Städtebauliche Verträge zur Sicherung des geförderten Wohnens

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Städtebauliche Verträge zur Sicherung des geförderten Wohnens"

Transkript

1 Städtebauliche Verträge zur Sicherung des geförderten Wohnens Offensive für bezahlbares Wohnen in Schleswig-Holstein am 17. März 2014 Sebastian Krause

2 Vorstellung Sebastian Krause Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Rechtsangelegenheiten und Beteiligungsverwaltung Bauordnung und Städtebau

3 Die Rechtsgrundlage 11 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch: Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge zur Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele schließen. Ein solches Ziel kann die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sein.

4 Anwendungsfall: Neuer Bebauungsplan Neue oder veränderte Wohngebietsfestsetzungen sind geplant. Eine Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB wird nicht als ausreichend angesehen. 4

5 Risiken Vertrag vergeht, Baurecht besteht Bei Nichtigkeit des Vertrags bleibt der Bebauungsplan bestehen, kann aber abwägungsfehlerhaft werden, wenn der Vertrag wesentliches Abwägungskriterium war. Nach Erlass des Bebauungsplans hat der Investor wenig Anreiz, lästige Vertragspflichten zu erfüllen. Konsequenz: Nichtigkeitsgründe vermeiden! Vertragspflichten sichern! 5

6 Wirksamkeitsvoraussetzungen Städtebauliche Rechtfertigung Koppelungsverbot Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung Gleichbehandlung 6

7 Städtebauliche Rechtfertigung Es muss sich um städtebauliche Ziele handeln, z.b. einer Verdrängung der Wohnbevölkerung, einseitigen Bevölkerungsstrukturen oder einer Ghettobildung vorzubeugen. Sozialpolitische Ziele (Wohnraumförderung, soziale Durchmischung, Mietenhöhenpolitik) dürfen nicht. Die städtebaulichen Ziele müssen durch den Bebauungsplan verfolgt werden. Es muss dargelegt werden, dass und warum ein städtebaulicher Missstand gegeben oder zu erwarten ist und dass ihm durch den Bebauungsplan entgegen gewirkt werden kann. 7

8 Kopplungsverbot Die Gemeinde darf sich keine Gegenleistung versprechen lassen, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Leistung steht. Hoheitliche Leistungen dürfen nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden. Vertragspartner darf nicht bereits einen Anspruch auf die Gegenleistung haben. 8

9 Angemessenheit Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Beurteilung nur im Einzelfall möglich. Ein Indiz für Unangemessenheit liegt vor, wenn das Vorhaben durch den Vertrag für den Vertragspartner unrentabel wird. Planungsgewinn und vertragsbedingte Lasten sind zu ermitteln und zueinander ins Verhältnis zu setzen. 9

10 Gleichbehandlung In vergleichbaren Fällen darf der Umgang mit städtebaulichen Verträgen (innerhalb derselben Gemeinde) nicht willkürlich unterschiedlich sein. Verwaltungsleitlinien können helfen. 10

11 Sicherung der Vertragserfüllung Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung Bankbürgschaft Vertragsstrafe Ankaufs- und Wiederkaufsrechte Dienstbarkeiten/Baulasten Rechtsmittelverzicht 11

12 Vertragsinhalt Bauverpflichtung Fristen Mietpreisbindung oder Nachweis, dass nur berechtigter Personenkreis mietet Laufzeit der Belegungsbindung Zustimmungsvorbehalte bei Weiterveräußerung 12

13 Vollstreckungsunterwerfung Ermöglicht Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen (Ersatzvornahme, Festsetzung eines Zwangsgeldes, unmittelbarer Zwang, Erzwingungshaft) ohne vorheriges Klagverfahren Verwaltungsvollstreckung oft untauglich oder zahnlos. Kann für die Behörde nur durch besondere Vertreter vereinbart werden. 13

14 Bankbürgschaft Sichert nur Zahlungspflichten Kann z.b. zur Sicherung von Vertragsstrafen genutzt werden Erzeugt Bereitstellungskosten beim Vertragspartner 14

15 Vertragsstrafe Sichert Unterlassungspflichten oder fristgerechte Leistung Festbetrag oder Betragsspanne Muss zur Vertragseinhaltung motivieren, darf aber nicht unangemessen sein. Schuldbefreiend oder nicht schuldbefreiend 15

