A. Strafanwendungsrecht II

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1 1 Vorlesung Internationales Strafrecht A. Strafanwendungsrecht II I. Überblick Das deutsche Strafanwendungsrecht (dazu vertiefend Ambos, 3; Satzger, 5; Schramm, Kapitel 1) beantwortet die Frage, wann die deutsche Strafgewalt greift! Strafanwendungsrecht = Gesamtheit der Normen, die den Anwendungsbereich des Strafrechts festlegen Strafanwendungsrecht klärt (1) die Strafberechtigung des Staates (darf Deutschland bestrafen und verfolgen?) (2) das anwendbare Recht (welches Recht ist dabei anzuwenden?). Zur Erinnerung: Deutsche Gerichte wenden (i.d.r.) nur deutsches Strafrecht an. Daher bedeutet Zuständigkeit der deutschen Gerichte gleichzeitig Anwendbarkeit des materiellen deutschen Rechts. Regelung insbesondere in den 3 ff. StGB, aber auch in Spezialregelungen, z.b. 83a III StGB oder 3 IntBestG: Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die von einem Deutschen im Ausland begangen werden: 1. Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr ( 334 bis 336 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 1); 2. Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr ( 2). II. Dogmatische Einordnung der 3 ff. StGB: im anglo-amerikanischen Recht Prozessrecht damit korrespondiert das deutsche Verfahrenshindernis andererseits ist aber auch die materielle Prüfung von der Geltung des deutschen Strafrechts abhängig, da logische Vorfrage! (Es ergibt keinen Sinn, den Tatbestand zu prüfen, wenn das deutsche Strafrecht gar nicht anwendbar ist). Doppelnatur: materiell-rechtlich und prozessual

2 2 Aber dogmatische Einordnung in den Straftataufbau str.! (vgl. Satzger, 5 Rn. 7) tva.: Anwendbarkeit des dt. Strafrecht objektives Tatbestandsmerkmal h.m.: objektive Vorbedingung der Strafbarkeit. Klausurtipp: Dieser Streit hat Auswirkungen auf die Klausur: nach h.m. ist eine Vorprüfung anzustellen, bevor mit dem obj. Tatbestand begonnen wird, nach der tva. wären die 3 ff. StGB innerhalb des obj. Tatbestandes zu prüfen. Eine dritte Meinung prüft sie als obj. Bedingungen nach dem subj. Tatbestand. die h.m. hat u.a. folgende Konsequenzen: (1) Der Vorsatz des Täters (der subjektive Tatbestand) muss sich nicht auf die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beziehen. (2) daher liegt kein Tatbestandsirrtum ( 16 StGB) vor, wenn der Täter glaubt, er handle nicht in Deutschland oder das deutsche Strafrecht sei nicht anwendbar! Möglich bleibt ein Verbotsirrtum ( 17 StGB), wenn der Täter glaubt, er mache sich nicht strafbar. Aber: Nur prüfen, wenn Klausur dazu Anlass gibt, d.h. wenn ein Auslandsbezug vorliegt! III. Unterscheidung Strafanwendungsrecht und Geltungsbereich der Norm (Satzger, 6; Schramm, Kapitel 1 Rn. 15) Dass das deutsche Strafrecht nach den 3 ff. StGB anwendbar ist, heißt noch nicht, dass der Täter sich tatsächlich nach einer Strafnorm des deutschen Strafrechts strafbar macht. Dies hängt vom Geltungsbereich der jeweiligen Norm ab, also vom geschützten Rechtsgut. Somit unterscheidet man zwischen inländischen (immer geschützt!) und ausländischen (nur ausnahmsweise geschützt!) Rechtsgütern. Jeweils ist zu fragen, ob der Tatbestand auch ausländische Rechtsgüter erfasst. Manche Tatbestände des StGB schützen nur inländische Rechtsgüter! So schützen z.b. die 153 ff. StGB grds. nur die deutsche Rechtspflege. Daher wurde 162 StGB eingeführt, der eine Erweiterung für internationale Gerichte enthält. Unterscheidung: (1) Tatbestände, die Individualrechtsgüter (z.b. Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum) schützen, erfassen stets Inländer und Ausländer. Grund: Das Völkerrecht verlangt, dass die Menschen auch im Ausland ein Mindestmaß an Schutz erhalten; insofern handelt es sich jeweils um inländische Rechtsgüter! Beispiel: Es macht keinen Unterschied, ob T auf dem Oktoberfest in München den Deutschen D oder den Italiener I bestiehlt, verprügelt oder beleidigt: In beiden Fällen sind die 242, 224 und 185 StGB anwendbar! (2) Tatbestände, die dem Staatsschutz dienen ( 80 ff. StGB), betreffen grds. nur den deutschen Staat; hier wird also nach dem Rechtsgutträger unterschieden zwischen inländischen und ausländischen Rechtsgütern. Ausländische Staaten und ihre Integrität sind grds. nicht geschützt, es sei denn, das Gesetz ordnet dies an. Hier liegt auch ein Grund für das

