Protokoll 1: Raumplanung und nachhaltige Entwicklung Stand: Artikel Inhalt Deutsche bzw. europäische
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- Nicolas Vincent Mann
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1 Protokoll 1: Raumplanung und nachhaltige Entwicklung Stand: Artikel Inhalt Deutsche bzw. europäische Vorschrift Art. 1 Ziele der Raumplanung in den Bund: 1 II, 2 ROG i ; 1 Alpen sind: VI, 1a, 5 BauGB die Raumnutzung mit ökologischen Zielen und Erfordernissen Art. 2 Nr zu harmonisieren, Res- BayLplG ii sourcen umweltverträglich zu nutzen, die Wirtschaft zu unterstützen, um gleichwertige und gesunde Lebensbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen. Inhalt Die Leitvorstellung der Raumordnung in Deutschland ( Nachhaltige Raumentwicklung ) umfasst u. a., die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen, die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken und gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen ( 1 II Nr. 2, 3, 5 und 6 ROG). Nach dem BayLplG gelten daneben weitere Grundsätze, u. a., dass die Landschaft und das Gleichgewicht des Naturhaushalts nicht nachteilig verändert werden sollen, dass schädliche Immissionen vermieden werden sollen und dass der Flächenverbrauch vermindert werden soll. Auch bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen, die vom Protokoll erfasst sind, sind die zahlreichen in 1 VI und 1a BauGB aufgeführten Umweltschutzziele sowie die in 1 VI genannten allgemeinen Ziele der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Umsetzungsbedarf Diese Leitvorstellungen des ROG und des BayLplG stimmen mit den Zielen des Protokolls überein. Die Leitvorstellungen werden durch die Raumordnungspläne auf Landes- und Regionalebene konkretisiert. Art. 1 I S. 2 BayLplG Landesentwicklungsprog ramm (LEP), iii A.I. LEP A.I. 4.5.; LEP B. I Gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen sind in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten. Zentraler Maßstab des LEP ist die Nachhaltigkeit bei der Raumplanung. Das Alpengebiet ist nachhaltig zu entwickeln, um die Leistungs- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und Belastungen abzubauen. Alpinen Naturgefahren wird durch den Erhalt des alpinen Bergwalds und die Freihaltung gefährdeter Bereiche von Bebauung vorgebeugt.
2 LEP B IV 2.5 Abs. 1 Die Berglandwirtschaft soll aufrechterhalten werden LEP B V Für die Verkehrsentwicklung in den Alpen gelten besondere, über die allgemeinen hinausgehende Anforderungen. Art. 2 Die allgemeinen Verpflichtungen sind die Stärkung der Gebietskörperschaften, die Ressourcenschonung durch Nutzungseinschränkung sowie die Harmonisierung der Raumplanung im Alpenraum Siehe unten bei den spezifischen Verpflichtungen Siehe unten Die allgemeinen Verpflichtungen gehen in den spezifischen Verpflichtungen auf. Art. 3 Raumordnungspolitik soll auf eine rechtzeitige Harmonisierung von Ökologie und Ökonomie hinwirken. Ressourcen sind zu schonen, Energie ist zu sparen, Ökosysteme sind zu schützen Bund: 2 II Nr. 8 ROG, BNatSchG iv, EnWG v. Siehe auch Protokoll 6 (Energie) und 7 (Boden) Art. 2 Nr BayLPlG Ein zentraler Grundsatz der Raumordung ist die Schonung von Natur und Landschaft. Der Umweltschutz ist daneben Ziel der Energiepolitik ( 1 EnWG), der Ressourcenschonung dienen das BBodSchG (vgl. 1) und das WHG ( 1a). Nach 6 II, III BNatSchG sind Umweltschutzbelange in allen Breichen staatlicher Einflussnahme (Bauplanung etc.) zu berücksichtigen. Keiner LEP A I 2.1, S. 3 Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Art. 4 Hindernisse bei der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Raumplanung zwischen Gebietskörperschaften sind zu beseitigen Internationale