16 Ankaufs- und Wiederkaufsrechte Sichert gegen Insolvenz und Weiterveräußerung an Dritte Vertragspartner macht im städtebaulichen Vertrag ein preislimitiertes Kaufangebot, dass die Gemeinde annehmen kann, wenn der Vertragspartner bestimmte Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt Angemessenheit genau prüfen Zustimmung zur Weiterveräußerung nur dann, wenn auch der neue Erwerber ein gleichartiges Kaufangebot macht 16

17 Dienstbarkeiten/Baulasten Dienstbarkeit sichert nur Unterlassungspflichten des Vertragspartners und Handlungsrechte der Gemeinde Dienstbarkeit sichert nicht Handlungspflichten des Vertragspartners Baulast kann nur Pflichten sichern, die für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblich sind. 17

18 Rechtsmittelverzicht Im städtebaulichen Vertragt wohl weitgehend unzulässig, weil mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz unvereinbar. Ein gesonderter Rechtsmittelverzicht nach Wirksamwerden des öffentlichen Vertrags kann zulässig sein. 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Grundvereinbarung Musterprojekt

Grundvereinbarung Musterprojekt Grundvereinbarung 612.82-00 Musterprojekt Präambel Die Grundvereinbarung ist die Stufe 2 zur Umsetzung des Karlsruher Innenentwicklungskonzepts (KAI). Die Grundvereinbarung ist die rechtlich verbindliche

Mehr

FACHINFO: Entschädigung als Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns bei städtebaulichen Verträgen. Klaus Hoffmann. Fachanwalt für Verwaltungsrecht

FACHINFO: Entschädigung als Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns bei städtebaulichen Verträgen. Klaus Hoffmann. Fachanwalt für Verwaltungsrecht FACHINFO: Entschädigung als Folge rechtswidrigen Verwaltungshandelns bei städtebaulichen Verträgen Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße 281

Mehr

Zusammenarbeit mit Privaten + Städtebaurecht Zusammenarbeit mit Privaten

Zusammenarbeit mit Privaten + Städtebaurecht Zusammenarbeit mit Privaten Zusammenarbeit mit Privaten 1/32 - 11 städtebaulicher Vertrag - 12 Vorhaben- und Erschließungsplan - 13 Vereinfachtes Verfahren - 13 a Bebauungspläne der Innenentwicklung 2/32 11 Städtebaulicher Vertrag

Mehr

Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG

Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB. 1. Gegenstand der Fachanweisung Anwendung 2 UNGÜLTIG Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Bauordnung und Hochbau FA 1/2007 - ABH Fachanweisung Vorweggenehmigung nach 33 BauGB 1. Gegenstand der Fachanweisung 2 2. Rechtsgrundlagen 2 3. Anwendung

Mehr

Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig.

Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig. Kommunen und Windenergie: Planungsrecht M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft

Mehr

Sozialgerechte Bodennutzung in der Landeshauptstadt München

Sozialgerechte Bodennutzung in der Landeshauptstadt München Sozialgerechte Bodennutzung in der Landeshauptstadt München Juli 1989 März 1994 Juli 1995 sog. 40 % -Beschluss des Stadtrats: Verwendung von 40% der ausgewiesenen Wohnbaulandflächen für sozialen Wohnungsbau

Mehr

Städtebauliche Verträge

Städtebauliche Verträge Städtebauliche Verträge Forum Raumwissenschaften 2013 Vera Feldges Leiterin Rechtsabteilung Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt 1 Kanton Basel-Stadt Was sind städtebauliche Verträge? Offener Begriff,

Mehr

Instrumente für mehr sozialen Wohnungsbau in Hamburg

Instrumente für mehr sozialen Wohnungsbau in Hamburg Instrumente für mehr sozialen Wohnungsbau in Hamburg Kommunale Wohnungsmarktbeobachtung NRW (KomWoB) AG-Konzepte Treffen 10.07.2013 in Essen Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung Referat Flächenentwicklung

Mehr

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich

Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage Dr. Daniela Schäfrich Compliance Anforderungen bei Windenergieprojekten Windenergietage 2015 Dr. Daniela Schäfrich Gliederung I. Was ist Compliance? II. Compliance Bedeutung in der Praxis III. Der städtebauliche Vertrag IV.

