Arbeitstagungen 2016 Die neue Entgeltordnung zum TVöD

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1 Arbeitstagungen 2016 Die neue Entgeltordnung zum TVöD

2 Agenda I. Überblick über Entstehung der Entgeltordnung (EO) + was ist zu tun? II. Neue alte Grundlagen Eingruppierungsgrundsätze Arbeitsvorgang, auszuübende Tätigkeit, Hälftemaß III. Aufbau und Struktur der neuen EO die Vorbemerkungen die allgemeinen Merkmale die speziellen Merkmale IV. die Überleitung V. die stufengleiche Höhergruppierung 1

3 I. Überblick Hintergründe / Entstehen der EO Was müssen Sie tun? 2

4 Eckpunkte Tarifeinigung vom Erhöhung der Entgelte TVöD und TV-V - ab um 2,4 % (Azubis 35 ) - ab um weitere 2,35 % (Azubis 30 ) Übernahme Azubis und 50 Lernmittelzuschuss Verlängerung des TV FlexAZ um 2 Jahre Entgeltordnung zum TVöD ab 1. Januar 2017 (voraussichtliche Mindestlaufzeit 4 Jahre) Kompensation über JSZ (Einfrieren auf Basis 2015, ferner Absenkung um 4 % ab 2018) Stufengleiche Höhergruppierung ab 1. März

5 Kompensation der Mehrkosten der EO Hälftiger Ausgleich der Mehrkosten: Einfrieren der Jahressonderzahlung (JSZ) für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auf dem materiellen Niveau des Jahres 2015 ( 20 Abs. 2 S. 1 TVöD) (d.h. Entgelterhöhung um 2,4% und 2,35% wirkt sich nicht aus) + Minderung der JSZ ab dem um 4 Prozentpunkte Sparkassensonderzahlung (SSZ) gem Abs. 1 S. 3 TVöD-S reduziert sich entsprechend 4

6 Neue Entgeltordnung Ziel Zusammenführung von Angestellten- und Arbeitermerkmalen Modernisierung der Tätigkeitsmerkmale Streichung überholter Tätigkeitsmerkmale Verschlankung der Texte Veränderungen dort, wo sich tatsächliche Anforderungen an die Tätigkeit geändert haben (z.b. Meister, Techniker, Ingenieure, IT-Bereich, Berufe im Gesundheitswesen, im Rettungsdienst oder bei den Sparkassen) 5

7 Neue Entgeltordnung Historie EO fehlt noch bei Einführung des TVöD am Einzige Ausnahme: EG 1 seit in Kraft daher Fortgeltung des alten Eingruppierungsrechts über 17 Abs. 1 TVÜ-VKA sowie Übergangsrecht: fortlaufende Aufstiege, Pauschalzahlung, Besitzstandszulagen weitere Ausnahme ab : SuE (vorläufig) nach 11 Jahren der Rest = neue Entgeltordnung 6

8 Neue Entgeltordnung Entstehung Arbeitsgruppen im Vorfeld Tarifabschluss (Gesamt-)Erklärungsfrist bis Redaktionsverhandlungen im Aug./Sept endgültige Texte veröffentlicht am Inkrafttreten am keine Änderungen für den Geltungsbereich des TV-V und TV-N Bayern 7

9 Struktur der neuen EO Anlage zum TVöD, kein eigener TV wie beim Bund Allgemeiner Teil mit grundsätzlichen Regelungen (=Vorbemerkungen) allgemeine Tätigkeitsmerkmale für alle Sparten geltende spezielle Tätigkeitsmerkmale Besonderer Teil mit speziellen Merkmalen 8

10 Struktur der neuen EO SuE (bisher Anhang zur Anlage C) ist integriert, es bleiben die gesonderten Kündigungsmöglichkeiten erhalten es werden durchgeschriebene Fassungen für alle Sparten erstellt zur Veranschaulichung 9

11 Struktur Entgeltordnung TVöD AT BT Allgemeine Eingruppierungsvorschriften ( 12, 13 TVöD) Anlage Entgeltordnung Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Spezielle Tätigkeitsmerkmale (alle Sparten) Spezielle Tätigkeitsmerkmale (eine oder mehrere Sparten) Durchgeschriebene Fassungen

12 Was bleibt? Eingruppierungsgrundsätze Tarifautomatik 22 BAT 12 TVöD 23 BAT 13 TVöD redaktionell angepasste Übernahme bisheriger Eingruppierungsmerkmale sowie bisherige unbestimmte Rechtsbegriffe (wie z.b. gründliche, vielseitige, umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen) dadurch Weitergeltung bisheriger Rechtsprechung Vorrang der speziellen Merkmale enger Begriff des Sonstigen Ausbildungs- und Prüfungspflicht 11

13 Was ist entfallen? Bewährungsaufstiege (vgl. 17 Abs. 5 TVÜ-VKA) Vergütungsgruppenzulagen, Meister-, Programmierer-, Technikerzulagen aber Besitzstandsregelungen für bestehende AV vor dem Übergangsrecht/Zuordnungstabellen (Anlagen 1 und 3 (in der bisherigen Fassung) zum TVÜ-VKA) Spezielle Merkmale für Angestellte in Bibliotheken, Museen, Nenn-Meister (Funktionsmeister), zahn-, medizinische Fachangestellte, Gesundheitsaufseher einige Protokollerklärungen 12

14 Was ist neu? (1) Wertebenen der Entgeltordnung EG 1 4 unterhalb 3jähriger Berufsausbildung EG 5 9a mindest. 3jährige Berufsausbildung EG 9b 12 Fachhochschulstudium / Bachelor EG wiss. Hochschulstudium / Master 13

15 Was ist neu? (2) Ausbildungsbezug ab EG 5 Öffnung der EG 4 und EG 7 für Angestellte Spreizung der EG 9 in EG 9a, 9b und 9c Neudefinition anerkannte Ausbildungsberufe Neudefinitionen Hochschulbildung (Bachelor, Master) Untergliederung der allg. Tätigkeitsmerkmale in EG 2 bis 12 Bürodienst EG 9 bis 12 FH-/Bachelorabschluss EG 13 bis 15 abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung 14

16 Was ist neu? (3) zahlreiche redaktionelle Anpassungen Anpassung der Berufsbezeichnungen z.b. Fachangestellte für Bäderbetriebe (ehemals Schwimmmeistergehilfen) Anlage 3: Zuordnungstabelle für ehemalige Arbeiter 15

17 Was ist noch offen? Arbeitermerkmale und Erschwerniszuschläge müssen noch landesbezirklich verhandelt werden Zeitplan: Beginn Ende 2016 Bei den Lehrer-Richtlinien (VKA) sind in absehbarer Zeit keine Änderungen oder Neuregelungen zu erwarten, gleiches gilt für Praktikantenrichtlinien 16

18 Umsetzung der neuen EO: Was ist für Sie zu tun? / Was stellen sich für Fragen? 1. Anpassungsbedarf bei den Stellenbeschreibungen 2. Verfahrenstechnische Abbildung in den Haushaltsplänen 3. Personalwirtschaftliche Umsetzung welche Ansprüche der Beschäftigten gibt es? 17

19 Notwendigkeit? 1. Stellenbeschreibungen ja, bereits jetzt für Beurteilung nötig Darstellung der übertragenen Tätigkeit aktualisieren, da ggfs. Veränderungen seit 2005 Inhalt? Bildung von Arbeitsvorgängen Angabe von Zeitanteilen Kompetenzen, Ermessensspielräume, Unter- /Überstellungsverhältnisse wie strukturiert müssen diese sein? neue Muster werden vom KAV veröffentlicht 18

20 2. Haushaltsplan, Stellenplan 2017 Aufbau Stellenplan unter Berücksichtigung der neuen EG, z.b. neue EG 4 und 7 sowie 9c Finanzielle Auswirkungen/Personalkostensteigerungen: Tariferhöhungen ab und Erhöhungen wegen Zuordnungen zu höherer EG Erhöhungen wegen Einführung der EG 9c Erhöhungen wegen Höhergruppierungen zusätzliche Erhöhungen wegen stufengleichen Aufstiegs bei Höhergruppierungen ab dem kein TV Pauschalzahlung 2016 gibt es einen Überleitungsrechner wie 2005? nein 19

21 3. Personalwirtschaftliche Umsetzung Zuordnung nach gleichen EG kein Antrag erforderlich Höhergruppierung nur auf Antrag Besteht ein bestimmtes Formerfordernis? Nein, aber wir gehen davon aus, dass die Gewerkschaften hier mit Vordrucken unterstützen Wann muss der Antrag gestellt werden? vom bis (Ausschlussfrist) bei ruhendem AV 1 Jahr ab Wiederaufnahme Arbeit bereits jetzt verfrüht eingehende Anträge sammeln 20

