Potenzialflächenanalyse für die Nutzung von Windenergie

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1 Anlage 1 zur Stellungnahme Potenzialflächenanalyse für die Nutzung von Windenergie Überarbeitung nach dem Büren-Urteil 7/2013 Architekten & Stadtplaner GmbH Erläuterungen

2 Architekten & Stadtplaner GmbH Bearbeitet im Auftrag der Michael Ahn Markus Lampe Carsten Lang Projektbearbeitung: Angelique Ahn Birgit Strotmann Daruper Straße Coesfeld Telefon Telefax info@wolterspartner.de Internet: Coesfeld, im Oktober 2013

3 1 Einleitung 4 Inhaltsverzeichnis 2 Städtebauliches Gesamtkonzept zur Ermittlung von Potenzialflächen (Tabuflächenanalyse) Grundlagen Harte Tabukriterien Weiche Tabukriterien Ergebnis aus der Analyse harter und weicher Tabukriterien 12 3 Berücksichtigung konkurrierender Nutzungen 12 4 Weitere Planungsschritte 13 5 Anhang: Definition der Tabukriterien 15 3

4 1 Einleitung Windkraftanlagen gehören seit der Novelle des Baugesetzbuches von 1996 (in Kraft getreten 1997) zu den im Außenbereich gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Nutzungen. Somit ist die Errichtung derartiger Anlagen im gesamten Stadtgebiet möglich, soweit keine öffentlichen Belange entgegen stehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Einen öffentlichen Belang stellen unter anderem die Darstellungen des kommunalen Flächennutzungsplanes dar. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es den Kommunen, die Nutzung von Windenergie räumlich zu steuern ( Planungsvorbehalt ). Die hat bereits im Jahr 2002 / 2003 durch die 26. Flächennutzungsplan-Änderung die Möglichkeit genutzt, ihre wesentlichen Planungsziele im Hinblick auf die Nutzung des Stadtgebietes durch Windkraftanlagen als öffentlichen Belang durch eine Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergienutzung zu konkretisieren. Im Flächennutzungsplan ist eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung mit einer Höhenbeschränkung von 100 m nördlich des Stadtteils Antfeld (nördlich Alte Heeresstraße) dargestellt. Im Stadtgebiet gibt es derzeit keine genehmigten Windkraftanlagen. Mittlerweile gehen von modernen Windkraftanlagen, die Höhen von über 200 m erreichen können und mit ihren Rotoren einen Kreis von bis zu 150 m überstreichen, gravierende räumliche Wirkungen aus. Durch die Ausweisung von besonders geeigneten Flächen für die Windenergienutzung werden die Voraussetzungen für eine planvolle und gezielte Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen. Im Hinblick auf die notwendige Schonung des Freiraumes und die optimale Ausnutzung von Flächen ist eine Konzentration von Windkraftanlagen an geeigneten, verträglichen Standorten in Windparks einer Vielzahl von Einzelanlagen in der Regel vorzuziehen. Die Klimaschutzziele von Bund und Land, die nach der Nuklearkatastrophe in Fukushima (Japan) im März 2011 und den beschlossenen beschleunigten Ausstieg aus der Kernenergienutzung (Dreizehntes Gesetz zu Änderung des Atomgesetzes vom ) begründen die Notwendigkeit des Ausbaus regenerativer Energien. Dies ohne kommunale Steuerung geschehen zu lassen, wäre mit nachteiligen Folgen für das Stadtgebiet verbunden. Unabhängig von städtebaulichen Planungszielen der ergibt sich allerdings auch durch das Anpassungsgebot des 1 Abs. 4

