Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung der Limited (Ltd.) und der Ltd. & Co. KG
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1 Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung der Limited (Ltd.) und der Ltd. & Co. KG Dipl.-Kfm. Matthias Witt Wirtschaftsprüfer/Steuerberater RWWD
2 I. Aufbau und Gründung einer Ltd. oder einer Ltd. & Co. KG 1. Ltd. Private Limited by shares a. Die Ltd. ist eine Kapitalgesellschaft = juristische Person, bei der lediglich das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf die Einzahlung der übernommenen Anteile (issued share capital) b. Der Weg in die Ltd. kann erfolgen durch: - Neugründung: Aufbringung der Einlagen möglich durch - Bareinlagen - Sacheinlagen - Dienstleistungen Erbringung des Kapitals erst nach Aufforderung der Direktoren Kein WP Testat für Sacheinlagen und Dienstleistungen nötig Keine Prüfung durch Registriergericht (House of Companies) - Mantelkauf einer Vorratsgesellschaft - Umwandlung (strittig) - Ausgliederung eines im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens auf eine Ltd. - Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft in eine Ltd. - Buchwertverknüpfung, Zwischenwert oder Teilwert gem. 20 UmwStG möglich - Betriebsaufspaltung
3 2. Ltd. & Co. KG a. Hier handelt es sich um eine deutsche Personenhandelsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft, bei welcher der persönlich haftende Gesellschafter eine Ltd. ist. Die Kommanditisten haften in Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Wird diese vollständig in das Gesellschaftsvermögen eingezahlt und nicht wieder entnommen, besteht keine Haftung der Kommanditisten mehr. b. Der Weg in die Ltd. & Co. KG erfolgt bzgl. der Ltd. wie oben dargestellt und bzgl. der Kommanditgesellschaft wie folgt: - Neugründung durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und notarielle Anmeldung zum Handelsregister - Erbringung der Kommanditeinlage durch Bar oder Sacheinlagen, Einbringung eines Einzelunternehmens möglich - Umwandlung einer OHG oder einer GbR in eine Ltd. & Co. KG
4 II. Rechnungslegung-, Prüfungs- und Publizitätspflichten einer Ltd. Eine in Großbritannien gegründete Ltd. hat ihren gesellschaftsrechtlichen Sitz immer in Großbritannien. Sie kann ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland haben. Handelsrechtlich wird sie in Deutschland in Form einer Zweigniederlassung tätig. (Selbständige Zweigniederlassung mit Eintragung in das Handelsregister) Steuerrechtlich bedeutet der Verwaltungssitz in Deutschland, dass in Deutschland auch der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt. Die Ltd. ist daher insgesamt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Behält die Ltd. ihren Verwaltungssitz/Ort der Geschäftsleitung in Großbritannien, wird aber in Deutschland wirtschaftlich tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig, wenn eine Betriebsstätte in Deutschland vorliegt. Betriebsstätte: Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Liegt der Verwaltungssitz in Großbritannien, richten sich die Rechnungs-, Prüfungsund Publizitätspflichten nach englischem Recht. Auch bei Verwaltungssitz in Deutschland ergibt sich gem. 325a HGB englisches Recht. Handelsrechtlich sind daher die englischen Rechnungslegungsvorschriften einzuhalten. Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Kleine Unternehmen Mittlere Unternehmen Jahresumsatz 5,6 Mio. GBP 22,8 Bilanzsumme 2,8 Mio. GBP 11,4 Angestellte p.a. Ø max. 50 Ø max. 250 Kleine Unternehmen sind nicht prüfungspflichtig.
