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1 Designschutz David Nourney, LL.M. (Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Nicolas Kerscher, Dipl. Phys. ETH Patentanwalt, European Trademark and Design Attorney

2 Standort Leipzig Gohliser Str. 6 D Leipzig Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Kontakt Standort Stuttgart Kienestr.35/Ecke Schloßstr. D Stuttgart Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Standort Karlsruhe Kriegsstr Karlsruhe Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Zentrale kanzlei@knpp.de Internet:

3 Normen des Designschutzes: Urheberrecht: Schutz von persönlichen geistigen Schöpfungen Markenrecht: Schutz von Zeichen, als Herkunftshinweise für Unternehmen Überblick Geschmacksmusterrecht: Schutz von Mustern Patentrecht/Gebrauchsmusterrecht: Schutz von technischen Erfindungen Wettbewerbsrecht: Schutz von Leistungen (als Auffangtatbestand)

4 Urheberrecht Urheberrecht

5 Das Urheberrecht erfordert eine persönliche geistige Schöpfung. Urheberrecht Relevant ist vor allem die Gestaltungshöhe: Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklich oder routinemäßigen Leistungen abheben (BGH GRUR 1987, 704). Im Bereich der bildenden Kunst, also Zeichnungen, Gemälde, Stiche, Plastiken, Skulpturen und sonstigen Werken wird die Schöpfungshöhe nahezu immer anerkannt.

6 Urheberrecht und angewandte Kunst Urheberrecht Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung. Dies betrifft alle Dinge, die einem Gebrauchszweck dienen (Gebrauchsprodukte, Gebrauchsgrafik). Kein Schutz für Formelemente, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen.

7 Urheberrecht

8 Urheberrecht

9 Voraussetzungen für das Urheberrecht Urheberrecht Keine Registrierung erforderlich (anders USA) Schutz vor identischer Übernahme Schutz vor Bearbeitung Freie Bearbeitung erst, wenn die Züge des vorbestehenden Werkes hinter denjenigen des zweiten Werkes verblassen Von einem besonders individuell und schöpferisch gestalteten Werk ist ein größerer Abstand zu wahren als von einem weniger individuellen Werk Lebenslanges Schutzrecht des Künstlers (+ 70 Jahre nach Ableben)

10 Urheberrecht Urheberrecht Persönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrecht ( 12 UrhG) Anerkennung der Urheberschaft ( 13) Verbot der Entstellung des Werkes ( 14) Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht ( 16) Verbreitungsrecht ( 17) Ausstellungsrecht ( 18) Recht der öffentlichen Wiedergabe (= nicht körperlich 19-22)

11 Markenrecht Markenrecht

12 Überblick Markenrecht Grundlagen des Markenschutzes Rechte aus der Marke Schranken des Schutzes Marken im Rechtsverkehr Nationale, europäische, internationale Marken Kosten

13 Wahl und Schutz des Namens und Schutz von Marken Von entscheidender Bedeutung ist der Name eines Unternehmens. Werden Produkte vertrieben oder Dienstleistungen angeboten, kommt die Notwendigkeit des Markenschutzes hinzu. Markenrecht Marken Bezeichnung für ein Produkt oder eine Dienstleistung eines Unternehmens. Anmeldung als Marke grundsätzlich erforderlich, national, europaweit oder weltweit (Territorialprinzip).

14 Unterschied Namensschutz und Markenschutz? Markenrecht Name des Unternehmens (Geschäftsbezeichnung) Der Name des Unternehmens ist geschützt. Anmeldung nicht erforderlich, lediglich Aufnahme der Tätigkeit nach außen. Bsp.: Beiersdorf AG. Schutz reicht nur in dem Umfang, in dem das Unternehmen tätig ist. Marken Bezeichnung für ein Produkt oder eine Dienstleistung eines Unternehmens. Anmeldung als Marke grds. erforderlich, national, europaweit oder weltweit (Territorialprinzip).

