BREMER GRIMM HELLER. Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer

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1 Umsetzungskonzept des Projektes Breitbandinfrastruktur in den Ämtern Nordsee-Treene, Viöl und Eiderstedt sowie in den Städten Friedrichstadt und Tönning RA/FAStR/StB/WP Dr. Henrik Bremer RAin Inga Hintz

2 Breitbandkonzept Empfehlung: - Gründung eines Zweckverbandes zur Finanzierung (Mittelbeschaffung) insbesondere der Erdbauarbeiten sowie zur Koordination und zur Verwaltung der Anteile - Gründung einer GmbH & Co. KG für die Kooperation (Beteiligung erfolgt über den Zweckverband); Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten über die GmbH & Co. KG - Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen darf gemäß Art. 87f GG nur durch privatrechtlich geführte Unternehmen erfolgen, die sich bei der BNetzA melden müssen 2

3 I. Technische Vorgaben/Realisationsmöglichkeiten Glasfaser als optimale Technik: - unabhängig von der Anzahl der Nutzer und der Länge der Kabel - weniger störanfällig als Kupfer oder Powerline - abhörsicher - keine Verzögerungen durch lange Übertragungswege 3

4 II. Finanzierungsmöglichkeiten 1. Problem der unterschiedlichen Haltbarkeit Haltbarkeit von Breitbandtrassen ca. 100 Jahre / betriebswirtschaftliche Verwendbarkeit von 50 Jahren Abschreibungsrate von ca. 2 % Haltbarkeit von Glasfaserkabeln ca. 20 Jahre Abschreibungsrate von ca. 5 % Bei Durchführung der erforderlichen Arbeiten (Bau der Breitbandtrasse und Einziehen des Glasfasernetzes) durch 1 Unternehmen, gelten Breitbandtrasse und Glasfaser als ein Wirtschaftsgut Folge: einheitliche Abschreibungsrate von ca. 5 % 4

5 Lösung 3-teilung in Glasfasernetz (Breitbandtrassen), die Glasfasern und den Dienst als Carrier Durchführung der Arbeiten von verschiedenen Unternehmen Folge Breitbandtrassen und Glasfasern bleiben unterschiedliche Wirtschaftsgüter Vorteil Abschreibung des Glasfasernetzes ausgehend von einer wirtschaftlichen Verwendung von 50 Jahren beträgt trotz Einziehung der Glasfaserkabel weiter ca. 2% Oder: Komponenten-Ansatz nach IDW RH HFA (IAS 16) 5

6 2. Fördermittel Breitbandrichtlinie Fördertöpfe: Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes - (GAK)" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Konjunkturpaket II des Bundes Max. Förderquote beträgt 75 % Eigenanteil der Kommunen beträgt 25 % Gefördert werden: - Planungsleistungen mit max EUR - Maßnahmen zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke mit max EUR bei Unterversorgung von bis zu 2 MBit/s - Bau von Breitbandtrassen, sog. Leerrohren; Förderbetrag EUR bei Unterversorgung nach der Bundesrahmenregelung Leerrohre 6

7 3. Förderungen von Investitionen mit Kommunaldarlehen a) Kommunaldarlehen des KfW KfW-Investitionskredit Kommunen KfW-Investitionskredit flexibel Vorteil Zinsgünstig / Zinsersparnis ca. 2% Finanzierung über Zweckverband b) Kommunalkredite der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB) Für Gemeinden, Ämter, Städte, Kreise und Zweckverbände (100 % kommunal) in Schleswig-Holstein 7

8 III. Kooperationsmöglichkeiten öffentlich-rechtlicher Unternehmen 1. Regie- oder Eigenbetriebe Keine Beteiligung wegen fehlender Rechtssubjektivität möglich 2. Gemeinsames Kommunalunternehmen (Anstalt öffentlichen Rechts) Gründung durch die Schließung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen Gemeinden, Kreisen, Ämtern und Zweckverbänden Eintragung ins Handelsregister (Ausnahme: keine Gewinnerzielungsabsicht) Späterer Beitritt möglich Interne Haftungsverteilung: Verhältnis der Stammeinlagen Außenverhältnis: Gewährträger sind Gesamtschuldner Beteiligung privater Dritter schwierig (evtl. in Form der stillen Beteiligung) 8

9 3. GmbH Individuelle Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags Nicht förderfähig im Sinne der Breitband-Förderung Schlechtere Kreditkonditionen bedingt durch Insolvenzfähigkeit 4. Zweckverbände ( 2 ff. GkZ) Möglichkeit der Kooperationen von Gemeinden, Ämtern und Landkreisen Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, aber auch natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts möglich, da Zweckverband Rechtssubjektivität besitzt Sinnvoll bei der Organisation länger andauernder gemeinsamer Aufgaben Vollständiger Aufgabenübergang von der abgehenden Gemeinde auf den Zweckverband (Kompetenzverlagerung) Zweckverband kann formwechselnd steuerneutral in eine GmbH umgewandelt werden 9

