ALPMANN SCHMIDT BGB AT
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- Bernd Lang
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1 ALPMANN SCHMIDT 11. Auflage 2013
2 Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin 11. Auflage 2013 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
3 Inhaltsverzeichnis (1) Im geregelte Rechtsgebiete Im geregelte Rechtsgeschäfte Voraussetzungen für eine wirksame Willenserklärung Rechtsbindungswille , 5 Gefälligkeit Wirksamwerden einer Willenserklärung Zugang unter Abwesenden , 9 Vertrag Vertragsschluss der Parteien Einseitige Rechtsgeschäfte Die Zustimmung, 182 ff Bedingung und Befristung Auslegung, 133, Der Vertragsschluss durch Vertreter, 164 ff Zulässigkeit der Stellvertretung Eine eigene Willenserklärung im fremden Namen Vertretungsmacht Aufbauschema für die Vollmacht Vollmacht erloschen Anfechtung der Vollmacht wegen Irrtums Die gesetzliche Vertretung Beschränkung der Vertretungsmacht Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung Schwebende Unwirksamkeit Nichtigkeitsgründe Definition Beachte Beispiel
4 Inhaltsverzeichnis (2) Die Geschäftsunfähigkeit , 35 Beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. 106 ff Lediglich rechtlich vorteilhaft, Zusammenfassung der Rechtsfolgen , 39 Die gesetzlichen Vertreter Auswirkungen der beschränkten Geschäftsfähigkeit auf andere Rechtsgebiete Aufbauschema zur Nichtigkeit gem Aufbauschema zur Nichtigkeit gem. 138 II Aufbauschema zur Nichtigkeit gem. 138 I Nichtigkeit Konkurrenzen Aufbauschema für den Formverstoß gem Auslegung formbedürftiger Erklärungen Aufbauschema zur Anfechtung einer Willenserklärung Die Zulässigkeit der Anfechtung Anfechtungsgrund gem. 119 I , 55 Anfechtungsgrund gem. 119 II , 57 Anfechtungsgrund gem. 123 I , 59 Wirksame Anfechtungserklärung Rechtsfolgen der Anfechtung Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Prüfung der AGB Fristen, Termine Verjährung, 194 ff Definition Beachte Beispiel
5 Im geregelte Rechtsgebiete 1 natürliche Personen, 1 14 Personen, 1 89 juristische Personen, Regelung der Sachen, Regelung der Rechts - geschäfte, Fristen und Verjährung, Ausübung der Rechte, Sicher - heits leistung, GesR 2 Die Regeln über Rechtsgeschäfte gelten für das gesamte Privatrecht, also für den Verpflich tungs vertrag und einseitige Willenserklärungen, für Erb-, Familien-, Gesellschafts- und Vereinsverträge. Im Sachenrecht kann ein Rechtsinhaber sein Recht übertragen, aufheben, belasten und inhaltlich verändern. Auch hierfür ist eine Einigung erforderlich. Die Rechtsänderung tritt allerdings erst mit Voll zug, 929 ff.; 873 ein, wenn der Verfügende Berechtigter ist (Ausnahmen: 932 f.; 892). Das Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Ver bin dung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen.
6 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Im geregelte Rechtsgeschäfte 2 Verpflichtungsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, die ein Schuldverhältnis begründen, die also mindestens einen Anspruch des Gläubigers auf ein Tun oder Unterlassen des Schuldners begründen. Aufbauschema 2 10 Verfügungsgeschäfte sind alle Rechtsgeschäfte, die auf eine Rechtsänderung gerichtet sind. Übereignung einer beweglichen Sache gem. 929; Belastung eines Grundstückes mit einer Grundschuld, 873, 1191; Übertragung einer Forderung, 398 Die Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist eines der wesentlichen Prinzipien des deutschen Zivilrechts (Trennungsprinzip). Im unmittelbaren Zusammenhang damit steht die Un ab hängigkeit des Verfügungsgeschäftes von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes (Abstrak ti ons prinzip). Ausnahmen: n Die Parteien können die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes als Bedingung ( 158) für die Wirk samkeit der Verfügung vereinbaren, soweit dies nicht ausgeschlossen ist, wie in 925 II. Eigentumsvorbehalt, 449 n Nach h.m. kann das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zu einem einheitlichen Rechts geschäft i.s.d. 139 verbunden werden. Keine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip liegt vor, wenn Nichtigkeitsgründe so - wohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft erfassen (Feh leridentität). Wird jemand arglistig getäuscht oder bedroht, wirkt sich dies auf beide Rechtsgeschäfte aus. Es können beide Rechts - geschäfte nach 142, 123 angefochten werden.