Mehr

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)

Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG) Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz Gesamtausgabe in

Mehr

Sozialgerechte Bodennutzung Der Münchner Weg

Sozialgerechte Bodennutzung Der Münchner Weg Sozialgerechte Bodennutzung Der Münchner Weg Norbert Wendrich, Landeshauptstadt München, Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Stadtplanung Wohnungsmarktsituation Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

Tagung zur Konversion von Militär- und Eisenbahnflächen

Tagung zur Konversion von Militär- und Eisenbahnflächen Tagung zur Konversion von Militär- und Eisenbahnflächen Dr. Jürgen Busse Rechtsanwalt, Vizepräsident der Akademie ländlicher Raum München, den 16.11.2016 1. Zum Begriff Konversion Bahnflächen und militärische

Mehr

Bodenpolitik, Bodenrecht und Stadtentwicklung

Bodenpolitik, Bodenrecht und Stadtentwicklung Bodenpolitik, Bodenrecht und Stadtentwicklung Soziale Wohnraumversorgung Prof. Dr. Arno Bunzel Herausforderung: Soziale Wohnraumversorgung in Berlin Berlin wächst. Deutsches Institut für Urbanistik in

Mehr

Städtebaulicher Denkmalschutz

Städtebaulicher Denkmalschutz Städtebaulicher Denkmalschutz Förderrichtlinie für die denkmalgerechte Fassadensanierung zur Modernisierung von Mietwohnungen in festgelegten Gebieten des Programms Städtebaulicher Denkmalschutz in der

Mehr

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden

Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung. Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich. Wann muss das Vergaberecht beachtet werden Wann ist eine EU-Ausschreibung erforderlich Das Vergaberecht regelt die Art der Ausschreibung 1 Wann muss das Vergaberecht beachtet werden nach Haushaltsrecht: zur kostengünstigen Beschaffung von Leistungen

Mehr

54, 56, 59 II Nr. 4 VwVfG: Treu und Glauben in öffentlichrechtlichen

54, 56, 59 II Nr. 4 VwVfG: Treu und Glauben in öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahrensrecht 54, 56, 59 II Nr. 4 VwVfG: Treu und Glauben in öffentlichrechtlichen Verträgen BVerwG, Urteil vom 16.05.2000 4 C 4.99. Leitsatz 1. Macht eine Gemeinde die Änderung eines Bebauungsplans

Mehr

Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)

Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche

Mehr

Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit

Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit Ausnahmegenehmigung und Befreiung vom Bebauungsplan in Bezug auf die Informationsfreiheit - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 7-3000 - 043/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser:

Mehr

Plansicherung. 1

Plansicherung.  1 Plansicherung www.krautzberger.info 1 Plansicherungsinstrumente Zurückstellung von Baugesuchen: 15 BauGB Veränderungssperre: 14 BauGB Teilungsgenehmigung: 19 BauGB weggefallen seit 20.6.2004 Vorkaufsrechte:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel A: Einführung 17 I. Vollstreckungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts 17 II. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 18 Die Bedeutung des

Mehr

Gemeinde Leinburg. Exposé. Verkauf eines Wohnbaugrundstücks im Baugebiet Föhrenhölzle der Gemeinde Leinburg, Gemeindeteil Unterhaidelbach

Gemeinde Leinburg. Exposé. Verkauf eines Wohnbaugrundstücks im Baugebiet Föhrenhölzle der Gemeinde Leinburg, Gemeindeteil Unterhaidelbach Gemeinde Leinburg Landkreis Nürnberger Land Exposé Verkauf eines Wohnbaugrundstücks im Baugebiet Föhrenhölzle der Gemeinde Leinburg, Gemeindeteil Unterhaidelbach Exposé Wohnbaugrundstück Föhrenhölzle Unterhaidelbach

Mehr

Grundstück Mühlenstraße in Köln-Porz Gemarkung Porz, Flur 2, Flurstücke Nrn. 895/176 u. 896/176, groß insg. 575 m²

Grundstück Mühlenstraße in Köln-Porz Gemarkung Porz, Flur 2, Flurstücke Nrn. 895/176 u. 896/176, groß insg. 575 m² Anlage B Verkaufskonditionen Grundstück Mühlenstraße 36-38 in Köln-Porz Gemarkung Porz, Flur 2, Flurstücke Nrn. 895/176 u. 896/176, groß insg. 575 m² Für das Grundstück besteht kein rechtsverbindlicher

