StB Dipl.-Kfm. S. Gubanov
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- Innozenz Messner
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1 2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Kompendium Steuerwesen 1. Allgemeines Steuerrecht Seiten Abgabenordnung Seiten Einkommensteuer Seiten Körperschaftsteuer Seiten Gewerbesteuer Seiten Umsatzsteuer Seiten Schachtelprivilegien Seite 55
2 Allgemeines Steuerrecht Einteilung der Steuern nach Ertragshoheit (Art. 106 GG) Art. 106 Abs. 1 GG Art. 106 Abs. 2 GG Art. 106 Abs. 3 GG Art. 106 Abs. 5 GG Bundessteuern Landessteuern Gemeinschaftsteuern Gemeindesteuern Beispiele: Beispiele: Beispiele: Beispiele: Zölle Grunderwerbsteuer Einkommensteuer Gewerbesteuer Energiesteuer Biersteuer Körperschaftsteuer Grundsteuer Tabaktsteuer Erbschaftsteuer Umsatzsteuer Hundesteuer StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 1
3 Allgemeines Steuerrecht direkte Steuern (Steuerschuldner = Steuerträger) Beispiele: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Erbschaftsteuer Einteilung der Steuern nach Überwälzbarkeit indirekte Steuern (Steuerschuldner Steuerträger) Beispiele: Umsatzsteuer Versicherungssteuer Energiesteuer StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 2
4 Allgemeines Steuerrecht Einteilung der Steuern nach Gegenstand der Besteuerung Besitzsteuer Verkehrssteuer Verbrauchssteuer Beispiele: Beispiele: Beispiele: Einkommensteuer Umsatzsteuer Tabaksteuer Körperschaftsteuer Grunderwerbsteuer Biersteuer Grundsteuer Versicherungssteuer Energiesteuer StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 3
5 Allgemeines Steuerrecht natürliche Personen Einkommensteuer EStG Besondere Erhebungsformen Lohnsteuer Kapitalertragsteuer 38-42g EStG 43-45e EStG Personensteuern juristische Personen Körperschaftsteuer KStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 4
6 Abgabenordnung Finanzämter Wohnsitzfinanzamt Geschäftsleitungsfinanzamt Betriebsfinanzamt Tätigkeitsfinanzamt Lagefinanzamt Verwaltungsfinanzamt 19 AO 20 I AO 18 I Nr. 2 AO 18 I Nr. 3 AO 18 I Nr. 1 AO 18 I Nr. 4 AO StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 5
7 Abgabenordnung Korrekturverfahren (alternativ: Berrichtigungsverfahren) Korrekturverfahren nur möglich, wenn die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen und eine Korrekturvorschrift eingreift. Festsetzungsfrist Vorschriften Anlauf- Festsetzungs- Ablauf- Berichtigung Unter Vorläufige Antrag Wegen Grundlagen- Rückwirkendes hemmung frist hemmung offenbarer Vorbehalt Steuerfest- auf schlichte neuer bescheid Ereignis Unrichtigkeiten der Nachprüfung setzung Änderung Tatsachen 170 AO 169 AO 171 AO 129 AO 164 AO 165 AO 172 AO 173 AO 175 I Nr. 1 AO 175 I Nr. 2 AO StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 6
8 Abgabenordnung Einspruchverfahren Ob ein Einspruch erfolgreich ist, hängt davon ab, ob er zulässig und begründet ist. Zulässigkeit Statthaftigkeit Beschwer Einspruchsfrist 1 Monat schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären 347 Abs. 1 Nr. 1 AO 350 AO 355 AO 357 AO Aussetzung der Vollziehung 361 AO Begründetheit StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 7
9 Abgabenordnung Vergleich Antrag auf schlichte Änderung / Einspruchsverfahren Antrag auf schlichte Änderung Einspruchsverfahren 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 347 ff. AO innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat) Punktberichtigung Formlos keine Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO) = innerhalb der Einspruchsfrist (1 Monat) Gesamtaufrollung (=Verböserung) Schriftform Aussetzung der Vollziehung ( 361 AO) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 8
10 unbeschränkte Persönliche Steuerpflicht (EStG) - natürliche Person - Wohnsitz ( 8 AO) - gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) - im Inland normale erweiterte fiktive 1 Abs. 1 1 Abs. 2 1 Abs. 3 ggfs. ivm 1a beschränkte 1 Abs StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 9
11 Einzelveranlagung 25 Abs. 1 EStG Grds. Grundtarif Ausnahme Splittingtarif Veranlagungsarten Ehegattenveranlagung 26 EStG 2 Abs. 8 EStG Einzelveranlagung Zusammenveranlagung 26a EStG 26b EStG Grundtarif Splittingtarif StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 10
12 7 Einkunftsarten (EStG) Gewinneinkünfte ( 2 Abs. 2 Nr. 1) Überschusseinkünfte ( 2 Abs. 2 Nr. 2) (Grds. Betriebsvermögen; Ausnahme gem. 17) (Privatvermögen) 1. Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft ( 13-14a) 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19) 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15-17) 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20) 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18) 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21) 7. sonstige Einkünfte ( 22-23) Ermittlung des Gewinns durch Ermittlung des Überschusses mittels BVV ( 4 Abs. 1, 5 Abs. 1) oder EÜR ( 4 Abs. 3) Einnahmen ( 8)./. WK ( 9, 9a) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 11