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6 III. Besteuerung der Ltd. Wenn der Verwaltungssitz in Großbritannien liegt, ergibt sich in Großbritannien unbeschränkte Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf die corporation tax (Körperschaftsteuer), withholding tax (Quellensteuer), VAT value addet tax (Umsatzsteuer) und business rate (Gemeinde Immobiliensteuer). Wird die Ltd. auch in Deutschland wirtschaftlich tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig, wenn eine Betriebsstätte vorhanden ist. In diesem Fall besteht Steuerpflicht in Großbritannien und in Deutschland, durch das Doppelbesteuerungsabkommen wird eine Aufteilung der Einkünfte vorgenommen und eine Doppelbesteuerung vermieden. Liegt der Verwaltungssitz in Deutschland, liegt auch der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, so dass in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Es gelten die allgemeinen Regeln für Kapitalgesellschaften, d.h. die Ltd. unterliegt der deutschen Körperschaftsteuer/Soli, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Die Vergütung der Direktoren ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig, die Dividenden/Ausschüttungen an die Anteilseigner werden von der Einkommensteuer im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens erfasst. Soweit in Großbritannien eine Betriebsstätte unterhalten wird, sind die hieraus erzielten Einkünfte in Großbritannien steuerpflichtig. Hieraus kann sich insbesondere für nicht inlandsbezogene Umsätze steuerliches Gestaltungspotenzial ergeben, da die Steuersätze in Großbritannien günstiger als in Deutschland sind und es eine Gewerbesteuer in Großbritannien nicht gibt.
7 Steuersätze in Großbritannien: Körperschaftsteuer 0 % bis ,00 GBP, 23,75 % ,00 bis ,00 GBP, 19 % ,00 bis ,00 GBP, 32,75 % ,00 bis 1,5 Mio. GBP, 30 % über 1,5 Mio. GBP d.h. effektiv 0-30 v.h. Quellensteuer Zinsen 20 % Lizenzen 22 % Umsatzsteuer 17/5 % Immobiliensteuer Besitz oder Miete 45,6 Pence/je GBP Miete Die Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland löst die sogenannte Wegzugsbesteuerung aus. Geschieht dies unmittelbar nach der Gründung der Ltd. hat dies in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen. Ansonsten sind die stillen Reserven aufzulösen und in Großbritannien zu versteuern. Im deutschen Steuerrecht bestehen entsprechende Regelungen, wenn der Ort der Geschäftsleitung nach Großbritannien verlegt wird.
8 Ist deutsches Besteuerungsrecht gegeben, ergeben sich folgende Rechtsfolgen: 1. Körperschafteuer (Einkommensteuer juristischer Personen) z. Zt. 25 v.h. zzgl. Soli 5,5 v.h. der KSt Probleme: a. verdeckte Gewinnausschüttungen - Formvorschriften, tatsächliche Durchführung - Angemessenheit / Fremdvergleich - Gesellschafterfremdfinanzierung (> 25 % Anteilsbesitz Zinsen für FK, welches 1,5-fache des EK überschreitet. Freigrenze ,00 ) - Geschäftsführerpensionen (Wartezeit 3 Jahre, Erdienbarkeit 10 Jahre, angemessen 75 % des Gehaltes, finanzierbar, ernsthaft Jahre, Abfindungsregelung) b. Eigenkapitalersetzende Darlehen c. Prüfungspflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.
9 2. Einkommensteuer (der Anteilseigner und der Direktoren) a. Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen Voraussetzung mind. 1 v.h. Anteilsbesitz Gewinn = Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten Beispiel: Veräußerungspreis orientiert sich am Ertragswert eines Unternehmens z.b ,00 Anschaffungskosten: bei GmbH ,00 Gewinn ,00 bei Ltd. 250,00 Gewinn ,00 Besteuerung des Gewinns zur Hälfte (Halbeinkünfteverfahren) GmbH: ,00 : 2 = ,00 Ltd.: ,00 : 2 = ,00 3. Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer knüpft an die steuerliche Gewinnermittlung der Ltd. an. Geschäftsführergehälter, Zinsen für Gesellschafterdarlehen, Mieten für Geschäftsräume, die Gesellschaftern gehören etc. mindern, wenn sie angemessen, ernsthaft und formal korrekt sind, diesen Gewinn. Es gibt zahlreiche Hinzurechnungen und einige Kürzungen, insbesondere werden die Hälfte der Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab, in welcher der Gewerbebetrieb liegt. Im Durchschnitt beträgt die Gewerbesteuer ca. 20 % des Gewerbeertrages. Die Gewerbesteuer ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens als Betriebsausgabe abziehbar.
