Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3140. Gesetzentwurf. Haushaltsbegleitgesetz 2007

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1 Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Haushaltsbegleitgesetz 2007 Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Halbsatz 1 wird das Wort gelten durch das Wort fortgelten ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Dieses Gesetz regelt ferner, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fortgelten, die Versorgungsbezüge sowie die Gewährung von Sonderzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. 2. Dem 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt: (3) 1 Ergänzend zu den jährlichen Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 werden neben den Bezügen für den Monat Dezember 2007 einmalig gewährt: 1. Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern eine Sonderzahlung ( 67 BBesG) in Höhe von 860 Euro, wobei 6 Abs. 1 BBesG entsprechend gilt, 2. Anwärterinnen und Anwärtern eine Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro sowie 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern eine Sonderzahlung ( 50 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG) a) zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro, b) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 vom Hundert) in Höhe von 368 Euro, c) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 vom Hundert) in Höhe von 338 Euro, d) zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro, e) zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro und f) zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die einen Unterhaltsbeitrag aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung oder Übergangsgeld nach den 47 und 47 a BeamtVG erhalten. 3 Die 25 und 63 BeamtVG gelten entsprechend; anteilige Vomhundertsätze sind zu berücksichtigen. 1

2 3. 10 wird gestrichen erhält folgende Fassung: 12 Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge (1) Um 3,0 vom Hundert werden ab dem 1. Januar 2008 erhöht 1. die Grundgehaltssätze, 2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5, 3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, 4. die Anwärtergrundbeträge, 5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer, b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, 6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer, 7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, 8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), 9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 4 Abs. 2 des Reformgesetzes, 10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), und 11. die Beträge nach 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774). (2) Um 2,55 vom Hundert werden ab dem 1. Januar 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht. (3) 1 Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die in Artikel 2 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 84 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. 2 Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. 3 Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2008 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 4 Satz 3 gilt entsprechend für 2

3 1. Hinterbliebene von vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). 5 Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,14 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. 5. Es wird der folgende 14 eingefügt: 14 Bekanntmachungsermächtigung Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anlage 2 mit den ab 1. Januar 2008 maßgeblichen Beträgen der Grundgehälter, des Familienzuschlags, der Amts- und Stellenzulagen, der Anwärtergrundbeträge, des Auslandszuschlags, des Auslandskinderzuschlags und der Mehrarbeitsvergütung sowie bei Anpassungen dieser Beträge neu bekannt zu machen. 6. In der Anlage 1 (zu 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung A wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppe 15 wird wie folgt geändert: aa) bb) Das Amt Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor wird gestrichen. Das Amt Direktorin beim Landesamt für Ökologie und Professorin, Direktor beim Landesamt für Ökologie und Professor wird gestrichen. b) Die Besoldungsgruppe 16 wird wie folgt geändert: aa) bb) Das Amt Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor wird gestrichen. Das Amt Leitende Direktorin beim Landesamt für Ökologie und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Ökologie und Professor wird gestrichen. 7. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung A ( Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen ) erhält folgende Fassung: A n h a n g zur Niedersächsischen Besoldungsordnung A Technische Lehrerin, Technischer Lehrer bei einer berufsbildenden Schule 1) 1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Besoldungsgruppe 9 3

4 Fachlehrerin, Fachlehrer bei einer berufsbildenden Schule 1)2)4) Technische Lehrerin, Technischer Lehrer bei einer berufsbildenden Schule 5) bei einer Berufs- oder Berufsfachschule 3) 1) Eingangsamt im Sinne des 24 BBesG. Besoldungsgruppe 10 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. 3) Erhält von der neunten Stufe an eine Amtszulage nach Anlage 2. 4) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11. 5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 9. Besoldungsgruppe 11 Fachlehrerin, Fachlehrer bei einer berufsbildenden Schule 1) 1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 10. Besoldungsgruppe 12 Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer mit der Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei einer Blindenschule 1) bei einer Landesgehörlosenschule 1) 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Besoldungsgruppe 13 Oberlehrerin, Oberlehrer bei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule 1) 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2. Besoldungsgruppe 15 Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor Studiendirektorin, Studiendirektor als Leiterin oder Leiter einer Abteilung bei einem Berufsförderungswerk Vizepräsidentin oder Vizepräsident einer Hochschule. 1) 1) Soweit nicht anderweitig eingestuft. 4

5 Besoldungsgruppe 16 Leitende Archivdirektorin, Leitender Archivdirektor als Leiterin oder Leiter des Hauptstaatsarchivs in Hannover 1) Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Fachhochschule Hannover, Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage In der Anlage 1 (zu 2) wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert: a) Die Besoldungsgruppe 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) dd) ee) ff) Das Amt Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung wird gestrichen. Das Amt Direktorin oder Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover wird gestrichen. Das Amt Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamts für Ökologie wird gestrichen. Das Amt Direktorin oder Direktor der Niedersächsischen Versorgungskasse wird eingefügt. Der Amtsbezeichnung Leitende Direktorin, Leitender Direktor wird der folgende Spiegelstrich angefügt: als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unmittelbar unterstellter Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit der Region Hannover 1)2). Das Amt Präsidentin oder Präsident der Niedersächsischen Schulinspektion wird eingefügt. b) Die Besoldungsgruppe 3 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) dd) Das Amt Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz wird gestrichen. Das Amt Präsidentin oder Präsident des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld wird gestrichen. Das Amt Vizepräsidentin und Professorin oder Vizepräsident und Professor beim Landesamt für Bodenforschung wird gestrichen. Das Amt Direktorin oder Direktor der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover wird eingefügt. c) Die Besoldungsgruppe 4 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) Das Amt Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Ökologie wird gestrichen. Das Amt Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben wird gestrichen. Das Amt Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie wird eingefügt. 5

