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1 Entwurfsbegründung zur 1. sachlichen Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 1 BauGB I. Städtebauliche Begründung 1. Planungsanlass und Planungsziele 2. Änderungsbeschluss, Geltungsbereich/ Änderungsbereich 3. Derzeitige Situation und Planungsvorgaben 4. Städtebaulich- Funktionale Bestandsaufnahme, Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen 5. Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorabprüfung 6. Änderungsinhalte/ Flächenbezeichnung 1.2 östlich Grindsee, Größe ca. 45,3 ha 1.3 westlich Grindsee, Größe ca. 31,9 ha 1.4 Stummer Deich/ Vahnum, Größe ca. 50,2 ha 3.1 östlich B8/ Rosau, Größe ca. 92,9 ha 3.2 westlich B8/ Androp/ Speldrop, Größe ca, 118,8 ha 3.3 Rheinufer Reeser Welle, Größe ca. 95,2 ha 4.1 östlich der Straße Reeserward, Größe ca. 34,7 ha 7.1 östlich Herkener See, Größe ca. 34,5 ha 7.2 Helderloh, Größe ca. 48,1 ha 9.1 Lohbrink, Größe ca. 76,2 ha 7. Auswirkung der Änderung und sonstige Belange 7.1 Erschließung 7.2 Denkmalachutz 7.3 Altlasten 7.4 Leitungen, Flugsicherheit 7.5 Emissionen 7.6 Sonstige Belange der Umwelt 7.7 Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen 7.8 Sonstige Belange II. Ökologische Begründung (Umweltbericht) 1. Einleitung/ Allgemein 1

2 I. Städtebauliche Begründung 1. Planungsanlass und Planungsziele Vor dem Hintergrund des fortschreitenden Klimawandels, der Endlichkeit fossiler Energieträger wie Öl, Kohle und Gas sowie dem von der deutschen Bundesregierung beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie ist der Ausbau erneuerbarer Energien eines der vordringlichsten Projekte zur langfristigen Sicherstellung der Energieversorgung. Das Land NRW beabsichtigt eine Reduzierung der CO 2 Emissionen um 25% bis zum Jahre 2020 und um 80% bis zum Jahr Um diese Ziele zu erreichen, ist der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien notwendig. Unter den erneuerbaren Energien ist die Windenergie von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung einen neuen Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung kurz Windenergie- Erlass vom , beschlossen. In diesem heißt es, dass zur Schonung des Freiraums und zur optimalen Ausnutzung von Flächen eine Konzentration von Windenergieanlagen (WEA) an geeigneten, verträglichen Standorten einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen ist. Darüber hinaus genießt das Repowering, der Austausch veralteter Windenergieanlagen durch neue moderne Windenergieanlagen, die neben stärkerer Leistung auch baulich höher und mit größeren Rotoren ausgestattet sind ( 30 EEG), mittlerweile mehr Gewicht. Das Stadtgebiet von Rees bietet -auf Grund der unmittelbaren Rheinnähe- günstige Windverhältnisse für die Nutzung von Windkraft. Derzeit werden 7 Windkraftanlagen auf dem Stadtgebiet von Rees betrieben. Im Jahre 1999 hat die Stadt Rees mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes, von ihrer Planungshoheit gem. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht und die Nutzung von Windenergie auf bestimmte Zonen konzentriert. Derzeit werden vier Konzentrationszonen dargestellt. Der Stadt Rees liegen zwischenzeitlich Anträge zur Errichtung von Windkraftanlagen vor, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten vier Bereiche liegen. Es ist ausdrücklicher politischer Wille in Rees weitere Konzentrationszonen für Windkraftanlagen darzustellen. Im September 2011 hat die Stadt Rees ein Konzept zur Überprüfung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, für das gesamte Stadtgebiet von Rees, in Auftrag gegeben. Dieses Windkraftkonzept liegt der jetzigen 1. Teilflächennutzungsplanänderung zu Grunde. 2. Änderungsbeschluss, Geltungsbereich/ Änderungsbereich In der Sitzung des Fachausschusses für Umwelt, Planung, Bau und Vergabe am wurde der Beschluss zur Einleitung der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Dieser Einleitungsbeschluss wurde vom Fachausschuss am in die 1. sachliche Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft geändert. Das BauGB ermöglicht gem. 5(2b) für Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit den Rechtswirkungen des 35 (3) Satz 3 die Aufstellung von sachlichen Teilflächennutzungslänen. 2

