Praxis der Unternehmensgründung. Marken & Patente
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- Herta Baumann
- vor 8 Jahren
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1 Universität Klagenfurt 13. November 2002 Praxis der Unternehmensgründung 1 Klagenfurt, 13. November 2002 Joachim Bucher geboren 1966 Dr. jur., Universität Graz LL.M., Mc George Sacramento / USA Rechtsanwalt () Tätigkeitsschwerpunkt: Nationales und internationales Wirtschaftsrecht Spezialgebiete: Immaterialgüterrecht Gesellschaftsrecht US-Recht j o a c h i m. b u c h e abp-law law.c 2
2 Themen Gewerbliche Schutzrechte Marken Patente Gebrauchsmuster Registrierungsstellen: Österreichisches Patentamt (ÖPA) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) World Intellectual Property Organisation (WIPO) Ein praktisches Beispiel: 3 Eine Idee Die Business-Idee:... Konferenzschaltung... Einen Namen... coline 4
3 Eine Idee Die Business-Idee:... Konferenzschaltung... Ein Logo... 5 Eine Idee Die Business-Idee:... Konferenzschaltung... Eine Marke... Registered Trade Mark 6
4 Marken und Patente I. Marken 1. Regulatorien: a) International Madrider Markenabkmen (MMA) Abkmen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen TRIPS-Abkmen b) Gemeinschaftsrechtliche Normen Markenrichtlinie (89/104/EWG) v Verordnungen über die Gemeinschaftsmarke c) National Markenschutzgesetz 1970 Patent-Gebrauchsmuster-Marken und Musterverordnung (PGMMV) zu a) MMA Dem MMA gehören ca. 43 Staaten an. Auch Österreich ist Mitglied. Grundsätzlich bedarf der Erwerb von Markenrechten in anderen Ländern der singulären Anmeldung in diesen Ländern. Das MMA hat dieses Verfahren vereinfacht. Anstelle der Anmeldungen in jedem Land, tritt die einzige Eintragung in das v Internationalen Büro in Genf geführte internationale Markenregister. Das Verfahren wird einfacher und billiger. Die international registrierte Marke ist in den beteiligten Ländern ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die sohin entstandene internationale Marke ist aber nur ein Bündel von nationalen Marken, deren Inhalt und Schutzbereich sich in jedem der beteiligten Ländern nach dessen nationalen Recht bestimmt. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre und kann jeweils für weitere 20 Jahre verlängert werden. 7 TRIPS Ist ein Ergebnis der GATT- Uruguy-Runde Abkmen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade related Aspects of Intellectual Property Rights) Ziel dieses Abkmen ist die weltweite Verstärkung und Harmonisierung des Schutzes des geistigen Eigentums. Besonderes Gewicht wurde auf eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzungsverfahren gelegt. Zu b) Markenrichtlinie M assgebliche Gemeinschaftsrichtlinie im M arkenbereich. Vereinheitlichung der m ateriellen und formellen Grundsätze. In Österreich mit der Novelle 1993 umgesetzt im MSchG. Zu c) Markenschutzgesetz 1970 (MSchG) 2. Definition: 1 M arkenschutzgesetz: Unter Marken werden in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 3. Charakteristika: a) Unterscheidungskraft: schwache Zeichen ( Parkhotel ), starke Zeichen ( OMO ) fehlt bei: Ziffern und Zahlen (Ausnahme Verkehrsgeltung 4711 ) einzelnen Buchstaben oder Buchstabenverbindungen (Ausnahme Ver ÖMV, IBM) Gattungsbezeichnungen (Obst) absolutes Freihaltebedürfnis (Propangas) kehrsgeltung bei 8
5 b) Verkehrsgeltung: W enn ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr von einer kritischen M asse als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens, einer Ware oder einer Leistung angesehen wird (etwa Franz für Humanic-Erzeugnisse). Örtlicher Umfang: Beteiligte Verkehrskreise Bekanntheitsgrad: Skala (berühmte Marke ab 60 %) c) Kollision: Überprüfen der Priorität d) Verwechslungsgefahr: Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn der Gebrauch eines Zeichens geeignet ist, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen. Im engeren Sinn: Verwechslungsgefahr bezogen auf ein Unternehmen (Philips, Philishave) Im weiteren Sinn: Erkennbar, dass es sich um Kennzeichen verschiedener Unternehmen handelt, jedoch entsteht der Eindruck einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehung (Baumax, Interbaumax). e) Kriterien der Unterscheidungskraft: akustisch (Urquell, Burgquell) optisch (Elektrola, Elektrona) begrifflich (Bad Ischler Gesundheitssalz, Bad Ischler Spezialsalz) 9 4. Funktion und Definition der Marke: a) Legaldefinition nach 1 b) Funktion der Marke: Herkunftsfunktion Vertrauensfunktion Werbefunktion c) Markenarten: Wortmarke (OMO) Bildmarke (Shell Muschel) Wort-Bild-Marke (das Bayer-Kreuz) Sammelmarken (Hals- und Bauchetikette einer Flasche) Buchstabenmarken (OMV) Ziffernmarken (4711) Buchstaben- und Ziffernkennzeichen (K2) d) Nach der Art der Benützung: Fabriksmarken (Eigenprodukte) Handelsmarken (Handelswaren) Dienstleistungesmakren Vorratsmarken 5. Registrierung a) Registrierungshindernisse: Zeichen mit amtlichen Charakter (Wappen etc.) Freizeichen: (zb gekreuzte Hämmer für Bergwerksprodukte) ärgerniserregende Zeichen täuschende Zeichen mangelnde Unterscheidungskraft (außer: Nachweis der Verkehrsgeltung ist erbracht) beschreibende Zeichen b) Wenn Obiges nicht zutrifft: Markenanmeldung Registerprinzip Amtliche Prüfung 10
6 Ähnlichkeitsnachforschung Registrierung Schutzdauer M it dem Tag der Eintragung in das M arkenregister entsteht das M arkenrecht. Die erste Periode der Schutzdauer endet nach zehn Jahren nach dem Ende des M onats, in dem die M arke registriert worden ist. Sie kann durch rechtzeitige Erneuerung der Registrierung immer wieder um zehn Jahre verlängert werden, wenn eine Erneuerungsgebühr eingezahlt wird (Achtung: die Erneuerung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf einer Schutzdauerperiode nachgeholt werden). Übertragung: M it oder ohne Unternehmen! 6. Inhalt und Schutz: Ausschließungsrechte: Schutzbereich: Zivilrechtlicher Schutz (etwa 9 UW G, 56 M SchG) Strafrechtlicher Schutz (Privatanklagedelikt 51/53 M SchG) 7. Löschung: auf Antrag bei Nichterneuerung bei W egfall des markenberechtigten Unternehmens! Nichtigkeitsantrag Relative Löschungsgründe: Absolute Löschungsgründe: Kollision mit älteren M arken wie etwa Wegfall des Unternehmens Verwirkung der Marke wegen Allgemeingebrauch: Walkman von Sony 8. Novum: Die Registrierbarkeit von Geruchsmarken Am wurde eine Gemeinschaftsmarke registriert, die im Geruch 11 frisch gemähten Grases besteht, der auf Tennisbälle aufgetragen werden soll (the smell of fresh cut grass). Aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung und der dort enthaltenen Markendefinition (alle die sich graphisch darstellen lassen, soweit solche Zeichen geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden) ist die Geruchsmarke grundsätzlich zulässig. In GB und den USA wurden solche Marken bereits eingetragen. Der Anmelder muss nachweisen, dass der Geruch als Marke verwendet wird und dass er nicht dem Produkt, für welches der Schutz beantragt wird, selbst innewohnt, sodass der v Anmelder künstlich dem Produkt hinzugefügt wird. Ein Dritter muss in dem Geruch ein Kennzeichen erblicken, dass er mit dem Produkt des Anmelders identifiziert. Graphische Darstellung? Bei Klangmarken, die auch schutzfähig sind, kann eine Beschreibung in Form der Notenschrift ausreichen. Möglichkeiten der Beschreibung der Geruchsmarke: Beschreibung des Eindruckes des Herstellungsverfahrens bzw. eine kbinierte Beschreibung Bedeutung: In der Werbeindustrie werden all-faktorische Reize immer stärker (wie bisher Seife, Toilettenpapier, etc). 9. Spannungsverhältnis Marke Internet (dains) Die Internet-dain hat rechtlich die Bedeutung eines Namens, sohin eine Kennzeichenfunktion. Die Überprüfung von Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit einer dain im Verhältnis zu einer Marke findet daher nach den selben Mechanismen statt, wie Marken untereinander geprüft werden bzw. andere Kennzeichen überprüft werden. Jüngste Entscheidung: Bazar-Cyberbazar 12
7 Eine Idee Die Business-Idee:... Konferenzschaltung... Ein Patent... Patent 13 II. Patente 1. Allgemeines Das Patentrecht hat sich aus dem Privilegienwesen entwickelt, Anfang des 18. Jahrhunderts. In Europa werden derzeit rund Patente pro Jahr angemeldet. Die Begründung für Patentschutz - Eigentumstheorie - Belohnungstheorie - Anspornungstheorie 2. Regulatorien International: Europäisches Patentübereinkmen, Patent Cooperation Tready (PCT) Pariser Verbandsübereinkunft Gemeinschaftsrechtlich: Gemeinschaftspatentübereinkmen, Halbleiterschutzrichtlinie National: Patentschutzgesetz 1970, Patent-Gebrauchsmuster, Marken- und Musterverordnung (Halbleiterschutzgesetz und Gebrauchsmusterschutzgesetz) 3. Definition: 1 Abs. 1 Patentgesetz bestimmt: Für Erfindungen, die neu sind ( 3), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weiser aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt. 14