6 dd) ee) Das Amt Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Soziales, Jugend und Familie wird eingefügt. Das Amt Präsidentin oder Präsident der Landesschulbehörde wird eingefügt. d) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz eingefügt. 9. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B ( Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen ) erhält folgende Fassung: A n h a n g zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 2 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Handwerkskammer mit mehr als Betrieben im Bezirk 1) Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamts für Ökologie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Universität Oldenburg 1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15 oder A 16. Präsidentin oder Präsident einer Hochschule Besoldungsgruppe 3 als hauptberufliche Leiterin oder hauptberuflicher Leiter der Tierärztlichen Hochschule Hannover Präsidentin oder Präsident des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz Besoldungsgruppe 4 Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben Besoldungsgruppe 5 Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer - mit mehr als Betrieben im Bezirk - 1) 1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4. Besoldungsgruppe 6 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz 1) 1) Soweit auch für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich zuständig. 6

7 10. Die Anlage 2 (zu 12) erhält folgende Fassung: Amtszulagen und Stellenzulagen (Monatsbeträge in Euro) Anlage 2 (zu 12) Dem Grunde nach geregelt in Besoldungsgruppe Fußnote Ab 1. Januar 2007 A ,76 A ,80 A ,18 A ,29 A ,69 A ,65 A ,29 A ,27 A ,27 A ,69 A ,69 A 10 Anhang 2 105,80 A 10 Anhang 3 103,70 A 11 Anhang 2 165,04 A 12 Anhang 1 61,18 A 13 Anhang 1 105,80 A 16 Anhang 1 177,48 B ,33 Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes Das Niedersächsische Beamtengesetz in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert: 1. Dem 87 c wird der folgende Absatz 3 angefügt: (3) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen für ein Kind gewährt, das nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig ist, wenn es am 31. Dezember 2006 an einer Hochschule eingeschrieben ist, solange das Studium oder bei konsekutiven Studiengängen das Gesamtstudium andauert, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig gewesen wäre. 7

8 2. 98 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt: 4. auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wobei ein vor der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise erklärter Verzicht der Schriftform bedarf, und. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird die folgende neue Nummer 1 eingefügt: 1. die Wegstreckenentschädigung im Sinne des 5 Abs. 1 BRKG auf 75 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 begrenzt wird, wenn nicht mehrere Beamte, für die die Fahrt eine Dienstreise ist, eine Fahrgemeinschaft bilden,. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden Nummern 2 bis 5. cc) dd) Die neue Nummer 4 erhält folgende Fassung: 4. das Tagegeld und das Übernachtungsgeld im Trennungsreisegeld in der Höhe des Trennungstagegeldes und des Trennungsübernachtungsgeldes, wie sie sich aus Nummer 3 ergibt,. Die neue Nummer 5 wird wie folgt geändert: In Buchstabe b wird das Wort Trennungsübernachtungsgeld durch das Wort Trennungsgeld ersetzt. Artikel 3 Gesetz über das Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar 1 Errichtung 1 Das Land errichtet ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verwaltung der Tilgungsbeträge und Zinsen (Rückflüsse) der von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - verwalteten Fördervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar. 2 Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. 2 Einnahmen Dem Sondervermögen fließen als Einnahmen zu 1. die Tilgungsbeträge und die Zinsen aus den von der Landestreuhandstelle - Norddeutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar, soweit diese nicht vom Land oder von der Landestreuhandstelle an Dritte abzuführen sind, 2. die Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens. 8

9 3 Zweckbindung Das Sondervermögen darf nur verwendet werden für 1. Schuldendienstleistungen an den Bund für Finanzmittel, die dieser für die Förderung in den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar zur Verfügung gestellt hat, 2. Zahlungen an Finanzinvestoren aus Rückflüssen der Förderdarlehen zur Erfüllung von vertraglichen Leistungen, 3. Zahlungen zur Erfüllung von Darlehensverpflichtungen der Landestreuhandstelle, die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen sind, und 4. die Abdeckung von Kosten der Verwaltung des Sondervermögens, soweit die Verwaltung nicht von einer Landesdienststelle wahrgenommen wird. 4 Verwaltung 1 Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen; es kann die Verwaltung ganz oder teilweise übertragen. 2 Mittel des Sondervermögens, die nicht in Anspruch genommen werden, sind verzinslich anzulegen. Artikel 4 Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Die Niedersächsische Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. April 2001 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) bb) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) bb) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz. Satz 2 wird gestrichen. 2. In 21 Abs. 2 werden die Worte oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter gestrichen. 3. In 26 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort auszubringen das Komma und die Worte andere Stellen sind zu erläutern gestrichen. Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes Dem 18 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26. Mai 2004 (Nds. GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 426), wird der folgende Absatz 5 angefügt: (5) 1 Für das Jahr 2007 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass 1. in Absatz 1 Satz 1 die Worte und der Kriegsopferfürsorge entfallen und der Betrag 99,5 Mio. Euro an die Stelle des Betrages 102 Mio. Euro tritt und 2. in Absatz 1 Satz 2 jeweils die Jahreszahl 2003 an die Stelle der Jahreszahl 2002 tritt. 9

