Regionales Einzelhandelskonzept für den Kreis Viersen Fortschreibung 2016 / 2017

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1 KURZFASSUNG Regionales Einzelhandelskonzept für den Kreis Viersen Fortschreibung 2016 / 2017 KURZFASSUNG Auftraggeber: Kreis Viersen Projektleitung: Dipl. Geogr. Monika Kollmar, Niederlassungsleitung Dipl. Kfm. Dirk Riedel, Wirtschaftsgeogr. M.A. Köln, im September 2017 Gesellschaft für Marktund Absatzforschung mbh

2 KURZFASSUNG Urheberrecht Das vorliegende Dokument unterliegt dem Urheberrecht gemäß 2 Abs. 2 sowie 31 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Urheberrechte. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder (auch auszugsweise) Veröffentlichung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der GMA und des Auftraggebers unter Angabe der Quelle zulässig. Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbh Ludwigsburg Dresden, Hamburg, Köln, München Siegburger Straße Köln Geschäftsführer: Dr. Stefan Holl Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / E Mail: office.koeln@gma.biz Internet: 2

3 KURZFASSUNG Vorbemerkung Der Kreis Viersen erteilte der GMA, Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbh, Köln, im Dezember 2015 den Auftrag zur Fortschreibung des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für den Kreis Viersen. Die Bearbeitung der vorliegenden Untersuchung erfolgte im Wesentlichen auf der Grundlage vorhandener Einzelhandelsdaten aus den kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepten, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden. Da diese Konzepte in unterschiedlichen Jahren erarbeitet wurden und ihnen zum Teil unterschiedliche Branchensystematiken zugrunde liegen, erfolgte eine Angleichung der Daten, um diese vergleichbar zu machen. Eine erneute Bestandsaufnahme des Einzelhandels durch Vor Ort Begehungen wurde auftragsgemäß nicht durchgeführt. Darüber hinaus hat der Auftraggeber im Februar 2016 eine Abfrage der großflächigen Einzelhandelsbetriebe bei den einzelnen Kommunen des Kreises Viersen und den zum Kooperationsraum gehörenden Kommunen durchgeführt; auch diese Angaben wurden der GMA zur Verfügung gestellt. Die Erarbeitung der Fortschreibung des Regionalen Einzelhandelskonzeptes wurde durch den halbjährlich tagenden Arbeitskreis, in dem neben dem Kreis Viersen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, der Einzelhandelsverband Krefeld Kempen Viersen e.v. und die IHK Mittlerer Niederrhein vertreten sind, in Kooperation mit der Bezirksregierung Düsseldorf und den Städten Kaarst, Krefeld, Meerbusch und Mönchengladbach begleitet. In diesem Rahmen wurde die Fortschreibung diskutiert und abgestimmt. Das Regionale Einzelhandelskonzept soll der Steuerung des regionalbedeutsamen Einzelhandels, insbesondere des großflächigen Einzelhandels, im Kreis Viersen dienen und den kooperierenden Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Kreis Viersen helfen, zur Sicherung des Einzelhandels im Kooperationsraum sowie zur Attraktivierung der Ortskerne beizutragen. Die vorliegende Kurzfassung enthält die wesentlichen Steuerungsregeln und Leitlinien zur Einzelhandelsentwicklung ohne das Kapitel I. und III. (mit Ausnahme von Datenblatt und Antwortbogen) sowie ohne die Erläuterungen in Kapitel II. und soll als Handfassung dienen. Es gilt das ausführliche Gutachten. G M A Gesellschaft für Markt und Absatzforschung mbh Köln, September 2017 KO/RLD aw 3

4 KURZFASSUNG Inhaltsverzeichnis Seite II. Teil 2: Regionales Einzelhandelskonzept 6 4. Bausteine des Regionalen Einzelhandelskonzeptes Kooperationsraum und Beteiligte Standortkonzept Sortimentslisten Ablauf der regionalen Abstimmung Regionale Abstimmung der kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepte Regionale Abstimmung von Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen Abstimmungsbedürftige Vorhaben Kriterien zur Erarbeitung der kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepte Kriterien zur Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche Kriterien zur Erarbeitung der kommunalen Sortimentslisten Kriterien für Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen Planungen von Einzelhandelsbetrieben unter 800 m² Verkaufsfläche und unter m² Bruttogeschossfläche Abstimmungsbedürftigkeit von Bestandserweiterungen Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereichen Großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Sortimenten Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von Einzelhandelsbetrieben an Verbundstandorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an sonstigen Standorten außerhalb der regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereiche Großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten Großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten 24 4