22 Welcher Verwaltungsaufwand entsteht mit der Umsetzung der neuen EO? Notwendigkeit der Feststellung der Details zu bisheriger Eingruppierung, wenn - Beschäftigte Höhergruppierungsanträge stellen - bzw. Auskünfte erfragen Kenntnis über künftige Bewertung der vorhandenen Stellen um z.b. Kostenentwicklungen abschätzen zu können Bestandsaufnahme der Eingruppierungsdaten (konkrete Vergütungs- bzw. Lohngruppen sowie auch Fallgruppen einschließl. bisheriger Aufstiegsverläufe der Personalfälle auf dem aktuellen Stand vorzuhalten) Keine Beratung für die Zukunft! 21

23 II. Neue / alte Grundlagen Eingruppierungsgrundsätze 22

24 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften Bisher galten die Regelungen der 22, 23, 25 BAT über 17 Abs. 1 TVÜ-VKA fort die Eingruppierungsgrundsätze aus 22, 23 werden nun in die bisher unbelegten 12, 13 TVöD redaktionell angepasst übernommen Begriff des Angestellten wird durch Beschäftigter ersetzt Begriff der Vergütungsgruppe wird durch Begriff Entgeltgruppe ersetzt als Protokollerklärung zu 12, 13 TVöD wird die bestehende Rechtsprechung aufgenommen: Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. 23

25 12, 13 regeln als zentrale Eingruppierungsvorschriften die Tarifautomatik, welche Tätigkeit für die Eingruppierung maßgebend ist Bewertung nach eingruppierungswirksam übertragener, nicht nur vorübergehend auszuübender Tätigkeit, in welchem Umfang die in den Tätigkeitsmerkmalen umschriebene Tätigkeit ausgeübt werden muss (grds. zeitlich überwiegend) Gesamtbewertung der Tätigkeit entsprechend dem zeitlichen Maß von mind. der Hälfte (bzw. abweichendem Maß im TM) was ein Arbeitsvorgang ist Definition des Arbeitsvorgangs als Grundlage jeder Bewertung (einschl. Aufspaltungsverbot) in Protokollerklärung, was bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zu beachten ist 24

26 12 (VKA) - Eingruppierung Absatz 1: Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Absatz 3: Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 25

27 12 (VKA) - Eingruppierung Absatz 2: 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. ²Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.b. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. 26

28 12 (VKA) - Eingruppierung Protokollerklärung zu Absatz 2: 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). ²Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. 27

29 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften Was ist Inhalt des 13 TVöD? Redaktionell angepasst aus 23 BAT übernommen Konsequenzen der schleichenden Veränderung in Richtung höherwertiger Tätigkeit ( hineinwachsen ) nach mind. 6 monatiger ununterbrochener Ausübung ohne ausdrückliche Übertragung durch Arbeitgeber automatische Zuordnung ( ist eingruppiert ) zur höheren EG ab dem folgenden Kalendermonat für zurückliegende 6 Monate Zulage entsprechend 14 TVöD 28

30 Allgemeine Eingruppierungsvorschriften Änderung bedingt z.b. durch Was ist Inhalt des 13 TVöD? Beispiele: Änderung der Rechtsnormen, die das Aufgabengebiet ausgestalten, z.b. die Tätigkeit eines Beschäftigten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert (= ab EG 6) verändert sich, weil neue gesetzliche Vorschriften zu beachten sind, die einen Ermessensspielraum zu 1/5 der Gesamtarbeitszeit erfordern zeitliche Veränderungen des Ausmaßes einzelner Arbeitsvorgänge im Verhältnis zueinander, z.b. Abnahme geringer bewerteter Arbeitsvorgänge 29

31 Was ist für Eingruppierung nicht relevant? Bezeichnung in Ausschreibung oder im Arbeitsvertrag Eingruppierung des Vorgängers auf dem Arbeitsplatz Einschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten Beschluss eines politischen Gremiums Ausweis der Stelle im Haushalts-/Stellenplan Grundsatz Tarifrecht bricht Haushaltsrecht Gesetzesänderungen Feststellungen einer Bewertungskommission Besuch einer Fortbildungsmaßnahme Qualität und Quantität der Arbeit, Erschwernisse, Arbeitsmenge, Arbeitstempo, Schlechtleistung 30

32 III. Neue Entgeltordnung Einzelheiten 31

33 III. 1. Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen, die für alle Eingruppierungsvorgänge gelten die Vorbemerkungen 32

34 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale II. Spezielle Tätigkeitsmerkmale die für alle Besonderen Teile gelten (Bezügerechner, IKT, Ingenieure, Meister, Techniker) Teil B Besonderer Teil - Verwaltung (Ziff. I.-XXXII.) - Krankenhäuser - Pflege- und Betreuungseinrichtungen - Sparkassen - Flughäfen - Entsorgung 33

35 Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person 3. Wissenschaftliche Hochschulbildung 4. Hochschulbildung 5. Anerkannte Ausbildungsberufe 6. Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen 7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht 8. Geltungsausschluss für Lehrkräfte 9. Unterstellungsverhältnisse 10.Ständige Vertreterinnen und Vertreter 34

36 Nr. 1 Vorrang spezieller Merkmale/Spezialitätsgrundsatz (bisher Bemerkung Nr. 3 zu allen Vergütungsgruppen in Anlage 1 a zum BAT) Was bedeutet das? zuerst prüfen, ob spezielle Merkmale einschlägig sind (+) (-) wenn ja, gelten diese wenn nein, Auffangfunktion der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale; für Rückgriff auf allg. TM der EG 2-12 für Beschäftigte (BS) im Büro-/dienst wird zusätzlich Verwaltungsbezug gefordert (Vorbem. Nr. 1, PE zu Nr. 1 S. 2) 35

37 Nr. 2 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen an die Person (1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch sonstige Beschäftigte von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch sonstige Beschäftigte von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein besonderes Merkmal (z.b. in der Tätigkeit von ) enthält. 36

38 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen an die Person (2) Was heißt das genau? wer Ausbildung nicht hat, kann als Sonstiger ebenso eingruppiert sein, wenn Merkmal vorhanden und erfüllt Voraussetzung: gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen (st. RSpr.: zu messen an Ausbildung Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen vergleichen, Vita des Beschäftigten prüfen, Zusatzschulungen, mehrjährige Berufserfahrung, unterschiedlichste Tätigkeiten? breite Verwendbarkeit) wenn (-) Eingruppierung 1 EG niedriger gilt auch für Heraushebungsgruppen! (Satz 2) Ausn.: gesondertes Merkmal für Tätigkeit ohne Ausbildung (S. 3) gilt nicht für Ausbildungs- und Prüfungspflicht 37

39 Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen an die Person (3) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Gleichwertige Fähigkeiten setzen voraus, dass der sonstige Beschäftigte über Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt. Ein Wissen und Können auf einem eng begrenzten Teilgebiet kann dieses Merkmal allein nicht erfüllen. Die Erfahrungen können zwangsläufig nur nach einer entsprechenden Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit erworben worden sein. 38

40 Beispiel: Anforderungen an die Person (4) - kein Merkmal sonstige Beschäftigte - kein Merkmal in der Tätigkeit von Meister mit entsprechenden Tätigkeiten EG 8 Beschäftigte mit Meisterausbildung EG 8 Beschäftigte ohne Meisterausbildung EG 7 39

41 Beispiel: Anforderungen an die Person (5) - sonstige Beschäftigte genannt - kein Merkmal in der Tätigkeit von Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte EG 10 Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten EG 10 Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten nicht EG 9c 40

42 Beispiel: Anforderungen an die Person (6) - sonstige Beschäftigte genannt - zusätzliches Merkmal in der Tätigkeit von Erzieher mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte EG S 8a Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten EG S 8a Beschäftigter erfüllt die Anforderungen nicht EG S 4 (keine Eingrupp. in S 7!) 41

43 Beispiel: Anforderungen an die Person (7) - sonstige Beschäftigte genannt - zusätzliches Merkmal in der Tätigkeit von Sozialarbeiter (SA), Sozialpäd. (SP), Heilpäd. (HP) mit Hochschulabschluss und entspr. Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte (BS) EG S 11b Beschäftigter erfüllt die Anforderungen des sonstigen Beschäftigten EG S 11b Beschäftigter in der Tätigkeit eines SA oder SP erfüllt die Anforderungen des sonstigen nicht S 8b Fg. 3 (Keine Eingr. in S 11a) Beschäftigter in der Tätigkeit eines HP mit HS, erfüllt die Anforderungen des sonstigen nicht EG S 9 Fg. 3 (keine Eingr. in S 11a) 42

44 Nr. 3 Wissenschaftliche Hochschulbildung Modifizierung zur bisherigen Definition Maßgebend für Eingruppierungen ab EG 13 an einer Universität, Technische Hochschule, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule Abschluss: erste Staatsprüfung, Magister, Diplom oder Master mit Akkreditierung Regelstudienzeit mind. 8 Semester nicht: Bachelorstudiengang (auch nicht, wenn mehr als 6 Semester für Abschluss vorgeschrieben sind) Ausländische Abschlüsse mit Anerkennung 43