13 Ermittlung des Gewinns 2 Abs. 2 Nr. 1 Ermittlung Gewinn oder Überschuss (EStG) 2 Abs. 2 Ermittlung des Überschusses 2 Abs. 2 Nr. 2 5 Ausnahmen BVV EÜR Einnahmen 16 Abs Abs Abs Abs Abs. 3 (=Bilanzierung)./. WK = Überschuss VP VP VP VP VP BE - BV - AK - BV - AK - fortgeführte AK - BA - VK - VK - VK - VK - VK = Gewinn = Gewinn = Gewinn = Gewinn = Gewinn = Gewinn laufende Einkünfte einmalige Einkünfte StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 12
14 Grundgrößen der Einkünfte (EStG) Betriebseinnahmen keine gesetzliche Grundlage im EStG vorhanden Definition BA Gewinneinkünfte 2 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsausgaben Einnahmen WK nichtabziehbare Betriebsausgaben keine Betriebsausgaben Geld tatsächl. WK 4 Abs. 4 4 Abs. 5 8 Abs. 1 8 Abs a EStG Sachbezüge Jagd/ doppelte Bewirtungskostehäuser Spenden Gäste- politische Geschenke Fischerei/ Haushaltsführung GewSt Jachten Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 6b 4 Abs. 5b 4 Abs. 6 Aufzeichnungen (ivm 4 Abs. 7) Beachte 15 Abs. 1a UStG Überschusseinkünfte 2 Abs. 2 Nr. 2 WK-PB StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 13
15 laufende Einkünfte ( 15) (=Betriebsvermögen) Einzelunternehmer Mitunternehmer Verkauf Betriebsaufgabe Freibetrag innerhalb Freibetrag TEV 15 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EStG) einmalige Einkünfte ( 16) (=Betriebsvermögen) 16 Abs Abs. 4 der letzten fünf Jahre 17 Abs. 3 3 Nr. 40 a) ivm zu mind. 1% 3c Abs. 2 beteiligt war OHG KG Betrieb MU-Anteil ,00 bei 100%-igen 16 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 2 Beteiligungen 9.060,00 Ermittlung des Veräußerungsgewinns 16 Abs. 2 Ermittlung VG 17 Abs. 2 Veräußerungspreis-Betriebsvermögen-Veräußerungskosten=Gewinn VP-AK-VK=Gewinn Verkauf KapG-Beteiligung ( 17) (=Privatvermögen) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 14
16 Gesamthandsbereich der Gesellschafter (= Jahresabschluss nach HGB) Transparenzprinzip Sonderbereich der Gesellschafter (= Sonderbilanzen/Sonder-GuV) erhalten: Gesellschafter A 1/3-Anteil erhält Geschäftsführergehalt Personengesellschaft Jahresüberschuss = kein GewSt-Aufwand gebucht bereits Aufwand von 322 T berücksichtigt Gesellschafter B 1/3-Anteil erhält Zinsen (7%) I Nr. 2 EStG 15 I Nr. 2 EStG 15 I Nr. 2 EStG Steuerrechtlicher Gewinn der PersG: JÜ (ggfs. außerbilanzielle Hinzurechnnung des GewSt-Aufwandes) ,00 + Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters A ,00 + Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters B ,00 + Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters C ,00 = Steuerrechtlicher Gewinn ,00 Gesellschafter C 1/3-Anteil erhält Miete Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ( 179 II ivm 180 I Nr. 2 Buchst. a AO): Gesellschafter A ,00 Gesellschafter B ,00 Gesellschafter C , StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 15
17 Freibetrag gem. 16 Abs. 4 EStG Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn zwischen zwischen über 0 und und Freibetrag : Freibetrag beläuft sich auf Freibetrag: 0 zwischen 0 und Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn./ /. Freibetrag./. 0 = stpfl. Veräußerungsgewinn = stpfl. Veräußerungsgewinn = stpfl. Veräußerungsgewinn StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 16
18 Versorgungsbezüge gem. 19 Abs. 2 Rente gem. 22 Nr. 1 z.b. Beamten- oder Betriebspensionen Betriebspensionen: beruhen nicht auf früheren Beitragsleistungen Berechnung: z.b. Renten aus den gesetzlichen RV oder aus den berufständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf früheren Beitragsleistungen (RV-Beiträge) Berechnung: Einnahmen ( 8 ivm 11 Abs. 1) Einnahmen ( 8 ivm 11 Abs. 1)./. Versorgungsfreibetrag./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Renten (EStG) x Besteuerungsanteil = steuerpflichtige Einnahmen = steuerpflichtige Einnahmen./. WK ( 9 ivm 11 Abs. 2 oder 9a)./. WK ( 9 ivm 11 Abs. 2 oder 9a) = Einkünfte gem. 19 = Einkünfte gem StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 17
19 Tarife im EStG 32a für zve persönlicher Steuersatz 32d Abs. 1 32d Abs. 3 ivm 32d Abs. 1 Bsp. Bsp. Zinserträge Zinserträge aus Dtl. aus Schweiz (Sparkasse) ODER Zinserträge vom Nachbarn 32d Abs. 4 ivm 32d Abs. 1 Bsp. nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-PB 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen 32d Abs. 2 Nr. 1 a) ivm 20 Abs. 1 Nr. 4, 7 32d Abs. 2 32d Abs. 6 32d Abs. 2 Nr. 1 b) ivm 20 Abs. 1 Nr. 4, 7 32d Abs. 2 Nr. 3 ivm 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 Zinserträge Zinserträge Dividenden Bsp. nahestehende Personen Bsp. Beteiligung an KapG zu 10% Bsp. 25%-ige Beteiligung an KapG oder 1% -ige Beteiligung an KapG und beruflich für diese tätig 25% persönlicher Steuersatz gem. 32a nur Sparer-PB abziehbar 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2, Nr. 3 S. 2 (tatsächliche WK) und 32d Abs. 6 (Sparer-PB) Günstigerprüfung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 18