3 3 Staatschutzprinzip als legitimer Anknüpfungspunkt: Jeder Staat muss sich selbst schützen, weil andere ihn grds. nicht schützen. Dies gilt etwa auch für die ausländische Rechtspflege und Verwaltung (vgl. das Beispiel mit 153 StGB). Insbesondere beziehen sich auch die Amtsdelikte nur auf die deutschen Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes, vgl. die Legaldefinition in 11 I Nr. 2 StGB! Beispiel: Der Deutsche T leistet in den USA Widerstand gegen den US-amerikanischen Polizisten P, als dieser ihn kontrollieren will und wird dabei auch handgreiflich. Selbst wenn das deutsche Strafrecht anwendbar wäre (vgl. 7 II Nr. 1 StGB), erfasst 113 StGB ausländische Amtsträger nicht ( 11 I Nr. 2 StGB) Anders ist dies bzgl. der 223 ff. StGB. Soweit T also eine Körperverletzung an P begangen hat, kann er (auch) in Deutschland bestraft werden. Klausurtipp: Es ist fraglich und str., in welcher Reihenfolge Strafanwendungsrecht und Schutzbereich zu prüfen sind (Schramm, Kapitel 1 Rn. 18). Im Ergebnis macht dies aber keinen Unterschied. Es spricht mehr dafür, das Strafanwendungsrecht zuerst zu prüfen, denn es ist eine logische Vorfrage, bevor überhaupt in die materielle Prüfung eingestiegen werden kann. Daher Prüfungsschema: I. Vorprüfung: 1. Deutsches Strafrecht anwendbar? (insbesondere 3 ff. StGB) 2. Erfasst der Schutzbereich auch das betroffene Rechtsgut? Dann mit der normalen Prüfung fortfahren: II. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand III. RW IV. Schuld V. Ergebnis Klausurtipp: Nur diejenigen Normen des Strafanwendungsrechts prüfen, die in Betracht kommen! Sind mehrere einschlägig, auch alle prüfen und benennen! IV. Die 3 ff. StGB im Einzelnen Das deutsche Strafanwendungsrecht geht als bestimmendes Grundprinzip vom Territorialitätsgrundsatz aus! Alle anderen Prinzipien sind nur als Ergänzungen zu verstehen, weil das Territorialitätsprinzip in bestimmten Fällen nicht ausreichend wäre (z.b. beim Staatsschutz). Dies ist grds. sehr vernünftig (siehe bereits Skript 1), denn durch Beschränkung auf das eigene Territorium wird (1) dem Nichteinmischungsgrundsatz am besten entsprochen, (2) lassen sich Jurisdiktionskonflikte vermeiden und (3) wird ermöglicht, dass jeder Mensch sich grds. nur nach dem Recht des Aufenthaltsortes richten muss, sodass auch im Ausland lebende Deutsche zunächst nur dieses Recht beachten müssen.

4 StGB Das Territorialitätsprinzip Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden. Zwei Fragen müssen beantwortet werden: (1) Wann ist eine Tat im Inland begangen (d.h. wo liegt der Tatort)? (2) Was bedeutet Inland (d.h. welcher Bereich gehört zum deutschen Staatsgebiet)? a) Zur ersten Frage: 9 StGB gibt die Antwort darauf! 9 I StGB: Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. aa) Daraus ergeben sich vier Tatorte: (1) Der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (2) Der Ort, an dem der Täter im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (3) Der Ort, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist (4) Der Ort, an dem der tatbestandliche Erfolg beim Versuch eintreten sollte Das deutsche Strafanwendungsrecht stellt damit sowohl auf die Handlung als auch auf den Erfolg ab und folgt daher dem sog. Ubiquitätsprinzip. Der Ort der Festnahme ist hingegen unerheblich! Auch der Auswirkungsgrundsatz (effects principle) ist völkerrechtlich anerkannt (siehe Skript 1). Fallen Handlung und Erfolg auseinander, so spricht man von einem Distanzdelikt. Beispiele: Beispiel (1): T schießt von Deutschland aus auf den O, der sich auf der anderen Seite der Grenze in Österreich befindet, trifft diesen und O verstirbt. Kann T nach 212 I StGB bestraft werden? T kann nach 212 StGB in Deutschland verfolgt und bestraft werden, da der Ort der Handlung gemäß den 3, 9 I Var. 1 StGB in Deutschland liegt und der Schutzbereich des 212 StGB auch den O erfasst (Individualrechtsgut Leben). Beispiel (2): T sieht vom deutschen Ufer aus tatenlos zu, wie sein minderjähriger Sohn S in der Inn ertrinkt. S befindet sich dabei auf der österreichischen Seite des Flusses. Kann T nach den 212 I, 13 StGB bestraft werden? Bei Unterlassungsdelikten liegt der Tatort dort, wo der Täter hätte handeln müssen. Dies kann hier sowohl Deutschland sein, da T sich dort befand oder aber auch Österreich, weil sich S dort befand. Nach h.m. bildet sowohl der Aufenthaltsort als auch der Vornahmeort, also der Ort, an welchem der Täter den Erfolg hätte anwenden müssen, einen Handlungsort i.s.d. 3, 9 I Var. 2 StGB! Beachte: Der Erfolgsort i.s.d. 3, 9 I Var. 3 StGB liegt hingegen in Österreich! Also ist zwischen Erfolgsabwendungsort (Handlung) und Erfolgsort zu unterscheiden!