5 KURZFASSUNG 8. Zusammenfassung 24 Verzeichnisse 26 III. Anhang 27 Datenblatt 28 Antwortbogen 30 5

6 KURZFASSUNG II. Teil 2: Regionales Einzelhandelskonzept 4. Bausteine des Regionalen Einzelhandelskonzeptes 4.1 Kooperationsraum und Beteiligte Der Kooperationsraum umfasst die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die an den Kreis Viersen unmittelbar angrenzenden Stadtteile der Städte Krefeld, Mönchengladbach, Kaarst und Meerbusch (vgl. Karte 3). Darüber hinaus sind auch die mittelbar angrenzenden Stadtteile mit Einzelhandelsvorhaben von Regionalbedeutsamkeit Bestandteil des Kooperationsraumes. Die angrenzenden, zum Kooperationsraum gehörenden Städte haben als Teilnehmer des regionalen Arbeitskreises einerseits die Möglichkeit, ebenso wie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Kreis Viersen bereits vor Einleitung des formellen Genehmigungsverfahrens sehr genaue Informationen über anstehende Planungen im Kooperationsraum zu erhalten. Andererseits verpflichten sie sich, Ansiedlungs und Erweiterungsvorhaben des Einzelhandels, die gemäß REHK 2016 abstimmungs oder informationsbedürftig sind, in das regionale Beteiligungsverfahren zu geben, wenn diese in einem der folgenden Stadtteile geplant werden: Krefeld: Stadtteile Benrath Nord, Benrath Süd, Fischeln, Forstwald, Hüls, Kempener Feld / Baackeshof Mönchengladbach: Stadtteile Bettrath Hoven, Flughafen, Hardt Mitte, Neuwerk Mitte, Venn, Windberg Kaarst: Stadtteile Driesch, Holzbüttgen, Kaarst, Vorst Meerbusch: Stadtteil Osterath. Die Moderation des regionalen Abstimmungsverfahrens ist beim Kreis Viersen angesiedelt. Dort werden alle erforderlichen Informationen über Ansiedlungs oder Erweiterungsvorhaben im Kooperationsraum gemäß der im REHK definierten Leitlinien zur Abstimmung oder Information auf elektronischem Wege vorgelegt und anschließend an die zu beteiligenden Stellen weitergeleitet. 6

7 KURZFASSUNG Karte 3: Abgrenzung des Kooperationsraums Quelle: erstellt mit RegioGraph Planung; GMA Bearbeitung

8 Für abstimmungs bzw. informationsbedürftige Einzelhandelsvorhaben werden folgende Akteure am Prozess beteiligt: die kreisangehörigen Kommunen 1 die Städte Kaarst, Krefeld, Mönchengladbach und Meerbusch der Kreis Viersen die Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 32 / Regionalentwicklung und Dezernat 35 / Städtebau, Bauaufsicht, Bau, Wohnungs und Denkmalangelegenheiten sowie förderung) 2 die Industrie und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein Krefeld Mönchengladbach Neuss sowie der Einzelhandels und Dienstleistungsverband (EHDV) Krefeld Kempen Viersen. 4.2 Standortkonzept Zum Zeitpunkt der Erstellung des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für den Kreis Viersen 2016 stellte sich das Standortgefüge im Kreis Viersen auf Basis der in Übersicht 1 in Kapitel 1.2 aufgeführten kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepte wie folgt dar (vgl. auch Karte 4): Die Städte Kempen und Willich beteiligen sich gemäß ihren Ratsbeschlüssen erst ab einer Vorhabengröße von m² Verkaufsfläche am regionalen Abstimmungsverfahren. Bezirksregierung Düsseldorf in beratender Funktion. Die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche ist im Detail im Anhang in den Gemeindeprofilen dargestellt. Das dargestellte Standortkonzept stellt nur eine Momentaufnahme dar und kann sich aufgrund von Fortschreibungen der kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepte ändern. Im Rahmen der Abstimmung sind jeweils die regional abgestimmten oder in Aufstellung befindlichen Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche zum Zeitpunkt der Einspeisung in den Abstimmungsprozess heranzuziehen. 8

9 Übersicht 4: Zentrale Versorgungsbereiche und sonstige Standortbereiche im Kreis Viersen Stadt / Gemeinde Zentrale Versorgungsbereiche i. S. v. BauGB und BauNVO Hauptzentren Nebenzentren Nahversorgungszentren sonstige Standortbereiche Brüggen Brüggen Bracht Standort Östliche Borner Straße kommunal beschlossen / regionaler Konsens Grefrath Grefrath kommunal beschlossen / regionaler Konsens Kempen* Stadtmitte St. Hubert Sonderlage Otto Schott Straße Sonderlage Kleinbahnstraße Nettetal Lobberich Kaldenkirchen Breyell Van der Upwich Straße Wevelinghoven / Niedieckstraße Niederkrüchten Niederkrüchten Versorgungslage Elmpt Versorgungslage Gewerbegebiet Dam Schwalmtal Waldniel Amern Sonderstandort Siemensstraße Sonderstandort Weuthen Gelände Tönisvorst St. Tönis Vorst Sonderlage Höhenhöfe Sonderlage Maysweg / Mühlenstraße Viersen Alt Viersen Dülken Süchteln Willich Willicher Innenstadt Schiefbahn Anrath Sonderstandort Kanalstraße Sonderstandort Ernst Moritz Arndt Straße Sonderstandort Bruchweg Sonderstandort Viersener Straße Bahnstraße Wekeln Neersen Status abgestimmt im Sinne des Einzelhandelserlasses kommunal beschlossen / regionaler Konsens kommunal beschlossen / regionaler Konsens kommunal beschlossen / regionaler Konsens kommunal beschlossen kommunal beschlossen / regionaler Konsens Sonderstandort südlich der L 26 kommunal beschlossen / regionaler Konsens * Das Einzelhandelskonzept Kempen stammt aus Es weist ein Hauptzentrum (Stadtmitte) sowie drei Grundzentren höherer Stufe aus, die vorrangig zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs dienen. Da die Einstufung der zentralen Versorgungsbereiche auf alten Daten beruht und sich die Rechtsprechung zur Versorgungsbedeutung der zentralen Versorgungsbereichen zwischenzeitlich präzisiert hat, werden vorliegend nur das Hauptzentrum Stadtmitte und St. Hubert (als Nebenzentrum) aufgeführt. Es liegen keine kartografischen Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche vor. / Quelle: Einzelhandelskonzepte der jeweiligen Kommunen; GMA Zusammenstellung

10 Karte 4: Standortstruktur im Kreis Viersen Quelle: erstellt mit RegioGraph Planung; GMA Bearbeitung 2017; nachrichtliche Übernahme aus den kommunalen Einzelhandelskonzepten 10