Zusammenarbeit bei der Planerarbeitung und Abstimmung bei der Raumplanung Bund: 16 ROG Art. 13 III, 31 BayLplG Gemäß dem auf 16 ROG beruhenden Art. 13 III BayLplG sind Raumordnungspläne mit den Nachbarstaaten abzustimmen, wenn diese Staaten erheblich betroffen sind oder eine Beteiligung verlangen. Nachbarstaaten soll die Möglichkeit der Einbeziehung der Öffentlichkeit eingeräumt werden. Wenn Nachbarstaaten ihre Regionalpläne mit Deutschland abstimmen, ist die deutsche Öffentlichkeit wie bei deutschen Regionalplänen zu beteiligen. Die Regionalplanung wird mittelbar von den Keiner
3 Gebietskörperschaften wahrgenommen, die in regionalen Planungsverbänden zusammengeschlossen sind (Art. 5 BayLplG). LEP A I Zur Verwirklichung einer grenzüberschreitend abgestimmten nachhaltigen Raumentwicklung sind bei Bedarf gemeinsame Lösungen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insb. in der Regionalplanung, anzustreben. EUREGIOs Ein breites Spektrum grenzüberschreitender Zusammenarbeit existiert i. R. d. EUREGIOs. Für den bayerischen Alpenraum ist dabei die EUREGIO Salzburg Berchtesgadener Land Traunstein besonders relevant. International: Espoo- Konvention über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vi ; Protokoll über die strategische Umweltprüfung vom (SEA Protokoll) vii Für den Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung enthält die Konvention Vorschriften zur Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene. Das SEA Protokoll enthält ähnliche Pflichten für die strategische Umweltprüfung für bestimmte Pläne und Programme. Das SEA- Protokoll ist allerdings noch nicht in Kraft. Deutschland hat die Pflichten aber durch die Einführung der SUP in 14a ff. UVPG bereits umgesetzt. 14j i. V. m. 8, 9 UVPG viii ; 4a V BauGB Bei der bei Raumplanungen erforderlichen Strategischen Umweltprüfung (SUP) sind grenzüberschreitend Behörden und Öffentlichkeit zu beteiligen. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ( 8 f. UVPG) und Bauleitplanungen ( 4a BauGB) sind ebenfalls die Nachbarstaaten zu beteiligen. Art. 5 und Art. 6 Ziele des Protokolls sind in anderen Politiken zu berücksichtigen und es müssen Instrumente zur Abstimmung sektoraler Politiken geschaffen werden Bund: 4 I, II ROG, 6 BNatSchG Art. 17 I BayLplG Die Ziele der Raumordnung sind von allen öffentlichen Stellen bei ihren Planungen und Maßnahmen zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Das BNatSchG erfordert zudem, dass Umweltschutzziele von anderen Behörden zu beachten sind. Das Landesentwicklungsprogramm wird vom
4 Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Benehmen mit den anderen Staatsministerien ausgearbeitet und von der Staatsregierung als Verordnung mit Zustimmung des Landtags beschlossen.. Das LEP führt bei seiner Aufstellung und bei seiner Anwendung zu einer Koordination der Fachbereiche. Art. 8 Die Ziele des Protokolls werden verwirklicht durch Pläne und Programme für Raumplanung und nachhaltige Entwicklung - im Rahmen der jeweiligen Gesetze der Vertragsparteien Bund: 1, 2, 7, 8 und 9 ROG i.v.m. Art BayLplG; 5 ff. BauGB; LEP Bayern; Regionalpläne Das Landesentwicklungsprogramm Bayern ist das Planungsdokument für Bayern. Das LEP enthält ausführliche Ziele und Grundsätze zur nachhaltigen Entwicklung. Regionalpläne und Flächennutzungspläne haben sich an den Zielen und Grundsätzen des LEP sowie an den im ROG, BayLplG und BauGB niedergelegten Grundsätzen der Nachhaltigkeit zu orientieren. Keiner. 