Sachverhalt / Rechtssatz / Subsumption

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1 Sachverhalt / Rechtssatz / Subsumption Sachverhalt Subsumption = Rechtsfolge Tatbestand

2 Rechtssatz / Subsumption Subsumption: Feststellung, dass der Sachverhalt die Merkmale eines Tatbestandes erfüllt. Sachverhalt ist das, was sich in der Realität abspielt und ist einmalig. Der Tatbestand sind die Normen. Der Jurist nimmt den Sachverhalt in der Realität wahr und vergleicht dies mit dem Tatbestand.

3 Art. 111 StGB (Vorsätzliche Tötung) Tatbestand: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft...,. Rechtsfolge:...wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Die eigentliche Rechtsanwendung besteht in der Ermittlung des Tatbestands und in der anschliessenden Unterstellung des Sachverhalts unter den Tatbestand des gefundenen Rechtssatzes (Subsumption). Sachverhalt: Der Einbrecher Burglar wird vom Hausherrn Homeowner auf frischer Tat ertappt, zieht daraufhin seine Pistole und erschiesst den liebenswürdigen Homeowner. Subsumption: 1. Wurde ein Mensch getötet? 2. Hat Burglar Homeowner vorsätzlich getötet? 3. Ist keine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel gegeben? D.h. in diesem Fall: Hat Burglar z.b. besonders skrupellos gehandelt in Bezug auf Beweggrund, Zweck der Tat oder Ausführungsart (damit wäre der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB gegeben und die Strafe wäre lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren) oder hat er Homeowner ungewollt erschossen (damit wäre der Tatbestand der fahrlässigen Tötung gegeben und die Strafe Gefängnis oder Busse). Sind alle diese sog. Tatbestandsmerkmale erfüllt, tritt die Rechtsfolge ein. Im vorliegenden Fall würde Burglar zu mind. 5 Jahren Zuchthaus verurteilt.

4 Öffentliches Recht Privatrecht Rechtsverhältnis Staat Private Prüfungsschritte bei einem zwischen Staat und Privaten bestehenden Akt: 1. Liegt Unterordnung oder Gleichordnung vor? 2. Verfügung Vertrag 3. Öffentliche Aufgabe Keine öff. Aufgabe 4. öffentlichrechtlicher privatrechtlicher Vertrag Vertrag

5 Beispiel: Die Schweizerische Nationalbank lehnt das Begehren des Schweiz. Treuhänder-Verbandes ab, die Mitglieder des STV in der Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern als Berufsgeheimnisträger zu behandeln, die von der Offenlegung der Identität eines Dritten, für dessen Rechnung sie Vermögenswerte anlegen, gegenüber der Bank dispensiert sind (BGE 109 Ib 146). Welcher Rechtsnatur ist die Vereinbarung?

6 I. Die Bedeutung der Unterscheidung Die schweizerische Rechtsordnung unterscheidet traditionellerweise zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht (vgl. Art. 122 BV als Kompetenznorm für das Zivilrecht zugunsten des Bundes; Art. 6 und 59 ZGB als Vorbehalte zugunsten des öffentlichen Rechts der Kantone). Verwaltungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts. Aus der Unterscheidung ergeben sich Besonderheiten für das Verwaltungsrecht (in seiner Abgrenzung zum Privatrecht): Legalitätsprinzip, Grundrechtsbindung der Verwaltung, Verfahren, Rechtsschutz sind im öffentlichen Recht anders konzipiert als im Privatrecht. Öffentlichrechtliche und privatrechtliche Rechtswege sind getrennt, auch wenn jeweils die gleiche Sache (z.b. Nachbarschutz) betroffen ist.

