Prof. Dr. Christoph Gröpl Steuerrecht Universität des Saarlandes

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1 Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, 22 Nr. 1 EStG 1. Bezüge Einnahmen in Geld oder Geldeswert (vgl. 2 II 1 Nr. 2, 8) 2. wiederkehrend Wiederholung aufgr. einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrundes 3. Ausnahmen: a) Subsidiarität ( 22 Nr. 1 S. 1 Ts. 2) ggü. Löhnen, Gehältern, Versorgungsbezügen (Beamtenpensionen, betriebliche Altersversorgung) 19; Zinsen, auch soweit in (Kaufpreis-)Raten oder anderen Kapitalrückzahlungen enthalten 20 I Nr. 7; Mieten u.dgl. 21 Realsplitting, priv. Versorgungsleistungen u.a. 22 Nr.1a, 1b, 1c b) Gegenleistungsrente : keine Steuerbarkeit, soweit im Zusammenhang mit Gegenleistung insb. Kaufpreisraten, Kapitalrückzahlung in Raten, Verrentung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen, Gleichstellungsgeldern, Abfindungen, Ablösezahlungen und aufgrund von anderen Vermögensumschichtungen im privaten Bereich jeweils nur Besteuerung des Zinsanteils nach 20 I Nr. 7 (Ausn.: Vereinbarung auf Lebenszeit Besteuerung des Ertragsanteils nach 22 Nr.1 S.3 lit. a/bb) c) Unterhaltsrente ( 22 Nr. 1 S. 2 Ts. 1): Gewährung freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Steuerfreiheit beim Empfänger (Geber: 12 Nr. 2) VStR22/1

2 Gröpl Steuerrecht 2 22 Nr. 1 EStG: Begriffliche Differenzierung Renten: periodisch wiederkehrend = gleicher Zeitabstand und gleiche Höhe (unschädlich: sog. Wertsicherungsklauseln) besondere Unterfälle: Leibrenten (Renten auf Lebenszeit) Sozialversicherungsrenten u.a.: 22 Nr. 1 S. 3 lit. a/aa: Systemwechsel zur sog. nachgelagerten Besteuerung sonstige Leibrenten: 22 Nr. 1 S. 3 lit. a/bb S.1 4: nur Ertragsanteilsbesteuerung abgekürzte Leibrenten (insb. Berufsunfähigkeitsrenten): 22 Nr.1 S.3 lit. a/bb S.5, 55 II EStDV nur Ertragsanteilsbesteuerung anders: Zeitrenten wie Kaufpreisraten: Versteuerung des Zinsanteils, 20 I Nr. 7 dauernde Lasten: unregelmäßig, ungleichmäßig oder abänderbar (nicht: bloße Wertsicherungsklauseln) z.b. Wohnrecht; Schadensrenten, insb. Erwerbsersatzrente ( 843 I F.1 BGB): Grds.: volle Besteuerung, 22 Nr. 1 S. 1 Ts. 1 Ausn.: Zusammenhang mit Gegenleistung 20 I Nr. 7 Mehrbedarfsrenten ( 843 I F.2 BGB), Schmerzensgeldrenten ( 253 II BGB) und HIV-Renten keine Besteuerung (str.) Merke: keine Besteuerung nach der äußeren Form der wiederkehrenden Bezüge VStR22/2