5 5 Es ist aber str., wie zu verfahren ist, wenn Aufenthaltsort und Vornahmeort auseinander fallen (vgl. Schramm, Kapitel 1 Rn. 41) Nach t.v.a. darf es dann nur auf den Aufenthaltsort ankommen (Arg.: Man kann nicht an zwei Orten gleichzeitig handeln) nach h.m. werden zwei Tatorte begründet! (Arg.: Bei Distanzdelikten gibt es regelmäßig mehrere Tatorte). Es ist ferner str., ob sämtliche Orte darunter fallen, in denen der Täter theoretisch hätte handeln können (vgl. Satzger, 5 Rn. 17). So z.b., wenn sich beim Dreiländereck das Rettungsboot noch in einem dritten Staat befindet. Die wohl h.m. nimmt dies an. Dies führt aber zu höchst fiktiven Anknüpfungspunkten, die mit der Tat nicht mehr viel zu tun haben, sodass ein Verstoß gegen das Nichteinmischungsgebot vorliegen kann. Will man im Sinne einer Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten und einer möglichst geringen Einmischung eine eher restriktive Sicht vertreten, was vorzugswürdig erscheint, so spricht mehr für die Auffassung, grds. nur den Aufenthaltsort als Handlungsort anzunehmen. Dafür spricht auch, dass dieser an tatsächlichen Gegebenheiten festgemacht werden kann und nicht lediglich fiktiv bestimmt wird oder an Verhaltenserwartungen anknüpft. Beispiel (3): T schießt von Österreich aus auf O, der auf der deutschen Seite der Inn steht, trifft diesen und O verstirbt daraufhin. Kann T nach 212 I StGB bestraft werden? Hier folgt der Tatort aus den 3, 9 I Var. 3 StGB, es ist der Ort des Erfolges der Tat. Beispiel (4): T schießt in Österreich auf O, der sich ebenfalls in Österreich befindet und trifft diesen. O wird in ein Krankenhaus nach Deutschland gebracht, wo er verstirbt. Kann T nach 212 I StGB bestraft werden? T kann nach 212 StGB in Deutschland verfolgt und bestraft werden, denn auch hier liegt der Ort des Erfolges gemäß den 3, 9 I Var. 3 StGB in Deutschland. Der Tod tritt nämlich erst in Deutschland ein. (Handlungsort ist hingegen Österreich). Beispiel (5): T schießt von Österreich aus über die Grenze auf O, der sich in Deutschland befindet, verfehlt diesen aber knapp. Kann T nach den 212 I, 22 StGB bestraft werden? T kann nach den 212 I, 22 StGB verfolgt und bestraft werden, da der Erfolg in Deutschland eintreten sollte, 3, 9 I Var. 4 StGB. bb) Problemfälle (1) Vorbereitungshandlungen Grds. gehören Vorbereitungshandlungen nicht zur Tathandlung. Diese wird erst ab Versuchsbeginn relevant. Vorbereitungshandlungen sind i.d.r. ohnehin gar nicht strafbar. Beispiel (6): Der Schweizer T besorgt sich das Tatwerkzeug für einen Diebstahl in Deutschland, begeht den Diebstahl sodann aber in der Schweiz. Strafbarkeit nach 242 StGB? Hier kann er nicht nach 242 StGB in Deutschland bestraft werden, weil weder Tathandlung noch Taterfolg in Deutschland lagen. Die Tathandlung des Versuchs des 242 StGB beginnt erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat. (Auch andere Anknüpfungspunkte kommen nicht in Betracht, da T kein Deutscher war).

