GEMEINDE VECHELDE, LANDKREIS PEINE BEBAUUNGSPLAN "KURT-SCHUMACHER-STRASSE"
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- Marielies Abel
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1 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 1 Landkreis Peine Stellungnahme vom Als Träger öffentlicher Belange nehme ich zu o. g. Planung wie folgt Stellung: Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe: Zu der Bauleitplanung bestehen keine Bedenken. Vorbeugender Brandschutz: 1. Die erforderlichen Feuerwehrzufahrten zu allen Grundstücken und Gebäuden gem. 4 NBauO und 1 und 2 DVNBauO sind sicherzustellen. 2. Die erforderliche Löschwassermenge beträgt gem. der Tabelle des Arbeitsblattes W 405 des DVGW bei der vorgesehenen baulichen Nutzung und einer mittleren Gefahr der Brandausbreitung 96 m³ /Std. und ist für einen Zeitraum von zwei Stunden zu gewährleisten. Bei der Ermittlung der bereitgestellten Löschwassermenge sind alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m von jedem Brandobjekt zu erfassen. 3. Die erforderlichen Löschwasserhydranten mit einer Wasserlieferung von mind. 13 l/sek. sind in Abhängigkeit von der baulichen Nutzung entsprechend dem Arbeitsblatt W 331 des DVGW in einem Abstand von höchstens m anzuordnen. Das Verhältnis von Überflur- zu Unterflurhydrant sollte 1:3 betragen. 4. Zur Sicherstellung der unabhängigen Löschwasserversorgung sind in einem Abstand von max. 300 m von jedem Brandobjekt Bohrbrunnen gem. DIN mit einer Wasserlieferung von mind. 800 l/min. zu erstellen. Sollten aus geologischer Sicht Bohrbrunnen nicht erstellt werden können, sind ersatzweise Löschwasserteiche gem. DIN oder Löschwasserbehälter gem. DIN zu erstellen. 5. Die Erschließungsplanung der Löschwasserversorgung für das Plangebiet (Anzahl, Art und Lage der Hydranten, Art und Lage der unabhängigen Löschwasserentnahmestellen) ist dem Brandschutzprüfer vor Herstellungsbeginn vorzulegen. In der Begründung bestehen bereits entsprechende Ausführungen zum vorbeugenden Brandschutz. Die Gemeinde geht abweichend von den Forderungen des vorbeugenden Brandschutzes von einer "kleinen Gefahr" der Brandausbreitung (feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachungen) mit einer erforderlichen Löschwassermenge von 48 m³/std. aus. Untere Abfall-, Bodenschutz-, Wasser- und Immissionsschutzbehörde: Es bestehen keine Bedenken. Untere Naturschutzbehörde: Es wird auf die Stellungnahme vom verwiesen. In der Stellungnahme vom hatte der Landkreis Peine als Untere Naturschutzbehörde Folgendes ausgeführt: Im Plangeltungsbereich befindet sich umfangreicher Gehölzbestand. Der Bebauungsplan bereitet dessen komplette Beseitigung vor. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff dar und ist aus Sicht der Naturschutzbehörde vermeidbar. Es wird darum gebeten, zumindest für die ortsbildprägende Lindenreihe entlang der Südseite der Hildesheimer Straße sowie für die Gehölzflächen im Bereich der Fst. 97/215 (besonders Nordost-Teil), 97/205 und 97/217 Erhaltungsgebote festzusetzen. Seite 1
2 Beschluss: Die Planfestsetzungen werden beibehalten. Begründung: Wie in der Begründung ausgeführt bereitet der Bebauungsplan bauplanungsrechtlich allenfalls geringe Beeinträchtigungen in die Schutzgüter von Natur und Landschaft vor. Eine, wie in der Stellungnahme zum Ausdruck gebrachte umfassende und explizite Beseitigung des Gehölzbestandes, geht mit der Planung nicht einher, da der Bebauungsplan mit Ausnahme des festgesetzten Straßenstichs Bebauung als zwingend bestimmt. Die angesprochene Lindenbaumreihe befindet sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche der Hildesheimer Straße, so dass der Erhalt der Bäume unabhängig davon ob hier ein Bebauungsplan besteht oder nicht in der Verantwortung der Gemeinde liegt. Insofern besteht kein Erfordernis, den