Beschluss. 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-90/16. In dem Nachprüfungsverfahren. - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen

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1 1. Vergabekammer des Bundes VK 1-90/16 Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren [ ] - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: [ ] gegen [ ] - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: [ ] wegen der Vergabe Abschluss eines Rahmenvertrages über die Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung und Fensterreinigung) einer [ ]-Liegenschaft am Standort [ ], Ausschreibung Nr. [ ], EU-Bekanntmachungs-Nr.: [ ], hat die 1. Vergabekammer des Bundes durch den Vorsitzenden Direktor beim Bundeskartellamt Behrens, die hauptamtliche Beisitzerin Regierungsdirektorin Ohlerich und den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Müller auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2016 am 31. Oktober 2016 beschlossen: 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. 3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

2 - 2 - Gründe: I. Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb zunächst im Februar 2016 die Vergabe der Unterhalts- und Fensterreinigung für die fragliche Liegenschaft der Ag als einheitlichen Gesamtauftrag aus. Diesbezüglich wandte sich zunächst ein Bieter im Wege des Nachprüfungsverfahrens erfolgreich gegen eine unterbliebene Unterteilung des fraglichen Auftrags in Fachlose, und zwar Unterhaltsreinigung einerseits und Fensterreinigung andererseits; die Vergabekammer ordnete für den Fall fortbestehender Beschaffungsansicht seitens der Ag die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Bekanntmachung sowie die erneute Entscheidung über eine Fachlosaufteilung an (vgl. VK Bund, Beschluss vom 31. Mai 2016, VK 1-34/16). Die Ag gab daraufhin am [ ] 2016 die streitgegenständliche Vergabe Abschluss eines Rahmenvertrages über die Gebäudereinigung (Unterhaltsreinigung und Fensterreinigung) einer [ ]-Liegenschaft am Standort [ ] erneut europaweit bekannt, diesmal jedoch in zwei Fachlosen. Fachlos 1 umfasst die Gebäudereinigung (Unterhalts- und Sonderreinigung) und Fachlos 2 die Fensterreinigung der fraglichen Liegenschaft. Der Auftragsumfang ist in der Bekanntmachung (vgl. Ziffer II.2.1) für das Fachlos 1 mit ca m 2 Unterhaltsreinigung pro Jahr angegeben und für das Fachlos 2 mit m 2 Fensterreinigung pro Jahr. Tatsächlich ist der jeweilige Losumfang deutlich größer, wie sich auch aus den noch nicht den Bietern zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen ergibt. Als Verfahrensart wurde in der Bekanntmachung das offene Verfahren angegeben. Unter Ziffer II.1.4) ( Angaben zur Rahmenvereinbarung ) ist Folgendes ausgeführt: Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern Höchstzahl der an der geplanten Rahmenvereinbarung Beteiligten: 2 Unter Ziffer III.2.1) ( Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers... ) der Bekanntmachung heißt es unter anderem: Mit dem Teilnahmeantrag sind vorzulegen: gültige Zertifikate DIN EN ISO 9001 und oder gleichwertig. Bei Nichtvorlage erfolgt Ausschluss aus dem Verfahren....