15 Marken Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, vgl. 3 MarkenG. Bestandteile der Marke Zeichen + Waren- und Dienstleistungen Markenrecht Zeichen : Wort, Bild, Slogan etc. z.b. Nivea, Persil, C-Klasse Waren- und Dienstleistungen : Waren und Dienstleistungen für welche die Marke geschützt werden soll. (Nizza-Klassifikation)

16 Entstehung des Markenschutzes Markenrecht Schutz entsteht grds. nur durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), vgl. 4 MarkenG bzw. beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (bei der EU- Marke), bei der WIPO (bei der intern. Marke). Durch Benutzung entsteht in der Regel kein Markenschutz Es ist grds. kein Markenschutz möglich für beschreibende Angaben, vgl. 8 MarkenG. Bsp. für Marken: Nivea, Persil, C-Klasse

17 Markenrecht Markenfähigkeit Markenfähigkeit, 3 MarkenG: (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

18 Markenrecht Markenformen Denkbare Marken: Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken, Farbmarken, Formmarken, Klangmarken, Geruchsmarken Problem: Die Marken müssen in einem Register eingetragen werden können. Problematisch z.b. bei Geruchsmarken (z.b. nach Gras riechende Tennisbälle) oder anderen schwer darstellbaren Marken (z.b. Hahnenschrei).

19 Umfang des Markenschutzes Schutz gegen andere jüngere Kennzeichen, mit identischen oder ähnlichen Zeichen, die für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen verwendet werden Schutz nur für die Länder, für welche die Marke angemeldet wurde Markenrecht

20 Eintragung und Kosten: Markenrecht Eintragung erfolgt durch ein Formular bei der jeweiligen Behörde (DPMA bei der deutschen Marke) Amtsgebühren: 300,00 für deutsche Marke bei 3 Klassen, 100,00 für jede weitere Klasse 900,00 für die EU-Marke bei 3 Klassen, 150,00 für jede weitere Klasse. In beiden Fällen 10 Jahre Schutz. Endlose kostenpflichtige Verlängerung möglich (750, ,00 DPMA, 1.350, ,00 EU-Marke). Bei internationaler Marke sind die Anmeldegebühren abhängig von den beanspruchten Ländern (Gebührenrechner bei WIPO).

21 Markenrecht

22 Unternehmenskennzeichen Unternehmenskennzeichen sind Namen oder sonstige Kennzeichnungen von Unternehmen, vgl. 5 Abs. 2 MarkenG. Bsp. für Unternehmenskennzeichen: Beiersdorf AG, Henkel AG, Daimler AG. Auch Domains können Unternehmenskennzeichen sein. Markenrecht Werktitel Werktitel sind Namen oder sonstige Kennzeichnungen von Büchern, Filmen und sonstigen kreativen Werken. Bsp.: Casino Royal, Das Phantom der Oper, Unternehmenskennzeichen und Werktitel bedürfen anders als die Marke keiner Eintragung. Sie entstehen allein durch Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr, wenn sie Kennzeichnungskraft haben, d.h. nicht nur beschreibend sind.

23 Schutz der Kennzeichen (Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel) Markenrecht Schutz vor Verwechselungsgefahr: Dritten ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren/ Dienstleistungen so zu benutzen, dass eine Gefahr der Verwechselung besteht, vgl. 14, 15 MarkenG. Kriterien: Zeichenähnlichkeit Waren/Dienstleistungsähnlichkeit Kennzeichnungskraft des Kennzeichens Die Kriterien stehen in einer Wechselwirkung zueinander. Die Beurteilung erfolgt aus der Sichtweise der durch die Marke angesprochenen Verkehrskreise. Der Verletzer muss selber keine Marke nutzen.

24 Schutz der Kennzeichen (Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel) Markenrecht Schutz vor Verwässerung und Rufausbeutung: Die Benutzung eines Zeichens ist auch bei Nichtvorliegen einer Verwechselungsgefahr verboten, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung des anderen Kennzeichens ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden, vgl. 14 Abs. 2 Nr. 3, 15 Abs. 3 MarkenG Bsp.: OLG Hamm, Urt. vom , Az.: 4 U 157/02, aldi./. aldireisen.de

25 Schutz der Kennzeichen (Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel) Markenrecht Priorität als relevanter Zeitpunkt: Bei kollidierenden Kennzeichenrechten ist immer der Zeitrang entscheidend, bei Marken der Tag der Anmeldung, bei Unternehmenskennzeichen der Tag der Entstehung des Schutzes.

26 Checkliste Geschäftsbezeichnung und Marke: Markenrecht Habe ich recherchiert, ob der Name, den ich mir für meine Unternehmung überlegt habe, keine fremden Kennzeichenrechte verletzt? Würde meine geschäftliche Bezeichnung nur regionalen Schutz bewirken? Möchte ich diesen Schutz aber ausdehnen, z.b. durch Anmeldung dieses Namens als Marke? Bietet mein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die aus Gründen der Vermarktung mit einer Marke gekennzeichnet werden sollen? In welchem geographischen Raum sollen meine Produkte und Dienstleistungen später vertrieben werden?