Mehr

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen

Mehr

Definitionen Standortvoraussetzungen Genehmigungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten Ausblick

Definitionen Standortvoraussetzungen Genehmigungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten Ausblick Definitionen Standortvoraussetzungen Genehmigungsverfahren Beteiligungsmöglichkeiten Rechtliche Möglichkeiten Ausblick Landesjägertag 2010 in Erding 1 Definitionen Freiflächen-Photovoltaikanlagen großflächig

Mehr

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen

Vorlesung / Übung. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1. Wintersemester 2011/2012. Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 1 Vorlesung / Übung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 Wintersemester 2011/2012 Klausurfragen Vorlesung Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ÖR B1 2

Mehr

9 Verwaltungsvertrag Begriff

9 Verwaltungsvertrag Begriff Begriff Verwaltungsvertrag: 54 S. 1 VwVfG: Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Der Vertrag muss von einer Behörde abgeschlossen

Mehr

Demografischer Wandel

Demografischer Wandel Demografischer Wandel 1 Düsseldorf März 2011 http://www.stadtumbaunrw.de/pdf/do kumente/arbeitsbuch_pis.pdf 2 empirica-gutachten: bis 2030 600.000 Leerstände in NRW 3 Bevölkerungsentwicklung Bremerhaven

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Baurecht

Inhaltsverzeichnis. Teil 1 Baurecht Inhaltsverzeichnis Teil 1 Baurecht 1 Einführung in das öffentliche Baurecht... 3 1.1 Abgrenzung zum privaten Baurecht... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 5 2 Beteiligte... 9 2.1 Bauherrschaft... 9 2.2 Gemeinde...

Mehr

Flächenfraß Schrottimmobilien Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Innenentwicklung und Schrottimmobilien

Flächenfraß Schrottimmobilien Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Innenentwicklung und Schrottimmobilien Flächenfraß Schrottimmobilien Massentierhaltung Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Innenentwicklung und Schrottimmobilien Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Berlin, 23. April 2012

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld

Mehr

Baulandentwicklung Abschöpfung von Planungsgewinnen

Baulandentwicklung Abschöpfung von Planungsgewinnen Workshop Baulandentwicklung Abschöpfung von Planungsgewinnen am 19. Oktober 2005 in München Referenten: Rechtsanwalt Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Jürgen Greß Fachanwalt für

Mehr

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen

Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Realisierung von Bauvorhaben bei problematischen Immissionssituationen Gliederung Problemstellung Typische Konfliktsituationen Rechtlicher Rahmen Richtwerte Praktische Maßnahmen Rechtliche Instrumente

Mehr

Unterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen. Wohnraumvermittlung. Runder Tisch zu Asyl- und Flüchtlingsfragen 1

Unterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen. Wohnraumvermittlung. Runder Tisch zu Asyl- und Flüchtlingsfragen 1 Unterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen Wohnraumvermittlung Runder Tisch zu Asyl- und Flüchtlingsfragen 1 Unterbringung, Betreuung und Integration von Flüchtlingen Plädoyer für die Vermittlung

Mehr

Der Windenergie-Erlass vom

Der Windenergie-Erlass vom Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes

Mehr

Satzung. Für die innerhalb der folgenden Grenzen liegenden Flächen wird eine Veränderungssperre erlassen:

Satzung. Für die innerhalb der folgenden Grenzen liegenden Flächen wird eine Veränderungssperre erlassen: Satzung vor 6/50 der Stadt Bad Kreuznach über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes der Stadt Bad Kreuznach Zwischen Roßstraße, Mühlenteich und

Mehr

Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005

Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Gesetzesänderungen im Landschaftsgesetz NRW vom Mai 2005 Erweiterung der Eingriffe in Natur und Landschaft Natur auf Zeit Änderung im Artenschutzrecht Sicherungsinstrumente für Kompensationsmaßnahmen Weitere

Mehr

Vortrag Michael Sachs Staatsrat der Behörde für Stadtentwicklung Umwelt Hamburg

Vortrag Michael Sachs Staatsrat der Behörde für Stadtentwicklung Umwelt Hamburg Vortrag Michael Sachs Staatsrat der Behörde für Stadtentwicklung Umwelt Hamburg Friedrich Ebert Stiftung Wohnen in Berlin von anderen Städten lernen Thema: Hamburger Erfahrungen Anlass: Vortrag von ca.