3 - 3 - Unter Ziffer VI.3) ( Zusätzliche Angaben ) der Bekanntmachung heißt es (nach Berichtigung durch Bekanntmachung vom 6. September 2016, EU-Bekanntmachungs-Nr.: [ ]: Mit dem Teilnahmeantrag sind vorzulegen: gültige Zertifikate DIN EN ISO 9001 und oder gleichwertig. Bei Nichtvorlage erfolgt der Ausschluss vom Vergabeverfahren. Die in III.2.1, III.2.2 und III.2.3 geforderten Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen.... Mit Schreiben vom 23. August 2016 bekundete die Antragstellerin (ASt), die derzeit Auftragnehmerin für die Reinigung einzelner Gebäude der fraglichen Liegenschaft ist, ihr Interesse an der Ausschreibung und bat um Übersendung der erforderlichen Unterlagen. Eine Übersendung der Vergabeunterlagen erfolgte bisher weder an die ASt noch an andere Interessenten. Mit Schreiben vom 24. August 2016 rügte die ASt die Ausschreibung unter verschiedenen Gesichtspunkten. So enthalte die Bekanntmachung fehlerhafte, weil zu geringe, Angaben zu den zu reinigenden Flächen; die Flächen seien fast doppelt (Unterhaltsreinigung) bzw. fast dreimal so groß (Fensterreinigung). Zudem fehle es an einer Gebietsaufteilung. Des Weiteren beanstandete sie fehlende Angaben zur Möglichkeit, statt der erstmals geforderten Zertifikate nach DIN EN ISO 9001 und gleichwertige Nachweise vorzulegen, insbesondere welche Anforderungen seitens der Ag an eine Gleichwertigkeit gestellt würden. Mit vom 1. September 2016 teilte die Ag der ASt mit, dass sie der Rüge nicht abhelfe. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. September 2016 rügte die ASt zudem, dass die Ag in der Bekanntmachung an verschiedenen Stellen auf Vorschriften in ihrer vor dem 18. April 2016 geltenden Fassung verweise, während die vorliegende Ausschreibung dem Kartellvergaberecht in seiner neuen Fassung seit dem 18. April 2016 unterliegen müsse. Denn es handele sich nach 186 Abs. 2 GWB um ein Vergabeverfahren, das nach dem 18. April 2016 begonnen habe. Mit Schreiben vom 5. September 2016 teilte die Ag der ASt mit, dass ihrer Auffassung nach die vor dem 18. April 2016 geltenden Regelungen anwendbar seien, da das Vergabeverfahren schon mit der erstmaligen Bekanntmachung begonnen habe und zwischenzeitlich nur zurückversetzt worden sei.

4 - 4 - Mit Schreiben vom 15. September 2016 beantragte die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 16. September 2016 übermittelt. Mit ihrem Nachprüfungsantrag wendet sich die ASt zunächst gegen die Anwendung der vor dem 18. April 2016 geltenden Vergaberechtsvorschriften. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass auf das vorliegende Vergabeverfahren das ab dem 18. April 2016 geltende Recht (d.h. GWB und VgV in ihrer ab dem 18. April 2016 geltenden Fassung) anwendbar sei. Das hier streitgegenständliche Vergabeverfahren, das mit Auftragsbekanntmachung vom [ ] 2016 eingeleitet worden sei, unterscheide sich in wesentlichen Punkten von dem zunächst im Februar eingeleiteten Vergabeverfahren. So seien nach der aktuellen Bekanntmachung erstmalig gültige Zertifikate nach DIN EN ISO 9001 und (oder gleichwertig) vorzulegen, während im vorangegangenen Verfahren die Nichtvorlage der Zertifikate ausdrücklich keinen Ausschluss nach sich gezogen hätte. Dies sei auch Teilnahmevoraussetzung ( [m]it dem Teilnahmeantrag [...] vorzulegen ) für den Erhalt der Vergabeunterlagen. Zudem sei im Falle der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens vor die Bekanntmachung eine funktionale Betrachtungsweise derart geboten, dass der Auftraggeber alle bisher getroffenen Entscheidungen auf Null setze, was einer vollständigen Neuausschreibung gleichkomme; dies zeige sich auch in der erstmaligen Anforderung der Zertifikate DIN EN ISO 9001 und Die Position des Auftraggebers in den beiden Konstellationen unterscheide sich nicht. Bei der Anwendung alten Rechts würden der ASt im Übrigen Rechtsnachteile durch ungünstigere Regelungen drohen, was die Forderung der Zertifikate anbelange. Soweit die Ag nunmehr die Vorlage gültiger Zertifikate DIN EN ISO 9001 und fordere, müsse sie bereits in der Bekanntmachung Angaben dazu machen, welche Anforderungen an anderweitige Nachweise gestellt würden, damit diese als gleichwertig anerkannt würden. Zudem seien den Bietern nach neuem Recht angemessene Fristen zur Einholung entsprechender Bescheinigungen einzuräumen. Diese Versäumnisse verletzten die ASt in ihren Rechten, da sie sich derzeit noch im Anerkennungsverfahren für die fraglichen Zertifikate befinde und auf die Angaben angewiesen sei. Im Übrigen sei der mit 97 Abs. 1 Satz 2 GWB n.f. eingeführte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Ag zu beachten. Des Weiteren macht sie einen Verstoß gegen das Gebot der Mittelstandsförderung und gegen das Gebot der Lostaufteilung geltend; die Ag habe es vergaberechtswidrig unterlassen, den fraglichen Auftrag auch in Gebietslose aufzuteilen. Die fragliche Liegenschaft habe aufgrund der

