VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit J O, H, Q, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Jürgen Grebner, Jakobsplatz5, Mellrichstadt, - Klägerin - gegen Landkreis Schmalkalden-Meiningen, vertreten durch den Landrat, Obertshäuser Platz 1, Meiningen, - Beklagter - wegen Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des VG Michel, die Richterin am VG Feilhauer-Hasse, die Richterin am VG Fräßle, den ehrenamtlichen Richter

2 auf Grund mündlicher Verhandlung vom 02. Februar 2006 für Recht erkannt: I. Die Bescheide des Beklagten vom , , und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom werden insoweit aufgehoben, als darin geringere als die tatsächlichen Wohnungskosten festgesetzt wurden und darin der Mehrbedarf für Alleinerziehung abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom bis Wohnungskosten in tatsächlicher Höhe und Mehrbedarf für Alleinerziehung zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/5, der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin bezog seit Januar 2000 für sich und ihre mittlerweile drei minderjährigen Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Nachdem sie bis November 2000 in einer Wohnung in Meiningen gelebt hatte, schloss sie am einen Mietvertrag für eine Wohnung in Bauerbach im Haus ihrer Mutter ab. Mit Bescheiden vom für 2

3 Dezember 2000 und für Januar 2001 berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand für die Klägerin, Mehrbedarf für Alleinerziehung und Schwangerschaft, aber keine Wohnungskosten. Diese Bescheide wurden mit Bescheid vom in der Fassung des Schreibens vom dahingehend abgeändert, dass lediglich der Regelsatz für eine Haushaltsangehörige für die Klägerin berücksichtigt wurde sowie der Mehrbedarf für Schwangerschaft. Mehrbedarf für Alleinerziehung wurde nicht mehr gewährt. Die überschießende Summe von 629,- DM wurde zurückgefordert. Dagegen legte die Klägerin am Widerspruch ein. Mit Bescheid vom berücksichtigte der Beklagte für Januar und Februar 2001 einen Regelbedarf für Haushaltsangehörige für die Klägerin, keinen Mehrbedarf für Alleinerziehende und keine Wohnungskosten. Die Klägerin legte dagegen am Widerspruch ein. Mit Bescheid vom erfolgte eine Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 2000, Januar, Februar und März Berücksichtigt wurde hier der Regelbedarf für Haushaltsangehörige für die Klägerin und kein Mehrbedarf für Alleinerziehung, ebenso keine Wohnungskosten. Dagegen legte die Klägerin am Widerspruch ein. Mit Bescheid vom wurde die Sozialhilfe für März 2001 dergestalt berechnet, dass der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand berücksichtigt wurde, jedoch kein Mehrbedarf für Alleinerziehung und keine Wohnungskosten. Dagegen legte die Klägerin am Widerspruch ein. Mit Bescheid vom stellte der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt ab wegen zu hohen Einkommens ein, da Wohnungskosten und ein Mehrbedarf für Alleinerziehung wiederum nicht berücksichtigt wurden. Dagegen legte die Klägerin am Widerspruch ein. Mit Bescheid vom berechnete der Beklagte die Hilfe für die Zeit von März 2001 bis Januar 2002 neu und berücksichtigte nunmehr Wohnungskosten für eine Wohnung mit 66,45 m². Mehrbedarf für Alleinerziehung wurde nicht berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom wurden die Widersprüche zurückgewiesen, soweit ihnen nicht mit den Bescheiden vom (gemeint ist wohl ) abgeholfen wurde. Die Wohnung der Klägerin sei erst ab März 2001 bewohnbar gewesen, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt Wohnungskosten und der Regelsatz für den Haushaltsvorstand für die Klägerin berücksichtigt werden konnten. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehung sei nicht zu gewähren gewesen, da die Klägerin bei der Erziehung ihrer Kinder von ihrer im gleichen Haus lebenden Mutter nachhaltig unterstützt werde. 3