10 2 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für das Jahr 2007 entsprechend. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde Das Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der Fassung vom 18. Januar 1993 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) bb) Im einleitenden Satzteil wird der Klammerzusatz (Blinde) durch den Klammerzusatz (blinde Menschen) ersetzt und nach dem Klammerzusatz werden das Komma sowie die Worte die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestrichen. In Nummer 2 werden die Worte Anstalten, Heimen oder gleichartigen durch das Wort stationären ersetzt. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Blindengeld beträgt 1. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 300 Euro je Monat und 2. nach Vollendung des 25. Lebensjahres 220 Euro je Monat. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1 Hält sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung auf, so verringert sich das Blindengeld nach Absatz 1 auf 50 Euro je Monat wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort Blinden durch die Worte blinden Menschen ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) cc) Im einleitenden Satzteil wird die Abkürzung SGB XI durch die Worte des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs ersetzt. In Nummer 1 wird die Angabe 30 vom Hundert durch die Angabe 60 vom Hundert ersetzt. In Nummer 2 wird die Angabe 20 vom Hundert durch die Angabe 40 vom Hundert ersetzt. 4. In 6 wird im einleitenden Satzteil das Wort Blinde durch die Worte blinde Mensch ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort Blinden durch die Worte blinden Menschen ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort Blinder durch die Worte blinder Mensch ersetzt. 6. In 8 werden die Worte ein Heim oder in eine Anstalt durch die Worte eine stationäre Einrichtung ersetzt. 10

11 7. 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2 Zur Durchführung dieser Aufgaben werden die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die nach 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs herangezogenen Städte herangezogen. b) In Satz 3 werden die Worte namens des überörtlichen Trägers selbständig durch die Worte im eigenen Namen ersetzt. Artikel 7 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz Dem 4 a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz vom 18. November 1984 (Nds. GVBl. S. 267), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), wird der folgende Absatz 3 angefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verwaltungsakte betreffend die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 erlassen werden. Artikel 8 Abweichungen vom Niedersächsischen Hochschulgesetz Abweichend von 67 Abs. 2 bis 4 und 70 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (Nds. GVBl. S. 239), bestimmen sich die Finanzhilfen im Haushaltsjahr 2007 nach Maßgabe des Haushaltsplans. Artikel 9 Übergangsregelung in Bezug auf Artikel 6 1 Hat ein blinder Mensch am 1. Januar 2007 nach 1 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung Anspruch auf Blindengeld, so ist das Blindengeld abweichend von 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde ab dem 1. Januar 2007 zu leisten, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 2007 gestellt wird. 2 Erblindet ein Mensch nach dem 1. Januar 2007 aber vor dem 1. Juni 2007, so gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Blindengeld ab dem Ersten des Monats zu zahlen ist, in dem der blinde Mensch Anspruch auf Blindengeld hat. Artikel 10 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. 11

12 A. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Ziel des Gesetzes Begründung Der vorliegende Gesetzentwurf dient der gebotenen Anpassung einschlägiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der im Entwurf des Haushaltsplans 2007 eingearbeiteten Beschlüsse der Landesregierung für das Haushaltsjahr Darüber hinaus wurden weitere sachlich gebotene Änderungen aufgenommen. 2. Haushaltsmäßige Auswirkungen Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes): Zu Nummer 2: Die einmalige Gewährung jährlicher Sonderzahlungen als Festbeträge für den Monat Dezember 2007 führt zu einer Mehrausgabe in Höhe von Euro. Zu Nummer 4: Die Dienst- und Versorgungsbezüge sind zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2004 durch das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) erhöht worden. Angesichts des Tarifabschlusses für die Länder gemäß TV-L wird ebenfalls eine Anpassung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse durch eine lineare Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge vorgenommen. Die Haushaltsbelastung für das Jahr 2008 durch die Bezügeanpassung in Höhe von drei Prozent beträgt Euro; sie wirkt für die Folgejahre fort. Zu Nummer 8: Zu Buchstabe a Doppelbuchst. ff: Im Kapitel (Landesschulbehörde) wird eine Stelle der Besoldungsgruppe A 16 eingespart, so dass die Einfügung des nach B 2 bewerteten neuen Amtes zu einer Mehrbelastung des Landeshaushalts in Höhe von Euro führt. Zu Buchstabe b Doppelbuchst. bb und cc: Die Streichung dieser Ämter hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Landeshaushalt, weil der bisherige Präsident des Landesbergamts Clausthal-Zellerfeld Präsident des neuen Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) wird. Der bisherige Vizepräsident des Landesamts für Bodenforschung erhält als Angestellter in leitender Funktion weiterhin bis zum 31. Dezember 2007 eine Zulage nach Besoldungsgruppe B 3. Zu Buchstabe c: Zu Doppelbuchstabe cc: Die Anhebung der Stelle des Präsidenten des LBEG von Besoldungsgruppe B 3 nach Besoldungsgruppe B 4 führt zu einer Mehrbelastung des Landeshaushalts in Höhe von Euro. Zu Doppelbuchstabe ee: Die Einfügung des Amtes führt infolge der Anhebung einer Stelle der Besoldungsgruppe B 2 nach Besoldungsgruppe B 4 zu einer Mehrbelastung des Landeshaushalts in Höhe von Euro. Dieser Betrag wird bei den Personalausgaben des Kapitels eingespart. 12

