Sachverhalt / Rechtssatz / Subsumption
|
|
- Frieder Meinhardt
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sachverhalt / Rechtssatz / Subsumption Sachverhalt Subsumption = Rechtsfolge Tatbestand
2 Rechtssatz / Subsumption Subsumption: Feststellung, dass der Sachverhalt die Merkmale eines Tatbestandes erfüllt. Sachverhalt ist das, was sich in der Realität abspielt und ist einmalig. Der Tatbestand sind die Normen. Der Jurist nimmt den Sachverhalt in der Realität wahr und vergleicht dies mit dem Tatbestand.
3 Art. 111 StGB (Vorsätzliche Tötung) Tatbestand: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft...,. Rechtsfolge:...wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Die eigentliche Rechtsanwendung besteht in der Ermittlung des Tatbestands und in der anschliessenden Unterstellung des Sachverhalts unter den Tatbestand des gefundenen Rechtssatzes (Subsumption). Sachverhalt: Der Einbrecher Burglar wird vom Hausherrn Homeowner auf frischer Tat ertappt, zieht daraufhin seine Pistole und erschiesst den liebenswürdigen Homeowner. Subsumption: 1. Wurde ein Mensch getötet? 2. Hat Burglar Homeowner vorsätzlich getötet? 3. Ist keine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel gegeben? D.h. in diesem Fall: Hat Burglar z.b. besonders skrupellos gehandelt in Bezug auf Beweggrund, Zweck der Tat oder Ausführungsart (damit wäre der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB gegeben und die Strafe wäre lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren) oder hat er Homeowner ungewollt erschossen (damit wäre der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gegeben und die Strafe Gefängnis oder Busse). Sind alle diese sog. Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die Rechtsfolge ein. Im vorliegenden Fall würde Burglar zu mind. 5 Jahren Zuchthaus verurteilt.
4 Öffentliches Recht Privatrecht Rechtsverhältnis Staat Private Prüfungsschritte bei einem zwischen Staat und Privaten bestehenden Akt: 1. Liegt Unterordnung oder Gleichordnung vor? 2. Verfügung Vertrag 3. Öffentliche Aufgabe Keine öff. Aufgabe 4. öffentlichrechtlicher privatrechtlicher Vertrag Vertrag
5 Beispiel: Die Schweizerische Nationalbank lehnt das Begehren des Schweiz. Treuhänder-Verbandes ab, die Mitglieder des STV in der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern als Berufsgeheimnisträger zu behandeln, die von der Offenlegung der Identität eines Dritten, für dessen Rechnung sie Vermögenswerte anlegen, gegenüber der Bank dispensiert sind (BGE 109 Ib 146). Welcher Rechtsnatur ist die Vereinbarung?
6 I. Die Bedeutung der Unterscheidung Die schweizerische Rechtsordnung unterscheidet traditionellerweise zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht (vgl. Art. 122 BV als Kompetenznorm für das Zivilrecht zugunsten des Bundes; Art. 6 und 59 ZGB als Vorbehalte zugunsten des öffentlichen Rechts der Kantone). Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Aus der Unterscheidung ergeben sich Besonderheiten für das Verwaltungsrecht (in seiner Abgrenzung zum Privatrecht): Legalitätsprinzip, Grundrechtsbindung der Verwaltung, Verfahren, Rechtsschutz sind im öffentlichen Recht anders konzipiert als im Privatrecht. Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Rechtswege sind getrennt, auch wenn jeweils die gleiche Sache (z.b. Nachbarschutz) betroffen ist.