27 Schranken des Markenschutzes: 23 Abs. 2 MarkenG: Erlaubt ist, das Kennzeichen als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder die Bestimmung einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist. Bsp.: freie Autohändler, Ersatzteile. Markenrecht Verwendung fremder Kennzeichen in einer domain Die Rechtsprechung hierzu ist noch nicht gefestigt. Das OLG Hamburg, Urteil vom Az. 5 U 64/03 hat dementsprechend im Fall entschieden. Gegen die Zulässigkeit der Verwendung der Firma in der Domain hat das LG München, CR 2001, 416 entschieden, ebenso das OLG Düsseldorf im Falle 24 Erschöpfung. Hat der Markeninhaber das Produkt willentlich in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, kann er denjenigen, die das Produkt weiterveräußern, die Nutzung der Marke nicht untersagen.

28 Domainrecht Die Verwendung einer Domain kann Rechte Dritter verletzen Die Denic prüft bei der Vergabe von Domains keine Rechte Dritter Markenrecht Vgl. BGH, GRUR 2004, 619 kurt-biedenkopf.de : In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Bekl. zu 2 deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13 [20] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es, der Bekl. zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass nach der Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten.. Es gilt für die Denic der Grundsatz: First come first served.

29 Domainrecht Bei der Registrierung einer Domain ist durch vorherige Prüfung auszuschließen, dass damit Rechte Dritter verletzt werden. Markenrecht Denkbare Rechte Dritter, die bei einer Domainregistrierung bzw. Benutzung verletzt werden können: Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel Namensrechte Wettbewerbsrechte

30 Das Problem der Gleichnamigkeit: 4. Domainrecht / Namensrecht Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, gilt grds. das Prinzip: First come first served. Dies gilt vor allen Dingen bei Namensrechten, 12 BGB, weil es hier, anders als bei Unternehmenskennzeichen und Marken keine Priorität gibt. Anders: BGH, GRUR 2002, 623, ; OLG Hamm, NJW 1998, : Im Streitfall sind die Interessen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, dass der Bekl. für seinen Domain-Namen einen Zusatz wählt, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der Kläger interessieren, seine Homepage aufruft.

31 Domainrecht Im Falle einer Rechtsverletzung gibt es keinen Anspruch auf Übertragung der Domain auf den Verletztenvgl. Fall BGH NJW 2003, Markenrecht Die einzige Möglichkeit ist ein Dispute-Antrag.

32 Domainrecht Schlussfolgerung: Wichtig bei der Eröffnung eines Internetshops ist nicht nur die Eintragung einer eigenen Marke, sondern vor allem die Prüfung, ob die ausgesuchte Domain Rechte Dritter verletzt. Markenrecht

33 Markenrecht Prozessuales Verstöße können in vielen Fällen zu einer Unterlassungspflicht gegenüber Dritten führen. Dies können Inhaber fremder Rechte (z.b. von Urheber- oder Markenrechten) oder Wettbewerber sein, die die Verletzung von Wettbewerbsrecht geltend machen. Die Unterlassungspflicht wird in der Regel durch eine Abmahnung vorgerichtlich geltend gemacht. Dies bringt in der Regel, da die Streitwerte regelmäßig recht hoch sind, hohe Kosten für gegnerische Rechtsanwälte sowie ggf. weiteren Schadenersatz mit sich. Wird man aber abgemahnt, empfiehlt es sich dringend, die Möglichkeit der Erledigung durch die Abmahnung zu prüfen, da sich die Kosten in einem gerichtlichen Verfahren weit erhöhen. Als Markeninhaber kann man gegen eine andere kollidierende Markenanmeldung innerhalb von 3 Monaten Widerspruch einlegen.

34 Geschmacksmuster (Schutzrecht für Design)

35 Übersicht Geschmacksmusterrecht Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden? Auswirkung des Geschmacksmusters Besonderheiten der Anmeldung Verfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt Dauer des Geschmacksmusters Nationale, europäisches, internationales Geschmacksmuster Kosten Checkliste

36 Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden? Geschmacksmusterrecht Schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses. Dazu zählen alle sichtbaren Elemente wie Formen, Farben, Oberflächenstrukturen. Eine Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Das Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart aufweisen. Diese Prüfung wird durch Vergleich der Gesamterscheinung mit dem vorbekannten Formenschatz vorgenommen.