7 Die Zustimmung, 182 ff. 17 Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 183) n das Rechtsgeschäft wird sofort mit Abschluss wirksam n nach Vornahme des Rechtsgeschäftes ist Einwilli gung unwiderruflich n Einwilligung erlischt im Zweifel mit dem Erlöschen des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes (vgl. 168) Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 184) n wirkt grds. zurück, 184 I n bei Verweigerung endgültige Unwirksamkeit Die Zustimmung eines Dritten erfordern z.b. folgende Rechtsgeschäfte: n Rechtsgeschäfte eines Min der - jäh rigen, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind, 107; n Vertretung ohne Ver tre tungs macht, 177; n Schuldübernahme, 415; n Aufhebung eines belasteten Grundstücksrechtes, 876; n Lö schung eines vormer - kungswidrigen Rechtes, 888; n Verfügung eines Ehegatten bei Zuge winn ge mein schaft über sein Vermögen im Ganzen, Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die formfrei ist, 182 II. Bei Wil - lensmängeln ist sie anfechtbar. Ermächtigung Sonderfall der in 182 ff. geregelten Zustimmung 185 I: Die Verfügung eines Nicht be - rechtigten ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt oder nach träglich vom Be rechtigten ge neh migt wird, 185 II. Einziehungsermächtigung: Von der h.m. wird die Vorschrift des 185 I analog auf die Fälle an ge wandt, dass der Inhaber einer For derung einem anderen die Be fugnis einräumt, die Forde rung im eigenen Namen geltend zu machen. Verpflichtungsermächtigung: Nicht anzuerkennen, da sie dem Offenkun - dig keitsgrundsatz widerspricht.
8 Bedingung und Befristung 18 Die aufschiebende und auflösende Bedingung Bezogen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rechtsgeschäftes ist zu unterscheiden: n Will die Partei, dass die Rechtsfolgen der Erklärung erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Er - eignisses entstehen sollen, so vereinbaren sie eine aufschiebende Bedingung, 158 I. n Soll das Rechtsgeschäft bereits mit Abschluss wirksam werden, aber mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses enden, dann handelt es sich um eine auflösende Bedingung, 158 II (auflö sen de Bedingung ist nicht bei den Nichtigkeitsgründen, sondern bei den Untergangsgründen zu prü fen). Ob eine aufschiebende oder auflösende Bedingung gewollt ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Auslegungsregeln im Gesetz, Zulässigkeit der Bedingung Grundsätzlich kann jedes Rechtsgeschäft von dem Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses ab hängig gemacht werden. Bedingungsfeindlich sind: Kraft Gesetzes z.b. Auflassung, 925 I; Ehe ver träge; einseitige Rechts geschäfte (Gestaltungsrechte: Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Widerruf, Auf rechnung, 388 S. 2), da dem Vertragspartner die Ungewissheit nicht zugemutet werden kann. Schutz des bedingt Berechtigten: Nach : n Der bedingt Berechtigte kann bei verschuldeter Beeinträchtigung Schadensersatz verlangen, 160. n Der bedingt Berechtigte ist vor beeinträchtigenden Verfügungen gem. 161 geschützt. n Der bedingt Berechtigte ist gem. 162 vor unzulässigen Einwirkungen auf den Eintritt der Be din gung ge - schützt. Die Befristung Befristet ist ein Rechtsgeschäft, wenn seine Rechtswirkungen von einem zu künftigen, gewissen Ereignis aufschiebend (Anfangstermin) oder auflösend (Endtermin) abhängig gemacht werden, 163. Auf die Befristung finden die Regeln über die Bedingung entsprechend Anwendung (Aus nah me: 159 und 162).
