Servicezentrum Forschung und Technologietransfer

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1 Servicezentrum Forschung und Technologietransfer Gewerbliche Schutzrechte Saschan Korder Tel: Saschan Korder

2 Technische Schutzrechte Patent Gebrauchsmuster Halbleiterschutzgesetz Sortenschutzgesetz Gewerbliche Schutzrechte Nicht technische Schutzrechte Urheberrecht (den gewerblichen Schutzrechten verwandt) Geschmacksmuster (Design) Markennamen (Warenzeichen) Sonstige Kennzeichen

3 Gewerbliche Schutzrechte Grundsätzlich dürfen Neu- und Weiterentwicklungen in Deutschland von jedermann frei kopiert oder nachgeahmt und auf den Markt gebracht werden Durch gewerbliche Schutzrechte (Verbietungsrechte) kann das verhindert werden Ein Patent ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Monopol eine Erfindung, alleine zu benutzen Der Patentinhaber kann jedem Dritten verbieten, den geschützten Gegenstand zu benutzen (herzustellen, zum Kauf anzubieten usw.)

4 Erfinder und Erfindungen Levis Strauss: Nietenhose Konrad Zuse: Computer (Z1) Arthur Fischer: Dübel

5 Was kann geschützt werden? Produkte Verfahren Anwendungen (Patent/GBM) (Patent) (Patent) Autositz Chemischer Stoff Verfahren zur Herstellung eines Autositzes Verfahre zur Herstellung des Stoffes Anwendung des Stoffes für bestimmte Zwecke

6 Ausschluss vom Patentschutz ( 1 PatG) Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Geschmacksmuster (Design) Pläne, Spiele, geschäftliche Tätigkeiten, Computerprogramme, Fotos, Filme, Zeichnungen, Reden, Romane, Musikstücke Urheberrecht

7 Allgemeine Patentierbarkeit Grundsätzlich oder tendenziell patentierbare Computerprogramme: Steuerungs- und Regelungstechnik CAD/CAM Betriebssysteme Digitale Signalbearbeitung Grundsätzlich oder tendenziell nicht patentierbare Computerprogramme: Programmierwerkzeuge Textverarbeitung/Tabellenkalkulation Bestandsverwaltung Übersetzungsprogramme Betriebswirtschaftliche Optimierungsprogramme

8 Patente- und Gebrauchsmusterschutz Erfindungen mit technischem Bezug neu erfinderisch gewerblich anwendbar ausführbar, wiederholbar, nachvollziehbar für Fachmann

9 Erfindung und erfinderische Tätigkeit Wann ist eine Erfindung neu? wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört! Stand der Technik: Alles was vor dem Anmeldetag (= Prioritätstag) irgendwo auf der Welt auf irgendeine Weise öffentlich zugänglich gemacht worden ist Wann liegt eine erfinderische Tätigkeit vor? wenn sie für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend ist Überwindung eines Vorurteils überraschendes Ergebnis lang andauerndes Bedürfnis

10 Patentanmeldung Um Patent- (oder Gebrauchsmusterschutz) für eine Erfindung zu erlangen, muss ein Antrag auf Erteilung eines Patents (bzw. auf Eintragung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen-Patent und Markenamt (DPMA) oder einem Patentinformationszentrum (z.b. einige IHKs) gestellt werden: Antragsteller: Antrag: Anmelder (Juristische Person) meist nicht Erfinder! Patentanmeldung Anmelder ohne Wohnsitz oder Niederlassung in D müssen immer einen Vertreter (Patentanwalt) bestellen.

11 Lebensweg einer Patentanmeldung Erfindung 1 Jahr 6 Monate Prüfungsverfahren ggf. Einspruch (einige Länder) Patentabla uf: 20 Jahre ab Anmeldung Meldung Einreichung Patentanmeldung Einreichung Auslands- Anmeldungen!!! Offenlegung der Patentanmeldung Erteilung des Patents ggf. Nichtigkeitsklage (einige Länder)

12 Patentverfahren Application Examination Grant Nationale Patent Ämter European Patent Office International Application PCT Nationale Patente Bündel Nationaler Patente beides

13 Patentdokumente Amtliche Veröffentlichungen Offenlegungsschrift nach 18 Monaten ab Anmelde- oder Prioritätstag Beinhaltet Bibliographische Daten und Anmeldetext Wird das Patent vor Ablauf der 18 Monate ab Anmeldetag erteilt, so erscheint keine Offenlegung Patentschrift nach Erteilung Bibliographische Daten mit Erteilungsdatum; aufgrund des Prüfverfahrens evtl. geänderter Anmeldetext und veränderte Patentansprüche