37 Neuheit des Geschmacksmusters Neu ist alles, was vor dem Anmeldetag nicht offenbart ist. Geschmacksmusterrecht Neuheit Offenbart ist alles, was der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, außer dies kann den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein.

38 Neuheitsschonfrist Ein Design gilt auch als neu, wenn es vor der Anmeldung von dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger gezeigt worden ist. Geschmacksmusterrecht Voraussetzung: Anmeldung erfolgt spätestens 12 Monate nachdem das Muster gezeigt worden ist. Das Muster geht auf den Anmelder zurück

39 Eigenart Geschmacksmusterrecht Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den alle früheren Muster bei diesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. ( 2 GeschmMG)

40 Auswirkungen des Geschmacksmusterrechts Geschmacksmusterrecht Schutz vor Verwendung eines Musters, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. ( 38 GeschmG) Eintragung erforderlich, Schutz auf 25 Jahre begrenzt (5 x 5 Jahre).

41 Gegenstand des Schutzes Geschmacksmusterrecht Die Abbildung ist der wichtigste Bestandteil des Geschmacksmusters: Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. ( 37 (1) GeschmMG) Folgen: Neutraler Hintergrund, gute Photos oder Zeichnungen, Farbe wichtiger Bestandteil des Designs? Mehrere Abbildungen pro Muster Überlegung Photo./. Zeichnung: Photo zeigt alle Merkmale: geringerer Schutzbereich, größerer Abstand zum Formenschatz; Zeichnung zeigt nur wichtige Details: größerer Schutzbereich, geringerer Abstand zum Formenschatz;

42 Bekanntmachung Geschmacksmuster werden nach einer Formalprüfung bekannt gemacht Die Bekanntmachung kann jedoch 30 Monate aufgeschoben werden Geschmacksmusterrecht Vorteil: Vorteil: Nachteil: geringere Kosten pro Muster bei der Anmeldung Es kann 30 Monate lang entschieden werden, ob die volle Anmeldung des Musters sinnvoll ist. Schutz nur gegen Nachahmung

43 Geschmacksmusterrecht

44 Gemeinschaftsgeschmacksmuster Allgemein: Geschmacksmusterrecht Wirkung für die ganze EU Verletzungsprozesse vor den einzelnen nationalen Gerichten, die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständig sind.

45 Gemeinschaftsgeschmacksmuster Verschiedene Arten: Geschmacksmusterrecht Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ähnlich dem Deutschen Geschmacksmuster Nicht-Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Entsteht durch Veröffentlichung z.b. auf Messen - Keine Eintragung vorgesehen - Laufzeit: 3 Jahre - Nicht verlängerbar - Schutz gegen Nachahmung (nicht gegen Parallelentwicklung)

46 Internationale Anmeldung (Haager Musterabkommen) Geschmacksmusterrecht Durch eine Anmeldung wird eine Musteranmeldung in mehreren Ländern erreicht. Anmeldeamt ist die WIPO (Genf) Anzahl der teilnehmenden Länder ist begrenzt. Meist weitere nationale Anmeldungen notwendig

47 Kosten (Deutschland) Bei sofortiger Bekanntmachung Anmeldekosten: 7 Euro pro Muster (mindestens 70 Euro) Bekanntmachungskosten: 12 Euro pro Muster Geschmacksmusterrecht Bei Aufschiebung der Bekanntmachung Anmeldekosten: 3 Euro pro Muster (mindestens 30 Euro) Erstreckungskosten: 4 Euro pro Muster (mindestens 40 Euro) Bekanntmachungskosten 12 Euro pro Muster

48 Kosten (Europa) Eintragungsgebühr: Bekanntmachungsgebühr: 230 Euro (115 Euro 2-10 Muster) 120 Euro (60 Euro 2-10 Muster) Geschmacksmusterrecht

49 Checkliste Geschmacksmusterrecht Erfindung geschmacksmusterfähig? (Design) Überlegung (Schutz für das Design, Freiheit das Design zu benutzen vs. Schutz vor Nachahmern) Evtl. Recherche und Veröffentlichung statt Geschmacksmusteranmeldung Märkte (potentielle Märkte, wichtigste Absatzmöglichkeiten)? Bekanntmachung?

