Allgemeine Einschätzung

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1 Stellungnahme der Deutschen Rheuma-Liga Bundesverband e.v. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG) Allgemeine Einschätzung Die Deutsche Rheuma-Liga stellt fest, dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege- Neuausrichtungsgesetz- PNG) weder eine grundsätzliche Neuausrichtung der Pflege in Deutschland verbunden ist, noch die soziale Pflegeversicherung finanziell langfristig auf eine tragbare Basis gestellt wird. Vielmehr handelt es sich um einen Flickenteppich von verschiedenen Maßnahmen, der teilweise 2012 und teilweise 2013 in Kraft treten soll. Mit den Regelungen im vorliegenden Entwurf wird bereits impliziert, dass es sich beim Pflege-Neuausrichtungsgesetz allenfalls um eine Übergangsregelung handeln kann und eine erneute Reform der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich sein wird. Zur Finanzierung der geplanten Ausweitung von Leistungen zur Pflege ist eine Beitragserhöhung um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 2,05 % zum 01. Januar 2013 vorgesehen. Nach Berechnungen der Bundesregierung ist damit eine Unterfinanzierung der Pflegeversicherung bis zum Jahr 2015 abgewendet. Angesichts der voranschreitenden Alterung der Bevölkerung und der wachsenden Zahl von Pflegebedürftigen einerseits sowie den Anforderungen an die Pflege andererseits wird bereits heute deutlich, dass eine weitere Erhöhung des Beitrags für eine dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung unumgänglich ist. Zur Absicherung des Pflegerisikos ist zusätzlich eine aus Steuermitteln geförderte private Pflegevorsorge geplant. Die Bundesregierung bestätigt mit dem Pflege- Neuausrichtungsgesetz die bisherige Grundidee der Pflegeversicherung als Teilkaskoversicherung. Die Absicht der Bundesregierung, mit einer weiteren Reform der Pflegeversicherung auch den Bürokratieabbau voranzutreiben, ist im vorliegenden Referentenentwurf nicht erkennbar. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt grundsätzlich die Absicht der Bundesregierung, die Pflege demenzkranker Menschen besser als bisher in der sozialen Pflegeversicherung abzubilden und pflegende Angehörige durch Ausgleichsmaßnahmen stärker zu entlasten. Allerdings reichen die vorgeschlagenen Maßnahmen bei weitem nicht aus, die zeit- und personalintensive Pflege Demenzkranker sicherzustellen. Die Leistungsausweitungen für demenzkranke Menschen dürfen nicht auf Kosten anderer Gruppen behinderter Menschen finanziert werden. 1

2 Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen ist auf eine klare Abgrenzung von Leistungen nach SGB XI bzw. SGB XII zu achten, um Überschneidungen zu vermeiden. Die Deutsche Rheuma-Liga bedauert, dass die Bundesregierung erneut darauf verzichtet, den dringend erforderlichen Paradigmenwechsel in der Pflege weg von der verrichtungsbezogenen Pflege hin zu einer teilhabeorientierten Pflege vorzunehmen. Stattdessen hat sich die Bundesregierung entschlossen, nochmals einen Expertenbeirat mit der Prüfung der Umsetzungsfragen zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bzw. eines neuen Begutachtungsinstruments zu beauftragen. Dies ist umso unverständlicher, da bereits seit 2009 der Abschlussbericht des damaligen Beirates zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie der Umsetzungsbericht mit Modellrechnungen zu den fiskalischen Auswirkungen eines veränderten Pflegebedürftigkeitsbegriffs vorliegen. Nach Auffassung der Deutschen Rheuma-Liga berücksichtigt der vorliegende Referentenentwurf in erster Linie die Pflege alter Menschen sowie Menschen mit Demenz-Erkrankungen und weniger die Pflege behinderter Menschen. Bereits in ihrer Stellungnahme zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hatte die Deutsche Rheuma-Liga angemahnt, das eine Reform behinderte Menschen stärker als bisher in der Ausgestaltung der Leistungen berücksichtigen muss. Der Referentenentwurf sieht auch die Stärkung der Verfahrensrechte der Selbsthilfe und die Förderung ehrenamtlicher Strukturen vor. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. Zu den Regelungen im Einzelnen: Artikel 1 Zu 7b SGB XI RefE Beratungsgutscheine Nach 7a Abs. 1 haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bereits heute einen Anspruch auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater. Um eine zeitnahe Beratung zu gewährleisten, müssen die Pflegekassen zukünftig innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines erstmaligen Antrags dem Antragsteller einen Beratungstermin anbieten. Sofern sie dieses nicht leisten können, sollen sie Beratungsgutscheine ausstellen. Der Beratungsgutschein kann innerhalb von zwei Wochen eingelöst werden. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Absicht der Bundesregierung, mit der Einführung der 2-Wochen-Frist grundsätzlich eine Beschleunigung des Zugangs zur Beratung zu erreichen. Allerdings bedarf es hier noch einer Klarstellung, ob die Beratung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist oder ob innerhalb dieser Frist dem Antragsteller ein Beratungstermin zu nennen ist. Sofern letzteres gemeint ist, wird sich an der bisherigen Kritik - der schleppenden Vergabe von Terminen - nichts ändern. Mit der Aushändigung eines Beratungsgutscheines und der Information über Beratungsstellen bzw. BeraterInnen in der Nähe des Wohnortes wird gleichzeitig die 2