5 4 Baugesetzbuch (BauGB) in nächster Zeit ein Planungserfordernis zum Themenkomplex. Für den Regierungsbezirk wurde unlängst durch die Regionalplanungsbehörde der Entwurf eines Sachlichen Teilplans Energie zum Regionalplan vorgelegt. Dieser Plan enthält Vorrangzonen für die Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung. Diese sind als solche so der Sachliche Teil- Regionalplan in Kraft tritt ohne kommunale Abwägungsspielräume zu beachten und in die eigene Plankonzeption zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt entweder als Konzentrationszone im kommunalen Flächennutzungsplan oder durch Verzicht auf eine planerische Steuerung, wodurch das gesamte Stadtgebiet auch für Einzelstandorte von Windkraftanlagen frei gegeben würde. Da die aber den Anspruch erhebt, die allgemeine Privilegierung der Windkraft durch städtebauliche Planung räumlich zu steuern, handelt sie ohnehin gemäß 1 Abs. 3 BauGB (Aufstellung von Bauleitplänen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist). Voraussetzung für diese Planung ist ein gesamtgemeindliches schlüssiges Planungskonzept, dessen Kernbestandteil eine Potenzialflächenanalyse ist, die im Ausschlussverfahren ( Tabukriterien ) für die Windenergie städtebaulich optimale Standorte ermittelt. Die Potenzialflächenanalyse zur Ermittlung geeigneter Flächen für eine Konzentration der Windenergienutzung im Stadtgebiet Olsberg Voraussetzung für die Anwendung der Planungsvorbehaltes gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Steuerung der Windenergie durch Konzentrationszonen) berücksichtigt die Erkenntnisse und Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des OVG NRW vom ( Büren-Urteil ). Die kommunale Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung muss nach den zwingenden Vorgaben des BVerwG 2 in einer schrittweisen Vorgehensweise insbesondere deutlich machen, warum bestimmte Teile des innerhalb des Geltungsbereich des Flächennutzungsplans von Windkraftanlagen freigehalten werden sollen. Diese Entscheidung findet ihre Grenzen an der Bewertung, ob der Windenergie am Ende substanziell Raum gelassen wird. Diese Bewertung kann aber nur sachgerecht vorgenommen werden, wenn im Abwägungsvorgang deutlich geworden ist, welche Flächen im Au- 1 OVG NRW, Urteil vom , Az. 2 D 46/12.NE 2 Die Anwendung der vom BVerwG aufgezeigten Arbeitsschritte ist seit dem Urteil vom (Az. 4 CN 1.11) zwingend. 5

6 ßenbereich nach Abzug der harten, also faktisch gegebenen bzw. durch Rechtsnorm gesicherten und somit nicht abwägbaren Kriterien, überhaupt zur Verfügung stehen. Für alle übrigen Flächen des Teilflächennutzungsplans gilt, dass dort städtebauliche Belange mit den Belangen der Nutzung regenerativer Energien durch den Rat der Stadt abzuwägen sind. Die weichen Tabukriterien sind von der Stadt nachvollziehbar zu bewerten und zu rechtfertigen. Das Ergebnis muss rückgekoppelt werden mit der Einschätzung, ob unter Zugrundlegung des gewählten Bewertungsspielraums noch substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Die Potenzialflächenanalyse wird zentraler Bestandteil des Teilflächennutzungsplanes 2 Städtebauliches Gesamtkonzept zur Ermittlung von Potenzialflächen (Tabuflächenanalyse) (vgl. Plandarstellung Teil 1) 2.1 Grundlagen Das Instrument des Planungsvorbehalts gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darf die Windenergienutzung im Stadtgebiet nicht verhindern. vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Windenergie substanziell Raum zu geben. Die Windenergienutzung muss sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können. 3 Die planende Gemeinde ist aber auch nicht verpflichtet, sämtliche Flächen, die sich für Windkraftvorhaben eignen, im Flächennutzungsplan als Konzentrationszone darstellen. Darüber hinaus ist sie auch nicht verpflichtet, den optimalen wirtschaftlichen Ertrag zu gewährleisten. Grundsätzlich unterliegt die Darstellung von Konzentrationszone der Abwägung mit anderen Belangen. 4 Eine wichtiges Hilfsmittel zur Ausgrenzung der harten und der Bestimmung weicher Tabukriterien ist die Definition einer Referenzanlage, also einer Muster -Windkraftanlage als Auslöser verschiedener Tabueinschätzungen. Eine derartige Referenzanlage ist erforderlich, das die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windkraftanlagen mit welchem Emissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in Olsberg er- 3 BVerwG-Urteil AZ 4C 2.04 vom BVerwG-Urteil AZ 4 C vom