5 - 5 - Vielzahl von Gebäuden Stadtcharakter und könne ohne weiteres aufgeteilt werden. Dies sei in der Vergangenheit auch geschehen; so würden die ausgeschriebenen Reinigungsarbeiten derzeit von mindestens vier verschiedenen Reinigungsunternehmen, unter anderem der ASt, erbracht werden. Dabei sei eine Trennung zwischen dem Bereich, für den eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich sei, und dem Bereich, für den dies nicht erforderlich sei, vorgenommen worden. Sie, die ASt sei zwar aufgrund der bei ihr vorhandenen Kapazitäten dazu in der Lage, den Auftrag insgesamt zu erfüllen. Es liege jedoch eine Verletzung des Wettbewerbsgrundsatzes zu ihren Lasten dergestalt vor, dass sich bei einer hier unterlassenen Gebietslosaufteilung auch eine zu ihren Gunsten höhere Wettbewerbsintensität ergeben würde. Bei der ASt handele es sich durchaus um ein mittelständisches Unternehmen, das ausschließlich in der Region tätig sei. Dadurch, dass der Auftrag nicht mehr in mindestens in vier Gebietslose aufgeteilt sei, würden sich die Chancen der ASt, einen Auftrag zu erhalten, deutlich verringern. Die Gründe, die die Ag zur Rechtfertigung der Gesamtvergabe vorbringe, seien vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen Losaufteilung und Gesamtvergabe unzureichend. Außerdem beanstandet die ASt, dass die Angaben zum Umfang der zu reinigenden Flächen in der Bekanntmachung in erheblichem Maße von dem tatsächlich zu reinigenden Umfang abweichen würden. Tatsächlich sei die Reinigungsfläche um ca. 100% (Unterhaltsreinigung) bzw. ca. 165% (Fensterreinigung) höher. Die Ag verletze damit den Transparenzgrundsatz. Eine spätere Korrektur der Flächenangaben in den Vergabeunterlagen würde diesen Verstoß nicht beseitigen. Schließlich macht die ASt im Nachprüfungsverfahren erstmalig geltend (und rügte dies auch mit Schreiben vom 20. September 2016 gegenüber der Ag), dass nach Ziffer II.1.4) der Bekanntmachung offensichtlich je Fachlos eine Rahmenvereinbarung mit bis zu zwei Vertragspartnern beabsichtigt sei; dies verstoße, wenn wie die Ag vertrete altes Recht anwendbar sei, gegen 4 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A. Die ASt beantragt, 1. ein Nachprüfungsverfahren bezüglich der Beschaffungsmaßnahme der Ag [ ], EU- Bekanntmachung: [ ] einzuleiten und der Ag aufzugeben, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen und die Auftragsbekanntmachung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen;

6 die Vergabeakte beizuziehen und der ASt Akteneinsicht zu gewähren; 3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der ASt für notwendig zu erklären; 4. der Ag die Kosten des Nachprüfungsverfahrens sowie die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufzuerlegen. Die Ag beantragt, 1. den Nachprüfungsantrag vom 15. September 2016 zurückzuweisen, 2. der ASt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Ag aufzuerlegen sowie 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ag für notwendig zu erklären. Nach Auffassung der Ag ist auf das vorliegende Vergabeverfahren weiterhin das vor dem 18. April 2016 geltende Vergaberecht anwendbar. Mit der auf die vorangegangene Entscheidung der Vergabekammer erfolgten Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe sei die Ag im Ursprungsverfahren geblieben; eine Aufhebung sei gerade nicht erfolgt. Insbesondere bestehe eine Identität der Vergabeverfahren in Bezug auf den Beschaffungsbedarf. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem sich der Auftraggeber materiell für eine Beschaffung entscheide. Es bestehe seitens des Auftraggebers auch ein schützenswertes Interesse an der weiteren Anwendbarkeit des ursprünglich anwendbaren Rechts; andernfalls müssten die Vergabeunterlagen von Grund auf geändert und völlig neu gefasst werden. Dem Gebot der Losaufteilung habe die Ag bereits mit der Aufteilung in zwei Fachlose hinreichend genüge getan. Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handele es sich um eine geschlossene Kasernenanlage, deren Größe mit der anderer Kasernen vergleichbar sei. Zudem seien in fast allen Gebäuden gleichzeitig unterschiedliche Nutzer untergebracht, für die unterschiedliche Leistungsbeschreibungen gelten würden. Zudem würden sich häufig und kurzfristig und damit schwer planbar Gebäudewechsel der verschiedenen Nutzer ergeben. Im Fall einer Gebietslosaufteilung seien daher ständig Änderungsverträge mit den Auftragnehmern der einzelnen Gebietslose erforderlich. Weder eine Aufteilung nach Gebäuden noch nach Nutzern sei praktikabel. Einem mittelständischen Unternehmen sei es auch ohne weiteres möglich, die beiden Fachlose zu übernehmen. Im Übrigen habe sich die ASt schon im Ursprungsverfahren rügelos auf den Gesamtauftrag beworben. Die Forderung von Zertifikaten nach DIN EN ISO 9001 und oder gleichwertiger Zertifikate sei in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Es handele sich um typische Zertifikate für Qualitätssicherung