3 Verantwortung für die tatsächliche Inanspruchnahme der Beratung auf den Anspruchsberechtigten verlagert. Hier muss es vielmehr die Pflicht der Pflegekasse sein, dass Interessierte eine Beratung auch tatsächlich wahrnehmen. Dieses kann beispielsweise über die Nachfrage der Pflegekasse oder der Berater beim Antragsteller erfolgen. Die Beratung sollte nicht nur in den Beratungsstellen oder in der häuslichen Umgebung stattfinden. Eine aufsuchende Beratung muss beispielsweise auch in einem Krankenhaus möglich sein. Zu 18 SGB XI RefE Feststellung der Pflegebedürftigkeit Zukünftig erhalten die Pflegekassen die Möglichkeit, auch externe Gutachter mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtung) zu beauftragen ( 18 Abs. 1 RefE). Gleichzeitig wird mit 53b RefE den Pflegekassen aufgetragen, bis zum 31. März 2013 entsprechende Richtlinien zur Anforderung an die Qualifikation der Gutachter zu erstellen. Dem Antragsteller wird ein Recht auf die Übermittlung des Pflegegutachtens zugesprochen. Während der Begutachtung ist zu dokumentieren, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will ( 18 Abs. 3 RefE). Die Feststellung zur medizinischen Rehabilitation ist in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren und ebenfalls dem Antragsteller zu übermitteln ( 18 Abs. 6, Abs. 8 RefE). Es ist zu begrüßen, dass durch diese Maßnahme den Pflegebedürftigen mehr Gutachter zur Verfügung stehen sollen und eine zügige Abwicklung der Anträge gewährleistet werden soll. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen aufgrund der bisherigen personellen Unterbesetzung seinen Verpflichtungen schwerlich nachkommen kann. Insofern ist eine ausreichende Personaldecke mit qualifizierten und im Hinblick auf die rheumatischen Erkrankungen speziell geschulten Gutachtern wichtig. Die Delegation von Leistungen an externe Gutachter wird weitere Finanzmittel verschlingen und einen Aufbau von neuen Verwaltungsstrukturen nötig machen. Dieses Geld könnte ebenso dazu genutzt werden, die Leistungsbereiche in der Pflegeversicherung weiter auszubauen. Die rheumatischen Erkrankungen sind durch einen schubweisen Verlauf mit Phasen von Krankheitsverbesserung und -verschlechterung und einem Wechsel der Funktionseinschränkung gekennzeichnet. Begleiterscheinungen, wie z. B. die chronische Erschöpfung, finden genauso wie die individuelle Verlaufsform der rheumatischen Erkrankung im Verfahren keine Berücksichtigung. Zeitkorridore werden als verbindliche Vorgaben ohne Berücksichtigung des Einzelfalls angewendet. Pflegeerschwerende Faktoren, wie ein erhöhter Zeitaufwand aufgrund entzündeter Gelenke, werden nicht anerkannt. Bei der Erstellung der entsprechenden Richtlinien ist daher insbesondere die Qualifikation der Gutachter in den Vordergrund zu stellen. Die Absicht, die Entscheidung der Pflegekasse im Hinblick auf die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Rehabilitationsmöglichkeiten auch für den Antragsteller transparent zu machen, ist zu unterstützen. Die Begutachtung stellt für Betroffene als auch deren Angehörige immer eine besondere Situation dar. Insofern sollte die Inanspruchnahme des Rechts auf 3