7 II. Kriterien der Unterscheidung - Subordinationstheorie (Subjektionstheorie). Öffentliches Recht liegt vor, wenn der Staat als mit Hoheitsrechten ausgestattetes Gemeinwesen dem Privaten übergeordnet ist; z.b.: Enteignungsrecht (gegenüber dem privatrechtlichen Kaufrecht). - Interessentheorie Öffentliches Recht liegt vor, wenn es ganz oder überwiegend der Wahrnehmung öffentlicher Interessen dient; z.b.: Ladenschlussvorschriften (gegenüber dem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht). Gemischte Normen: z.b. Abstandsvorschriften für nachbarliche Gebäude, Immissionsschutz, Zutritt zu Wald und Weide (Art. 699 ZGB). - Funktionstheorie Öffentliches Recht liegt vor, wenn es die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe regelt (Verwandtschaft zur Interessentheorie); z.b. Raumplanungs- und Umweltschutzrecht. Besondere Ausprägungen: Typologische Methode: Öffentliches Recht bezweckt den Schutz der schwächeren Partei. Modale Theorie: Zuordnung nach der Zugehörigkeit der Instrumente oder Sanktionen (ist das Instrumentarium des positiven Rechts öffentlichrechtlicher Natur, so ist auch das materielle Recht öffentlichrechtlich, und umgekehrt).
8 Die drei Kriterien stellen nur Elemente dar, jedes für sich unvollständig. Notwendig ist eine Kombination, kein Kriterium hat Vorrang. Prüfung im Einzelfall, welches Kriterium den konkreten Verhältnissen am besten gerecht wird (BGE 109 Ib 149). - Irrelevante Kriterien Zwingender Charakter des öffentlichen Rechts; Natur des Erlasses (öffentliches Recht kann auch im ZGB enthalten sein, z.b. Grundbuch: Verantwortlichkeit und Aufsicht, Art. 955 f. ZGB); Subjektstheorie (sind die beteiligten Subjekte öffentlicher bzw. privater Natur?).
9 III. Privatrechtliches Handeln des Staates Unzulässig, wenn eine Materie abschliessend durch das öffentliche Recht geordnet ist. Andernfalls ist die Wahl aber auch nicht frei: Zu prüfen ist, welcher Rechtsbereich im Vordergrund steht. Bereiche, in denen der Staat privatrechtlich handelt: - Bedarfsverwaltung Beschaffung der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Güter und Leistungen. z.b.: Abschluss von Werkverträgen, Kaufverträgen. - Verwaltung des Finanzvermögens Verwaltung der realisierbaren Aktiven des Staates. z.b.: Verwaltung von Mietobjekten des Gemeinwesens. - Fiskalische Wettbewerbswirtschaft Teilnahme am Wirtschaftsleben in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft. z.b.: Betrieb einer Gastwirtschaft, Führung der Swisscom.
10 - Teile der Leistungsverwaltung Transportvertrag im öffentlichen Verkehr (vgl. Art. 50 Abs. 1 TG), Energielieferungsverträge. Eine Besonderheit ist die Bindung des Staates an Grundrechte und Verfassungsgrundsätze, auch wenn er privatrechtlich handelt. Privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens (Art. 679 ZGB, Art. 58 OR). In der Regel ist die Staatshaftung öffentlichrechtlich.
11 Öffentliches Recht Privatrecht Gesetzgebungskompetenz Bund Bund Kanton Gemeinde Weg der Durchsetzung Verwaltungsbehörde Verwaltungsgericht Zivilgericht Wahrung der Rechte Einzelner Beschwerde Klage Anwendung des Rechts von Amtes wegen auf Klage Folgen der Verletzung des Rechts durch Private Ersatzvornahme Busse Schadenersatz
12 Staatliche Verfassung Parlament Grundordnung obligatorisches Referendum Wichtige Gesetz Parlament Bestimmungen fakultatives oder obligat. Referendum Sekundäre Verordnung Regierung/Verwaltung Bestimmungen u.u. Parlament kein Referendum
13 Kompetenzzuweisungen Gesetzgeber Regierung Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Art. 13 Abs. 1 USG LRV, LSV Der Bundesrat kann die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können. Art. 30a lit. b USG ChemV (altstov)
Kapitel 2.3. Handlungsformen der öffentliche Verwaltung * 1
Kapitel 2.3. Handlungsformen der öffentliche Verwaltung * 1 Bisher liegt also eine Definition und eine Untergliederung der öffentliche Verwaltung nach ihren Aufgaben vor. Der Verwaltung stehen aber unterschiedliche
MehrEinführung in die Rechtswissenschaft
Einführung in die Rechtswissenschaft Herbstsemester 2017 Hans-Ueli Vogt Gruppe 2 1 Die normative Sicht auf das Leben "Das Recht ist das Leben der Menschen selbst, von einer besondern Seite angesehen."