Mehr

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Bbg. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I S 62) und des

Mehr

Markt Schwanstetten Lkr. Roth. Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung. im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB

Markt Schwanstetten Lkr. Roth. Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung. im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Lkr. Roth Bebauungsplan Nr. 13 Leerstetten Südlich Schwabacher Straße, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß 13 BauGB Entwurf vom 25.07.2017 Auftraggeber: Rathausplatz 1 90596 Schwanstetten vertreten

Mehr

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert

Mehr

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht Naturschutzrecht Übung Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht 1 18 I BNatSchG Allgemeine Gebiete / Planung ROG + BauGB + 10 / 11 BNatSchG Landesentwicklungsprogramm / Landschaftsprogramm Regionalplan

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/873 17. Wahlperiode 2010-09-20 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer

Mehr

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.

Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private. lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Übertragung öffentlicher Planungsund Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Inhalt 1. Die Akteure: Gemeinden, Planer und Bauherrschaften/Unternehmer 2. Eingrenzung des Themas:

Mehr

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 20.01.2000. Vorbemerkungen 1. Bei Grundstücken im Innenbereich regelt das BauGB,

Mehr

Ausübung von Vorkaufsrechten zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum

Ausübung von Vorkaufsrechten zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum Ausübung von Vorkaufsrechten zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München Expertengespräch 19.07.2016 Dr. Gerhard Spieß Fachanwalt für Verwaltungsrecht Mediator

Mehr

Richtlinie der Gemeinde Ampfing

Richtlinie der Gemeinde Ampfing 11. Februar 2016 Richtlinie der Gemeinde Ampfing für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken im Wohngebiet Ampfing Süd (Bebauungsplan Nr. 41) an Einheimische Die Gemeinde Ampfing fördert die kontinuierliche

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4168 15.06.2015 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Steffen Rosmeisl (CDU) Rückbau von Windkraftanlagen

Mehr

Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells

Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 1 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Folgen des EuGH-Urteils zur Ausschlussfrist des sog. Policenmodells 2 5a VVG a. F. (1994-2007) (1) 1 Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer

Mehr

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Stadt Pfungstadt Bauamt Der Bebauungsplan Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung besteht aus dem Flächennutzungsplan (FNP) und dem Bebauungsplan.

Mehr

Fachdialog Bauleitplanung 2006

Fachdialog Bauleitplanung 2006 Fachdialog Bauleitplanung 2006 Neue Planungsinstrumente - Änderungsentwurf des BauGB Einzelhandelsurteile des BVerwG - Folgen für Planung und Zulassung von Bauvorhaben Das neue Landschaftsgesetz NRW -

Mehr

Städtebauliche Verträge

Städtebauliche Verträge PraxisWissen Städtebauliche Verträge Grundformen, Rechtsschutz, Muster Bearbeitet von Karl Schwab 1. Auflage 2017. Buch. X, 191 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70671 4 Format (B x L): 12,8 x 19,4 cm Recht

Mehr

Satzung über die Bestimmung der Ablösebeträge für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Rangsdorf vom

Satzung über die Bestimmung der Ablösebeträge für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Rangsdorf vom Satzung über die Bestimmung der Ablösebeträge für Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Gemeinde Rangsdorf vom 30.01.2007 Rechtsgrundlagen Aufgrund des 5 Abs. 1 i.v.m. 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung

Mehr

Zum Vergaberecht nach Ahlhorn, GWB-Novelle und EuGH-Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit städtebaulichen Verträgen

Zum Vergaberecht nach Ahlhorn, GWB-Novelle und EuGH-Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit städtebaulichen Verträgen 1 Zum Vergaberecht nach Ahlhorn, GWB-Novelle und EuGH-Entscheidung, insbesondere im Zusammenhang mit städtebaulichen Verträgen 2 Vor OLG Düsseldorf Vergaberecht anwendbar, wenn öffentlicher Auftraggeber