4 Am hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Sie habe seit mit ihren Kindern zusammen in der angemieteten Wohnung gelebt. Lediglich für die Dauer der Renovierung habe sie die Küche ihrer Mutter benutzt. Die Wohnung habe zwar tatsächlich nicht die im Mietvertrag angegebenen Quadratmeter, sie sei jedoch 70,25 m² groß. Die von einer Mitarbeiterin des Beklagten ermittelte Wohnfläche von 66,45 m² sei nicht zutreffend. Ihre Mutter habe sie überdies bei der Erziehung der Kinder nicht so nachhaltig unterstützt, wie es üblicherweise der andere Elternteil zu tun pflege. Die Klägerin beantragt, Der Beklagte beantragt, die Bescheide des Beklagten vom , , , in der Fassung des Bescheides vom und die Bescheide vom und in der Fassung des Bescheides vom , alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom aufzuheben und ihr Sozialhilfe im gesetzlichen Umfang zu bewilligen. die Klage abzuweisen. Der Besuch der Außenrevisorin bei der Klägerin habe ergeben, dass diese die angemietete Wohnung vor dem nicht benutzt habe. Die Ermittlung der Wohnfläche habe nicht auf einer groben Schätzung beruht, sondern die Größe sei ausgemessen worden. Dabei seien 66,45 m² festgestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Soweit die Klägerin die Übernahme der Wohnungskosten für die Monate Dezember 2000, Januar und Februar 2001 begehrt und 4

5 für den gleichen Zeitraum den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand sowie Mehrbedarf für Alleinerziehung geltend macht, bleibt der Klage der Erfolg versagt. Soweit sie für die Zeit vom bis die Übernahme der vollständigen Wohnungskosten sowie die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung begehrt, hat die Klage hingegen Erfolg. Die Bescheide vom und in der Fassung des Bescheides vom sowie der Bescheid vom jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sind rechtmäßig. Nach 12 Abs. 1 Satz 1, 22 BSHG i. V. m. 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung hat ein Hilfeempfänger Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Wohnungskosten, wenn diese angemessen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Hilfeempfänger die Wohnung mit seiner Familie tatsächlich bewohnt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Wohnung in der Hauptstrasse in Bauerbach von Dezember 2000 bis Februar 2001 tatsächlich nicht bewohnbar war und sich die Klägerin mit ihren Kindern weitgehend im Haushalt ihrer Mutter aufgehalten hat. Aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Protokollen über die Hausbesuche bei der Klägerin ergibt sich, dass die Wohnung am jedenfalls noch nicht bewohnt werden konnte. Danach hätten das Wohn- und Kinderzimmer als Aufbewahrungsraum gedient, die Wohnung sei wegen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten noch nicht benutzbar gewesen, solle nach den Aussagen der Hilfeempfängerin und ihrer Mutter ab dem kommenden Wochenende aber nutzbar sein. Die als Zeugin vernommene Außenrevisorin K bestätigte und ergänzte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung. Sie gab an, sie habe beim ersten Hausbesuch lediglich Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche und Bad besichtigen können. In der Küche hätten Renovierungsarbeiten stattgefunden. In der übrigen Wohnung hätten Kisten, Kunststoffsäcke und wenige leere Möbel herumgestanden. An ein Bett konnte sie sich nicht erinnern, lediglich an einen Lattenrost. Ob dieser mit einer Matratze bestückt war, wusste sie nicht mehr. Die Mutter der Klägerin habe auf Nachfrage angegeben, dass sich die Klägerin zurzeit bei ihr aufhalte, nämlich bei ihr koche und schlafe. Diese Angaben wurden durch die Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin nicht widerlegt. Die Zeugin P O konnte weder angeben, wann sie den Mietvertrag mit ihrer Tochter genau abgeschlossen hatte, noch wann ihre Tochter ihr Haus 5