14 Informationsgehalt eines Patents Bibliographische Daten Zusammenfassung Beschreibung Aufgabenstellung Lösungsweg der Erfindung, Vorteile Diskussion zum Stand der Technik, Kritik an bisherigen Lösungen Beispiele Patentansprüche (Legen Schutzbereich fest) Zeichnungen oder Ausführungsbeispiele

15 Patenturkunden

16 Benutzungsrechte im Patentersteilungsverfahren Vorbenutzung (öffentlich): Widerrufsgrund Freie Benutzung Benutzung unentgeltlich erlaubt Benutzung gegen Entgelt erlaubt Benutzung ohne Zustimmung verboten Patentanmeldung Offenlegung 18 Monate Patenterteilung Erlöschen des Patents

17 Einspruch und Nichtigkeitsklage Einspruch beim DPMA durch jeden dritten innerhalb von 9 Monaten Einspruchsfrist nach der Veröffentlichung der Patenterteilung (Gebühr 200) Bundespatentgericht entscheidet durch Beschluss. Nichtigkeitsklage nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Bundespatentgericht Urteil

18 Vergleich: Patent vs. Gebrauchsmuster Patent Gebrauchsmuster Laufzeit 20 Jahre 10 Jahre Neuheit absolut neu 6 Monate Schonfrist Erfindungshöhe hoch niedriger Schutz für Verfahren und Produkt nur Produkt Prüfverfahren ca. 3 Jahre keine Prüfung Kosten (erste 3 Jahre) ca Euro niedriger

19 Kosten und Gebühren Anmeldegebühr (bis zu 10 Ansprüche) 60 Rechercheantrag 250 Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag 150 Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag 350 Jahresgebühren 3. Patentjahr (Kostenmerkblatt A9510)

20 Patentkosten Ungefähre Patentkosten (mindestens) innerhalb der ersten 3 Jahre: DE 4000,- EP (8 Staaten) 10000,- US 6000,- WO (PCT) 6000,-

21 Vor dem Anmelden - erst mal recherchieren Recherche in Zeitschriften- und Fachliteraturdatenbanken (Internetsuchmaschinen nicht vergessen!) Recherche in frei zugänglichen Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtesamtes DPMA ( des Europäischen Patentamtes und des US-Patentamtes:

22 Nichttechnische Schutzrechte Nichttechnische Schutzrechte: Urheberrecht (dem gewerblichen Schutzrecht verwandt) Geschmacksmuster (Design) Markennamen (Warenzeichen) und sonstige Kennzeichen

23 Was sind Werke? Werke ( 2 UrhG) sind z.b. : Sprachwerke: Schriftwerke (Bücher, Texte, Drehbücher, Hörspiele) Reden, Computerprogramme, Internetseiten. Werke der Musik: Noten (gedruckt), Tonträger, digitale Speicher.. Werke der bildenden Kunst: Malerei, Grafik, Bildhauerei.. Lichtbildwerke: Fotografien Tanzkunst, Pantomime Filmwerke: Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art: Zeichnungen, Pläne, Karten, Modelle Keine Stile, abstrakte Gedanken, Techniken zur Herstellung eines Werkes

24 Urheberrecht belohnt den Urheber ein Werk (der Literatur, Wissenschaft und Kunst) geschaffen zu haben Mit dem Entstehen des Werkes hat der Schöpfer des Werkes ein Urheberrecht an diesem. Nur eine natürliche Person kann Schöpfer eines urheberrechtlich schutzfähigen Werkes sein (auch mehrere Miturheber ) Voraussetzung für den Schutz des Werkes: neu und eigentümlich in Inhalt, Form, Verbindung von Form und Inhalt.

25 Urheberrecht Es ist nicht möglich ein Werk zum Urheberrecht anzumelden. Ausnahme: Urheber will anonym bleiben: * * * Urheber benutzt Pseudonym (Künstlername) Eintragung in Urheberrolle des DPMA Das Urheberrecht endet erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

26 Urheberrecht Rechtliche Folgen: Urheber hat an seinem Werk Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte (Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-,Sende-, Wiedergaberecht ) gegenüber von verletzen Ansprüchen auf Unterlassung Schadensersatz Vernichtung oder Überlassung (der verletzten Werke) Auskunft über Herkunft und Vertriebswege Bestrafung des Verletzers

27 Urheberrecht Im Urhebervertragsrecht ( 32 UrhG) sind Regeln für die Vergütung, Aufbesserung, Streitschlichtung festgelegt Ist der Urheber in einem Arbeitsverhältnis so stehen (nur) die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber zu ( 40 UrhG), Recht auf Urheberschaft verbleibt. Internationales Urheberrecht (Berner Übereinkunft) für die Mehrheit der Industrieländer. Kennzeichnung: 2007 Peter Mustermann

28 Beispiele für Geschmacksmuster: Geschmacksmuster Design

29 Geschmacksmuster Design Geschützt werden zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, mit besonderen Merkmalen wie Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Werkstoffe: Schutz für Muster oder Modelle: z.b. Stoffmuster, Tapetenmuster Lampen, Schmuck, Geschirr, Fahrzeuge, Werkzeuge Kein Schutz für Stile, Ideen, Naturprodukte, Gebäudestile, räumliche Anordnungen (sondern nur für konkrete Ausgestaltungen). Kein Schutz für Erscheinungsmerkmale, die ausschließlich durch technische Funktion bedingt sind.

