Die Betriebsratsanhörung bei der Einstellung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Betriebsratsanhörung bei der Einstellung"

Transkript

1 Die Betriebsratsanhörung bei Einstellung und Kündigung Teil 1: Die Betriebsratsanhörung bei der Einstellung Joachim Schulze Mitglied der Geschäftsleitung, Rechtsanwalt/Verbandsjurist, SACHSENMETALL Dresden, Die Betriebsratsanhörung bei der Einstellung Schwerpunkte: Arten der Beteiligungsrechte des Betriebsrates Allgemeine Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Maßnahmen Der Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe, Formen und Fristen Das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung Vorläufige Maßnahmen nach 100 BetrVG Die Zustimmungsersetzungsverfahren gem. 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 BetrVG Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern 2 1

2 Arten der Beteiligungsrechte des Betriebsrates Informationsrechte Mitwirkungsrechte Vetorechte Mitbestimmungsrechte Allgemeines Info- Beispiele: Beispiele: Beispiele: Recht: 80 II 90 Umgestaltung 99 personelle Arbeitsplätze Einzelmaßnahme Besondere Info- Rechte: 92 Personalplanung, 105 Einstellung leitende Angestellte Herausgabeverlangen beim Arbeitsgericht im Beschlussverfahren h 102 Kündigung Rechtswirkung: Entscheidungsrecht liegt beim Arbeitsgeber Betriebsrat hat lediglich Verhandlungsrecht Bei Missachtung grobe Pflichtverletzung gem. 23 III BetrVG 103 Kündigung BR-Mitglied Rechtswirkung: Arbeitgeber muss fehlende Zustimmung durch Arbeitsgericht ersetzen lassen 87 Soziale Angelegenheiten 85 Beschwerde 91 besondere Belastungen 94 Personalfragebogen Rechtswirkung: Maßnahme nur wirksam mit Zustimmung des Betriebsrat. Bei Nichteinigung entscheidet über das Ob und Wie die Einigungsstelle. 3 Mitwirkungsrechte in allgemeinen personellen Angelegenheiten zu besetzende 92 BetrVG PLANSTELLE 106 BetrVG (Stellenbeschreibung/Anforderungsprofil) innerbetriebliche Stellenausschreibung 93 BetrVG Personalinserat Arbeitsagentur etc. Bewerbungseingang Vorauswahl aufgrund der vorliegenden Personalakte und Beurteilungen 94 BetrVG Bewerbungsgespräch (Mitarbeiter/Bewerber) Entscheidung - Einsatzstelle - Personalleitung Betriebsrat Vorauswahl aufgrund der Bewerbungsunterlagen Versetzung 99 BetrVG Einstellung 4 2

3 Personalplanung 92 BetrVG Personalplanung = jede Planung in den Bereichen Personalbedarf Personalbeschaffung Personaleinsatz Personalentwicklung Betriebsrat hat Unterrichtungsrecht bei Fragen der Personalplanung. Methoden der Personalplanung Betriebsrat hat Beratungsrecht über Art und Umfang der zur Personalplanung erforderlichen Maßnahmen; Vermeidung von Härten bei der Personalplanung Betriebsrat hat Vorschlagsrecht für Einführung und Durchführung einer Personalplanung 5 Ausschreibung von Arbeitsplätzen 93 BetrVG (Initiativrecht des Betriebsrates) Betriebsrat kann verlangen, dass freie Stellen allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten ausgeschrieben werden. Mindestinformationen der Ausschreibung: zu besetzende Position (Vollzeit/Teilzeit) Qualifikationen aussagekräftige Aufgabenbeschreibung Angabe der Entgeltgruppe Zeitpunkt der Stellenbesetzung Bei Verstoß: Zustimmungsverweigerungsgrund ( 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG) 6 3

4 Personalfragebogen 94 BetrVG Personalfragebogen = formularmäßig gefasste Zusammenstellung von Fragen, die ein Bewerber beantworten soll, damit Arbeitgeber Aufschluss über Person, Kenntnisse und Fähigkeiten des Befragten erhalten kann. Damit eine Frage in einen Personalfragebogen gestellt werden kann, muss ihr Inhalt individualrechtlich zulässig sein. Exkurs: Fragerecht des Arbeitgebers 7 Alle Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen 99 Abs. 1 BetrVG Die Zustimmung des Betriebsrates ist erforderlich für jede Einstellung (= tatsächliche Beschäftigung; auch Leiharbeitnehmer) Versetzung = Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches + erhebliche Änderung der Arbeitsumstände oder voraussichtlich länger als einen Monat Eingruppierung (= erstmalige Festlegung der Lohn- / Gehaltsgruppe) Umgruppierung (= Veränderung der Lohn- / Gehaltsgruppe); Umgruppierung nach unten auch arbeitsrechtlich nur schwer möglich (Einvernehmen, Änderungskündigung) 8 4

5 Einstellung Einstellung = tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung im Wege der Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks durch weisungsgebundene Tätigkeit zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern. Betriebsrat-Beteiligung vor Einstellung: Betriebsrat muss beteiligt werden, solange Arbeitgeber noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen hat 9 Einstellung Sachverhalt Einstellung ja/nein unbefristetes/befristetes AV Aushilfsarbeitsverhältnis geringfügige Beschäftigung Azubis/Betriebspraktikanten freie Mitarbeiter Verlängerung befristetes AV Umwandlung befr. in unbefr. AV Rückkehr aus Elternzeit Erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit Leiharbeitnehmer 10 5

6 Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG Einstellung Einstellung (Begründung eines AV) 1. Abschluss des Arbeitsvertrages (unbefristet/befristet) 2. Weiterbeschäftigung nach Fristablauf (bei befristetem AV!) 3. Übernahme aus anderem Betrieb des gleichen Unternehmens 4. Eingliederung von betriebsfremden Personen (Leiharbeiter nicht OB, sondern ANZAHL, Einsatztage, Zeit, Auswirkungen) 5. Übernahme von Azubis Arbeitnehmer 1. im Sinne des 5 BetrVG 2. Leiharbeitnehmer gemäß 14 II AÜG 3. Selbständige bei Eingliederung freie Mitarbeiter 4. Leitende Angestellte nur Informationspflicht, dass Einstellung erfolgen soll, wenn kein Sprecherausschuss vorhanden keine Einstellung Die Übertragung bestimmter, absonderbarer Arbeiten auf Fremdfirmen und deren Arbeitnehmer, z. B. Werkvertrag, wenn nicht in Personalhoheit des Betriebes eingegliedert, aber Informationsrecht. 11 Schematischer Ablauf Schematisch sieht der Ablauf der Mitbestimmung bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen g und Versetzungen so aus: Situation Planung einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung Wer muss handeln? Arbeitgeber Was ist zu tun? Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante Maßnahme Gelten Formvorschriften? Nein, aber die Information muss konkret und unter Vorlage von Unterlagen erfolgen. Gelten Fristen? Nein, aber die Information muss vor der geplanten Maßnahme erfolgen. 12 6

7 Pflichten des Arbeitgebers nach 99 Abs. 1 BetrVG Arbeitnehmer Arbeitgeber legt dem Betriebsrat vor 1. Bewerbungsunterlagen 2. Unterlagen über Auswirkungen unterrichtet den Betriebsrat über: 1. Einstellungsabsicht 2. Auskunft über Person 3. Auskunft über Auswirkung 4. vorgesehener Arbeitsplatz 5. vorgesehene Eingruppierung 6. Antrag auf Zustimmung Betriebsrat 13 Umfang der Unterrichtung vorgesehener Arbeitsplatz Atd Art der Tätigkeit, it Arbeitsbereich Ab b i Arbeitszeit Person des Arbeitnehmers (Name, Sozialdaten) Qualifikation Beginn und (geplante) Dauer des Einsatzes Auswirkungen der geplanten Maßnahme Durchführung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung (falls vom Betriebsrat verlangt) 14 7

