Debt Funds: Chancen und Herausforderungen. Jüngste Entwicklungen der Rahmenbedingungen. Patricia Volhard, LL.M. und Amos Veith, LL.M.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Debt Funds: Chancen und Herausforderungen. Jüngste Entwicklungen der Rahmenbedingungen. Patricia Volhard, LL.M. und Amos Veith, LL.M."

Transkript

1 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November 2015 Debt Funds: Chancen und Herausforderungen. Jüngste Entwicklungen der Rahmenbedingungen. Patricia Volhard, LL.M. und Amos Veith, LL.M. Berlin Frankfurt a. M. München

2 Agenda Aufsichtsrecht 1. Alte Aufsichtspraxis in Deutschland 2. Neue Verwaltungspraxis 3. Anstehende Gesetzesänderung 4. Behandlung von Darlehensfonds in der EU Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

3 1. Alte Aufsichtspraxis in Deutschland Investmentrechtliche Praxis Darlehensvergabe durch deutsche Investmentvermögen ist kein zulässiges Investmentgeschäft im Sinne des KAGB (Ausnahme Darlehen an Immobiliengesellschaften und qualifiziert nachrangige Gesellschafterdarlehen) Erwerb von Darlehen zulässig (im Rahmen der anwendbaren Produktregulierung), aber keine Restrukturierung bzw. Auszahlung noch offener Tranchen Bankaufsichtsrechtliche Praxis Vergabe von Darlehen ist Bankgeschäft ( 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG) und erfordert Bankenerlaubnis ( 32 KWG) Vergabe von Darlehen erfasst: Abschluss des Darlehensvertrags, Auszahlung der Darlehensvaluta, Änderung des Darlehensvertrages (Restrukturierung) Gilt für deutsche Fonds, aber auch ausländische Fonds, die sich aktiv an den deutschen Markt wenden (vgl. BaFin Merkblatt vom 1. April 2005) Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

4 Agenda Aufsichtsrecht 1. Bisherige Aufsichtspraxis in Deutschland 2. Neue Verwaltungspraxis 3. Anstehende Gesetzesänderung 4. Behandlung von Darlehensfonds in der EU Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

5 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (I) Merkblatt der BaFin, März 2015: BaFin ändert ihre Verwaltungspraxis Darlehensgewährung durch Fonds ist Teil der kollektiven Vermögensverwaltung i.s.d. KAGB Bereichsausnahme des KWG: 2 Abs. 1 Nr. 3b) und 3c) KWG, d.h. Darlehensgewährung durch Fonds stellt kein Bankgeschäft dar Zulässigkeit ausschließlich für Fonds, die keiner Produktregulierung unterliegen, insbesondere nicht für UCITS! gesetzliche Regelung folgt in Kürze Anpassung des KAGB Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

6 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (II) Darlehensgewährung, Restrukturierung, Prolongation unter Beachtung der Produktregeln des KAGB zulässig für Geschlossene Spezial-AIF ( 285 KAGB) Spezial-AIF, die durch registrierte KVG ( 2 (4) (4a) KAGB) verwaltet werden NICHT bei offenen Publikums-AIF ( 2 (5) KAGB) Kein Leverage durch Kreditaufnahme beim Publikum Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

7 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (III) Empfehlungen im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen Darlehensvergabe nur durch geschlossene AIF Keine Darlehensvergabe an Verbraucher Keine Darlehensvergabe, die zu Interessenkonflikt führt (z.b. an AIFM, Verwahrstelle, Auslagerungsunternehmen) Kein Leverage oder zumindest nur in sehr begrenztem Umfang (30 % wie in den EU VO?) Keine Fristentransformation (kurzfristige Kredite zur Finanzierung langfristiger Darlehen) Liquiditätsreserve, bei Fonds, die Leverage einsetzen Risikomanagement für Kredite Entsprechende Anwendung BTO 1 Kreditgeschäft und BTR 1 Adressenausfallrisiken des BaFin-Rundschreibens MaRisk BTO 1 Kreditgeschäft Organisatorische Trennung der Bereiche Markt (initiiert Geschäft) und Marktfolge (Kontrollinstanz) (Ausnahme bei Unverhältnismäßigkeit), wesentliche Kredite nur mit Zustimmung beider Bereiche Klare Abgrenzung der Kompetenzbereiche Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