4 Übersendung des Gutachtens der Regelfall sein und nur der Verzicht auf Kenntnis des Gutachtens (Recht auf Nicht-Wissen) dokumentiert werden. Bisher waren Empfehlungen zur Rehabilitation Bestandteil der Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Mit der gesonderten Empfehlung zur Rehabilitation will die Bundesregierung dem Grundsatz Rehabilitation vor Pflege mehr Gewicht verleihen. Nach Auffassung der Deutschen Rheuma-Liga ist es grundsätzlich zu befürworten, dass Rehabilitationsleistungen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit durchgeführt werden. Um Pflegebedürftigkeit bei rheumatischen Erkrankungen zu vermeiden bzw. hinauszuzögern und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, müssen Rehabilitationsleistungen allerdings wesentlich früher durchgeführt werden. Insbesondere bei den Empfehlungen zur Rehabilitation muss darauf geachtet werden, dass speziell geschultes Personal diese Einschätzung vornimmt. Die Gutachter müssen also entsprechend ihrer Qualifikation ausgewählt werden und über spezielle Kenntnisse der rheumatischen Erkrankungen verfügen. Nach Ansicht der Rheuma-Liga ist es notwendig, ggf. die empfohlenen oder nichtempfohlenen Maßnahmen von einem entsprechenden Facharzt überprüfen zu lassen. Inwieweit dies in der vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen in der Praxis realisierbar erscheint, ist jedoch fraglich. Falls Anträge zur Pflegebedürftigkeit nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bearbeitet werden, muss die Pflegekasse dem Antragsteller 10 Euro/Tag zahlen, sofern diese die Verzögerung verschuldet. Die Regelung gilt nicht, wenn es sich um Folgeanträge handelt und sich der Antragsteller bereits in stationärer Pflege befindet ( 18 Abs. 3a RefE). Die Verzögerungen zwischen Antragstellung und -gewährung kann bei Betroffenen Probleme mit der Sicherung der Existenzgrundlage hervorrufen. Zudem ist eine zeitnahe Organisation und Planung der Pflege für alle Beteiligten von Vorteil. Die pauschale Zahlung von 10 Euro/Tag bei Fristüberschreitung kann hingegen nur als Schuldanerkenntnis dienen und wird in ihrer Höhe nicht dazu beitragen, Betroffene finanziell zu entlasten. Die Sanktionierung der Pflegekassen bei Überschreitung der vorgeschriebenen Fristen kann zwar die Bereitschaft, Anträge zeitnah zu bearbeiten, erhöhen, aber auf diese Weise wird allenfalls der Wettbewerb der Gutachter untereinander vorangetrieben. Ein Mehr an Wettbewerb darf allerdings nicht zu Lasten der Qualität der Begutachtung und letztlich zu Lasten des Pflegebedürftigen gehen. Unverständlich bleibt die Ausnahmeregelung bei einer bereits bestehenden stationären Pflege bzw. bei Änderungsanträgen zur Pflegestufe. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen notwendige Leistungen zum Nulltarif erbracht werden. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz sollen die Pflegekassen jährlich über die beantragten und bewilligten sowie abgelehnten Leistungsentscheidungen, die Anzahl der Widerspruchsverfahren und die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen berichten. Die Veröffentlichung dieses Berichtes kann zu einem Mehr an Transparenz beitragen. 4