9 Auslegung, 133, Vorrang des erkannten Willens Wird der wahre Wille erkannt, so wird die Wil lens - erklärung entsprechend dem erkannten Ge schäfts - willen wirksam. Das Gleiche gilt, wenn Vertrags par - teien übereinstimmend einen bestimmten Ge - schäftswillen haben, sie aber in ihrer Vertrags erklä - rung etwas anderes zum Aus druck bringen (falsa demonstratio non nocet). normative (erläuternde) Auslegung Auszugehen ist von der Sicht des Empfängers. An - zuknüpfen ist an den Wortlaut der Er klä rung, Be - weg gründe, Begleitumstände, Zweck des Rechts - geschäftes, Interessenlage, Treu und Glauben und Verkehrssitte. Eine Ausnahme von diesem Grund - satz gilt, wenn eine vorformulierte Erklärung vorliegt. Hier trägt der For mulierende das Risiko. ergänzende Vertragsauslegung Liegt eine Vertragslücke vor, die durch dispositives Recht nicht ge - schlossen werden kann, so ist diese durch ergänzende Vertrags aus - legung zu schließen. Dabei ist vom hypothetischen Parteiwillen auszugehen, also wie ver nünf tige Par tei en den Fall geregelt hätten. Bei der Prüfung vertraglicher Ansprüche können Auslegungsfragen an verschiedenen Stellen eine Rolle spielen. Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob überhaupt eine Wil lens er klä rung vorliegt, insbes. ob Rechts bin - dungswille gegeben ist, welchen Inhalt die Willens er klärung hat und ob Erklärungen über einstimmen. Ist der Vertrag zustande gekommen, kann durch Auslegung ermittelt werden, welchen In halt er hat. Nur für diesen Fall kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht.
10 Der Vertragsschluss durch Vertreter, 164 ff. Vertretung i.s.d. 164 ff. ist rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen. In den Fällen der Vertretung sind drei Personen am Rechtsgeschäft beteiligt: n der Vertreter, der die Willenserklärung im fremden Namen abgibt, der also das Rechts geschäft für einen anderen tätigt (Aktiv vertretung, 164 I) oder die Willens erklärungen für den anderen ent - gegennimmt (Passivvertretung, 164 III); n der Vertretene, bei dem die Rechtsfolgen der ab - gegebenen Willenserklärung eintreten sollen und auch tatsächlich eintreten, sofern der Ver treter Vertretungsmacht besitzt; n der Vertragspartner, dem gegenüber der Ver treter im fremden Namen das Rechtsgeschäft tätigt. Vertreter Stellvertretung Vertretener Einigung Stellvertretung Rechtsfolge Aufbauschema für die Stellvertretung I. Die Stellvertretung muss zulässig sein II. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung im fremden Namen abgeben (Offen kundig keit) III. Der Vertreter muss mit Vertretungsmacht handeln IV. Rechtsfolgen der wirksamen Stellvertretung Vertragspartner 20
11 Zulässigkeit der Stellvertretung Stellvertretung 21 Die Vertretung ist zulässig bei allen Rechtsgeschäften, die nicht höchstpersönlicher Natur sind. Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte im Erb- und Familienrecht, z.b. Eheschließung, 1311; An fech tung der Vater schaft, 1600 a I; Errichtung einer Ver fügung von Todes wegen, 2064; Widerruf der testamentarischen Anordnung, 2254, 2256; Erb ver zicht, 2347 II, Vertragspartner können auch vereinbaren, dass Rechtsgeschäfte zwischen ihnen höchstpersönlich ab ge schlos - sen werden müssen, sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit. Tritt bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften ein Vertreter auf, so ist die von ihm abgegebene WE ohne Ge neh - migungsmöglichkeit nichtig. n 164 ff. können auch nicht bei anderen rechtlich erheblichen Verhaltensweisen angewandt werden. Insbesondere gibt es keine Stellvertretung bei: der Ausführung von Realakten, wie Verbindung, Vermischung, Verarbeitung gem. 946 ff.; dem Erwerb oder der Übertragung des Besitzes; der Vornahme rechtswidriger Handlungen; diese werden unter den Voraussetzungen der 278, 831, 31, 89 zugerechnet. n 164 ff. werden entsprechend bei geschäftsähnlicher Handlung angewandt. Mahnung, 164 ff.
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