und gesondert festzustellenden verbleibenden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Fazit: Wenn die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist es dem durch die Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglichen soll, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern, so dürfe dies z. B. in Erstattungsfällen nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Genau dies wäre aber der Fall, würde der Ablauf der Feststellungsfrist durch die wegen Steuerhinterziehung verlängerte Festsetzungsfrist gehemmt. Denn dann würde derjenige Steuerpflichtige, der seine

13 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht vorschriftsgemäß erklärt hat, nur deshalb begünstigt, weil er darüber hinaus Steuern hinterzogen hat. Er könnte nun noch innerhalb der verlängerten Feststellungsfrist Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend machen, während derjenige, der keine Steuerhinterziehung begangen hat, diese Möglichkeit nicht hätte. BFH-Urteil vom 20. November 2012 (IX R 30/12), veröffentlicht am 27. März 2013 Bundesfinanzhof gibt subjektiven Fehlerbegriff hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen auf Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist vom Prinzip des sog. subjektiven Fehlerbegriffs im Rahmen der Bilanzerstellung abgerückt und hat sich für die Zugrundelegung der objektiven Rechtslage ausgesprochen. Die Besteuerung knüpfe an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an, nicht aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen, und erfolge materiell-rechtlich ohne Rücksicht auf deren Vertretbarkeit oder Verschulden des Steuerpflichtigen. Hintergrund: Bei der Frage, wann eine Bilanz als fehlerhaft angesehen wird und als solche vom Steuerpflichtigen nachträglich noch berichtigt werden kann, galt nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein durchweg subjektiver Maßstab. Maßgeblich war danach grundsätzlich der Kenntnisstand eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zum Bilanzstichtag. Dies hatte bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen zur Folge, dass sowohl der Bilanzierende als auch das Finanzamt an die eingereichte Bilanz gebunden waren, selbst wenn sich später aufgrund einer Entscheidung des BFH herausstellte, dass die Rechtsfrage anders zu beantworten ist. Dies hatte der I. Senat des BFH mit Beschluss vom 7. April 2010 zur Überprüfung durch den Großen Senat gestellt. In dem zu beurteilenden Fall ging es darum, ob ein Mobilfunkunternehmen für Vermögensminderungen aus der verbilligten Abgabe von Mobiltelefonen beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrags einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz hätte bilden müssen. Da die Streitfrage zum Bilanzierungszeitpunkt ungeklärt und nicht eindeutig war, wäre die Bilanz bei Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs aus Sicht des Unternehmens nicht als fehlerhaft anzusehen. Der I. Senat hatte sich in seinem Vorlagebeschluss für die Maßgeblichkeit der objektiven Rechtslage ausgesprochen. Der Große Senat hat sich nun der Auffassung des Vorlagesenats angeschlossen und die bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Das Finanzamt ist im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz zugrunde liegt, wenn diese Beurteilung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Das gilt auch für eine in diesem Zeitpunkt von Verwaltung und Rechtsprechung praktizierte, später aber geänderte Rechtsauffassung. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lasse sich gesetzessystematisch nicht ableiten. Die Finanzverwaltung und die Gerichte seien insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt habe. Das Finanzamt hat einen Bilanzierungsfehler grundsätzlich bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum zu berichtigen, in dem der Fehler erstmals aufgetreten ist und steuerliche Auswirkungen hat und zwar auch dann, wenn die Bilanzierung auf einer später geänderten Rechtsprechung beruht. Eine ausnahmsweise Übergangsregelung sei nicht zu treffen, da es zu der jetzt entschiedenen Frage keine langjährige gefestigte Rechtsprechung des BFH zugunsten der Steuerpflichtigen gebe, woraus sich eine solche Ausnahme herleiten lasse. Allerdings könne, so der Große Senat abschließend, ggf. Vertrauensschutz zu gewähren sein.