13 Zu Buchstabe d: Die Anhebung der Stelle von Besoldungsgruppe B 3 nach Besoldungsgruppe B 5 führt zu einer Mehrbelastung des Landeshaushalts in Höhe von Euro. Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes): Zu Nummer 1: Aus der Änderung des 87 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes erwachsen keine direkten Mehraufwendungen. Die Änderung wirkt sich haushaltsmäßig jedoch insoweit aus, als die sich aus der Verkürzung der längstmöglichen Kindergeldbezugsdauer auch bei den Beihilfeaufwendungen des Landes ergebenden Einspareffekte erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten werden. Mit Blick auf die nach Artikel 1 52 und Artikel 3 20 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) vorgesehenen Übergangsregelungen hat die Ausgleichsregelung Auswirkungen für etwa Kinder des Geburtsjahrgangs 1982, für die Kindergeld grundsätzlich bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt wird und für Kinder der Geburtsjahrgänge ab 1983, für die ab dem Jahr 2007 Kindergeld grundsätzlich nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt wird. Daraus ergeben sich auf der Basis der durchschnittlichen jährlichen Beihilfeaufwendungen für ein Kind der vorgenannten Altersgruppen folgende haushaltsmäßige Auswirkungen, wobei unterstellt wird, dass die Anzahl der Studierenden unter Berücksichtigung der Studienabsolventen und Studienanfänger im weiteren Verlauf des Jahres 2006 konstant bleibt. Anzahl der Kinder x Durchschnittliche Beihilfeaufwendungen pro Kopf x 350 ¼ ¼ x 350 ¼[-DKUH ¼ Ende der Kindergeldbezugsdauer nach 32 i. V. m. 52 Einkommensteuergesetz; 2 i. V. m. 20 Bundeskindergeldgesetz (maßgeblich für die Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag nach 40 Bundesbesoldungsgesetz) Ende der Gewährung von Beihilfe sukzessiv ab 2008 sukzessiv ab 2010 Zu Nummer 2: Die Kostensituation im Bereich des Dienstreisewesens erfordert Maßnahmen zur Kosteneingrenzung. Mit den vorgesehenen Regelungen - vor Beginn von Dienst- und Ausbildungsreisen einen rechtswirksamen (Teil-)Verzicht auf Reisekostenvergütung erklären zu können und den Einschränkungen bei der Erstattung von Auslagen bei Referendarinnen und Referendaren sowie Anwärterinnen und Anwärtern - wird dieses Ziel erreicht. Zu Artikel 3 (Gesetz über das Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar ): Das Gesetz ist in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen und somit kostenneutral. Zu Artikel 4 (Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung): Die Änderung führt nicht zu Mehrausgaben. Nicht bezifferbare Einsparungen entstehen durch den verminderten Aufwand bei der Bewirtschaftung von Personal. Zu Artikel 5 (Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes): Die Verlängerung der Erstattungsregelung führt zu keinen haushaltsmäßigen Auswirkungen. Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über das Landesblindengeld für Zivilblinde): 13

14 Die Neugestaltung der Regelungen für ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld führt zu einer Mehrausgabe in Höhe von rd Euro. Zu Artikel 7 (Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz): Die Abschaffung des Vorverfahrens für Verwaltungsakte betreffend die Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde führt zu nicht quantifizierbaren Einsparungen infolge verminderten Verwaltungsaufwandes. Zu Artikel 8 (Abweichungen vom Niedersächsischen Hochschulgesetz): Die Abweichungen von 67 Abs. 2 bis 4 und von 70 Abs. 3 NHG limitieren die zu gewährenden Finanzhilfen auf die Haushaltsansätze. Zu Artikel 9 (Übergangsregelung in Bezug auf Artikel 6): Durch die Übergangsregelung entstehen keine Mehrausgaben. 3. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung Zu den Artikeln 1 bis 10: Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung sind nicht erkennbar. 4. Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern Zu den Artikeln 1 bis 10: Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sind nicht erkennbar. 5. Auswirkungen auf schwerbehinderte Menschen Zu den Artikeln 1 bis 5, 7, 8 und 10: Auswirkungen auf die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen sind nicht erkennbar. Zu den Artikeln 6 und 9: Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung erhalten alle zivilblinden Personen in Niedersachsen ab dem 1. Januar 2007 ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld als freiwillige Leistung des Landes. 6. Auswirkungen auf Familien Zu den Artikeln 1 bis 5, 7, 8 und 10: Auswirkungen auf Familien sind nicht erkennbar. Zu den Artikeln 6 und 9: Die Neugestaltung des einkommens- und vermögensunabhängigen Landesblindengeldes kann dazu beitragen, Familien, in denen eine oder mehrere leistungsberechtigte Personen leben, zu entlasten. Durch das Zusammenleben mit behinderten Menschen entstehen insbesondere für die nicht behinderten Familienmitglieder aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht höhere Belastungen. Das Landesblindengeld kann dazu beitragen, diese Belastungen durch den Einkauf entsprechender Dienstleistungen zu mindern. 14

