Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010

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1 Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Grundgesetz BVerwGE 100, 262 Mietspiegel Übungsfall 1 BVerwG sieht keine passende Klageart und verneint die Zulässigkeit der Klage Art. 19 Abs. 4 GG: verfassungskonforme Interpretation? Subjektiv öffentl. Recht verfassungsrechtlich nicht geboten Subjektiv öffentl. Recht verfassungsrechtlich geboten Verf.konforme Auslegung nicht möglich: verfassungswidrige Norm (Art. 100 GG) Verf.konforme Auslegung möglich: Rechtsschutzmöglichkeit (+) 30

2 Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Grundgesetz BVerwGE 100, 262 Mietspiegel Übungsfall 1 BVerwG sieht keine passende Klageart und verneint die Zulässigkeit der Klage Bei Bejahung eines subjektiv öffentlichen Rechts auf einen (korrekten) Mietspiegel: Leistungsklage (, da Entschließungsermessen, wenn überhaupt: nur Bescheidungsurteil) Feststellungsklage Materielle Anforderungen: korrekte Erstellung, sachgerechte Kriterien (Ermessensfehlerfreiheit), Anerkennung von der Gemeinde 31 Verwaltungsgerichtsbarkeit unter dem Grundgesetz Insbesondere: Art. 19 Abs. 4 GG (3) Postulat der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung welche Fehler sind bedeutsam? Rechtsschutz nur nach Maßgabe der Klagearten der VwGO? (BVerwGE 100, 262 Mietspiegel Übungsfall 1) Nach welchem Maßstab erfolgt die gerichtliche Kontrolle? Rechtswidrigkeit wegen Fehlern im Tatbestand Vollkontrolle (z. B. 113 Abs. 1 S. 1 Rechtswidrigkeit wegen Fehlern bei der Ermessensausübung (lediglich) Vertretbarkeitskontrolle ( 114 S. 1 Postulat rechtzeitigen Rechtsschutzes Keine ausdrückliche Norm in der VwGO, vgl. aber Art. 41, 47 EU Grundrechtecharta, 10 VwVfG 32

3 Rechtsweg ( 40 Abs. 1 Ausschluss verfassungsrechtlicher Streitigkeiten ( nicht verfassungsrechtlicher Art ) Anwendungsbereich sehr klein Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder anderer Teilnehmer am Verfassungsleben nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG oder zwischen Bund und Ländern Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG über Verfassungsrecht (vielfach Statusfragen) Sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit A.A.: Streitgegenstand verfr., wenn ausschließlich den Verfassungsgerichten vorbehalten Vgl. Bethge, JuS 2001, 1100 ff. 33 Rechtsweg ( 40 Abs. 1 Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Sonderzuweisungen an andere Gerichte Aufdrängende (z. B. 54 BeamtStG, 126 Abs. 1 BBG) Verwaltungsrechtsweg ohne weitere Prüfung gegeben 34

4 Rechtsweg ( 40 Abs. 1 Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Sonderzuweisungen an andere Gerichte 54 Verwaltungsrechtsweg Beamtenstatusgesetz (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 35 Rechtsweg Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Sonderzuweisungen an andere Gerichte Aufdrängende (z. B. 54 BeamtStG, 126 Abs. 1 BBG) Verwaltungsrechtsweg ohne weitere Prüfung gegeben Abdrängende (z. B. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG, Art. 34 S. 3 GG, 23 EGGVG) Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (sondern ein anderer) 36

5 Rechtsweg 13GVG Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. 37 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Streitgegenstand muss unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts sein (BVerwGE 38, 1, 4f.) 1. Welche Norm ist streitentscheidend? 2. Gehört diese Norm dem öffentlichen Recht an? a) Im Normalfall (mehr als 90 % aller Klausurfälle): Es kommt auf die streitentscheidende Norm an und Theorien zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Zivilrecht gelangen zum selben Ergebnis dann allenfalls kurzer Umriss in der Klausur b) So gut wie nie: Theorien gelangen zu unterschiedlichem Ergebnis 38

6 Rechtsweg Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Streitgegenstand muss unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts sein (BVerwGE 38, 1, 4f.) 1. Welche Norm ist streitentscheidend? 2. Gehört diese Norm dem öffentlichen Recht an? Die Abgrenzungs theorien Subordinationstheorie (öffr. Handeln, wenn ein Hoheitsträger einen Privaten durch einseitigen Akt verpflichtet) Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie): eine Norm ist öffr., wenn sie auf einer Seite spezifisch einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt und verpflichtet) 39 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Streitgegenstand muss unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts sein (BVerwGE 38, 1, 4f.) 1. Welche Norm ist streitentscheidend? 2. Gehört diese Norm dem öffentlichen Recht an? 3. Sonderfälle (Auswahl): Doppelfunktionales Handeln der Polizei Hoheitliche Immissionen Gesetzliche Vorkaufsrechte von Gemeinden 40

7 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Streitgegenstand muss unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts sein (BVerwGE 38, 1, 4f.) 3. Sonderfälle: Sonderrechtstheorie nützt nichts (weil ja in Frage steht, welche Norm anwendbar ist und ob der Hoheitsträger gerade in dieser Eigenschaft tätig geworden ist) Abgrenzung zum Zivilrecht Grundregel: Streitigkeiten zwischen natürlichen Personen und/oder juristischen Personen des Privatrechts sind zivilrechtlich (Ausnahme: Beleihung, z. B. 31b Abs. 1 S. 1 LuftVG Deutsche Flugsicherung) 41 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs. 1 Streitgegenstand muss unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts sein (BVerwGE 38, 1, 4f.) Beleihung 31b LuftVG (1) Vorbehaltlich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft und der Regelung von 31f wird mit der Wahrnehmung der in 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufgaben nur eine Flugsicherungsorganisation in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beauftragt, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden. Das Nähere wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates geregelt. 42

8 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs Sonderfälle: Sonderrechtstheorie nützt nichts (weil ja in Frage steht, welche Norm anwendbar ist und ob der Hoheitsträger gerade in dieser Eigenschaft tätig geworden ist) Abgrenzung zum Zivilrecht Übungsfall Nr. 2: M ist mit seinem Mietzahlungen erheblich in Verzug. Als der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt, verpflichtet sich das Sozialamt gegenüber V zur Zahlung, so dass die Kündigung nach 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam wird. Später verweigert das Sozialamt die Zahlung. V verklagt das Sozialamt auf Zahlung. (Nach BVerwGE 94, 229 ff. zum früheren 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 BGB; s.a. Uerpmann Wittzack, Examensrepetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 3. A. 2010, Rz. 12) 43 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (3) Ergänzend zu 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: Nr. 2 Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist. 44

9 Rechtsweg: Öffentlich rechtliche Streitigkeit ( 40 Abs Sonderfälle: Übungsfall Nr. 2: M ist mit seinen Mietzahlungen erheblich in Verzug. Als der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt, verpflichtet sich das Sozialamt gegenüber V zur Zahlung, so dass die Kündigung nach 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB unwirksam wird. Später verweigert das Sozialamt die Zahlung. V verklagt das Sozialamt auf Zahlung. Die Erklärung nach 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB kann nur von einer öffentlichen Stelle abgegeben werden. Die öffentliche (hoheitliche) Stelle werde aber wie ein Privater angesprochen Zivilrechtsweg (BVerwGE 94, 229 ff.) 45

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