5 Zu 18a SGB XI RefE Dienstleistungsempfehlung im Begutachtungsverfahren Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll unter Mitwirkung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes der Krankenkassen bis zum 31. März 2013 Richtlinien zur Dienstleistungsorientierung erlassen. Darin enthalten ist die Pflicht zur Information der Versicherten über das Procedere des Begutachtungsverfahrens, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten sowie ein Verhaltenskodex für die Gutachter und andere Mitarbeiter der Medizinischen Dienste. An der Erstellung dieser Richtlinien sind die maßgeblichen Organisationen der Selbsthilfe zu beteiligen. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Absicht der Bundesregierung, für mehr Transparenz im Begutachtungsverfahren zu sorgen und dabei die Selbsthilfe angemessen zu beteiligen. Zu 19 SGB XI RefE Begriff der Pflegepersonen Die Änderung des 19 ermöglicht künftig das Zusammenrechnen der Pflegezeiten mehrerer Pflegebedürftiger. Dies ist ein Beitrag zur besseren rentenrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen. Zu 45d SGB XI RefE Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe Mit dieser Regelung wird für die Selbsthilfe künftig ein eigenständiges Budget in Höhe von 8 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt diese Regelung. Die Verbände der Deutschen Rheuma-Liga engagieren sich bereits heute in der Betreuung von Schwerstbetroffenen. Eine Möglichkeit der Förderung wäre beispielsweise die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter auf diesem Gebiet. Zu 45e, 45f SGB XI RefE Anschubfinanzierung zur Gründung ambulanter Wohngruppen, Weiterentwicklung neuer Wohnformen Zur Gründung ambulanter Wohngruppen und deren Umgestaltung erhalten Anspruchsberechtigte nach 38a entweder einmalig einen Betrag von Euro oder die Wohngruppe insgesamt maximal Euro. Dieser Betrag soll vor allem für den altersgerechten Umbau der Wohnung genutzt werden. Die Anschubfinanzierung beträgt 30 Millionen Euro. Weitere 15 Millionen Euro werden für eine Weiterentwicklung der neuen Wohnformen, insbesondere der Entwicklung von Konzepten, die eine individuelle Versorgung außerhalb der vollstationären Einrichtung anbieten, bereitgestellt. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln, die zum Aufbau von Pflegestützpunkten bereitgestellt aber nicht abgerufen wurden. Die Deutsche Rheuma-Liga weist noch einmal darauf hin, dass Pflegebedürftigkeit nicht automatisch eine Frage des Alters sein muss, sondern auch bereits in jungen Jahren aufgrund einer rheumatischen Erkrankung oder einer körperlichen 5

6 Beeinträchtigung eintreten kann. Ein entsprechender Umbau der Wohnung muss daher nicht nur altersgerecht, sondern vor allem barrierefrei im Sinne der UN- Konvention sein. Die Zahlung eines Betrages von Euro/Person bzw Euro/Wohngruppe kann aufgrund des geringen Betrages nicht mehr als einen Anreiz darstellen, die Gründung einer Wohngruppe in Betracht zu ziehen. Profitieren werden diejenigen Personen, denen es finanziell möglich ist, einen entsprechenden Umbau zu finanzieren. Menschen mit geringem Einkommen werden sich einen entsprechenden Umbau schlichtweg finanziell nicht leisten können. Mit der Einführung des 45e will die Bundesregierung das Prinzip Ambulant vor stationär der Pflegeversicherung stärken. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen, allerdings muss bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen immer das Wunschund Wahlrecht des Einzelnen Leitziel der Entscheidung sein. Eine Stärkung der ambulanten Formen der Betreuung darf nicht aus rein finanziellen Erwägungen geschehen. Zu 89 SGB XI RefE Grundsätze für die Vergütungsregelung Mit der Öffnung des Sachleistungsanspruches und der Einbeziehung von Betreuungsleistungen ist eine Erweiterung der Wahlleistungen verbunden. Im Rahmen des 89 SGB XI konnten bereits bisher mit den Pflegediensten Zeitkontingente vereinbart und abgerechnet werden. Allerdings wurde diese Form der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in der Praxis zugunsten der Abrechnung von Komplexleistungen kaum praktiziert. Die Neufassung des 89 SGB XI Abs.1 Satz 1 stellt klar, dass künftig eine Abrechnung nach Zeitkontingenten den gleichen Stellenwert wie die Abrechnung von Komplexleistungen hat. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt diese Klarstellung, denn insbesondere bei den Aktivitäten des Täglichen Lebens (ATL) Mobilität: Anziehen/Ausziehen, Körperpflege: Kämmen oder Hilfe bei der Ausscheidung stimmen die Zeitvorgaben zur Pflege nicht mit dem tatsächlichen Hilfebedarf überein bzw. verändern sich mit dem schubweisen Verlauf der Erkrankung. Die Funktionseinbußen, beispielsweise in den Finger- bzw. Handgelenken, machen es für Pflegende bei rheumakranken Menschen je nach Stadium der Erkrankung nahezu unmöglich, die Aktivitäten im vorgesehen Zeitkorridor durchzuführen. Zu 118 SGB XI RefE Beteiligung von Interessenvertretungen Die Selbsthilfe erhält bei der Erstellung von Richtlinien des Spitzenverbandes der Pflegekassen sowie Vereinbarungen der Selbstverwaltung ein Mitberatungsrecht. Das Vorschlagsrecht bei den Expertenstandards bleibt unangetastet. Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Einbeziehung der Expertise von Betroffenen in Entscheidungen beispielsweise hinsichtlich der Qualitätssicherung in der Pflege. 6