31d WHG ix 15, 16 BNatSchG x 47d, 47e BImSchG xi 47 I BImSchG 19 V KrW-/AbfG xii Erlass von Hochwasserschutzplänen Erlass von Landschaftsplanungen Erlass von Lärmminderungsplänen Erlass von Luftreinhalteplänen Erlass von Abfallwirtschaftskonzepten Alle genannten Pläne dienen der Verringerung negativer Umwelteinwirkungen und damit der nachhaltigen Entwicklung. Bund: Nationale Nachhaltigkeitsstrategie xiii In dem Strategiepapier der Bundesregierung, das langfristige politische Ziele setzt, wird die nachhaltige Entwicklung ausdrücklich auch für die Siedlungsentwicklung und die Flächeninanspruchnahme angestrebt. Zentrales Ziel ist die Verringerung des Flächenverbrauchs. Art. 9 Pläne und Programme sollen regeln: die regionale Wirtschaftsentwicklung, den ländlichen Raum, das Siedlungswesen, den Natur- und Landschaftsschutz sowie die Verkehrsplanung Bund: 2 II ROG; Art. 2 BayLplG Das ROG und das BayLplG stellen für sämtliche der genannten Bereiche Planungsgrundsätze auf. Das auf dieser Grundlage ergangene Landesentwicklungsprogramm Bayern enthält u.a. folgende Festsetzungen: Keiner. LEP LEP A I 4: Entwicklung des ländlichen Raums
5 LEP B I: Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen LEP B IV: Land- und Forstwirtschaft LEP B VI: Nachhaltige Siedlungsentwicklung LEP B II.4: Regionale Wirtschaftsstruktur LEP B V.1: Verkehr und Nachrichtenwesen Bund: 5 I Nr. 1, 3, 9b, 10 BauGB Im Flächennutzungsplan sollen Festsetzungen über die zu bebauenden Flächen nach Art ihrer baulichen Nutzung (Nr. 1), die Flächen für Verkehr (Nr. 3), Flächen für Wald (Nr. 9 b)sowie Flächen zum Schutz, Zur Pflege und Erhaltung von Natur, Landschaft und Boden (Nr. 10) erfolgen. Art. 10 Instrumente zu schaffen, mit denen die Auswirkungen von Vorhaben auf Natur und Landschaft geprüft werden, wobei wirtschaftlicher Entwicklung Rechnung zu tragen ist Bund: 14a ff. UVPG; Art. 12, 14 BayLplG Für Raumordnungspläne ist gemäß 14b I Nr. 1 i. V. m. Anlage 3, 14o S.1 UVPG und eine strategische Umweltprüfung (SUP) nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich. Die entsprechende Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts wird durch Art. 12 BayLplG konkretisiert. Die Ergebnisse der SUP sind gemäß Art. 14 BayLplG bei der Abwägung zu berücksichtigen. Keiner Ergebnisse der Prüfung sind bei Planungsentscheidungen zu prüfen 16 I, 3a ff. UVPG Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens bei größeren Projekten findet eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Maßgabe der Landesvorschriften statt. Im Übrigen hat eine UVP nach Maßgabe der 3a ff. UVPG stattzufinden. 2 Abs. 4 BauGB Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, also auch Flächennutzungsplänen, hat eine Umweltprüfung zu erfolgen, deren Ergebnis in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Art. 11 Parteien prüfen, ob Nutzer alpiner Ressourcen zu Entgeltzahlungen verpflichtet werden können 19 II BNatSchG, Art. 6a Abs. 3 BayNatSchG Bund: 1, 3 I AbwAG xiv Bei unvermeidbaren Eingriffen in die Natur ist der Verursacher zu Ausgleichsmaßnahmen verpflichtet; sind diese nicht möglich, kann er zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden. Im Bereich des Wasserrechts existiert die Ab- Angesichts der bestehenden und zunehmenden Abgaben auf Umweltressourcen und wegen der lediglich bestehenden Pflicht aus Art. 11 und 12, entsprechende Maßnahmen zu prüfen, besteht hier kein
6 wasserabgabe. Ihre Höhe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Stoffes. Umsetzungsbedarf. Kommunalabgabengesetz (KAG) xv Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind als Pflichtaufgaben der Gemeinden als kostendeckende Einrichtungen zu führen, weshalb die Folgekosten der Ressourcennutzung bei der Preisgestaltung zu berücksichtigen sind Parteien prüfen, ob Leistungen, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, abgegolten werden können Bund: Ökosteuerreform (Stromsteuergesetz; Mineralölsteuergesetz) Durch die ökologische Steuerreform werden die Steuern auf Heizöl, Gas, Kraftstoffe und Strom angehoben und damit die Nutzung der auch die für die Alpen relevanten Ressourcen Klima und Luft besteuert. Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm xvi Auf freiwilliger Basis vorgenommene aktive landschaftspflegende Maßnahmen werden vergütet Bayerisches Kulturlandschaftspflegeprogramm (KULAP), Teil A und B xvii Finanzielle Förderung agrarökologischer Maßnahmen des ökologischen Landbaus und umweltorientierten Betriebsmanagements Parteien prüfen, ob Maßnahmen, die aufgrund natürlicher Produktionserschwernisse erbracht werden, abgegolten werden können Landschaftspflegeprogramm des Bay. Umweltministeriums xviii Siehe Art. 11 Bergwaldprotokoll und Art. 7 Berglandwirtschaftsproto koll Maßnahmen zur Pflege und Neuschaffung von ökologisch wertvollen Lebensräumen, insbesondere in Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, sowie Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes etc. werden gefördert. Maßnahmen als Ausgleich für natürliche Produktionserschwernisse und Einschränkungen der umweltverträglichen Wirtschaftsnutzung Parteien prüfen, ob erhebliche Einschränkungen der umweltverträglichen Wirtschaftsnutzung des Naturraumpotentials vergütet werden können VO über den Erschwernisausgleich xix ; 19 IV WHG Erschwernisausgleich kann für Mehraufwand aus der landwirtschaftlichen Nutzung von Biotopen in Form von Feuchtflächen gewährt werden. Nach 19 IV WHG können Ausgleichszahlungen bei im Interesse des Gewässerschutzes notwendigen Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gewährt werden. Weitere Maßnahmen sind nicht vorgesehen, da Einschränkungen der Wirtschaftstätigkeit im Interesse des Umweltschutzes hingenommen werden müssen.
7 Art. 12 Prüfen, ob Ziel der nachhaltigen Entwicklung durch wirtschaftsund finanzpolitische Maßnahmen unterstützt werden kann Vertragsnaturschutzprogramm; Kulturlandschaftspflegeprogramm (KULAP); Landschaftspflegeprogramm Siehe oben Art. 11 In Betracht gezogen werden müssen Ausgleichsmaßnahmen zwischen Gebietskörperschaften und die Unterstützung grenzüberschreitender Zusammenarbeit Art. 13 c (1) FAG xx KommZG xxi Beim Straßenbau im Gebirge kann z.b. den besonderen Härten durch höhere Fördersätze Rechnung getragen werden. Ausgleich zwischen den Kommunen eines kommunalen Zweckverbands Bund und Projekte i. R. v. INTERREG Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen sind zu prüfen Bund: Nachhaltigkeitsstrategie Aktionsprogramm Nachhaltige Entwicklung Die Programme schlagen die Abschaffung nicht nachhaltiger und die Schaffung/Stärkung nachhaltiger Maßnahmen vor. Generell wird z.b. die Einführung von Umweltabgaben sowie die Förderung umweltfreundlicher Technologien durch Förderungen oder Steuerbegünstigungen diskutiert. i (Raumordnungsgesetz) Gesetzessammlung Sartorius Nr ii (Bayerisches Landesplanungsgesetz) Gesetzessammlung Ziegler/Tremel Nr. 417l. iii iv (Bundesnaturschutzgesetz) Sartorius Nr v (Energiewirtschaftsgesetz) Sartorius Nr vi vii viii (Gesetz über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung) Sartorius Nr ix (Wasserhaushaltsgesetz) Sartorius Nr x (Bundesnaturschutzgesetz) Sartorius Nr xi (Bundesimmissionsschutzgesetz) Sartorius Nr xii (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) Sartorius Nr xiii xiv Abwasserabgabengesetz vom (BGBl. I 2005, 114). xv (Kommunalabgabengesetz) Ziegler/ Tremel Nr. 373.
8 xvi xvii (Teil A); (Teil B). xviii xix Verordnung über den Erschwernisausgleich, BayGVBl. 2001, 73 (BayRS U). xx (Finanzausgleichsgesetz) Ziegler/ Tremel Nr. 210, 211. xxi (Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit) Ziegler/ Tremel Nr. 376;
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