10 IV. Steuerrecht 1. Körperschafts- und Gewerbesteuer Vorsteuerabzugsberechtigung nur bei Betrieb gewerblicher Art Voraussetzung hierfür ist nur die Einnahmeerzielungsabsicht (zu erwartende Pachteinnahmen) aus gewerbesteuerlichen Gründen darf keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen (Pachteinnahmen dürfen nur kostendeckend sein) Gewerbesteuer berechtigt die Gemeinde; dies kann man als eine steuerfreie Dividende verstehen Erfordernis eines Modells, das die Gewinnerzielungsabsicht im gewerbesteuerlichen Sinne entfallen lässt Folge Investition können mit Nettobeträgen kalkuliert werden Zweckverband kann 19% mehr investieren als eine Einrichtung der öffentlichen Hand 10

11 2. Kapitalertragssteuer Weiterleitung der erzielten Gewinne an die Gemeinden stellt eine Ausschüttung dar (= Einkünfte aus Kapitalvermögen) Kapitalertragssteuer in Höhe von 15% Keine hälftige Erstattung der Kapitalsteuer 11

12 V. Vergaberecht 1. Gründung des Zweckverbands - Keine Ausschreibungspflicht, da Aufgabenübergang kraft Gesetzes erfolgt 2. Gründung einer GmbH & Co. KG - Keine Ausschreibungspflicht bei Inhause-Vergabe - Vors.: Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle 12

13 3. Abschluss eines Pachtvertrages (mit/ohne Glasfaser) a) Zweckverband ist öffentlicher Auftraggeber gem. 98 GWB b) abzuschließender Pachtvertrag ist öffentlicher Auftrag im Sinne des Vergaberechts ( Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb des Glasfasernetzes einschließlich der aktiven Komponenten ) Schwerpunkt der Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne des 99 Abs. 4 GWB, daher Anwendbarkeit der VOL/A. Anwendungsbereich des GWB ist gemäß 100 Abs. 1 GWB eröffnet, da der Auftrag die Schwellenwerte der Vergabeverordnung (VgV) (Dienstleistungen: ,00 ), überschreiten wird. 13

14 Kein Privileg der (ausschreibungsfreien) In-House Vergabe, da Leistungen durch Dritte erbracht werden Keine Ausnahme nach 100 Abs. 2 GWB: Mangels Rechtsprechung zur Neufassung des 100 Abs. 2, k) GWB kann derzeit nicht mit letzter Sicherheit vorhergesagt werden, ob die vorliegende Konstellation diese Erfordernisse erfüllen würde. Unklar sind insbesondere die Anforderungen der Rechtsprechung an das Merkmal der Bereitstellung für die Öffentlichkeit. Grundsätzlich ist daher im Ergebnis von einer Ausschreibungspflicht des Pachtvertrages und der hiermit verbundenen Leistungen auszugehen. 14

15 VI. Beihilferecht Eine Pflicht zur Ausschreibung der genannten Verträge könnte sich neben dem originären Vergaberecht auch aus dem europäischen Beihilferecht (Artikel 107 AEUV, entspr. Artikel 87 EGV a.f.) ergeben. Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Dies umfasst: - Subventionen - Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter - Gewährung von Bürgschaften 15

16 Subventionen über Breitbandförderprogramme: - Programme der Gemeinschaftsaufgaben des Bundes sowie einzelne Maßnahmen der Länder (Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke) wurden von der EU-Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. - auch die gezielte Förderung eines im Grundsatz kabelgebundenen Netzes ist nunmehr als zulässige Beihilfe qualifiziert worden (Bundesrahmenregelung Leerrohre) - Aber: Ausschreibung erforderlich! Andere Formen der Beihilfe: - Ausschreibung erforderlich, wenn nicht: - De-minimis-Regelung greift (nicht mehr als EUR in drei Jahren) - Kriterien der Altmark-Trans-Rechtsprechung erfüllt sind (keine staatlichen Maßnahmen, durch die ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte) 16

17 VII. Optimierung durch Ausnutzung von Synergien Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien fördern auch die Entwicklung in anderen Bereichen wie: - Energieversorgung - Bildungs-/Gesundheitswesen - Behördendienstleistungen Empfehlung einer Zusammenarbeit mit Stadtwerken - Erweiterung des Geschäftsfeldes der Stadtwerke - Einsparung von Personalkosten im Telekommunikationsbereich - Nutzung des Breitbandes für Smart Metering und Smart Grid 17

18 VIII. Steuerrecht der Telekommunikationsgesellschaft Empfehlung einer GmbH & Co. KG - Beteiligung über Kommanditanteile - Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Anfangsverluste bis zur Höhe der eingetragenen Hafteinlage der Stadtwerke GmbH / Netz-AG mit den positiven Ergebnissen in der Stadtwerke GmbH / Netz-AG 18

19 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! RA/FAStR/StB/WP Dr. Henrik Bremer Bahnhofstraße Pinneberg Tel.: 04101/ Fax.:04101/

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