8 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (IV) Empfehlungen im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung (Forts.) BTO 1 Kreditgeschäft (Forts.) Kreditgewährung Due Diligence vor Abschluss, z.b. Kreditwürdigkeit, Werthaltigkeit und rechtliche Bestandskraft der Sicherheiten, Risikoeinstufung; Kreditweiterverarbeitung Überwachung der Einhaltung der Vertragsbedingungen, der absprachegemäßen Verwendung der Mittel, der Sicherheiten; Kreditbearbeitungskontrolle Einrichtung von Kontrollen (z.b. Vier-Augen- Prinzip) zur Einhaltung der etablierten Prozesse; Intensivbetreuung Festlegung von Kriterien, wann gesonderte Beobachtung eines Kredits erforderlich ist; Behandlung von Problemkrediten Abgabe an spezialisierte Mitarbeiter für Sanierung oder Abwicklung und Festlegung der erforderlichen Konzepte; Risikovorsorge Festlegung von Kriterien und zeitnahe Bedarfsermittlung Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

9 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (V) Empfehlungen im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung (Forts.) BTR 1 Adressenausfallrisiko Begrenzung von Risikokonzentrationen (Kreditnehmer, Sektoren, Regionen) nach Risikotragfähigkeit des Fonds durch Setzen von Limits Risikokonzentrationen identifizieren und mit geeigneten Verfahren begrenzen, steuern und überwachen (unter Beachtung wirtschaftlicher oder rechtlicher Abhängigkeiten zwischen Kreditnehmern) Für Kreditnehmer sind Limits festzulegen, deren Einhaltung zu überwachen ist und Überschreitungen sofort zu melden sind Mindestens quartalsweise Berichte über die Entwicklung der Risikokonzentrationen einschließlich u.a. bedeutende Geschäfte, wesentliche Vorkommnisse, Überschreitungen von Limits Auch für AIF mit registriertem AIFM Erweiterte Organisationsanforderungen Risikostreuung z.b. Limitierung des Exposures pro Kreditnehmer Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

10 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (VI) Behandlung von Gesellschafterdarlehen Fonds, die ausschließlich Gesellschafterdarlehen ausgeben, unterliegen nicht diesen Anforderungen Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

11 2. Die neue Verwaltungspraxis der BaFin (VII) Behandlung von EU- und Drittstaatenfonds? KAGB: Gilt im Hinblick auf Fondsregulierung nur für deutsche Fonds; KWG: Bereichsausnahme des 2 (1) Nr. 3b) und 3c) gilt für deutsche und andere EU- und Drittstaatenfonds und deren Verwaltungsgesellschaften; ABER: BaFin erlaubt Darlehensgeschäft für Drittstaatenfonds und deren Verwaltungsgesellschaften nur dann, wenn Drittstaatenmanager für Vertrieb an semi-professionelle Anleger zugelassen Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

12 Agenda Aufsichtsrecht 1. Bisherige Aufsichtspraxis in Deutschland 2. Neue Verwaltungspraxis 3. Anstehende Gesetzesänderung 4. Behandlung von Darlehensfonds in der EU Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

13 3. Anstehende Gesetzesänderung (I) Darlehensvergabe durch Fonds nach dem Regierungsentwurf zum OGAW-V-Umsetzungsgesetz Deutsche Fonds Keine Darlehensvergabe durch OGAW oder offenen Publikums-AIF Bisher zulässige Kreditvergaben bleiben weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen zulässig Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Immobilienfonds unter bestimmten Voraussetzungen Europäische Fondsprodukte nach Maßgabe der EuVECA-, EuSEF- oder ELTIF- Verordnung EU- und Drittstaatenfonds Wie oben, 2 (1) Nr. 3 b), c) KWG-E Beschränkung auf Drittstaatenmanager, die zum Vertrieb an semiprofessionelle Anleger zugelassen sind, nunmehr im Gesetz verankert, 2 (1) Nr. 3d) KWG-E Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

14 3. Anstehende Gesetzesänderung (II) Darlehensvergabe durch geschlossene Spezial-AIF (I) Geschlossene Spezial-AIF können Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen vergeben Keine Verbraucherkredite Darlehen an einen einzelnen Darlehensnehmer dürfen 20 % des Investitionskapitals nicht übersteigen Der AIF darf selber nur Darlehen bis zu einer Höhe von insgesamt 30 % des Investitionskapitals aufnehmen Restrukturierung oder Prolongieren unverbriefter Darlehensforderungen ist anders als unter der Bankenaufsicht keine Darlehensvergabe im Sinne der Investmentaufsicht Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