45 Nr. 4 Hochschulbildung maßgebend für Eingruppierungen ab EG 9b Fg. 1 erstmals definiert: Hochschule isd 1 HRG Diplomgrad mit dem Zusatz Fachhochschule ( FH ) o. anderer nach 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad o. Bachelor mit Akkreditierung Regelstudienzeit mind. 6 Semester Gleichstellung von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien (S. 4) Beispiele: Sozialpädagoge (FH) mit entspr. Tätigkeit, Bachelor of Arts 44

46 Nr. 5 Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des BBiG bzw. der HandwO geregelt sind z.b.: Verwaltungsfachwirt kommunal (VFA-K) umfasst sind auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe (S. 4) Gleichstellung in landesbezirklichen TV für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten und verwaltungs- oder betriebseigener Prüfung bleiben unberührt in Bayern: BTV Nr. 2 zum BMT-G: LG 3 Fgr. 2 + LG 4 Fgr.2 45

47 Nr. 6 Übergangsregelungen zu in der DDR erworbenen Abschlüssen Abs. 1 S. 1: aufgrund Art. 37 Einigungsvertrag als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs bzw. Abs. 1 S. 2: Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse ab der Feststellung Abs. 2: Gleichstellung von Facharbeiterzeugnis mit anerkanntem Ausbildungsberuf mit 3jähriger Dauer 46

48 Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (1) (bisher Anl. 3 zum BAT) Für Eingruppierung in EG 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen ( = Fachprüfung I ) Für Eingruppierung in EG 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen ( = Fachprüfung II ) gilt nur für auf Fallgruppen 2 aufbauende Eingruppierungen der Beschäftigten im Büro- etc. (Teil A Abschn. I. Ziff. 3) sowie Kassen- und Rechnungswesen 47

49 Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (2) ab EG 5 strittig? (bisher Anl. 3 zum BAT) EG 5 ist geeint seit (Gemeinsames Papier) Gewerkschaften beharren auf EG 6 noch offen Mitgliederversammlung VKA am

50 Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (3) Ausnahmen: Voraussetzungen der EG 5 Fallgruppe 1 bzw. EG 9b Fallgruppe 1 werden erfüllt, z. B. VFA-K bzw. Bachelor of Laws Befreiungstatbestände (Abs. 5) liegen vor, wenn mind. 20jährige Berufserfahrung bei TVöD-Arbeitgeber oder anderem ö-r Arbeitgeber ( private AG, Quereinstieg) Neuregelung statt 40. Lebensjahr (wg. AGG) AV befristet oder auflösend bedingt (entfällt mit Entfristung) alle AV sind auf Rentenaltersgrenze befristet die ist natürlich nicht damit gemeint besonders herausragende Fachkenntnisse in Spezialgebiet und dort beschäftigt in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig 49

51 Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (4) Eigene spezielle Rechtsfolge bei fehlender Prüfung: Nachholen der Ausbildung und Prüfung sowie Zahlung persönlicher Zulage: Hat ein Beschäftigter die für seine Eingruppierung vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus Gründen, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält er mit Wirkung vom ersten des 4. Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zur höheren EG Vorbemerkung Nr. 2 gilt für diese Fälle nicht! 50

52 Nr. 7 Ausbildungs- und Prüfungspflicht (5) Abs. 7 für Bereich Sparkassen: a) Abs. 2 Satz 3 gilt in folgender Fassung: Satz 1 und 2 gelten nur für nicht auf der Fallgruppe 1 der EG 5 bzw. 9b aufbauenden Eingruppierungen. d.h. nur für Verläufe nach Fallgruppen 2 etc. b) Die Abschlussprüfung für den Beruf der Bankkauffrau/des Bankkaufmanns oder eine entsprechende Prüfung an einer Sparkassenschule, die als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Sparkassenfachlehrgangs anerkannt ist, gelten als Erste Prüfung. sofern Tätigkeit in Sparkasse (nicht Verwaltung) ausgeübt! 51

53 Nr. 8 Geltungsausschluss für Lehrkräfte für Beschäftigte, die als Lehrkräfte beschäftigt sind, gilt die EO nicht dafür VKA-Lehrerrichtlinien auch wenn sie nicht unter Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 51 BT-V fallen es sei denn spezielle Tätigkeitsmerkmale vereinbart so für Musikschullehrer 52

54 Nr. 9 Unterstellungsverhältnisse soweit Eingruppierung von Zahl der Unterstellten abhängig ist, rechnen hierzu auch Beamte der vergleichbaren Besoldungsgruppen dazu Tabelle zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend anteilig sind nicht besetzte Stellen unschädlich Ausn: gesonderte Protokollerklärung zu EG 14 und 15 der allg. Tätigkeitsmerkmale und in Sparkassen: es zählen nicht mit: in EG 13 eingruppierte Beschäftigte IKT + Ingenieure sowie Beamte des gehobenen Dienstes in A 13 53

55 Nr. 10 Ständige Vertreterinnen und Vertreter Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. dient der Klarstellung Abwesenheitsvertretung ist mangels gravierendem Zeitanteil idr nicht eingruppierungsrelevant. ausdrückliche Bestellung zum ständigen Vertreter durch Arbeitgeber, die Übernahme von dauerhaften höherwertigen Aufgaben führt zu entsprechend höherer Eingruppierung 54

56 III. 2. die allgemeinen Merkmale 55

57 Überblick über Struktur der EO Tätigkeitsmerkmale allgemeiner Teil Allgemeine Tätigkeitsmerkmale EG 1 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale EG 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Allgemeine Tätigkeitsmerkmale EG 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Allgemeine Tätigkeitsmerkmale EG 13 bis 15 Spezielle Tätigkeitsmerkmale im allgemeinen Teil spartenübergreifend Bezügerechner Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde 56

58 Überblick über Struktur der EO Tätigkeitsmerkmale für den besonderen Teil Verwaltung -Auszug- Beschäftigte in Bäderbetrieben Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen etc. Beschäftigte in der Fleischuntersuchung Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Beschäftigte im Kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigte im Rettungsdienst Beschäftigte in Leitstellen Musikschullehrer Schulhausmeister Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst. 57

59 zum Beispiel Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Hausund Küchenbereich Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Servierer/innen Hausarbeiter/innen Hausgehilfe/Hausgehilfinnen Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen sind durch landesbezirklichen TV möglich. 58

60 Entgeltgruppe 1 Grundsatzurteil zur Bestimmung einfachster Tätigkeiten: BAG Januar ABR 92/07 die Tätigkeit selbst bedarf nur einer sehr kurzen Einweisung sie erfordert keine Vor- oder Ausbildung es besteht eine klare Aufgabenzuweisung es handelt sich um im wesentlichen gleichförmige und gleichartige ( mechanische ) Arbeiten die Tätigkeit ist nicht mit einem im Rahmen der Aufgaben eigenständigen Verantwortungsbereich verbunden Beispiele: Reinigungskräfte in Verwaltungsgebäuden, Küchenhilfen dazu ausführlich KAV-RS A 4/2008, A4/2009, A7/2009, A9/

61 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale EG 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) = ehemaliger Arbeiterbereich die bisherigen Oberbegriffe (= erste Fallgruppen) im BTV Nr. 2 + Nr. 12 werden durch die neuen allg. Tätigkeitsmerkmale ersetzt neben den neuen Oberbegriffen bleiben die Regelungen im Lohngruppenverzeichnis zum BMT-G bestehen (= Beispiele und Fernermerkmale) Regelungskompetenz Landesebene Übergangsrecht Aufnahme Verhandlungen KAV Bayern mit ver.di ab Ende des Jahres

62 Allgemeine Tätigkeitsmerkmale Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerklich) Wie war es bisher? über 17 Abs. 1 TVÜ-VKA galten die landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnisse in Bayern: BTV Nr. 2 + Nr. 12 Hälftemaß Was ändert sich ab ? Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze gelten mit Inkrafttreten der 12, 13 TVöD ivm. der Entgeltordnung auch im Bereich der ehemaligen Arbeiter/innen d.h. auch dort sind Arbeitsvorgänge zu bilden 61

63 Aufbau der EG 2 bis EG 5 (handwerklich) EG 2 EG 3 EG 4 Fg. 1 EG 5 Beschäftigte (BS) mit einfachen Tätigkeiten BS, deren Tätigkeiten sich aus EG 2 heraushebt, dass sie eingehende fachliche Einarbeitung erfordern BS mit Ausbildung unter 3 Jahren 3jähri ge Ausbil dung EG 4 Fg. 2 BS mit schwierigen Tätigkeiten neu! 62

64 Aufbau EG 2 bis 5 (handwerklich) EG 2 einfache Tätigkeiten Klammerdefinition: keine Vor- oder Ausbildung erforderlich fachliche Einarbeitung, um Arbeitsabläufe zu beherrschen EG 3 eingehende fachliche Einarbeitung EG 4 Fg. 1 Ausbildung < 3 Jahre EG 4 Fg. 2 schwierige Tätigkeiten Klammerdef.: mehr als eingehende fachliche Einarbeitung i.s.d. EG 3 Anforderungen an das Überlegungsvermögen oder fachliche Geschick über Maß der EG 3 EG 5 : Ausbildung >= 3 Jahre 63