11 4.3 Sortimentslisten Die Anwendung der Kriterien für Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß der Regelungen in Kapitel 6. orientiert sich an der jeweils (regional abgestimmten) kommunalen Sortimentsliste Ablauf der regionalen Abstimmung 5.1 Regionale Abstimmung der kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepte Die Abgrenzung der als Haupt, Neben und Nahversorgungszentren klassifizierten zentralen Versorgungsbereiche in einer Kommune soll regional abgestimmt werden. Für die regionale Abstimmung zentraler Versorgungsbereiche ist folgendes Verfahren vorgesehen: 1. Übergabe der relevanten Unterlagen (mindestens Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs und Begründung) an die Mitglieder des regionalen Arbeitskreises spätestens mit Einladung zum nächsten Arbeitskreis. In begründeten Fällen kann ein außerplanmäßiger Arbeitskreis einberufen werden. 2. Durchführung einer Vor Ort Besichtigung als optionaler Bestandteil des Abstimmungsverfahrens mit Beteiligung der planenden Kommune und der Mitglieder des Arbeitskreises, die an der Vor Ort Besichtigung teilnehmen möchten. Der Wunsch nach einer Vor Ort Besichtigung ist dem Kreis Viersen anzuzeigen, der die planende Kommune und die übrigen Arbeitskreismitglieder hierüber informiert. Die planende Kommune koordiniert in diesem Fall einen gemeinsamen Vor Ort Termin. 3. Diskussion der Abgrenzung innerhalb der Arbeitskreissitzung 4. Feststellung über den regionalen Konsens der Abgrenzung des / der zentralen Versorgungsbereich/s innerhalb von 4 Wochen nach der Arbeitskreissitzung. Bedenken und Hinweise zu vorgeschlagenen Abgrenzungen von zentralen Versorgungsbereichen sind schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die kommunalen / ortstypischen Sortimentslisten sollen zur Kenntnisnahme bzw. Information in den Verteiler des Arbeitskreises gegeben werden. 4 Zu den Anforderungen an kommunale Sortimentslisten s. Kapitel

12 Die Steuerungsempfehlungen zur Einzelhandelsentwicklung in kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepten sind ebenfalls informationspflichtig. Dies betrifft insbesondere die Leitlinien für Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen die evtl. Abgrenzung von Sonderstandorten für den großflächigen Einzelhandel, die keine zentralen Versorgungsbereiche i. S. v. BauGB und BauNVO darstellen die Begrenzung zentrenrelevanter Sortimente bei Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Es wird empfohlen, den am regionalen Arbeitskreis beteiligten Akteuren grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den in Einzelhandels und Zentrenkonzepten vorgenommenen Aussagen zu geben und zu den wesentlichen o. g. Kriterien einen Ausgleich zu erzielen. 5.2 Regionale Abstimmung von Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen Abstimmungsbedürftige Vorhaben Für regional abstimmungsbedürftige Ansiedlungs oder Erweiterungsvorhaben leitet die planende Kommune dem Kreis Viersen bei ausreichender Konkretisierung das ausgefüllte Datenblatt in digitaler Form zu. 5 Die Vorgehensweise ergibt sich aus dem Ablaufschema in Abbildung 6. Dabei ist eine möglichst frühzeitige Beteiligung anzustreben. Aus diesem Grund wird zwischen Pflichtangaben zur Planung und optionalen Angaben zur Planung unterschieden. Der Kreis Viersen leitet das Datenblatt an die beteiligten Akteure des Arbeitskreises mit der Aufforderung zur Stellungnahme weiter. Die beteiligten Akteure haben sodann mittels des digitalen Antwortbogens die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Stellung zum Vorhaben zu nehmen. 6 Dabei besteht die Möglichkeit, Bedenken zu äußern und zu erläutern, ob und wie diese ausgeräumt werden können. Bestehen keine Bedenken, gilt das Vorhaben als regional konsensfähig. Erfolgt keine Stellungnahme mittels des Antwortbogens binnen der Frist, gilt das Einvernehmen durch den Akteur als erteilt. In begründeten Fällen kann von der Frist abgewichen werden. Bestehen hingegen Bedenken durch mindestens ein Mitglied im regionalen Arbeitskreis, erhält die planende Kommune diese Bedenken. Diese werden unter Moderation des Kreises Viersen im Arbeitskreis erörtert. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Kreis Viersen einen 5 6 Das Datenblatt ist im Anhang dargestellt. Der Antwortbogen ist im Anhang dargestellt. 12

13 Termin mit den Beteiligten anberaumt, in dem die Bedenken erörtert werden und der planenden Kommune die Möglichkeit eingeräumt wird, die bestehenden Bedenken auszuräumen. Können die Bedenken ausgeräumt werden, stellt der Beratungskreis den regionalen Konsens fest. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, können die Beteiligten ein zweites Treffen im Beratungskreis oder ein (weiteres) außerordentliches Treffen vereinbaren und / oder zusätzliche Anregungen durch z. B. vorhabenbezogene Fachgutachten einholen. Abbildung 6: Ablaufschema zur Abstimmung regionalbedeutsamer Einzelhandelsvorhaben GMA Darstellung 2017 Kommt der Arbeitskreis dennoch zu einem negativen Votum, gilt der regionale Konsens als nicht hergestellt. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass das REHK nur einen informellen Charakter hat und die Planungshoheit der Gemeinden nicht eingeschränkt werden kann. Diese entscheidet, ob sie die Planung weiter verfolgt. Folgender Auszug aus dem REHK 2009 sollte daher weiterhin Bestand haben: Sollte eine Gemeinde der Auffassung sein, in bestimmten und städtebaulich begründbaren Fällen von den vereinbarten Prüfkriterien abzuweichen, entstehen ihr keine Nachteile. Es bleibt ihrer Entscheidung überlassen, auch bei einem negativen Votum 13