15 3. Anstehende Gesetzesänderung (III) Darlehensvergabe durch geschlossene Spezial-AIF (II) Sonderfall Gesellschafterdarlehen Folgende Gesellschafterdarlehen bis zur Höhe von insgesamt 30 % des Investitionskapitals Darlehensnehmer-Gesellschaft ist ein Tochterunternehmen des AIF oder Nachrangdarlehen, das nur aus freien verfügbaren Mitteln des Unternehmens, die die Verbindlichkeiten übersteigen, bedient werden muss oder Höhe des Darlehens übersteigt nicht Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils Gesellschafterdarlehen ohne Beschränkung aus 30% des Investitionskapitals Darlehensnehmer-Gesellschaft ist ein Tochterunternehmen des AIF und Nachrangdarlehen, das nur aus freien verfügbaren Mitteln des Unternehmens, die die Verbindlichkeiten übersteigen, bedient werden muss, und Darlehensnehmer-Gesellschaft vergibt Kredite auch nur unter Beachtung dieser Voraussetzungen Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

16 3. Anstehende Gesetzesänderung (IV) Darlehensvergabe durch offene Spezial-AIF und geschlossene Publikums-AIF Keine Kreditvergabe zulässig außer Gesellschafterdarlehen unter denselben Voraussetzungen wie bei geschlossenen Spezial-AIF Die bisher angedachte Beschränkung auf 50 % des Wertes des AIF für offenen Spezial-AIF ist im aktuellen Entwurf weggefallen Restrukturierung oder Prolongieren unverbriefter Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF bleibt Darlehensvergabe auch im Sinne der Investmentaufsicht. Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

17 3. Anstehende Gesetzesänderung (V) Zusätzliche Anforderungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft Mindestanforderungen an das Risikomanagement Einzelheiten wird die BaFin festlegen, die sich an den Risikomanagementgrundsätzen für das Kreditgeschäft von Banken orientieren wird Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann berücksichtigt werden, welcher Anteil der Geschäfte des AIF Darlehen betrifft Ausgenommen ist die bloße Vergabe von Gesellschafterdarlehen Zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung für die AIF Bei Darlehensvergabe oder Erwerb unverbriefter Darlehensforderungen werden Millionenkreditvorschriften der Bankenaufsicht angewendet Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften Müssen zusätzlich zu diesen Anforderungen Bestandteile der Verhaltenspflichten, des Interessenkonfliktmanagements, Risikomanagements und Liquiditätsmanagements anwenden, die eigentlich nur für genehmigte Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

18 Agenda Aufsichtsrecht 1. Bisherige Aufsichtspraxis in Deutschland 2. Neue Verwaltungspraxis 3. Anstehende Gesetzesänderung 4. Behandlung von Darlehensfonds in der EU Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

19 4. Behandlung von Darlehensfonds in der EU (I) Darlehensfonds in anderen Mitgliedsstaaten Europäische Bankenregulierung schreibt Bankerlaubnis für Kreditinstitute vor, die Darlehensvergabe und Einlagengeschäft betreiben Isolierte Darlehensvergabe als Bankgeschäft ist nationaler Sonderweg (ebenso in Frankreich und Österreich) In den meisten EU-Mitgliedstaaten löst die Darlehensvergabe an sich keine Erlaubnispflichten aus Europäische Investmentrechtliche Regulierung: Während UCITS-Richtlinie Darlehensvergabe ausdrücklich untersagt, sieht AIFM-Richtlinie keine Produktvorschriften vor (europäische Verordnungen etablieren aber einzelne Fondsprodukte, siehe Folie 20) Darlehensfonds sind in anderen europäischen Mitgliedsstaaten im Rahmen von nationalen Produktregulierungen zulässig (z.b. England, Irland, Luxemburg, Italien, Malta) Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

20 4. Behandlung von Darlehensfonds in der EU (II) Tendenzen in europäischer Gesetzgebung Europäische Fondsprodukte sehen (mit Einschränkungen) Kreditvergabe durch Fonds ausdrücklich vor: EuSEF-Verordnung (Darlehen an Portfoliounternehmen) EuVECA-Verordnung (Darlehen an Portfoliounternehmen) ELTIF-Verordnung (Darlehen an Portfoliounternehmen) Diskussion über EU-einheitliche Regulierung von Darlehensfonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