30 Geschmacksmuster Voraussetzungen für Geschmacksmusterschutz Neuheit: das Muster darf den Fachkreisen in der EU nicht bekannt sein, aber keine absolute Neuheit (12 Monate Schonfrist) Gestaltungshöhe: Eigenart gegenüber den vorbekannten Formen und Mustern, die auf einer schöpferischen Tätigkeit beruht. (keine Ästhetik)

31 Geschmacksmuster - formalrechtlich Prüfung nach Anmeldung: nur formal, Eintragung nach ca. 4 Monaten ins Geschmacksmusterregister Laufzeit: Schutzdauer max. 25 Jahre Priorität: Nachanmeldung im Ausland innerhalb von 6 Monaten Kosten: Amtsgebühren: 70.- EUR Anmeldegebühr 1. Verlängerungsgebühr nach 5 Jahren: 90.- EUR Patentanwaltskosten: ca EUR EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit förmlicher Anmeldung seit 2003 (HABM in Alicante,Spanien) Internationales Geschmacksmuster: WIPO, Genf

32 Geschmacksmuster Rechtliche Wirkung (GschMG) für den Inhaber: Benutzungsrecht (Recht auf Nachbildung) Verbietungsrecht (gegen Herstellung und Vertrieb) Schadensersatzanspruch Strafrechtliche Wirkung (gegenüber Verletzern) Löschung: Nach Eintragung eines Geschmacksmustern kann ein Dritter Löschung beantragen, wenn das Muster am Anmeldetag nicht schutzfähig war (nicht neu oder keine Eigenart).

33 Markennamen (Warenzeichen) Markennamen (Warenzeichen) und sonstige Kennzeichen ( 1 MarkenG) Marken (zur Zeit registrierte Marken in Deutschland) Geschäftliche Bezeichnungen Geographische Herkunftsangaben

34 Markennamen (Warenzeichen) Wortmarke Bildmarke Wort-/Bildmarke Hörmarke dreidimensionale Marke Farbmarke

35 Voraussetzungen Markennamen (Warenzeichen) Unterscheidungskraft, d.h. die Marke muss geeignet sein, die Ware/Dienstleistung von der eines anderen Unternehmens zu unterscheiden Freihaltbedürfnis: allgemeine Begriffe, keine Wappen, z.b. SAUBER für Reinigungsmittel,TOMATE für Tomaten Nicht beschreibend, z.b. GOLF für Golfkleidung, HAUTAKTIV für Hautcreme

36 Voraussetzungen Markennamen (Warenzeichen) Registereintragung durch förmliche Anmeldung der Marke beim DPMA oder Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit, d.h. der Markenschutz entsteht entweder durch förmliche Anmeldung oder durch Benutzung wobei an die Verkehrsgeltung und Bekanntheit sehr hohe Anforderungen gestellt sind.

37 Formalrechtlich: Markennamen (Warenzeichen) Notwendige Bestandteile einer Anmeldung Formblatt (via Internet, Deutsches Patent- und Markenamt) Wiedergabe der Marke: nach bestimmten Vorschriften Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke benutzt werden soll Prüfung auf absolute Schutzhindernisse, d.h. ob das Zeichen unterscheidungskräftig ist, täuschend ist, ein übliches Zeichen ist, ob ein älteres Zeichen vorhanden ist, wird nicht geprüft, der Besitzer kann Widerspruch nach der Eintragung erheben!! (Gebühr 120 ) Eintragung der Marke nach ca. 6-9 Monate

38 Priorität für Nachanmeldung im Ausland 6 Monate Laufzeit 10 Jahre ab Anmeldetag, unbegrenzt um jeweils weitere 10 Jahre Kosten Markennamen (Warenzeichen) Amtsgebühren: EUR Anmeldegebühr bis 3 Klassen, für jede weitere Warenklasse EUR Schutzdauerverlängerung um 10 Jahre bis zu 3 Klassen EUR, je weitere Klasse EUR. Patentanwaltskosten ca EUR

39 Markennamen (Warenzeichen) Europäische Gemeinschaftsmarke (nur möglich und gültig für alle EU-Länder, HABM) Internationale Marken (IR-Marken nur für bestimmte Länder, die über das DPMA eingetragen werden können)