3 Die Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft umfasst das gesamte Stadtgebiet von Rees. Das Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bildet die Grundlage der Änderung. Der Rat der Stadt Rees hat in seiner Sitzung am das Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Rees beschlossen. Das Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Rees dient als Entwicklungsleitlinie für die künftige Steuerung von Windkraftanlagen im Stadtgebiet Rees. Das Konzept ist als städtebauliches Entwicklungskonzept i.s. des 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgestellt und dementsprechend zukünftig bei der Aufstellung oder Änderung der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es wird keine Höhenbeschränkung für Windenergieanlagen im Stadtgebiet Rees für die Ebene der Flächennutzungsplanes ausgesprochen. Die bereits im Flächennutzungsplan dargestellten 4 Konzentrationszonen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 3. Derzeitige Situation und Planungsvorgaben Der zurzeit gültige Flächennutzungsplan der Stadt Rees stellt seit 1999 vier Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar. Eine Fläche liegt nordwestlich vom Stadtkern Rees, auf halber Strecke zwischen Rees und der Ortslage Bienen. Eine weitere Fläche liegt nordöstlich von Rees, zwischen Aspel und Haldern. Im Bereich Am Stummen Deich in der Ortslage Mehr -südöstlich von Rees- befindet sich eine weitere Konzentrationszone. Die vierte und kleinste Fläche liegt im Gewerbegebiet von Rees, an der Empeler Straße. Hier wurde lediglich für eine existente Anlage ein rechtlicher Rahmen geschaffen. Eine Höhenbegrenzung sieht die FNP- Darstellung derzeit nicht vor. Der Regionalplan (GEP 99) des Regierungsbezirkes Düsseldorf bezieht sich noch auf den Windenergieerlass aus dem Jahre Er enthält -anders als z.b. der Regionalplan für den Regierungsbezirk Münster- derzeit keine Darstellung von Eignungsbereichen. Die Fortschreibung des GEP 99 ist derzeit in der Vorbereitung. Es ist Zielsetzung der Bezirksregierung Düsseldorf Vorrangbereiche für Windkraft darzuzustellen. Die Kommunen sollen in den Flächennutzungsplänen geeignete Flächen für Windenergieanlagen (Konzentrationszonen) darstellen. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich praktisch ausgeschlossen. 4. Städtebaulich- Funktionale Bestandsaufnahme, Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen Um die Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan darzustellen, ist für das Stadtgebiet von Rees eine Untersuchung und Bewertung vorgenommen worden. Die Ergebnisse werden im Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Rees ausführlich dargestellt. Die ermittelten, möglichen Standorte müssen möglichst frei von Nutzungskonflikten sein. Folgende Flächen im Stadtgebiet von Rees gelten als Tabuflächen, die für die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich auszuschließen sind: (1) die vorhandenen Naturschutzgebiete inkl. einer 300 m breiten Pufferzone. (2) die geschützten Biotope gem. 62 LG NRW und Naturdenkmale 3

4 (3) die FFH- Gebiete inkl. einer 300 m breiten Pufferzone (Ausnahme von der festgelegten Abstandsfläche: FFH : Fischschutzzone) (4) die im Vogelschutzgebiet Unterer Niederrhein liegenden Ruhezonen und Gänseschlafplätze bzw. Rastgewässer, die eine hohe Artenvielfalt aufweisen, inkl. einer 300 m breiten Pufferzone (5) alle im FNP und Regionalplan dargestellten Siedlungsbereiche, die außerhalb dieser Bereiche liegenden Splittersiedlungen und Siedlungsansätze, die im Außenbereich liegenden eingetragenen Baudenkmäler sowie die Campingplätze und Ferienhausgebiete (6) die durch die Autobahn, Bundesstraßen, Bahnlinie und Freileitungen inkl. der in Kapitel 5.5 genannten Abstandskorridore beanspruchten Flächen (7) die vorhandenen und geplanten Abgrabungsgebiete, die Gewässer I. Ordnung sowie die Wasserschutzzone I (8) Waldflächen Durch die Detailanalyse -mithilfe der erforderlichen Abstandsflächen zur nächstgelegenen Wohnnutzung- ergeben sich die Flächen, die unter Zugrundelegung der gewählten Kriterien für eine Windenergienutzung grundsätzlich in Fragen kommen können. Für die Auswahl der