21 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

22 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

23 Initiatoren inländische Investoren ausländische Investoren Management GmbH Blocker Corporation Admin GmbH Carry GmbH & Co. KG GF Kdt phg Carry Kdt Kommanditisten Debt-Fonds GmbH & Co. KG FK (+ ggf. EK-) Beteiligung Portfolio-Gesellschaften Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

24 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

25 Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 1. Privatinvestoren Sofern der Debt-Fonds privat vermögensverwaltend tätig ist, unterliegen Zinseinkünfte (bei Beteiligung <= 10 %) sowie etwaige Gewinne aus der Veräußerung von EK-Beteiligungen sowie Dividenden auf Ebene eines Privatinvestors der Abgeltungssteuer i. H. v. 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Sofern der Debt-Fonds einen steuerlichen Gewerbebetrieb unterhält, unterliegen Zinseinkünfte auf Ebene eines Privatinvestor vollständig der Einkommenssteuer; etwaige Gewinne aus der Veräußerung von EK- Beteiligungen oder Dividenden unterliegen zu 60 % der Einkommenssteuer (jeweils zum persönlichen (Spitzen-) Steuersatz des Anlegers zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer); Gewerbesteuer auf Ebene des Debt-Fonds wird auf Einkommensteuer angerechnet. Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

26 Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 2. Körperschaften Sofern der Debt-Fonds privat vermögensverwaltend tätig ist, unterliegen Zinseinkünfte auf Ebene einer steuerpflichtigen Körperschaft vollständig der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Etwaige Gewinne aus der Veräußerung von EK-Beteiligungen sind auf Ebene eines Körperschaftsteuersubjekts (mit Ausnahme von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds) zu 95 % von der Körperschaftund Gewerbesteuer befreit. Etwaige Dividendeneinkünfte unterliegen auf Ebene des Körperschaftsteuersubjekts vollständig der Körperschaft- und Gewerbesteuer; es sei denn, die durchgerechnete Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beträgt mindestens 10 % / 15 %; dann sind 95 % der Dividenden von Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer befreit (wiederum nicht für LV / KV / Pensionsfonds). Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

27 Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 2. Körperschaften Sofern der Debt-Fonds einen steuerlichen Gewerbebetrieb unterhält, ergeben sich zu Körperschaftsteuerzwecken die gleichen steuerlichen Folgen wie bei privater Vermögensverwaltung. Bei Gewerblichkeit des Debt-Fonds fällt keine Gewerbesteuer auf Ebene des Investors an, da Gewinnanteil aus gewerblicher Mitunternehmerschaft gemäß 9 Nr. 2 GewStG aus Gewerbeertrag zu kürzen ist. Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

28 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

29 Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds Private Vermögensverwaltung Im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung ist der Fonds als Personengesellschaft steuerlich transparent, also kein eigenes Steuersubjekt; Gewinnanteile werden den Investoren unmittelbar anteilig steuerlich zugerechnet und sind ausschließlich auf deren Ebene zu versteuern. Gewerblichkeit Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ist der Fonds eigenes Steuersubjekt zu Gewerbesteuerzwecken; insbesondere Zinseinkünfte unterliegen auf Ebene des Fonds der vollen Gewerbesteuer; in Bezug auf Veräußerungsgewinne und Dividenden bestimmt sich Gewerbesteuerbelastung in Abhängigkeit davon, in welchem Umfang Privatinvestoren / Körperschaften am Fonds beteiligt sind. Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

30 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

31 Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren Private Vermögensverwaltung grds. keine veranlagte Besteuerung im Inland ggf. Kapitalertragssteuerbelastung auf partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen etc.; nicht jedoch auf Darlehen, die einen festen / ergebnisunabhängigen Zins vorsehen Gewerblichkeit ausländische Investoren erhalten Zuweisung von gewerblichen Einkünften, die mit einer inländischen Betriebsstätte verbunden sind und gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer beschränkten Steuerpflicht und Steuererklärungspflicht im Inland führen steuerliche Folgen grds. wie vorstehend für inländische Investoren ausgeführt Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

32 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

33 Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb Abgrenzung ist wie aus vorstehender Darstellung ersichtlich wesentlich für die steuerlichen Auswirkungen auf Ebene des Fonds und der Investoren Abgrenzung im Einzelnen schwierig, weil es keine Verwaltungspraxis, Verwaltungsanweisungen oder finanzgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage spezifisch für Debt-Fonds gibt Private Vermögensverwaltung Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung tritt nicht entscheidend in den Vordergrund Gewerbebetrieb Selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