Erhalt der Bäume im Bebauungsplan festzusetzen. So wurden die Bäume ja auch nicht aufgrund eines Ausgleichserfordernisses, sondern aufgrund gestalterischer Überlegungen zur Ortsbildgestaltung gepflanzt. Einen Eingriffstatbestand im Sinne von 1a Abs. 3 BauGB bereitet der Bebauungsplan hier nicht vor, da die Planung keine Veränderungen am Straßenraum der Hildesheimer Straße bedingt. Bei dem angesprochenen Gehölzbestand auf den privaten Wohngrundstücken handelt es um ortsübliche Begrünungsmaßnahmen privater Wohngärten, für die kein besonderer Schutzstatus besteht bzw. auch kein öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. Eine Reglementierung der privaten Gärten in Form einer Unterschutzstellung von Bäumen wäre insofern nicht zu rechtfertigen, zumal wie oben ausgeführt der Bebauungsplan lediglich wenige Eingriffe in den Natur und die Landschaft vorbereitet. In diesem Zusammenhang verweist die Gemeinde auf die seitens des Gesetzgebers gem. 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gegebenen Möglichkeiten, wonach bei Plänen der Innenentwicklung gem. 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. Ferner sollte ein Hinweis auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des 44 BNatSchG, welcher unmittelbar gilt, auf die Seite mit den textlichen Festsetzungen aufgenommen werden. Der Stellungnahme wurde bereits gefolgt. Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte im Hinblick auf besonders und streng geschützte Tierarten, wie bspw. europäischen Vögeln, wurde der Bebauungsplan durch einen Hinweis auf die artenschutzrechtlichen Schutzbestimmungen des 44 BNatSchG, insbesondere auf den Schutz von Brutstätten (Vogelnester), ergänzt. Untere Bauaufsichtsbehörde: Gegen die Bauleitplanung bestehen keine Bedenken. Untere Denkmalschutzbehörde: Archäologischer Denkmalschutz: Baudenkmalschutz: - Keine Bedenken - Keine Bedenken 2 Zweckverband Großraum Braunschweig keine Stellungnahme 3 Wasserverband Peine Stellungnahme vom Zur o. g. Bauleitplanung sind aus der Sicht des Wasserverbandes Peine keine weiteren Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzubringen. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom Seite 2
3 In der Stellungnahme vom hatte der Wasserverband Peine Folgendes ausgeführt: Unter Berücksichtigung nachfolgender Hinweise und Anregungen bestehen zur o. g. Bauleitplanung keine Bedenken. 1) Die Wasserversorgung im Plangebiet erfolgt durch die Erweiterung des vom Wasserverband Peine betriebenen Trinkwassernetzes der Ortschaft Vechelde. 2) Zur Bereitstellung von Feuerlöschwasser aus unserer öffentlichen Trinkwasserversorgung sind wir selbstverständlich grundsätzlich bereit. Wir können jedoch lediglich das vorhandene Wasser zu den jeweils herrschenden technischen Bedingungen zur Verfügung stellen. Da die Bemessung einer Inanspruchnahme von Feuerlöschwasser aus dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz von der Leistungsfähigkeit des derzeitigen Rohrnetzzustandes sowie der jeweiligen Versorgungssituation abhängig ist, können wir weder hinsichtlich der Menge noch des Druckes Garantien für ausreichenden Brandgrundschutz nach dem DVGW Arbeitsblatt W 405 übernehmen. Auf die Stellungnahme bestehen Hinweise in der Begründung. Durch die vorgesehene Nachverdichtung bzw. Änderung der Nutzungen ergeben sich keine über den Bestand hinausgehenden Erfordernisse für den vorbeugenden Brandschutz. So wird u. a. eine gewerbliche Nutzung zugunsten der Wohnbebauung abgestuft. 3) Die Abwasserbeseitigung für neue Gebäude im Plangebiet erfolgt durch Erweiterung des vom Wasserverband Peine betriebenen öffentlichen Schmutzwasserkanalisationsnetzes der Ortschaft Vechelde. Das anfallende Schmutzwasser wird der Kläranlage Wahle zugeführt. Dort sind Kapazitäten zur Abwasserbehandlung vorhanden. Auf die Stellungnahme bestehen Hinweise in der Begründung. 