15 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Redaktionelles Anpassungserfordernis aufgrund des nach Abschluss der Föderalismusreform fortgeltenden Bundesbesoldungsrechts. Zu Buchstabe b: Konkretisierung des Geltungsbereichs angesichts der im Rahmen der Föderalismusreform auf den Landesgesetzgeber übergegangenen Ermächtigung zur eigenständigen Regelung von Versorgungsanpassungen. Zu Nummer 2: Durch die Ergänzung des 8 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) um einen Absatz 3 wird die derzeit geltende Sonderzahlungsregelung um die einmalige Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen in Festbeträgen für den Monat Dezember 2007 erweitert. Angesichts der zuletzt mit Wirkung vom 1. August 2004 erfolgten bundesgesetzlichen Linearanpassung wird hierdurch ein Beitrag zur Anpassung der Bezüge an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse geleistet, zumal in den letzten Jahren deutliche Einschnitte im Bereich der Sonderzahlungen vorgenommen werden mussten. Mit dieser finanziellen Leistung wird ferner anerkannt, dass die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten seit Jahren auf der Basis einer 40-Stunden-Woche verantwortungsvoll und engagiert zum Wohle des öffentlichen Gemeinwesens tätig sind. Sowohl Versorgungsurhebern als auch Hinterbliebenen können nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Unterhaltsbeiträge in verschieden hohen anteiligen Vomhundertsätzen gewährt werden. U. a. hiervon erfasst werden beispielsweise geschiedene Ehefrauen gemäß 22 Abs. 2 BeamtVG, die infolge der Neuregelung des Scheidungsrechts mit Wirkung vom 1. Juli 1977 nur einen - anteiligen - Geschiedenen-Unterhaltsbeitrag erhalten (s. aber auch 15 BeamtVG - Unterhaltsbeitrag - als Ruhegehalt, 38 und 38 a BeamtVG - Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Dienstunfallfürsorge -). Diesen soll entsprechend auch nur anteilig die Sonderzahlung gewährt werden. Zu Nummer 3: Durch Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 ist das Landesamt für Ökologie mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst worden; die Aufgaben sind auf den umgebildeten Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und die Gewerbeaufsichtsämter übergegangen. Der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz und die Gewerbeaufsichtsämter sind keine Dienststellen oder Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen. Den dort tätigen Beamten obliegen nicht überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben. Die Bezeichnung als Dienststelle kann daher entfallen. Gleiches gilt nach Auflösung des Landesamts für Bodenforschung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 für das neu errichtete Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Auch den im LBEG tätigen Beamten obliegen nicht überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben, so dass die Bezeichnung als Dienststelle entfallen kann und 10 NBesG insgesamt entbehrlich ist. Zu Nummer 4: Streichung der bisherigen Bekanntmachungsermächtigung für landesrechtliche Amts- und Stellenzulagen, deren Veröffentlichung zukünftig im Rahmen des neuen 14 erfolgt. Gleichzeitig Neuaufnahme einer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsregelung direkt in das NBesG (Stammgesetz). Durch die Vermeidung gegenwärtiger und zukünftiger isolierter Anpassungsgesetze wird insoweit ein Beitrag zur Deregulierung geleistet. 15

16 Die Detailregelungen der Absätze 1 bis 3 orientieren sich weitestgehend an dem letzten Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004). Dies dient dem Zweck, alle erforderlichen Regelungstatbestände in der gesamten Landesverwaltung zu erfassen. Nicht übernommen wurden Regelungen des BBVAnpG 2003/2004, die im Sinne von Nummer 5 fortgeltende Zwischenbesoldungsgruppen oder besondere Gehaltssätze erfassen, da solche in Niedersachsen nicht existieren. Ferner wird wegen Geringfügigkeit der Beträge auf eine Erhöhung von zwei nach dem BBVAnpG 2003/2004 angepassten Erschwerniszulagen verzichtet. Der in Absatz 2 auf 2,55 v. H. verminderte Anpassungssatz für den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzuschlag (= 85 v. H. von 3,0 v. H.) entspricht der Verfahrensweise bei den letzten besoldungsrechtlichen Anpassungen dieser Zuschläge; hierbei wird pauschalierend berücksichtigt, dass Auslandsdienstbezüge auch immaterielle Belastungen abgelten und steuerfreie Bezügeteile enthalten. Der in Absatz 3 Satz 3 enthaltene Vomhundertsatz (2,9 v. H.) gibt den durchschnittlichen Satz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge wieder. Zu Nummer 5: Aufnahme einer Bekanntmachungsermächtigung, um die neuen Grundgehaltstabellen und weitere Bezügebestandteile ohne ausdrückliche Änderung des Gesetzes als Anlage zum NBesG im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen zu können. Zu Nummer 6: Gemäß Vorbemerkung Nummer 5 zu den Niedersächsischen Besoldungsordnungen A und B dürfen Ämter mit dem Zusatz und Professor nur Beamten verliehen werden, denen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Diese Voraussetzung entfällt nach dem Errichtungsbeschluss des LBEG, so dass die Ausbringung dieser Ämter in der Niedersächsischen Besoldungsordnung A nicht mehr erforderlich ist. Durch die Auflösung des Landesamts für Ökologie können die in der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 ausgebrachten Ämter gestrichen werden. Zu den Nummern 7 und 9: Zwei Ämter der bisherigen Besoldungsordnung A und vier Ämter der bisherigen Besoldungsordnung B können aus personalwirtschaftlichen Gründen nicht sofort wegfallen. Diese Ämter werden daher in den jeweiligen Anhängen Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen ausgewiesen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ämter: BesO A Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor, Leitende Direktorin beim Landesamt für Bodenforschung und Professorin, Leitender Direktor beim Landesamt für Bodenforschung und Professor. BesO B Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Ökologie, Präsidentin oder Präsident des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld, Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft und Küstenschutz, Präsidentin oder Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben. Bei einer Gesamtüberprüfung der 78 bislang im Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung A und B Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen aufgenommenen Ämter wurde festgestellt, dass hiervon 60 durch Zeitablauf nicht mehr benötigt werden, so dass die Neufassung des gesamten Anhangs zur Übersichtlichkeit und Bereinigung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes beiträgt. 16