14 aus dem informellen Verfahren das formelle zweistufige Verfahren (landesplanerische Anpassung, anschließendes Bauleitplanverfahren) einzuleiten. 7 Um Fälle zu vermeiden, in denen die planende Gemeinde aufgrund eines alten bzw. bestehenden Baurechts ein Einzelhandelsvorhaben, welches nicht den regional abgestimmten Kriterien entspricht, genehmigt, werden die planenden Gemeinden aufgefordert, Standorte, die nicht den Kriterien des Regionalen Einzelhandelskonzeptes entsprechen, zu überplanen. 6. Kriterien zur Erarbeitung der kommunalen Einzelhandels und Zentrenkonzepte 6.1 Kriterien zur Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche Die Festlegung und Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche im Rahmen der Erarbeitung bzw. Fortschreibung kommunaler Einzelhandels und Zentrenkonzepte werden von den Kommunen für ihr Gemeindegebiet im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit festgelegt. Die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche ergibt sich insbesondere aus planerischen Festlegungen, d. h. aus Darstellungen im Flächennutzungsplan, Festsetzungen in Bebauungsplänen und aus Festlegungen in Raumordnungsplänen sonstigen, planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen (z. B. Einzelhandelskonzepte) nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen. 8 Auch informelle und noch wenig konkrete Planungen (z. B. die Absicht der planenden Gemeinde, auf einer Potenzialfläche im zentralen Versorgungsbereich perspektivisch Einzelhandel anzusiedeln) können bei der Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche eine Rolle spielen. Derartige Potenzialflächen können zur perspektivischen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches in das städtebauliche Entwicklungskonzept (Einzelhandelskonzept) aufgenommen werden. Für einen zentralen Versorgungsbereich ist die Konzentration zentraler Versorgungseinrichtungen maßgeblich, wobei neben dem Einzelhandel auch sonstige (zentrale) Versorgungseinrichtungen von Bedeutung sind. Der Einzelhandel ist dabei als konstituierendes Element zu sehen, das durch Komplementärnutzungen ergänzt wird. Als Rahmenbedingung sind städtebauliche Gegebenheiten sowie die Lage bedeutender Infrastruktureinrichtungen zu berücksichtigen (vgl. Abbildung 7). 7 Quelle: Regionales Einzelhandelskonzept für den Kreis Viersen, Teil 2: Regionales Einzelhandelskonzept, BBE 2009, S d. h. aus faktisch vorhandenen zentralen Versorgungseinrichtungen, aber auch aus bereits bestehendem Baurecht für zentrale Versorgungseinrichtungen. 14

15 Abbildung 7: Wesentliche Bestandteile zentraler Versorgungsbereiche Komplementär- städte- nutzungen bauliche (= Ergänzung) Einzelhandel (= Basis) Gegebenheiten (= (= Rahmenbedingung) Einzelhandel / Komplementärnutzungen: - quantitative Aspekte (z. B. Anzahl, Dimensionierung) - qualitative Aspekte (z. B. Art der Nutzung, Bestandsdichte) städtebauliche Gegebenheiten: - stadträumliche Zäsuren (z. B. Straße mit Barrierewirkung / Bahngleise / Topografie / Stadtmauer / markanter Wechsel der Bebauungsstruktur / geschlossene Baukörper bzw. Bebauungsstrukturen etc.) - Lage bedeutender Infrastruktureinrichtungen und öffentlicher Einrichtungen (z. B. Bahnhof, Rathaus, Stadthalle). GMA Darstellung Kriterien zur Erarbeitung der kommunalen Sortimentslisten Die kommunalen (bzw. ortstypischen) Sortimentslisten werden von den Kommunen im Kooperationsraum im Rahmen der Erarbeitung bzw. Fortschreibung ihrer kommunalen Einzelhandelsund Zentrenkonzepte erarbeitet. Bei der Festlegung der nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen der Erarbeitung der kommunalen bzw. ortstypischen Sortimentslisten sind die in Anlage 1 des LEP NRW (ehem. Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel) genannten Sortimente zu beachten sowie die tatsächliche räumliche Verteilung des Einzelhandels in der planenden Kommune (Anteile der Verkaufsflächen in der Innenstadt / dem Ortskern bzw. in zentralen Versorgungsbereichen) und die stadtentwicklungspolitischen und städtebaulichen Zielsetzungen der planenden Kommune bezüglich der weiteren Einzelhandelsentwicklung (Entwicklungspotenziale in den einzelnen Sortimenten, städtebauliche Rahmenbedingungen einzelner Standortlagen) zu berücksichtigen. Vorhaben sind nach der jeweiligen kommunalen bzw. ortstypen Sortimentsliste einzuordnen. 15