4) Das Niederschlagswasser wird aufgrund der unzureichenden Versickerungsfähigkeit der anstehenden bindigen Bodenschichten im Plangebiet einem bestehenden Regenrückhaltebecken zugeführt und von dort gedrosselt in die Vorflut eingeleitet. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist der Flächenbedarf über den hydraulischen Nachweis zu prüfen. Da die Nachverdichtung zugunsten des Wohnens zugleich Entsiegelungen für die gewerblich genutzten Grundstücke bedingt, ist überschlägig von einer geringen Änderung der bestehenden hydraulischen Verhältnissen auszugehen. Die bestehenden Regenwasserrückhaltemaßnahmen sind ausreichend dimensioniert. 5) Hinsichtlich vorgesehener Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenflächenbereich ist die Einhaltung der Hinweise des DVGW-Regelwerkes GW 125 und ATV-H 162 "Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" zu beachten. Dieser Hinweis hat auch Gültigkeit für Baumpflanzungen in privaten Grundstücken, sofern diese im Trassenbereich von zu verlegenden Ver- und Entsorgungsleitungen liegen. Auf den Hinweis bestehen bereits Ausführungen in der Begründung. 6) Soweit die Erschließung von Grundstücken durch Privatwege vorgesehen ist, bitten wir vor Veräußerung der Wege an die Anlieger um Eintragung von beschränkt persönlichen Grunddienstbarkeiten zum Schutz der von uns vorgesehenen bzw. betriebenen Ver- und Entsorgungsleitungen. Der Bebauungsplan sieht keine Privatwege o. ä. vor. 4 DB Services Immobilien GmbH keine Stellungnahme Seite 3
4 5 Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme vom Bei einer geplanten Nachverdichtung ist stets unsere Trassenlage zu prüfen. Es gilt die Kabelschutzanweisung der Telekom Deutschland GmbH. Anlagen der Gesellschaft befinden sich in den ausgebauten Straßenräumen. Auf die Beachtung der Kabelschutzanweisung besteht ein Hinweis in der Begründung. Der Lageplan ist zu den Unterlagen genommen worden. 6 Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Stellungnahme vom Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben. Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung: Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Neubaugebiete KMU Südwestpark 15, Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei. Anlagen der Gesellschaft befinden sich in den ausgebauten Straßenräumen. Umverlegungen, Veränderungen oder Überbauungen werden demnach durch die Planungen nicht erforderlich. Hinsichtlich der Erweiterung der öffentlichen Erschließung im südlichen Planbereich und möglicher Netzerweiterungen der Kabel Deutschland wird sich die Gemeinde frühzeitig mit der Gesellschaft ins Benehmen setzen, so dass eine koordinierte Erschließung mit anderen Erschließungsträgern möglich ist. 7 Avacon AG, Abt. Gastransport, Salzgitter Stellungnahme vom Den uns mit den Schreiben vom übersandten Planungsunterlagen in o.a. Angelegenheit haben wir im Hinblick auf unsere Belange überprüft. Aus unserer Sicht bestehen keine Bedenken. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich im räumlichen Geltungsbereich auf den Straßenund Wegflurgrundstücken Versorgungsanlagen befinden. Davon ausgehend, dass der Fortbestand unserer Anlagen gesichert ist, tragen wir weder Anregungen noch Bedenken vor. Den genauen Leitungsverlauf entnehmen Sie bitte aus der beigefügten Planunterlage. Wir hoffen, Ihnen die zur weiteren Bearbeitung notwendigen Informationen gegeben zu haben, stehen jedoch für weitere Fragen gern zur Verfügung. Anlagen der Gesellschaft befinden sich in den ausgebauten Straßenräumen und als Hausanschlüsse. Die Anlagenpläne sind zu den Unterlagen genommen worden. 8 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig keine Stellungnahme Seite 4