20 Pflichtveranlagung 32d Abs. 3 S. 2 ivm 32d Abs. 1 EStG Bsp.: Dividenden oder Zinserträge aus dem Ausland 25% Veranlagung Kapitalerträge (EStG) kleine Veranlagungsoption 32d Abs. 4 ivm 32d Abs. 3 S. 2 ivm 32d Abs. 1 EStG Bsp.: in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages 25% Veranlagungswahlrechte große Veranlagungsoption (= Günstigerprüfung) 32d Abs. 6 Bsp.: persönlicher Steuersatz liegt unter 25 % persönlicher Steuersatz StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 19
21 17 20 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre Einkünfte aus Kapitalvermögen zu weniger als 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre 32d nicht anwendbar 32d muss angewendet werden TEV ( 3 Nr. 40 Buchst. a) ivm 3c Abs. 2) Veräußerung von Aktien aus Privatvermögen (EStG) kein TEV Freibetrag Sparer-PB StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 20
22 Zusammenfassung "Einkünfte aus Kapitalvermögen" 20 (1) Nr. 1 EStG Dividenden 20 (1) Nr. 4 EStG typisch stiller Gesellschafter 20 (1) Nr. 7 EStG Zinsen 20 (2) Nr. 1 EStG Verkauf von Aktien / wichtig Abgrenzung 17 EStG 20 (4) EStG Gewinnermittlung bei Aktienverkäufen 20 (6) EStG Horizontale/vertikale Verlustausgleichseinschränkung 20 (8) EStG Subsidiaritätsklausel 20 (9) EStG Sparer-PB (801 / ) 32d (1) EStG 25 % Abgeltungssteuer 32d (2) EStG Nr. 1 ivm 20 I Nr. 4 und 7 EStG a) nahe stehende Personen b) 10 %-ige Beteiligung an KapG Nr. 3 ivm 20 I Nr. 1 EStG 25 % oder 1 % und für die Gesellschaft tätig auf Antrag TEV ( 3 Nr. 40 ivm 3c II EStG) 2 (2) Nr. 2 ivm 32d (1) EStG (25 %) Einnahmen gem. 8 EStG./. Sparer-PB gem. 20 (9) EStG = Einkünfte gem. 20 EStG 2 (2) Nr. 2 ivm 32d (2) ivm 32a EStG Einnahmen gem. 8 EStG./. Werbungskosten gem. 9 EStG = Einkünfte gem. 20 EStG Teileinkünfteverfahren Einnahmen * 60 % ( 3 Nr. 40 EStG) Werbungskosten * 60 % ( 3c II EStG) = Einkünfte gem. 20 EStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 21
23 Zusammenfassung "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" - dem Grunde nach: 2 Abs. 1 Nr. 6 ivm 21 EStG - der Höhe nach: 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Einnahmen./. Werbungskostem = Überschuss - Einnahmen ( 8 ivm 11 Abs. 1 EStG): - regelmäßiger Geldfluss - beachte 66 % aus 21 Abs. 2 EStG - Kaution ist keine Einnahme - Werbungskosten ( 9 ivm 11 Abs. 2 EStG): - AfA ( 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ivm 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG) - Zinsen/Disagio ( 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG) - Grundbesitzabgaben/Vers. ( 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG) - wenn keine marktübliche Miete (<66 %), dann WK anteilig kürzen - anschaffungsnahe Hk ( 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) - Erhaltungsaufwand StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 22
24 Anschaffungskosten 255 Abs. 1 HGB Kaufpreis + Nebenkosten - Preisminderung = Anschaffungskosten Herstellungskosten 255 Abs. 2 HGB MEK + MGK + FEK + FGK = Untergrenze + VwGK = Obergrenze Gebäude anschaffungsnahe Herstellungskosten 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgewendete Kosten innerhalb der ersten 3 Jahre, die 15 % der AK übersteigen Erweiterung z.b. Balkon wird dazu gebaut Wesentliche Verbesserung BMF vom Hebung des Standards aufgrund von zentralen Ausstattungsmerkmalen: - Fenster - Heizung - Sanitär - Elektro 3 von 4 Merkmalen 2 von 3 Merkmalen + Erweiterung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 23
25 Ermitteln Sie die sonstigen Einkünfte für den VZ 2017 Frau Müller bezieht seit dem eine Rente aus der gesetzlichen RV. Aus den bisher ergangenen Rentenbescheiden ergeben sich folgende monatliche Bruttowerte: Lösung: - ab ,00 - ab ,50 - ab ,64 Einnahmen * 1.804,50 (aus 2017) = ,00 6 * 1.834,64 (aus 2017) = ,84 Summe Einnahmen , ,84 Rentenfreibetrag 6 * 1.800,00 (aus 2016) = ,00 6 * 1.804,50 (aus 2016) = ,00 Zwischensumme ,00 Besteuerungsanteil (70% aus 2015) ,90 Rentenfreibetrag 6.488, ,10 oder: Rentenfreibetrag (30% aus 2015) 6.488,10 steuerpflichtige Einnahmen ,74 WK-Pauschbetrag 102,00 sonstige Einkünfte , StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 24
26 Zusammenfassung Ermittlung der Überschusseinkünfte Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. 19 ivm 2 II Nr. 2 EStG Einnahmen gem. 8 EStG Einnahmen gem. 8 EStG - Versorgungsfreibetrag - Versorgungsfreibetrag - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag - Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag = steuerpflichtige Einnahmen = steuerpflichtige Einnahmen - Werbungskosten gem. 9 EStG - Werbungskosten-Pauschbetrag gem. 9a EStG = Überschuss gem. 19 EStG = Überschuss gem. 19 EStG Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 ivm 2 II Nr. 2 EStG Anwendung des 32d I EStG: Anwendung des 32d II EStG: Einnahmen gem. 8 EStG Einnahmen gem. 8 EStG - Sparerpauschbetrag gem. 20 IX EStG - Werbungskosten gem. 9 EStG = Überschuss gem. 20 EStG = Überschuss gem. 20 EStG * 25 % = Kapitalertragsteuer * persönlicher Steuersatz Überschuss nicht in die Summe der Einkünfte ( 2 Vb EStG) Überschuss ist in die Summe der Einkünfte einzubeziehen ( 2 Vb EStG) Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung gem. 21 ivm 2 II Nr. 2 EStG Einnahmen gem. 8 EStG - Werbungskosten gem. 9 EStG (ggfs. Kürzung verbilligte Vermietung beachte 66 %) = Überschuss gem. 21 EStG Ermittlung der sonstigen Einkünfte gem. 22 EStG ivm 2 II Nr. 2 EStG 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG: 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG: Einnahmen Einnahmen * Besteuerungsanteil * Ertragsanteil = steuerpflichtige Einnahmen = steuerpflichtige Einnahmen./. Werbungskosten ( 9 oder 9a EStG)./. Werbungskosten ( 9 oder 9a EStG) = Überschuss gem. 22 EStG = Überschuss gem. 22 EStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 25