34 Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb Gesetzgeberische Grundentscheidung in 14 Satz 3 AO, wonach die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen regelmäßig der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist; bei der Vergabe von Darlehen steht stets die Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenen Substanzwerten im Vordergrund FG-Rechtsprechung greift zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von privater Vermögensverwaltung bei Vergabe von Darlehen auf die zum gewerblichen Wertpapierhandel entwickelten Kriterien zurück (Unterhalten eines Büros oder einer Organisation? Ausnutzen eines Marktes?) Kriterien des BMF-Schreibens vom (vom Wortlaut her nur auf Private Equity Fonds anwendbar)? Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

35 Agenda Steuerrecht 1. Debt Funds Steuerliche Rahmenbedingungen 2. Steuerliche Auswirkungen für inländische Investoren 3. Steuerliche Auswirkungen auf Ebene des Fonds 5. Steuerliche Auswirkungen für ausländische Investoren 6. Abgrenzung private Vermögensverwaltung/steuerlicher Gewerbebetrieb 7. BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

36 BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds vom Fraglich, ob und wie diese Kriterien auf Debt-Fonds angewandt werden können: Erläuterungen von Kriterien zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb Kriterien: 8 Dont s Kein Einsatz von Bankkrediten / keine Übernahme von Sicherheiten Keine eigene Organisation Keine Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrung Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlichkeit / Handeln auf eigene Rechnung Keine kurzfristige Beteiligung Keine Re-Investitionen von Veräußerungserlösen Kein unternehmerisches Tätigwerden in Portfolio-Gesellschaften Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche Infektion Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November

37 Zur Person Tätigkeitsschwerpunkte: Amos Veith, LL.M. Rechtsanwalt Partner P+P Pöllath + Partners Steuerliche und rechtliche Beratung von institutionellen und privaten Investoren und Initiatoren im Bereich der Strukturierung von Private Equity, Venture Capital, Mezzanine und Private Debt Fonds Fund Governance Beratung Tätigkeitsschwerpunkte: Patricia Volhard, LL.M. (London) Rechtsanwältin Partnerin Private Funds Strukturierung von Private Equity-, Immobilien- und Infrastruktur-Fonds für institutionelle Anleger Aufsichtsrecht (AIFM/KAGB-Beratung) Sekundärtransaktionen betr. Fondsbeteiligungen (insbesondere komplexe Portfolio-Transaktionen) P+P Pöllath + Partners Berlin amos.veith@pplaw.com Tel.: +49 (30) P+P Pöllath + Partners Frankfurt patricia.volhard@pplaw.com Tel.: +49 (69) Debt Funds: Chancen und Herausforderungen 8. Hamburger Fondsgespräche 10. November 2015 Seite 37

38 Kontaktieren Sie uns: P+P Berlin Potsdamer Platz Berlin Tel.: Fax: ber@pplaw.com P+P Frankfurt a. M. Hauptwache, Zeil Frankfurt a. M. Tel.: Fax: fra@pplaw.com P+P München Hofstatt 1, Eingang Färbergraben München Tel.: Fax: muc@pplaw.com 38

Update Investmentfonds

Update Investmentfonds Update Investmentfonds 13. Mai 2015 Loan originating AIFs Darlehensvergabe durch Investmentvermögen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre Verwaltungspraxis

Mehr

OGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds (RegE) Jaga Gänßler, WA 41

OGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds (RegE) Jaga Gänßler, WA 41 OGAW V-Umsetzungsgesetz einschließlich Kreditfonds Jaga Gänßler, WA 41 Agenda Umsetzung der OGAW V-Richtlinie Vergütungssysteme Aufgaben und Haftung der Verwahrstelle Anpassung Vertriebsunterlagen Bußgeldvorschriften

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment

Mehr

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds

Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:

AIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz

Mehr

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz

Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz Vermögensanlagen-Informationsblatt gemäß 13 Vermögensanlagengesetz 1. Bezeichnung der Vermögensanlage Crowdinvesting (Schwarmfinanzierung) für die RAD Medical GmbH, Dorfstrasse 30, 14822 Niederwerbig 2.