7 richtet werden sollen. Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m liegen. Der Rotordurchmesser liegt zwischen 80 und 120 m (somit Gesamthöhen von 140 bis 200 m). Die Leistungsdaten schwanken zwischen 1 und 6 MW lag der Anteil von neu gebauten Windkraftanlagen unter 2 MW unter 10% 5. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 3 MW gebaut. Diese Anlagen erzeugen im Mittel 103 bis 104 db(a) Emissionen. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige technische Entwicklungen, wird als Referenzanlage somit eine Windkraftanlage mit ca. 150 m Gesamthöhe, eine Rotordurchmesser von 100 m und einem Immissionsspektrum von ca. 106 db(a) angenommen (gemäß umfangreicher Erhebungen des LANUV betragen die Emissionen einer so definierten Referenzanlage 100,5 db(a) bei stark schallreduziertem Nachtbetrieb 6 ). Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist es notwendig, die Ermittlung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung schrittweise vorzunehmen: 1. Schritt: Ermittlung der harten Tabukriterien (keine weitere Abwägung); diese Flächen scheiden aus der weiteren Betrachtung aus und sind für die Frage, ob man substanziell Raum belassen hat, nicht mehr relevant. 2. Schritt: Bestimmung weicher Tabukriterien (Ergebnis einer sachgerechten Abwägung unterschiedlicher Belange mit den Belangen der Nutzung regenerativer Energien bzw. dem Klimaschutz; der Abwägungsspielraum ergibt sich aus der Verpflichtung, die Nutzung der Windenergie nicht durch überzogene Kriterien zu verhindern; gemäß der langjährigen Rechtsprechung muss sich die Windenergienutzung gegen andere Belange durchsetzen können). Ergebnis des 2. Schrittes sind Potenzialräume. 3. Schritt: Abwägung der im Rahmen der pauschalen Anwendung harter und weicher Tabukriterien noch nicht berücksichtigter konkreter Belange innerhalb der einzelnen Potenzialflächen (insbesondere Artenschutzbelange gehören in diese Prüfstufe). Diese Belange müssen individuell sein; nicht zulässig sind Einzelflächen bezogene Abweichungen von ansonsten stadtweit anzuwendenden harten und weichen Tabukriterien. 4. Schritt: Beurteilung, ob im Ergebnis substanziell Raum für die Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet verbleibt. Bestehen hier Zweifel, sind die Schritte 2 und 3 mit abgeschwächten Kriterien zu 5 C. Enders: Windenergie in Deutschland Stand DEWI-Magazin Nr. 42, Aufsatz von Detelef Piorr (LANUV): Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Entwurf Stand ) 7

8 wiederholen. Führt auch dies zu keiner sicheren Feststellung, dass der Windenergie substanziell Raum bleibt, darf der Planungsvorbehalt gemäß 35 Abs. 3 Satz 3 nicht angewandt werden und das Gemeindegebiet ist auch für Einzelstandorte zu öffnen. Der gesamte Ablauf aller erforderlichen Arbeitsschritte ist detailliert der Grafik auf der folgenden Seite zu entnehmen 7. Die Ermittlung von potenziellen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Olsberg ist im Wesentlichen diesem Ablauf gefolgt. Als Besonderheit eines im waldreichen Sauerland liegenden Stadtgebietes (Olsberg gilt mit 66% Waldanteil als waldreich) war dabei zu prüfen, inwieweit geeignete Flächen außerhalb der Waldgebiete zur Verfügung stehen. Bislang wurden in Ableitung des immer noch gültigen Ziels B.III. 3.2 des Landesentwicklungsplans NRW Waldgebiete nur dann nicht als absolutes Tabu gewertet, wenn die angestrebte Nutzung außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt. In der Phase der Erarbeitung dieser Tabuflächenanalyse veröffentlichte das Land einen neuen Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP 2013), aufgrund dessen eine Waldinanspruchnahme deutlich vereinfacht wurde. Auch der Entwurf des sachlichen Teilplans Energie des Regionalplans Arnsberg geht von einer generellen Waldinanspruchnahme aus. Auch wenn beide Planwerke noch nicht den Status von Zielen der Raumordnung erreicht haben, sind sie dennoch bereits jetzt in der Abwägung als Planungsgrundsatz zu berücksichtigen. Da im Stadtgebiet außerhalb des Waldes jedoch nahezu alle Flächen durch harte oder weiche Tabukriterien belegt sind, ist die Waldinanspruchnahme im Stadtgebiet Olsberg auch nach den aktuell geltenden Zielen von Raumordnung und Landesplanung möglich. 7 Vorgehensweise zur Ermittlung von Konzentrationszonen: Monika Agatz, WindenergieHandbuch, 10. Ausgabe, Gelsenkirchen, Dezember