17 Zu Nummer 8: Zu Buchstabe a: Durch Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 sind die Landeszentrale für politische Bildung und das Landesamt für Ökologie mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst worden; die entsprechenden Leitungsämter sind daher zu streichen. Bei dem bisher nach Besoldungsgruppe A 16 besoldeten Leitungsamt (Geschäftsführung) der Niedersächsischen Versorgungskasse hat in den letzten Jahren ein Aufgabenzuwachs und eine damit verbundene Ausweitung der fachlichen und haushaltsmäßigen Verantwortlichkeiten stattgefunden. Die besoldungsrechtliche Neubewertung hat ergeben, dass eine Einstufung des Amtes der Direktorin oder des Direktors der Niedersächsischen Versorgungskasse nach Besoldungsgruppe B 2 sowohl im Vergleich mit anderen Bundesländern als auch im landesinternen Vergleich mit Leitungsfunktionen anderer Behörden als sachgerecht anzusehen ist. Mit der Erweiterung des Amtes Leitende Direktorin, Leitender Direktor um einen dritten Spiegelstrich werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, die Leiterin oder den Leiter einer großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit bei der Region Hannover nach Besoldungsgruppe B 2 einzustufen. Durch Aufnahme dieser Sonderregelung wird die besondere Rechtsstellung der Region Hannover im Vergleich mit großen Städten und Landkreisen nunmehr angemessen berücksichtigt. Durch Beschluss der Landesregierung vom 19. April 2005 ist mit Wirkung vom 1. Mai 2005 die Niedersächsische Schulinspektion errichtet worden. Für diese dem Kultusministerium nachgeordnete Behörde ist die Wahrnehmung der Funktion der Leiterin oder des Leiters gemäß 9 NBesG i. V. m. 18 BBesG sachgerecht zu bewerten und einem Amt zuzuordnen. Als Bewertungskriterien sind insbesondere die mit dem Amt verbundene Verantwortung, die Schwierigkeiten geistiger Art und das politische Gewicht des Amtes anerkannt. Die daraus entwickelten Zuordnungsmerkmale orientieren sich an diesen Bewertungskriterien und bewerten danach als Einzelkriterien (mit unterschiedlicher Gewichtung) Entscheidungswirkung, Personalstärke, Organisationsstruktur, Aufsichtsfunktion, örtlicher Zuständigkeitsbereich und sonstige Gesichtspunkte. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 2 ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und im Vergleich mit der besoldungsrechtlichen Einstufung der Leitungsfunktionen anderer Behörden sachgerecht. Zu Buchstabe b: Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sind das Landesbergamt und das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung aufgelöst und zur Fortführung der Aufgaben mit Wirkung vom 1. Januar 2006 das LBEG errichtet worden. Die Leitungsämter der aufgelösten Behörden sind entsprechend zu streichen. Der bisherige Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz hat wegen der Übernahme wesentlicher Aufgaben der aufgelösten Bezirksregierungen und des aufgelösten Landesamtes für Ökologie in den Bereichen Wasserwirtschaft und Naturschutz die Bezeichnung Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erhalten. Das bisherige B 3 Leitungsamt ist zu streichen. Die besoldungsrechtliche Neubewertung hat ergeben, dass eine Einstufung des Amtes der Direktorin oder des Direktors der Technischen Informationsbibliothek und der Universitätsbibliothek Hannover nach Besoldungsgruppe B 3 sowohl im Vergleich mit anderen Bundesländern als auch im landesinternen Vergleich mit Leitungsfunktionen anderer Behörden als sachgerecht anzusehen ist. Zu Buchstabe c: Durch die Auflösung des Landesamts für Ökologie ist das Leitungsamt entbehrlich geworden und kann wegfallen. Durch Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Versorgungsämter Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Verden aufgelöst und ihre Organisationseinheiten in das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben integriert wor- 17