8 Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern vorgesehener Arbeitsplatz Atd Art der Tätigkeit, it Arbeitsbereich Ab b i Arbeitszeit Person des Leiharbeitnehmers (Name, Sozialdaten) Qualifikation Beginn und (geplante) Dauer des Einsatzes Auswirkungen der geplanten Maßnahme Durchführung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung (Ausschreibungspflicht) Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Schriftliche Erklärung des Verleihers über Besitz der Erlaubnis gem. 1 AÜG 15 Rechtsfolgen unterlassener oder unvollständiger Unterrichtung einwöchige Stellungnahmefrist des Betriebsrates nach 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG wird nicht ausgelöst. Zustimmungsfiktion des 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG greift nicht lässt Entleiher Leiharbeitnehmer dennoch tätig werden, handelt er betriebsverfassungswidrig; der Betriebsrat kann Verfahren nach 101 BetrVG einleiten und so die tatsächliche Beschäftigung verhindern; wird daraufhin die Beschäftigung des Leiharbeitnehmers unterbrochen, kann Entleiher gegenüber Verleiher in Annahmeverzug geraten. Ordnungswidrigkeit nach 121 BetrVG Verhängung einer Geldbuße von bis zu EUR durch zuständige Behörde möglich. 16 8

9 Schematischer Ablauf Schematisch sieht der Ablauf der Mitbestimmung bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen g und Versetzungen so aus: Situation Der Betriebsrat wurde informiert. Wer muss handeln? Was ist zu tun? Betriebsrat a) Zustimmung oder b) Schweigen oder c) Zustimmungsverweigerung Gelten Formvorschriften? Nein Nein Die Verweigerung muss schriftlich und unter Angabe von Gründen erklärt werden. Gelten Fristen? Nein Schweigen gilt binnen 1 Woche als Zustimmung. Die Verweigerung muss binnen 1 Woche erklärt werden. 17 Abschließender Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe ( 99 Abs. 2 BetrVG) Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Verstoß gegen Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Verstoß gegen Auswahlrichtlinien Besorgnis der Benachteiligung anderer Belegschaftsmitglieder Besorgnis der Benachteiligung der betroffenen Arbeitnehmer unterlassene Ausschreibung Besorgnis der Störung des Betriebsfriedens durch betroffenen Arbeitnehmer 18 9

10 Beispiele für Zustimmungsverweigerung Begründung: durch die Maßnahme werden im Betrieb angestellte Arbeitnehmer benachteiligt, t da eine vorhandene Mitarbeiterin (BR-Vorsitzende) vertragswidrig nicht beschäftigt wird und durch die Einstellung dieser Zustand zementiert würde. Des Weiteren liegt ein Antrag der Mitarbeiterin auf Stundenerhöhung vor. Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Befristung ist unzulässig. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf abdecken sollen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom TaBV 43/13). 19 Schematischer Ablauf Schematisch sieht der Ablauf der Mitbestimmung bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen g und Versetzungen so aus: Situation Wer muss handeln? Was ist zu tun? Gelten Formvorschriften? Gelten Fristen? Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung. Arbeitgeber Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung Der Antrag ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen. Nein Der Arbeitgeber möchte die Maßnahme vorläufig durchführen. Arbeitgeber Durchführung der vorläufigen Maßnahme, Information des Betriebsrats Nein Nein 20 10

11 Vorläufige Maßnahmen nach 100 BetrVG Unterrichtung Betriebsrat: Wir beabsichtigen, b die Einstellung vorläufig durchzuführen. Die Einstellung des Herrn ist aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Denn im Gegensatz zu den anderen beiden internen Mitbewerbern ist Herr aufgrund seiner Sprachkenntnisse der einzige, der den längerfristigen krankheitsbedingten Ausfall des bisherigen Stelleninhabers kompensieren kann. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Überwachung der Auslagerung von Zoll- und Freigutsendungen sowie die Terminkontrolle in der Zollabteilung reibungslos erledigt werden. Es handelt sich bei diesen Aufgaben um unaufschiebbare Arbeiten. Werden diese Aufgaben nicht von Herrn kurzfristig durchgeführt, hätte das den zeitweisen Zusammenbruch der Zollabteilung zur Folge. Des Weiteren würde der ordnungsgemäße Ablauf der von der Zollabteilung abhängigen Tätigkeiten im Unternehmen beeinträchtigt. 21 Schematischer Ablauf Schematisch sieht der Ablauf der Mitbestimmung bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen g und Versetzungen so aus: Situation Der Arbeitgeber führt die Maßnahme vorläufig durch. Der Betriebsrat hat die Erforderlichkeit der vorl. Maßnahme bestritten. Wer muss handeln? Was ist zu tun? Gelten Formvorschriften? Gelten Fristen? Betriebsrat a) Zustimmung Nein Nein oder b) Schweigen oder Nein Nein Arbeitgeber c) Bestreiten der Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme Antrag auf gerichtl. Feststellung der Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme. Nein Der Antrag ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen. Die Erforderlichkeit muss unverzüglich bestritten werden. Der Antrag ist binnen 3Tagen zu stellen

12 Antrag auf Zustimmungsersetzung 99 Abs. 4 BetrVG Antrag: Namens und in Vollmacht der Antragstellerin t und Beteiligten t zu 1. bitten wir um Einleitung eines Beschlussverfahrens und beantragen, 1. festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2. zu der beabsichtigten Einstellung des Herrn als Mitarbeiter Zoll in die Abteilung als erteilt gilt, hilfsweise, 2. die von dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2. verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Herrn als Mitarbeiter Zoll in die Abteilung zu ersetzen, 3. festzustellen, dass die am durchgeführte Einstellung von Herrn als Mitarbeiter Zoll in die Abteilung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. 23 Vorläufige Maßnahme 100 BetrVG I. Arbeitgeber 1. vorläufige Durchführung der Maßnahme ( 100 I 1 BetrVG) a) entweder vor Äußerung des Betriebsrates oder b) nach Zustimmungsverweigerung 2. unverzüglich (mündl./schriftl.) Unterrichtung des Betriebsrates ( 100 II 1 BetrVG) 3. Aufklärung des Arbeitnehmers über Sach- und Rechtslage ( 100 II 2 BetrVG) II. Betriebsrat Unverzügliches (mündl./schriftl.) Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme gegenüber dem Arbeitgeber II 2 BetrVG; anderenfalls Zugeständnis, dass Maßnahme dringend erforderlich war. III. Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsgericht Antrag stellen: 1. auf Ersetzung der Zustimmung, 2. auf Feststellung, dass Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war ( 100 II 3 BetrVG) 24 12

13 Mitbestimmung BR bei Einsatz von Leiharbeitnehmer ( 99 BetrVG) vollst. Unterrichtung des BR gem. 99 I BetrVG geplanter Einsatz LeihAN Wochenfrist 99 II BetrVG Einsatz kann erfolgen Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. keine Zustimmungsverweigerung (Zustimmung gilt als erteilt) Zustimmung 25 Mitbestimmung BR bei Einsatz von Leiharbeitnehmer ( 99 BetrVG) vollst. Unterrichtung des BR gem. 99 I BetrVG geplanter Einsatz LeihAN Einsatz erst, wenn Zustimmung durch Arbeitsgericht ersetzt Wochenfrist 99 II BetrVG ohne Zustimmung kein Einsatz STOPP Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Zustimmungsverweigerung gem. 99 BetrVG Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht Di. Mi. Do. Fr. Sa. So