9 Prüfreihenfolge zur Ermittlung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung (gemäß Windenergiehandbuch 2013) 9

10 2.2 Harte Tabukriterien Harte (nicht abwägbare) Tabukriterien gibt es nach dem Urteil des OVG NRW zu den Planungen der Stadt Büren vom nur in sehr eingeschränktem Maße. Gemäß den Leitsätzen dieses Urteils ist bei der Annahme harter Tabuzonen (...) grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Diese Forderung nach Zurückhaltung begründet sich aus der Tatsache, dass Windkraftanlagen seit 1997 eine privilegierte Nutzung im Außenbereich sind ( 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Außerdem liegt es in der Natur des Flächennutzungsplanes, dass dort über die konkreten Anlagen und deren Standorte noch keine Informationen vorliegen, und daher z.b. Abstandskriterien, die sich aus der Größe einer Windkraftanlage ergeben, nur sehr eingeschränkt definiert werden können. Schließlich verlangt das OVG NRW auch, dass dort, wo Ausnahmen von ansonsten entgegenstehenden Rechtsnormen möglich sind, auch gezielt in diese hineingeplant werden könne. Die harten Tabukriterien sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen (linke Seite der Tabelle). Ein hartes Tabukriterium bezieht sich in der Regel auf eine entgegenstehende Flächennutzung. Im Einzelfall wird diese um eine Abstandszone erweitert, soweit diese Abstandszone entweder rechtlich mit einem Bauverbot normiert ist (z.b. Abstand zu klassifizierten Straßen) oder aufgrund der Emissionen einer Windkraftanlage mit Sicherheit anzunehmen ist, dass diese nicht genehmigungsfähig ist bzw. nicht wirtschaftlich zu betreiben wäre. Hinweis: Die Potenzialflächen liegen zwangsläufig innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG), die durch den Kreis außerhalb der Siedlungsbereiche flächendeckend ausgewiesen wurden. Die Tabueinschätzung hier nimmt nicht die Stadt, sondern der Kreis als Träger der Landschaftsplanung vor. Stellt der Kreis fest, dass in einem LSG keine Aussicht auf Befreiung von den Verbotstatbeständen der LSG- Verordnung besteht, wird dieses LSG aufgrund der Prärogative der fachlichen Einschätzung faktisch zu einem harten Tabu. Dieser Fall setzt allerdings auch voraus, dass es keine Ausnahmetatbestände gibt, in die man (z.b. mit Ausgleichsmaßnahmen) hineinplanen könnte. Darüber hinaus hat dann die aber noch die Möglichkeit, über einen Antrag auf Entlassung an den Landschaftsbeirat einen entsprechenden Kreistagsbeschluss anzustreben. 10