27 Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus V/V Entfernungspauschale, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Arbeitsmittel, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 Zusammenfassung tatsächliche Werbungskosten gem. 9 EStG Grundsätzlich keine tatsächliche WK wegen 20 Abs. 9 S. 1 HS 2 Renovierung, 9 Abs. 1 S. 1; beachte anschaffungsnahe HK gem. 6 Abs. 1 Nr. 1a AfA und GWG, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 Ausnahme bei persönlichem Schornsteinfegergebühren, 9 Abs. 1 S. 1 Steuersatz nach 32d Abs. 2 EStG sind Behinderte Menschen, 9 Abs. 2 S. 3 tatsächliche WK abzuziehen Zinsen/Disagio, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Verpflegungsmehraufwendungen, 9 Abs. 4a Grundsteuer, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Unter anderem Arbeitszimmer, 9 Abs. 5 Öffentliche Abgaben, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Berufsausbildung, 9 Abs. 6 Versicherungen, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Arbeitsmittel, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AfA, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ivm 7 Abs. 4 Nr StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 26
28 Sonderausgaben (EStG) Höchstbeträge/ Prozentsatz ivm 10 Abs. 3 Gem. 10 Abs. 1 Nr. 3 Basisleistungen KV-/PV-Beiträge 4%-Kürzung bei KV- Beiträgen gem. 10 Abs. 1 Nr. 3 a) S. 4 Gem. 10 Abs. 1 Nr. 3a z.b. AV-Beiträge oder Komfortleistungen bei KV-Beiträgen Höchstbeträge 1,9 T /2,8 T gem. 10 Abs EStG 10 Abs. 1 Nr. 4 unbeschränkt abzugsfähig Beachte Erstattungen 10 Abs. 1 Nr. 5 2/3 max. 4 T 10 Abs. 1 Nr. 7 max. 6 T Kinderbetreuung Schulbildung Abs. 1 Nr. 9 30% max. 5 T Anlage U sonstige Vorsorgeaufwendungen 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a Unterhaltsleistungen Abs. 1a Nr. 1 max ggfs. Erhöhung um KV-/PV- Beiträge gemeinnützige Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) 20% von GdE oder 4 von Summe Umsatz+L/G nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge gem. 10b Abs. 1 S. 8 Abs. 1 10b EStG Zuwendungen an politische Parteien 1. Stufe 34g Abs Stufe 10b Abs. 2 Höchstbeträge (EV) oder (ZV) 10c EStG Altersvorsorgeaufwendungen (=Rentenvers.) 10 Abs. 1 Nr. 2 Kirchensteuer Berufsausbildung Pauschbetrage 36 /72 wenn 10 Abs. 1 Nr. 4,5,7,9, Abs. 1a und 10b StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 27
29 gemeinnützige Spenden 10b Abs. 1 EStG 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 9 Nr. 5 GewStG betrifft natürliche Personen Personensteuern betrifft juristische Personen Objektsteuer StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 28
30 Beispiele: Spenden an politische Parteien Veranlagungsart Spenden an politische Parteien 1. Stufe 34g EStG 2. Stufe 10b Abs. 2 EStG Einzelveranlagung 2.000,00 825,00 350,00 Zusammenveranlagung 3.500, ,00 200,00 Einzelveranlagung 2.500,00 825,00 850,00 Zusammenveranlagung 6.600, , ,00 Einzelveranlagung 3.300,00 825, ,00 Einzelveranlagung 4.000,00 825, ,00 Zusammenveranlagung 7.000, , ,00 Einzelveranlagung 1.200,00 600,00 0,00 Zusammenveranlagung 1.200,00 600,00 0,00 Einzelveranlagung 5.000,00 825, ,00 Zusammenveranlagung 5.000, , ,00 Einzelveranlagung: Stufe ( 34g EStG): * 50 % = ; max Stufe ( 10b Abs. 2 EStG): (2 * 825 ) = 350 Einzelveranlagung: Stufe ( 34g EStG): * 50 % = 2.500; max Stufe ( 10b Abs. 2 EStG): (2 * 825 ) = 3.350; max Zusammenveranlagung: Stufe ( 34g EStG): * 50 % = ; max Stufe ( 10b Abs. 2 EStG): (2 * 1.650) = 200 Zusammenveranlagung: Stufe ( 34g EStG): * 50 % = ; max Stufe ( 10b Abs. 2 EStG): (2 * 1.650) = StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 29
31 Zusammenfassung Sonderausgaben ( 10-10c EStG) 10 I Nr. 2 EStG: Altersvorsorgeaufwendungen - ivm 10 III EStG: - Höchstbeträge (76 %), jedes Jahr um 2 % zu erhöhen 10 I Nr. 3, 3a EStG: sonstige Vorsorgeaufwendungen - 10 I Nr. 3 EStG: - Kranken- und Pflegversicherung (Basisleistungen) - beachte 4%-Kürzung - 10 I Nr. 3a EStG: - Kranken- und Pflegversicherung (Komfortleistungen) - Unfallversicherung - Arbeitslosenversicherung - Haftpflichtversicherung - ivm 10 IV EStG: - falls Höchstbeträge (1.900 / ) nach 10 I Nr. 3 EStG nicht überschritten wurden, dann Ansatz der Beträge gem. 10 I Nr. 3a ESTG : für Arbeitnehmer : für Selbständige 10 I Nr. 4 EStG: Kirchensteuer 10 I Nr. 5 EStG: Kinderbetreuungskosten / 2/3 der Aufwendungen, höchstens I Nr. 7 EStG: Berufsausbildungskosten / höchstens I Nr. 9 EStG: Schulbildung / 30% der Aufwendungen, höchstens Ia EStG: Unterhaltsleistungen / Höchstbetrag , ggfs. um KV-/PV-Beiträge erhöhen 10b EStG: Zuwendungen - 10b I EStG: gemeinnützige Zuwendungen - 10b II EStG: politische Parteien / beachte 2 Stufen 10c EStG: Sonderausgabenpauschbetrag (36 / 72 ) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 30