5 9 Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Stellungnahme vom Ihr Schreiben zum genannten Vorhaben ist bei uns eingegangen. Die Planunterlagen wurden in unserem Hause geprüft. Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom In der Stellungnahme vom hatte die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg- Stade Folgendes ausgeführt: Ihr Schreiben zum genannten Vorhaben ist bei uns eingegangen. Die Planunterlagen wurden in unserem Hause geprüft. Wir weisen auf die Kfz-Betriebe Dirk Haase in der Hildesheimer Straße 37 und Frank Ach in der Hildesheimer Straße 54a hin. Die Betriebe dürfen in ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt werden. Beschluss: Die Planfestsetzungen werden beibehalten Begründung: Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung innerhalb des bebauten Ortskerns von Vechelde, wobei im rückwärtigen Bereich der Hildesheimer Straße ein vormaliges Gewerbegrundstück in die umliegend vorhandene Nutzungsart des einen allgemeinen Wohngebiets gem. 4 BauNVO eingebettet wird. Die beiden angesprochenen Kfz-Betriebe befinden sich, jeweils durch Straßen getrennt, außerhalb des Planbereichs, so dass die Planung keine direkten Einschränkungen für die Betriebe trifft. In Bezug auf mögliche indirekte Beeinträchtigungen durch die Nähe der Gewerbebetriebe zu diesem allgemeinen Wohngebiet ist festzuhalten, dass sich beide Betriebe selber in einem Umfeld befinden, das eine starke wohnbauliche Durchmischung aufweist. Die Gebiete sind zwar bauplanungsrechtlich durch Teilortsbebauungspläne aus den 50er Jahren beplant; die Bebauungspläne treffen allerdings keine Aussagen zur Art der zulässigen Nutzung. Insofern ist bei der Beurteilung dieser Frage auf den Bestand abzuheben. Danach befinden sich beide Grundstücke in einer in Analogie zu einem Mischgebiet gem. 6 BauNVO zu wertenden Gemengelage. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Entsprechend sind die Betriebe auch ohne die vorliegende Planung der Gemeinde schon heute zu einer Rücksichtnahme gegenüber dem Wohnen verpflichtet, die durch die Planung nicht weiter eingeschränkt wird. 10 Freiwillige Feuerwehr Vechelde keine Stellungnahme 11 Gemeinde Vechelde örtl. Zivilschutzleiter keine Stellungnahme 12 Energieversorgung Vechelde GmbH & Co. KG keine Stellungnahme Seite 5
6 Nachbargemeinden N1 Stadt Braunschweig keine Stellungnahme N2 Gemeinde Lahstedt keine Stellungnahme N3 Gemeinde Lengede keine Stellungnahme N4 Stadt Peine keine Stellungnahme N5 Stadt Salzgitter Stellungnahme vom nicht berührt N6 Gemeinde Wendeburg keine Stellungnahme Stellungnahmen Dritter sind zum Planverfahren nicht vorgebracht worden. Seite 6
7 ÜBERSICHT ÜBER DIE EINGEGANGENEN STELLUNGNAHMEN / VERTEILER Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 1 1 Landkreis Peine Stellungnahme vom Zweckverband Großraum Braunschweig keine Stellungnahme 2 3 Wasserverband Peine Stellungnahme vom DB Services Immobilien GmbH keine Stellungnahme 3 5 Deutsche Telekom Technik GmbH Stellungnahme vom Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Stellungnahme vom Avacon AG, Abt. Gastransport, Salzgitter Stellungnahme vom Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig keine Stellungnahme 4 9 Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade Stellungnahme vom Freiwillige Feuerwehr Vechelde keine Stellungnahme 5 11 Gemeinde Vechelde örtl. Zivilschutzleiter keine Stellungnahme 5 12 Energieversorgung Vechelde GmbH & Co. KG keine Stellungnahme 5 Nachbargemeinden 6 N1 Stadt Braunschweig keine Stellungnahme 6 N2 Gemeinde Lahstedt keine Stellungnahme 6 N3 Gemeinde Lengede keine Stellungnahme 6 N4 Stadt Peine keine Stellungnahme 6 N5 Stadt Salzgitter Stellungnahme vom N6 Gemeinde Wendeburg keine Stellungnahme 6 Seite 7
GEMEINDE VECHELDE, LANDKREIS PEINE FLÄCHENNUTZUNGSPLAN, 84. ÄNDERUNG
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