möglichen Konzentrationszonen werden nur solche Flächen vorgeschlagen, die sowohl eine mindestens 500 m von der nächsten Wohnbebauung entfernte Kernzone aufweisen als auch eine Randzone, die Abstände von mindestens 300 m zur Wohnbebauung aufweisen. Von einer zusätzlichen Darstellung solcher Flächen als mögliche Konzentrationszonen, die nur die Mindestentfernung von 300 m aufweisen, wird unter Immissionsschutzgesichtspunkten abgesehen. Eine erarbeitete Studie der Frauenhofer Gesellschaft für den Bundesverband WindEnergie e.v stellt dar, dass in NRW aufgrund von Siedlungsflächen, Schutzgebieten und Wald (der nach wie vor nur in waldreichen Regionen für die Windkraftanlagen in Anspruch genommen werden darf) lediglich 4,5 % der Landesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung steht. Hierbei werden die immissionsschutzrechtlich notwendigen Abstände zu Einzelgebäuden im Außenbereich nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zu einer Einzelstandortprüfung für Windkraftanlagen besteht die Zielsetzung einer Konzentrationszonendarstellung im FNP darin, ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zur städtebaulichen Ordnung aller Nutzungen im Stadtgebiet von Rees umzusetzen. Die städtebauliche Ermittlung von Konzentrationszonen orientiert sich an den allgemeinen Grundsätzen, die im Windkrafterlass NRW aufgestellt wurden. Die zugrunde gelegten Kriterien und die gewählten Abstände zu schützenswerten Nutzungen sind dem Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen in der Stadt Rees (s. Anlage) zu entnehmen. Es wurden insgesamt 10 Eignungsbereiche für die Windenergienutzung ermittelt. Diese 10 Flächen werden als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt. Für alle Konzentrationsbereiche wird unterstellt, dass eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Ob ein optimaler wirtschaftlicher Ertrag zu erzielen ist, sei dahingestellt und ist auch nicht Aufgabe einer städtebaulich, abgewogenen Gesamtplanung. 4

5 5 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorabprüfung Zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Belange wurde das Büro StadtUmBau in Kevelaer beauftragt einen qualifizierten Umweltbericht auszuarbeiten. Im frühzeitigen Beteiligungsverfahren wird dieser Bericht in der Vorentwurfsfassung beigefügt. Eine Anpassung und qualifizierte Begutachtung erfolgt im weiteren Verfahrensablauf. Gegebenenfalls ergibt sich nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren aufgrund von Konflikten ein reduzierter Konzentrationszonenbereich. Im nachfolgenden Punkt 6 werden die einzelnen Konzentrationszonen beschrieben und grob bewertet. 6. Änderungsinhalte/ Flächenbezeichnung Insgesamt sind zehn Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt und benannt worden. Die Abgrenzung wurde im Wesentlichen aus dem im Anhang beigefügten Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der Stadt Rees übernommen. In diesem Konzept wurden im die städtebaulichen und landschaftsökologischen Restriktionsanalysen dargestellt. Die Abgrenzung im Detail orientiert sich an der örtlichen Gegebenheit (z.b. Radien um vorhandene Bebauung, Schutzgebiete etc.). Grundsätzlich wurden Abstände aus immissionsschutzrechtlicher Sicht (z.b. zur Wohnnutzung, zu Schutzgebieten etc.) berücksichtigt. Aus den Karten 7 und 8 (Anlage: Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen) wird ersichtlich, dass im Stadtgebiet nur noch wenige Bereiche vorhanden sind, die nicht als Tabu- oder Restriktionsflächen eingestuft werden. Zumeist handelt es sich um kleinteilige Flächen, die für die Errichtung eines Windparks nicht ausreichen. Bei der weiteren Betrachtung wurde die vorhandene Wohnbebauung in die Betrachtung mit einbezogen und mittels Radienziehung entstanden so die Bereiche, die als zukünftige Konzentrationszonen möglich erscheinen. Durch die Detailanalyse mithilfe der genannten Abstandsflächen zur nächstgelegenen Wohnnutzung ergeben sich die Flächen, die unter Zugrundelegung der gewählten Kriterien für eine Windenergienutzung grundsätzlich in Frage kommen können. Für die Auswahl der möglichen Konzentrationszonen werden nur solche Flächen vorgeschlagen, die sowohl eine mindestens 