40 Kennzeichen Geschäftsbezeichnung (Benutzungsaufnahme) Firmennamen z.b. Klaus Müller KG AUDI AG Löwenapotheke Geographische Herkunftsangaben (Verkehrsgeltung und Eintragung) z.b. Champagner, Lübecker Marzipan, Nürnberger Bratwürste aber keine Gattungsbezeichnungen, z.b. Wiener Schnitzel, Schweizer Käse Werktitel Titel von Büchern, Filmen, Bühnenwerken entstehen durch Benutzungsaufnahme

41 Die teuersten Marken der Welt 2012 (in $) Millward Brown BrandZ Platz 1 Apple, Platz 2 IBM, Platz 3 Google, Platz 4 McDonald s, Platz 5 Microsoft, Platz 6 Coca-Cola, Platz 7 Marlboro, Platz 8 AT&T, Platz 9 Verizon, Platz 10 China Mobile, 183 Mrd. 116 Mrd. 108Mrd. 95 Mrd. 77 Mrd. 74 Mrd. 73 Mrd. 69 Mrd. 49 Mrd. 47 Mrd

42 Rechte an Erfindungen

43 Rechtliche Bindungen von Schutzrechten Erfinder ArbEG Mitanmelder Werkvertrag Vereinbarung Arbeitsvertrag Auftraggeber Uni HS FH FE (Arbeitgeber) FuE-Vertrag BGB Lizenzvertrag PatG Auftrag Anwalt Patentamt Vollmacht Lizenznehmer

44 Erfindungen von Arbeitsnehmern Arbeitsrecht: Dem Arbeitgeber steht das Arbeitsergebnis zu. Patentgesetz: Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Dieses Spannungsfeld löst das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ArbEG. Es regelt den Rechtsübergang von Arbeitnehmer-Erfinder auf den Arbeitgeber. Sachlicher Anwendungsbereich des ArbEG: Erfindungen, soweit sie patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, technische Verbesserungsvorschläge.

45 Erfindungen von Arbeitnehmern Eine Diensterfindung liegt vor: wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertig gestellt wurde, (auch außerhalb der Dienstzeit) und entweder auf dem Tätigkeitsgebiet des Erfinders liegt oder auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht. Andere Erfindungen sind freie Erfindungen.

46 Pflichten des Arbeitnehmers Meldung der Diensterfindung unverzüglich, gesondert, schriftlich Inhalt: Aufgabe, Lösung, Zustandekommen der Erfindung, Angaben über Beitrag des Betriebs, Miterfinder Unterstützung des Arbeitgebers beim Erwerb von Schutzrechten, Abgabe der erforderlichen Erklärungen Mitteilung einer freien Erfindung unverzüglich, schriftlich Anbieten einer freien Erfindung vor anderweitiger Verwertung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses

47 Rechte des Arbeitsnehmers Erfinderpersönlichkeit (Namensnennung auf Patentanmeldung) Recht auf Vergütung, Recht auf Übertragung von Rechtspositionen, die der Arbeitgeber aufzugeben beabsichtigt

48 Rechte des Arbeitsgebers Recht auf Freigabe innerhalb von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung, danach erfolgt automatisch die Inanspruchnahme, d.h. die Rechte mit Ausnahme des Erfinderpersönlichkeitsrechts gehen auf den Arbeitgeber über. Alleiniges Anmelderecht im Inland nach Meldung, im Ausland nach unbeschränkter Inanspruchnahme.

49 Pflichten des Arbeitsgebers Anmeldepflicht unverzüglich und zumindest in DE, Auslandsfreigabe rechtzeitig vor Ablauf des Prioritätsjahres, Anbietungspflicht 3 Monate vor Schutzrechtsaufgabe, Informationspflicht: Anmeldeunterlagen, Einsicht in Schriftwechsel des Verfahrens, Vergütungspflicht nach unbeschränkter Inanspruchnahme und Erteilung oder Benutzung.

50 Bayerische Patentallianz GmbH

51 Ablauf des Patentierungsverfahrens Betreuung durch Erfinderberater Meldung der Erfindung an die Hochschule Beurteilung der Erfindung mit Inanspruchnahme- /Freigabeempfehlung durch das BayPat Bei Inanspruchnahme Patentanmeldung durch die Hochschule Kostenübernahme durch BayPat Verwertung durch BayPat

52 Serviceleistungen vor Ort (Erfinderberater) Beratung im Vorfeld von Erfindungen Durchführung von Patentrecherchen zum Stand der Technik Aktive Unterstützung bei Erfindungsmeldungen Informationen zum Arbeitnehmererfindungsgesetz Beratung zum Patentverfahren Unterstützung bei der Erledigung von Prüfungsbescheiden IP-Beratung bei Ausgründungen Seminare zum Thema Patentwesen

53

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