32 Gem. 33 Abs. 1, 2 zwangsläufig z.b. Krankheitskosten oder Bestattungskosten 33 außergewöhnliche Belastungen (EStG) 33a Berechnung Unterhaltsaufwendungen Berufsausbildungsfreibetrag Behinderten-PB Hinterbliebenen-PB Pflege-PB 33 Abs. 3 33a Abs. 1 33a Abs. 2 33b Abs. 1-3, 5 33b Abs b Abs. 6 Berechnung Voraussetzungen Berechnung Voraussetzungen 924,00 abhängig vom 370,00 924,00 - gesetzlich Höchstbetrag - Berufsausbild. Grad der Aufwendungen unterhaltsberecht. + ggfs. KV-/PV-Beiträge - auswärtig Behinderung - Erstattungen Personen = erhöhter Höchstbetrag untergebracht - unterhaltene - Kind volljährig - Einkünfte = a. g. Belastungen Person - Anspruch auf - Bezüge (Kürzung um 180 ) bedürftig Kinder-FB/ - zumutbare - KEIN Anspruch auf Kindergeld Summe Einkünfte/Bezüge um Belastung Kinder-FB/ Karenzbetrag 624 kürzen Kindergeld = abziehbare = gekürzter Höchstbetrag a. g. Belastungen Vergleich gekürzter Höchstbetrag mit tatsächlichen Kosten; niedrigerer der beiden Beträge wird angesetzt zeitanteilige Ermäßigung ( 33a Abs. 3) 33b StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 31
33 Beispiele: Unterhaltsaufwendungen ( 33a Abs. 1 EStG) Unterstützung des Elternteils mit monatlich 500,00 500,00 500,00 Elternteil hat eigene Einkünfte monatlich in Höhe von 300, ,00 300,00 Elternteil hat eigene Bezüge monatlich in Höhe von ,00 Höchstbetrag 8.652, , ,00 + ggfs. KV-/PV-Beiträge = erhöhter Höchstbetrag 8.652, , ,00 Einkünfte 3.600, , ,00 Bezüge ,00 gekürzt um Kostenpauschale ,00 Zwischensumme 3.600, , ,00./. Karenzbetrag ,00-624,00-624,00 = Summe 2.976, , ,00 erhöhter Höchstbetrag 8.652, , ,00./. Summe , , ,00 = gekürzter Höchstbetrag 5.676, ,00 Vergleich zwischen gekürztem Höchstbetrag und 5.676, ,00 tatsächlichen Kosten 6.000, , ,00 Niedrigerer der beiden Beträge wird angesetzt 5.676, , StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 32
34 Verlustverrechnung "innerhalb eines Kalenderjahres (z.b. 2016)" Verluste (EStG) Verlustabzug "zwischen verschiedenen Kalenderjahren" horizontal vertikal Verlustrücktrag Verlustvortrag innerhalb einer innerhalb der 10d Abs. 1 10d Abs. 2 Einkunftsart sieben Einkunftsarten Einschränkung Einschränkungen z.b. Rücktrag des z.b. Vortrag des Verlustes aus Verlustes aus 2016 in in 2017 Einkünfte aus Einkünfte aus private Kapitalvermögen Kapitalvermögen Veräußerungsgeschäfte 20 Abs. 6 S Abs. 6 S Abs. 3 S. 7 z.b. Verluste aus z.b. Verluste aus z.b. Verluste aus privaten Veräußerung von Aktien Veräußerung von Aktien Veräußerungsgeschäften nicht mit Zinserträgen nicht mit anderen nicht mit anderen verrechenbar Einkunftsarten verrechenbar Einkunftsarten verrechenbar StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 33
35 Kinder 31 EStG Freibeträge für Kinder Kindergeld 32 Abs. 6 EStG 66 EStG Kinderfreibetrag Betreuungsfreibetrag 1. und 2. Kind 3. Kind vierte und jedes weitere Kind 2.394, ,00 194,00 200,00 225, StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 34
36 34g EStG Steuerermäßigungen bei Zuwendungen an politische Parteien 50 % der Ausgaben; max. 825 (EV)/1.650 (ZV) 3,8 x Messbetrag 35 EStG Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Einzelunternehmer max. zu zahlende GewSt Mitunternehmer 3,8 x anteiligen Messbetrag max. zu zahlende GewSt anteilig Steuerermäßigungen 35a Abs. 1 Minijobber 20 % der Aufwendungen; max a ESTG Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 35a Abs. 2 haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen; max Rechnung/ Banküberweisung 20 % der Aufwendungen; max a Abs. 3 Handwerkerleistungen Arbeits-/ Fahrtkosten Rechnung/ Banküberweisung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 35
37 Einzelunternehmer aus Essen erzielt in 2016 Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.h.v ,00 Berechnung der Gewerbesteuer Berechnung der Gewerbesteuer ( 7 GewStG) ,00 Hinzurechnungen ( 8 GewStG) 0,00 Kürzungen ( 9 GewStG) 0,00 maßgebender Gewerbeertrag ( 10 GewStG) ,00 Freibetrag ( 11 GewStG) ,00 endgültiger Gewerbeertrag ,00 Steuermesszahl ( 11 GewStG) 3,50% Steuermessbetrag 3.342,00 Hebesatz 480,00% Gewerbesteuer ,60 Berechnung der Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb ,00 SdE/GdE/Einkommen/zvE ,00 Steuersatz 36,93% tarifliche Einkommensteuer ,00 Steuerermäßigung gem. 35 EStG Steuermessbetrag * 3,8 = ,60 Steuermessbetrag * Hebesatz = ,60 Niedriegeren der beiden Beträge ,60 festzusetzende Einkommensteuer , StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 36