500 m von der nächsten Wohnbebauung entfernte Kernzone aufweisen als auch eine Randzone, die Abstände von mindestens 300 m zur Wohnbebauung aufweist. Von einer zusätzlichen Darstellung solcher Flächen als mögliche Konzentrationszonen, die nur die Mindestentfernung von 300 m aufweisen, wird abgesehen. Nach genauer Auswertung und Differenzierung wurden die 10 nachfolgenden Teilflächen als machbar bewertet. Nachfolgend werden diese Flächen kurz benannt und charakterisiert: Fläche Größe [ha] Kurzbeschreibung Konfliktdichte positiv negativ ,3 mittel -Lage im VSG -Nähe zu Gänse Schlaf-plätzen ,9 mittel -Lage im VSG -Nähe zu Gänseschlafplätzen 5

6 1.4 50,2 gering große 500 m Kernzone -Teilweise innerhalb Erntfernung zu Siedlungsschwerpunkten VSG groß ,9 mittel große 500 m Kernzone -Lage im VSG -Nähe zu Gänseschlafplätzen bzw. Ruhezonen ,8 mittel große 500 m Kernzone -Lage im VSG -Nähe zu Gänseschlafplätzen bzw. Ruhezonen ,2 mittel große 500 m Kernzone -Lage im Überschwemmungsgebiet -Lage im VSG -Nähe zu Gänseschlafplätzen bzw. Ruhezonen ,7 hoch -Lage im Überschwemmungsgebiet -umgeben von Kernzonen der Schutzgebiete ,5 gering -Entfernung zu Siedlungschwerpunkten groß -außerhalb VSG ,1 mittel -außerhalb VSG Kleine 500 m Kern ,2 gering -Große 500 m Kernzone -Nähe zu vorhandenen Infrastrukturtrassen zone Lage im VSG Insgesamt wird anhand der vorgenommenen Analyse deutlich, dass Rees im Hinblick auf die Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA sehr vielen Restriktionen unterworfen ist. 7. Auswirkung der Änderung und sonstige Belange 7.1 Erschließung Eine ausreichende Erschließung, insbesondere die verkehrliche Zuwegung für den Schwerlastverkehr sowie die Errichtung von Stromleitungstrassen bzw. Umspannanlagen, sind vom jeweiligen Investor herzustellen und zu sichern. 7.2 Denkmalschutz Aspekte des Denkmalschutzes insbesondere hinsichtlich des Stadtbildes und der Stadtsilhouette wurden bei der Ermittlung der Suchräume mit großzügigen Abständen berücksichtigt. Aspekte der Bau- und Bodendenkmalpflege sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es zu archäologischen Funden beim Bau einer Windkraftanlage kommen kann. Bei Bauarbeiten, insbesondere bei der Herstellung der Fundamente können archäologischen Bodenfunde angetroffen werden. Wer in oder auf seinem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, ist zur unverzüglichen Anzeige gegenüber 6

7 der Gemeinde oder der Bodendenkmalbehörde verpflichtet. Das entdeckte Bodendenkmal ist zunächst in unverändertem Zustand zu erhalten. Eine Missachtung dieser Bestimmung ( 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW) führt zu einer Ordnungswidrigkeit ( 41 Denkmalschutz-gesetz NW). 7.3 Altlasten Altstandorte oder Altablagerungen sind innerhalb der Suchbereiche nicht bekannt. Im Zuge der bauordnungsrechtlichen Beantragung einer Windkraftanlage ist -in Abstimmung mit dem Kreis Kleve als untere Bodenschutzbehörde- zu klären, ob Verdachtsmomente vorliegen. 7.4 Leitungen, Flugsicherheit Die Belange von Freileitungen werden dadurch beachtet, dass der vorgegebene Schutzstreifen der Betreiber eingehalten wird. Die Flugsicherheit wird dadurch berücksichtigt, da auf Grund des 14 Luftverkehrsgesetzt (LiftVG) Anlagen mit einer Bauhöhe von mehr als 100 m, der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörde bedürfen. Gem. 16 a LuftVG müssen Windkraftanlagen, auch wenn sie die nach 14 LuftVG zulässige Höhe nicht überschreiten, ggf. in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, soweit dies zur Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. 7.5 Emissionen Typische Emissionen bei Windkraftanlagen ist der Lärm der durch die Rotorblätter und ggf. durch Maschinengeräusche entsteht. Des Weiteren ist der so genannte Diskoeffekt zu benennen, der eine optische Beeinträchtigung durch einen bewegten Schattenwurf erzeugt. Beide Sachverhalte werden im Rahmen der Baugenehmigung in Abhängigkeit von der technischen Planung im Detail beurteilt. Bei der Festlegung und Abgrenzung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan wurden die erforderlichen Abstände zu Wohnsiedlungsbereichen bzw. zu Wohnnutzungen im Außenbereich berücksichtigt. Eine detaillierte Einzelfallprüfung der Betreiber von Windkraftanlagen bleibt hiervon unberührt. 