65 Aufbau EG 5 bis 9a (handwerklich) EG 5: Ausbildung mind. 3 Jahre + Beschäftigung in ihrem oder einem verwandten Beruf EG 6: EG 5 + Verrichtung hochwertiger Arbeiten Klammerdefinition: Überlegungsvermögen und fachliches Geschick > EG 5 EG 7: EG 5 + besonders hochwertige Arbeiten besondere Umsicht und Zuverlässigkeit EG 8: EG 5 + Tätigkeit abschließend in landesbezirklichem TV aufgeführt EG 9a: EG 5 + Tätigkeit abschließend in landesbezirklichem TV aufgeführt 64

66 Aufbau der EG 2 bis EG 5 (Büro etc.) EG 2 Beschäftigte (BS) mit einfachen Tätigkeiten EG 3 BS, deren Tätigkeit sich aus EG 2 heraushebt, dass sie eingehende fachliche Einarbeitung erfordert EG 4 Fg. 1 BS, deren Tätigkeit sich aus EG 3 heraushebt, dass mind. 1/4 gründliche Fachkenntnisse erfordert EG 4 Fg. 2 BS mit schwierigen Tätigkeiten EG 5 Fg.1 3jähri ge Ausbil dung EG 5 Fg. 2 1/2 gründ liche FK 65

67 Aufbau EG 5 bis 9a (Büro etc.) EG 5 Fg. 1: 3 Jahre Ausbildung + entspr. Tätigkeit Fg. 2: Tätigkeit erfordert 1/2 gründliche FK EG 6: EG 5 Fg. 1 + gründliche + vielseitige FK sowie EG 5 Fg. 2 + vielseitige FK (Klammerdefinition) EG 7: EG 6 + 1/5 selbständige Leistungen (sl) EG 8: EG 6 + 1/3 selbständige Leistungen EG 9a: EG 6 + 1/2 selbständige Leistungen 66

68 Gründliche Fachkenntnisse: Unbestimmte Rechtsbegriffe Nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften, kaufmännisches oder technisches Fachwissen Erfahrungswissen Kenntnis von wenigen Paragraphen reicht nicht aus Ausschließlich qualitativer Begriff Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse: Steigerung der Qualität und Quantität bezieht sich auf die Breite des Aufgabengebiets mehrere Gesetze und Verordnungen 67

69 Selbständige Leistungen: Unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Grundlage von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen Erarbeiten von Ergebnissen unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, Gedankenarbeit/Entschließung Beurteilungs-, Ermessens-, Entscheidungsspielraum 68

70 Aufbau EG 9b bis 12 (Büro etc.) EG 9b Fg. 1: Hochschulbildung + entspr. Tätigkeit Fg. 2: gründliche umfassende FK und sl zu ½ Klammerdefinition: Steigerung der Tiefe und Breite nach EG 9c = EG 9b + besondere Verantwortung EG 10 = EG 9c + 1/3 besond Schwierigkeit u. Bedeutung EG 11 = EG 9c + 1/2 besond Schwierigkeit u. Bedeutung EG 12 = EG 11 + Heraushebg. Maß der Verantwortung 69

71 Unbestimmte Rechtsbegriffe Gründliche umfassende Fachkenntnisse: Über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse hinausgehend Steigerung der Tiefe und Breite Rechtlich schwierige, komplizierte Aufgaben, Interpretation schwieriger Rechtsvorgänge Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit: Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen Tätigkeit hat Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn oder auf die Lebensverhältnisse Dritter Verantwortung für sachgerechte, ordnungsgemäße Aufgabenerledigung 70

72 Unbestimmte Rechtsbegriffe Besondere Schwierigkeit und Bedeutung: beide Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein! besondere Schwierigkeit: höhere qualifizierte Anforder- ungen der Tätigkeit, Komplexe Rechtsmaterie + Bedeutung: Größe des Aufgabengebiets, Anzahl der unterstellten Beschäftigten, richtungsweisende Aufgabenstellung Maß der Verantwortung: Spitzenposition des vergleichbaren gehobenen Dienstes große Arbeitsbereiche mit mehreren Arbeitsgruppen und jeweiligen Gruppenleitungen besonders schwierige Grundsatzfragen 71

73 Aufbau der EG 13 bis 15 (Büro etc.) jeweils Fallgr. 1 BS mit wiss. Hochschulbil dung und entspr. Tätigkeiten sowie sonstige EG 13 Fgr. 1 + Heraushebung durch mind. 1/3 - besondere Schwierigkeit u Bedeutung oder - hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben EG 13 Fg. 1 + Heraushebung durch mind. 1/2 besondere Schwierigkeit u Bedeutung sowie erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung 72

74 Aufbau der EG 13 bis 15 (Büro etc.) jeweils Fallgr. 2 EG 13 Fg. 2: BS in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wg. der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach EG 13 Fg. 1 EG 14 Fg. 2: BS in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wg. der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach EG 14 Fg. 1 EG 15 Fg. 2: BS in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wg. der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach EG 15 Fg. 1 73

75 Aufbau der EG 14 bis 15 (Büro etc.) jeweils Fallgr. 3 BS der EG 13 Fg. 1, denen mind. 3 BS der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind BS der EG 13 Fg. 1, denen mind. 5 BS der EG 13 durch ausdrückliche Anordnung unterstellt sind PE bestimmt: Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: in EG 13 Beschäftigte im Bereich IKT + Ingenieure und Beamte des gehobenen Dienstes in A 13 74

76 III. 3. die Speziellen Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Teil 75

77 Überblick neue Entgeltordnung Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde

78 Überblick neue Entgeltordnung Bezügerechner (2) Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde

79 Bezügerechner (1) weiterhin spezielle Tätigkeitsmerkmale Eingruppierung von EG 5 bis EG 9b Öffnung EG 7 keine EG 8 78

80 Bezügerechner (2) EG 5: gründliche Fachkenntnisse EG 6: FG 1 Heraushebung durch Berechnung nach Merkmalen FG 2 Berechnung nach Merkmalen im DV-Verfahren EG 7: + selbständiger Schriftwechsel EG 9a: EG 6 + Zusammenhangsarbeiten (SV-Pflicht, Abtretungen, Pfändungen, Zusatzversicherung usw. ) + selbständiger Schriftwechsel (Klammerzusatz: auch erfüllt, wenn ) 79

81 Überblick neue Entgeltordnung Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik IKT (8) Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde

82 Beschäftigte IKT (1) völlige Neufassung der früheren Tätigkeitsmerkmale in der Datenverarbeitung, die veraltet und größtenteils überholt waren die bisherige Rechtsprechung kann nicht oder nur bedingt herangezogen werden bewusst nicht mehr in Abhängigkeit von Maschinen etc., sondern zukunftsfähig mit abstrakten Merkmalen unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hinsichtlich EG haben sich die TVparteien auf die Begriffe der Ingenieure gestützt RSpr kann dazu als Orientierung herangezogen werden EG 12 auch ohne Unterstellungsverhältnisse möglich, kein Merkmal durch künstlerische Aufgaben 81

83 Beschäftigte IKT (2) Geltungsbereich als Vorbemerkung: Beschäftige, die sich mit Systemen der IKT befassen, ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung (Satz 1) beispielhafte Aufzählung von Systemen (Satz 2) Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus des IKT- Systems erfasst (Satz 3), auch zur Sicherstellung (Satz 4) sowie Produktionssteuerung und IKT-Servicemanagement (Satz 5) gilt nicht für Beschäftigte, die IKT nur anwenden oder Rahmenbedingungen schaffen und sich von IKT- Fachleuten zuarbeiten lassen (Satz 6) 82

84 Beschäftigte IKT (3) Eckeingruppierung mit Ausbildungsbezug: EG 6: mit einschlägiger 3-jähriger Berufsausbildung, z.b. Fachinformatiker/innen, IT-System-Kaufleute EG 10: mit Bachelor-Abschluss, z.b. Informatiker zusätzliches Merkmal des Sonstigen daneben gleichwertige alternative Eingruppierungsstränge ohne Ausbildungsbezug, auch in Heraushebungsentgeltgruppen, d.h. volle Durchlässigkeit auch für Quereinsteiger 83

85 Beschäftigte IKT (4) Eckeingruppierung EG 6: FG 1: Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben oder FG 2: Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert Heraushebungen bis EG 10 84

86 Beschäftigte IKT (5) Heraushebungen von EG 7 bis 10 EG 7 = EG 6 + Tätigkeit ohne Anleitung EG 8 = EG 7 + Gestaltungsspielraum über Standardfälle EG 9a = EG 8 + zusätzliche Fachkenntnisse EG 9b = EG 9a + umfassende Fachkenntnisse EG 10 = EG 9b + weitergehender Gestaltungsspielraum 85