38 Beispiel Steuerermäßigung für Einzelunternehmer Ermittlung der Gewerbesteuer Gewinn aus Gewebebetrieb ( 7 GewStG) ,00 Hinzurechnungen ( 8 GewStG) 0,00 Kürzungen ( 9 GewStG) 0,00 Gewerbeertrag ( 10 GewStG) ,00 Freibetrag ,00 Gewerbeertrag ,00 Steuermesszahl 3,50% Steuermessbetrag 2.642,50 Hebesatz 450,00% Gewerbesteuer ,25 Gewinn aus Gewerbebetrieb ,00 SdE / GdE ,00 Sonderausgaben 8.000,00 Einkommen / zve ,00 tarifliche ESt (Annahme!!!) ,00 Steuerermäßigung festzusetzende Einkommensteuer nach 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG * 3,8 = ,40 tatsächliche Gewerbesteuer ,25 vergleichen!!! , , StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 37
39 Ermittlung zve / festzusetzende Einkommensteuer / ESt-Erstattung / ESt-Nachzahlung 2 Abs. 1 EStG: Einkünfte aus LuF ( 13-14a EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( EStG) Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 EStG) Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EStG) Einkünfte aus V/V ( 21 EStG) sonstige Einkünfte ( EStG) = Summe der Einkünfte 2 Abs. 3 EStG: - Altersentlastungsbetrag ( 24a EStG) - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ( 24b EStG) - Freibetrag für Land-/Forstwirte ( 13 Abs. 3 EStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte 2 Abs. 4 EStG: - Verlustabzug ( 10d EStG) - Sonderausgaben ( 10, 10b, 10c EStG) - außergewöhnliche Belastungen ( 33, 33a, 33b EStG) = Einkommen 2 Abs. 5 EStG: - Freibeträge für Kinder ( 32 Abs. 6 EStG) - Härteausgleich ( 46 EStG) = zve 2 Abs. 6 EStG: tarifliche Einkommensteuer ( 32a EStG) - Steuerermäßigungen ( 34g, 35, 35a EStG) + Steuer nach 32d Abs. 3, 4 EStG + Anspruch auf Kindergeld = festzusetzende Einkommensteuer 36 Abs. 2 EStG: - Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) - einbehaltene Kapitalertragsteuer ( 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) = Einkommensteuernachzahlung/-erstattung 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG Gewinneinkünfte 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 EStG Überschusseinkünfte StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 38
40 Ermittlung der Einkommensteuernachzahlung/-erstattung Vorauszahlungen Steuerabzugsbeträge 36 II Nr. 1 ivm 37 EStG 36 II Nr. 2 EStG Lohnsteuer Kapitalertragsteuer 38-42g EStG 43-45e EStG Festzusetzende Einkommensteuer - Vorauszahlungen ( 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) - Steuerabzugsbeträge = Einkommensteuernachzahlung/-erstattung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 39
41 Körperschaftsteuer Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz +/- Ansatz-/Bewertungskorrekturen wie z.b. Drohverlustrückstellung ( 60 II EStDV) = Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz + nichtabziehbare Aufwendungen wie z.b. KSt-/Soli-Vorauszahlungen ( 10 Nr. 2 KStG) + GewSt-Vorauszahlungen/-Rückstellungen ( 8 I KStG ivm 4 Vb EStG) + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben ( 8 I KStG ivm 4 V, VI EStG) + verdeckte Gewinnausschüttungen ( 8 III 2 KStG) - verdeckte Einlagen ( 8 III 3 KStG) -/+ steuerfreie Einnahmen (Kürzungen/Hinzurechnungen nach 8b KStG) + Gesamtbetrag der Zuwendungen ( 9 II KStG) + nichtabziehbare Aufwendungen wie z.b. Aufsichtsratvergütung ( 10 Nr. 4 KStG) -/+ Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i.s.d. 7g EStG -/+ sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (z.b. Investitionszulagen) und Korrekturen nach 3c EStG = steuerlicher Gewinn/Summe der Einkünfte ( 9 II 1 KStG) politische Zuwendungen ( 8 I KStG ivm 4 VI EStG) - gemeinnützige Zuwendungen ( 9 I Nr. 2 KStG) = Gesamtbetrag der Einkünfte ( 10d EStG) - Verlustabzug ( 10d EStG) = Einkommen ( 8 I KStG) - Freibetrag gem. 24, 25 KStG = zu versteuerndes Einkommen ( 7 II KStG) x Steuersatz in Höhe von 15 % ( 23 I KStG) = tarifliche Körperschaftsteuer - anzurechnende ausländische Steuern ( 26 KStG) = festzusetzende Körperschaftsteuer - Körperschaftsteuervorauszahlung ( 31 KStG i.v.m. 36 II 2 EStG) - anzurechnende Steuerabzugsbeträge wie z.b. Kapitalertragsteuer = Abschlusszahlung/-erstattung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 40
42 Körperschaftsteuer Trennungsprinzip Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter C erhält Geschäftsführergehalt erhält Zinsen erhält Miete angemessen: (5%) erhalten: außerbilanzielle Hinzurechnung wegen vga ( 8 III S. 2 KStG): Korrektur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung: (7%) EStG 20 I Nr. 7 EStG 21 EStG EStG I Nr. 1 S. 2 EStG Kapitalgesellschaft I Nr. 7 EStG I Nr. 1 S. 2 EStG EStG I Nr. 1 S. 2 EStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 41
43 Körperschaftsteuer KapG2 schüttet an KapG 1 aus KapG2 schüttet an KapG 1 aus KapG1 veräußert die KapG2-Beteiligung Dividende KapG2 KapG2 KapG2 Beteiligungshöhe mind. 10% Dividenden Dividende b KStG Beteiligungshöhe weniger als 10% Veräußerungsgewinne KapG1 KapG1 KapG1 Veräußerungsgewinn Beteiligungshöhe egal - bei KapG1 gewinnerhöhend eingebucht - bei KapG1 gewinnerhöhend eingebucht - bei KapG1 gewinnerhöhend eingebucht - 8b I, IV KStG: außerbilanzielle Korrektur b I, IV KStG: weniger als 10%, somit keine Korrektur - 8b II KStG: außerbilanzielle Korrektur b V KStG: außerbil. Korrektur (= 100 T * 5%) - 8b V KStG: weniger als 10%, somit keine Korrektur - 8b III KStG: außerbil. Korrektur (= 100 T * 5%) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 42