11 2.3 Weiche Tabukriterien Die weichen Tabukriterien beziehen sich vor allem auf Vorsorgeabstände und Entwicklungsspielräume, die nach dem Willen des Rates der bei der Abgrenzung von Konzentrationszonen berücksichtigt werden sollen, um von vornherein Konfliktsituation zu vermeiden bzw. zu entschärfen, um ein verträgliches Nebeneinander der unterschiedlichen Flächennutzungen auch langfristig zu gewährleisten. Die Grenzen, wie weit die Vorsorgeabstände definiert werden, sind nicht eindeutig zu definieren und orientieren sich daran, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Je weniger die Privilegierung eingeschränkt wird, desto geringer ist das rechtliche Risiko. Die Rechtssicherheit ist im eigenen Interesse der, da ein rechtsunsicherer Plan entweder nicht genehmigungsfähig wäre, oder im Zuge der Normenkontrolle innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Genehmigung erneut seine Gültigkeit verlieren könnte. Die weichen Tabukriterien sind das Ergebnis einer politischen Abwägung. In der Bewertungstabelle im Anhang zeigt auf der rechten Seite das abgestimmte Abwägungsergebnis. Als weiches Tabukriterium wird die in topographisch stark bewegten Regionen doch sehr unterschiedliche Windgeschwindigkeit berücksichtigt. Gemäß dem Büren-Urteil könnte die Windgeschwindigkeit auch als hartes Tabukriterium gewertet werden. Hier stellt sich aber die Frage, in welcher Höhe welche Geschwindigkeit anzunehmen ist, die unzweifelhaft zu einer Unwirtschaftlichkeit jeder marktgängigen Anlage führen würde. Aufgrund dieser Unsicherheit wird das Kriterium als ein der Abwägung zugängliches Kriterium gewertet und eine Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s in 138 m Höhe als Grenzwert gesetzt. 11

12 2.4 Ergebnis aus der Analyse harter und weicher Tabukriterien Aus der Tabuflächenanalyse geht hervor, dass es im gesamten Stadtgebiet Olsberg außerhalb des Waldes keinerlei tabufreie Flächen gibt. Dies gilt auch für die bisher im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone, die unter Berücksichtigung aktueller Tabukriterien nicht mehr geeignet ist, moderne Windkraftanlagen aufzunehmen. Dieses Zwischenergebnis hängt einerseits damit zusammen, dass Olsberg ein sehr hohen Waldanteil von 66,6 % 8 (Stand: ) an der Gesamtfläche hat und darüber hinaus auch zahlreiche naturräumliche Restriktionen, wie z.b. FFH- und Naturschutzgebiete, vorhanden sind. Unter Einbeziehung der Waldflächen ergeben sich jedoch umfangreiche Suchflächen, die im Teilplan 1 als schwarz umrahmte und Nummerierte Flächen kenntlich gemacht worden sind. 3 Berücksichtigung konkurrierender Nutzungen (vgl. Plandarstellung Teil 2) Die 10 durch Ausschluss von harten und weichen Tabukriterien ermittelten Suchbereiche (z.t. untergliedert in mehrere Teilflächen) sind in sich nicht frei von konkurrierenden Nutzungen. Sie sind daher weiter zu qualifizieren nach ortsbezogenen Abweichungen von den pauschalen Tabukriterien. Zu dieser Qualifikation wird am Ende aller Planungsüberlegungen auch eine artenschutzfachliche Prüfung gehören. Windkraftanlagen wirken sich insbesondere auf die Avifauna (Vögel, Fledermäuse) negativ aus. Daher ist zu prüfen, inwieweit die Verbotstatbestände des 44 Bundesnaturschutzgesetz betroffen sein könnten, für die es auch keine Ausnahmen gemäß 45 BNatSchG sichergestellt werden können. Aufgrund des enormen fachlichen und finanziellen Aufwands für eine derartige Prüfung (Kartierung und Bewertung aller planungsrelevanten Arten über einen Zeitraum von einem Jahr) macht es aber erst Sinn, diese durchzuführen, wenn alle übrigen Faktoren abgeprüft sind. Da potenzielle Windkraft-Investoren im Zuge des immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren Aussagen zum Artenschutz oh- 8 Information und Technik Nordrhein-Westfalen (Geschäftsbereiche Statistik): Kommunalprofil der, Stand: , Düsseldorf. 12