6 bezogen hat. Sie konnte nicht einmal genau sagen, ob die Klägerin vor oder nach Weihnachten eingezogen ist. Zwar hat die Zeugin O ausgesagt, die Klägerin habe immer in der Wohnung geschlafen, da sie jedoch nicht angeben konnte, wann sie eingezogen ist, kann diese Aussage die Bewohnbarkeit der Wohnung im Zeitraum Dezember 2000 bis Februar 2001 nicht beweisen. Darüber hinaus hat die Zeugin O widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst hat sie angegeben, die Wohnung sei bis auf die Küche vollständig bezugsfertig gewesen, auch das Bad sei vorher fertig und in Ordnung gewesen. Auf Nachfrage hat sie später jedoch zugegeben, dass das Bad beim Einzug der Klägerin noch neu gefliest wurde. Auf den Vorhalt, dass sie im Hausbesuchsprotokoll vom angegeben habe, die Klägerin könne die Wohnung ab dem kommenden Wochenende benutzen, gab die Zeugin lediglich an, ihre Tochter habe noch nicht gleich alles ausgepackt. Sie habe teilweise im Wohnzimmer geschlafen. Das Protokoll anlässlich des zweiten Hausbesuchs am beinhaltet einen Bestandsfeststellungsbogen, dem sich entnehmen lässt, dass in der Wohnung der Klägerin mittlerweile eine möblierte Küche, ein möbliertes Wohnzimmer, Kinderzimmer und Badezimmer vorhanden sind. Das Schlafzimmer konnte jedoch nicht besichtigt werden, da der Außenrevisorin (der Zeugin K ) der Zugang mit der Begründung verweigert worden war, dass Zimmer sei abgeschlossen, weil es noch renoviert werde und den Schlüssel habe der Vater der Klägerin. Diese Angaben wurden von der Zeugin K in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie wies auf Nachfrage ergänzend darauf hin, dass sie das spätere Schlafzimmer weder beim ersten noch beim zweiten Hausbesuch habe besichtigen können. Die Zeugin O gab in ihrer Vernehmung auf den Vorhalt, ein Zimmer sei abgeschlossen gewesen, nur an, dass sie sich nicht erinnern könne, warum dies so gewesen sei. Damit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Wohnung bereits vor dem vollständig bewohnbar gewesen ist. Die Klägerin hat für diesen Zeitraum auch nicht nachgewiesen, dass sie einen eigenen Haushalt geführt hat und deshalb Anspruch auf Gewährung eines Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand gehabt hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sich die Klägerin mit ihren Kindern weitgehend in der Wohnung ihrer Eltern aufgehalten hat. Solange die Küche der Klägerin renoviert wurde, hat die Zeugin O für die Klägerin und ihre Kinder gekocht und mit ihnen zusammen die Mahlzeiten eingenommen. Die Einkäufe wurden zusammen erledigt, die Klägerin hat ihre Vorräte in der Wohnung ihrer Eltern gelagert. Den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand erhält das Haushaltsmitglied, das die 6

7 Generalunkosten des Haushalts weitgehend trägt. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten der Energie für Haushaltsgeräte und Kosten für kleiner Instandhaltungen, mithin solche Kosten, die üblicherweise nur einmal in einem Haushalt anfallen (vgl. LPK, Kommentar zum BSHG, 6. Auflage, 22 Rdnr. 45, 47). Wird keine eigene Wohnung bewohnt, fallen solche Kosten in der Regel auch nicht an. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr entsprechende Kosten entstanden sind. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehung steht der Klägerin in der Zeit vom bis ebenfalls nicht zu. Die Klägerin hat mit ihren Kindern im Haushalt der Eltern gelebt und ist von der Mutter in dieser Zeit maßgeblich unterstützt worden. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehung wird nach 23 Abs. 2 BSHG Personen gewährt, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Der Hilfesuchende sorgt allein für die Pflege und Erziehung, wenn ein anderer dabei nicht mitwirkt (vgl. LPK, a. a. O., 23 Rdnr. 23). Davon ist in der Zeit, in der die Klägerin im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, nicht auszugehen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom , , und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom sind insoweit rechtswidrig, als der Klägerin für die Zeit vom bis der Mehrbedarf für Alleinerziehung versagt wurde und für die Wohnung nur Kosten in Höhe von 568,38 DM statt der tatsächlich entstandenen Mietkosten in Höhe von 671,88 DM berücksichtigt wurden. Für die Zeit vom bis hat die Klägerin nach 12, 22 BSHG i. V. m. 3 der Regelsatzverordnung Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Wohnungskosten. Die Klägerin hat gemeinsam mit ihren Kindern ab diesem Zeitpunkt die gesamte gemietete Wohnung im Haus ihrer Eltern bewohnt. Ausweislich des Mietvertrages, den sie für diese Wohnung abgeschlossen hat, betrug die Grundmiete dafür 601,88 DM monatlich zuzüglich 170,00 DM Heizungs- und Wasserkosten. Im Mietvertrag wird eine Gesamtwohnfläche von 80,25 m² ausgewiesen. Die Mietkosten ergeben sich jedoch nicht durch die Festlegung eines Quadratmeterpreises, der mit der angegebenen Wohnfläche multipliziert wird, sondern es wird ein pauschaler Mietpreis festgelegt. Zwar hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die tatsächliche Wohnungsgröße nicht der im Mietvertrag angegebenen Größe entspricht. Er durfte jedoch nicht die fiktiven Quadratmeterkosten der Woh- 7