10 4. Verlustberücksichtigungen Verluste einer Ltd. (wie bei allen Kapitalgesellschaften) können nur mit Gewinnen der Gesellschaft selbst berücksichtigt werden. Verluste werden im Jahr bis zu einem Betrag von ,00 zurückgetragen, d.h. mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet. Hierauf kann ganz oder teilweise auf Antrag verzichtet werden. Bei der Gewerbesteuer besteht die Möglichkeit eines Verlustrücktrages nicht. Ansonsten wird der Verlust vorgetragen. Bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR voll, darüber hinaus nur noch bis zu 60 v.h. des den Sockelbetrag von 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte des Vortragsjahres. Beispiel: Verlust ,00 Gewinn ,00 Verlustvortrag , ,00 davon 60 % max ,00 zu versteuern ,00 Restlicher Verlustvortrag für 2007 f ,00 5. Sonstiges Keine Handwerkerpflichtversicherung und Sozialversicherungspflicht für Gesellschaftergeschäftsführer
11 IV. Besteuerung der Ltd. & Co. KG Es handelt sich bei dieser Rechtsform um eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der lediglich die persönlich haftende Komplementärin eine Ltd. ist. Die KG selbst unterliegt lediglich der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer und hat als Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Gewinn der Gesellschaft nach Abzug der Gewerbesteuer wird bei der KG vom Betriebsstättenfinanzamt einheitlich und gesondert festgestellt und auf die Gesellschafter den Gewinnverteilungsabreden entsprechend verteilt. Dabei werden Vergütungen an Gesellschafter aufgrund schuldrechtlicher Verträge steuerlich neutralisiert, d.h. z.b. Tätigkeitsvergütungen einschließlich Altersversorgung, Provisionen und Zinsen werden dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet. Dies wirkt sich insbesondere bei der Gewerbesteuerbelastung aus. Hinweis: Die Geschäftsführung einer Ltd. & Co. KG wird in der Regel durch die Komplementärin, hier die Ltd., ausgeübt. Diese kann dies nur durch eine natürliche Person, d.h. ihrem Direktor verwirklichen. Ist dieser nicht zugleich Kommanditist, mindert die durch die Kommanditgesellschaft zu zahlende Geschäftsführervergütung (direkt oder über die Ltd.) den Gewerbeertrag. Den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung gibt es bei der Ltd. & Co. KG nicht!
12 Bei der Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag von ,00 und eine Staffelung der Belastung bis zu einem Gewerbeertrag von ,00. Verluste, die auf Kommanditisten entfallen, können von diesen bis zur Höhe ihres Haftungsbetrages (also unabhängig vom tatsächlich eingezahlten Kapital) mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste werden amtlich festgestellt und können mit zukünftigen Gewinnen der KG verrechnet werden. Gewinne aus der Veräußerung von Kommanditanteilen werden grundsätzlich voll besteuert. Gewinn ist die Differenz von Veräußerungspreis und Kapitalkonto des Veräußerers (u.u. einschließlich Kapital aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen). Wenn Veräußerer älter als 55 Jahre oder berufsunfähig, Freibetrag von ,00 und ermäßigter Steuersatz (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mind. 15 v.h.) V. Steuerbelastungsvergleich Ltd.- Ltd. & Co. KG Eine generelle Aussage, welche Rechtsform steuerlich günstiger ist, kann seriös nicht getroffen werden. Je höher allerdings der Gewinn der Gesellschaft ist und je höher die Tätigkeitsvergütungen der Direktoren ausfallen, umso mehr schlägt die gewerbesteuerliche Abzugsfähigkeit der Direktorengehälter bei der Ltd. durch und umso mehr verliert der Gewerbesteuerfreibetrag bzw. die Belastungsstaffelung bei der Ltd. & Co. KG an Bedeutung.
13 Im Falle von Verlusten ist die KG vorteilhafter, wenn andere positive Einkünfte vorliegen. Im Insolvenzfall stellt sich die Ltd. dann günstiger dar, wenn die strengen deutschen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsregelungen keine Anwendung finden, die im bestimmten Umfange auch für die Ltd. & Co. KG gelten. Hinweis: Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsberatung ist immer einzelfall- und situationsbezogen, also sehr individuell. Lösungen aber, die alle Lebenssituationen optimal abdecken, gibt es nicht! Es besteht somit ständiger Anpassungs- und Beratungsbedarf.
14 Bei Rückfragen bitte wenden an: Dipl.-Kfm. WP/StB Matthias Witt RWWD Dresden Königstraße Dresden Tel.: 0351/ Fax: 0351/ Mobil: 0172/ matthias.witt@roggelin.de
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