Rechtsanwältin Kathrin Lutter Fachanwältin für Insolvenzrecht Am Alten Theater Magdeburg

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1 Am Alten Theater Magdeburg Telefon: 0391/ Telefax: 0391/ info@ra-lutter.de web: Magdeburg, den

2 Der Steuerberater in der Unternehmenskrise des Mandanten Haftung und Risiko Chance

3 Der Steuerberater Grundlagen der Tätigkeit Auftrag Rechte Pflichten Von Gerhard Brunner / Sven O. Heißler Steuerberater Helden in Anzug und Krawatte 2009 NWB Verlag

4 Der Steuerberater Das Mandat Theorie und Praxis Wunsch und Wirklichkeit Von Gerhard Brunner / Sven O. Heißler Die Suche nach dem idealen Mandanten Ein Märchen für Steuerberater 2010 NWB Verlag

5 Die Insolvenz des Mandanten Risiken für den Steuerberater BGH: Pro und Contra Haftung

6 Die Insolvenz des Mandaten Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren Betriebsfortführung oder Abwicklung

7 Das Insolvenzrecht im Überblick Grundzüge des Insolvenzrechts Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Insolvenzantrag

8 Grundzüge des Insolvenzrechts Betriebsfortführung und Sanierung oder Geschäftsschließung und Abwicklung

9 Grundzüge des Insolvenzrechts Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger Verhältnis des Insolvenzverfahrens zur Einzelzwangsvollstreckung nach ZPO

10 Zahlungsunfähigkeit 17 InsO nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. in der Regel, wenn Zahlungen eingestellt Drohende Zahlungsunfähigkeit 18 InsO Beantragt der Schuldner, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. voraussichtlich nicht in der Lage Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

11 Überschuldung 19 InsO (a. F. bis ) Überschuldung 19 InsO (n. F.)

12 Überschuldung 19 InsO (n. F.) Besondere Bedeutung: Frage der Insolvenzantragspflicht juristischer Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und die damit verbundene zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung der Organe der juristischen Person bzw. Gesellschaft im Falle der verspäteten Antragstellung

13 Der Insolvenzantrag 13 InsO Eröffnungsantrag 14 InsO Antrag eines Gläubigers 15 InsO Antragsrecht bei juristischen Personen 15 a InsO Antragspflicht bei juristischen Personen

14 13 InsO Eröffnungsantrag Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger (Vgl. 14 InsO) und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.

15 14 InsO Antrag eines Gläubigers Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

16 15 InsO Antragsrecht bei jurist. Personen Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt.

17 15 a InsO Antragspflicht bei jurist. Personen Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.

18 15 a InsO Antragspflicht bei jurist. Personen Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, Ausnahme: keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit

19 Beteiligte des Insolvenzerfahrens Insolvenzgericht Gläubiger Schuldner Insolvenzverwalter

20 Insolvenzgericht Verfahrensleitende Funktion. Eigentliche Entscheidungskompetenz über Ablauf des Insolvenzverfahrens aber nicht bei Insolvenzgericht, sondern bei Insolvenzverwalter und insbesondere der Organisation der Gläubiger.

21 Insolvenzgericht Sachlich zuständig: Amtsgericht ausschließlich zuständig Örtlich zuständig: Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners (am Sitz der Landgerichte)

22 Insolvenzgläubiger 38: Insolvenzgläubiger = wer als persönlicher Gläubiger (nicht dinglicher Gläubiger, dann Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigung) einen z.zt. der Verfahrenseröffnung begründeten Vermögensanspruch gegen Insolvenzschuldner hat

23 Insolvenzgläubiger Unterscheidung in nichtnachrangige ( 38 InsO) und nachrangige Insolvenzgläubiger nachrangige Insolvenzgläubiger: Gesellschafter Zinsen und Kosten Geldbußen

24 Insolvenzgläubiger Gläubigerversammlung alle Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigte Einberufung und Leitung durch Gericht Wahl eines Insolvenzverwalters, wenn anderer als der vom Gericht eingesetzte Verwalter gewählt werden soll (in Praxis selten) Entscheidung über Einsetzung des Gläubigerausschuss Kontrolle des Verwalters Zustimmung zu besonders bedeutenden Rechtshandlungen des Verwalters, sofern Gläubigerausschuss nicht bestellt ist

25 Insolvenzgläubiger Gläubigerausschuss Fakultative Einsetzung durch Gericht vor erster Gläubigerversammlung ( 67 InsO), Ausnahme: 22a InsO) Unterordnung unter Gläubigerversammlung: Existenz und Zusammensetzung hängen von Gläubigerversammlung ab

26 Schuldner Keine Beschränkung auf Kaufleute. Allerdings in 304 ff. Sonderregelungen für "Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren".

27 Jeder Mensch Schuldner und jede juristische Person des Bürgerlichen Rechts, der nichtrechtsfähige Verein Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, BGB- Gesellschaft). Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut fortgesetzter Gütergemeinschaft) Juristische Personen des öffentlichen Rechts weitgehend insolvenzunfähig

28 Schuldner Vermögensrechtliche Stellung des Insolvenzschuldners Insolvenzschuldner bleibt rechts-, geschäfts-, partei- und prozessfähig, aber Verlust des Rechts, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen

29 Insolvenzverwalter Bestellung durch Gericht, und zwar durch Richter in erster Gläubigerversammlung Möglichkeit zur Wahl eines anderen Verwalters Aufsicht über Tätigkeit des Verwalters durch Gericht, mit Möglichkeit zu Zwangsmaßnahmen

30 Insolvenzverwalter Verwaltungs- und Verfügungsrecht über Masse geht mit Verfahrenseröffnung auf Verwalter über Recht und Pflicht des Verwalters, Masse sofort in Besitz zu nehmen, Notfalls Wegnahme durch Gerichtsvollzieher

31 Insolvenzverwalter Erstellung von Vermögensübersicht auf der Grundlage von Inventarliste und Gläubigerverzeichnis Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Verwalter Ausübung des Anfechtungsrechts Ausübung des Prozessführungsrechts

32 Insolvenzmasse Insolvenzmasse = Gesamtes Vermögen des Insolvenzschuldners zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich des während des Verfahrens erworbenen Neuerwerbs

33 Erfahrung lehrt: Insolvenzanfechtung dass Schuldner "kurz vor Toresschluss" noch Vermögensgegenstände verschleudern oder aber an Verwandte/Freunde übertragen, um sie der Insolvenzmasse zu entziehen. Dem wirkt das Anfechtungsrecht der 129 ff. entgegen.

34 Insolvenzanfechtung Betrifft Verfügungen vor Insolvenzverfahrens-Eröffnung, die wirksam sind, aber die Insolvenzmasse verringern und daher rückgängig gemacht werden sollen. Folge der Anfechtung: Rückgabe des Erlangten an Masse

35 Konzeptionell: Insolvenzrechtliche Sanierungsinstrumente Instrumentell: Übertragende Sanierung Insolvenzplanverfahren Eigenverwaltung Der frühe Insolvenzantrag Restschuldbefreiung Schuldenbereinigung Beendigung von Verlustverträgen Insolvenzarbeitsrecht Beschäftigungsgesellschaften Insolvenzmietrecht Anfechtungsmöglichkeiten

36 Insolvenz als Chance Für den Schuldner: Für andere: Sanierung Kaufgelegenheit Restschuldbefreiung Befriedigung Besserstellung

37 Insolvenzplan Planverfasser: Bei Annahme: Schuldner oder Verwalter Bestätigung durch Gericht damit treten die durch den Plan bewirkten Rechtsänderungen für und gegen alle Beteiligten ein

38 Eigenverwaltung 270 Abs. 1 Satz 1 InsO Insolvenzschuldner behält Recht zur Verwaltung und Verfügung keine Bestellung eines Insolvenzverwalters, sondern nur eines Sachwalters. Spielt insgesamt bislang in Praxis keine nennenswerte Rolle.

39 Verbraucherinsolvenzverfahren für Insolvenz natürlicher Personen, die höchstens eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübten Außergerichtliche Schuldenbereinigung Neuregelung ab

40 Restschuldbefreiung Insolvenzverfahren und anschließende Wohlverhaltensperiode gilt nur für natürliche Personen als Insolvenzschuldner zunächst Insolvenzverfahren, welches eröffnet sein muss und nicht mangels Masse wieder eingestellt worden sein darf

41 Restschuldbefreiung 6 jährige Wohlverhaltensperiode, innerhalb welcher sämtliche pfändbaren Bezüge an einen vom Gericht bestellten Treuhänder fließen, welcher wiederum das Geld an die Insolvenzgläubiger verteilt Neuregelung ab RSB auch nach 3 oder 5 Jahren möglich

42 302 InsO Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder

43 Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach 174 Absatz 2 anzumelden;

44 Schutzschirmverfahren Siebter Teil: Eigenverwaltung 270 b InsO Vorbereitung einer Sanierung

45 Voraussetzungen: Schutzschirmverfahren drohende Zahlungsunfähigkeit i.s.v. 18 InsO und/oder Überschuldung i.s.v. 19 InsO Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung Antrag auf Eigenverwaltung gem. 270 Abs. 2 InsO Reorganisation des Unternehmen über einen Insolvenzplan gem. 217 ff. InsO

46 Voraussetzungen: Schutzschirmverfahren eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorlegen, welche inhaltlich aufzeigt, dass (lediglich) drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung beim Schuldner vorliegt, er mithin noch nicht zahlungsunfähig ist, und dass die vom Schuldner angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist

47 Voraussetzungen: Schutzschirmverfahren keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird

48 Insolvenzgericht: Schutzschirmverfahren auf Antrag des Schuldners: Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach 21 Absatz 1 und 2 Nr. 1a InsO (vorläufiger Gläubigerausschuss): im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: mindestens Euro Bilanzsumme mindestens Euro Umsatzerlöse im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer

49 ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen Anlass für die Neuregelung Stigma der Insolvenz / keine Sanierungskultur Geringer Einfluss der Gläubiger auf wesentliche Verfahrensentscheidungen Geringe Planungssicherheit

50 ESUG Stärkung des Gläubigereinflusses bei der Verwalterauswahl Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren Muss-Ausschuss bei großen Unternehmen ( 22a I InsO) Soll-Ausschuss bei Antrag durch Schuldner, vorläufigen Insolvenzverwalter oder Gläubiger ( 22a II InsO) ansonsten: Kann-Ausschuss ( 21 II 1 Nr. 1a InsO)

51 ESUG Stärkung des Gläubigereinflusses bei der Verwalterauswahl Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses vor der Verwalterbestellung ( 56a InsO) Bindung des Gerichts bei einstimmigem Vorschlag ( 56a II 1 InsO)

52 ESUG Erhöhung der Anforderungen an den Insolvenzantrag ( 13 InsO) Achtung: Pflichtangaben bei (1) Eigenverwaltung, (2) Großunterneh men ( 22a I InsO), (3) Antrag auf vorläufigen Gläubigerausschuss Pflichtangaben: Bilanzsumme/Umsatzerlöse/Arbeitnehmerzahl

53 Neues Schutzschirmverfahren ESUG Ziel: Anreiz zu früher Antragstellung mit Ziel der Sanierung Voraussetzungen Antrag auf Eigenverwaltung noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos Sanierungsbescheinigung

54 BGH zur Haftung des Steuerberaters

55 BGH IX ZR 64/12 Verkündet am: 7. März 2013 BGB 675; GmbHG a. F. 64 Abs. 2 a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht. b) Eine entsprechende drittschützende Pflicht trifft den steuerlichen Berater auch gegenüber dem Geschäftsführer der Gesellschaft nicht. BGH, Urteil vom 7. März IX ZR 64/12 OLG Köln LG Aachen

56 BGH IX ZR 204/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 BGB 675 Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. BGB 249 A, Bb, Ha, Hd; ZPO 287 Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags. BGB 254 Abs. 1 Cb, Dc, F Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden. BGH, Urteil vom 6. Juni IX ZR 204/12 OLG Köln LG Köln

57 BGH IX ZR 53/13 6. Februar 2014 BGB 675 Abs. 1; InsO 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird. BGH, Beschluss vom 6. Februar IX ZR 53/13 OLG Schleswig LG Kiel

58 Guter Rat zum Schluss Der beste Rat lautet deshalb: Sichern Sie sich durch eine gute Büroorganisation (Vertragsmanagement) und ziehen Sie im Zweifel einen Kollegen oder Rechtsanwalt zu Rate, der sich auf das Fachgebiet Insolvenzrecht spezialisiert hat. Denn im frühen Stadium der drohenden Insolvenz des Mandanten lässt sich oftmals das Ruder noch herumreißen und lassen sich Haftungsgefahren vermeiden.

59 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Am Alten Theater Magdeburg 0391/ info@ra-lutter.de

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