14 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 (GrS 1/10), veröffentlicht am 27. März 2013 Mindestbesteuerung: Kein mehrfacher Sockelbetrag Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen der Mindestbesteuerung auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft der Sockelbetrag von 1 Mio. Euro nur einmal und nicht mehrfach anzusetzen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz verschärfte der Gesetzgeber die Beschränkung des überperiodischen Verlustabzugs. Das bedeutet in der Praxis, dass Verluste, die weder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung noch im Wege des Verlustrücktrags ausgeglichen werden konnten, ab Veranlagungszeitraum 2004 im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig sind. Sie können nur noch bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt abgezogen werden ( Sockelbetrag ). Darüber hinausgehende negative Einkünfte aus früheren Veranlagungszeiträumen sind nur noch in Höhe von 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte ausgleichsfähig. Im Ergebnis werden 40 Prozent des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. Euro überschreiten. Und genau um diesen Sockelbetrag ging es in einem aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall. Dabei hatte das Finanzgericht der Klage eines Insolvenzverwalters zunächst stattgegeben und bei der von ihm betreuten Gesellschaft mit Blick auf zwei Gewinnjahre im dreijährigen Besteuerungszeitraum den Grundabzugsbetrag von 1 Mio. Euro nach 10d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz verdoppelt. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof jetzt befand. Richterliche Begründung: Da über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und im Rahmen dieses Verfahrens nicht eine Unternehmensfortführung, sondern eine Abwicklung durch Vermögensverwertung in Gang gesetzt wurde, seien in diesem Fall die Sonderregelungen des 11 Abs. 1 bis 6 Körperschaftsteuergesetz 2002 maßgebend. Danach ist grundsätzlich der im Zeitraum von der Eröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erzielte Gewinn der Besteuerung zu Grunde zu legen. Besteuerungszeitraum ist damit nicht das einzelne Kalenderjahr, sondern der gesamte Insolvenz-Abwicklungszeitraum. Dies gilt nach Ansicht des BFH auch in Fällen der Zwischenveranlagung, wenn wie im Streitfall geschehen die Finanzverwaltung schon vor Abschluss der Abwicklung die bis dahin entstandene Steuer in einem Bescheid festsetzt. BFH-Urteil vom 23. Januar 2013 (I R 35/12), veröffentlicht am 27. März 2013 Weitere Steuernachrichten finden Sie auch unter Veranstaltungshinweise: Umsatzsteuer und Strafrecht Risikomanagement im Lichte neuer Entwicklungen Seit Jahren verschärft der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht und erhöht damit den Druck auf Seiten des Gesetzgebers wie der Finanzverwaltung. Die Folgen sind härtere Urteile gegen Steuerhinterzieher und striktere Vorschriften im Steuerstrafverfahren. Auch die Bußgeld- und

15 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Strafsachenstellen verschärfen ihre Verfolgungsmaßnahmen drastisch. Insbesondere die hohen formellen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts führen dazu, dass die Finanzämter auch hier immer öfter Ansatzpunkte für strafrechtliche Ermittlungen sehen. Wir möchten Sie im Rahmen unserer Veranstaltung über die Handlungsmöglichkeiten informieren, die Ihnen zur Verfügung stehen, wenn eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist und das Risiko einer bußgeld- oder strafrechtlichen Verfolgung besteht. Dazu gewähren Ihnen unsere Experten für Umsatzsteuer- und Steuerstrafrecht Einblicke in die Praxis. Um aber auch das Risiko normaler materieller Belastungen aus Betriebsprüfungen Umsatzsteuernachzahlungen und Zinsen möglichst gering zu halten, gilt es, wesentliche umsatzsteuerliche Fallstricke zu kennen und zu berücksichtigen. Wir zeigen Ihnen daher auch auf, wo ein vorbeugendes umsatzsteuerliches Risikomanagement im Unternehmen ansetzen sollte und welche Schritte zur Ausgestaltung und Umsetzung dabei regelmäßig erforderlich sind. Talk & Drinks 22. Mai 2013, Hamburg 27. Mai 2013, Berlin 10. Juni 2013, Mannheim 19. Juni 2013, München 26. Juni 2013, Düsseldorf 4. Juli 2013, Frankfurt/M. Die Veranstaltungen finden in den jeweiligen Niederlassungen von PwC statt. Programm 16:30 Uhr Empfang 17:00 Uhr Beginn der Vorträge 18:30 Uhr Ende der Vorträge anschließend Buffet und Get-together Bei organisatorischen Fragen für Sie da: Barbara Kunz Tel.: event_services@de.pwc.com Bei Fragen zum Thema für Sie da: Björn Ahrens Tel.: bjoern.ahrens@de.pwc.com Anmeldung Bitte melden Sie sich per Fax oder online über bis spätestens sieben Tage vor der Veranstaltung an. Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung eine Bestätigung mit weiteren Informationen. 8. Familienunternehmer-Konferenz 2013 Das Programm der 8. Familienunternehmer-Konferenz, die am 18. Juli wieder in der Alten Stuttgarter Reithalle stattfindet, steht. Unter dem Motto Wert und Werte im Umbruch Tradition, Werte, Strategie und ein neues Denken der Nachfolger beleuchten Unternehmer und Experten das spannende Zusammenspiel der Unternehmergenerationen. In Impulsvorträgen, einer großen Diskussionsrunde und spannenden Gesprächskreisen geht es um Tradition, Werte und bewährte Strategien in der Unternehmerfamilie. Zudem diskutieren Unternehmer über das neue Denken der Nachfolger mit einem neuen Führungsstil und sich verändernden unternehmerischen Werten und Planungen. Veranstaltungsort und -zeit Alte Stuttgarter Reithalle

16 steuern+recht aktuell Ausgabe 3, April / Mai Donnerstag, 18. Juli 2013, ab Uhr Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter Sie haben noch Fragen? Dann sprechen Sie bitte Ihren PwC-Berater an oder senden Sie eine Mail an PwC_Mandanteninformation@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Redaktion Gabriele Stein PricewaterhouseCoopers AG WPG Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt am Main Tel.: (0 69) gabriele.stein@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Falls Sie "steuern+recht aktuell" nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine entsprechende -Nachricht an: UNSUBSCRIBE_PwC_Mandanteninformation@de.pwc.com Für neue Interessenten besteht die Möglichkeit, sich über unsere Homepage oder über folgenden Link SUBSCRIBE_PwC_Mandanteninformation@de.pwc.com als Abonnent registrieren zu lassen PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

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