MehrFall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011)
Fall 7 (Marco Donatsch, 7./8. November 2011) Analyse des Sachverhalts: Gemeinde X (Kt. ZH) kündigt A den Mietvertrag für seine Boje A bestreitet Gültigkeit der Kündigung, da kein Kündigungsgrund gemäss
MehrAufgaben des Staates
Prof. Dr. A. Ruch, ETH Zürich Grundzüge des Rechts (V 851-0708-00) 3. Teil Aufgaben des Staates Die Kompetenzordnung Begriffe: Aufgabe, Kompetenz, Verantwortlichkeit Kompetenzarten beim Bund Grundsätze
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 2 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Die Auslegung des Verwaltungsrechts 3 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrÜbertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M, W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Frage 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsgrundlagen
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrGliederungen des positiven Rechts
Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.
MehrÖffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft
Öffentlich-rechtliche vs. zivilrechtliche Verträge in der Stromwirtschaft Phyllis Scholl, Bär & Karrer AG VSE Juristentag Bern, 23. November 2016 Einstieg (1/2) Urteil des Bundesgerichts vom 17. April
MehrA. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz
MehrModul XII Staats- und Beamtenhaftung
Modul XII Staats- und Beamtenhaftung A. Öffentliches Entschädigungsrecht Das Verwaltungshandeln kann Schäden verursachen oder anderweitige Auswirkungen auf das Vermögen haben, die im Rechtsstaat abzugelten
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Verwaltungsrechtlicher Vertrag 18 Prof. Dr. Felix Uhlmann
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Einleitung Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Einleitung Selbststudium Lehrmittel
MehrÖffentliches Recht für ausländische Studierende. Freitag, 21. Oktober 2016 Teil 2
Öffentliches Recht für ausländische Studierende Freitag, 21. Oktober 2016 Teil 2 Abgrenzung Zivilrecht/ Öffentliches Recht Gründe für die Abgrenzung ÖR/ ZR Tradition unterschiedliche Gerichtsbarkeit unterschiedliche
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Frage 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Ergänzung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Professor Dr. Florian Becker mittwochs (CAP 2 Hs. H) und donnerstags (OHP Chemie I), 8:15-9:45 Uhr Einführung Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht (Otto Mayer
MehrHauswarte mit eidg. Fachausweis
Hauswarte mit eidg. Fachausweis Fachteil Umwelt Umweltschutz in der Schweiz Herzlich willkommen! Erst wenn der letzte Baum gefällt, der letzte Fluss verschmutzt und der letzte Fisch gefangen ist, werdet
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Eigentumsgarantie
Eigentumsgarantie Persönlicher Schutzbereich Natürliche und juristische Personen Inländische und ausländische Personen Bei natürlichen Personen = Staatsangehörigkeit Bei juristischen Personen = Sitz oder
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen
Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat
Mehr3. Teil Aufgaben des Staates
Grundzüge des Rechts (V 851-0708-00) - Übersicht 3. Teil Aufgaben des Staates Die Kompetenzordnung Grundsätze der Aufgabenerfüllung Kontrolle der Verwaltung Verantwortlichkeit Art. 3 BV Kantone Die Kantone
MehrÜbungen Öffentliches Recht
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich DBA und Bankkundengeheimnis Steigender internationaler Druck auf die Schweiz
MehrHeutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung. Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen. 2. Voraussetzungen Staatshaftung
Heutiges Thema: Staats- bzw. Beamtenhaftung Ablauf: 1. Unterscheidung Rechtsgrundlagen Haftungsformen 2. Voraussetzungen Staatshaftung 3. Fallbeispiel 4. Rechtsschutz Staats und Beamtenhaftung Haftungsform
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage IV. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt V. Die isolierte
MehrBundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung
Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische
Mehr8. März und 9. März 2017 Markus Notter. Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich 8. März 2018 2. und 9. März 2017 Markus Notter A. Kantonsverfassung Funktionen einer Kantonsverfassung Ausdruck kantonaler Staatlichkeit Rechtliche Grundordnung
MehrRecht, Sitte und Moral