6 6 Ausnahmsweise sind Vorbereitungshandlungen aber unter Strafe gestellt. So etwa, wenn der Tatbestand selbst sie schon erfasst, vgl. z.b. 149, 202c StGB. Denn die Vorbereitungshandlung erfüllt hier selbst den Tatbestand. Zu beachten ist aber insbesondere auch 30 StGB, der bestimmte Formen im Vorfeld der Beteiligung unter Strafe stellt: (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach 49 Abs. 1 zu mildern. 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften. Beispiel (7): T und U verabreden einen Mord an O in Deutschland, führen den Mord sodann vollständig in der Schweiz durch, dort verstirbt O auch. Strafbarkeit nach den 211, 30 II Var. 3 StGB? Da die Verabredung eines Verbrechens in 30 II Var. 3 StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt ist, liegt hier auch der Handlungsort hinsichtlich dieser Verabredung in Deutschland. Der BGH (BGHSt 39, 89) geht allerdings weiter und nimmt an, dass der Täter in diesem Fall nicht nur wegen der Verabredung, sondern auch wegen der tatsächlich durchgeführten Haupttat, hier also nach 211 StGB, bestraft werden könne. Dies ist sehr problematisch i.h.a. das Nichteinmischungsgebot! Denn die Haupttat hat eigentlich keinen Bezug zu Deutschland (Satzger, 5 Rn. 13). (2) Mittäterschaft Bei Mittätern ist der Handlungsort der einzelnen Mittäter str. (vgl. Satzger, 5 Rn. 19) Beispiel (8): T ist Mitglied einer in verschiedenen Ländern operierenden Bande, die in verschiedenen Ländern gewerbsmäßigen Betrug durch betrügerische Schreiben mit Zahlungsaufforderung begeht. Die Taten werden gemeinsam geplant, bei der Ausführung agiert U als Bandenchef aber i.d.r. im Hintergrund. Kann U nach den 263 I, 25 II StGB auch für in Deutschland begangene Handlungen (Abschicken der Briefe) bestraft werden, wenn er selbst nicht am Tatort war, sondern sich im Ausland befand und der Erfolg dieser Taten auch im Ausland eintrat? Nach t.v.a. ist der Handlungsort für jeden Täter einzeln zu bestimmen (vgl. auch die Einzelaktstheorie beim Versuch), d.h. jeder Täter handelt nur dort, wo er selbst handelt. Nach h.m. ist liegt der Handlungsort für jeden Mittäter dort, wo einer der Mittäter handelt (vgl. auch die Gesamtbetrachtungslehre beim Versuch). Diese Lösung ist vorzugswürdig, da 25 II StGB eine Zurechnungsnorm ist, sodass jedem Mittäter das Verhalten der anderen Mittäter zugerechnet wird. Sofern T hier also nach allgemeinen Grundsätzen als Bandenchef ebenfalls als Mittäter behandelt wird, muss er sich die Tathandlung der in Deutschland handelnden Mittäter über 25 II StGB zurechnen lassen. Dann ist für ihn nach den 3, 9 II Var. 1 StGB auch ein Tatort begründet. (3) Mittelbare Täterschaft Beispiel (9): In Abwandlung zu Beispiel (8), setzt T ahnungslose Dritte zu den Taten ein. Auch wenn T sich im Ausland befindet, kann er nach den 263 I, 25 I Alt. 2 StGB bestraft werden, weil ihm die Handlungen der Kinder in Deutschland zugerechnet werden.

7 7 Die Frage des Handlungsortes wird hier parallel diskutiert, sodass die beiden Meinungen wiederum zu den gleichen Ergebnissen gelangen (Satzger, 5 Rn. 13): t.v.a.: Nur der Ort, an dem der mittelbare Täter handelt, ist als Tatort für diesen anzusehen. h.m.: Dem mittelbaren Täter wird über 25 I Alt. 2 StGB das Verhalten des Tatmittlers zugerechnet. Richtig! Auch wenn T sich im Ausland befindet, kann er nach den 263, 25 I Alt. 2 StGB bestraft werden, weil ihm Handlungen der Tatmittler in Deutschland zugerechnet werden. Daher Handlungsort gemäß 3 i.v.m. 9 I Var. 1 StGB (+) (4) Dauerdelikte Da es auf die Tathandlung ankommt, kann bei Dauerdelikten auch in mehreren Ländern ein Tatort begründet werden. Beispiel (10): T entführt den O und fährt mit seinem Auto von Frankreich über Deutschland nach Polen. Kann er nach 239 StGB bestraft werden? Bei 239 StGB handelt es sich um ein Dauerdelikt. Solange es andauert, dauert auch die Tathandlung an. Daraus folgt, dass T sowohl in Frankreich als auch in Polen und Deutschland gehandelt hat. Er kann folglich in Deutschland nach 239 StGB bestraft werden, weil nach den 3, 9 I Var. 1 StGB ein Tatort in Deutschland begründet wurde. (5) Transitdelikte Hierbei geht es um Delikte, bei denen das Tatobjekt nur durch Deutschland durchgeführt wird, Handlungsort des Täters und Erfolgsort aber im Ausland liegen. Hierbei gilt es zu differenzieren. Wenn die Durchfuhr selbst unter Strafe gestellt ist, wie z.b. bei Betäubungsmitteln ( 11 I 2 StGB) oder bei Kriegswaffen (z.b. bei Atomwaffen 19 I Nr. 1 StGB, bei biologischen und chemischen Waffen 20 I Nr. 1 StGB), so begründet sie selbstverständlich auch einen Tatort i.s.d. 9 I Var. 1 StGB. Beispiel (11): T verschickt biologische Kampfstoffe ohne Genehmigung von Dänemark durch Deutschland nach Frankreich. Schon die Durchfuhr ist strafbar gemäß 20 I Nr. 1 StGB, daher begründet auch der Transit einen Tatort i.s.d. 3, 9 I Var. 1 StGB. Anders ist es aber bei Erfolgsdelikten, bei denen die Durchfuhr per se nicht unter Strafe steht. Beispiel (12): T verschickt einen Brief mit einer Beleidigung gegenüber Politiker P von Dänemark nach Frankreich. Dort wird er von P geöffnet und gelesen. Kann T in Deutschland nach 185 StGB bestraft werden? Beispiel (13): T verschickt eine Paketbombe an P von Dänemark nach Frankreich, die wiederum auf dem Postwege Deutschland durchquert. In Frankreich wird sie von P geöffnet und explodiert dort, sodass P getötet wird. Kann T in Deutschland nach 211 StGB bestraft werden?