14 Vorläufige Einstellung ( 100 BetrVG) vollst. Unterrichtung des BR gem. 99 I BetrVG Wochenfrist 99 II BetrVG geplanter Einsatz LeihAN unverzügl. Mitteilung des AG an BR, dass Einstellung wegen Dringlichkeit vorläufig durchgeführt wird (Gründe) AG beantragt beim Arbeitsgericht Zustimmungsersetzung Feststellung der Dringlichkeit vorl. Einstellung bis rechtskr. Entscheidung ArbG Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. 3 Werktage Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Zustimmungsverweigerung gem. 99 BetrVG BR bestreitet unverzüglich Dringlichkeit 27 Vorläufige Einstellung ( 100 BetrVG) vollst. Unterrichtung des BR gem. 99 I BetrVG geplanter Einsatz LeihAN Wochenfrist 99 II BetrVG Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. Mo. Di. Mi. Do. Fr. Sa. So. unverzügl. Mitteilung des AG an BR, dass Einstellung wegen Dringlichkeit vorläufig durchgeführt wird (Gründe) weiteres Verfahren wie Folie

15 Tarif Verhandlungsergebnis vom : Hemmung des 100 BetrVG Kein Vetorecht des Betriebsrates Lediglich Hemmung der vorläufigen personellen Einstellung durch Einhaltung einer tariflichen 10 - bzw. 3-Tages-Frist. Frist gilt nicht für Not- und außergewöhnliche Fälle, kurzfristige Vertretungsfälle und Ersetzungsfälle von Zeitarbeitnehmern Unterrichtung BR 99 BetrVG Zustimmungsverweigerung BR und Einleitung 100er Verfahren Gesetz Tarif 1 Woche 10 Tage nach 99er Antrag oder 3 Tage nach Zustimmungsverweigerung Zeitarbeitnehmer kann vorläufig eingesetzt werden 29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

16 Die Betriebsratsanhörung bei Einstellung und Kündigung Teil 2: Die Betriebsratsanhörung bei einer Kündigung Wilma Kaiser Rechtsanwältin/Verbandsjuristin, SACHSENMETALL Dresden, Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Die Betriebsratsanhörung bei einer Kündigung Die Anhörung des Betriebsrates vor Kündigungen nach 102 BetrVG Folgen einer mangelhaften Anhörung Mitteilung von Bedenken des Betriebsrats Widerspruchsgründe gem. 102 Abs. 3 BetrVG Wilma Kaiser Rechtsanwältin/Verbandsjuristin, SACHSENMETALL Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

17 Betriebsratsanhörung bei Kündigungen Das Anhörungsverfahren setzt voraus, dass im Unternehmen ein Betriebsrat wirksam besteht. Stichtag: Konstituierung des Betriebsrates, 29 BetrVG Besteht kein Betriebsrat kann Mitbestimmungsrecht nicht ausgeübt werden. Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht in Form eines Informations- / Anhörungsrecht Arbeitgeber hat Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörung bei Kündigungen Wann besteht die Pflicht den Betriebsrat anzuhören? A. 102 BetrVG vor jeder Kündigung bei ordentlicher/außerordentlicher Kündigung g bei Probezeitkündigung, bei Kündigung vor Arbeitsantritt bei vorsorglicher/hilfsweiser Kündigung bei Wiederholungskündigung (bei z. B. Verfahrensmangel) bei Änderungskündigung bei Massenentlassungen ABER nicht bei Aufhebungsverträgen! Einigen sich die Parteien aber auf Beendigung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag so ist der Betriebsrat zur Kündigung wiederum anzuhören. B. Das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis ist unerheblich. Probearbeitsverhältnis, Aushilfsarbeitsverhältnis, Befristeter Arbeitsvertrag Geringfügige Beschäftigung, Teilzeit-Arbeitsverhältnis, etc. Unerheblich ist, ob auf das Arbeitsverhältnis das KSchG Anwendung findet. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

18 Betriebsratsanhörung bei Kündigungen 1. Anhörungspflicht bei: alle Arbeitnehmer, einschl. der zu ihrer Berufsausbildung, Beschäftigten, Außendienstler, Telearbeiter und Heimarbeitnehmer; 5 BetrVG 2. Keine Anhörung bei: a) 5 Abs. 2 BetrVG: Mitglieder von Organen jur. P., Gesellschafter einer Personengesamtheit b) 5 Abs. 3 BetrVG; leitende Angestellte, aber: Mitteilungspflicht gem. 105 BetrVG ggü. Betriebsrat 3. Empfangszuständigkeit für Anhörung bei Kündigung: a) Anhörung hat ggü. Betriebsratsvorsitzenden, bei Verhinderungsfall dessen, ggü. Stellvertreter zu erfolgen (Empfangszuständigkeit), 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: b) existiert Kündigungsausschuss dann ggü. dessen Vorsitzenden/Stellvertreter c) einfache Betriebsratsmitglieder fungieren nur als Erklärungsboten (Problem: Fristanlauf) Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Wann ist der Betriebsrat zu hören? 1. Vor Ausspruch der Kündigung. 2. Nicht erfolgte oder fehlerhafte h ft Anhörung ist für die schon ausgesprochene Kündigung nicht nachholbar. 3. Versäumte oder fehlerhafte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. 4. Selbst wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat und auch der nachträglichen, korrigierten Anhörung zustimmt, bleibt die vormals ausgesprochene Kündigung unheilbar unwirksam. Nur Ausspruch erneuter Kündigung dann möglich. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

19 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Inhalt und Form der Anhörung 1. Form a) keine Formvorschrift im Gesetz b) Aber: Darlegungs- und Beweislast für ordnungsgemäße Anhörung im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber daher schriftlich! 2. Inhalt Umfassende Information des Betriebsrates über die beabsichtigte Kündigung unter Beachtung des Grundsatzes der subjektiven Determination a) betriebsbedingte Kündigung b) personenbedingte Kündigung c) verhaltensbedingte Kündigung ordentliche/außerordentliche Tat- oder Verdachtskündigung In jedem Fall umfassende Sachverhaltsschilderung. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Inhalt der Betriebsratsanhörung (Sozialangaben) a) Name, Anschrift b) Geburtsdatum, Familienstand c) Unterhaltspflichten, Anzahl der Kinder d) etwaig bestehender Sonderkündigungsschutz e) Eintrittsdatum in das Unternehmen (Kündigungsfristberechnung) f) Funktion, welche der zu Kündigende im Unternehmen ausübt g) Vergütung (inklusive sämtlicher Bestandteile), wöchentliche Stundenzahl h) Kündigungsfrist (gesetzlich oder vertraglich vereinbarte) Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

20 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Inhalt der Betriebsratsanhörung zwingend mitzuteilen ist der gesamte kündigungsrelevante Sachverhalt, schlagwortartige Darstellung genügt nicht a) personenbedingt verhaltensbedingt betriebsbedingt b) ordentliche/außerordentliche Tat-/Verdachts-/Änderungskündigung c) aber auch den zu Kündigenden entlastende Tatsachen bei z. B. verhaltensbedingter Kündigung d) Gesichtspunkt zur Interessenabwägung 3. bei Verdachtskündigung Stellungnahme des zu kündigenden Arbeitnehmers 4. Sonstiges a) Ebenfalls mitzuteilen: t il Ermahnungen, Abmahnungen, Personalgespräche, Probleme im Arbeitsverhältnis, welche u.u. im Kündigungsschutzverfahren vorgetragen werden sollen. b) Der Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, nach der Unterrichtung (Anhörung) auf Basis dieser mitgeteilten Informationen den Kündigungssachverhalt beurteilen zu können, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Grundsatz der subjektiven Determination a) Der Arbeitgeber hat die von ihm für maßgeblich erachteten Gründe so mitzuteilen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Kündigungsgründe prüfen und hierzu Stellung nehmen kann. b) Reichen die mitgeteilten Gründe nicht aus, um die Kündigung materiell-rechtlich zu rechtfertigen, liegt zwar u.u. eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vor, aber das Gericht wird dennoch die Unwirksamkeit dieser feststellen, da es dem Arbeitgeber verwehrt ist, Gründe wirksam im Prozess vorzutragen, welche nicht Gegenstand der Anhörung waren. (Nachschieben von Kündigungsgründen) Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