50 Überblick Was schützt ein Patent? Was ist der Zweck des Patents? Patentrecht Was ist der Unterschied zwischen Patent, Marke und Geschmacksmuster? Was ist das Anmeldeamt?

51 Was kann mit dem Patent geschützt werden Patente werden erteilt für technische Erfindungen, die neu und erfinderisch sind. Patentrecht Nicht technisch sind Spiele ästhetische Formschöpfungen Software Wiedergabe von Informationen Geschäftsmodelle

52 Neuheit Die Erfindung darf vor der Patentanmeldung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Neuheit ist territorial und zeitlich nicht begrenzt. Öffentliche Zugänglichkeit ist gegeben, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat oder hatte. Patentrecht Beispiele: Mitarbeiter der eigenen Firma sind in der Regel keine Öffentlichkeit Die Diskussion im Seminar könnte bereits öffentlich sein Exemplar der Diplomarbeit in der Uni-Bibliothek? Diskussion unter Freunden? Messe? Geheimhaltungsvereinbarung

53 Neuheit (Beispiele) Patentrecht Mitarbeiter der eigenen Firma sind in der Regel keine Öffentlichkeit Die Diskussion im Seminar könnte bereits öffentlich sein Das Exemplar der Diplomarbeit in der Uni-Bibliothek veröffentlicht, auch wenn es nicht ausgeliehen wird, die Erfindung Die Diskussion unter Freunden ist nicht öffentlich Das Zeigen von Erfindungen auf einer Messe macht die Erfindung öffentlich bekannt Zum Schutz der Neuheit können Geheimhaltungsvereinbarungen verwendet werden

54 Erfinderische Tätigkeit Die Erfindung darf sich nicht aus den gewöhnlichen Überlegungen eines Fachmanns ergeben. Die gewöhnlichen Überlegungen sollten jedoch nicht zu hoch angesetzt werden Patentrecht

55 Gewerblich anwendbar Gewerblich anwendbar ist ein Gegenstand, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Patentrecht Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnoseverfahren sind nicht gewerblich anwendbar.

56 Ablauf des Erteilungsverfahren Anmeldung + Prüfungsantrag Formalprüfung Patentrecht Sachliche Prüfung Prioritätsfrist (12 Monate) Offenlegung (18 Monate) Erteilung Einspruch

57 Zeitlicher Rahmen Das Patent ist bis 20 Jahre nach dem Anmeldetag gültig; Nach dem 2. Jahr (für das 3. Jahr) werden Jahresgebühren fällig; Patentrecht Der Zeitraum von der Anmeldung bis zur Erteilung ist oftmals länger als 1 Jahr

58 Patentrecht Gliederung der Patentanmeldung Antrag Name des Anmelders Titel der Anmeldung Prüfungsantrag Priorität Beschreibung Beschreibung des Stand der Technik Beschreibung der Erfindung Beschreibung eines Ausführungsbeispiels mit Hilfe der Zeichnungen Ansprüche Geben den Schutzbereich an Oftmals mehrere unabhängige Ansprüche (Vorrichtung, Verfahren, Erzeugnis)

59 Arten der Patentanmeldung -Nationales Patent Anmeldeamt DPMA (Deutschland), USPTO (USA), JPO (Japan) etc. Zumeist Zustelladresse und/oder Anwalt notwendig Patentrecht Schutz nur für das jeweilige Land

60 Arten der Patentanmeldung -Europäisches Patent Patentrecht Anmeldung für viele europäische Länder (Europäische Gemeinschaft+ Türkei, Schweiz etc.) Einheitlicher Einspruch Zerfällt nach der Erteilung in einzelne nationale Patente Übersetzungen zumeist notwendig Verletzungsprozesse national

61 Arten der Patentanmeldung -PCT Patentrecht Einheitliche Patentanmeldung Verschiebung der nationalen Anmeldung um 30 Monate Keine Patenterteilung Die PCT dient dazu die Entscheidung, welche in welchen Ländern ein Patent angemeldet werden soll, herauszuzögern

62 Kosten(Deutschland) Patentrecht Anmeldegebühren Prüfungsgebühren Jahresgebühren 60 EURO 350 EURO 70 EURO (3.Jahr) 70 EURO (4.Jahr) 90 EURO (5.Jahr)