16 7. Kriterien für Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen Zur Bewertung von Planvorhaben im Rahmen des regionalen Abstimmungsverfahrens sind zunächst folgende Fragen zu beantworten: 1. Handelt es sich bei dem Planvorhaben um einen Betrieb unter 800 m² Verkaufsfläche und unter m² Bruttogeschossfläche? falls ja: Handelt es sich bei dem Planstandort um eine Lage außerhalb eines Verbundstandortes gemäß Regionalem Einzelhandelskonzept? o falls ja: Es sind die in Kapitel 7.1 genannten Kriterien heranzuziehen o falls nein: Weiter mit 4. falls nein: Weiter mit Handelt es sich bei dem Planvorhaben um eine Bestandserweiterung, welche die in Kapitel 7.2 genannten Kriterien erfüllt? falls ja: Das Vorhaben ist nicht abstimmungsbedürftig (s. Kapitel 7.2) falls nein: Weiter mit Handelt es sich bei dem Planstandort um eine Lage innerhalb eines regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereiches? falls ja: Es sind die in Kapitel 7.3 genannten Kriterien heranzuziehen falls nein: Weiter mit Handelt es sich bei dem Planstandort um eine Lage innerhalb eines sog. Verbundstandortes gemäß Regionalem Einzelhandelskonzept? falls ja: Es sind die in Kapitel 7.4 und ergänzend in Kapitel 7.5 genannten Kriterien heranzuziehen falls nein: Weiter mit Handelt es sich bei dem Planstandort um eine sonstige Lage außerhalb eines regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereiches oder eines Verbundstandortes gemäß Regionalem Einzelhandelskonzept? Es sind die in Kapitel 7.5 genannten Kriterien heranzuziehen 16

17 Übersicht 5: Prüfschema für Einzelhandelsvorhaben im Kooperationsraum GMA Darstellung Planungen von Einzelhandelsbetrieben unter 800 m² Verkaufsfläche und unter m² Bruttogeschossfläche Für Vorhaben unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) und unterhalb der Regelvermutungsgrenze (1.200 m² Bruttogeschossfläche) gilt grundsätzlich, dass diese nicht abstimmungsbedürftig sind. Dies gilt explizit nicht für Verbundstandorte gemäß Kapitel 7.4. Für Vorhaben mit nahversorgungs oder zentrenrelevantem Kernsortiment, welche i. S. der o. g. Regelung die Verkaufsfläche von 600 m² überschreiten, erfolgt eine Information über das Vorhaben im Arbeitskreis, sofern sie außerhalb zentraler Versorgungsbereiche gelegen sind. Innerhalb regional abgestimmter zentraler Versorgungsbereiche hat keine Information an den Arbeitskreis zu erfolgen. Bei Vorhaben dieser Größenordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, die nicht abstimmungsbedürftig sind, ist es den Kommunen freigestellt, den Arbeitskreis zu informieren. 17

18 7.2 Abstimmungsbedürftigkeit von Bestandserweiterungen Vorhaben, welche ausschließlich eine Verkaufsflächenerweiterung eines bestehenden Betriebs verfolgen, sind nicht abstimmungsbedürftig, sofern sie in einem im Regionalplan festgesetzten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) gelegen sind, sofern sie außerhalb einer als Verbundstandort gemäß Kapitel 7.4 definierten Lage gelegen sind, sofern nicht erstmalig die Grenze zur Großflächigkeit, d. h. 800 m² Verkaufsfläche oder m² Bruttogeschossfläche überschritten wird, sofern mit der Verkaufsflächenerweiterung keine Änderung des Sortiments oder Betriebstyps verbunden ist, sofern die Verkaufsflächenerweiterung maximal 5 % der Bestandsverkaufsfläche, maximal jedoch 50 m² Verkaufsfläche beträgt nur einmalig in fünf Jahren erfolgt. Die vorstehenden Punkte sind dabei kumulativ zu erfüllen. In allen anderen Fällen sind die Regelungen für die entsprechenden Standortbereiche heranzuziehen (siehe Kapitel 7.1 sowie 7.2 bis 7.5). Bestandserweiterungen sind in diesem Fall wie Neuansiedlungen zu behandeln. 7.3 Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben in regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereichen Großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Sortimenten In Bezug auf die Abstimmung von großflächigen Vorhaben (d. h. mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche) mit nahversorgungsrelevanten oder zentrenrelevanten Sortimenten wird für abgestimmte zentrale Versorgungsbereiche eine Abstimmungsgrenze von m² Gesamtverkaufsfläche 9 empfohlen. Bis zu dieser Grenze müssen Vorhaben, die innerhalb eines im REHK Viersen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen gelegen sind, nicht abgestimmt werden. Für nahversorgungsrelevante Kernsortimente besteht bei Vorhaben zwischen m² und m² Gesamtverkaufsfläche, für zentrenrelevante Kernsortimente bei Einzelhandelsvorhaben von 800 m² bis m² Gesamtverkaufsfläche eine Informationspflicht der planenden Gemeinde. 9 Verkaufsfläche des gesamten Planvorhabens. 18