18 den. Gleichzeitig hat das Amt die neue Bezeichnung Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten. Das Leitungsamt ist daher entsprechend anzupassen. Die besoldungsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Leitungsamt des zum 1. Januar 2006 errichteten LBEG nach Besoldungsgruppe B 4 zu bewerten ist. Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des LBEG ist entsprechend neu auszubringen. Durch Beschluss der Landesregierung vom 13. Juli 2004 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Landesschulbehörde errichtet worden, die im Wesentlichen die Aufgaben der früheren Schulabteilungen der Bezirksregierungen übernommen hat. Für diese Schulbehörde ist die Wahrnehmung der Funktion der Leiterin oder des Leiters gemäß 9 des NBesG i. V. m. 18 BBesG sachgerecht zu bewerten und einem Amt zuzuordnen. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe 4 ist unter Berücksichtigung der oben zu Nummer 7 Buchstabe a genannten Kriterien und im Vergleich mit der besoldungsrechtlichen Einstufung der Leitungsfunktionen anderer Behörden sachgerecht. Zu Buchstabe d: Die besoldungsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass das Leitungsamt des neu bezeichneten Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz nach Besoldungsgruppe B 5 zu bewerten ist. Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist entsprechend neu auszubringen. Zu Nummer 10: Redaktionelle Anpassungserfordernisse bei gleichzeitiger Anpassung der Fußnotenzählung. Zu Artikel 2: Zu Nummer 1: Durch die Änderung des 87 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes werden die sich aus der Neuregelung der längstmöglichen Kindergeldbezugsdauer nach 32 des Einkommensteuergesetzes bzw. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Artikel 1 bzw. 3 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und in der Folge der Berücksichtigungsfähigkeit im besoldungsrechtlichen Familienzuschlag nach 40 BBesG ergebenden Auswirkungen für Kinder im Studium abgemildert. Von der Regelung werden alle Beihilfeberechtigten erfasst, deren Kinder bereits vor dem 1. Januar 2007 ein Studium an einer Hochschule aufgenommen haben. Sie wirkt jedoch in besonderem Maße in den Fällen, in denen Beihilfeberechtigte im Vertrauen auf beihilferechtliche Berücksichtigungsfähigkeit mindestens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Aufnahme des Studiums eine (beihilfekonforme) private Krankenversicherung abgeschlossen haben. Studentinnen und Studenten müssen sich zu Beginn des Studiums im Regelfall bereits zum Zeitpunkt der Immatrikulation entscheiden, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung oder im Rahmen des Beihilfesystems gegen krankheitsbedingte Kosten absichern wollen. Anders als in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung, in der als Höchstgrenze für den Krankenversicherungsschutz von Studentinnen und Studenten die Vollendung des 30. Lebensjahres oder das Ende des 14. Fachsemesters maßgebend ist, müssten privat versicherte Studentinnen und Studenten nach der Rechtslage des Steueränderungsgesetzes 2007 nach Vollendung des 25. Lebensjahres - bei entsprechender Krankenversicherung - ihren beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz (20 v. H.) auf 100 v. H. aufstocken. Dies würde - insbesondere mit Blick auf die Krankenversicherungstarife für weibliche Versicherte - zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen finanziellen Belastung führen. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Art des Krankenversicherungsschutzes die vorgesehene steuerrechtliche Änderung nicht vorhersehbar war und ein Wechsel in die gesetzliche studentische Krankenversicherung nach der bestehenden Rechtslage nicht möglich ist, ist es aus Fürsorgegründen sachgerecht, für diese Kinder eine beihilferechtliche Ausgleichsregelung zu schaffen, durch die die Beihilfegewährung bis zum Ablauf der bisherigen Berücksichtigungsfähigkeit im besoldungsrechtlichen Familienzuschlag gesichert wird. Der Beson- 18

19 derheit von gestuften Studiensystemen (Bachelor- und Masterstudiengänge) wird insoweit Rechnung getragen, als die Gesamtstudiendauer berücksichtigt wird. Zu Nummer 2: Zu Buchstabe a: Zur Erfüllung der ausschließlich in Form von Dienstreisen zu erledigenden Aufgaben kann es insbesondere wegen fehlender Haushaltsmittel notwendig werden, dass Dienstreisende teilweise oder ganz auf Reisekostenvergütung verzichten müssen. Aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 11. September AZR 323/02 - bedarf eine solche Verzichtserklärung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift zum Reisekostenrecht, weil sie nur dann rechtswirksam abgegeben werden kann. Mit der geplanten Änderung wird diese Anforderung erfüllt. Zu Buchstabe b: Zu Doppelbuchstabe aa: Die aufgrund der Neuregelung des Reisekostenrechts durch das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geltenden Erstattungsregelungen bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs haben bei der Inanspruchnahme durch den Personenkreis der Referendarinnen und Referendare bzw. Anwärterinnen und Anwärter zu einer erheblichen Kostenbelastung für den Landeshaushalt geführt. Durch die vorgesehene Regelung wird diese Entschädigung - wie schon bereits die Regelung für die Erstattung von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft - ebenfalls auf 75 v. H. der Regelleistung begrenzt. Zu Doppelbuchstabe cc: Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe dd: Die trennungsgeldrechtliche Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die einen Teil ihrer Ausbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leisten, soll zukünftig ausschließlich davon abhängen, ob diese innerhalb eines Mitgliedsstaates der EU (Abfindung nach den Sätzen des jeweiligen Landes) oder außerhalb der EU ausgebildet werden. Die Änderung hat zur Folge, dass sich bei einer Ausbildung außerhalb der EU das zustehende Trennungsgeld für Verpflegung und Unterkunft nach den inländischen Vorschriften bestimmt. Zu Artikel 3: Die gesetzliche Regelung ist erforderlich, um die aus der Veräußerung der garantierten Rückflüsse aus den von der Landestreuhandstelle ausgelegten Förderdarlehen resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Landes in künftigen Jahren ohne eine zusätzliche Belastung des Landeshaushalts erfüllen zu können. Infolge der Veräußerung der Rückflussmittel sind aus den dem Landeshaushalt zufließenden Zinsund Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer an die Investoren langfristig gleich bleibende Zahlungen zu entrichten. Bei Verkürzung des Tilgungszeitraumes aufgrund von Sondertilgungen durch die Darlehensnehmer werden mittelfristig die Einnahmen aus den Darlehensrückflüssen nicht mehr ausreichen, um die entsprechenden Zahlungen leisten zu können. Durch die Überführung der Rückflussmittel in ein Sondervermögen wird das Ansammeln der außerplanmäßig aufkommenden Zins- und Tilgungsleistungen ermöglicht und eine Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus den aufgekommenen Rückflussmitteln ohne zusätzliche Haushaltsbelastung sichergestellt. Zu 1: Sämtliche Rückflüsse (Zinsen und Tilgungen) der von der Landestreuhandstelle ausgelegten Darlehen aus den Bereichen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar werden in einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen geführt. Erfasst werden sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht nur die bereits ausgelegten, sondern auch die ggf. noch auszulegenden Darlehen. Damit unterliegen die Mittel einer eigenen Wirtschafts- und Rechnungsführung. Sie werden vom übrigen Vermögen des Landes getrennt gehalten und über ein gesondertes Konto des Landes verwaltet. 19

