Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in der Ausgabe unseres Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht befasst sich unser Leitartikel mit von der EU eingerichteten Online-Portalen, welche Kunden zu einer außergerichtlichen Lösung verhelfen sollen, falls diese einen nicht zufriedenstellenden Online-Kauf oder Dienstleistungsvertrag abgeschlossen haben. In unserem Artikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über diese sogenannte Online-Streitbeilegungsplattform verschaffen, und neben den allgemeinen Informationen auch darauf eingehen, was Sie als Unternehmer beziehungsweise als Verbraucher beachten sollten. Das Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der sog. ODR-Verordnung und der ADR-Richtlinie, durch welche nun für viele Unternehmen neue Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher bestehen. Darüber hinaus bietet Ihnen unsere Rubrik Rechtsprechung interessante Einblicke in aktuelle Entscheidungen der Gerichte. Wir wünschen Ihnen mit der September-Ausgabe unseres Newsletter viel Freude und eine interessante Lektüre. Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Online-Streitbeilegung und alternative Streitbeilegung: Neue Informationspflicht für Unternehmer 1 Aktuelle Rechtsprechung 4 Anstehende Veranstaltungen 6 Online-Streitbeilegung und alternative Streitbeilegung: Neue Informationspflicht für Unternehmer Mit der Einführung der neuen Streitbeilegungsplattformen verfolgt die EU insbesondere ein Ziel: Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern eine schnelle, effiziente, preiswerte und vor allem außergerichtliche Möglichkeit der Konfliktlösung zu bieten. Betroffen sind sowohl inländische, als auch grenzüberschreitende Streitigkeiten, welche sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben. Dadurch soll das gegenseitige Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern, die zunehmend in Form des elektronischen Datenverkehrs miteinander interagieren, gestärkt werden. Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, hat sich die EU zweierlei Instrumente bedient, welche sich gegenseitig ergänzen. Zum einen die ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung Nr. 524/2013). Zum anderen die sog. ADR-Richtlinie (Alternate Dispute Resolution) über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie Nr. 2013/11/EU). 1. ODR-Verordnung Durch das Inkrafttreten der sog. ODR-Verordnung Anfang 2016 wurde zunächst eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet. Online-Streitigkeiten sollen künftig, unter Einbeziehung einer nationalen Einrichtung der alternativen Streitbeilegung zugeführt werden. Ab wann gilt die Verordnung? Die EU-Verordnung ist am in Kraft getreten, die Inbe- 1

2 triebnahme der EU-Streibeilegungs-Plattform fand jedoch erst am statt und ist für Verbraucher abrufbar. Dementsprechend müssen seit diesem Zeitpunkt auch die Hinweispflichten (s.u.) erfüllt werden. Bermerkenswert ist jedoch, dass Deutschland bislang noch nicht aktiv an der Streitbeilegung teilnimmt und eine sog. nationale Stelle, an die sich Verbraucher wenden können, bislang nicht geschaffen hat. Informationspflichten für Unternehmer Die Verordnung enthält neue Informationspflichten, welche vor allem für Online-Unternehmer von großer Bedeutung sind. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung müssen Online-Unternehmer, welche im elektronischen Datenverkehr tätig werden, ihrer Website einen Link beifügen, durch welchen der Verbraucher unmittelbar zu der Online-Streitbeilegungsplattform weitergeleitet wird. Das gilt auch für Deutschland, ungeachtet der noch nicht bestehenden aktiven Teilnahme an dem Verfahren. Wird ein Angebot per verschickt, so muss der Informationshinweis auch der Mail beigefügt werden. Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung lautet: In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre -Adressen an. Der Verbraucher muss also über die Existenz der Streitschlichtungs-Plattform informiert werden. Auch muss er darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass diese zur Beilegung von Online- Streitigkeiten genutzt werden kann. Zur Nutzung der Plattform füllt der Beschwerdeführer anschließend ein elektronisch bereitgestelltes Beschwerdeformular aus. Nachdem der Beschwerdegegner bekannt gegeben wurde, wird die zuständige Stelle für alternative Streitbeilegung (sog. AS-Stelle) ermittelt, welche sich dann der Problemlösung annimmt und einen Schlichtungsversuch startet. Geltungsbereich Generell haben alle Unternehmer seit Anfang 2016 diese Informationspflicht einzuhalten, welche ihren Sitz in der EU haben, und darüber hinaus ihre Waren und Diensleistungen an EU-Verbraucher online verkaufen. Die Verkaufsangebote müssen dabei entweder über eine Website, oder über einen anderen elektronischen Weg, wie zum Beispiel durch das Schreiben von s, den Verbraucher erreichen. Hierbei ist es irrelevant, ob der Unternehmer eine eigene Website besitzt, oder er die Dienste von Online-Verkaufsplattformen wie zum Beispiel Amazon oder Ebay in Anspruch nimmt. Auch ist das Bestehen der Informationspflicht für einen Unternehmer nicht davon abhängig, wie viele Mitarbeiter er in seinem Betrieb beschäftigt hat (hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur ADR-Richtlinie), ob der Verkauf seiner Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen auf grenzüberschreitender Ebene erfolgt oder ob er sich zu der Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat. Tatsächlich ausgeschlossen von der Informationspflicht sind nur Unternehmen: die zwar eine eigene Website besitzen, diese jedoch bloß zur Repräsentation des eigenen Betriebs verwenden und in selbigem Zusammenhang keine Verträge schließen, die ihren Sitz außerhalb der europäischen Union haben, die ihre Waren und Dienstleistungen ausschließlich Verbrauchern anbieten, welche ihren Sitz nicht in der EU haben oder welche ihre Waren und Dienstleistungen nur im B2B- Bereich anbieten, also auf geschäftlicher Ebene nur mit anderen Unternehmern interagieren. 2. ADR-Richtlinie Diese von der EU eingeführte Richtlinie steht zwar einerseit unmittelbar mit der ODR-Verordnung in Verbindung, muss jedoch andererseits unabhängig von dieser erfüllt werden. Sie betrifft den Bereich der alternativen Streitbeilegung, die nicht zwangsläufig deckungsgleich mit der Online-Schlichtung nach ODR sein 2

3 muss. Von der Alternativen Streibeilegung (ADR) sind nämlich gundsätzlich alle Kaufverträge bertoffen, unabhänmgig davon, ob diese online abgeschlossen werden oder nicht. Ab wann gilt die Richtlinie? Die sogenannte ADR-Richtlinie wurde durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in nationales Recht umgesetzt. Die gemäß 36, 37 VSBG für den Unternehmer bestehenden Informationspflichten gelten jedoch verbindlich erst ab dem Den betroffenen Händlern bleibt demnach noch genügend Zeit, um sich sowohl mit den allgemeinen, als auch mit den spezifischen Schlichtungsstellen und deren Einzelheiten zu befassen. Informationspflicht für Unternehmer Hauptziel des VSBG ist es, nationale alternative Streitbeilegungsstellen in den Bereichen zu schaffen, in welchen diese überhaupt nicht, oder nicht ausreichend vorhanden sind. Auch für offline abgeschlossene Kaufverträge sollen die Gerichte entlastet und möglichst vorher eine Einigung ermöglicht werden. Gemäß 36 Abs. 1 VSBG trifft einen Unternehmer, welcher eine Website besitzt oder AGB verwendet die Pflicht, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Desweiteren besteht für den Unternehmer gemäß 37 Abs. 1 VSBG die Pflicht, den Verbraucher unter Angabe von Anschrift und Website auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, sofern die Streitigkeit nicht unmittelbar zwischen Verbraucher und Unternehmer beigelegt werden konnte Geltungsbereich Die ADR-Richtlinie und die damit einhergehenden Verpflichtungen gelten, wie auch schon bei der ODR-Verordnung, für außergerichtliche Streitigkeitsbeilegungen, in welchen EU-Verbraucher gegen EU-Unternehmer vorgehen können. Sie ist jedoch nicht als Ersatz für ein gerichtliches Verfahren anzusehen, und schränkt Verbraucher und Unternehmer auch nicht in ihrem Recht ein, ein solches Verfahren zu ersuchen. Anders als bei der ODR-Verordnung sind auch offline geschlossene Kaufverträge miteinbezogen. Die Information muss daher neben der Website zusätzlich auch in die AGB aufgenommen werden. Die ADR-Richtlinie gilt nicht für: Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen, Streitigkeiten vor Verbraucherbeschwerdestellen, welche von Unternehmern betrieben werden, B2B Angelegenheiten, also Streitigkeiten zwischen Unternehmern, Verfahren, welche von Unternehmern gegen Verbraucher eingeleitet werden. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Abmahnrisiko Ob ein Verstoß gegen die oben genannten Informationspflichten in einer Abmahnung resultieren kann, war bis vor wenigen Monaten noch nicht abschließend geklärt. Aus Art. 14 der ODR- Verordnung geht hervor, dass es sich um eine zwingende, unionsrechtliche Verbraucherinformationspflicht handelt. Auf der anderen Seite ist es laut Art. 18 der Verordnung jedem Mitgliedstaat selbst überlassen, wie mit einem Weglassen dieser Information umgegangen wird: Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vor gesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. In unserer Rubrik Rechtsprechung finden Sie dazu jedoch ein aktuelles Urteil des LG Bochum vom Es beschäftigt sich mit der Frage, ob für deutsche Unternehmer Anfang des Jahres eine Informationspflicht bestand, obwohl zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch überhaupt keine Online-Streitbeilegung stattfand. Das LG Bochum kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Verordnung gemäß 5a Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) um eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift handelt, deren Nichteinhaltung abgemahnt werden kann. Daher ist dringend zu empfehlen die Informationspflicht ernst zu nehmen und einen entsprechenden Verweis der Website beizufügen (ODR und ADR) beziehungsweise in die AGB (gemäß ADR) aufzunehmen. 3

4 Rechtsprechung Hinweispflicht auf Online-Schlichtungsplattform LG Bochum, Urteil vom O 21/16 Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass eine Nichteinhaltung der Informationspflicht von Unternehmern auch im Zeitraum vom , also zu dem Zeitpunkt, zu welchem die ODR-Verordnung bereits in Kraft getreten war, aber die Online-Streitbeilegungsplattform noch nicht zur Verfügung stand, rechtswidrig ist. Ein solches Fehlen der Informationen stelle für den Verbraucher, so das LG Bochum, eine spürbare Beeinträchtigung dar. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Rechtsanwälte mbb Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch & Rechtsanwälte mbb, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE , Sitz der schaftsgesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: AG Essen, PR 1139 Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & mbb sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. Grund für den Rechtsstreit war, dass sowohl die Verfügungsklägerin, als auch der Verfügungsbeklagte, online Uhren zum Verkauf angeboten haben. Der Beklagte verwies jedoch an keiner Stelle seines Angebots auf die Online-Streitbeilegungsplattform, woraufhin die Klägerin am eine Abmahnung an diesen schickte. In dieser wurde der Beklagte zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung aufgefordert. Durch Beschluss des LG Bochum wurde diesem untersagt, im geschäftlichen Verkehr Uhren anzubieten, ohne die bestehende Informationspflicht einzuhalten, nachdem dieser auf die Abmahnung nicht reagierte. Hiergegen richtet sich auch der Widerspruch des Beklagten. Die am in Kraft getretene ODR-Verordnung (EU-VO Nr. 524/2013) könne zum Tatzeitpunkt keine Rechtswirkung entfalten, da die Online-Streitbeilegungsplattform noch nicht zur Verfügung stand. Demanch läge auch keine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des 3a UWG vor. Das LG Bochum sah dies jedoch anders. Ein Verstoß gegen 3a UWG i.v.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sei in jedem Fall gegeben. Weder die Tatsache, dass die Plattform am noch nicht zur Verfügung stand, noch dass sie erst am , also sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung zugänglich wurde, lassen für den Beklagten die Informationspflicht entfallen. Grund dafür ist, dass die Einschaltung einer Streitbeilegungsstelle nicht schon bei Vertragsschluss Relevanz hat. Entscheidend ist ein späterer Zeitpunkt, in welchem es tatsächlich zu einer Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt. Folglich wurde eine Informationspflicht des Beklagten zum , also nach Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. 4