21 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Beispiel 1. - Probezeitkündigung Im Falle der Probezeitkündigung ist weniger mehr! Der Hinweis auf Fehler des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis versetzt diesen nur in die Lage, diese u. U. vor Gericht anzugreifen und die Anhörung als fehlerhaft zu rügen (BAG Urteil vom , 6 AZR 121/12). Begründung: nach dem Verlauf der Probezeit haben wir den Eindruck gewonnen, dass der Arbeitnehmer nicht geeignet ist, für die Fortsetzung der Tätigkeit in unserem Unternehmen. Der Arbeitnehmer genügt nach unseren allgemeinen, subjektiven Einschätzungen unseren Anforderungen nicht. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Beispiel 2. betriebsbedingte Kündigung Die Mitteilung an den Betriebsrat muss enthalten: a) Grund, warum Arbeitspatz des zu Kündigenden entfallen ist/entfällt b) konkrete Darlegung der unternehmerischen Entscheidung es Arbeitgebers und die Kausalität für den Wegfall des Arbeitsplatzes c) keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb vorhanden d) keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit auch zu schlechteren Konditionen vorhanden e) Grundsozialdaten nach 1 KSchG, wenn Sozialauswahl durchzuführen ist f) Sozialauswahl, u. U. aus Sozialauswahl herausgenommene Personen Im Kündigungsschutzprozess können nur Sachverhalte wirksam vorgetragen werden, welche schon in der Anhörung benannt wurden. Auf neuen Sachverhalt und nachgeschobenen Gründen, welche nicht in der Betriebsratsanhörung enthalten waren, kann die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht mehr gestützt werden. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

22 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Beispiel 2. betriebsbedingte Kündigung Kündigungsschutzgesetz anwendbar: a) anders als bei der Probezeitkündigung: ist hier tatsächlich ein mehr mehr i. S. v. Vollständigkeit an Informationen an den Betriebsrat erforderlich b) wenn mehrere Kündigungsgründe vorliegen, auf die sich gestützt wird, sind diese bei der Betriebsratsanhörung mitzuteilen und die zugrundeliegenden Sachverhalte zu erläutern. Änderungskündigung: a) Vor der ordentlichen als auch der außerordentlichen Änderungskündigung ist der Betriebsrat zu hören. b) Dem Betriebsrat sind nach 102 BetrVG die Gründe für die beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen und der Inhalt des Änderungsangebotes mitzuteilen. c) Bei Ablehnung des Änderungsangebotes steht die Beendigungskündigung im Raum. d) Zugleich ist aber auch der Betriebsrat über die im Änderungsangebot enthaltene, mögliche Versetzung zu informieren und die Zustimmung einzuholen, 99 BetrVG. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Beschlussfassung des Betriebsrates Anhörung muss so frühzeitig geschehen, dass der Betriebsrat in Ruhe beraten und über Stellungnahme beschließen kann als Gremium bei ordentlicher Kündigung 1 Woche ab Zustellung Anhörungsunterlagen o. Unterrichtung bei außerordentlichen Kündigung 3 Tage Mängel in der Willensbildung sind unerheblich, wenn Fristen abgewartet werden! Sie gehören zur Sphäre des Betriebsrates und führen nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

23 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Reaktion des Betriebsrates auf Anhörung: 1. bei ordentlicher Kündigung: 102 II 1 BetrVG 1 Woche ab Fristablauf a) 102 II 1 BetrVG Betriebsrat kann schriftlich Bedenken gegen die Kündigung äußern b) 102 III BetrVG Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen 102 IV BetrVG form- und fristgerechter Widerspruch ist durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuzuleiten (mit Kündigungsschreiben) c) Zustimmungsfiktion, wenn der Betriebsrat die Frist tatenlos verstreichen lässt 2. bei außerordentlichen Kündigung: 102 III S. 3 BetrVG: der Betriebsrat hat Bedenken unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen, schriftlich mitzuteilen. 3. Betriebsrat kann Fristen abkürzen indem er zustimmt, Bedenken oder Widerspruch erklärt und/oder erklärt: er habe abschließend beraten. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrates BetrVG 1. Betriebsrat fragt nach: a) bei bereits ausreichender Information: Anhörungsfrist des 102 II BetrVG läuft weiter b) bei unzureichender Information beginnt die Frist erst nach Übermittlung der angeforderten Information zu laufen (BAG vom AZR 265/96) 2. Betriebsrat erklärt Zustimmung oder erklärt sich abschließend: a) Zustimmung Anhörungsverfahren ist beendet b) abschließende Erklärung keine Stellungnahme abzugeben Anhörungsverfahren ist beendet 3. Betriebsrat äußert Bedenken: a) im Gegensatz zum Widerspruch können diese sich auf jeden Grund stützen b) Bedenken haben keine formalisierte Bedeutung im Kündigungsschutzprozess c) löst keinen Weiterbeschäftigungsanspruch aus d) hat schriftlich unter Angabe von Gründen zu erfolgen, 102 II S. 1 BetrVG Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

24 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrates BetrVG 4. Der Widerspruch des Betriebsrates zur Kündigung: a) muss zweifelsfrei und unmissverständlich sein b) muss begründet sein c) muss Gründe und Tatsachen angeben, die das Vorliegen von mindestens einem der in 102 III BetrVG abschließend festgelegten Widerspruchsgründe zumindest möglich erscheinen lassen. d) 102 III BetrVG zusammenfassend gekürzt (1) soziale Gesichtspunkte sind nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden (2) Kündigung verstößt gegen eine Richtlinie nach 95 (3) an anderem Arbeitsplatz im selben Betrieb oder anderen Betrieb des Unternehmens Weiterbeschäftigung möglich (4) die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wäre nach zumutbaren Umschulungsoder Fortbildungsmaßnahmen möglich (5) Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen ist möglich und der Arbeitnehmer hat sein Einverständnis hiermit erklärt Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrates BetrVG 4. Rechtsfolgen des Widerspruchs a) Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, 102 V BetrVG Kündigungsschutzklage + Fortbeschäftigungsbegehren des Gekündigten wird geltend gemacht b) Arbeitnehmer kann Weiterbeschäftigung auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verlangen, soweit nicht überwiegende und schwerwiegende Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. c) Weiterbeschäftigung hat zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter Weiterzahlung des bisherigen Arbeitsentgeltes zu erfolgen. d) Durchsetzung über einstweilige Verfügung und/oder Urteilsverfahren. e) Kündigung gilt als sozial ungerechtfertigt, wenn der behauptete Widerspruchsgrund tatsächlich vorliegt, 1 II S. 2 Nr. 1 und S. 3 KSchG. f) Stellungnahme des Betriebsrates ist bei Widerspruch dem Arbeitnehmer mit der Kündigung durch den Arbeitgeber zuzuleiten, 102 V BetrVG. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

25 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Voraussetzung des Anspruches auf Weiterbeschäftigung a) Betriebsrat hat form- und fristgerecht widersprochen b) Arbeitnehmer hat innerhalb der 3-Wochenfrist Klage erhoben c) Arbeitnehmer hat neben Klageerhebung ausdrücklich die vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers: ausnahmsweise keine Weiterbeschäftigung, wenn Arbeitsgericht aufgrund einstweiliger Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entbindet Kündigungsschutzklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt oder erscheint mutwillig Weiterbeschäftigung führt zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers (Ausnahme) Widerspruch Betriebsrat aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich unbegründet Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Sonderfälle 15 KSchG: ordentlich unkündbar sind: Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstandes sowie Wahlbewerber (je mit unterschiedlicher Dauer des Sonderkündigungsschutzes) 103 I BetrVG: echtes Zustimmungserfordernis: Kündigung bedarf der Zustimmung des BR. keine Zustimmungsfiktion bei Nicht-Reaktion des Betriebsrates analog 102 II 3 BetrVG Drei-Tages-Frist zur Anhörung Betriebsrat kann Zustimmung auch außerhalb der Frist abgeben bei Verweigerung: 103 II BetrVG Zustimmungsersetzung durch Arbeitsgericht Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

26 Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen 105 BetrVG leitende Angestellte nur Informationsrecht des Betriebsrates personelle Änderung jede Änderung der Führungsfunktion des leitenden Angestellten rechtzeitige Mitteilung Kündigung ohne Information Betriebsrat nicht unwirksam Achtung: liegt leitender Angestellter nicht vor muss Anhörung nach 102 BetrVG erfolgen. in Zweifelsfällen vorsorglich Anhörung nach 102 BetrVG Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom Betriebsratsanhörungen bei Kündigungen Praxistipp Die Anhörung ist nicht formgebunden, daher kann sie schriftlich und/oder mündlich erfolgen. Es kann daher sinnvoll sein, bei Übergabe des Anhörungsbogens nochmals den Gesamtsachverhalt zusammenfassend zu erläutern auch diese Informationen können, auch wenn nicht im schriftlichen Teil enthalten, später im ggf. zu führenden Kündigungsschutzprozess vorgetragen werden, da der Betriebsrat informiert wurde. Diese erfolgte Erläuterung sollte sodann auch via Verweis in der Anhörung vermerkt sein. Im Übrigen verweisen wir auf das mit Ihnen geführte Gespräch vom in welchem wir die Kündigungsgründe und die dazu erfolgten Überlegungen bezüglich der vorgenommenen Interessenabwägung ausführlich mit Ihnen erörtert haben. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Betriebsratsanhörung bei Kündigungen vom

28 Muster zur Anhörung des Betriebsrats bei Einstellung An den Betriebsrat über den/die Betriebsratsvorsitzende(n) Frau/ Herrn - im Hause - Empfangsbestätigung des Betriebsrates erhalten am nebst aller Anlagen Für den Betriebsrat: (Unterschrift) (Firmenstempel) Ort, Datum Anhörung des Betriebsrats zur beabsichtigten Einstellung Sehr geehrte Damen und Herren, wir beabsichtigen, zum folgende/n Arbeitnehmer/in einzustellen: Name: Vorname: geb. am: wohnhaft in: Straße: Familienstand: Kinderzahl: Fachliche Vorbildung: besondere soziale Eigenschaften *) : Vorgesehener Arbeitsplatz: Werk/Abteilung: Vorgesehene Eingruppierung (nach Einarbeitung): Sonstige Bemerkungen: Um den vorgesehenen Arbeitsplatz bewerben sich außerdem:. *) z.b. Schwerbehinderung **) Nichtzutreffendes bitte streichen/evtl. Beiblatt benutzen und/oder die Gründe zusätzlich mündlich erläutern

29 2 Die Bewerbungsunterlagen des von uns ausgesuchten Bewerbers sind als Anlage beigefügt. Ebenso sind die übrigen Bewerber/innen beigefügt. Wir bitten um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung. Die zumindest vorläufige Einstellung und Eingruppierung der o. g. Person/en zum angegebenen Zeitpunkt ist aus folgenden Gründen dringend erforderlich **) : Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Arbeitgeber Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats Zu der beabsichtigten Einstellung erteilen wir unsere Zustimmung verweigern wir unsere Zustimmung aus folgenden Gründen **) : Für den Betriebsrat (Ort, Datum) (Unterschrift des/der Betriebsratsvorsitzenden oder Stellvertreters/in)

30 [Briefkopf des Arbeitgebers] An den Betriebsrat der [Firma des Arbeitgebers] - z.hd. Herrn/Frau Betriebsratsvorsitzende/n - - im Hause - [Ort, Datum] Unterrichtung über geplante Einstellung und Einholung der Zustimmung zur Einstellung von Herrn/Frau gemäß 99 BetrVG Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name des/der Betriebsratsvorsitzenden], wir beabsichtigen, den/die Bewerber/in, Herrn/Frau [Name], geboren am [Datum, Familienstand, Unterhaltspflichten], wohnhaft in [Adresse], einzustellen. Die Einstellung soll zum [Datum] erfolgen. Wir möchten Sie und Ihr Gremium hiermit über diese Einstellung sowie die Auswirkungen dieser geplanten Einstellung unterrichten und um Ihre Zustimmung zu dieser beabsichtigten Einstellung ersuchen. 1 Zur Person und Qualifikation von Herrn/Frau [Name] Herr/Frau [Name] soll als [Tätigkeitsbezeichnung] in der Abteilung/in dem Bereich [Bereich bezeichnen] eingestellt werden. Die Einstellung soll mit einer Wochenarbeitszeit von [Anzahl] Stunden im Rahmen eines bis zum [Datum] befristeten/oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis erfolgen. Herr/Frau [Name] wird entsprechend [je nachdem, wonach sich die betriebliche Gehaltsstruktur bemisst, zum Beispiel Tarifvertrag] in die Vergütungsgruppe/Tarifgruppe [Gruppe bezeichnen] eingeordnet oder im Falle des Nichtbestehens einer Tarifbindung oder einer Bezugnahme mit [Betrag] EUR monatlich brutto vergütet werden. Herr/Frau [Name] war bis zum [Datum] als [Funktion/Position] bei der [Name des bisherigen Arbeitgebers] beschäftigt. [Alternativ für den Fall der Aufnahme der ersten beruflichen Tätigkeit hier den Abschluss der Ausbildung darstellen]. Den beruflichen Werdegang im Einzelnen können Sie den hier als Anlage 1 zu dem Anhörungsschreiben beigefügten Bewerbungsunterlagen des Bewerbers entnehmen. 2 Zu den Mitbewerbern von Herrn/Frau [Name] Um die Position als [Position angeben] haben sich neben Herrn/Frau [Name] weitere [Anzahl] Bewerber beworben. Die Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber sind diesem Schreiben als Anlage 2 beigefügt. [Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sind dem Betriebsrat nach 99 BetrVG zuzuleiten].

31 Unsere Entscheidung zur Auswahl von Herrn/Frau [Name] zur Einstellung beruhte insbesondere darauf, dass [kurze Begründung der Entscheidung]. 3 Zu den Auswirkungen der Einstellung von Herrn/Frau [Name] Die Einstellung von Herrn/Frau [Name] erfolgt unter Beachtung der maßgeblichen Gesetze, tarif- und betriebsvereinbarungsrechtlichen Regelungen. Es besteht keine Besorgnis, dass durch die Einstellung von Herrn/Frau [Name] andere Arbeitnehmer Nachteile erleiden. Wir bitten Ihr Gremium, innerhalb der Wochenfrist des 99 Abs. 3 BetrVG schriftlich unter Angabe von Gründen zu diesem Einstellungsbegehren Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen (Ort/Datum) (Unterschrift Arbeitgeber)

32 Muster zur Beteiligung des Betriebsrats bei einer Versetzung, Umgruppierung und ggf. einer Änderungskündigung An den Betriebsrat über den/die Betriebsratsvorsitzende(n) Frau/Herrn - im Hause - Empfangsbestätigung des Betriebsrates erhalten am nebst aller Anlagen Für den Betriebsrat: (Unterschrift) (Firmenstempel) Ort, Datum Sehr geehrte Damen und Herren, wir beabsichtigen, zum folgende(n) Arbeitnehmer/in zu versetzen und umzugruppieren, so wie ihm/ihr eine dahingehende Änderungskündigung auszusprechen a. Name: Vorname: geb. am: wohnhaft in: Straße: Familienstand: Kinder/Geburtsdaten: besondere soziale Eigenschaften b ): fachliche Vorbildung: bei uns beschäftigt seit: bisheriger Arbeitsbereich: Werk/Abteilung: bisherige Lohn-/Gehaltsgruppe: vorgesehener Arbeitsbereich: Werk/Abteilung: vorgesehene Lohn-/Gehaltsgruppe: Kündigungsfrist: Gründe für die Maßnahme c ): a b c Nichtzutreffendes bitte streichen. z. B. Schwerbehinderung Hier sind alle Gründe anzugeben, auf die die Maßnahme gestützt werden soll. Evtl. Beiblatt benutzen und/oder die Gründe zusätzlich mündlich erläutern.