19 7.3.2 Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten Planvorhaben mit dem Schwerpunkt bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten innerhalb zentraler Versorgungsbereiche aller Hierarchiestufen sind nicht abstimmungsbedürftig sollen die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein Westfalen erfüllen, insbesondere Grundsatz 4, nach dem der zu erwartende Gesamtumsatz die Kaufkraft der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten darf, sofern die Ausweisung eines Sondergebietes angestrebt wird haben keine Begrenzung der zentrenrelevanten (Rand )Sortimente hinzunehmen, sofern die Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Sortimente in der Summe in Hauptzentren m² und in Neben und Nahversorgungszentren 800 m² Verkaufsfläche nicht überschreitet. 7.4 Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von Einzelhandelsbetrieben an Verbundstandorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche Sind mehrere, zum Teil oder ausschließlich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe unter 800 m² Verkaufsfläche bzw. unter m² Bruttogeschossfläche außerhalb regional abgestimmter zentraler Versorgungsbereiche benachbart gelegen, können diese einen sog. Verbundstandort mehrerer Einzelhandelsbetriebe bilden. Die Definition als Verbundstandort wird losgelöst von der gerichtlichen Definition als Einzelhandelsagglomeration durch Selbstbindung der Städte und Gemeinden im Kreis Viersen vorgenommen. Zur Steuerung des Einzelhandels an diesen sog. Verbundstandorten gilt folgendes: Im Falle der Planung von Einzelhandelsbetrieben außerhalb regional abgestimmter zentralen Versorgungsbereichen mit nahversorgungs und zentrenrelevanten Kernsortimenten, die einem bestehenden Verbundstandort mehrerer (nicht großflächiger) Einzelhandelsbetriebe zuzuordnen sind oder erstmalig einen Verbundstandort mehrerer (nicht großflächiger) Einzelhandelsbetriebe ausbilden, ist ein Abstimmungsverfahren i. S. d. Regionalen Einzelhandelskonzepts vorzunehmen, sofern mit diesem Vorhaben die Verkaufsfläche der nahversorgungs und zentrenrelevanten Sortimente innerhalb der Agglomeration insgesamt 800 m² übersteigt oder bereits zuvor mehr als 800 m² betragen hat. Die Einleitung des Abstimmungsverfahrens erfolgt hierbei unabhängig der Verkaufsfläche des jeweiligen Einzelbetriebs. Für Vorhaben an den definierten Verbundstandorten werden immer die Regelungen des Kapitels 7.5 angewandt, auch wenn es sich 19

20 um kleinflächige Erweiterungen i. S. v. Kapitel 7.2 handelt, d. h. die Ausnahmeregelungen für kleinere Bestandserweiterungen gemäß Kapitel 7.2 gelten für Betriebe in Verbundstandorten nicht. Die konkret anzuwendenden Regelungen des Kapitels 7.5 richten sich nach 1. dem Sortimentsschwerpunkt des einzelnen Planvorhabens und 2. der mit Realisierung des Planvorhabens entstehenden Summe der Gesamtverkaufsfläche in dem entsprechenden Sortimentsschwerpunkt (nahversorgungsrelevant / zentrenrelevant / nicht zentrenrelevant) am gesamten Verbundstandort. Werden unmittelbar benachbarte Grundstücke dieser kartographisch abgegrenzten Verbundstandorte ebenfalls einzelhändlerisch genutzt, sind diese in die kartographische Abgrenzung des Verbundstandortes mit einzubeziehen. Großflächige Einzelhandelsbetriebe (> 800 m² Verkaufsfläche) mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie großflächige Einzelhandelsvorhaben > m² Verkaufsfläche mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sind an Verbundstandorten nicht zulässig. Dies gilt sowohl für Einzelbetriebe als auch für den Fall, dass durch eine kleinteilige Neuansiedlung der jeweilige Schwellenwert überschritten wird. Eine Ausnahme ist für nahversorgungsrelevante Sortimente möglich, wenn die unter Kapitel (Vorhaben mit m² Verkaufsfläche und größer) genannten Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Für Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten, die in ihrer Summe mehr als 800 m² Verkaufsfläche aufweisen, ist eine regionale Abstimmung erforderlich. Großflächige Vorhaben haben die Randsortimentsregelung des LEP NRW (ehem. Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel) in Bezug auf Verkaufsflächenanteil (max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche, absolute Verkaufsfläche (max m²)) und Umsatz Kaufkraft Relation (Grundsatz LEP NRW) entsprechend des vom Normgeber gewollten Ziel bzw. Grundsatzcharakters zu erfüllen (s. Kapitel 7.5.3). Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten unterhalb der Großflächigkeitsgrenze sind an Verbundstandorten zulässig. Innerhalb des Kreises Viersen sind folgende Verbundstandorte zu nennen, die bei der Fortschreibung der kommunalen Einzelhandelskonzepte planerisch zu berücksichtigen sind: 20

21 Tabelle 11: Übersicht über die bestehenden Verbundstandorte im Kooperationsraum Stadt / Gemeinde Lage wesentliche Anbieter (nicht abschließend) Viersen Sonderstandort Kanalstraße real, Siemes, Sport Pergens, Hammer, Möbel Klinkhamels Viersen Sonderstandort Ernst Moritz Kaiser s, Dänisches Bettenlager Arndt Straße Viersen Sonderstandort Bruchweg Kaufland, Takko, T Di, Rossmann Viersen Sonderstandort Viersener Str. Aldi, Das Futterhaus Viersen Viktoriastraße Vienhues Biomarkt, Frieters Zoo und Gartenwelt, KüchenTreff, MFO Matratzen, tedox Viersen Freiheitsstraße Aldi, Trinkgut, Trendwerk Schwalmtal Sonderstandort Alte Schlossbrauerei Lidl, Bäckerei, Metzgerei Schwalmtal HIT HIT, Klinkhammer Niederkrüchten Dam Aldi, Lidl Brüggen Borner Straße Ost Lidl, Trinkgut, Rossmann, Fressnapf, Dänisches Bettenlager Nettetal GE Rosental Supermarkt Esch, Aldi Nettetal GE Wevelinghoven ehem. real (Centershop), Siemes Schuhcenter, Grünes Warenhaus Nettetal GE Poststraße Rewe, Aldi, Lidl Kempen Kleinbahnstraße OBI, Medimax, Lidl, Trinkgut, Fressnapf Kempen Otto Schott Straße Self, Rewe Tönisvorst Vorster Straße / Hohenhöfe real, Aldi, Sport Voswinkel, Netto, Dänisches Bettenlager, dm Willich Sonderstandort südlich der L 26 noch nicht entwickelt Willich GE Münchheide Schuh Palast, Fuma (Sportartikel, Vereinsbedarf), A.T.U. Kaarst Gewerbegebiet Kaarst West E Center, Dänisches Bettenlager, hagebau Kaarst Gewerbegebiet Kaarst Ost IKEA, POCO, MEDA, Hansen, Baby One, Lidl Kaarst Gewerbegebiet Hüngert II perspektivisch IKEA (Verlagerung) Krefeld Sonderlage Nord (Mevissenstr.) real, Aldi, Baby One, Schaffrath, Knuffmann, K.N.A.S.T., Roller, Bauhaus, Hornbach Krefeld Sonderlage Süd (Hafelsstr.) Markthalle, Gartencenter Augsburg, Penny, dm, Fressnapf XXL, TEDi, Küchen aktuell Meerbusch Dez. Agglomerationsstandort Trinkgut, Futterhaus, Fix & Pferdig Mönchengladbach NZV Real (Krefelder Straße 131) real, Hambach Baumarkt Mönchengladbach NZV Real (Krefelder Straße 643) real, pitstop NZV = Nicht zentraler Versorgungsstandort (Mönchengladbach); GMA Zusammenstellung