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07. Dezember 2009) Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann

Mehr

Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb

Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds; Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Gewerblicher Grundstückshandel Veranstaltungsort: 17. Juni 2015 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v. Gewerblicher

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

1. 1 Abs. 1a InvStG-E

1. 1 Abs. 1a InvStG-E Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM- Steuer-Anpassungsgesetz AIFM-StAnpG) Die Umsetzung

Mehr

AIFMD in Österreich. Dr. Oliver Grabherr AVCO & GCP gamma capital partners

AIFMD in Österreich. Dr. Oliver Grabherr AVCO & GCP gamma capital partners AIFMD in Österreich AVCO & GCP gamma capital partners PE-Investments in % des BIP in 2011 Quelle: EVCA/PEREP_Analytics; Yearbook 2012 Österr. Unternehmen Österreichische Unternehmen sind nach wie vor überwiegend

Mehr

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM

ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM ANLAGEVERORDNUNG UND INVESTMENTSTEUERREFORM Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 22.06.2015 www.bepartners.pro AGENDA STEUER INVESTMENT- ANLAGE- VERORDNUNG FAZIT 2 INVESTMENTSTEUERREFORM

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Regulierung von geschlossenen Fonds unter dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 5. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Strasbourg, 09.05.2003 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 2 Umsatzsteuer 3 Betriebsstättenprinzip und

Mehr

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT

FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 19. November 2014 www.bepartners.pro AGENDA WAS STEHT ZUR AUSWAHL? OFFENE FRAGEN PERSONEN- GESELLSCHAFT 2 WAS STEHT ZUR

Mehr

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet? Seite 1 2.1.1 2.1.1 Ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Bilanzierung besteht, ergibt sich aus den Vorschriften des Unternehmensrechts und der Bundesabgabenordnung. Man unterscheidet deshalb auch die

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins

Merkblatt. Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins Merkblatt Grundsätze zur Verwendung der Mittel eines gemeinnützigen Vereins A. Satzungsgemäße Verwendung Nach 55 AO dürfen die Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke

Mehr

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes

Konsultation 9/2008. Stellungnahme von: LRI Invest S.A., Munsbach/Luxembourg. Ansprechpartner: Christian Schlicht und Stefan Ludes Konsultation 9/2008 Stellungnahme zum Entwurf des Rundschreibens 9/2008 (WA) Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG (Gz: WA 41 WP 2136 2008/0001) Stellungnahme von: LRI Invest

Mehr

Steuerliche Rahmenbedingungen

Steuerliche Rahmenbedingungen Steuerliche Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung Photovoltaik am 28. Juli 2010 Referentin: WP/StB Dipl.-Kffr. Doreen Mottl Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. 1 Steuerliche

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer Handelsrecht Buchführungspflicht für alle Kaufleute nach 238 (1) HGB Führung der Handelsbücher ( 239 HGB) Inventar (Vermögensaufstellung) ( 240, 241 HGB) Entlastung von der Buchführungspflicht 241 a HGB

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Funds Forum Frankfurt

Funds Forum Frankfurt Funds Forum Frankfurt Reform der Investmentbesteuerung Auswirkungen auf geschlossene AIF Literaturhaus Frankfurt a.m. Dr. Peter Bujotzek Berlin Frankfurt a. M. München www.pplaw.com P+P Pöllath + Partners

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick

Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld

Unternehmensnachfolge. Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Unternehmensnachfolge Hans Jürgen Langguth Steuerberater Vortrag zur Erbschafts- und Einkommenssteuer Am 25.03.2015, Sulzfeld Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014: Regelverschonung bisher Neuregelungen

Mehr

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai 2004 - Oldenburg Workshop 5: Vertragliche Aspekte von Kooperationen Steuerliche Rahmenbedingungen im gemeinnützigen Bereich RA/StB Kersten Duwe Treuhand

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB

Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Verwaltungspraxis der BaFin zum KAGB Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Claudia Ewers Vertrieb 02.10.2014 Seite 1 Inhalt Vertrieb und Erwerb vn Investmentvermögen Begriff des Vertriebs Übersicht

Mehr

Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin

Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin Panel 7 bsi Summit 2014 Martina Hertwig Agenda 1. Planungsphase 2. Antragsphase 3. Rückfragen

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Bau einer Windkraftanlage Finanzierung. Eugen Schlachter Sprecher des Vorstandes der Raiffeisenbank Dellmensingen eg