87 Beschäftigte IKT (6) Neue Heraushebungsmerkmale keine Definitionen in Vorbemerkungen oder Protokollerklärungen vereinbart allgemeine Merkmale nicht anwendbar EG 7: Tätigkeit ohne Anleitung meint alleine arbeiten EG 8: Gestaltungsspielraum über Standardfälle ähnlich wie selbständige Leistungen in allg. Merkmalen EG 9a: zusätzliche Fachkenntnisse Fachkenntnisse beziehen sich immer auf Qualifikation hier Breite der FK EG 9b: umfassende Fachkenntnisse Steigerung der FK der Breite und Tiefe nach EG 10: weitergehender Gestaltungsspielraum 86

88 Beschäftigte IKT (7) Heraushebungen von EG 11 bis 13 EG 11 = EG 10 + besondere Leistungen EG 12 = EG 10 + Leitungsfunktion / Unterstellungen = EG 11 + besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder Spezialaufgaben EG 13 = EG 10 + Leitungsfunktion / Unterstellungen = EG 12 + Verantwortung 87

89 Beschäftigte IKT (8) IKT mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Eingruppierung nach TM EG 13 bis 15 Allgem. Teil neue Tätigkeitsmerkmale IKT entsprechen denen vom Bund Wegfall Programmiererzulage durch Streichung 17 Abs. 6 TVÜ-VKA Besitzstandszulage in bisheriger Höhe nur für Altfälle entfällt bei Höhergruppierung vollständig 88

90 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Ingenieure (5) Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde

91 Ingenieure (1) (Definition in Vorbemerkung) = Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs isd. Nr. 4 der Vorbemerkungen (Hochschulbildung: Zusatz FH oder Bachelor) nachweisen incl. Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder Forstwirtschaft und die Berufsbezeichnung Ingenieur führen. auch umfasst sind die als gleichwertig festgestellten DDR-Ingenieur- Abschlüsse (vgl. Art. 37 Einigungsvertrag) 90

92 Ingenieure (2) Grundeingruppierung EG 10: Ingenieure (mit Abschluss) und entsprechende Tätigkeit sowie Sonstige Def. in Vorbemerkung Def. in PE Nr. 1 Eingruppierung von EG 10 bis 13 (wie bisher) Heraushebungsmerkmale: besondere Leistungen Def. in PE Nr. 2 besondere Schwierigkeit und Bedeutung Maß der Verantwortung 91

93 Ingenieure (3) Heraushebungen von EG 11 bis 13 EG 11 = EG /3 besondere Leistungen = EG /2 besondere Leistungen EG 12 = EG 11 Fgr. 2 + langj. prakt. Erfahrg + 1/3 bsub = EG 11 Fgr. 2 + langj. prakt. Erfahrg + 1/2 bsub besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder künstlerische oder Spezialaufgaben EG 13 = EG 12 Fgr /3 Maß der Verantwortung 92

94 Ingenieure (4) Drittelmerkmale führen jeweils in höhere EG (bisherige 8-jährige Aufstiege sind nächsthöherer EG zugeordnet), bilden aber keine Basis für weitere Heraushebung (EG 11Fgr. 2, EG 12 Fgr. 2, EG 13) Fallgruppen 2 der EG der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen, deren Tätigkeit wegen Schwierigkeit /Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1 finden auch für Ingenieure Anwendung (Ausnahme vom Spezialitätsgrundsatz, Vorbemerkung Nr. 1 S.4) 93

95 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Ingenieure Meister (4) Techniker Vorlesekräfte für Blinde

96 Meister (1) Definition in Vorbemerkung: Beschäftigte mit bestandener Meisterprüfung auf Grundlage der HandwO oder des BBiG aufbauend auf mind. 3-jähriger einschlägiger Ausbildung gilt auch bei bestandener Meisterprüfung und einer früheren kürzeren Ausbildungsdauer als 3 Jahre gilt auch für den gleichwertigen DDR-Meisterabschluss (vgl. Art. 37 Einigungsvertrag) gilt auch für IHK-/BBiG Meister wie Gärtnermeister Nennmeister/Funktionsmeister gestrichen 95

97 Meister (2a) Eckeingruppierung in EG 8 Meister mit entsprechender Tätigkeit Heraushebung in 9a bis 9c EG 9a: Verantwortung bzw. Aufsichtsfunktion EG 9b: Bedeutung des Aufgabengebietes und Selbständigkeit EG 9c: Leitungsfunktion Kein Sonstiger und keine Nenn-/Funktionsmeister! 96

98 Meister (2b) Eckeingruppierung in EG 8 Meister mit entsprechender Tätigkeit (kein Sonstiger!) Heraushebung in 9a bis 9c EG 9a Fgr. 1: Meister, die große Arbeitsstätten mit Handwerkern oder Facharbeitern beaufsichtigen oder an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind EG 9a Fgr. 2: Gärtnermeister, die besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtner mit abgeschlossener Berufsausbildung beschäftigt werden, oder in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit Def. Arbeitsbereich in PE 1 + 2, i.ü. RSpr.) 97

99 Meister (3) EG 9b FGr. 1: 9a Fgr. 1 Meister EG 9b FGr. 2: 9a Fgr. 2 Gärtnermeister + deren Tätigkeit sich durch Umfang und Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus 9a heraushebt 98

100 Meister (4) EG 9c: Meister mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Leiter von großen und vielschichtig strukturierten Instandsetzungsbereichen ( Def. in PE Nr. 3: Koordinierung von mind. 3 Gewerken (= Fachrichtungen für Meisterausbildungen), denen Meister vorstehen) oder mit vergleichbarer Tätigkeit, die wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist. 99

101 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde

102 Techniker (1) Def. in Vorbemerkung: staatlich geprüfte Techniker sind Beschäftigte, die nach dem Berufsordnungsrecht diese Berufsbezeichnung führen. z.b.: Bautechniker, Forsttechniker Eingruppierung von 8 bis 9b EG 8 EG 9a EG 9b mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige EG 8 + selbständig tätig EG 9a + schwierige Aufgaben PE Nr. 1 PE Nr

103 Techniker (2) Protokollerklärungen Nrn. 1+2 Selbständig tätig = eigene technische Entscheidungen treffen Finden des einzuschlagenden Wegs und anzuwendender Methode Kontrolle und Überwachung durch Vorgesetzte unschädlich Schwierige Aufgaben = im betreffenden Fachgebiet im oberen Bereich der Schwierigkeitsskala oder wegen der Besonderheiten in konkreten Einzelfällen über Regelfall hinausgehende Leistungen erfordernd 102

104 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik Bezügerechner Spez. Tätigkeitsmerkmale AT Ingenieure Meister Techniker Vorlesekräfte für Blinde

105 Vorlesekräfte für Blinde EG 5: Vorlesekräfte für Blinde EG 6: mit schwierigen Aufgaben 104

106 III. 4. die Speziellen Tätigkeitsmerkmale im Besonderen Teil 105

107 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Beschäftigte in Bäderbetrieben BT Verwaltung (Auswahl) Beschäftigte in Büchereien, Archive, Museen etc. Feuerwehr, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen Schulhausmeister

108 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte im Kassen und Rechnungswesen Beschäftigte in Bäderbetrieben BT Verwaltung (Auswahl) Beschäftigte in Büchereien, Archive, Museen etc. Feuerwehr, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen Schulhausmeister

109 Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (1) entspricht weitgehend der bisherigen Struktur EG 7 nicht eröffnet für Kassenleiter/innen weiterhin Anzahl der unterstellten Beschäftigten maßgebend bisherige Tätigkeitsmerkmale unverändert neu: wenn Doppik allgemeine Merkmale (Teil A. I.3.) 108

110 Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (2) - Auszug - Kassenleiter: EG 6 mind. 1 Kassenbeschäftigter EG 8 mind. 3 Kassenbeschäftigte EG 9a - mind. 5 Kassenbeschäftigte oder - zugleich Leitung der Vollstreckungsstelle 109

111 Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen (3) Kassenleiter: EG 9b - mind. 12 Kassenbeschäftigte - mind. 6 Kassenbeschäftigte und zugleich Leitung der Vollstreckungsstelle EG 10 - mind. 30 Kassenbeschäftigte - mind. 15 Kassenbeschäftigte und zugleich Leitung der Vollstreckungsstelle 110

112 Neue Eingruppierung für Kassenbeschäftigte: (4) wird als unbefriedigend empfunden, weil keinerlei Anpassung erfolgt ist, die alten Merkmale beibehalten wurden, die EG 7 nicht übernommen wurde, die Zahl der Unterstellten nicht mehr zeitgemäß ist, für Kassenleiter die EG 9c nicht vorgesehen ist keine Änderung des Tariftextes mehr zu erwarten Beratung im Hauptausschuss geplant 111

113 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Beschäftigte in Bäderbetrieben BT Verwaltung (Auswahl) Beschäftigte in Büchereien, Archive, Museen etc. Feuerwehr, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen Schulhausmeister

114 Beschäftigte in Bäderbetrieben (1) EG 3 Beschäftigte in der Wasseraufsicht (DLRG) EG 4 Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe mit Abschlussprüfung EG 5 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit Abschlussprüfung und entspr. Tätigkeit 113