33 2 sonstige Bemerkungen (z. B. weitere Bewerbungen um den Arbeitsplatz): Wir bitten Sie um Zustimmung zur Versetzung/und Umgruppierung a ). Die zumindest vorläufige Versetzung/und Umgruppierung a ) der o. g. Person zum angegebenen Zeitpunkt ist aus folgenden Gründen dringend erforderlich a ): Der/die Arbeitnehmer/in ist mit den Maßnahmen einverstanden. Für den Fall, dass der/die Arbeitnehmer/in mit den Maßnahmen nicht einverstanden ist: Gleichzeitig beabsichtigen wir, dem/der Arbeitnehmer/in eine Änderungskündigung zum.. auszusprechen, da die Versetzung und Umgruppierung aus den o. g. Gründen dringend erforderlich ist. Wir bitten hierzu um Ihre Stellungnahme nach 102 BetrVG. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Arbeitgeber Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats Zu der beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung a ) erteilen wir unsere Zustimmung verweigern wir unsere Zustimmung aus folgenden Gründen: Gegen eine Änderungskündigung haben wir keine Bedenken folgende Bedenken. erheben wir Widerspruch aus folgenden Gründen: Für den Betriebsrat (Ort, Datum) (Unterschrift des/der Betriebsratsvorsitzenden oder Stellvertreters/in)

34 Schematisch sieht der Ablauf der Mitbestimmung bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen und Versetzungen so aus: Situation Planung einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung Wer muss handeln? Der Betriebs- Betriebsrat rat wurde informiert. Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung. Der Arbeitgeber möchte die Maßnahme vorläufig durchführen. Der Arbeitgeber führt die Maßnahme vorläufig durch. Der Betriebsrat hat die Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme bestritten. Was ist zu tun? Arbeitgeber Unterrichtung des Betriebsrats über eine geplante Maßnahme a) Zustimmung oder Gelten Formvorschriften? Nein, aber die Information muss konkret und unter Vorlage von Unterlagen erfolgen. Nein Gelten Fristen? Nein, aber die Information muss vor der geplanten Maßnahme erfolgen. Nein b) Schweigen oder Nein Schweigen gilt binnen einer Woche als Zustimmung. c) Zustimmungsverweigerung Arbeitgeber Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung Arbeitgeber Durchführung der vorläufigen Maßnahme, Information des Betriebsrats Betriebsrat a) Zustimmung oder Die Verweigerung muss schriftlich und unter Angabe von Gründen erklärt werden. Der Antrag ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen. Nein Nein Die Verweigerung muss binnen einer Woche erklärt werden. Nein Nein Nein b) Schweigen oder Nein Nein c) Bestreiten der Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme Nein Die Erforderlichkeit muss unverzüglich bestritten werden. Arbeitgeber Antrag auf gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit der vorläufigen Maßnahme Der Antrag ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu stellen. Der Antrag ist binnen drei Tagen zu stellen.

35 Rundschreiben Informationsrechte des Betriebsrates - Werkverträge Talkenberg September 2013 I. Einleitung Die von den Gewerkschaften und insbesondere der IG Metall getriebene Kampagne gegen Werkverträge erreicht zunehmend die M+E-Betriebe. Verstärkt machen die Betriebsräte Informationsrechte aus dem BetrVG zum Thema Werkverträge geltend. Einer einheitlichen Beratung unserer Mitgliedsunternehmen soll dieser Kurzleitfaden dienen. Die Informationsrechte des Betriebsrates werden von der Rechtsprechung teils sehr großzügig ausgelegt. Die bislang ausdrücklich durch die Rechtsprechung bestätigten Inhalte des Informationsrechts werden nachfolgend dargestellt. Verallgemeinernd können folgende Aussagen vorangestellt werden: Unterrichtung nur über Werkverträge auf dem Betriebsgelände und von gewisser Dauer, Vorlage nur vorhandener Unterlagen (keine Beschaffungspflicht des Arbeitgebers), Unterrichtung des Betriebsrates nur unter ausdrücklichem Geheimhaltungsvorbehalt. II. Rechtliche Ausgangslage Nach 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat einen Anspruch auf umfassende Unterrichtung und auf Vorlage der für die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen. Als Aufgabe des Betriebsrats kommen hierbei insbesondere die Überwachungsrechte des 80 Abs. 1 BetrVG und die Beratungsrechte bei der Personalplanung nach 92, 92a BetrVG in Betracht. Hinweis: Ein echtes Zustimmungsverweigerungsrecht nach 99 BetrVG steht dem Betriebsrat jedoch nur dann zu, wenn der Werkvertragseinsatz tatsächlich eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Unterlagen im Sinne des 80 BetrVG sind die beim Arbeitgeber vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der vorlageverpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat. 1 Dem Arbeitgeber ist die Prüfung erlaubt, ob aus den Unterlagen Angaben hervorgehen, die in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Überwachungsaufgabe oder einer anderen Betriebsratsaufgabe stehen. Solche Angaben kann der Arbeitgeber unkenntlich machen. 2 Der Begriff Werkverträge wird in diesem Kontext häufig undifferenziert verwandt; je nach Einzelfall handelt es sich auch um Dienstverträge. Die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen im Betrieb, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen ( 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ausgenommen sind hier aber nach der Gesetzesbegründung Personen, die nur kurzfristig im Betrieb beschäftigt sind (z. B. der Elektriker, der eine kaputte Lampe im Betrieb reparieren soll). 1 BAG v ABR 22/10. 2 BAG v ABR 22/10; BAG ABR 33/80.

36 Informationsrechte des Betriebsrates bei Werkverträgen Der Betriebsrat muss darlegen, dass er die begehrte - stichtagsbezogene 3 - Auskunft zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Missbräuchliche oder unbegründete Auskunftsverlangen sind daher ausgeschlossen. Weitere Informationspflichten können sich aus 106, 111 BetrVG ergeben. III. Informationsumfang in der Praxis In den bislang bekannten Schreiben der Betriebsräte werden folgende Informationen verlangt: Gesamtübersicht über alle Fremdbeschäftigten mit Auflistung der Einsatztage und der Einsatzzeiten JA 4 Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber an den Werktoren geführte (d.h. bereits vorhandene) Kontrolllisten, aus denen sich die Einsatztage und die Einsatzzeiten der einzelnen Fremdarbeitnehmer ergeben, dem Betriebsrat auf Verlangen zur Verfügung stellen. Denn der Betriebsrat könne im Rahmen seiner Beteiligung bei der Personalplanung auch vorschlagen, gegenwärtig von Fremdfirmen verrichtete Arbeiten durch Arbeitnehmer des Betriebes, ggf. auch durch neu einzustellende Arbeitnehmer, verrichten zu lassen ( 92a BetrVG). nach Einsatzbereichen (Aufgabenbeschreibung) JA Allgemeine, personenunabhängige Benennung der Einsatzbereiche, da im Rahmen der Personalplanung der Betriebsrat auch vorschlagen kann, gegenwärtig von Fremdfirmen verrichtete Arbeiten durch Arbeitnehmer des Betriebes, ggf. auch durch neu einzustellende Arbeitnehmer, verrichten zu lassen ( 92a BetrVG). gegliedert nach der Häufigkeit des Einsatzes unter Benennung des jeweiligen Vertragsverhältnisses NEIN NEIN Auswertung bzw. Kategorisierung der Informationen sind Aufgabe des Betriebsrates. Auswertung bzw. Kategorisierung der Informationen sind Aufgabe des Betriebsrates. 3 BAG v ABR 9/98. 4 BAG v ABR 72/87. 2