Bau einer Windkraftanlage Finanzierung. Eugen Schlachter Sprecher des Vorstandes der Raiffeisenbank Dellmensingen eg Bau einer Windkraftanlage Finanzierung Eugen Schlachter Sprecher des Vorstandes der Raiffeisenbank Dellmensingen eg I. Anlagebeschreibung Es werden insgesamt 2 Windräder errichtet (WEA-P01 + WEA-P03),

Mehr

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen 2 1.1. wirtschaftliche Aspekte 2 1.2. steuerliche Aspekte 2 2. Steuern 4 2.1. Ertragssteuern

Mehr

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG

Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08

Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08 Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert

Geschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 29. Juni 2012

Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds. Workshop am 29. Juni 2012 Einladung Luxemburg: Effiziente Strukturierungen von Private Equity Fonds Workshop am 29. Juni 2012 Der Luxemburger Private Equity und Venture Capital Verband LPEA lädt ein zu einem Workshop mit dem Thema

Mehr

FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS

FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS FONDS ALS ALTERNATIVE LENDERS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 2. März 2016 www.bepartners.pro AGENDA BANKEN- MONOPOL PAUKENSCHLAG OGAW V- UMSETZUNG 2 BANKENMONOPOL 1 3 KREDITVERGABE

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin - Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht Nicole Ruetz - Steuerberaterin - GmbH GbR e.k. GmbH & Co KG UG OHG Grundsätzliche Unterscheidung Einzelkaufmann Personengesellschaft Kapitalgesellschaft

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen

AUSARBEITUNG. Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen AUSARBEITUNG Thema: Besteuerung von Einkünften und Maßnahmen zur Einschränkung der Steuergestaltung im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsmodellen Fachbereich IV Haushalt und Finanzen Verfasser/in:

Mehr

ONPOINT / Ein Legal Update der Financial Services- Gruppe von Dechert. OGAW-V Umsetzungsgesetz verkündet: Auswirkungen auf Kreditfonds

ONPOINT / Ein Legal Update der Financial Services- Gruppe von Dechert. OGAW-V Umsetzungsgesetz verkündet: Auswirkungen auf Kreditfonds ONPOINT / Ein Legal Update der Financial Services- Gruppe von Dechert OGAW-V Umsetzungsgesetz verkündet: Auswirkungen auf Kreditfonds Verfasst von Martin Hüwel, Angelo Lercara, LL.M. EuR und Hans Stamm

Mehr

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer

Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Hintergründe und Chancen der Abgeltungsteuer Peter Fabry RA/ StB Partner Frankfurt, 05. August 2008 1 AGENDA 1. Überblick und bisherige Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen 2. Grundprinzipien und

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Umsatzsteuer: Richtungweisendes EuGH-Urteil zu Verwaltungsleistungen gegenüber Investmentfonds

Umsatzsteuer: Richtungweisendes EuGH-Urteil zu Verwaltungsleistungen gegenüber Investmentfonds Umsatzsteuer: Richtungweisendes EuGH-Urteil zu Verwaltungsleistungen gegenüber Investmentfonds I. Aktuelle Rechtslage Nach aktueller Rechtslage stellt die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes

Mehr

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung 10. Deutscher Medizinrechtstag, 04.09.2009 1 Referent Steuerberater Michael Hieret, Mülheim an der Ruhr Fachberater

Mehr

Anlageklasse Immobilien WealthCap Immobilien Nordamerika 16. Erste Aktualisierung vom 01.07.2015

Anlageklasse Immobilien WealthCap Immobilien Nordamerika 16. Erste Aktualisierung vom 01.07.2015 Anlageklasse Immobilien WealthCap Immobilien Nordamerika 16 Erste Aktualisierung vom 01.07.2015 1 WEALTHCAP IMMOBILIEN NORDAMERIKA 16 ERSTE AKTUALISIERUNG VOM 01.07.2015 WEALTHCAP IMMOBILIEN NORDAMERIKA

Mehr

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München

P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

MBO Kongress Private Equity Forum NRW. Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen. Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer

MBO Kongress Private Equity Forum NRW. Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen. Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer MBO Kongress Private Equity Forum NRW Bewertung und Strukturierung von Beteiligungsmodellen Andreas Hoffmann, Wirtschaftsprüfer Düsseldorf, Inhalt 1) Bewertung und Kaufpreisermittlung Wie erfolgt die Bewertung

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Agentur für Technologie und Netzwerke. Gründung innovativ