7 - 7 - bzw. Umweltmanagement. Zu Angaben, anhand welcher Kriterien die Ag eine Gleichwertigkeit von Zertifikaten prüfe und bejahe, sei die Ag nach Vergaberecht nicht verpflichtet; sie müsse allerdings gleichwertige Nachweise anerkennen. Soweit die Ag in der Bekanntmachung fehlerhafte Angaben zu den Reinigungsflächen gemacht habe, sei der ASt jedenfalls kein Schaden entstanden. Denn die Angebote würden aufgrund des mit Vergabeunterlagen zu übersendenden Raumverzeichnisses erstellt, aus dem der tatsächliche Reinigungsbedarf eindeutig hervorgehe. Auf die ASt hätten die fehlerhaften Angaben schon deshalb keine negativen Auswirkungen, da sie beste Kenntnis vom Umfang der Reinigung habe. Die unter Ziffer II.1.4) der Auftragsbekanntmachung angegebene Höchstzahl von zwei beziehe sich auf die Anzahl der zu schließenden Verträge, d.h. je ein Vertrag für die Unterhaltsreinigung und für die Glasreinigung. Dies ergebe sich auch aus der Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung. Die Vergabekammer hat der ASt antragsgemäß Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2016 hatten die Beteiligten Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Oktober 2016 wurde die Entscheidungsfrist bis zum 3. November 2016 einschließlich verlängert. Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegt wurden, wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Nachprüfungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob gemäß 186 Abs. 2 GWB (n.f.) der Vierte Teil des GWB und die darauf beruhende VgV in der jeweils am 18. April 2016 in Kraft getretenen Fassung oder in der bis zum 17. April 2016 geltenden Fassung (a.f.) anzuwenden sind. Insbesondere muss nicht abschließend darüber entschieden werden, ob wie ansonsten nach 186 Abs. 2 GWB maßgelblich das streitgegenständliche Vergabeverfahren vor oder ab bzw.

