Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht
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- Helge Esser
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1 Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005 Privatdozent Dr. Jürgen Bröhmer j.broehmer@mx.uni-saarland.de Internet: Vertrauensfrage, Art. 68 GG Antrag des BK an BT, ihm Vertrauen auszusprechen Mehrheit pro: Kanzler bleibt im Amt, keine Rechtsfolgen keine Mehrheit, kein Vertrauen: Auflösung BT durch BuPrä ( kann, muss aber nicht, Antrag des BK notwendig), Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG Erleichterte Verabschiedung von Gesetzen gem. Art. 81 GG BT kann Auflösung und Neuwahlen durch Neuwahl eines BK verhindern Dazu unbedingt lesen: BVerfGE 62, 1 auch die abweichende Meinung des damaligen Vizepräsidenten Zeidler Vertrauensfrage darf als politisches Druckmittel eingesetzt werden! Das ist sogar ein Hauptzweck! Vgl. Art. 81 Abs. 1 S. 2 GG
2 Der Bundespräsident, Art. 54 ff. Wahl durch Bundesversammlung, Art. 54 GG Aufgaben: Völkerrechtliche Vertretung des Bundes, Art. 59 Abs. 1 GG Ernennung und Entlassung von Amtsträgern, Art. 60, 64 GG Ausfertigung und Verkündung von Bundesgesetzen, Art. 82 GG Auflösung des Bundestages, Art. 63 Abs. 4, 68 Abs. 1 GG Begnadigungsrecht, Art. 60 Abs. 2 GG Gegenzeichnung, Art. 58 Frage: Darf der BuPrä die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen und ggf. die Ausfertigung gem. Art. 82 GG verweigern? Gerichtsbarkeit in Deutschland Aufbau der Justiz im Saarland Gerichtsverfassungssystem Deutschland (Prof. Rüssmann) Bundesverfassungsgericht Der Bundesgerichtshof Das Bundesverwaltungsgericht Der Bundesfinanzhof Das Bundesarbeitsgericht Das Bundessozialgericht
3 Aufbau der Gerichtsbarkeit 1 Bundesverfassungsgericht - Aufbau
4 Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit
5 Finanzgerichtsbarkeit Die sonstigen Spezialgerichtsbarkeiten - Besondere Gerichte Gerichte der Schifffahrt Für die in Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten 14 GVG Besondere Gerichte innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Bundespatentgericht Art. 96 Abs. 1 GG 65 ff. PatG Wehrstrafgerichte (diese sind noch nicht errichtet) Art. 96 Abs. 2 GG Besondere Gerichte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit Disziplinar-, Ehren- und Berufsgerichte Art. 96 Abs. 4 GG
6 Europäische Gerichte Richterliche Unabhängigkeit Art. 97 GG: (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. o Sachliche Unabhängigkeit keine Weisungen einerseits, grds. strenge Bindung an das Recht andererseits Rechtsbindung ist VorS für Unabhängigkeit, und nicht etwa ein Eingriff in Unabhängigkeit o Persönliche Unabhängigkeit grds. Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit ABER: nur für für hauptamtliche, planmäßige Lebenszeitrichter, nicht für Richter auf Probe 30 ff. DRiG, Amtsentfernung möglich (Straftaten, Dienstpflichtverletzungen, Dienstunfähigkeit)
7 Bundesstaatliche Finanzverfasssung (Art. 104a ff. GG) Steuern (Art. 105, 106): Öffentlich-rechtliche Geldleistung, (auch) zur Erzielung von Einnahmen, nicht Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung Aufkommensverteilung (Länder untereinander) gem. Art. 107 GG - Örtliches Aufkommen - Einwohnerzahl - Länderfinanzausgleich Gesetzgebungskompetenz: Art. 105 GG (lex spec. zuart. 70 ff.) Verwaltungskompetenz: Art. 108 GG (lex spec. zu Art. 83 ff.) Aufkommensverteilung Bund-Länder gem. Art. 106 GG Trennsystem: Abs. 1: Bund, Abs. 2: Länder Abs. 6: Gemeinden Verbundsystem: Abs. 3 und 4 Nichtsteuerliche Abgaben Gebühren Beiträge Sonderabgaben Besondere Vorschriften der Art. 104a ff. GG gelten nicht! Deshalb besondere Rechtfertigung für nichtsteuer-liche Abgaben, insbes. für Sonderabgaben: - Abgrenzbare homogene Gruppe von Abgabenschuldnern - Finanzierungsverantwortlichkeit (Nähe zwischen Zweck und dieser Gruppe) - Gruppennützige Verwendung der Mittel
8 Definition Steuer, 3 Abs. 1 AO Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Kommunale Verpackungssteuer - BVerfGE 98, 106 Der Gesetzgeber darf seine Steuergesetzgebungskompetenz grundsätzlich auch ausüben, um Lenkungswirkungen zu erzielen (vgl. BVerfGE 84, 239 [274]; 93, 121 [147]). Der moderne Staat verwaltet nicht nur durch rechtsverbindliche Weisung, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung. Im Rahmen eines auf Mitwirkung angelegten Verwaltens kann ein Steuergesetz verhaltensbeeinflussende Wirkungen erzielen. Es verpflichtet den Steuerschuldner nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten, gibt ihm aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden. ABER: Nur wenn die steuerliche Lenkung nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage. Gleiches gilt, wenn das Aufkommen nicht zur Finanzierung von Gemeinlasten verwendet werden soll.
9 Kommunale Verpackungssteuer - BVerfGE 98, 106 Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetz-gebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trennt die Steuer- und die Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und verweist auch die Lenkungsteuer wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetz-geber ist deshalb zur Regelung von Lenkungsteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein. ABER: Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich ist jedoch nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) BVerfGE 93, 319 Die Finanzordnung des Grundgesetzes soll sicherstellen, daß der Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt werden; Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, daß sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausgaben leisten können. Der Finanzverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Finanzierung der staatlichen Aufgaben in Bund und Ländern einschließlich der Gemeinden in erster Linie aus dem Ertrag der in Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen erfolgt (Prinzip des Steuerstaates; vgl. u. a. BVerfGE 78, 249 [266 f.]; 82, 159 [178]). Nichtsteuerliche Abgaben verschiedener Art sind allerdings nicht ausgeschlossen; die Finanzverfassung des Grundgesetzes enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen.
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