22 Vorhandene Verbundstandorte, die bauleitplanerisch bereits gesteuert werden, genießen Bestandsschutz, sofern die Gesamtverkaufsfläche für nahversorgungs und zentrenrelevante Sortimente auf den Bestand festgeschrieben ist. 10 Hier besteht für Planungen innerhalb des Bestandes lediglich eine Informationspflicht. 7.5 Neuansiedlungen und Bestandserweiterungen von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an sonstigen Standorten außerhalb der regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereiche Großflächiger Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten Ist ein großflächiges Vorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment außerhalb eines regional abgestimmten zentralen Versorgungsbereiches gelegen, so ist das Vorhaben abstimmungsbedürftig. Dabei ist zwischen Vorhaben unter m² Verkaufsfläche und Vorhaben ab m² und größer zu unterscheiden. Vorhaben unter m² Verkaufsfläche Die vorliegenden REHK Kriterien orientieren sich an den landesplanerischen Vorgaben sowie den Richtlinien des Einzelhandelserlasses Nordrhein Westfalen. Zunächst sind die Voraussetzungen für eine städtebauliche Atypik und sofern diese nicht erfüllt sind für eine Ausnahmeregelungen nach Ziel LEP NRW zu prüfen, d. h. ob das Vorhaben überwiegend der Versorgung des jeweiligen Nahbereichs dient und ob der Standort städtebaulich oder wohnsiedlungsräumlich integriert ist, da diese Kriterien für die Annahme einer städtebaulichen Atypik und damit für die Widerlegung der Regelvermutung oder für eine Ausnahmeregelung nach Ziel LEP NRW wichtig sind. Folgende Kriterien sind für die Widerlegung der Regelvermutung gemäß Einzelhandelserlass NRW bzw. für eine Ausnahmeregelung nach Ziel LEP NRW kumulativ zu erfüllen: 11 mindestens 90 % der Verkaufsfläche des Marktes ist für nahversorgungsrelevante Sortimente vorgesehen eine städtebaulich integrierte Lage in dem zu versorgenden Gebiet, der Gesamtumsatz des Vorhabens bindet max. 35 % der Kaufkraft im fußläufigen Nahbereich (700 m Radius, max m Radius) Ausnahme: geringfügige Erweiterungsspielräume nach Ziel LEP NRW. Im Anhang sind die weiteren Prüfkriterien dargestellt, die im Rahmen einer baurechtlichen bzw. landesplanerischen Prüfung bezüglich der Nahversorgungsbedeutung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit Blick auf eine mögliche Ausnahmeregelung von Ziel LEP NRW abzuarbeiten sind. 22

23 Zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgung an anderer Stelle dürfen nicht beeinträchtigt werden; dies ist durch eine Auswirkungsanalyse nachzuweisen. Für eine Ausnahmeregelung nach Ziel LEP NRW ist zudem der Nachweis zu führen, dass städtebauliche oder siedlungsstrukturelle Gründe die Projektplanung außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs am Planstandort erfordern. Zusätzlich hat das Planvorhaben folgende Merkmale aufzuweisen: zur Sicherstellung der wohnsiedlungsräumlichen Integration eine Lage innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB), eine Anbindung an den ÖPNV, ein zu versorgendes Gebiet mit mindestens Einwohnern im Nahbereich (Radius von etwa m um den Planstandort), aus dem der Planstandort über Fußwege ohne räumliche Barrieren zu erreichen ist (Lageplandarstellung) sowie nicht mehr als 100 Pkw Stellplätze, da andernfalls davon auszugehen ist, dass das Vorhaben nicht überwiegend der Gewährleistung der wohnortnahen Versorgung dient. Was unter Nahbereich zu verstehen ist, kann im Einzelfall variieren. In der Regel ist darunter ein fußläufiger Radius von m zu verstehen, der einer Gehzeit von ca. 10 Minuten entspricht. Der Nahbereich kann jedoch in Abhängigkeit von siedlungsstrukturellen und zentralörtlichen Gegebenheiten auch kleiner oder größer sein. Das jeweilige kommunale Einzelhandelskonzept und / oder eine Auswirkungsanalyse muss / müssen derartige Nahbereiche abgrenzen. Vorhaben mit m² Verkaufsfläche oder größer Ist ein großflächiges Lebensmittelmarkt Vorhaben außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche m² Verkaufsfläche oder größer, soll dieses nicht zulässig sein. Von der Verkaufsflächenobergrenze von m² kann im Einzelfall und ausnahmsweise nach oben nur dann abgewichen werden, wenn über ein Einzelhandels oder Nahversorgungskonzept nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmeregelung nach Ziel LEP NRW gemäß zutreffen, und ein regionaler Konsens erzielt wird. Hierzu zählen insbesondere die Nahversorgungsbedeutung des Planstandortes für einen im Einzelhandels oder Nahversorgungskonzept darzulegenden und zu begründenden Nahbereich, die siedlungsräumliche Integration innerhalb eines ASB unter Anbindung an den ÖPNV sowie die Nichtbeeinträchtigung umliegender zentraler Versorgungsbereiche und der Versorgung der Bevölkerung. 23