5 Die entscheidende Begründung des LG Bochum lautet: Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten auf Grund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht Pflicht zur Angabe von Kriterien bei Werbung mit Prüfzeichen BGH, Urteil vom 21. Juni Az.: I ZR 26/15 Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil aus dem Juni 2016 seine überaus restriktive Haltung bestätigt, wenn es um die Werbung mit Prüfzeichen oder Warentests etc. für Produkte geht. Neben der bereits vielfach veröffentlichten Rechtsprechung dazu, dass die Ergebnisse der Tests objektiv und nicht verfälscht bzw. einseitig positiv dargestellt werden müssen, hat der Bundesgerichtshof nun auch noch einmal bestätigt, dass regelmäßig zusätzliche Angaben zu der durchgeführten Prüfung bzw. zu dem beworbenen Warentest erforderlich sind. Im Kern ging es um die Abstimmung des Verhaltens unter Wettbewerbern durch den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten. Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hat einen Verstoß gegen 1 GWB u.a. noch mit der Begründung verneint, dass der bloße Informationsaustausch noch kein abgestimmtes Verhalten im kartellrechtlichen Sinne darstelle und damit bestehende wettbewerbliche Risiken beseitigt worden seien. In ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH sieht der BGH indes schon in dem Austausch marktrelevanter Informationen eine Kausalitätsvermutung, was das erforderliche hierauf basierende Marktverhalten angeht. Durch diese Kausalitätsvermutung wird die Widerlegung des Vorwurfs einer abgestimmten Verhaltensweise natürlich erheblich erschwert. Damit bleibt der Austausch marktrelevanter Informationen unter Wettbewerbern kartellrechtlich weiterhin ein äußerst sensibles Thema. Entsprechende wesentliche Informationen sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bewerbung aufzuführen zum Beispiel in einem deutlich lesbaren Sternchen-Hinweis und haben unter anderem auch aufzuführen, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist und zum Beispiel welche Bereiche des Produkts getestet wurden. In den unmittelbaren Zusammenhang der Bewerbung gehören laut Bundesgerichtshof alle Informationen, die für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben. Unternehmen werden daher regelmäßig sehr genau darauf zu achten haben, dass die notwendigen Informationen zur Testagentur, zum Umfang der Tests/der Prüfung und dessen Kriterien im Rahmen der Werbung zu veröffentlichen. Kausalitätsvermutung bei potentiell kartellrechtswidrigen Absprachen zwischen Wettbewerbern BGH, Urteil vom 12. April 2016 KZR 31/14 Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem April diesen Jahres die strenge Wertung des EuGH im Hinblick auf Absprachen zwischen Wettbewerbern einmal mehr bestätigt. 5

6 Veranstaltungshinweise Haftungsrisiken in Marketing und Vertrieb 21. in Düsseldorf Geschäftserfolg in China 26. in Düsseldorf AGB und Vertragsklauseln für Profis 30. in Mannheim AGB und Vertragsklauseln 4. Oktober 2016 in Frankfurt/Main Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise finden Sie auch unter: Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 17. Oktober Ihr Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Telefon Martin Stange Telefon Lothar Köhl Telefon Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax Dr. Volker Hees Telefon Telefax Olga Kulla Rechtsanwältin Telefon Telefax Sebastian Herrmann Telefon Janina Pesch Rechtsanwältin Telefon

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