8 - 8 - nach dem 18. April 2016 begonnen hat. Denn nach beiden Regimen bleibt der Nachprüfungsantrag der ASt ohne Erfolg. 1. Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags stehen Versäumnisse der ASt in Bezug auf ihre Rügeobliegenheit bzw. eine Präklusion nach 160 Abs. 3 Satz 1 GWB bzw. 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a.f. nicht entgegen. Hingegen bestehen Zweifel bezüglich der Antragsbefugnis der ASt, soweit sie eine fehlende Gebietslosaufteilung und fehlerhafte bzw. widersprüchliche Angaben in der Auftragsbekanntmachung zu dem Umfang der Reinigungsflächen bzw. der Anzahl der Vertragspartner geltend macht. Denn schon nach ihrem eigenen Vortrag ist der Eintritt einer Rechtsverletzung bzw. eines Schadens im Sinne einer Verschlechterung der Zuschlagschancen nach 160 Abs. 2 Satz 2 GWB bzw. 107 Abs. 2 Satz 2 GWB a.f. im Prinzip ausgeschlossen. Mit Blick auf die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis, dass eine Überspannung ihrer Voraussetzungen nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes führen darf (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2004, 2 BvR 2248/03), geht die Vergabekammer jedoch noch von dem Drohen eines möglichen Schadens im Sinne der nach 160 Abs. 2 Satz 2 GWB bzw. 107 Abs. 2 Satz 2 GWB a.f. und damit von der Antragsbefugnis der ASt aus. 2. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet, und zwar unabhängig davon, ob die vor dem 18. April 2016 geltenden oder die danach geltenden Vergaberechtsvorschriften zugrunde zu legen sind. a) Soweit die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag einen Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung nach 97 Abs. 4 Satz 2 GWB bzw. 97 Abs. 3 Satz 2 GWB a.f. sowie das Gebot der Berücksichtigung mittelständischer Interessen nach 97 Abs. 4 Satz 1 GWB bzw. 97 Abs. 3 Satz 1 GWB a.f. geltend macht, weil eine Aufteilung des ausgeschriebenen Auftrags (über die Fachlosaufteilung hinaus) in Gebietslose unterblieben ist, kann offen bleiben, ob ein solcher Verstoß hier tatsächlich gegeben ist; insbesondere muss vorliegend nicht geprüft werden, ob wirtschaftliche oder technische Gründe existieren, die ausnahmsweise eine Gesamtvergabe rechtfertigen würden. Denn die ASt ist durch einen solchen möglichen Verstoß jedenfalls nicht nach 168 Abs. 1 Satz 1 GWB bzw. 114 Abs. 1 Satz 1 GWB a.f. in ihren Rechten verletzt bzw. ihr entsteht tatsächlich kein Schaden im Sinne der Verschlechterung der Zuschlagschancen der ASt.

9 - 9 - Die Regelungen zum Gebot der Aufteilung eines Auftrags der Menge nach, d.h. in Teillose hier von der ASt in Form von Gebietslosen begehrt in Verbindung mit dem Gebot, mittelständische Interessen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen vornehmlich zu berücksichtigen, dienen jeweils dem Ziel, dass öffentliche Aufträge so aufgeteilt und zugeschnitten werden, dass es mittelständischen Unternehmen möglich ist, sich als Einzelbieter (und nicht nur in Form von Bietergemeinschaften) am Wettbewerb um die gebildeten Lose zu beteiligen. Diesen Unternehmen soll somit die Chance gegeben werden, überhaupt ein Angebot abgeben zu können und sich damit am Wettbewerb zumindest um Teile des Gesamtauftrags beteiligten zu können (vgl. zum Ganzen auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2012, VII-Verg 92/11). Die so im Falle einer Losaufteilung bestehenden Zuschlagschancen von mittelständischen Unternehmen würden bei einer Gesamtvergabe hingegen beseitigt werden. Im Fall der ASt liegt eine solche in den Schutzbereich der fraglichen Regelungen fallende Konstellation jedoch gerade nicht vor. Denn wie die ASt selbst ausdrücklich einräumt, ist sie aufgrund eigener Kapazitäten in der Lage, die ausgeschriebenen Reinigungsleistungen insgesamt zu erbringen, und damit auch schon jetzt in der Lage, auf die beiden Fachlose jeweils ein Angebot abzugeben. Durch eine Losaufteilung würde die ASt keine besseren Chancen auf Erteilung des Zuschlags für den Gesamtauftrag oder Teilen davon erhalten (der Wettbewerb würde vielmehr aller Wahrscheinlichkeit nach noch intensiver werden, weil es dann weiteren kleinen Unternehmen möglich wäre, sich zu beteiligen). Hierdurch würde sich nur die Anzahl der Zuschlagsentscheidungen durch die Ag erhöhen (entsprechend der Anzahl der Lose); die hier jedoch maßgeblichen Chancen, in dem jeweiligen Teillos und damit für den jeweiligen Auftragsteil den Zuschlag zu erhalten, ändern sich für die ASt dadurch jedoch nicht, da sie bereits jetzt in der Lage ist, ein Angebot für den Gesamtauftrag (bzw. die Fachlose) abzugeben, wie sie auch bei einer Aufteilung in Teillose in der Lage sein wird, je Teillos ein Angebot einzureichen. b) Soweit die Ag nunmehr von den Bietern Zertifikate nach DIN EN ISO 9001 und oder gleichwertige Bescheinigungen fordert, ist darin noch kein Vergaberechtsverstoß zu erblicken. Nach 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VgV bzw. 7 EG Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 Satz 1 VOL/A (s.a. Art. 43, 44 der Richtlinie 2004/18/EG sowie Art. 62 der Richtlinie 2014/24/EU) dürfen Auftraggeber die fraglichen Bescheinigungen nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätssicherungssystem) und DIN EN ISO (Umweltmanagementsystem) grundsätzlich als Beleg für die Einhaltung bestimmter Qualitätssicherungs- bzw.