13 nehin vorlegen müssten und eine nachvollziehbare fundierte Artenschutzprüfung bestimmten Annahmen zu den projektierten Anlagen (Anzahl, Standort, Höhe) zugrunde legen muss, wird das Thema Artenschutz erst im Anschluss an diese Tabuflächenanalyse durch die Investoren vor Ort abzuarbeiten sein. Alle Ergebnisse dieser Tabuflächenanalyse stehen somit grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer späteren artenschutzfachlichen Prüfung. Folgende Überlegungen grenzen die städtebaulich sinnvolle Nutzbarkeit der Suchbereiche schon vor der artenschutzfachlich detaillierten Prüfung ein: technische Erschließbarkeit und Geländeneigung (begrenzte Befahrbarkeit) alte Laubwaldbestände eine naturschutzfachliche Voreinschätzung insbesondere in Verbindung mit der Lage im Kernbereich eines Unzerschnittenen, verkehrsarmen (also heute störungsarmen) Raumes besonders hohe touristische Attraktionsdichte oder Lage in einem Kurgebiet. Mindestgröße / fehlende Konzentrationswirkung Das Ergebnis der Zusammenstellung dieser Faktoren ist in Teilplan 2 z.t. durch Farbkennzeichnung, z.t. durch Textinformation dargestellt. Im Ergebnis sind die im Teilplan 2 grün gekennzeichneten Flächen weitgehend frei von konkurrierenden Nutzung. 4 Weitere Planungsschritte Die im Teilplan 2 grün dargestellten Potenzialflächen sind nicht nur hinsichtlich des Artenschutzes weiter zu prüfen. Da alle Standorte dem Landschaftsschutz unterliegen kann die zuständige Fachbehörde ggf. auch die Freigabe von den Bestimmungen des Landschaftsschutzes, die in der Regel ein Bauverbot beinhalten, versagen. Erst danach gibt es ein belastbares Flächenspektrum für mögliche Konzentrationszonen, das abschließend darauf geprüft werden muss, ob der Windenergienutzung im Stadtgebiet Olsberg damit substanziell Raum gelassen wird. Für diese Prüfung gibt es keine allgemeinverbindlichen Maßstäbe. Hier werden Indizien zusammen zu tragen sein, insbesondere der Flächenanteil von verbliebenen Konzentrati- 13

14 onszonen im Verhältnis zu den nicht einem harten Tabu unterliegenden Flächen, die Üblichkeit der gewählten Kriterien und die mit diesen Flächen mögliche Energieleistung. Architekten & Stadtplaner GmbH Daruper Straße Coesfeld Coesfeld, im Oktober

15 5 Anhang: Definition der Tabukriterien 15

16 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände Randbereiche der Siedlungsflächen Wohnsiedlungsbereiche Fläche +300 m (festgesetzte oder faktische Baugebiete) nach FNP und Regionalplan mit Wohngebietscharakter einschließlich Sondernutzungen wie Kliniken, Heime und Ferienwohnen und Gemeinbedarfseinrichtungen Mittlerer Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im schallreduzierten Betrieb, gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) 500 m Ertragsoptimierter Betrieb von mindestens 3 WKA im Gesamtabstand von 800 m möglich bezogen auf den Immissionsrichtzwert von W-Gebieten 800 m Splittersiedlungen, Kleinsiedlungen mit Mischgebietscharakter Fläche +300 m Mittlerer Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im schallreduzierten Betrieb, gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) 200 m Ertragsoptimierter Betrieb von mindestens 3 WKA im Gesamtabstand von 500 m möglich bezogen auf den Immissionsrichtzwert von M-Gebieten 500 m Sportanlagen, Handelseinrichtungen Freizeitanlagen Fläche Baulicher Bestand, kein normativer Baugebietsschuitz 200 m Entwicklungsspielraum für ggf. erforderliche Erweiterungen am Standort 200 m 1