37 Informationsrechte des Betriebsrates bei Werkverträgen Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen mit Werkvertragsunternehmen (anderen Arbeitgebern) mit Auftragnehmern (Soloselbstständige) mit Subunternehmen mit Hinweis, wem das Weisungsrecht zusteht JA 5 JA 6 NEIN JA Nach der Rechtsprechung kann der Betriebsrat auch die Vorlage des Vertrages mit dem Drittunternehmer verlangen, um überprüfen zu können, ob es sich nicht doch um Zeitarbeit handelt und Beteiligungsrechte in Betracht kommen. Ein Beteiligungsrecht nach 99 BetrVG stünde dem Betriebsrat auch dann zu, wenn es sich um den Einsatz eines Scheinselbstständigen handelte. Das muss er prüfen können. Der Arbeitgeber muss nur vorhandene Unterlagen vorlegen; bei diesen Verträgen ist der Arbeitgeber gar nicht Vertragspartner. Ein pauschaler Hinweis auf das Weisungsrecht des Werkvertragsunternehmens oder ggf. Verweis auf die vertragliche Regelung ist sinnvoll, da für die Frage, ob es sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit handelt, die Frage des Weisungsrechts eine vorrangige Rolle spielt. Angabe über soziale Standards Höhe des Entgelts des Fremdpersonals die bei der Vergabe von Aufträgen gelten und wie diese geprüft werden NEIN 7 NEIN 8 NEIN 9 Die Höhe des an den Auftraggeber zu zahlenden Entgeltes braucht, auch wenn es bekannt sein sollte, nicht offen gelegt zu werden, da der Betriebsrat nur Auskunft über die im Zusammenhang mit der geltend gemachten Überwachungsaufgabe oder einer anderen Betriebsratsaufgabe verlangen kann. Arbeitsbedingungen in fremden Betrieben gehören nicht zum Aufgabengebiet eines Betriebsrates. Praxishinweis: Soweit solche aber beachtet werden, kann dies bei der Erörterung mit dem Betriebsrat vorteilhaft sein. Arbeitsbedingungen in fremden Betrieben gehören nicht zum Aufgabengebiet eines Betriebsrates. Praxishinweis: Soweit solche Prüfungen erfolgen, kann dies bei der Erörterung mit dem Betriebsrat vorteilhaft sein. 5 BAG v ABR 72/87; BAG v ABR 45/90; BAG v ABR 9/98 (Art der Entlohnung bei freien Mitarbeitern). 6 BAG v ABR 9/98. 7 BAG v ABR 22/10. 8 wird nicht einmal von Ulber in AiB 2013, 285 gefordert. 9 wird nicht einmal von Ulber in AiB 2013, 285 gefordert. 3

38 Informationsrechte des Betriebsrates bei Werkverträgen IV. Empfehlungen für die Praxis Da dem Betriebsrat grundsätzlich Informationsrechte zustehen, sollte dem Verlangen des Betriebsrates in den dargestellten Grenzen nachgekommen werden, auch wenn die Informationen betriebsintern zu weiteren Diskussionen führen können. 1. Vorgehensweise in einzelnen Fragen Beim Einsatz von Werkverträgen auch auf dem Betriebsgelände handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, die keinem echten Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt. Der vereinbarte Preis mit dem Werkvertragsunternehmen kann nach derzeitiger Lesart der Rechtsprechung geschwärzt werden. In den Werkverträgen sollte klargestellt werden, dass das Weisungsrecht gegenüber dem Fremdpersonal beim Werkvertragsunternehmer liegt. Daran muss auch bei der Durchführung des Vertrages festgehalten werden. Schulungen der Führungskräfte in dieser Frage sind unbedingt zu empfehlen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsräte Informationen an die IG Metall weitergeben, sollten die Informationen unbedingt unter den Vorbehalt der Geheimhaltung gemäß 79 BetrVG gestellt werden. Dieser Hinweis sollte hervorgehoben werden. 2. Textbaustein Geheimhaltungsvorbehalt Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass es sich bei den in diesem Schreiben und in den Anlagen aufgeführten Angelegenheiten und Inhalten um geheimhaltungsbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Die aufgeführten Inhalte und Angelegenheiten unterliegen daher der Geheimhaltungspflicht nach 79 BetrVG. Die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nach 120 BetrVG strafbar. 4

39 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 6 AZR 121/12 Betriebsratsanhörung in der Wartezeit Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November Sa 961/11 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 12. Mai Ca 166/11 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten noch darüber, ob der Betriebsrat vor einer in der gesetzlichen Wartezeit erklärten ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. 2 Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2010 bei der Beklagten (vormals: Beklagte zu 3.) beschäftigt. In 2 des Arbeitsvertrags ist eine Probezeit bis zum 31. Dezember 2010 mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 15. des Monats bzw. zum Monatsende vereinbart. Die Beklagte ist ein Versorgungsdienstleister mit Sitz in P, der Transport- und Serviceleistungen im Gesundheitswesen anbietet. Die Klägerin wurde als Mitarbeiterin im Bereich Logistik und Hausservice im Klinikverbund der früheren Beklagten zu 1. in W eingesetzt, die den Hol- und Bringdienst mit Wirkung zum 1. Juli 2010 an die Beklagte fremdvergeben hatte, statt ihn wie bisher im Verbund mit der früheren Beklagten zu 2., bei der die Klägerin bis zum 30. Juni 2010 beschäftigt war, zu erbringen. Es ist rechtskräftig festgestellt bzw. unstreitig, dass zwischen der früheren Beklagten zu 1. und der Klägerin kein Arbeitsverhältnis bestand, kein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt ist und das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der früheren Beklagten zu 2. zum 30. Juni 2010 wirksam beendet worden ist. 3 Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 den an ihrem Sitz gebildeten Betriebsrat vorsorglich und ohne eine Präjudizierung, ob eine Zuständigkeit des Betriebsrats für die Betriebsstätte W vorliegt zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin an. Neben den Sozialdaten der Klägerin, ihrem Eintrittsdatum und Beschäftigungsort teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31. Dezember 2010 ordentlich fristgerecht unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. Weiter heißt es in dem Anhörungsschreiben: Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG noch keine Anwendung, es wurde zudem eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse. 4 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung, weil ihm kein Kündigungsgrund genannt worden sei. Er könne nicht nachvollziehen, ob es sich um eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit

Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Erfolgreiches Management der Betriebsratsarbeit Grundlagen - Organisationsmittel - Arbeitshilfen Bearbeitet von Christian Kergl, Elisabeth Mauritz, Janine Schlichte, Judith Schneider-Hezel Grundwerk mit

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

2. Leiharbeit/ Werkverträge

2. Leiharbeit/ Werkverträge 2. Leiharbeit/ Werkverträge Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte = auch Fremdfirmeneinsatz, freie Mitarbeit, Dienstvertrag Auftraggeber beauftragt Auftragnehmer (Fremdfirma) mit der selbständigen Erledigung

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht Frankfurt (Main), 22. Januar 2015 Kristina Schmidt Entwicklungen in den Themenfeldern formelles Betriebsverfassungsrecht betriebsverfassungsrechtlicher

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III

IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III IX. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) III 1. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, 99 BetrVG 2. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, 106 ff. BetrVG insbesondere Betriebsänderungen,

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Die Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage

Mehr

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.08.2009 wird zurückgewiesen. LArbG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2010 7 TaBV 86/09 Titel: Einstellung - Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Normenketten: BetrVG 95, 99, 93, 3 ArbGG 87 I, II, 66 I 100 Absatz 2 Satz 3 BetrVG 95