8 Erfindung Entdeckung! Erfindung Idee! Wiederholbarkeit und Ausführbarkeit Gewerblichkeit Privatpatente? 4. Voraussetzung für Patenterteilung: Ausnahmen von der Patentierbarkeit: Verstoß gegen öffentliche Sitten Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen oder Tieren Pflanzensorten oder Tierarten, sowie im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Voraussetzung: Neuheit (keine Vorveröffentlichung, keine Vorbenützung) Erfindungshöhe - Keine stetige Weiterentwicklung (Pionierpatent) Problem: Doppelerfindung (Anmelderprinzip) 5. Kategorien: - Sachpatent - Verfahrenspatent 6. Dienstnehmer als Erfinder: Die Erfindung eines Dienstnehmers ist eine sogenannte Diensterfindung, wenn sie ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehm ens fällt, in dem der Dienstnehm er tätig ist und das Unternehm en an ihrem Zustandek m en nicht nur unwesentlich beteiligt war (dienstliche Obliegenheit des Dienstnehm ers). Ansonsten: freie Erfindung! DN hat Ansp ruch auf Patenterteilung. 15 Übertragung auf Dienstgeber Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hat der Dienstgeber ein gesetzliches Aufgriffsrecht. Im privatrechtlichen Dienstverhältnis muss das Aufgriffsrecht durch Einzel- oder Kollektivvertrag begründet werden. Mitteilungspflicht des Dienstnehmers Erklärungspflicht des Dienstgebers (4 Monate!) Während des Schwebezustandes Geheimhaltungspflicht!!! Diensterfindungsvergütung (angemessen) Keine Vergütung bei Einstellung ausdrücklich zur Erfindertätigkeit! (nachträgliche Änderung der Verhältnisse!) 7. Verfahren: Anmeldungsverfahren Priorität-Vorprüfung Entscheidung Zurückweisung Bekanntmachung (4 Monate) Einspruchsmöglichkeiten Dritter Patenterteilung (18-jährige Schutzfrist beginnt mit Bekanntma chung!) 8. Lizenzen: Der Patentinhaber kann die Benützung der Erfindung Dritten ganz oder teilweise, mit oder ohne Ausschluss anderer überlassen in Form einer Lizenz. Lizenzvertrag know-how -Vertrag 9. Inhalt und Schutz des Patentrechtes: Ausschließungsrecht Schutzbereich Territorialprinzip (mehrere Patentinhaber!) 16
9 Vorbenützer ist der, der die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben im Inland in Benützung genmen oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, um sie einer gewerblichen Verwendung zuzuführen. Meldet ein anderer dieses Patent rechtmäßig an und wird dieses erteilt, kann der Vorbenützer die Erfindung weiter benützen, jedoch eingeschränkt auf die Bedürfnisse des eigenen Betriebes auf die gleiche Art der Nutzung und ohne Übertragbarkeit. Zwangslizenz: Ein Verwaltungsakt der gegen den Willen des Patentinhabers die Erlaubnis zur Benützung einer patentierten Erfindung normiert. Das Gesetz kennt drei Fälle: Wegen Abhängigkeit: Der Inhaber eines Patentes für eine abhängige Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeutung hat gegen den Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine Lizenz. Macht er diesen Anspruch geltend, so hat auch der Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine Lizenz an dem abhängigen Patent. Mangels Ausübung: Im angemessenen Umfang treten sie ins öffentliche Interesse (Heeresverwaltung Monopolrecht). Schutzmechanismen des Patentes: Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Urteilsveröffentlichung Schadenersatz Rechnungslegung Verjährung (3 Jahre) 10. Löschung des Patentes: Zurücknahme Nichtigerklärung Aberkennung 17 III. Gebrauchsmuster 1. Regulatorien: Gebrauchsmustergesetz (Weder europarechtliche noch internationale Normen liegen derzeit vor) In Kraft getreten am Das Gebrauchsmuster wird auch das kleine Patent genannt. Es bietet einen Schutz für technische Entwicklungen, die nicht den für eine Patenterteilung erforderlichen hohen Erfindungsgehalt aufweisen. Das Anmeldeverfahren ist einfacher und kürzer (keine Neuheitsprüfung). 2. Definition Neuheiten, die auf einem erfinderischen Schritte beruhen und gewerblich anwendbar sind. 3. Unterschied zum Patentgesetz: Neuheitsschonfrist von sechs Monaten Auch die Programmlogik für Datenverarbeitungsanlagen wird als Gebrauchsmuster angesehen. Im übrigen ähnliche Schutzvoraussetzungen, wie im Patentgesetz. 4. Verfahren Anmeldungsverfahren beim Patentamt Die Neuheit wird nicht geprüft. Der Prüfer prüft den Stand der Technik (Recherchenbericht). Das Anmeldeverfahren wird abgeschlossen durch die Registrierung im Gebrauchsmusterregister und die Veröffentlichung im Gebrauchsmusterblatt. Umwandlung der Gebrauchsmusteranmeldung in Patentanmeldung kann beantragt werden. 18
10 Priorität: Schutzdauer: Schutzmechanismen: Beendigung: wie Patent! 10 Jahre wie Patentgesetz wie Patentgesetz 19 Ende Danke für Ihre Aufmerksamkeit... it s time to leave 20
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