Recht, Sitte und Moral Menschliches Verhalten Moral Innere Einstellung Sitte Äusseres Verhalten ==> Nicht erzwingbar Recht Äusseres Verhalten ==> erzwingbar Gerechtigkeit Gerechtigkeit Der Wille, jedem
MehrJustizorganisation (stark vereinfacht)
Justizorganisation (stark vereinfacht) Bundesgericht Zivilgerichts- Strafgerichts- Soz.vers.gerichts- Verfassungs- Verwaltungsbarkeit barkeit barkeit gerichtsbarkeit gerichtsbarkeit Bundesrat 2 zivilr.
MehrRechtsnatur der Stromversorgung
Prof. Dr. Bernhard Rütsche Round Table des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen Rechtsnatur der Stromversorgung 23. November 2016 Bern Übersicht 1. Qualifikation von Rechtsverhältnissen im
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrWozu dient Recht? Verhaltensregeln
Wozu dient Recht? Wo Menschen zusammenleben, braucht es Regeln Ohne Verhaltensregeln wäre eine menschliche Gemeinschaft nicht möglich. Chaotische Zustände würden ständig zu Streit führen HB/08.04.03 Was
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrDie Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter
Die Rückerstattungsverfügung Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter Eckpunkte des Sachverhalts Wirtschaftliche Unterstützung («Sozialhilfe») an A durch die Sozialbehörde der Stadt X zwischen
MehrZertifikatslehrgang Recht für Mediziner
Zertifikatslehrgang Recht für Mediziner Modul 1: Einführung Zivilrecht 1. Grundlagen des Zivilrechts Teil- und Nebengebiete des Zivilrechts Aufbau des BGB Anspruchsaufbau und Rechtsfolgenorientierung Auslegung
MehrBachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?
Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung
MehrÜbungen Öffentliches Recht III
Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni
MehrUmgang mit dem «Entsorgungsmonopol» der öffentlichen Hand für Siedlungsabfälle
Kanton Zürich Baudirektion Abfallwirtschaft und Betriebe Umgang mit dem «Entsorgungsmonopol» der öffentlichen Hand für Siedlungsabfälle Erledigung von Aufgaben der öffentlichen Hand im Bereich Siedlungsabfälle
MehrFall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011)
Fall 9 (Marco Donatsch, 21./22. November 2011) Analyse des Sachverhalts: kantonale Rekursinstanz bewilligt dauernde Verlängerung der Schliessungsstunde gemäss Rekurs Unternehmen A: ganzjährig Donnerstag/Sonntag
MehrHauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung
Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten
MehrDr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I. Gliederung
Dr. Thomas Schmitz WS 2002/03 GRUNDKURS ÖFFENTLICHES RECHT I Gliederung Erster Teil: Einführung 1 Die Weltordnung der Staaten I. Die rudimentäre völkerrechtliche Welt-Rechtsordnung II. Die herausragende
MehrAllgemeine Übersicht. Staatliches Handeln
Allgemeine Übersicht (FBstaatsrecht 14-I) Staatliches Handeln Rechtsakte Realakte i.w.s. Rechtssätze Rechtsanwendung Vertragl. Handeln Auskunft, Empfehlung, Information ies Staatsvertrag ÖR- 1 Vertrag
MehrRecht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge
Recht und Gesellschaft Recht und andere gesellschaftliche Systeme oder Normengefüge Recht und Sitte Recht und Moral Recht und Religion Recht und Politik Recht und Wirtschaft Unterscheidungsgesichtspunkte
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 3 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1
Übungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 3 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1 I. Anfechtbarkeit des Entscheids des Rektors auf kantonaler
MehrSteuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht
Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei
MehrVorrang und Einhaltung des Bundesrechts. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiele. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts Beispiel 4
Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht I / HS202 / Prof. Dr. Markus Schefer 35 Art. 49 Abs. BV Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. Juristische Fakultät / Allgemeines Staatsrecht
MehrInternationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit
Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil IPR Übersicht IPR - Begriff Rechtsquellen Verweisung Kollisionsnorm Qualifikation Verweisungsgrenze
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte III. Ziele. Eigentumsgarantie: Allgemeines. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 30. Okt./3.Nov.