10 Umweltmanagementstandards von den Bietern verlangen. Die Ag hat ferner in der Bekanntmachung deutlich gemacht, dass wie auch nach 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 VgV bzw. 7 EG Abs. 10 Satz 2 und 3, Abs. 11 Satz 2 und 3 VOL/A vorgesehen alternativ gleichwertige Bescheinigungen vorgelegt werden dürfen. Eine Verpflichtung des Auftraggebers dahingehend, den Bietern eine angemessene Frist für die Erlangung der geforderten Zertifikate im Vergabeverfahren einzuräumen, lässt sich hingegen schon dem Wortlaut nach nicht der Regelung des 49 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 2 Satz 3 VgV entnehmen. Vielmehr ist die fehlende (und nicht zu vertretende) Möglichkeit der Einholung innerhalb einer angemessenen Frist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorlage alternativer Bescheinigungen. Auch eine weitergehende Verpflichtung für den Auftraggeber zur Konkretisierung der Anforderungen an eine Gleichwertigkeit bei alternativ vorgelegten Bescheinigungen ergibt sich aus den oben zitierten Regelungen bzw. aus Transparenzgründen nicht. Denn vielmehr ist bereits den fraglichen Regelungen zu entnehmen, dass mit den alternativ vorgelegten Nachweisen belegt werden muss, dass mit den entsprechenden Qualitätssicherungs- bzw. Umweltmanagementmaßnahmen das gleiche (Schutz-)Niveau erreicht wird (vgl. auch Erwägungsgrund 88 der Richtlinie 2014/24/EU). c) Auch hinsichtlich der von der ASt beanstandeten, tatsächlich fehlerhaften Angaben zum Umfang der jährlich zu reinigenden Flächen sowie der aus Sicht der ASt missverständlichen Angaben zur Anzahl der Vertragspartner pro Los ist nicht zu erkennen, wie die ASt durch diese unzutreffenden bzw. uneindeutigen Angaben derzeit in ihren Rechten verletzt sein sollte. Denn sie waren wie nicht zuletzt das vorliegende Nachprüfungsverfahren zeigt bisher nicht geeignet, die ASt von einer Beteiligung am fraglichen Vergabeverfahren abzuhalten, zumal der ASt die streitgegenständliche Liegenschaft ohnehin bekannt ist und sie daher, was die Angaben zu den Reinigungsflächen betrifft, die Unrichtigkeit der Angaben von sich aus erkannte. Auch hinsichtlich der Anzahl der Vertragspartner hat sie auf ihre Rüge hin eine Klarstellung durch die Ag erhalten. Sinn und Zweck der Auftragsbekanntmachung ist jedoch zunächst nur der Aufruf zum Wettbewerb, d.h. dass alle potentiellen Bieter auf die Ausschreibung aufmerksam werden und abschätzen können, ob sie sich beteiligen wollen und können. Dementsprechend kann eine Rechtsverletzung durch fehlerhafte Angaben in der Bekanntmachung typischerweise zunächst nur eintreten, wenn diese geeignet sind bzw. dazu führen, den fraglichen Bieter auf Basis des falschen Informationsstands von einer

11 Beteiligung am Vergabeverfahren abzuhalten. Dies ist hier, wie gesehen, nicht geschehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 182 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 4 GWB i.v.m. 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG bzw. 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 4 GWB a.f. i.v.m. 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch Antragsgegnerin war notwendig. In dem Nachprüfungsverfahren stellten sich über das in einem Vergabeverfahren Übliche hinausgehende Rechtsfragen, deren Komplexität und Schwierigkeiten anwaltliche Vertretung notwendig gemacht haben. IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Düsseldorf - Vergabesenat -, Cecilienallee 3, Düsseldorf, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.

12 Die hauptamtliche Beisitzerin Ohlerich ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Behrens Behrens

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