8 8 Diese Fälle sind schwieriger zu beantworten und folglich str. (vgl. Schramm, Kapitel 1 Rn. 43): Der Erfolg der Beleidigung bzw. des Mordes trat in Frankreich ein, die Tathandlung der Aufgabe des Briefes bzw. Pakets lag in Dänemark. t.v.a.: in Deutschland ist kein Tatort begründet. Der Transit alleine genüge nicht, da er nur (unselbstständiger) Teil des Kausalverlaufes sei. a.a.: T müsse sich das Handeln der Transportpersonen über 25 I Alt. 2 StGB zurechnen lassen, sofern er weiß, dass diese gutgläubig in Deutschland tätig werden. Dies erscheint zwar als konsequente Anwendung der Grundsätze der mittelbaren Täterschaft. Jedoch wird dadurch eine Vielzahl zufälliger Tatorte begründet, je nachdem, durch welche Länder der Transport läuft. Dies scheint zu weitgehend. Denn diese Handlungen haben in der Regel keine eigenständige tatbestandliche Relevanz. Man denke nur an folgendes Abwandlung zu Beispiel (13): T verschickt seine Beleidigung an P per . Diese kann je nachdem durch eine Vielzahl an Ländern rasen, weil sie über verschiedene Router verteilt wird. Die Begründung der Tatorte ist höchst zufällig. Eine Verfolgung in Deutschland ginge daher zu weit! (6) Tatort bei der Teilnahme (vgl. Satzger, 5 Rn. 34 ff.) Die Tatorte der Teilnahme bestimmen sich nach 9 II StGB: (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist. Die Teilnahme hat daher wesentlich mehr Tatorte als die Täterschaft! Denn sie bestimmt sich zunächst gemäß 9 II 1 Var. 1 StGB nach der Haupttat, sodass sämtliche vier Tatorte der Haupttat auch für den Teilnehmer gelten, also: (1) Der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (2) Der Ort, an dem der Täter im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (3) Der Ort, an dem der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist (4) Der Ort, an dem der tatbestandliche Erfolg beim Versuch eintreten sollte Dies gilt unabhängig davon, ob der Teilnehmer selbst sich im Ausland oder in Deutschland befand. Darüber hinaus gelten als Tatorte aber gemäß 9 II 1 Var. 2, 3 und 4 StGB auch (5) Der Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat (6) Der Ort, an dem der Teilnehmer im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen und (7) Der Ort, an dem der Erfolg beim Versuch eintreten sollte.

9 9 Diese Tatorte gelten unabhängig davon, ob die Haupttat im In- oder Ausland begangen wurde. Daraus ergeben sich folgende zehn Konstellationen: (1) Täter und Teilnehmer handeln im Inland (2) Täter und Teilnehmer befinden sich im Inland und hätten im Inland handeln müssen (3) Der Taterfolg tritt im Inland ein (Täter und/oder Teilnehmer handeln im Ausland) (4) Der Taterfolg sollte im Inland eintreten (Täter und/oder Teilnehmer handeln im Ausland) (5) Der Täter handelt im Inland, der Teilnehmer im Ausland (6) Der Täter hätte im Inland handeln müssen, der Teilnehmer stiftet ihn vom Ausland aus an (7) Der Täter handelt im Ausland, der Teilnehmer stiftet ihn von Deutschland aus an (8) Der Täter hätte im Ausland handeln müssen, der Teilnehmer stiftet ihn von Deutschland aus an. (9) Der Taterfolg tritt im Ausland ein, der Teilnehmer hat aber im Inland gehandelt (10) Der Taterfolg sollte im Ausland eintreten, der Teilnehmer hat im Inland gehandelt. Differenziert man bei (3) und (4) weiter, so kommt man zu einer noch größeren Zahl an potenziellen Tatorten. Dass der Teilnehmer die Tatorte des Haupttäters teilt, ist logische Folge der Akzessorietät der Teilnahme, seine Strafbarkeit ist nun einmal abhängig von derjenigen des Haupttäters. Es überrascht jedoch, dass die Teilnahme auch dann nach deutschem Strafrecht strafbar ist, wenn die Haupttat im Ausland stattfindet und dort nicht unter Strafe steht. Dies könnte man unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät der Teilnahme durchaus für problematisch halten. Beispiel (14): A stiftet von Deutschland aus den T, der sich in den USA befindet, per Telefon dazu an, den Holocaust auf einer öffentlichen Veranstaltung zu leugnen, was er auch tut. Strafbarkeit des A gemäß den 130 I, III, 26 StGB? Das Leugnen des Holocaust ist eine Volksverhetzung i.s.d. 130 I, III StGB, wenn sie in der Öffentlichkeit geschieht und in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies ist bei einer öffentlichen Veranstaltung der Fall. Allerdings geschah die Haupttat nicht in Deutschland und diese Handlung ist in den USA nicht strafbar! Trotzdem ist über die 3, 9 II 1 Var. 2 StGB ein Tatort des Teilnehmers begründet. 9 II 2 StGB stellt insofern klar, dass es unerheblich ist, dass die Haupttat in den USA nicht unter Strafe steht. A kann also nach deutschem Strafrecht bestraft werden! Dies wird vielfach kritisiert: (1) unter dem Gesichtspunkt des Nichteinmischungsgebots, weil das Recht des Tatortes der Haupttat ignoriert werde, und damit auch die rechtspolitische Entscheidung der USA, die Tat straflos zu lassen, und (2) wegen der Akzessorietät der Teilnahme, die von der Strafbarkeit der Haupttat abhängt.