Mehr

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss Seite 4 5. Mai 2017 Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Amtlicher Teil Kreiswahlleiter Bundestagswahl: Bundestagswahlkreis 193 Erfurt - Weimar - Weimarer Land II Hausanschrift: Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Hansjochen Dürr/Manfred Aschke Baurecht Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Rdnr. I. Allgemeines 1-7 1. Funktion des Baurechts 1 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 2, 3 3. Gesetzgebungszuständigkeit 4,

Mehr

Nahversorgung. Planernetzwerk des RVR. Essen, Vortrag von Frau Heitfeld-Hagelgans und Herrn Piel

Nahversorgung. Planernetzwerk des RVR. Essen, Vortrag von Frau Heitfeld-Hagelgans und Herrn Piel Nahversorgung Planernetzwerk des RVR Essen, 08.05.2015 1 Vortrag von Frau Heitfeld-Hagelgans und Herrn Piel Gliederung Instrumentenkasten des Planungsrechts zur Steuerung des Einzelhandels Entwicklung

Mehr

Dezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche

Dezentrale Energieversorgung Kommunale Beteiligung Margit Nitsche Seite 1 Kommunale Beteiligung Seite 2 Rechtsform der Genossenschaft 1. Rechtsform: - selbständige juristische Person, einer HG nach dem HGB gleichgestellt - freie und wechselnde Mitgliederzahl - Beteiligung

Mehr

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

Mehr

SOZIALE ERHALTUNGS- VERORDNUNG ST. GEORG

SOZIALE ERHALTUNGS- VERORDNUNG ST. GEORG SOZIALE ERHALTUNGS- VERORDNUNG ST. GEORG ST. GEORG: URBANES WOHNEN IM STADTZENTRUM St. Georg grenzt direkt an die Innenstadt an und verfügt über ein sehr vielfältiges Milieu. Rund 10.000 Menschen leben

Mehr

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 1.6/61.00 gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 25.11.1991 1 Besonderes Vorkaufsrecht... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Inkrafttreten... 2 Anlage (Plan)... 3 Bekanntmachungsanordnung...

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Genügt eine Grunddienstbarkeit, damit die Erschließung bauplanungsrechtlich i. S. d. 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Genügt eine Grunddienstbarkeit, damit die Erschließung bauplanungsrechtlich i. S. d. 30 Abs. 1 BauGB gesichert ist? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11467 letzte Aktualisierung: 20.3.2007 BauGB 30 Abs. 1; BayBO Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2; BGB 1018, 1092, 1105 Sicherung der Erschließung

Mehr

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV)

Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Vereinbarung über ein Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ( 19 Abs. 3 StromNEV) Zwischen Name, Straße, Haus-Nr., Plz, Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt Und Westfalen Weser Netz GmbH,

Mehr

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema! Vorlesungsthema! Städtebaurecht BauGB 34 Vorlesungsthema! Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Bauleitplanung! Teil 1 BauGB: Aufgabe

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller

Mehr

Gemeinde Malente. Die Bürgermeisterin Bahnhofstraße 31, Bad Malente-Gremsmühlen -Liegenschaftsamt- Bieterverfahren zum Verkauf eines

Gemeinde Malente. Die Bürgermeisterin Bahnhofstraße 31, Bad Malente-Gremsmühlen -Liegenschaftsamt- Bieterverfahren zum Verkauf eines Gemeinde Malente Die Bürgermeisterin Bahnhofstraße 31, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen -Liegenschaftsamt- Bieterverfahren zum Verkauf eines Teilstücks aus dem Flurstück 132/4 Flur 5 Gemarkung Malente (Eckgrundstück

Mehr

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Auszug aus dem. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG) Rechtlich verbindlich ist die im jeweiligen Gesetzblatt veröffentlichte Fassung des Gesetzes Auszug aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

Mehr

Nr. IV/8. Lindau (B)

Nr. IV/8. Lindau (B) Lindau (B). Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Lindau (Bodensee) -Kostensatzungvom 25. August 1994 * Geändert durch: Erste Änderungssatzung

Mehr

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs

Mehr

Leitfaden zur Zusammenarbeit mit privaten Investoren im Bereich der städtebaulichen Planung

Leitfaden zur Zusammenarbeit mit privaten Investoren im Bereich der städtebaulichen Planung Leitfaden zur Zusammenarbeit mit privaten Investoren im Bereich der städtebaulichen Planung vom 29.03.2007 Einleitung Mit den nachfolgenden Ausführungen des Leitfadens zur Zusammenarbeit mit privaten Investoren