17 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände Gewerbeflächen, gewerbliche Entwicklungsflächen Fläche Baulicher Bestand, je nach Klassifizierung (GE/GI) Fläche selbst als Standort für WKA nutzbar 200 m Baulicher Entwicklungsspielraum für betrieblich notwendige Erweiterungen am Standort 200 m Friedhöfe Fläche +100 m Bestand, kein normativer Baugebietsschutz, jedoch Berücksichtigung eines bauordnungsrechtlichen Abstands 700 m Analogieschluss zu Wohngebieten; angestrebt wird der gleiche Abstand um dem Charakter als Ort der außergewöhnlichen Ruhe und Besinnung zu entsprechen; Ertragsoptimierter Betrieb von mindestens 3 WKA im Gesamtabstand von 800 m möglich bezogen auf den Immissionsrichtzwert von W-Gebieten 800 m Campingplätze Fläche +300 m Orientierungswerte gemäß DIN Teil 1, Beiblatt 1: 55/40 db(a) allgemeinen Wohngebieten vergleichbar; Mittlerer Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im schallreduzierten Betrieb, gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) 500 m Gleiche Bewertung wie ein Wohngebiet; Ertragsoptimierter Betrieb von 3 WKA bei Schutzanspruch eines W-Gebietes mölgich 800 m ASB (Allgemeiner Wohnsiedlungsbereich) gemäß Regionalplan Fläche Sicherung künftiger Wohnentwicklungsflächen Vorsorgeabstand aufgrund der unscharfen Abgrenzung und des noch nicht abschließend zu bestimmendfen Siedlungscharakters (W, M) nur im Einhzelfall festzulegen 2

18 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände Hotel in Planung Fläche Absicherung der planerischen Zielsetzung 500 m Vorsorgepuffer, um die künftige Planung nicht aufgrund von Immissionen bzw einer optisch bedrängenden Wirkung unmöglich zu machen 500 m 3

19 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände (technische) Außenbereichsnutzungen / Denkmale Bewohnte Einzelgebäude im Außenbereich mit Wohngenehmigung Fläche +300 m Mittlerer Abstandswert für das Emissionsspektrum einer Referenzanlage im schallreduzierten Betrieb, gleichzeitig 2fache Anlagengesamthöhe (Referenzanlage) als untere Grenze einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG NRW Urteil vom , 8 A 3726/05 - Einzelfallprüfung erforderlich) 200 m Ertragsoptimierter Betrieb von mindestens 3 WKA im Gesamtabstand von 500 m möglich bezogen auf den Immissionsrichtzwert von M-Gebieten 500 m Jagdhütten ohne Wohnrecht Fläche +100 m genehmigter baulicher Bestand zuzüglich eines bauordnungsrechtlichen Abstands _ 100 m Sonderbauflächen für Erholungsnutzung / Skigebiete / Gleitschrimhang, Schützenplätze, Ver- und Entsorgungsanlagen Fläche genehmigter baulicher Bestand _ Gastronomiebetriebe Fläche genehmigter baulicher Bestand 500 m Ertragsoptimierter Betrieb von mindestens 3 WKA im Gesamtabstand von 500 m möglich bezogen auf den Immissionsrichtzwert von M-Gebieten 500 m Hochspannungsleitungen (ab 110 kv) Fläche (Ausleger 10 m beidseits) planfestgestellter baulicher Bestand 100 m Vorsorgeabstand zur Vermeidung von Turbulenzschäden an den Leiterseilen durch die Nachlaufschleppe von Windkraftanlagen 150 m 4

20 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände Rundfunksendemast Fläche +100 m genehmigter baulicher Bestand zuzüglich eines bauordnungsrechtlichen Abstands _ Richtfunktrasse Linie genehmigter baulicher Bestand 20 m Zur Vermeidung von Funkstörungen mindestens von Rotordurchschlägen freizuhaltende Fläche 20 m Klassifizierte Straßen (einschließlich planfestgestellter Straßen= Fläche +40m Schutzbereich gemäß 9 Fernstraßengesetz 160 m 2fach Rotordurchmesser; Empfehlung der Straßenbaulastträger zu weiteren Abständen, um Eiswurf, Probleme bei Havarien etc. zu minimieren 200 m Bahntrasse Fläche +40m keine normativen Regelungen, Analogeschluss zu den Straßen 160 m Analogieschluss zu Straßen: 2fach Rotordurchmesser; Empfehlung der Straßenbaulastträger zu weiteren Abständen, um Eiswurf, Probleme bei Havarien etc. zu minimieren 200 m Baudenkmäler mit Fernwirkung (Schloßensembles) Fläche +100 Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG), jedoch mindestens bauordnungsrechtlicher Abstand erforderlich 900 m Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer Maßstabsverzerrung und Störung des Zusammenhangs zwischen Denkmal und Landschaft m Borbergs Kirchhof (Brilon) Fläche +100 m Einzelfallprüfung erforderlich ( 11 DSchG i.v.m 9 DSchG), jedoch mindestens bauordnungsrechtlicher Abstand erforderlich (Pilgerstätte mit sakraler Bedeutung) 100 m 5