7 Zu 123 SGB XI Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz als Übergangsregelung Demenzkranke Menschen haben ab dem 01. Januar 2013 einen Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen. Dieser Anspruch gilt bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ( 28 Abs. 1b RefE). Demenzkranke sollen ab 2013 zwischen 120 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 225 Euro wählen können, wenn sie keine Pflegestufe haben. Haben sie Pflegestufe 1, können sie zwischen 305 Euro Pflegegeld (+ 70 Euro) oder Pflegesachleistungen von bis zu 665 Euro (215 Euro mehr als bisher) wählen. In der Pflegestufe 2 wird das Pflegegeld um 85 Euro auf 525 Euro erhöht und die Pflegesachleistungen um 150 Euro auf Euro. Zu den verbesserten Pflegeleistungen gehört die Aufnahme der häuslichen Betreuung in den Leistungskatalog ( 36 Abs. 1a RefE). Zudem erhalten Pflegebedürftige in ambulanten Wohngruppen zusätzlich 200 Euro im Monat für die eigenverantwortliche Organisation und Sicherstellung der Pflege ( 38a RefE). Die Deutsche Rheuma-Liga begrüßt die Ausweitung der Leistungen für Demenzkranke. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass hier noch weiterer Handlungsbedarf besteht und es sich allenfalls um einen ersten Einstieg in eine Leistungsverbesserung für diesen Personenkreis handeln kann. Artikel 2 Zu 40 SGB V RefE Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Die Situation pflegender Angehöriger soll nach dem Willen der Bundesregierung dahingehend verbessert werden, dass ein erleichterter Zugang zur Rehabilitation geschaffen wird. Darüber hinaus haben pflegende Angehörige auch einen Anspruch darauf, Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung betreuen zu lassen, in der die rehabilitative Maßnahme durchgeführt wird ( 42 SGB XI RefE). Die besondere Belastung pflegender Angehöriger und die daraus entstehenden Anforderungen an Entlastungssysteme darf nicht vernachlässigt werden. Pflege ist immer noch weiblich; die Mehrfachbelastung durch Beruf, Familie und Pflege muss angemessen aufgefangen werden. Die hier vorgeschlagenen Regelungen sind allenfalls ein Einstieg in den weiteren Ausbau von Unterstützungssystemen für pflegende Angehörige. Zu 119b SGB V RefE Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen Zur besseren medizinischen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in stationären Einrichtungen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen zukünftig verpflichtet werden, stationären Pflegeeinrichtungen entsprechende Kooperationsverträge mit Leistungserbringern zu vermitteln, sofern diese einen Antrag dazu gestellt haben. Den Vertragsparteien wird aufgegeben, bis September 2013 Anforderungen an die kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung zu formulieren. 7

8 Die Deutsche Rheuma-Liga weist darauf hin, dass eine Verbesserung der medizinischen Versorgung von stationär betreuten pflegebedürftigen Menschen das Recht des Einzelnen auf freie Arztwahl nicht einschränken darf. Private Zusatzversicherung Pflege Zur Absicherung des Pflegerisikos ist zusätzlich eine aus Steuermitteln geförderte private Pflegevorsorge geplant. Einzelregelungen zur Ausgestaltung sind bisher nicht bekannt. Die Deutsche Rheuma-Liga weist darauf hin, dass es rheumakranken Menschen - aufgrund der Weigerung der Versicherungen - bereits heute nicht möglich ist, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Ebenso sehen sich Menschen mit einem geringen Einkommen in vielen Fällen außerstande, den Beitrag zu einer entsprechenden Versicherung aufzubringen. Daher muss sichergestellt werden, dass chronisch kranke Menschen in die Versicherungen aufgenommen werden und es Menschen mit einem geringen Einkommen ermöglicht wird, mit staatlicher Unterstützung die Beiträge aufzubringen. Bonn, den

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