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 86.14 OVG 4 LB 3/13 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Lehr- und Stoffverteilungsplan für die Angestelltenlehrgänge II (modulares System) Aufbaustudium Generalist

Lehr- und Stoffverteilungsplan für die Angestelltenlehrgänge II (modulares System) Aufbaustudium Generalist Lehr- und Stoffverteilungsplan für die Angestelltenlehrgänge II (modulares System) Aufbaustudium Generalist C. Ordnung, Planen, Bauen (Stand:31.10.009) Prüfung: eine Klausur aus dem Bereich C Gewicht 3,

Mehr

Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB. Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Neue Rechtsprechung zu 34 Abs. 1 BauGB Dr. Markus Johlen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht +recht Bauplanungsrecht +Bauplanungs- Bebauungsplangebiet 30 BauGB Unbeplanter Innenbereich 34

Mehr

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan?

Der Bebauungsplan. Hinweise zum Verständnis und zur Mitwirkung. Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Welche Aufgabe hat ein Bebauungsplan? Die Bauleitplanung - zu ihr gehören der Flächennutzungsplan (FNP) und der Bebauungsplan - hat die Aufgabe, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten.

Mehr

Richtlinien über die Ausweisung von Baugelände der Gemeinde Hasselroth

Richtlinien über die Ausweisung von Baugelände der Gemeinde Hasselroth Richtlinien über die Ausweisung von Baugelände der Gemeinde Hasselroth Im Hinblick auf eine soziale und städtebaulich sinnvolle Bau- und Bodenpolitik beschließt die Gemeindevertretung folgende Richtlinien:

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksversammlung Altona. Beschluss. auf Empfehlung des Planungsausschusses

Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksversammlung Altona. Beschluss. auf Empfehlung des Planungsausschusses Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksversammlung Altona A/BVG/61.36-2/61.77-23 Drucksache XVIII-2205 Datum 24.06.2010 Beschluss auf Empfehlung des Planungsausschusses Ergebnis der Vorstudie (Plausibilitätskontrolle)

Mehr

Planungsrechtlicher Umgang mit dem Lebensmitteleinzelhandel. Dr. Christian Wiggers Rechtsanwalt

Planungsrechtlicher Umgang mit dem Lebensmitteleinzelhandel. Dr. Christian Wiggers Rechtsanwalt Planungsrechtlicher Umgang mit dem Lebensmitteleinzelhandel Dr. Christian Wiggers Rechtsanwalt 2 I. Planungsrechtliche Steuerung des Einzelhandels n Raumordnung Landes- und Regionalplanung n Gemeindliche

Mehr

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Tel Umwelt und Verkehr

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Tel Umwelt und Verkehr Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 02.08.2011 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Tel. 4200 Umwelt und Verkehr Bezirksamtsvorlage 137/11 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am 09. August 2011

Mehr

Eckwerte zur Konzeptvergabe städtischer Grundstücke

Eckwerte zur Konzeptvergabe städtischer Grundstücke Eckwerte zur Konzeptvergabe städtischer Grundstücke Dr. Beate Ginzel (Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung) Workshop Konzeptvergabe, 03.04.2017 Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung

Mehr

Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Hinweise zur Antragstellung in Enteignungsverfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den häufigsten Fall der Enteignung nach dem BauGB: die Enteignung

Mehr

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 5/2015. Schleswig, 13. Mai 2015

Amtsblatt. für die. Stadt Schleswig. Nr. 5/2015. Schleswig, 13. Mai 2015 Amtsblatt für die Stadt Schleswig Nr. 5/2015 Schleswig, 13. Mai 2015 Herausgegeben und verlegt von der Stadt Schleswig. Erscheint nach Bedarf. Das Amtsblatt wird kostenlos abgegeben im Rathaus Schleswig,

Mehr

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen

Mehr

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen

Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen Übersicht: Veranstaltung der BKM 2016 BauGB-Novelle zur Unterbringung von Flüchtlingen 1. Erscheinungsformen von Flüchtlingsunterkünften. 2. Art der baulichen Nutzung 3. Neuregelung vom 20.11.2014 4. Neuregelungen