10 10 Dies kann aber nur eine rechtspolitische Kritik sein, denn 9 II 2 StGB ist eindeutig (vgl. Satzger, 5 Rn. 42)! Auch rechtspolitisch lässt sich jedoch einwenden, dass ein legitimierender Anknüpfungspunkt dadurch gegeben ist, dass A hier selbst in Deutschland handelt. Dadurch ist ein Bezug zum Inland hergestellt. (7) Erfolgsqualifikationen Tritt bei einer Erfolgsqualifikation der Erfolg im Inland ein, so begründet dies einen Tatort nach 9 I Var. 3 StGB. Beispiel (15): T überfällt und beraubt den O in Frankreich. Dieser wird dabei schwer verletzt und nach Deutschland in eine Klinik verbracht, in welcher er stirbt. Strafbarkeit des T nach 251 StGB? Der Erfolgsort des 211 StGB ist, wie oben bereits festgestellt, in Deutschland begründet. Dies gilt aber auch für Erfolgsqualifikationen. Es genügt, wenn die schwere Folge im Inland eintritt. Daher ist T auch nach 251 StGB strafbar. (8) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Sehr str. ist die Frage, ob es ausreicht, wenn eine objektive Bedingung der Strafbarkeit im Inland eintritt (vgl. Satzger, 5 Rn. 29 ff.) Beispiel (16): T nimmt in Polen an einer Schlägerei teil, bei der O schwer verletzt wird. O wird nach Deutschland in ein Krankenhaus geliefert, wo er verstirbt. Kann T in Deutschland gemäß 231 StGB bestraft werden? Da die Handlung i.s.d. 9 I Var. 1 StGB in Polen stattfand, scheidet der Handlungsort als Anknüpfungspunkt aus. In Betracht kommt aber der Erfolgsort i.s.d. 9 I Var. 3 StGB. Hierzu müsste der Ort des Eintritts einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit aber ein Erfolgsort, die objektive Bedingung der Strafbarkeit also ein zum Tatbestand gehörender Erfolg, sein. Die h.m. bejaht dies, da der Tod zum Tatbestand des 231 StGB gehört Eine a.a. lehnt dies mit beachtlichen Argumenten zu Recht ab, da es sich hierbei um eine den Tatbestand einschränkende Voraussetzung handelt. 231 StGB bildet ansonsten ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dessen Weite durch das zusätzliche Merkmal begrenzt wird. Läge dieses Merkmal nicht vor, so käme eine Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht in Betracht. Dann kann diese Einschränkung nicht zu einer Ausweitung des Strafanspruches führen. (9) Konkrete Gefährdungsdelikte Bei konkreten Gefährdungsdelikten tritt ebenfalls ein Erfolg ein, nämlich der Erfolg der konkreten Gefährdung. So etwa bei 315c StGB der so genannte Beinaheunfall. Beispiel (17): T setzt den schwer verwirrten und völlig hilflosen O in einem Waldstück nahe der deutschen Grenze, aber noch auf französischem Territorium aus. O läuft in seiner Verwirrung und Verzweiflung aus Versehen nach Deutschland. Da er mehrere Tage nicht entdeckt wird, gerät er in Lebensgefahr. Sodann wird er gerettet. Strafbarkeit des T nach 221 I StGB? (vgl. Schramm, Kapitel 1 Rn. 45) Die Strafbarkeit nach dem deutschen 221 I StGB ist hier begründet, da der Erfolg der konkreten Gefährdung im Inland eintritt, 3, 9 I Var. 3 StGB.