115 Beschäftigte in Bäderbetrieben (2) EG 6 Fachangestellte für Bäderbetriebe mit Abschlussprüfung und entspr. Tätigkeit als Schichtführer über - mind. 4 Beschäftigte oder - mind. 2 Fachangestellte bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von EG 7 Fachangestellte als stellvertretende Badbetriebsleiter 114

116 Beschäftigte in Bäderbetrieben (3) EG 8 Fg 1 Meister für Bäderbetriebe und entsprechende Tätigkeit Fg 2 Fachangestellte für Bäderbetriebe als Badbetriebsleiter EG 9a Beschäftigte der EG 8 Fg 1, die besonders schwierige Arbeitsbereiche beaufsichtigen, in denen Fachangestellte für Bäderbetriebe beschäftigt werden EG 9b Beschäftigte der EG 8 Fg 1 mit - besonders bedeutendem Arbeitsbereich - höherem Maß an Verantwortlichkeit - wesentl. Heraushebung durch große Selbständigkeit 115

117 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Beschäftigte in Bäderbetrieben BT Verwaltung (Auswahl) Beschäftigte in Büchereien, Archive, Museen etc. Feuerwehr, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen Schulhausmeister

118 Schulhausmeister (1) Definition in Vorbemerkung Nr. 1: = Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen völlig neu geschaffene Tätigkeitsmerkmale kein Bezug auf Unterrichtsräume mehr Grundeingruppierung EG 5: + abgeschlossene einschlägige mind. 3jährige Berufsausbildung Definition in Vorbemerkung Nr. 2: unmittelbarer sachlicher Zusammenhang, insbes. Berufsfelder Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montage, Elektro-/Bauberufe, Holzverarbeitung 117

119 Schulhausmeister (2) EG 5 Schulhausmeister mit mind. 3jähriger einschlägiger Ausbildung EG 6 Beschäftigte der EG 5 + Fg. 1 in Tagesschulen für Schüler mit Behinderung Fg. 2 denen mind. 1 Schulhausmeister unterstellt EG 7 Beschäftigte der EG 5 + erhebliche Heraushebung durch erhöhte technische Anforderungen (Klammerdef.) EG 8 Beschäftigte der EG 7 + erhebliche Heraushebung durch eigenverantwortliche Entscheidung über die Verwendung eines Budgets von mind je Kalenderjahr 118

120 Überblick neue Entgeltordnung Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen Beschäftigte in Bäderbetrieben BT Verwaltung (Auswahl) Beschäftigte in Büchereien, Archive, Museen etc. Feuerwehr, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

121 Beschäftigte in Bibliotheken, Büchereien, Archiven, Museen etc. allgemeine Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis 12 (Büro-, Teil A Abschnitt I. Ziff. 3.) finden Anwendung Feuerwehrgerätewarte allgemeine Tätigkeitsmerkmale der EG 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) finden Anwendung Sozial- und Erziehungsdienst Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C (vom 30. Sept. 2015) werden unverändert integriert 120

122 Beschäftigte in Leitstellen Disponent Schichtführer EG 9a: Disponent EG 9b: Schichtführer Lagedienstleiter ständige Vertreter Leiter Leitstellen EG 9c bis 12 jeweils 1 EG niedriger EG 9c bis EG 13 nach Unterstellten Leitung

123 Def. in Vorbemerkungen: Schichtführer Beschäftigte in Leitstellen = Verantwortung für jeweilige Schicht Lagedienstleiter = Steuerung der Betriebsabläufe in dem gesamten Schichtbetrieb einer Leitstelle Leiter von Leitstellen Eingruppierung: Gleichschaltung von Lagedienstleitern und Leitern von Leitstellen, die jeweiligen ständigen Vertreter von Leitern von Leitstellen (Fgr. 2) und von Lagedienstleitern (Fgr. 3) sind jeweils eine EG niedriger eingruppiert ab EG 9b bis EG

124 IV. die Überleitung 123

125 Überleitungsbestimmungen für die neue EO eingefügt hinter 28 b TVÜ-VKA (= Überleitung für die Beschäftigten im SuE zum ) werden: d TVÜ-VKA Beschäftigte sind übergeleitet (= Automatik) ( 29 Abs. 1 S. 2) unter Beibehaltung der bisherigen EG und Stufe ( 29a Abs. 1 S. 1) bisherige vorläufige Zuordnung wird endgültige Eingruppierung ( 17 Abs. 3 gestrichen) keine Überprüfung oder Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der EO ( 29 a Abs. 1 S. 2) 124

126 Überleitung keine Herabgruppierungen aus Anlass des Inkrafttretens der neuen EO Ausn.: korrigierende Rückgruppierung (Protokollerkl.) Höhergruppierungen erfolgen grds. nach Regelungen des bisherigen 17 Abs. 4 TVöD Stufengleicher Aufstieg gilt erst ab losgekoppelt von EO nur für anschließende Übertragung neuer höherwertiger Tätigkeiten 125

127 Überleitungsgrundsatz / Geltungsbereich ( 29 Abs. 1 TVÜ-VKA) 12, 13 TVöD i.v.m. der neuen Entgeltordnung gelten ab für alle Beschäftigte für aus dem BAT bzw. BMT-G in den TVöD Übergeleitete für zwischen dem und dem Neueingestellte für ab dem Neueingestellte Beschäftigte sind zum in die Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) übergeleitet ( 29 Abs. 1 S. 2) keine Anträge erforderlich! 126

128 Grundsatz der Überleitung 29 TVÜ-VKA bisherige Eingruppierung neue Eingruppierung ab ff BAT ivm 17 TVÜ-VKA/ Anlagen 1 und 3 12, 13 TVöD ivm Entgeltordnung Automatische Überleitung kraft Tarifvertrag sind 127

129 Grundsatz der Überleitung 29 Abs. 2 an die Stelle der bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen (für ehemalige Arbeiter ) treten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten (S. 1) entsprechen bisherigen Fallgr. 1 d.h. keine materielle Änderung 128

130 Grundsatz der Überleitung 29 Abs. 2 S. 2 4 auf besondere körperliche Belastungen oder besondere Verantwortung abstellende oder spezielle Tätigkeitsmerkmale (= Fallgr. 2 ff., Beispiele und Fernermerkmale) gelten zunächst weiter (S. 2+3) und werden verhandelt Lohngruppen werden gemäß der neuen Anlage 3 TVÜ-VKA den EG des TVöD zugeordnet (S. 4) d.h. keine materiellen Änderungen! keine Neufestsetzung keine besondere Informationspflicht des AG ggü AN 129

131 Anlage 3 Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen Entgeltgruppe Lohngruppe 9a 9 (zwingend Stufe 1, Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8 7 mit Aufstieg nach 8 und 8a 7 mit Aufstieg nach 7a 7 6 mit Aufstieg nach 7und 7a 6 mit Aufstieg nach 6a 6 5 mit Aufstieg nach 6 und 6a 5 mit Aufstieg nach 5a 5 4 mit Aufstieg nach 5 und 5a 4 mit Aufstieg nach 4a 4 3 mit Aufstieg nach 4 und 4a 3 mit Aufstieg nach 3a 3 2 mit Aufstieg nach 3 und 3a 2 mit Aufstieg nach 2a 2 Ü 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a 2 1 mit Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6) 130

132 Beispiel 1: Überleitungsbeispiele (ehem. Ang.) Ein seit in EG 11 (VergGr. IVa FG 1b ivm. VergGr. III FG 1b) eingruppierter Beschäftigter wird am bei unveränderter Tätigkeit im fortbestehenden Arbeitsverhältnis kraft Tarifvertrag mit seiner bisherigen Stufe in EG 11 übergeleitet. Die Stufenlaufzeit wird nicht unterbrochen. Beispiel 2: Ein am in VerGr. VII FGr. 1b eingestellter Beschäftigter, der am in EG 5 übergeleitet und nach 8 TVÜ-VKA am in EG 6 (VerGr. VIb FGr. 1b) höhergruppiert wurde, wird am kraft Tarifvertrag unter Mitnahme seiner Stufenlaufzeit stufengleich in EG 6 übergeleitet. 131

133 Besitzstandsregelungen 29a TVÜ-VKA Überleitung gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Keine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung! ( 29a Abs. 1 S. 2) Zuordnung nach Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA (idf. bis ) gilt als Eingruppierung! (PE zu 29a Abs. 1) Berücksichtigung von Zeiten der Tätigkeit oder Berufsausübung als wenn die neue EO bereits bei Beginn des AV gegolten hätte ( 29a Abs. 2) 132

134 Besitzstandsregelungen 29a TVÜ-VKA bisherige Zulage für Techniker, Meister und Programmierer neue Besitzstandszulage in gleicher Höhe, solange anspruchsbegründende Tätigkeit ( 29a Abs. 3) besondere an Tätigkeit geknüpfte Entgeltbestandteile, die entfallen oder geringer vereinbart Differenz als Besitzstand für Dauer der anspruchsbegründenden Tätigkeit dynamisch Ausn. Vergütungsgruppenzulage 9 individuelle Zwischen- bzw. Endstufen bleiben unberührt, d.h. bleiben bestehen 133

135 Höhergruppierungen 29b TVÜ-VKA Voraussetzungen: Ausschlussfrist Erfüllen der Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgeltgruppe nach der Entgeltordnung Antrag in der Zeit vom bis zum bzw. verlängert: bei ruhendem AV 1 Jahr ab Rückkehr 134

136 Höhergruppierungen 29b TVÜ-VKA Rechtsfolgen: Antrag wirkt auf den zurück Stufensteigerungen nach dem vor Antragstellung bleiben unberücksichtigt Stufenzuordnung erfolgt nach 17 Abs. 4 TVöD a.f. Ausnahme: Stufe 1 bleibt Stufe 1 + Anrechnung bereits erbrachter Stufenlaufzeit ( 29b Abs. 2 S. 2) Anrechnung Strukturausgleich ( 12 Abs. 4) Kein Anspruch auf Beratung durch den Arbeitgeber! 135

137 keine Beratung durch Arbeitgeber kein Anspruch der Beschäftigten auf: Darlegung künftiger Gehaltsentwicklungen, Vergleichsberechnungen Beratung, ob Antrag auf Höhergruppierung sinnvoll fiktive Bewertung der Tätigkeit nach der neuen EO Haftungsrisiken bei unzutreffenden Auskünften! gefährlich wie Folgebeispiele zeigen keine Pflicht zur Neubewertung aller Stellen zum , Bewertung nur aus konkretem Anlass, z.b. Einstellung oder auf Antrag 136

138 Beispiel 3 Ein am in EG 5 (Vergr. VII FG 1b/Vergr. VIb FG 1b) eingruppierter Beschäftigter wird am kraft Tarifvertrag aus der Stufe 5 in die EG 5 Stufe 5 übergeleitet. Er stellt einen Höhergruppierungsantrag zum in EG 6. EG 5 Stufe 5: 2.738,39 EG 6 Stufe 4: 2.762,59 zzgl. Garantiebetrag: 33,43 = 2.796,02 ohne Antrag vorrückung reguläre Stufennach Zeitablauf EG 5 Stufe 6: 2.798,90 Stufenlaufzeit beginnt neu 137

139 Beispiel 4 Ein am in EG 6 (Vergr. VIb FG 1a) eingruppierter Beschäftigter wird am kraft Tarifvertrag aus der Stufe 4 in die EG 6 Stufe 4 übergeleitet. Im Laufe des Jahres stellt er einen Höhergruppierungsantrag zum in EG 7. EG 6 Stufe 4: 2.762,59 EG 7 Stufe 4: 2.853,36 ohne Antrag vorrückung reguläre Stufennach Zeitablauf EG 6 Stufe 5: 2.841,25 Kein Garantiebetrag, Stufenlaufzeit beginnt neu 138

140 Höhergruppierungen 29 b TVÜ-VKA Besitzstandszulagen ( Abs. 3): Vergütungsgruppenzulage nach 9 entfällt mit Höhergruppierung rückwirkend zum aber: für 17 Abs. 4 TVöD wird wegfallende Zulage bisherigem Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend Unterschiedsbetrag ermittelt (PE zu 29b Abs. 3: bei Höhergruppierung über mehr als eine EG: nur 1x in der AusgangsEG) 139

141 Höhergruppierung 29b TVÜ-VKA Abs. 4 Besitzstandszulage nach 29a Abs. 3 (= bisherige Techniker-/Meister/Programmiererzulage) entfällt bei Höhergruppierung ab Bei niedrigerer Stufe in höherer EG wird bisherige Stufenlaufzeit angerechnet. Wird dadurch nächsthöhere Stufe erfüllt, beginnt dort Stufenlaufzeit mit Höhergruppierung neu. 29a Abs. 4 greift nicht! veranschaulicht 140

142 Höhergruppierungen 29b TVÜ-VKA mit Besitzstandszulage: 9 bisherige Vergütungsgruppenzulage entfällt zum Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung (in Ausgangs-EG) 29a Abs. 3 Techniker, Meister, Programmierer entfällt zum Anrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit, falls niedrigere Stufe (für erste dazwischen liegende EG) 141

143 Beispiel 5: Ein am in EG 8 (VerGr. Vc FG 1/VerGr. Vb FG 9) eingestellter Meister mit Anspruch auf eine persönliche Zulage in Höhe der entfallenen Meisterzulage wird zum kraft Tarifvertrag aus der Stufe 4 in die Stufe 4 der EG 8 übergeleitet. Er stellt einen Höhergruppierungsantrag zum in EG 9a FG 1. Seit dem erhält er Entgelt aus der EG 8 Stufe 4. EG 8 Stufe 4: 2.974,36 zzgl. 38,35 (= 3.012,71 ) EG 9a Stufe 3: 3.071,16 EG 8 Stufe 5: ,36 zzgl. 38,35 (= 3.133,71 ) ohne HG- Antrag zum Kein Garantiebetrag, kein Besitzstand Meisterzulage, Stufe 4: (3.464,92 ) 142

144 Höhergruppierung 29b TVÜ-VKA im Fall von zwei Zulagen: Abs. 5 Vergütungsgruppenzulage nach 9 + Besitzstandszulage (Techniker- etc.) entfallen bei Höhergruppierung zum beide werden für 17 Abs. 4 dem Ausgangsentgelt hinzugerechnet (PE: nur 1x) und anschließend Unterschiedsbetrag ermittelt bei Zuordnung zu niedrigerer Stufe in höherer EG: Mitnahme der Stufenlaufzeit, ggf. Erfüllen nächste Stufe, dann neu zu laufen (PE: nur 1 x) 29a Abs. 4 greift nicht veranschaulicht. 143

145 Höhergruppierungen 29b TVÜ-VKA bei 2 Besitzstandszulagen: 9 bisherige Vergütungsgruppenzulage 29a Abs. 3 Techniker, Meister, Programmierer entfallen zum Berücksichtigung bei der Stufenzuordnung (in Ausgangs-EG) Anrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit, falls niedrigere Stufe (für erste dazwischen liegende EG) 144

146 Abs. 1: Besondere Überleitungsregelungen 29c TVÜ-VKA Fälle BAT II/EG 13, die bisher eine persönliche Zulage nach 17 Abs. 8 TVÜ-VKA erhielten Zuordnung zur EG 14 ab Abs. 6: ohne Antrag! Anrechnung auf Strukturausgleich bei Höhergruppierung nach 29 b Abs. 1 nicht bei Überleitung in EG 9a, 9b, 14, da keine Höhergruppierung Abs. 5: wenn Höhergruppierung und Stufenvorrückung am zusammenfallen: erst Stufenvorrückung dann Höhergruppierung 145

147 Besondere Überleitungsregelungen 29c TVÜ-VKA Abs. 2: EG 9 (mit Stufe 6) Zuordnung zur EG 9b, stufengleich und große 9 unter Mitnahme der Stufenlaufzeit Abs. 4: EG 9 (Endstufe 4) Zuordnung zur EG 9a, stufengleich und kleine 9 Arbeiter unter Mitnahme der Stufenlaufzeit Abs. 3: EG 9 (Endstufe 5) Zuordnung zur EG 9a unter Mitnahme der kleine 9 Angest. Stufenlaufzeit + Besonderheiten S. 2 bis 4 146

148 Aufspaltung der EG 9 bis : 9 Jahre kleine EG , , , , ,53 große EG , , , , , ,78 ab : Absenkung neue Zwischenstufe 9a 2.648, , , , , ,53 9b 2.648, , , , , ,78 9c 2.897, , , , , ,12 neue EG zwischen bisheriger EG 9 und EG

149 Besondere Überleitungsregelungen 29c TVÜ-VKA EG 9 Endstufe 4 EG 9a (stufengleich, Mitnahme bisherige Stufenlaufzeit, Endstufe 4) EG 9 Endstufe 5 EG 9 Endstufe 6 EG 9a (Stufe betragsmäßig bisheriger Betrag, Mitnahme bisherige Stufenlaufzeit, Besonderheiten Stufen 2 und 4) EG 9b (stufengleich, Mitnahme bisherige Stufenlaufzeit) Individ. Zwischen- /Endstufe bleibt unberührt PE zu Abs

150 Überleitung EG 9 Endstufe 5 (= kleine 9 Ang.) Stufe EG 9a Erklärung 1 Stufe 1 gleicher Betrag 2 Stufe 2 Betrag: EG 9 Stufe 2 (Stand ) 3 Stufe 3 gleicher Betrag 4 je nach Stufenlaufzeit in bisheriger EG 9: < 4 Jahre: Stufe 4 gleicher Betrag = 4 Jahre: Stufe 5 Stufenlaufzeit beginnt neu > 4 Jahre: Stufe 5 Mitnahme Stufenlaufzeit 5 Stufe 6 gleicher Betrag 149