3 Intertemporale Korrespondenz bei Sozialversicherungsrenten u.a. a) Sozialversicherungsrenten u.dgl. 1. Ansparphase: Beiträge zur GVR 2. Bezugsphase a) AG-Anteil: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 2 I 1 Nr. 4, 19 I 1 Nr. 1, 2 II 1 Nr. 2, 8 I, Zufluss, 11 I (+), da Erwerb der Rentenanwartschaft, aber für AN steuerfrei, 3 Nr. 62 (Zukunftssicherung) b) AN-Anteil: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (s.o. lit. a), aber nicht steuerfrei; keine Werbungskosten, 9 I 3: keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, da Rente erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird kein Zusammenhang mit anderen Einkünften, da reine Vermögensverschiebung (Rentenstammrecht) Sonderausgaben, 10 I Nr. 2 lit. a, II (+) aber: Höchstbeträge, 10 III: Euro (einschl. AG-Anteil, arg.: Verweis auf 10 I Nr. 2 S. 2), 10 III 4: in 2005 nur 60% + 2% p.a.; beachte 10 IVa b) Beamtenpensionen 1. Ansparphase 2. Bezugsphase keine Belastung, da keine Abführung/Zahlung von Beiträgen Begrenzung des Sonderausgabenabzugs, 10 III 3 2 I 1 Nr. 4, 19 I 1 Nr. 1, 2 ( ) 2 I 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 S. 3 lit. a/aa, 2 II 1 Nr. 2, 8 I, 11 I ursprünglich reine Ertragsanteilsbesteuerung ( 22 Nr. 1 S. 3 lit. a a.f., jetzt nur noch für die Fälle des 22 Nr. 1 S. 3 lit. a/bb) wg. Systemwechsels zur sog. nachgelagerten Besteuerung (durch AltEinkG 2004) kontinuierlicher Anstieg der steuerpflichtigen Anteils des Rentenbetrags bis auf 100% bei Rentenbeginn im Jahr 2040 WK: 9 I, ggf. Pauschbetrag, 9a S. 1 Nr. 3 (102 Euro p.a.) 19 I 1 Nr. 2: grdsl. Vollversteuerung./. Versorgungsfreibetrag, 19 II VStR22/3

4 Prof. Dr. Christoph Gröpl Steuerrecht Interpersonale Korrespondenz bei wiederkehrenden Bezügen (insb. Renten) 1. Wiederkehrende Bezüge ohne Gegenleistung (sog. Unterhaltsrenten): nichts nichts Geber (z.b. Vater/Mutter): nichts abziehbar Nehmer (z.b. Kind): nichts steuerbar 12 Nr Nr. 1 S. 2 HS Wiederkehrende Bezüge mit Gegenleistung (sog. private Veräußerungsrenten): teils teils Geber (Vermögenserwerber): teils abziehbar 9 I 3 Nr. 1 (+) bei Leibrenten nur Zinsanteil, 9 I 3 Nr. 1 S. 2 Nehmer (Vermögensveräußerer): teils steuerbar 20 I Nr. 7 (+) str. bei Leibrenten nur Ertragsanteil, 22 Nr. 1 S. 3 lit. a/bb 3. Wiederkehrende Bezüge als Sonderfall: alles alles (Transfer von Einkünften auf Empfänger) a) sog. private Versorgungsleistungen Geber (Vermögensübernehmer): alles abziehbar 10 I Nr. 1a 22 Nr. 1b Nehmer (Vermögensübergeber): alles steuerbar b) sog. Realsplitting (aufgr. nachehel. Unterhalts, 1569 ff. BGB) Geber (Unterhaltverpflichteter): bis EUR alles abziehbar 10 I Nr Nr. 1a Nehmer (Unterhaltsberechtigter): bis EUR alles steuerbar c) schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ( 1587f 1587n BGB) Geber (Versorg.-Verpflichteter): alles abziehbar 10 I Nr. 1b 22 Nr. 1c Nehmer (Versorg.-Berechtigter): alles steuerbar d) ähnlich: Bezüge von Körperschaften i.s.v. 22 Nr. 1 S. 2 Hs. 2 VStR22/4