44 Körperschaftsteuer Beispiele nichtabziehbare Geschenke zum Preis von 47,60 Beispiel 1: Geschenk 40,00 Vorsteuer (Bestandskonto) 7,60 Bank 47,60 Vorgehensweise: Außerbilanzielle Kürzung gem. 15 Ia UStG ihv 7,60 Außerbilanzielle Hinzurechnung gem. 4 V Nr. 1 EStG ihv 40,00 Außerbilanzielle Hinzurechnung ihv 7,60 gem. 10 Nr. 2 KStG Beispiel 2: Geschenk 40,00 Vorsteuer 15 Ia UStG (Aufwandskonto) 7,60 Bank 47,60 Vorgehensweise: Außerbilanzielle Hinzurechnung gem. 4 V Nr. 1 EStG ihv 40,00 Außerbilanzielle Hinzurechnung ihv 7,60 gem. 10 Nr. 2 KStG Beispiel 3: Geschenk nichtabziehbar (Aufwandskonto) 47,60 Bank 47,60 Vorgehensweise: Außerbilanzielle Hinzurechnung gem. 4 V Nr. 1 EStG ihv 40,00 Außerbilanzielle Hinzurechnung ihv 7,60 gem. 10 Nr. 2 KStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 43
45 Gewerbesteuer Jahresüberschuss + Gewerbesteuervorauszahlungen/Gewerbesteuerrückstellung ( 4 Vb EStG) + 4 V Nr. 1 EStG (Geschenke) / Beachte Vorsteuerabzug gem. 15 Ia UStG + 4 V Nr. 2 EStG (Bewirtungskosten) / Beachte Vorsteuerabzug gem. 15 Ia UStG + 4 VI EStG (politische Zuwendungen) + Sonderbetriebseinnahmen der Mitunternehmer = steuerrechtlicher Gewinn ( 7 GewStG) + Hinzurechnungen ( 8 GewStG) Nr. 1 Buchst. a Zinsen/Disagio Buchst. b Renten/dauernde Lasten Buchst. c stiller Gesellschafter Buchst. d Miete bewegl. WG (20%) Buchst. e Miete unbewegl. WG (50%) Buchst. f Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (25%) 25% * (Summe Buchst. a-f./. Freibetrag von ) Nr. 5 Beteiligungen unter 15 % Nr. 8 Anteile am Verlust einer PersG Nr. 9 Zuwendungen bei Körperschaften - Kürzungen ( 9 GewStG) Nr. 1 Grundbesitzkürzungen Nr. 2 Gewinnanteile bei PersG Nr. 2a Beteiligungen mind. 15 % Nr. 5 Zuwendungen bei allen Gewerbetreibenden = maßgebender Gewerbeertrag ( 7 S. 1, 10 GewStG) - Gewerbeverlust aus Vorjahren ( 10a GewStG) uneingeschränkter Verlustabzug bis 1 Mio Euro eingeschränkter Verlustabzug (60 % des verbleibenden Gewerbeertrags) = vorläufiger Gewerbeertrag ( 11 I 3 GewStG: auf volle 100 abzurunden) - Freibetrag ( 11 I 3 GewStG) Euro bei natürlichen Personen und Personengesellschaften 0 Euro bei Kapitalgesellschaften = endgültiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl in Höhe von 3,5 % ( 11 II GewStG) = Steuermessbetrag ( 11 I 2 GewStG) x Hebesatz ( 16 GewStG) = Gewerbesteuer ( 16 I 1 GewStG) - Vorauszahlungen ( 20 GewStG) = Abschlussnachzahlung/-erstattung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 44
46 Gewerbesteuer Zerlegung 31 I 1 GewStG: Vergütungen gem. 19 I Nr. 1 EStG + 31 I 2 GewStG: Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeit - 31 II GewStG: Ausbildungsvergütungen - 31 IV GewStG: einmalige Vergütungen (z.b. Tantieme) + 31 V GewStG: fiktiver Unternehmerlohn bei nicht juristischen Personen von = Arbeitslohn (abzurunden auf volle ) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 45
47 Umsatzsteuer Ort der Lieferung 3 Abs. 6 UStG 3 Abs. 7 UStG bewegte Lieferungen unbewegte Lieferungen Beförderung Versendung Abholung Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand Reihengeschäfte 3 Abs. 7 S. 2 UStG zur Zeit der Verschaffung Beispiel C kauft bei B, B kauft bei A Beispiel C kauft bei B, B kauft bei A der Verfügungsmacht A liefert die Ware direkt an C C holt die Ware direkt bei A ab befindet 3 Abs. 7 S. 1 UStG A B A B A ist an der bewegten Lieferung beteiligt C C ist an der bewegten Lieferung beteiligt Die ruhende Lieferung liegt Die ruhende Lieferung liegt zwischen B und C zwischen A und B 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG C 3 Abs. 8 UStG verzollt/versteuert StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 46
48 Umsatzsteuer "unverzollt/unversteuert" Bsp.: B kauft von A eine Maschine für netto A Japan B Deutschland B Deutschland B tätigt in Deutschland eine Einfuhr: A tätigt in Deutschland eine Einfuhr: B hat Vorsteuerabzug Umsatzart: Einfuhr ( 1 I Nr. 4 UStG) Umsatzart: Einfuhr ( 1 I Nr. 4 UStG) Umsatzart: - Leistungsort: Inland ( 1 II UStG) Leistungsort: Inland ( 1 II UStG) Leistungsort: - Steuerbar: ja ( 1 I Nr. 4 UStG) Steuerbar: steuerbar ( 1 I Nr. 4 UStG) Steuerbar: - steuerpflichtig steuerpflichtig mangels mangels Steuerbefreiung: Steuerbefreiung: Steuerbefreiung Steuerbefreiung Steuerbefreiung: - ( 5 UStG) ( 5 UStG) BMG: ( 11 UStG) BMG: ( 11 UStG) BMG: - Umsatzsteuer: Umsatzsteuer: Umsatzsteuer: - Vorsteuer: ( 15 I Nr. 2 UStG) Einfuhr "verzollt/versteuert" Bsp.: B kauft von A eine Maschine für netto A Japan Vorsteuer: ( 15 I Nr. 2 UStG) A tätigt in Deutschland eine Lieferung: Umsatzart: Lieferung ( 3 I UStG) Leistungsort: Inland ( 3 VIII UStG) Steuerbar: steuerbar ( 1 I Nr. 1 UStG) steuerpflichtig mangels Steuerbefreiung: Steuerbefreiung ( 4 UStG) BMG: ( 10 I S. 1, 2 UStG) Umsatzsteuer: Vorsteuer: - Vorsteuer: ( 15 I Nr. 1 UStG) StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 47