Mehr

Penzberger Richtlinie zur sozialgerechten Bodennutzung sowie zur Deckung des Bedarfs an Arbeitsplätzen. SoBoN

Penzberger Richtlinie zur sozialgerechten Bodennutzung sowie zur Deckung des Bedarfs an Arbeitsplätzen. SoBoN Penzberger Richtlinie zur sozialgerechten Bodennutzung sowie zur Deckung des Bedarfs an Arbeitsplätzen SoBoN 1. Anlass Die Entwicklung hat in Penzberg dazu geführt, dass im Wohnungs- und Gewerbebau eine

Mehr

Fachtagung Ausweisung von Windkonzentrationszonen:

Fachtagung Ausweisung von Windkonzentrationszonen: Fachtagung Ausweisung von Windkonzentrationszonen: Ist rechtsicheres Planen noch möglich? Claudia Warnecke Technische Beigeordnete der Stadt Paderborn STADTPLANUNGSAMT PADERBORN Stadtentwicklung Verkehrsplanung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 7.12 OVG 1 KO 612/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Vertragsschluss mit AGB

Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Vertragsschluss mit AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verbreitet anzutreffen Bestandteil des Vertrags, ohne wirkliche Aufmerksamkeit des Kunden Rationalisierungsinteresse

Mehr

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB

Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

"Gesunde" Siedlungen

Gesunde Siedlungen "Gesunde" Siedlungen Rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf Eigentümer- und Nutzungsstrukturen Referent: Rechtsanwalt Henning J. Bahr, LL.M. AnwälteHaus, Osnabrück 28.05.2011 - Haus der Insel -

Mehr

- BEBAUUNGSPLAN - "Im Vogelsang" (8. Änderung), Mayen. Begründung

- BEBAUUNGSPLAN - Im Vogelsang (8. Änderung), Mayen. Begründung - BEBAUUNGSPLAN - "Im Vogelsang" (8. Änderung), Mayen Begründung Februar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Erforderlichkeit der Planung/ Aufstellungsbeschluss...3 2. Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung...3

Mehr

Präambel. Teil B Text

Präambel. Teil B Text Präambel Aufgrund des 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom

Mehr

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013

Hamburger Vergabetag Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke. Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Hamburger Vergabetag 2013 Workshop I Verkauf kommunaler Grundstücke Prof. Dr. Heiko Höfler 31. Januar 2013 Agenda 1. PPP-Transaktionen (Grundmodell) 2. Veräußerung eines kommunalen Grundstücks a) Überblick

Mehr

Bieterverfahren zum Verkauf des. Grundstücks in der Lindenallee, Bad Malente-Gr. Flurstück 130/3 Flur 6 Gemarkung Malente

Bieterverfahren zum Verkauf des. Grundstücks in der Lindenallee, Bad Malente-Gr. Flurstück 130/3 Flur 6 Gemarkung Malente Gemeinde Malente Der Bürgermeister Bahnhofstraße 31, 23714 Bad Malente-Gremsmühlen -Liegenschaftsamt- Bieterverfahren zum Verkauf des Grundstücks in der Lindenallee, 23714 Bad Malente-Gr. Flurstück 130/3

Mehr

Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten. Rückbau der Souterrain Wohnung zur Gewerbefläche.

Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten. Rückbau der Souterrain Wohnung zur Gewerbefläche. Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Altona Bezirksamt Altona - Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt - 22758 Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt A/WBZ2 Fachamt Bauprüfung Jessenstraße 1-3

Mehr

Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek

Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Einwohnerversammlung der Gemeinde Flintbek Zum Bebauungsplan Nr. 45 Butenschönsredder 2 und zum Bebauungsplan Nr. 46 der Gemeinde Flintbek Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3(1) BauGB 07.04.2014

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

1. Zur Interessenbekundung auffordernde Stelle: Stadt Falkensee, Der Bürgermeister, Falkenhagener Straße 43/49, Falkensee

1. Zur Interessenbekundung auffordernde Stelle: Stadt Falkensee, Der Bürgermeister, Falkenhagener Straße 43/49, Falkensee Öffentliches Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung geeigneter Interessenten für den Kauf eines überbauten kommunalen Grundstücks mit Bauverpflichtung für Gebäude mit Wohn- und Geschäftseinheiten

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr