PHARMAKOVIGILANZ. Meldung von Arzneimittel-Nebenwirkungen. AGES Gespräch AKH Wien
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- Marta Meyer
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1 PHARMAKOVIGILANZ Meldung von Arzneimittel-Nebenwirkungen Mag. Katharina Weber AGES / BASG INSTITUT ÜBERWACHUNG Traisengasse Wien katharina.weber@ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
2 Übersicht Geschichtliches und Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Melder - Meldung Beispiele und nützliche Links
3 Allgemeines Pharmakovigilanz Gesamtheit von Wissen und Aktivitäten, die sich der Erkennung, Bewertung, Verstehen und Verhinderung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen widmen... WHO 2002
4 Geschichtliches Wie alles begann England: Hannah Greener (15) erhält eine Generalanästhesie mit Chloroform zur Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels. Sie erleidet Kammerflimmern und verstirbt Der Lancet bildet eine Evaluierungskommission Ärzte werden eingeladen, anästhesie-bedingte Todesfälle zu berichten; Ergebnisse publiziert: The Lancet 1893;1:629-38
5 Wie alles begann Geschichtliches 1962 Thalidomid wird vom Markt genommen Deutschland: 1957 Markteinführung durch Grünenthal Sedativum mit antiemetischer Wirkung Keine Abhängigkeit, hohe therapeutische Breite Preis ca. 0,79 Zielgruppe: Schwangere (Morgenübelkeit!), OTC
6 Allgemeines 2 6 % aller Hospitalisierungen durch NW bedingt 51 Spitäler in New York, Patientendaten: NW in 3,7% aller Hospitalisierungen Brennan T et al, 1991 Steigende Kosten: mittlere Behandlungskosten von Patienten, die aufgrund von NW ins Spital kamen: Euro Rottenkolber D et al, häufigste Todesursache in den USA (1994) Herzkreislauferkrankungen: Krebs: Schlaganfälle: NW: Lazzarou J et al, Todesfälle Todesfälle Todesfälle Todesfälle
7 Allgemeines 51% aller zugelassenen Arzneimittel haben nicht bekannte schwerwiegende Nebenwirkungen WARUM?? Pirmohamet; BMJ 1998, Vol 316
8 Allgemeines Beispiele: Vioxx : Rofecoxib IND: COX-2-INH, , NW: Cardiovascular events Lipobay : Cerivastatin, IND: Lipidsenker, WW mit Gemfibrozil: Rhabdomyolyse, Nierenversagen
9 Häufigkeitsangaben Sehr häufig: mehr als 1 Behandelter von 10 (> 10 %) Häufig: 1 bis 10 Behandelte von 100 (1 10 %) Gelegentlich: 1 bis 10 Behandelte von (0,1 1 %) Selten: 1 bis 10 Behandelte von (0,01 0,1 %) Sehr selten: weniger als 1 Behandelter von (< 0,01 %) Nicht bekannt: Häufigkeit auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar
10 Vom Experiment in die Praxis Langzeitdaten Unterschiedliche Populationen Zulassungsdaten Phase I-III Wechselwirkungen Schwangerschaft Seltene Ereignisse
11 Thalidomid das Fazit... Klinische Forschung: Experiment vs. Praxis Was wirkt, das neben-wirkt : das Nutzen-Risikoverhältnis Post-Marketing Surveillance: Risiken definieren Risiken detektieren Risiken minimieren 11
12 Übersicht Geschichtliches und Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Melder - Meldung Beispiele und nützliche Links
13 Gesetzliche Grundlagen Europäisches Recht VERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien RICHTLINIE 2010/84/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Pharmakovigilanz 13
14 Gesetzliche Grundlagen nationale gesetzliche Grundlagen Arzneimittelgesetz 2b Begriffsbestimmungen betreffend Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) 75 Arzneimittelüberwachung (Pharmakovigilanz) Pharmakovigilanz - Verordnung europäische gesetzliche Grundlagen Guidelines on Good pharmacovigilance practices (GVP) 14
15 Übersicht Geschichtliches und Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Melder - Meldung Verschiedenen Behörden und deren Aufgaben
16 Meldung Wer muss melden? AMG 75g. (1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß 75j unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten. AMG 75j. Zulassungsinhaber Wer darf melden? 75h. Personen, die nicht der Meldepflicht nach 75g und 75j unterliegen, insbesondere Patienten, haben die Möglichkeit, vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen über das Internetportal für Arzneimittel oder auf dem Postweg zu melden. Was muss gemeldet werden? vermutete Nebenwirkungen, die im Inland aufgetreten ist
17 Meldung AMG (Neu) 2b. (1) Nebenwirkung eines Humanarzneimittels ist eine schädliche und unbeabsichtigte Reaktion auf das Arzneimittel. AMG (alt) 2b (1) Nebenwirkung ist eine Reaktion auf ein Human- oder Tierarzneimittel, die schädlich und unbeabsichtigt ist und bei Dosierungen auftritt, wie sie normalerweise beim Menschen oder bei Tieren zur Prophylaxe, Diagnose oder Therapie von Krankheiten oder für die Wiederherstellung, Korrektur oder Änderung einer physiologischen Funktion verwendet werden. => Aufgrund dieser Änderung müssen auch Nebenwirkungen, die im Zusammenhang mit Überdosierungen, Fehlgebrauch, Anwendungsfehler oder off-label use aufgetreten sind, gemeldet werden.
18 Meldung Begriffsbestimmungen Schwerwiegende Nebenwirkung eines Humanarzneimittels ist eine Nebenwirkung, die tödlich oder lebensbedrohend ist, eine stationäre Behandlung oder deren Verlängerung erforderlich macht, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung oder Invalidität führt oder eine kongenitale Anomalie oder ein Geburtsfehler ist. Unerwartete Nebenwirkung ist eine Nebenwirkung, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Zusammenfassung der Produkteigenschaften abweicht. Nebenwirkung beim Menschen ist eine Reaktion, die schädlich und unbeabsichtigt ist und beim Menschen nach Exposition gegenüber einem Tierarzneimittel auftritt.
19 Meldung Die Minimalkriterien Wann wird ein Fall zum Fall : - identifizierbarer Patient (Initialen, Geburtsdatum oder Alter, Geschlecht) - Ereignis (Diagnose oder Symptome, schwerwiegend / nicht schwerwiegend, Beginn / Ende) - Präparat (Name, Indikation, Dosierung, Therapiebeginn, Therapieende, bei Biologika Name und Chargennummer) - Melder (Name, Kontaktdaten)
20 Meldung Wohin muss gemeldet werden & Form der Meldung Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Traisengasse 5, 1200 Wien Fax: Angehörige der Gesundheitsberufe: Meldeformular für Ärzte Per Post, Fax oder Patienten ( Meldemöglichkeit ): Meldeformular für Patienten Per Post, Fax oder Seit November 2012 zusätzlich auch elektronisch (BASG homepage) Zulassungsinhaber: seit nur mehr in elektronischer Form (E2B)
21 Elektronische Meldung / Patienten gesetzliche Hintergrund VERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2010 : Artikel 26 (1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission schafft und pflegt die Agentur ein europäisches Internetportal für Arzneimittel, über das Informationen über in der Union genehmigte Arzneimittel verbreitet werden. Über dieses Portal veröffentlicht die Agentur mindestens folgende Angaben: f) Informationen dazu, wie vermutete Nebenwirkungen von Arzneimitteln den zuständigen nationalen Behörden zu melden sind, Musterformulare nach Artikel 25 für Meldungen durch Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe über das Internet sowie Links zu nationalen Internetseiten; RICHTLINIE 2010/84/EU Artikel 102 Die Mitgliedstaaten b) erleichtern Meldungen von Patienten, indem sie neben dem internetbasierten Meldeformat auch andere Meldeformate zur Verfügung stellen;
22 AMG: Elektronische Meldung 75c. (1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat im Rahmen des Pharmakovigilanz-Systems sicherzustellen, dass folgende Informationen auf dem Internetportal für Arzneimittel ( 27) veröffentlicht werden: 1. wichtige Informationen über Bedenken aus dem Bereich der Pharmakovigilanz, die die Anwendung eines Arzneimittels betreffen; diese sind der Öffentlichkeit zeitnah zur Verfügung zu stellen, dabei sind alle persönlichen Angaben oder vertraulichen Angaben kommerzieller Art zu entfernen, es sei denn, ihre Offenlegung ist zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich; vor Veröffentlichung ist gegebenenfalls der Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber zu hören; 2. Zusammenfassungen des Risikomanagement-Plans jeder Arzneispezialität; 3. die Liste der Arzneimittel nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sowie 4. Informationen über die unterschiedlichen Wege für die Meldung vermuteter Nebenwirkungen durch Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten einschließlich der dafür vorgesehenen Internetformulare.
23 Elektronische Meldung
24 Elektronische Meldung
25 Elektronische Meldung
26 Elektronische Meldung 4
27 Elektronische Meldung
28 Statistik gesamte Anzahl der Meldungen davon Erstmeldungen davon Folgemeldungen
29 Statistik Erstmeldungen MAHs (AMG 75.j) Angehörige der Gesundheitsberufe (AMG 75 g.) Patienten (AMG 75.h - ab 2013)
30 Meldung Was passiert mit der Meldung? Fallerfassung (Datenbankeingabe) Fallbearbeitung (Einholung zusätzlicher Informationen) Einstufung bzw Bewertung (Seriousness, Expectedness, Causality) Weiterleitung EudraVigilance EMA Zulassungsinhaber Melder (Angehöriger der Gesundheitsberufe, Patient)
31 Aufgaben Kausalitätsbewertung Beurteilung aufgrund der WHO-Kriterien Unter Berücksichtigung folgender Faktoren: Zeitlicher Zusammenhang Rechallenge Dechallenge Andere Ursachen (Co-Medikation, Co-Faktoren, Grunderkrankungen) Bekannte Ereignisse aus der Wirkstoffklasse Häufung von Nebenwirkungen Off-label-use
32 Aufgaben Was passiert mit der Meldung? Signaldetektion / Signalmanagement Nationale Signaldetektion Worksharing (Member States responsible for safety monitoring) Signalvalidierung Signalpriorisierung Signalassessment
33 Signal Management What is a signal? Definition according to the Council for International Organisations of Medical Sciences WG VIII : Information that arises from one or multiple sources (including observations and experiments), which suggests a new potentially causal association, or a new aspect of a known association, between an intervention and an event or set of related events, either adverse (or beneficial), that is judged to be of sufficient likelihood to justify verificatory action. Performance of signal detection activities required by the EU pharmacovigilance legislation* *COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) No 520/2012 of 19 June 2012 on the performance of pharmacovigilance activities provided for in Regulation (EC) No 726/2004 of the European Parliament and of the Council and Directive 2001/83/EC of the European Parliament and of the Council
34 Signal Management EMA, NCAs, MAHs PRAC Rapp, Lead MS Pharmacovigilance Risk Assessment Committee PRAC Detection Validation Confirmation Analysis & prioritisation Assessment Recomm. for action (NCA)* (NCA)* (NCA)* (PRAC) (NCA)** (PRAC) Exchange of information * Dep. BTVI at BASG/AGES ** Dep. APHV at BASG/AGES
35 Signal Management CHMP PRAC EMA Kommission CMD(h) EPITT NCA BASG NCA NCA MAH NCA
36 Übersicht Geschichtliches und Allgemeines Gesetzliche Grundlagen Melder - Meldung Beispiele und nützliche Links
37 BEISPIELE Fentanyl Pflaster Fälle von unbeabsichtigter Exposition durch Fentanyl-Pflaster bei Nicht- Pflaster-Trägern (insbesondere bei Kindern) jsp&mid=WC0b01ac d1c Codein Aufgrund des Risikos für schwere unerwünschte Nebenwirkungen, insbesondere Atemstörungen, ist die Anwendung von Codein-haltigen Arzneimitteln gegen Husten und Erkältung bei Kindern unter 12 Jahren kontraindiziert. ucts_for_the_treatment_of_cough_and_cold_in_paediatric_patients/human_referral_prac_ jsp&mid=wc0b01ac 05805c516f
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40 Additional monitoring AMG 15, 16 für Arzneispezialitäten, die sich auf der Liste gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 befinden, folgende Erklärung: Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung. Dieser Erklärung muss das schwarze Symbol gemäß Art. 23 dieser Verordnung vorangehen und ein geeigneter standardisierter erläuternder Satz nach Art. 23 Abs. 5 dieser Verordnung folgen, und bei Humanarzneispezialitäten ein Hinweis, dass vermutete Nebenwirkungen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden sind.
41 Additional monitoring Artikel 23 der Regulation EU 726/2010 GVP Module X Verpflichtend für: - Arzneispezialitäten mit neuem Wirkstoff - Biologika - Arzneispezialitäten mit Auflage für eine PASS Möglich auch auf Anforderung der Behörde Liste wird monatlich publiziert
42 Medication Error Medikationsfehler sind unabsichtliche Fehler bei der Verschreibung, Abgabe, Verabreichung oder Überwachung eines Arzneimittels unter Aufsicht einer medizinischen Fachkraft oder durch einen Patienten/ Konsumenten. Geschätzte 19 56% aller UAW bei hospitalisierten Patienten resultieren aus vermeidbaren Medikationsfehlern. 'Creation of a better medication safety culture in Europe: Building up safe medication practices', Council of Europe Expert Group on Safe Medication Practices (2006).
43 Medication Error
44 Web - RADR
45 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Web:
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