49 Umsatzsteuer Kommissionsgeschäft gem. 3 III UStG 2 Sportanzüge geliefert 1 Sportanzug verkauft ADIDAS Sportgeschäft Herr Pape 3 VI UStG 1 Sportanzug zurück geschickt Leistungsaustausch zwischen ADIDAS und Sportgeschäft Ort der Lieferung liegt am Standort des Sportgeschäfts, sprich unbewegte Lieferung gem. 3 VII UStG Wichtig!: nur für 1 Anzug Leistungsaustausch zwischen Sportgeschäft und Herrn Pape Ort der Lieferung befindet sich am Standort des Sportgeschäfts gem. 3 VI UStG Ein Anzug, der an ADIDAS zurück geschickt wurde Es fand nie Leistungsaustausch statt, somit auch keine Lieferung StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 48
50 Umsatzsteuer USt-Besteuerung Sollbesteuerung Istbesteuerung 13 Abs. 1 Nr. 1 a) 13 Abs. 1 Nr. 1 b) ivm 16 UStG ivm 20 UStG Grundsatz: Ausnahme: mit Ausführung bei Anzahlungen der Leistungen 13 Abs. 1 Nr. 1 a) 13 Abs. 1 Nr. 1 a) S. 4 UStG S. 1 UStG vereinbarten Entgelten vereinnahmten Entgelten vereinnahmten Entgelten StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 49
51 Umsatzsteuer Grundsatz Entstehung der Steuer / Steuerschuldner 13b UStG Entstehung der Steuer Steuerschuldner Entstehung der Steuer Steuerschuldner 13 UStG 13a UStG 13b I, II UStG 13b V UStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 50
52 Umsatzsteuer Beispiel: 13b Abs. 1 UStG Rechtsanwalt Rechtsberatung Unternehmer aus Frankreich aus Deutschland - sonstige Leistung -Ort der Leistung in Dtl. - 13b Abs. 1 UStG - Steuerschuldner ist Unternehmer aus Dtl. ( 13b Abs. 5 UStG) - VSt-Abzug gem. 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG Rechtsanwalt aus Schweiz Beispiel: 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Rechtsberatung Unternehmer aus Deutschland - sonstige Leistung -Ort der Leistung in Dtl. - Voraussetzungen 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllt - Steuerschuldner ist Unternehmer aus Dtl. ( 13b Abs. 5 UStG) - VSt-Abzug gem. 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 51
53 Umsatzsteuer Beispiel: 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG Unternehmer Bauleistung (Werklieferung) Unternehmer aus Ausland aus Deutschland - Werklieferung -Ort der Leistung in Dtl. - Voraussetzungen 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfüllt - Steuerschuldner ist Unternehmer aus Dtl. ( 13b Abs. 5 UStG) - VSt-Abzug gem. 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG Beispiel: 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG Unternehmer A Bauleistung (Werklieferung) Unternehmer B aus Deutschland aus Deutschland - Werklieferung -Ort der Leistung in Dtl. - Voraussetzungen 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfüllt - Steuerschuldner ist Unternehmer B aus Dtl. ( 13b Abs. 5 UStG) - VSt-Abzug gem. 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 52
54 Umsatzsteuer 14c UStG Abs. 1 Abs. 2 Unrichtiger Steuerausweis Unberechtigter Steuerausweis z.b. statt 7% werden 19% USt ausgewiesen z.b.kleinunternehmer weist die USt aus StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 53
55 Umsatzsteuer bei ausbgeführten Leistungen 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG Abs. 1 Nr. 1 bei Anzahlungen Vorsteuer ( 15 UStG) 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG ordnungsgemäße ordnungsgemäße Geldfluss Rechnung Anzahlungsrechnung Abs. 1 Nr 2 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr i.g.erwerb Leistungen im Sinne des 13b UStG StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 54
56 Schachtelprivilegien in Körperschaft-/Gewerbesteuer Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Beteiligungshöhe 14% Ausschüttung Beteiligungshöhe 15% Ausschüttung Einzelunternehmen Ausschüttung von Kapitalgesellschaft an Einzelunternehmen Ausschüttung von Kapitalgesellschaft an Kapitalgesellschaft Einzelunternehmen EStG: Betriebseinnahme 10 T 3 Nr. 40 d) EStG: außerb. Korrek. -4 T 9 Nr. 2a GewStG: Kürzung 6 T Schlussfolgerungen: EStG: 4 T steuerfrei GewStG: in voller Höhe steuerfrei Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Beteiligungshöhe 5% Ausschüttung Beteiligungshöhe 14% Ausschüttung Beteiligungshöhe 15% Ausschüttung Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft KStG: Betriebseinnahme 10 T 8b IV KStG: unter 10%, somit in voller Höhe stpfl. GewStG: keine Korrekturen Schlussfolgerungen: KStG: in voller Höhe stpfl. GewStG: in voller Höhe stpfl. EStG: Betriebseinnahme 10 T 3 Nr. 40 d) EStG: außerb. Korrek. -4 T 8 Nr. 5 GewStG: Hinzurechnung 4 T Schlussfolgerungen: EStG: 4 T steuerfrei GewStG: in voller Höhe stpfl. KStG: Betriebseinnahme 10 T 8b I, IV KStG: außerbilanzielle Korrektur b V KStG: nichtabziehbare Betriebsausgaben Nr. 5 GewStG: Hinzurechnung in Höhe von Schlussfolgerungen: KStG: zu 95% steuerfrei GewStG: in voller Höhe stpfl. KStG: Betriebseinnahme 10 T 8b I, IV KStG: außerbilanzielle Korrektur b V KStG: nichtabziehbare Betriebsausgaben Nr. 2a S. 4 GewStG: keine Kürzung in Höhe von 500 Schlussfolgerungen: KStG: zu 95% steuerfrei GewStG: zu 95% steuerfrei StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Seite 55
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