11 11 (10) Abstrakte Gefährdungsdelikte Das schwierigste Problem stellen abstrakte Gefährdungsdelikte dar (vgl. Schramm, Kapitel 1 Rn. 46 ff.). Beispiel (18): Bei einem Fußballspiel zwischen Polen und Deutschland, welches in Polen ausgetragen und im deutschen Fernsehen übertragen wird, zeigt die Kamera mehrere deutsche Hooligans, darunter den T, die den sog. Hitlergruß zeigen. Können diese in Deutschland nach 86a StGB bestraft werden? Dies ist sehr fraglich. Zwar erfüllt der Hitlergruß den Tatbestand des 86a I Nr. 1 StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). Jedoch setzt die Vorschrift voraus, dass dies im Inland geschieht. Hier ließe sich zunächst daran denken, dass T i.s.v. 9 I Var. 1 StGB im Inland gehandelt hat. Das KG (NJW 1999, 3500) nahm dies an: Die Handlung des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß 86a I Nr. 1 StGB besteht in einem Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht. Als Kundgabehandlung ist sie nicht auf den Standort des Handelnden beschränkt, sondern bezieht den Bereich ein, innerhalb dessen eine Wahrnehmung ermöglicht wird. So bestimmt sich beispielsweise der Ort des Handelns im Falle der Verwendung eines Kennzeichens durch Ausrufen von Parolen nach der Reichweite der akustischen Vernehmbarkeit. Eine Beschränkung auf den Ort der Erzeugung der Schallwellen entspräche einem überholten naturalistischen Denken im Strafrecht und würde den sozialen Sinnzusammenhang der tatbestandlichen Handlung verkennen. Die Handlung, an die der strafrechtliche Vorwurf anknüpft, besteht in dem kommunikativen Akt einer Wahrnehmungsaufforderung, die überall dort erfolgt, wo das Kennzeichen als Wahrnehmungsgegenstand hörbar oder sichtbar dargeboten wird. Somit begründet es einen inländischen Handlungsort, wenn im Grenzbereich von ausländischer Seite herübergerufene Parolen, eventuell durch Lautsprecherübertragung verstärkt, im Inland vernehmbar sind. Folge: Wenn eine Fernsehübertragung im Inland erfolgt, so handelt der Täter auch im Inland. Dieses Ergebnis wird stark kritisiert. Es ist auch kaum einzusehen, dass ein Täter bei einer zeitversetzten Ausstrahlung immer noch handeln soll, auch wenn er selbst schon ganz woanders ist und etwas ganz anderes tut. Dadurch werden Handlung und Erfolg verwischt. Lehnt man eine Handlung ab, so fragt sich, ob der Erfolg i.s.v. 9 I Var. 3 StGB im Inland eingetreten sein kann. Das KG lehnte dies ab, da 86a StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Nach h.m. haben abstrakte Gefährdungsdelikte keinen Erfolg. Eine a.a. nimmt einen solchen jedoch an. Dieser bestehe in der Schaffung der abstrakten Möglichkeit zur Wahrnehmung. Beachte: Folge der Ablehnung eines Erfolges wäre bei Taten, bei denen die Handlung auch nicht zeitversetzt eintritt, dass das deutsche Strafrecht bei Äußerungsdelikten im Ausland nicht anwendbar wäre).

12 12 (11) Straftaten im Internet (insbesondere abstrakte Gefährdungsdelikte) Höchst str. ist die Frage des Handlungs- und Erfolgsortes bei Straftaten im Internet (vgl. Satzger, 5 Rn. 43 ff.; Schramm, Kapitel 1 Rn. 49). Beispiel (18): Der Australier T betreibt in Australien eine Internetseite auf einem australischen Server in englischer Sprache, auf welcher er revisionistische Thesen vertritt und den Holocaust leugnet. Kann er nach 130 I, III StGB bestraft werden? Die sog. Auschwitzlüge erfüllt 130 I, III StGB. Das Problem liegt hier aber darin, dass T sich physisch im Ausland aufhält. Stellt man alleine darauf ab, so stellt sich wiederum die Frage, ob 130 I, III StGB einen Erfolg und damit auch einen Erfolgsort aufweist. Die Frage, wo Handlungs- und Erfolgsort bei Taten im Internet liegen, ist äußerst str. und gilt für sämtliche Straftaten, also z.b. auch für Beleidigungen oder Anleitungen zu Straftaten, es sei denn es greift eine Regelung in den 5, 6 oder 7 StGB. 1. Ansicht: Es ist bzgl. des Handlungsortes nur darauf abzustellen, wo der Täter sich physisch aufhält. Da 130 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, kommt auch kein Erfolgsort in Betracht. Daher hier Handlungs- und Erfolgsort ( ). 2. Ansicht: Bei Internetdelikten kommt es (auch) auf den Standort des Servers an. Wenn vom Ausland aus gezielt Inhalte auf deutschem Server abgelegt werden, erfolgt die Handlung auch im Inland. Daher hier Handlungs- und Erfolgsort ( ). 3. Ansicht: Bzgl. der Handlung ist nur auf den physischen Aufenthaltsort abzustellen. Auch abstrakte Gefährdungsdelikte haben aber einen Erfolg (s.o.), der dort liegt, wo die abstrakte Gefahr sich realisieren kann. Daher hier Erfolgsort (+) 4. Ansicht (BGH): 130 I, III StGB ist ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt. Der Erfolg desselben liegt in der konkreten Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören. Die ratio des 9 StGB verlange, deutsches Strafrecht anzuwenden, sofern es im Inland zu der Schädigung von Rechtsgütern oder zu Gefährdungen kommt, deren Vermeidung Zweck der jeweiligen Strafvorschrift ist. Daher hier Erfolgsort (+). Der BGH verfolgt also eine deliktsbezogene Lösung, sodass fraglich bleibt, wie bei anderen abstrakten Gefährdungsdelikten zu verfahren ist. Andere empfinden diese Lösung als zu weit. Daher werden Kriterien ersonnen, um eine zu extensive Lösung zu vermeiden: 5. Ansicht: Beurteilt 9 StGB grds. aus Tätersicht: Es muss ihm also darauf ankommen, einen Erfolg in Deutschland zu bewirken. Dies wäre hier wohl der Fall 6. Ansicht: Es muss ein objektiver Bezug zu Deutschland bestehen, z.b. Abfassung der Seite auf deutsch, hier ( ) 7. Ansicht: Eine Kombination mit 7 StGB ist notwendig, also etwa, dass der Täter Deutscher ist, hier ( ) 8. Ansicht: Der Begriff des Erfolges i.s.v. 9 StGB ist weiter zu verstehen. Er erfasst nicht nur den tatbestandlichen Erfolg, sondern auch den Tathandlungserfolg. Dieser besteht auch bei schlichten Tätigkeitsdelikten, was sich darin zeigt, dass sie durch Unterlassen begangen werden können. Dieser liegt dort, wo sich die Handlung realisiert. So liegt ein Handlungserfolg im Inland vor, wenn der Täter die Schriften gezielt auf deutsche Server übermittelt, nicht aber, wenn deutsche User eine ausländische Webseite ansehen und sich die Daten selbst besorgen. 9. Ansicht: Sämtliche Äußerungsdelikte im Internet zu erfassen, stellt eine unzulässige Einmischung dar. Daher müssen sinnvolle Kriterien zur Re-Territorialisierung gefunden werden. Die beste Lösung wären völkerrechtliche Vereinbarungen.