21 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände Baudenkmäler ohne ausgeprägte Fernwirkung (Gebäude) Fläche +100 Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG), jedoch mindestens bauordnungsrechtlicher Abstand erforderlich 400 Abstand zur Gewährleistung einer ästhetischen Wahrnehmbarkeit, Vermeidung einer Maßstabsverzerrung 500 m kleinere Baudenkmäler (Bildstöcke) Bodendenkmal mit Fernwirkung (Bruchhauser Steine) Bodendenkmale ohne Fernwirkung Fläche +100 m Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG), jedoch mindestens bauordnungsrechtlicher Abstand erforderlich Fläche m Außergewöhnliches, jahrtausende altes Bodendenkmal mit hoher touristischer Anziehung; Gegenstand eines OVG- Urteils Fläche +100 m Einzelfallprüfung erforderlich ( 9 Abs. 1 Ziff. b) DSchG), jedoch mindestens bauordnungsrechtlicher Abstand erforderlich _ 100 m _ m _ 100 m Abgrabungsfläche Fläche temporäre Nutzung, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Nutzungsänderung möglich 6

22 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse Kriterium Naturräumlich "hart" (ggf. mit Puffer) "weich" (zusätzliche Pufferzone) Summe Abstände Natura2000-Gebiete (Vogelschutzgebiete, FFH- Gebiete mit windkraftsensiblen Arten) Fläche Schutzzweck und Erhaltungsziele gemäß 32 Abs. 3 BNatSchG, Unzulässigkeit von Vorhaben gemäß 34 Abs. 2 BNatSchG 200 m Pufferzone zum Umgebungsschutz unter dem Aspekt allgemeiner Umweltvorsorge und vor dem Hintergrund des noch nicht gefestigen Wissenstands hinsichtlich der Wirkungspfade von Windkraftanlagen auf natürliche Gegebenheiten 200 m Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile Fläche Rechtsverbindlich festgesetze Gebiete gemäß 23 bzw. 28 und 29 BNatSchG 100 m Pufferzone zum Umgebungsschutz unter dem Aspekt allgemeiner Umweltvorsorge und vor dem Hintergrund des noch nicht gefestigen Wissenstands hinsichtlich der Wirkungspfade von Windkraftanlagen auf natürliche Gegebenheiten 100 m Seen über 1 ha Fläche 50 m Bauverbotszone gemäß 61 BNatSchG / 57 LG NRW 50 m 7

23 Anlage zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie Tabukriterien Potenzialflächenanalyse "weich" "hart" (ggf. mit (zusätzliche Summe Kriterium Puffer) Pufferzone) Abstände Sonstige Gewässer / Fließgewässer Fläche 5 m Gewässerrandstreifen gemäß 38 Abs. 3 WHG 5 m Bereiche zum Schutz der Natur (BSN Fläche Ziel von Raumordnung und Landesplanung _ Überschwemmungsgebiete Fläche 78 Abs. 3 WHG Einzelfallprüfung Wasserschutzgebiete Zone I Wasserschutzgebiete Zone II hart Festgesetzte Gebiete gemäß 51 WHG _ Fläche Einzelfallprüfung auf Einhaltung der Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung gemäß 51 WHG Ausgleichsflächen Fläche Entgegenstehende, üblicherweise vertraglich gesicherte Nutzung _ Windhöffigkeit Fläche Flächen mit einer Windgeschwindigkeit kleiner als 6,3 m/s in 138 m Höhe sind für das angestrebte Planungsziel einer konzentrierten und effizenten Nutzung der Windenergie ungeeignet 8

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