7 II. Kriterien der Unterscheidung - Subordinationstheorie (Subjektionstheorie). Öffentliches Recht liegt vor, wenn der Staat als mit Hoheitsrechten ausgestattetes Gemeinwesen dem Privaten übergeordnet ist; z.b.: Enteignungsrecht (gegenüber dem privatrechtlichen Kaufrecht). - Interessentheorie Öffentliches Recht liegt vor, wenn es ganz oder überwiegend der Wahrnehmung öffentlicher Interessen dient; z.b.: Ladenschlussvorschriften (gegenüber dem privatrechtlichen Arbeitsvertragsrecht). Gemischte Normen: z.b. Abstandsvorschriften für nachbarliche Gebäude, Immissionsschutz, Zutritt zu Wald und Weide (Art. 699 ZGB). - Funktionstheorie Öffentliches Recht liegt vor, wenn es die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe regelt (Verwandtschaft zur Interessentheorie); z.b. Raumplanungs- und Umweltschutzrecht. Besondere Ausprägungen: Typologische Methode: Öffentliches Recht bezweckt den Schutz der schwächeren Partei. Modale Theorie: Zuordnung nach der Zugehörigkeit der Instrumente oder Sanktionen (ist das Instrumentarium des positiven Rechts öffentlichrechtlicher Natur, so ist auch das materielle Recht öffentlichrechtlich, und umgekehrt).

8 Die drei Kriterien stellen nur Elemente dar, jedes für sich unvollständig. Notwendig ist eine Kombination, kein Kriterium hat Vorrang. Prüfung im Einzelfall, welches Kriterium den konkreten Verhältnissen am besten gerecht wird (BGE 109 Ib 149). - Irrelevante Kriterien Zwingender Charakter des öffentlichen Rechts; Natur des Erlasses (öffentliches Recht kann auch im ZGB enthalten sein, z.b. Grundbuch: Verantwortlichkeit und Aufsicht, Art. 955 f. ZGB); Subjektstheorie (sind die beteiligten Subjekte öffentlicher bzw. privater Natur?).

9 III. Privatrechtliches Handeln des Staates Unzulässig, wenn eine Materie abschliessend durch das öffentliche Recht geordnet ist. Andernfalls ist die Wahl aber auch nicht frei: Zu prüfen ist, welcher Rechtsbereich im Vordergrund steht. Bereiche, in denen der Staat privatrechtlich handelt: - Bedarfsverwaltung Beschaffung der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Güter und Leistungen. z.b.: Abschluss von Werkverträgen, Kaufverträgen. - Verwaltung des Finanzvermögens Verwaltung der realisierbaren Aktiven des Staates. z.b.: Verwaltung von Mietobjekten des Gemeinwesens. - Fiskalische Wettbewerbswirtschaft Teilnahme am Wirtschaftsleben in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft. z.b.: Betrieb einer Gastwirtschaft, Führung der Swisscom.

10 - Teile der Leistungsverwaltung Transportvertrag im öffentlichen Verkehr (vgl. Art. 50 Abs. 1 TG), Energielieferungsverträge. Eine Besonderheit ist die Bindung des Staates an Grundrechte und Verfassungsgrundsätze, auch wenn er privatrechtlich handelt. Privatrechtliche Haftung des Gemeinwesens (Art. 679 ZGB, Art. 58 OR). In der Regel ist die Staatshaftung öffentlichrechtlich.

11 Öffentliches Recht Privatrecht Gesetzgebungskompetenz Bund Bund Kanton Gemeinde Weg der Durchsetzung Verwaltungsbehörde Verwaltungsgericht Zivilgericht Wahrung der Rechte Einzelner Beschwerde Klage Anwendung des Rechts von Amtes wegen auf Klage Folgen der Verletzung des Rechts durch Private Ersatzvornahme Busse Schadenersatz

12 Staatliche Verfassung Parlament Grundordnung obligatorisches Referendum Wichtige Gesetz Parlament Bestimmungen fakultatives oder obligat. Referendum Sekundäre Verordnung Regierung/Verwaltung Bestimmungen u.u. Parlament kein Referendum

13 Kompetenzzuweisungen Gesetzgeber Regierung Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Art. 13 Abs. 1 USG LRV, LSV Der Bundesrat kann die Verwendung von Stoffen oder Organismen verbieten, welche die Entsorgung erheblich erschweren oder bei ihrer Entsorgung die Umwelt gefährden können. Art. 30a lit. b USG ChemV (altstov)

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