Die einzelnen Freiheitsrechte III Vorlesungen vom 30. Okt./3. Nov. 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Funktion und Zielsetzung der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verstehen
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Gesetzgebung. Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1
Gesetzgebung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 24.10.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Verfassungsrevision 3. Gesetzesbegriff 24.10.2016
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 4 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Nachtrag: Zweitwohnungen Was bedeutet die Initiative für hängige
MehrKanton Zug Allgemeines
Kanton Zug 33.3 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom. Dezember 97 (Stand 7. Dezember 990) Gestützt
MehrRecht Wesen Beispiel Objektives Recht
Thema 3: Blick auf das Recht I: Einleitung 1. Objektives und subjektives Recht Recht Wesen Beispiel Objektives Recht Subjektives Recht OR 184 Abs. 1: "Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer,
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Anfechtbarkeit des Entscheides des Gr. Rates
MehrDurch das Ausstellen des Feuerstättenbescheides wurden die Schornsteinfegerbetriebe erstmals mit öffentlichem Recht konfrontiert.
Kursangebot» Artikel als PDF drucken» Teilnahmebedingungen» Zur Anmeldung Titel Recht für Schornsteinfeger (Verwaltungsrecht) Beschreibung Durch das Ausstellen des Feuerstättenbescheides wurden die Schornsteinfegerbetriebe
MehrAuslegung des öffentlichen Rechts
Auslegung des öffentlichen Rechts Staatsrecht I Vorlesung vom 3. Oktober 2008 Wintersemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Möglichkeiten und Grenzen der Auslegung kennen Verschiedene Auslegungsmethoden
Mehrüber die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)
40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht
Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
MehrEs ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen.
«Man schüttet kein Benzin in Gewässer» Art. 6 GSchG Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu
MehrDatenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei
Datenschutz / Bankgeheimnis versus Abklärungspflichten im Zusammenhang mit der Geldwäscherei Kollision von Rechten und Pflichten? Datenschutzbeauftragter der Zürcher Kantonalbank 27. Januar 2005 Folie
MehrÖffentliches Verfahrensrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre ÖVR 12 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Klage und weitere Rechtsmittel Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Klagen (Bundesgericht)
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrModul IV Ermessen. verlangt (fehlende Tatbestandsbestimmtheit).