13 13 b) zur zweiten Frage: Der Inlandsbegriff (vgl. Ambos, 3 Rn. 14 ff.) Das StGB enthält selbst keine Definition, daher ist der staats- und völkerrechtliche Inlandsbegriff entscheidend. Daher gehört zum Inland: Das gesamte deutsche Staatsgebiet inkl. der Eigengewässer im Landesinnern (Seen, Flüsse etc.), der Binnengewässer (Meeresstreifen landwärts der Basislinie, d.h. der Niedrigwassergrenze, Art. 5, 7, 8 SRÜ) sowie das Küstenmeer (bis zu 12 Seemeilen ab der Basislinie). Ferner gehört dazu der Luftraum über diesem Territorium. Beispiel (19): Ein schwedisches Schiff fährt in einer Entfernung von fünf Seemeilen vor der deutschen Küste. Dort kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen T und O. T erschlägt den O. Könnte T in Deutschland gemäß 212 StGB verfolgt werden. Dies ist möglich, da sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort der Tat in Deutschland liegen Das Flaggenprinzip Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Auch im deutschen Recht ist also das Territorialitätsprinzip durch das Flaggenprinzip erweitert. Es wird ein Tatort im Inland fingiert. Zum Schiff gehören z.b. auch die Rettungsboote. Beispiel (20): Ein deutsches Schiff wird vor der Küste eines afrikanischen Staates von Piraten angegriffen und unter Beschuss genommen. Die Angreifer, darunter der T werden festgenommen. Kann T wegen versuchten Raubes in Deutschland angeklagt werden? Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich aus 3 i.v.m den 4 und 9 I Var. 4 StGB, da der Erfolg auf deutschem Territorium eintreten sollte. Ferner ist 6 Nr. 3 StGB einschlägig Auslandstaten mit Inlandsbezug Da das Territorialitätsprinzip nicht in allen Fällen für ausreichend empfunden wird, nimmt 5 StGB einige Ergänzungen vor für Auslandstaten. Die Überschrift passt indessen nicht, da nicht nur inländische Rechtsgüter geschützt sind. Die Vorschrift verwirklicht einige Anknüpfungspunkte (siehe die Übersicht bei Satzger, 5 Rn. 66), i.d.r. das Staatsschutzprinzip, daneben aber auch andere Prinzipien, so z.b. in 5 Rn. 2 StGB: Staatsschutzprinzip, in 5 Rn. 6: passives Personalitätsprinzip (vgl. Ambos, 3 Rn. 81, der die Vorschrift folglich für völkerrechtswidrig hält), in 5 Nr. 8 StGB: aktives und passives Personalitätsprinzip oder in 5 Nr. 9 StGB: aktives Personalitätsprinzip kombiniert mit dem Domizilprinzip. Beachte: In sämtlichen Fällen ist es unerheblich, ob die Tat auch nach dem Recht des Tatorts strafbar ist!

14 14 Beispiel (21): (Satzger, 5 Rn. 68 ff.) Der deutsche Arzt A, der auch in Deutschland lebt, nimmt Schwangerschaftsabbrüche in den Niederlanden unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des 218 StGB vor. Daran nimmt die niederländische Krankenschwester K teil. Können A und K in Deutschland bestraft werden? Für A ergibt sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aus 5 Nr. 9 StGB, unabhängig davon, wie die Strafbarkeit in den Niederlanden ausgestaltet ist. K kann allerdings nicht bestraft werden, da sie die Vss. des 5 Nr. 9 StGB selbst nicht erfüllt! Beachte: 153c I Nr. 1 StPO sieht die Möglichkeit der Einstellung für alle Auslandstaten vor! Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat ( )

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