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z

Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Die Freistellung des Betriebsrats von A bis Z Bearbeitet von Gisela Graz, Maria Lück 1 Auflage 2006 Buch 359 S ISBN 978 3 7663 3719 1 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung

Mehr

Die Betriebsratsanhöning bei Kündigung

Die Betriebsratsanhöning bei Kündigung Die Betriebsratsanhöning bei Kündigung Von Dr. jur. Peter Feichtinger Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg Juristische GesamtbibliotheK Technische Hochschule Darmstadi Rudolf Haufe Verlag

Mehr

99 Kündigung 96-98. Personelle Angelegenheiten. 100 Aufhebung, Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin. Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats

99 Kündigung 96-98. Personelle Angelegenheiten. 100 Aufhebung, Autorenverlag K. M. Scheriau Berlin. Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats Grundlagen der Betriebsratsarbeit Karl Michael Scheriau Personelle Angelegenheiten Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats 2. aktualisierte und erweiterte Auflage Tendenzschutz 118 Einstellung, Versetzung,

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)

Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) 5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Personelle Einzelmaßnahmen. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. 13 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten Prof. Dr. Olaf Deinert Arbeitsrechtsvertiefung, SoSe 2006 13 Mitbestimmung in personellen 14 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Mitbestimmung in personellen Mitbestimmung bei personellen nach 99 BetrVG:

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 3. Vorlesung, 2. Juni 2006 Restrukturierung - Beteiligungsrechte des Betriebsrats (1) 2 Das BetrVG sieht unterschiedlich

Mehr

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde

Mehr

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss

Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Informationsrecht wirtschaftliche Angelegenheiten in Betrieben ohne Wirtschaftsausschuss Geheimnis Informationsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Ist in einem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Newsletter zum Thema Abmahnung

Newsletter zum Thema Abmahnung Newsletter zum Thema Abmahnung Abmahnung Vorstufe zur Kündigung? Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden.

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Arbeit: sicher und fair! Fokus Werkverträge. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung. Fakten und Hintergründe. Foto: Manfred Vollmer

Arbeit: sicher und fair! Fokus Werkverträge. Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung. Fakten und Hintergründe. Foto: Manfred Vollmer Werkzeug Themenheft Arbeit: sicher und fair! Fokus Werkverträge Eckpunkte für eine Betriebsvereinbarung Fakten und Hintergründe Foto: Manfred Vollmer Steckbrief Musterbetriebsvereinbarung Was? Die vorliegenden

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer

Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer Die Rechte des Betriebsrats im Kundenbetrieb in Bezug auf Zeitarbeitnehmer Zeitarbeitnehmer sind Angehörige des Betriebs ihres Arbeitgebers, des Verleihers, auch wenn sie im Betrieb des Entleihers tätig

Mehr

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats Arbeitsrecht im Betrieb 2009, Ausgabe 1, S. 13 16 Neuhaus, Eingruppierung und Umgruppierung Eingruppierung und Umgruppierung Und was kann der Betriebsrat tun? Vom Arbeitgeber geplante Ein- und Umgruppierungen

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen.

Arbeitsrecht. Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Arbeitsrecht Hinweis gem. 33 BDSG: Ihre Daten werden in der EDV gespeichert und verwahrt. Dieses Formular gilt ergänzend zum Mandantenfragebogen. Für eine Beratung/ Vertretung ist die Vorlage des Arbeitsvertrages,

Mehr

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes

Kapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61

Mehr

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich

Mehr

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und

ARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich

Mehr

Rundschreiben 1/2015

Rundschreiben 1/2015 An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.

Situation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden. 1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf

Mehr

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen 3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt 3.1 Die Arbeitsmarktsituation behinderter Menschen Arbeit ist ein zentraler Bestandteil des Lebens in einer

Mehr

Lösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht.

Lösungsskizze 24. 1.4.2.1 Als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel kommt eine Abmahnung in Betracht. Lösungsskizze 24: Kündigung und Berufsausbildungsverhältnis Lösungsskizze 24 1 Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die fristlose Kündigung des rechtswirksam begründeten Berufsausbildungsverhältnisses

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte (Informations-, Unterrichtungs-, Beratungs-, Anhörungsrecht) sowie echte Mitbestimmungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II

VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II VIII. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) II 1. Struktur der Beteiligungsrechte 2. Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte 3. Betriebliche Einigung Betriebsvereinbarung versus Regelungsabrede 4. Tarifvorrang

Mehr

Rassismus im Betrieb die Rote Karte zeigen!

Rassismus im Betrieb die Rote Karte zeigen! Rassismus im Betrieb die Rote Karte zeigen! Gegen Rassismus im Betrieb kann man vorgehen Es gibt zahlreiche gesetzliche Handlungsinstrumente, die Betriebsrat und Gewerkschaften im Fall von Diskriminierung

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I

Kündigung Begriff. Prof. Dr. Ulrich Koch Der Kündigungsschutz Teil I Begriff Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende, bedingungsfeindliche, unwiderrufliche Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsvertrags herbeiführen

Mehr

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen.

Darüber hinaus sollte sich der Arbeitgeber Klarheit über eine mögliche Teamfähigkeit seines Auszubildenden verschaffen. 5.2. Probezeit 5.2.1. Dauer der Probezeit 5.2.2. Verlängerung der Probezeit? 5.2.3. Kündigung während der Probezeit 5.2.4. So urteilen die Gerichte 5.2.1. Dauer der Probezeit Das Ausbildungsverhältnis

Mehr

RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN. Betriebsverfassungsrecht

RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN. Betriebsverfassungsrecht RECHTSANWÄLTE & N OTARE L EGAL C ONSULTANTS LEITFADEN Betriebsverfassungsrecht Ein Überblick von Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolfgang Weber Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Die Anderungskündigung

Die Anderungskündigung Die Anderungskündigung Eine umfassende Darstellung unter Berücksichtigung des neuen Betriebsverfassungsrechts und des Arbeitsgerichtsverfahrens von Dr. Wilfried Berkowsky Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mehr

1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:

1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Arbeitsbescheinigung - MUSTER - 1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin: Familienname (ggf. Geburtsname): Vorname: Straße: PLZ: Wohnort: Rentenversicherungsnummer (oder

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011. Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit

IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011. Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit IGM BR Info-Tagung 5. Januar 2011 Thema: Behinderung der Betriebsratsarbeit Referenten: Herbert Bühl & Willy Knop Das Thema Behinderung der Betriebsratsarbeit möchten wir unter folgenden Aspekten bearbeiten:

Mehr

Einmal und nicht wieder!

Einmal und nicht wieder! Einmal und nicht wieder! Arbeitnehmer rechtssicher abmahnen Rechtsanwältin Dr. Sandra Kreft Definition der Abmahnung Eine Abmahnung liegt vor, wenn der AG für den AN erkennbar (Dokumentationsfunktion)

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN

ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN ARBEITSVERTRAG FÜR TAXI- BZW. MIETWAGENFAHRER/INNEN (Nicht Zutreffendes streichen) zwischen dem/der Unternehmen/er/in und dem/der Arbeitnehmer/in (als Arbeitgeber/in) (Name, Vorname) (Anschrift) (Geburtstag,

Mehr

1.4 Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaûnahmen... 27

1.4 Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaûnahmen... 27 7 Inhaltsverzeichnis Vorwort.... 5 AbkuÈrzungsverzeichnis... 12 1. Basisinformationen... 15 1.1 Vorbemerkung.................................... 15 1.2 De nitionen......................................

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen

Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1 I. Einleitung II. Das

Mehr

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe

Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Krankheit des Auszubildenden Wie muss eine Krankmeldung erfolgen? Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet? Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Rechte des Betriebsrates bei Kündigungen gemäß 102 BetrVG

Rechte des Betriebsrates bei Kündigungen gemäß 102 BetrVG IG-Metall Informationstagung am 3. November 2010 Thema: Rechte des Betriebsrates bei Kündigungen gemäß 102 BetrVG Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:

Mehr