5 Betriebliche und private Veräußerungsrenten u.dgl. Voraussetzung: Leistung und Gegenleistung entsprechen einander Geber (Erwerber) Nehmer (Veräußerer) 1. Zusammenhang mit Gewinneinkünften (betrieblicher Bereich) a) Aktivierung der WG mit AK = Rentenbarwert (Kapitalwert) im Zeitpunkt der Anschaffung, 12 ff. BewG (str.); anschl. AfA gem. 7 b) Passivierung der Rentenlast mit Rentenbarwert, jährliche Neuberechnung c) Differenz aus jährlicher Neuberechnung (lit. b) = Ertrag d) Rentenzahlungen = Aufwand ( 4 I 8, IV) e) Differenz zwischen Ertrag aus lit. c und Aufwand aus lit. d = Zinsanteil insoweit Gewinnminderung Wahlrecht (R 16 XI 5 EStR) a) Sofortversteuerung: Veräußerungsgewinn, 16, 34 Rentenbarwert./. Veräußerungskosten./. Buchwerte; anschl. 22 Nr. 1 oder b) Zuflussversteuerung: nichtsteuerbare Vermögensumschichtung bis Wert des Kapitalkontos erreicht, anschl. Vollversteuerung nach 15, 24 Nr. 2; anders R 16 XI 7 EStR ab 2004: Zinsanteil bereits von Anfang bei Zufluss zu versteuern 2. Zusammenhang mit Überschusseinkünften (privater Bereich), z.b. Finanzanlage, Mietwohngrundstück a) Rentenbarwert = AK i.s.v. 9 I 3 Nr. 7, 7 IV a) Versteuerung nach 20 II, 22 Nr.2 i.v.m. 23 I relevant für Weiterveräußerung ( 20 II, 23 III) b) Rentenzahlungen = WK, b) Rentenbezüge: 9 I 3 Nr. 1 S.1 (Zinsanteil str.) 20 I Nr. 7 (Zinsanteil), bei Leibrenten: 9 I 3 Nr. 1 S. 2 (Ertragsanteil) bei Leibrenten: 22 Nr.1 S.3 lit. a/bb (Ertragsant.) 3. Falls kein Zusammenhang mit Einkunftsart: entweder private Versorgungsrente oder Unterhaltsrente. VStR22/5

6 Vermögensübergabe gegen private Versorgungsleistungen (vgl. Altenteilverträge, Art. 96 EGBGB) Übergabe einer existenzsichernden (ertragbringenden) Wirtschaftseinheit zur generationsübergreifenden Nachfolge gegen nicht kaufmännisch abgewogene Versorgungsleistungen (vorweggenommene Erbfolge) I. Vermögensübergabe Unentgeltlichkeit ErbStG (+) Geber (Erwerber) Buchwertfortführung des Nachfolgers ( Fußstapfen ), 6 III EStG, 11d EStDV Nehmer (Veräußerer) 16, 34 EStG ( ), auch keine Betriebsaufgabe; 17, 22 Nr. 2, 23 ( ) II. Versorgungsleistungen Übergeber behält sich einen Teil der Nettoerträge seiner ehem. Wirtschafteinheit vor Leistungsfähigkeit Rechtfertigung für seine Besteuerung Geber (Vermögensübernehmer): 10 I Nr. 1a Nehmer (Vermögensübergeber): 22 Nr. 1b Vorteil: Steuerersparnis durch i.d.r. niedrigeren Steuersatz des Nehmers (Übergebers) Voraussetzungen, 10 I Nr. 1a: Versorgungsleistung = wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit unentgeltlicher Vermögensübertragung (kein Zusammenhang mit Einkünften); Abgrenzung: betriebliche Veräußerungsrente = kaufm. abgewogen = wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften (Veräußerer: 16, 34, anschl. 22 Nr. 1 oder 15, 24 Nr. 2 Erwerber: 4 IV/ 9 I 3 Nr.1) private Unterhaltsrente ( 12 Nr Nr. 1 S. 2 Hs. 1), falls Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie Wert des übernommenen Vermögens lebenslange Zahlung (Abänderbarkeit irrelevant) Einschränkung durch 10 I Nr. 1a S. 2 und 3: keine Anwendung insb. bei Immobilien, Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, Investmentfonds, Aktienpaketen VStR22/6

7 Bewertung von Kapitalforderungen Kapitalforderungen i. Allg. 1. Grds.: Nennwert, 12 I 1 Hs. 1 BewG = Unterfall des gemeinen Werts 2. Ausn.: Unverzinslichkeit bei Laufzeit über 1 J. und best. Fälligkeit: Abzinsung des Nennwerts mit 5,5%, 12 III BewG = Gegenwartwert (Barwert); Nennwert./. Barwert = Zinsanteil Sonderfall: Renten Rentenbetrag (z.b. Monatsleistung) x 12 = Jahreswert x Vervielfältiger abhängig von Rentendauer (unter gleichzeitiger Abzinsung) bestimmte Zeit: 13 I BewG (Anl. 9a) immerwährend: 13 II Hs. 1 BewG (18,6) unbestimmt: 13 II Hs. 2 BewG (9,3) lebenslänglich: 14 I BewG (Anl. 9) = Rentenbarwert (Kapitalwert) Grundlage für Veräußerungs- und Versorgungsrenten VStR22/7

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