151 Beispiel 6: Ein seit in die ( große ) EG 9 (VergGr. Vb Fgr. 1b ivm. VergGr. IVb FGr. 1b) eingruppierter Beschäftigter wird am kraft Tarifvertrag stufengleich in die EG 9b übergeleitet. Die Stufenlaufzeit wird nicht unterbrochen. Beispiel 7: Ein seit in VergGr. Vb FGr. 1c eingruppierter Beschäftigter, der am in die ( kleine ) EG 9 (ohne Stufe 6) übergeleitet wurde und seit dem Entgelt der Stufe 4 erhält (> 4 Jahre), wird am kraft Tarifvertrag aus der Stufe 4 in die Stufe 5 der EG 9a übergeleitet. Er erreicht die Stufe 6 (wegen der Mitnahme/Anrechnung der überschießenden Stufenlaufzeit) voraussichtlich am

152 Beispiel 8: Ein seit in EG 9 ohne Stufe 6 (VerGr Vb FG 1a) eingruppierter Beschäftigter wird am kraft Tarifvertrag aus der Stufe 2 in die Stufe 2 der EG 9a übergeleitet, wobei der Tabellenwert der EG 9 Stufe 2 (bis zum ) zugrunde gelegt wird. Die Stufenlaufzeit wird nicht unterbrochen. Er stellt einen Höhergruppierungsantrag zum in EG 9b Fg. 2. EG 9a Stufe 2: 2.925,94 (o.g. Besitzstand) EG 9b Stufe 2: 2.925,94 zzgl. Garantiebetrag: 92,22 (= 3.018,16 ) ohne HG-Antrag EG 9a Stufe 3: 3.071,16 Stufenlaufzeit beginnt neu 151

153 Beispiel 9: Ein seit in EG 9 (VergGr IVb FG 1a) eingruppierter Beschäftigter wird am kraft Tarifvertrag aus der Stufe 3 in die Stufe 3 der EG 9b übergeleitet. Die Stufenlaufzeit wird nicht unterbrochen. Er stellt einen Höhergruppierungsantrag zum in EG 9c. EG 9b Stufe 3: 3.071,16 ohne HG-Antrag EG 9c Stufe 2: 3.145,50 zzgl. Garantiebetrag: 16,88 (= 3.162,38 ) Ohne HG-Antrag EG 9b Stufe 4: 3.464,92 Stufenlaufzeit beginnt neu 152

154 Zu unterscheiden zwischen automatischer Zuordnung Zuordnung zur neuen EG (in EG 9a, 9b und 14 nach besonderen Überleitungsregelungen) nur auf Antrag der Beschäftigten warum Antrag? weil in gewissen Höhergruppierungskonstellationen auch Entgeltverluste drohen könnten (z.b. Wegfall Strukturausgleich, Verringerung Jahressonderzahlung, Verlust der Anwartschaft auf Stufenaufstieg, Wegfall sonstiger Besitzstandsregelungen) Entscheidung der Beschäftigten unter Abwägung der (finanziellen) Konsequenzen keine Beratung! Einjährige Ausschlussfrist 153

155 Strukturausgleich Höhergruppierungsgewinn wird - wie bisher - auf Strukturausgleich angerechnet 12 Abs. 4 TVÜ-VKA Reine Zuordnungen zu den Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 (gem. 17 Abs. 8 TVÜ-VKA VerGr. II BAT, FGr 2 mit 6-jähriger Bewährung nach VerGr. II 1b BAT) gelten nicht als Höhergruppierungen 154

156 Weitere Regelungen ab

157 Endstufen (BT-V) Regelungen ab Abweichend von 16 Abs. 1 S. 1 TVöD: EG Merkmale Endstufe 2 handwerkliche Tätigkeiten 5 9a handwerkliche Tätigkeiten 4 S4 Fg 3 Sozial- und Erziehungsdienst 4 S8b Fg 3 Sozial- und Erziehungsdienst 4 15 Zahn-/Ärztinnen und Ärzte 5 156

158 Regelungen ab Besondere Stufenlaufzeiten (BT-V) abweichend von 16 Abs. 3 S. 1 TVöD: EG Merkmale Stufenlaufzeiten 9a handwerkliche Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3 Tätigkeiten N Notfallsanitäter Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 alle S-EG SuE Stufe 3 nach 3 Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3 S8b SuE Stufe 5 nach 6 Jahren in Stufe 4 FG 1+2 Stufe 6 nach 8 Jahren in Stufe 5 157

159 Änderungen im TVÜ-VKA 17 Neufassung 17 Abs. 6 Streichung Wegfall der Besitzstandszulage für Techniker, Meister und Programmierer für ab neu eingestellte Beschäftigte Anlage 1 Wegfall Anlage 3 Neufassung für Lohngruppen 29 ff Neu: Überleitungsrecht Entgeltordnung 29a Abs. 3 neue Besitzstandszulage für Techniker, Meister und Programmierer für in die EO übergeleitete Beschäftigte 158

160 Bleibende Regelungen im TVÜ-VKA 6, 28a, 28b Regelungen über individuelle Zwischen- und Endstufen 8 Besitzstand Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg nur noch bis Besitzstand Vergütungsgruppenzulage aber: entfällt bei Höhergruppierung nach 29b 12 Strukturausgleich: entfällt bei Höhergruppierung 11 Besitzstand kinderbezogene Entgeltbestandteile 19 Entgeltgruppen 2Ü, 15Ü 28a Entgeltgruppen S 13Ü, S 16Ü 159

161 Änderungen ab

162 Tariferhöhung 2,35 % ab : entsprechende Erhöhung der Garantiebeträge 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD wird wie folgt gefasst: 2 Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 - in den Entgeltgruppen 1 bis 8 vom 1. Februar 2017 an weniger als 58,98 Euro, - in den Entgeltgruppen 9a bis 15 vom 1. Februar 2017 an weniger als 94,39 Euro, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. 161

163 V. Änderungen ab die stufengleiche Höhergruppierung 162

164 Stufengleiche Höhergruppierung ab Abs. 4 TVöD Greift für Tätigkeitswechsel ab dem Absichtlich 2 Monate nach Inkrafttreten der EO Keine Anwendung auf Höhergruppierungen im Zusammenhang mit der Überleitung! für Entgeltgruppen 2 bis 14 nicht: aus EG 1! keine Garantiebeträge (Ausnahme: SuE) keine Mitnahme der Stufenlaufzeit Sonderregelung bei individueller Endstufe 163

165 Stufengleiche Höhergruppierung ab dem Sonderfall: von EG 9a in EG 9b Änderung ggü. Einigungspapier in Redaktion ( 17 Abs. 4 S. 3) Sonderregelung für Höhergruppierungen aus der neuen EG 9a Stufen 2-4 in die neue EG 9b: Die erbrachte Stufenlaufzeit in der AusgangsEG wird in der höheren EG angerechnet Hintergrund: Entgelte der EG 9a und 9b sind in den Stufen 1, 3 und 4 identisch und in der Stufe 2 der EG 9a ist ein um 30 geringeres Entgelt vereinbart Verhinderung von Verschlechterungen 164

166 Niederschriftserklärung Nr. 10 zu 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD: Bei einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 9a Stufen 2 bis 4 in die Entgeltgruppe 9b beginnt abweichend vom ansonsten gültigen Grundsatz in der Entgeltgruppe 9b die Stufenlaufzeit nicht neu. Die Anrechnung der in diesen Stufen in der Entgeltgruppe 9a zurückgelegten Stufenlaufzeiten auf die jeweils maßgebliche Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9b ist allein dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD die bisherige Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b aufgeteilt wurde und hierbei das Tabellenentgelt in der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9b nur geringfügig über dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a Stufe 2 liegt und die Tabellenentgelte der Stufen 3 und 4 in den Entgeltgruppen 9a und 9b identisch sind. Die Mitnahme der Stufenlaufzeit in diesen Fällen vermeidet Eingriffe in der Erwerbsbiografie der Beschäftigten bis zum Erreichen der Stufe 5 in der Entgeltgruppe 9b. 165

167 Sonderregelung bei Höhergruppierung aus EG 1 17 Abs. 4a TVöD (neu eingefügt!) derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. entspricht der bisherigen Fassung des 17 Abs. 4 betragsmäßige Stufenzuordnung = mind. bisheriges Tabellenentgelt + mind. Stufe 2 (da die Endstufe EG 1 mit 1.941,97 unter dem Tabellenentgelt der EG 2 Stufe 2 (2.152,51 ) liegt, führt eine Höhergruppierung immer zu einer Zuordnung zur Stufe 2 der höheren EG) Stufenlaufzeit beginnt neu bei Höhergruppierung über mehrere EG: Berechnung für jede dazwischen liegende EG 166

168 Sonderregelung bei Höhergruppierung aus individueller Endstufe ( 6 Abs. 4 S. 2-6 TVÜ-VKA) Mindestzugewinn von 2 % der Endstufe der höheren Entgeltgruppe wird erreicht? wenn (+) wenn (-) Zuordnung zur Endstufe der höheren EG Zuordnung zu einer neuen individuellen dynamischen Endstufe (bisherige individuelle Endstufe zzgl. 2 % der höchsten Stufe der neuen EG) 167

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