8 nung aus dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen und daraus einen Mietpreis bezogen auf die von ihm ausgemessenen Quadratmeter der Wohnung errechnen. Die Unterkunftskosten für eine angemessene Wohnung sind grundsätzlich in der Höhe zu übernehmen, wie sie sich durch den Mietvertrag ergeben (LPK, a. a. O. 12 Rdnr. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. zuletzt Urteil vom C 8.04 NJW 2005, 310) bestimmt sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem Bedarf des Hilfebedürftigen sowie nach den örtlichen Verhältnissen. Abzustellen ist insoweit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten und die auf dieser Grundlage ermittelte sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 97, 110). Die Wohnung der Klägerin war selbst unter Zugrundelegung der im Mietvertrag angegebenen 80,25 m² in der Größe angemessen, da sie das dritte Kind erwartete und für vier Personen einen Anspruch auf etwa 90 m² Wohnfläche hatte. Geht man von einer Gesamtwohnfläche von 80,25 m² aus, würde der Quadratmeterpreis 7,50 DM betragen. Legt man die vom Beklagten ausgemessenen 66,45 m² zugrunde, ergäbe sich ein Quadratmeterpreis von 9,06 DM. Auch diesen letzten, höheren Quadratmeterpreis hält das Gericht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Wohnungsmieten im Landkreis Schmalkalden-Meiningen grundsätzlich noch für angemessen. Es kann mithin dahinstehen, ob die Wohnung, wie der Beklagte behauptet 66,45 m² oder, wie die Klägerin nunmehr behauptet, 70,25 m² hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Angemessenheit einer Miete nicht abstrakt aus dem Quadratmeterpreis ergibt, sondern aus einer Kombination von der Größe der Wohnung und dem maximal zulässigen Quadratmeterpreis. Gibt sich demnach ein Hilfeempfänger mit einer kleineren Wohnung zufrieden, so kann bei der Überprüfung der angemessenen Unterkunftskosten die tatsächlich zu zahlende Miete nicht in ein Verhältnis zu der (kleineren) Wohnraumfläche gesetzt werden. In diesen Fällen sind die Unterkunftskosten auf die grundsätzlich angemessenen Wohnraumgrößen zu beziehen (vgl. LPK, a. a. O., 12 Rdnr. 23 am Ende). Der Beklagte hat hier demnach die Wohnungskosten in der tatsächlichen Höhe ab zu übernehmen. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung gemäß 23 Abs. 2 BSHG ab Seit diesem Zeitpunkt hat sie allein mit ihren zunächst zwei, später drei Kindern in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus ihrer Eltern gelebt. Mehrbedarf für Alleinerziehung wird grundsätzlich den Hilfesuchenden gewährt, die allein für Pflege und Erziehung ihrer Kinder sorgen. In den Fällen, in denen nur ein Elternteil dafür sorgt, ist der Mehrbedarfszuschlag nur in eng begrenzten Ausnahmefäl- 8

9 len nicht zu gewähren. Ein Alleinerziehender sorgt nur dann nicht allein für Pflege und Erziehung, wenn ihn eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt (vgl. OVG Lüneburg, B. v B 227/88 FEVS 38,209). Es handelt sich insoweit um eine Ausnahme von der Vermutung des Gesetzgebers, dass nur in der vollständigen Familie ein Hilfeempfänger seine Kinder nicht allein pflegt und erzieht, so dass der Träger der Sozialhilfe nachweisen muss, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist. Bei einer nur gelegentlichen Übernahme der Betreuung eines Kindes durch Dritte kann von einer so nachhaltigen Unterstützung nicht gesprochen werden. Eine Ausnahme kann dann angenommen werden, wenn ein Elternteil zusammen mit den Großeltern in deren Haushalt lebt und diese für einen Teil des Tages die Pflege und Erziehung des Kindes sicherstellen (OVG Lüneburg, B. v ME 425/03 FEVS 55,452). Nach den Aussagen der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat sie sich gelegentlich um ihre Enkelkinder gekümmert, in dem sie sie zeitweise betreut hat und das ältere Kind regelmäßig zusammen mit der Klägerin mit dem Auto zum Kindergarten gebracht hat. Darin kann noch keine ebenso nachhaltige Unterstützungsleistung gesehen werden, wie die, die ein Vater in der Regel leistet. Einen solchen Beitrag der Großmutter (der Zeugin O ), hat der Beklagte nicht nachgewiesen und damit die Vermutung nicht erschüttert, dass die Klägerin allein für Pflege und Erziehung ihrer Kinder sorgt. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 9

10 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Michel Feilhauer-Hasse Fräßle 10

11 Beschluss: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Gründe: Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war gemäß 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig, da es der Klägerin nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. gez.: Michel Feilhauer-Hasse Fräßle 11

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