20 Zu 2: Dem Sondervermögen fließen neben den Darlehensrückflüssen auch Zinsen aus der Anlage des Sondervermögens zu. Zu 3: Die Zwecke, für die das Sondervermögen eingesetzt werden darf, werden enumerativ aufgezählt. Zu 4: Satz 1 legt die grundsätzliche Zuständigkeit des Finanzministeriums für die Verwaltung des Sondervermögens fest. Zudem wird geregelt, dass das Finanzministerium die Zuständigkeit für die - die Anlage umfassende - Verwaltung der Mittel übertragen kann. Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass die zeitweilig nicht benötigten Mittel des Sondervermögens bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verzinslich anzulegen sind. Zu Artikel 4: Mit Einführung der Personalkostenbudgetierung (PKB) im Jahr 1998 wurde das bis dahin geltende System der Veranschlagung und Bewirtschaftung von Personalausgaben mittels Stellen abgelöst und durch das Beschäftigungsvolumen (Personalmengenvorgabe) und das Personalkostenbudget (Mittelvorgabe) als zentrale Steuerungsinstrumente im Bereich der Personalausgaben ersetzt. In diesem System hatten die Stellen lediglich die Funktion der strukturellen Steuerung (Wertigkeit) sowie im Bereich der Planstellen die Funktion der Ermächtigung, aus den veranschlagten Budgetmitteln die durch die Planstellen dokumentierte Anzahl von Beamtinnen und Beamten beschäftigen zu können. Im Rahmen der Weiterentwicklung der PKB ist seit dem Haushaltsjahr 2004 durch die Regelung in 8 Abs. 3 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2004 zugelassen worden, dass - soweit Mittel im Personalkostenbudget zur Verfügung stehen - das Beschäftigungsvolumen sowie die Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter überschritten werden können, sofern sichergestellt ist, dass Ausgaben in den Folgejahren nicht entstehen. Die effizientere Steuerung der Personalausgaben mittels der PKB hat sich in den vergangenen Jahren in vollem Umfang bewährt. Die Aufhebung der Bindung an Stellenübersichten und Bedarfsnachweise hat nicht zu einem Anstieg der Personalausgaben in diesen Bereichen geführt. Daher kann nunmehr endgültig auf die Ausbringung und Bewirtschaftung von Stellen für Tarifpersonal verzichtet werden. Bereits mit der Einführung der PKB konnten Bewirtschaftungshemmnisse abgebaut und der Verwaltungsaufwand für Personalausgaben spürbar vermindert werden. Mit dem Verzicht auf die Ausbringung und die Bewirtschaftung von Tarifstellen wird diese Entwicklung konsequent fortgeführt. Darüber hinaus dient diese Maßnahme dazu, das vom Landesrechnungshof kritisierte Nebeneinander von neuer und alter Steuerung aufzuheben. Durch den Verzicht auf die Stellenwirtschaft wird somit dem Anliegen des Landesrechnungshofs und des Landtages, der sich der Auffassung des Landesrechnungshofs angeschlossen und eine transparentere Darstellung der Personalermächtigungen eingefordert hat (Landtagsdrucksache 15/2328), Rechnung getragen. Unverändert bestehen bleiben die Stellenpläne für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten, die Stellenübersichten für die beamteten Hilfskräfte sowie die Bedarfsnachweise für die Anwärterinnen und Anwärter. Für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten bedarf es weiterhin einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Haushaltsgesetzgeber. Zu Nummer 1: Zu Buchstabe a: Durch die Streichung des Satzes 2 wird die bislang erforderliche Ausbringung von Stellen für vollbeschäftigte Angestellte abgeschafft. Zu Buchstabe b: Durch die Streichung des Satzes 2 wird die bislang erforderliche Ausbringung von Stellen für vollbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter abgeschafft. 20

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