63 Kosten(Europa) Patentrecht Anmeldegebühren Recherchegebühren Benennungsgebühren Prüfungsgebühr Erteilungsgebühr 180 EURO 1050 EURO 500 EURO 1405 EURO 790 EURO + Kosten der Übersetzung in die jeweilige Landessprache

64 Kosten (PCT) Patentrecht Übermittlungsgebühr Anmeldegebühr Recherche Prüfungsgebühr Handling fee 90 Euro 848 Euro 1700 Euro 1675 Euro 121 Euro

65 Priorität Definition: Möglichkeit Nachanmeldungen vorzunehmen und dabei als Zeitrang für die Nachanmeldung den Anmeldetag der Voranmeldung zu erhalten. Patentrecht Beispiel: DE EP DE PCT EP US Kettenprioritäten (Priorität aus einer Anmeldung, die bereits eine Priorität genießt) sind nicht möglich

66 Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent Gebrauchsmuster Schutzgegenstand: ähnlich wie beim Patent, jedoch keine Verfahren Verfahren vor dem DPMA: Eintragung ohne Prüfung (Prüfung findet im Verletzungsprozess statt) Neuheitsschonfrist von 6 Monaten (beachte: die Verwendung der Neuheitsschonfrist bringt oftmals Probleme mit Europäischen oder ausländischen Nachanmeldungen) Laufzeit 10 Jahre Vorteil: Schneller Schutz

67 Prozessuales Patentrecht Verstöße können in vielen Fällen zu einer Unterlassungspflicht gegenüber Dritten führen. Dies können Inhaber fremder Rechte (z.b. von Urheber- oder Markenrechten) oder Wettbewerber sein, die die Verletzung von Wettbewerbsrecht geltend machen. Die Unterlassungspflicht wird in der Regel durch eine Abmahnung vorgerichtlich geltend gemacht. Dies bringt in der Regel, da die Streitwerte regelmäßig recht hoch sind, hohe Kosten für gegnerische Rechtsanwälte sowie ggf. weiteren Schadenersatz mit sich. Wird man aber abgemahnt, empfiehlt es sich dringend, die Möglichkeit der Erledigung durch die Abmahnung zu prüfen, da sich die Kosten in einem gerichtlichen Verfahren weit erhöhen. Als Patentinhaber kann man gegen eine andere kollidierende Patentanmeldung innerhalb von 3 Monaten (EP: 9 Monaten) Widerspruch einlegen.

68 Wettbewerbsrecht (Allgemein) Wettbewerbsrecht Das Wettbewerbsrecht gewährt keine absoluten Rechte, sanktioniert aber bestimmte Handlungsweisen und bewirkt so auch Schutz. Wettbewerbsrecht Grds.: Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung dem Sonderrechtsschutz (UrhR, MarkenR, GeschmR, PatR ) nicht zugänglich ist, soll es auch frei sein. Bei Hinzutreten besonderer Umstände und bei wettbewerblicher Eigenart kann es aber unzulässig sein, ein fremdes Arbeitsergebnis zu übernehmen.

69 4 Nr. 9 UWG: Wettbewerbsrecht Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.

70 Wettbewerbliche Eigenart Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen Wettbewerbsrecht Eine schöpferische Gestaltungshöhe wie im Urheberrecht ist nicht erforderlich Umgekehrt: Vorliegen der Gestaltungshöhe bedeutet nicht zwangsläufig wettbewerbliche Eigenart Auch zum Gebrauch gedachte Gegenstände fallen darunter Wird das Produkt durch Auftreten von gleichartigen Produkte Massenware, kann die wettbewerbliche Eigenart entfallen

71 Zusammenfassung Wettbewerbsrecht Nachteil: Keine absolute Rechtsposition. Die Übernahme muss bewiesen sein. Insgesamt unsicherer Schutz.

72 Vertraglicher Schutz/Geheimhaltungsvereinbarungen Know How kann auch außerhalb von gewerblichen Schutzrechten und Urheberechten schutzfähig sein. Vertraglicher Schutz/Geheimhaltungsv ereinbarungen Alles was aus der Sicht des Inhabers schützenswert ist ist Know How und kann einen Wert haben (Z.B. Geschäftsideen, Konzepte, Rezepte ) Absicherung durch vertraglichen Schutz möglich, z.b. Geheimhaltungsvereinbarungen.

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