Modul IV Ermessen A. Ausgangspunkt: Offene Normen im Verwaltungsrecht o Unbestimmter Gesetzesbegriff liegt vor, wenn eine Norm die tatbeständlichen Voraussetzungen der Rechtsfolge in besonders offener
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Verwaltung Verwaltungsrecht
Verwaltung Verwaltungsrecht Verwaltung (organisatorischer Begriff) Staat Legislative Exekutive Judikative Verwaltungsbehörden 22.02.2016 Prof. Dr. Andreas Glaser Seite 2 Verwaltungsorganisation (Bund)
Mehrvom 13. September 1988 (Stand 1. Juni 2013)
Nr. Haftungsgesetz (HG) vom. September 988 (Stand. Juni 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom. Juli 986, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen * Zweck
MehrGeltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz
Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrArten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte
Arten von Gerichten (mit Beispielen) Ordentliche Spezialgerichte Ad-hoc-Gerichte Gerichte Zivil-, Straf-, Arbeitsgerichte Internationale Verwaltungs- Mietgerichte Strafgerichte: gerichte: Sozialversicherungs-
MehrÜbungen Öffentliches Recht II
Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Fall 5 Industrielle Werke und das Sprudelwasser
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre AVR 10 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Begriff, Zulässigkeit und Arten des verwaltungsrechtlichen
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
MehrFall 6 «Sicherheitsfirmen»
Übungen im Öffentlichen Recht I FS16 Gruppen A-C und N-P Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Prof. Dr. Thomas Gächter / lic. iur. Arlette Meienberger Seite 1 Themen dieser Übung Verschiedene Fragen zum Rechtsetzungsverfahren
MehrDie einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz
MehrMineralölsteuergesetz
Mineralölsteuergesetz (MinöStG) Änderung vom 21. März 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des
MehrVerfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./ )
Verfahrensgrundrechte (vorgezogen wegen Gerichtsbesuchen am 28./29.11.2012) Vorlesungen vom 23. und 27. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Gerichtsverhandlung Seite 2 1 Einleitung:
MehrArbeitsauftrag 1: Beantworten Sie die folgenden Fragen!
Arbeitsauftrag 1: Beantworten Sie die folgenden Fragen! a) Konflikt bedeutet für mich: b) sollten ohne Gewalt ausgetragen werden, weil c) Das bringt mich oft auf die Palme: d) So kann ich mich beruhigen:
MehrRecht (Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ Feininger) / /
(Aufzeichnungen zu Vorlesungen für das 3. Semester/ ) 2. Vorlesung (29-11-02) Geltungsbereich des Rechts Anwendung oder Bezug Objektives Recht Die Rechtsordnung ohne unmittelbaren konkreten Bezug Gesetze
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 7 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1
Übungen im Öffentlichen Recht II (Gruppen D F und Q S) Fall 7 Prof. A. Griffel - Übungen im Öffentlichen Recht II - Herbstsemester 2012 Folie 1 I. Legitimation zur Beschwerde Lokalisierung des Problems:
MehrLärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)
Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober
MehrStrassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 12. November 2014 30. Januar 2014 30. Januar 2014 Vorstellung Reto Leiser Gerichtspräsident am Bezirksgericht Aarau seit 01.04.2014 Mitglied Lizenzkommission
Mehr[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) (Änderung) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert:. 8. 90. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,
MehrGerichtsbarkeit. Ziele. Verfassungsgerichtsbarkeit: Begriffe. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 1./4. Dez. Kenntnis. Verständnis
Gerichtsbarkeit Vorlesungen vom 1./4. Dezember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene Arten der Normenkontrolle
MehrÖffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014
Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 18. Februar 2014 Einleitung Einführung zur Vorlesung (zusammen mit Prof. Felix Uhlmann) Veranstaltung 18.2.: Grundlagen und Aufbau der Rechtspflege
MehrÖffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017
Öffentliches Verfahrensrecht Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017 Grundlagen und Besonderheiten der einzelnen Verfahren Vorbereitung: Literatur: Kiener/Rütsche/Kuhn: je einschlägige Abschnitte
MehrBundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr
Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
Mehr1 Wirtschafts- und Rechtsordnung S Wirtschafts- und Rechtsordnung 1
1 Wirtschafts- und Rechtsordnung 1 1 Wirtschafts- und Rechtsordnung S. 21 Welche der folgenden Umschreibungen definiert den Begriff Wirtschaftsordnung im Gesamtmodell Wirtschaft und Recht am besten? a)
MehrTypische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO
Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen
Mehrvom 24. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) 1 Anwaltsprüfung 1 Grundsatz
Nr. 283 Richtlinie über die in der «Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen» vorgesehenen Examen vom 24. November 200 (Stand. Januar 20)
MehrLuftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)
8.4 Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO) Vom 8. November 986 (Stand. September 008) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
Mehr