Agentur für Technologie und Netzwerke. Gründung innovativ Gründung innovativ Förderprogramm des Landes Brandenburg im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Schwerpunkte: 1. Zielgruppe 2. Konditionen 3. Förderfähige Kosten 4. Voraussetzungen

Mehr

Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1

Steuerliche Sphären einer Hochschule. Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären einer Hochschule Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb

Mehr

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Schuldenbarometer 1. Q. 2009

Schuldenbarometer 1. Q. 2009 Schuldenbarometer 1. Q. 2009 Weiterhin rückläufige Tendenz bei Privatinsolvenzen, aber große regionale Unterschiede. Insgesamt meldeten 30.491 Bundesbürger im 1. Quartal 2009 Privatinsolvenz an, das sind

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren

Meldeverfahren. Inhaltsübersicht. Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent. Grundlagen zum Meldeverfahren Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1 Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren

Mehr

Gewinnausschüttung der Sparkasse

Gewinnausschüttung der Sparkasse Gewinnausschüttung der Sparkasse Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) Thomas Munding Vorsitzender des Vorstandes Agenda TOP 1 Geschäftsentwicklung im Jahr 2015 TOP 2 TOP 3 Entscheidung über Verwendung

Mehr

Kurzinformation Wirtschaft

Kurzinformation Wirtschaft Mit dem Zuschuss Nachhaltige Stadtentwicklung fördert die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Ziel

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Veräußerung von Windenergieanlagen: Steuerliche Folgen, Steuerklauseln im Vertrag. 11. November 2015 Antje Helbig, Steuerberaterin

Veräußerung von Windenergieanlagen: Steuerliche Folgen, Steuerklauseln im Vertrag. 11. November 2015 Antje Helbig, Steuerberaterin Veräußerung von Windenergieanlagen: Steuerliche Folgen, Steuerklauseln im Vertrag 11. November 2015 Antje Helbig, Steuerberaterin Inhalt 2 1. Asset Deal 1. Einzelunternehmer 1. Umsatzsteuer 2. Ertragsteuer

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

KURZPROSPEKT DEUTSCHE S&K SACHWERTE. Nr. 2

KURZPROSPEKT DEUTSCHE S&K SACHWERTE. Nr. 2 KURZPROSPEKT DEUTSCHE S&K SACHWERTE Nr. 2 JETZT IN DEN FONDS DEUTSCHE S&K SACHWERTE NR. 2 INVESTIEREN: IHRE BETEILIGUNG DEUTSCHE S&K SACHWERTE NR. 2 Zusammenkommen ist ein Beginn, zusammenbleiben ist ein

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die

Mehr

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

wie mit Ihnen am 02.03.2004 besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten. Oberfinanzdirektion Chemnitz Herrn Oberfinanzpräsident Staschik Brückenstraße 10 09111 Chemnitz Dresden, 01. pril 2004 Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen an die

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Wichtige rechtliche Hinweise Die Angaben in diesem Dokument dienen lediglich zum Zwecke der Information und stellen keine Anlage- oder Steuerberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

Mehr

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 7 der Tagesordnung Seite 1 von 5 Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß 71

Mehr

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens

Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens Veräußerung eines einzelkaufmännischen Unternehmens I. Grundfall 1. Sachverhalt Einzelkaufmännisches Unternehmen A Anlagevermögen 500.000 Eigenkapital 900.000 Umlaufvermögen 400.000 900.000 900.000 A veräußert

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder

Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Gert Müller-Gatermann Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der

Mehr

Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15

Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben Studio II, Studio IV und Studio VI im Studiengang Bachelor Architektur SS15 Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15 1 Bitte melden Sie sich über das Campusmanagementportal campus.studium.kit.edu

Mehr

AAA RATED ÖFFENTLICHE PFANDBRIEFE

AAA RATED ÖFFENTLICHE PFANDBRIEFE AAA RATED ÖFFENTLICHE PFANDBRIEFE Anfang September 2004 hat Standard & Poor s den Öffentlichen Pfandbriefen der Düsseldorfer Hypothekenbank das Langfrist- Rating»AAA«verliehen. Wir freuen uns, Sie über

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Selbstständig mit einem Schreibbüro interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Voraussetzungen für die Tätigkeit... 8 Ausbildung... 9 Die Tätigkeit... 10 Der Markt... 11 Die Selbstständigkeit...

Mehr

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES

UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN

Mehr