7.6 Sonstige Belange der Umwelt Das Reeser Stadtgebiet erstreckt sich über die Geltungsbereiche zweier Landschaftspläne des Kreises Kleve. Der Landschaftsplan Nr. 4 Rees bezieht sich auf den größten Teil des Stadtgebiets. Er ist seit den frühen 1990er Jahren rechtskräftig. Seine inzwischen dritte Änderung wurde im Jahr 2010 bekannt gemacht. Die Flächen westlich des Hauptortes Rees befinden sich innerhalb des Landschaftsplans Nr. 3 Bylerward/Hetter, der noch nicht rechtskräftig ist. Das Reeser Stadtgebiet weist derzeit laut rechtskräftigem Landschaftsplan, Kartenteil B Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft 10 Naturschutzgebiete (NSG) mit einer Gesamtfläche von etwa 652 ha auf. Weitere drei NSG befinden sich im Westen und damit außerhalb des Landschaftsplans Nr. 4. Deren Abgrenzung wurde dem FNP bzw. den Kartendarstellungen des LANUV entnommen. Insgesamt verfügt Rees über 13 Naturschutzgebiete. Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in bundesdeutsches Recht erfolgte mit der Änderung des BNatSchG vom Zur Umsetzung des Lebensraumschutzes wird ein europäisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung NATURA 2000 errichtet. Nach Artikel 3 Abs. 1 FFH-RL umfasst dieses Schutzgebietssystem alle nach der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) ausgewiesenen Gebiete und alle zukünftigen nach VS-RL und FFH-RL neu auszuweisenden Gebiete. 7

8 Weite Teile des Reeser Stadtgebiets gehören zum Vogelschutzgebiet DE Unterer Niederrhein. 7.7 Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen Windenergieanlagen sind gemäß 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Außenbereich privilegiert. Dies bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, wenn die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Gemäß 5 i.v.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im FNP Konzentrationszonen für Windenergieanlagen darstellen. In diesem Fall ist die Darstellung mit einem öffentlichen Belang gleichzusetzen, der einer an anderer Stelle beantragten Windenergieanlage in der Regel entgegensteht. Konkret bedeutet dieser so genannte Planungsvorbehalt, dass ein Antrag auf Errichtung einer WEA im Außenbereich außerhalb einer Konzentrationszone in der Regel abgelehnt werden wird. Ausgenommen hiervon sind Eigenverbrauchsanlagen, die einen im Außenbereich privilegierten Betrieb mit Strom versorgen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Betrieb mindestens 50 % des von der WEA erzeugten Stroms selbst verbraucht und die WEA sich in räumlicher Nähe zum Betrieb befindet. 7.8 Sonstige Belange Sonstige Belange, evtl. entgegenstehende Belange sind zum derzeitigen Verfahrensstand bzw. Planungsebene nicht erkennbar. II. Ökologische Begründung (Umweltbericht) 1. Einleitung/ Allgemein Gemäß 2 (4) i.v.m. 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB ist für die 1. sachliche Teilflächennutzungsplanänderung Windkraft eine Umweltprüfung erforderlich. Die Inhalte werden im Entwurf des Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung dokumentiert. Die Zusammenstellung der Daten und Inhalte des Umweltberichtes orientiert sich an den Vorgaben der Anlage zu 2(4) und 2a BauGB. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung ist der Fokus der Umweltprüfung auf die Änderungsinhalte der Flächennutzungsplandarstellung zu lenken. Fragen zu technischen Details oder möglichen konkreten Anlagenstandorten sind noch nicht geklärt und auch erst auf der Ebene der Genehmigungsplanung zu erörtern. Die Beachtung der Umweltbelange im Rahmen der 1. sachlichen Teilflächennutzungsplanänderung erfolgt in einem abgestuften Untersuchungsrahmen. Im ersten Verfahrensschritt wird eine restriktive Fassung des Umweltberichtes erstellt und als Anlage zur Entwurfsbegründung beigefügt. Die weitergehende Ausarbeitung und Komplettierung des Umweltberichtes erfolgt im weiteren Verfahrensverlauf. Rees, den Christoph Gerwers Bürgermeister Anlagen: -Konzept zur Bestimmung von Konzentrationszonen -Umweltbereicht -FNP- Auszüge mit zeichnerischer Darstellung 8

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