S t ö r f a l l - K o m m i s s i o n

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d W o h n e n B e h ö r d e f ü r U m w e l t u n d E n e r g i e S t ö r f a l l - K o m m i s s i o n An E/WBZ 2 Fachamt Bauprüfung per Geschäftsstelle Amt für Bauordnung und Hochbau ABH 21 Neuenfelder Straße Hamburg Ansprechpartnerin: Karin Titze Raum H Telefon: karin.titze@bsw.hamburg.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens E/WBZ2/02123/2020 Hamburg, den Fachbehördliche Stellungnahme Sitzung der Störfallkommission am 20.10/ (über Skype) sowie Umlaufverfahren vom Vorhaben: Umnutzung eines Büroraums zu einer Kindertagesstätte Belegenheit: Eidelstedter Weg 62 Flurstück/e: 4457 in der Gemarkung Lokstedt Planungsrechtliche Grundlagen: Bebauungsplan Lokstedt 17 mit den Festsetzungen: WA g X u. Gal g zwingend BauNVO v Teilnehmer/innen: Frau Dammann E / WBZ 22 (als Gast) Frau Zandke-Schaffhäuser BUKEA / I 110 Frau Meyer BUKEA / I 1111 Herr de Buhr BUKEA / RU 1 Frau Sturm BSW / RS 2 Frau Ulas BSW / LP 21 (als Gast) Herr Mundt BSW / LP 21 Frau Hohmann BSW / ABH 21 Frau Titze BSW / ABH 211

2 Sachverhalt: Im Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO beantragt die Firma Kita Sonnen-Kinder Hamburg GmbH, die Umnutzung eines ehemaligen Büros in eine Kindertagesstätte. Die Firma betreibt noch eine weitere private Kindertagestätte in der Fruchtallee in Eimsbüttel. Es werden Kinder im Alter von 10 Monaten bis zur Einschulung betreut. Das o. g. Vorhaben liegt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes des Betriebsbereichs der Firma Nexperia Germany GmbH, jedoch am äußeren Rand. Die Firma mit Sitz in der Stresemannallee 101 stellt Halbleiterbauelemente (Dioden, Transistoren, ESD-Schutzelementen) her. Innerhalb des Betriebsbereichs werden die Lagerung und die Verwendung von giftigen Gasen wie Chlor, Chlorwasserstoff und Ammoniak zugelassen. Die Länge des Gebäudes, in dem die Umnutzung geplant ist, beträgt ca. 60 m und ist 400 bis 460 m von der Grenze des Betriebsbereichs der Fa. Nexperia entfernt. Das Vorhaben im Erdgeschoss des östlichen Gebäudeteils wäre somit ca. 400 m vom Betriebsbereich entfernt. Der gutachterlich festgestellte angemessene Sicherheitsabstand im Bereich des Vorhabens wird mit 455 m angegeben. Betriebsbereiche Nexperia und Beiersdorf Manufacturing GmbH mit den jeweiligen angemessenen Sicherheitsabständen sowie Lage der geplanten Kita

3 Das Gutachten, aus dem der angemessene Sicherheitsabstand zur Fa. Nexperia hervorgeht, wurde im September 2020 erstellt und ist somit aktuell. Unter Berücksichtigung aktueller Berechnungsgrundsätze und -methoden wurde im Gegensatz zu einem älteren Gutachten der angemessene Sicherheitsabstand erweitert. Auszug aus dem Gutachten: Ausbreitungsabschätzung toxischer Stoffe - Ergänzende Einzelfallbetrachtung für Chlor, Chlorwasserstoff und Ammoniak von F.W. Anlagensicherheit Darstellung der ermittelten Entfernungen im Lageplan (äußerer Rand Chlorwasserstoff: Leckgröße 80 mm²;20 ppm; 455 m ab Betriebsgrenze) gelbmarkiert: das Vorhaben Prüfung: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom , Az. C-52/10 juris) (Urteil v , Az. 4 C 11/11 juris) ist die Berücksichtigung der angemessenen (Sicherheits-)Abstände nach Artikel 13 der Seveso III-RL (2012/18/EU vom 4. Juli 2012), wenn sie nicht bereits im Rahmen der vorhergehenden Bauleitplanung erfolgt ist, im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nachzuholen. Nach dieser Rechtsprechung folgt aus der Seveso-RL zwar kein Verschlechterungsverbot, angemessene Abstände sollen jedoch dort, wo sie bereits eingehalten werden, weiterhin gewahrt bleiben. Nur