24 Dabei darf keine wesentliche Überschreitung der im Einzelhandelserlass genannten Kaufkraftabschöpfung von 35 % erfolgen Großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten Großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten sind außerhalb regional abgestimmter zentraler Versorgungsbereiche nicht zulässig. Vorhandene Betriebe genießen Bestandsschutz, hier besteht bei Planungen innerhalb des Bestandes nur eine Informationspflicht Großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten Planvorhaben mit dem Schwerpunkt bei nicht zentrenrelevanten Sortimenten sind abstimmungspflichtig. Sie können außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden, sofern sie in einem im Regionalplan festgesetzten Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) gelegen sind wenn der zu erwartende Gesamtumsatz die Kaufkraft der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreitet (Kongruenzgebot, Grundsatz LEP NRW) wenn die zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche bzw. max m² begrenzt werden (Ziel und Grundsatz LEP NRW) wenn zusätzlich kein zentrenrelevantes Teilsortiment die Grenze zur Großflächigkeit (800 m² Verkaufsfläche) überschreitet. Die vorstehenden Punkte sind dabei kumulativ zu erfüllen. Der Grundsatz wird im Rahmen der Selbstbindung analog zum LEP NRW als Soll Vorschrift ausgestaltet. Nach Möglichkeit sind die o. g. Regelungen für zentrenrelevante Sortimente auch für nicht großflächige Betriebe umzusetzen, um den Schutz und die Entwicklungsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche sicherzustellen. 8. Zusammenfassung Abbildung 8 stellt die Kriterien der Abstimmung von Einzelhandelsvorhaben im Kooperationsraum dar: 24

25 Abbildung 8: Kriterien zur Bestimmung 25

26 Verzeichnisse Seite Abbildungsverzeichnis Abbildung 6: Ablaufschema zur Abstimmung regionalbedeutsamer Einzelhandelsvorhaben 13 Abbildung 7: Wesentliche Bestandteile zentraler Versorgungsbereiche 15 Abbildung 8: Kriterien zur Bestimmung 25 Kartenverzeichnis Karte 3: Abgrenzung des Kooperationsraums 7 Karte 4: Standortstruktur im Kreis Viersen 10 Tabellenverzeichnis Tabelle 11: Übersicht über die bestehenden Verbundstandorte im Kooperationsraum 21 Übersichtsverzeichnis Übersicht 4: Zentrale Versorgungsbereiche und sonstige Standortbereiche im Kreis Viersen 9 Übersicht 5: Prüfschema für Einzelhandelsvorhaben im Kooperationsraum 17 26

27 III. Anhang 27

28 Datenblatt zur Weitergabe an den Verteiler und Begründung der Konsensfähigkeit eines Einzelhandelsvorhabens Planende Gemeinde Bezeichnung des Vorhabens zur Abstimmung zur Information Planung (Pflichtangaben) Einordnung des Planvorhabens Art des Planvorhabens Großflächiger nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zentrenrelevantem Kernsortiment nicht zentrenrelevantem Kernsortiment Neuansiedlung Nicht großflächiger Einzelhandel mit Erweiterung von aktuell m² VK auf m² VK Letztmalige Erweiterung in den letzten 5 Jahren? nein ja Umnutzung (aktuelle Nutzung und Verkaufsfläche: mit m²) Gesamt VK ca. m² Betriebstypen und geplante VK Lage ASB Lage gemäß REHK 2016 Sonstige Beurteilungsgrundlagen: Planungsrecht Lage in einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) Lage außerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (kein ASB), sondern: Hauptzentrum Nebenzentrum Nahversorgungszentrum Lage in einem Verbundstandort gemäß REHK 2016 außerhalb einer dieser Lagen kommunales Einzelhandelskonzept aus dem Jahr _20 sonstiges, (z.b. Lageplan, Analysen): Flächennutzungsplan: Bebauungsplan: 34 (1) BauGB 34 (2) BauGB, Gebietstypus nach BauNVO: Planung (optionale Angaben) voraussichtlicher Markteintritt mögliche Betreiber Sortimentsstruktur (sofern bekannt) (sofern bekannt) (sofern bekannt) nahversorgungsrelevante Sortimente mit mindestens höchstens % VK Anteil bitte wenden 28

29 Planende Gemeinde Bezeichnung des Vorhabens zur Abstimmung Sortimentsstruktur (sofern bekannt) (Fortsetzung) Erfüllung der Kriterien gemäß REHK, ggf. Anmerkungen zentrenrelevante Sortimente mit mindestens zur Information nicht zentrenrelevante Sortimente mit mindestens höchstens % VK Anteil höchstens % VK Anteil keine Abstimmung erforderlich Ja Nein 29

30 Antwortbogen im Rahmen der regionalen Abstimmung Antwortende Institution Ansprechpartner Planende Gemeinde Bezeichnung des Vorhabens Es bestehen keine Bedenken Es werden folgende Hinweise gegeben: Es bestehen Bedenken (bitte ausführen) Die Bedenken können nicht ausgeräumt werden Die Bedenken können ausgeräumt werden, wenn (bitte ausführen): 30

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