4 dann, wenn der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten wurde, besteht ein Wertungsspielraum im Rahmen des Erfordernisses, der Wahrung angemessener Abstände Rechnung zu tragen. Das Grundstück Eidelstedter Weg 62 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Lokstedt 17 mit den Festsetzungen Allgemeines Wohngebiet. Das Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Gemäß Bauprüfdienst (Störfallbetriebe und schutzwürdige Nutzungen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und in immissionsschutzrechtlichen Verfahren) Pkt wird u. a. folgende Nutzung als schutzwürdige Nutzungen eingestuft: Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle, sportliche und gesundheitliche Zwecke (z. B. Schulen, Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser) Eine Kindertagesstätte ist demnach eine schutzwürdige Nutzung. Innerhalb des o. a. angemessenen Sicherheitsabstandes gibt es bereits mehrere schutzwürdige Nutzungen, u. a. auch Kindertagesstätten. Somit ist eine Gemengelage, also eine bestehende Vorbelastung als Voraussetzung für den Einstieg in den Wertungsspielraum, vorhanden. Da der angemessene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, hat sich die Störfallkommission beraten, ob ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstands für dieses Vorhaben ausnahmsweise vertretbar ist. Insbesondere wenn hinreichend gewichtige soziale, ökologische und wirtschaftliche (in der Terminologie des EuGH sozioökonomische ) Belange für die Zulassung des Vorhabens sprechen, kommt eine Genehmigung in Betracht. Im Wege einer nachvollziehenden Abwägung sind folglich die Interessen des Bauherren an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks einerseits und andererseits die Belange gegenüberzustellen, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Sicherheitsabstandes bestehen, nämlich insbesondere das Risiko zu begrenzen, das für die schutzwürdige Nutzung besteht. Belange zuungunsten des Vorhabens: Es handelt sich um eine Kindertagesstätte für 24 Kinder. Die Selbstrettungsfähigkeit von Kleinkindern ist als gering einzuschätzen. Die Betreuung erfolgt mit 4-5 Beschäftigten, deren Zahl im Fall einer Erkrankung/Urlaub usw. auch geringer ausfallen könnte. Springerkräfte sind ggf. nicht wie das Hauptpersonal in das Schutzkonzept eingewiesen. In Bezug auf den Stoff Chlorwasserstoff liegt das Vorhaben innerhalb des Bereiches, in dem der ERPG 2 Wert überschritten wird. Der ERPG 2 Wert ist die maximale luftgetragene Konzentration, bei der davon ausgegangen wird, dass unterhalb dieses Wertes beinahe sämtliche Personen bis zu einer Stunde lang exponiert werden könnten, ohne dass sie unter lebensbedrohenden gesundheitlichen Auswirkungen leiden bzw. solche entwickeln. Um die Situation differenzierter beurteilen zu können, werden auch ERPG-3 Wert und AEGL-3 Wert betrachtet, wobei sich insbesondere der AEGL 3-Wert bezogen auf einen Expositionszeitraum von 10 Minuten hierfür eignet. Der AEGL-3 ist der Schwellenwert, ab dem eine tödliche Wirkung angenommen wird. Für Chlorwasserstoff wird der AEGL-3-Wert unterhalb einer Entfernung von ca. 140 m -von der Betriebsgrenze gemessen - überschritten. Das Vorhaben liegt deutlich außerhalb dieses Bereiches. Im Falle einer plötzlichen Freisetzung von Chlorwasserstoff beträgt der Zeitraum, in dem die Gaswolke die beantragte Nutzung erreicht, zwischen Sekunden. Eine Evakuierung

5 des Gebäudes innerhalb dieses Zeitfensters ist nicht möglich. Befinden sich die Kinder und Betreuer der Einrichtung im Gebäude, ist nur bei geschlossenen Fenstern Schutz gegeben. Belange zugunsten des Vorhabens: Das Vorhaben befindet sich in der äußeren Randlage des angemessenen Sicherheitsabstandes. In der Lenzsiedlung leben ca Menschen. Der von der Betreiberin der Kita benannte Bedarf ist glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der zu betreuenden Kinder aus der nahen Umgebung kommt und innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands wohnt. Demzufolge würde mit einer Genehmigung des Vorhabens kaum eine Verschlechterung der Situation eintreten, d. h. nur wenige weitere Personen (Kinder) mit regelmäßigem Aufenthalt im angemessenen Sicherheitsabstand erfasst werden. Die Betreiberin hat anscheinend die Räume bereits angemietet, somit ist von einer wirtschaftlich passenden Immobilie zur Schaffung einer im Umfeld benötigten Nutzung auszugehen. Der eingezäunte Spielbereich der Krippenkinder im Außenbereich grenzt unmittelbar an das Gebäude, so dass sie im Alarmfall innerhalb kürzester Zeit in die geschlossenen Räumlichkeiten gebracht werden können. Die Fenster müssen sofort von den Betreuungskräften geschlossen werden. Die Kinder übernachten nicht in der Einrichtung. Die Betriebszeiten werden mit Uhr angegeben. In westliche Richtung kann der (theoretische) angemessene Sicherheitsabstand schon nach ca. 50 m verlassen werden. Das Krankenhaus (UKE) ist ca. 1,5 km entfernt. Die beantragte Kita liegt nicht in der in Hamburg vorherrschenden Hauptwindrichtung (SW, WSW, W) zum Störfallbetrieb. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass nur ein für die Belüftung notwendiger Teil der vorhandenen Fenster zu öffnen ist. Die anderen Fenster sind mit abschließbaren Oliven verschlossen und können nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden. Ergebnis: Aufgrund der Unterlagen vom wird einvernehmlich eine positive Empfehlung der Störfallkommission ausgesprochen. Die Nutzung ist genehmigungsfähig, sofern im Genehmigungsbescheid folgende Auflagen formuliert werden: Eltern müssen vor Anmeldung ihrer Kinder in der KiTa über den Standort der Kindertageseinrichtung im angemessenen Sicherheitsabstand informiert werden und grundsätzlich über das Schutzkonzept der Kindertageseinrichtung unterrichtet werden. Die Antragstellerin verpflichtet sich bei Auswahlmöglichkeiten zur Aufnahme von Kindern in die Kindertageseinrichtung, insbesondere bei überzähligen Anmeldungen, bevorzugt Kinder aufzunehmen, die ihren Wohnort im Bereich des Störfallkreises haben. Das übersendete Schutz-/Evakuierungskonzept vom ist als verbindliche Bauvorlage zum Bauantrag umzusetzen. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die darin aufgeführten quartalsweise vorzunehmenden Schulungen durchzuführen und zu dokumentieren. Karin Titze

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