Änderungen bei der Gewerbesteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz ab 2008 (Wirtschaftsjahre, die nach dem enden!

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1 Änderungen bei der Gewerbesteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz ab 2008 (Wirtschaftsjahre, die nach dem enden!) Einführung Am hat der Bundesrat das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet, hinsichtlich der Gewerbesteuer mit folgenden Eckpunkten: Die Gewerbesteuer ist ab 2008 keine Betriebsausgabe mehr. Im Gegenzug sinkt die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 %. Die Staffelung bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen entfällt. Der Anrechnungsfaktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld steigt von 1,8 auf das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei Personengesellschaften wird für nicht entnommene Gewinne bzw. thesaurierte Gewinne ein verminderter Steuersatz von 28,25 % gewährt. Der Gewerbesteuerfreibetrag von EUR bleibt unverändert. Mehrere Änderungen bzw. Wegfall gibt es bei den Hinzurechnungen. Bei den Kürzungen ist der Grundbesitz durch den Zusatz "der nicht von der Grundsteuer befreit ist" eingeschränkter definiert. Die Kürzung nach Nr. 4 ist weggefallen. Ab 2008 errechnet sich die Gewerbesteuer für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen. 1 Versagung des Betriebsausgabenabzugs Bisher wird die Gewerbesteuer zum einen von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage und zum anderen auch von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer abgezogen. Dies führt zu aufwändigen Berechnungen, um die Steuerbelastung ermitteln zu können. Außerdem erschwert es den Beteiligten, das tatsächliche wirtschaftliche Belastungsniveau zu erkennen. Aus diesen Gründen wird der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab 2008 abgeschafft. Die wechselseitige Beeinflussung der Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer entfallen zukünftig. Die Gesamtsteuerbelastung soll sich wie folgt darstellen: 3,5 % des Gewerbeertrags Hebesatz = Gewerbesteuer 15 % des steuerpflichtigen Gewinns: Einkommensteuer auf nicht entnommenen Gewinn bzw. Körperschaftsteuer; ansonsten gilt der Individualsteuersatz. Das neue Abzugsverbot ist in 4 Abs. 5b EStG geregelt. Das Gesetz rechnet zu den Gewinnermittlungsvorschriften und ist auch von Steuerpflichtigen zu beachten, die den Gewinn nach 5 EStG ermitteln (vgl. 5 Abs. 6 EStG). Durch das Abzugsverbot der Gewerbesteuer sind auch Zinsen auf die Gewerbesteuer künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet.

2 2 Achtung Die auf die Gewerbesteuer entfallenden steuerlichen Nebenleistungen sollten bereits unterjährig auf eigenen Konten, getrennt von den abziehbaren Nebenleistungen, aufgezeichnet werden. Der Begriff der Nebenleistungen definiert sich aus 3 Abs. 4 AO. Danach sind steuerliche Nebenleistungen Verspätungszuschläge Zuschläge Zinsen - Vollzugsverzinsung, Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozesskostenzinsen und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung Zwangsgelder Säumniszuschläge Kosten Soweit Gewerbesteuer erstattet wird, für die im Vorfeld das Abzugsverbot galt, rechnet die Erstattung nicht zu den Betriebseinnahmen. Dagegen wird eine Erstattung von bereits als Betriebsausgabe berücksichtigter Gewerbesteuer als Betriebseinnahme angesetzt. Das Abzugsverbot gilt erstmals für die Erhebungszeiträume, die nach dem enden ( 52 Abs. 12 letzter Satz EStG). Achtung Handelsrechtlich dürfte in der Bilanz die Gewerbesteuer weiterhin als Aufwand nach 242 Abs. 2 HGB zu erfassen sein. Auch dürfte die Gewerbesteuer, die für die Erhebungszeiträume ab 2008 anfällt, weiterhin als Vermögensgegenstand oder als Schuld zu erfassen sein. Die Vorschriften des Handelsrechts entsprechen nicht dem Steuerrecht, sodass bei der Ableitung der Steuerbilanz aus der Handelsbilanz Korrekturposten nach 60 Abs. 2 EStDV zu bilden sind. Hierdurch wird sehr deutlich, dass der Gesetzgeber aus rein fiskalischen Gründen die Abschaffung des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer vorgenommen hat. Ein Vereinfachungseffekt tritt für Steuerpflichtige nur in eingeschränktem Maße ein. Bei der Steuerplanung kommt künftig der Gewerbesteuer eine erhöhte Bedeutung zu. Ab 2008 errechnet sich die Gewerbesteuer für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen wie folgt: Gewerbeertrag + Hinzurechnungen - Kürzungen = maßgebender Gewerbeertrag (auf volle 100 Euro abgerundet) x 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer lässt sich also demnächst mit dem Taschenrechner ausrechnen.

3 2 Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer Um die Gewerbesteuerzahllast von Gewerbetreibenden im Rahmen der Einkommensbesteuerung zumindest teilweise zu kompensieren, hat der Gesetzgeber den Faktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer ab dem VZ 2008 von derzeit 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrags angehoben. Bei Anwendung des Spitzensteuersatzes von 42 % kommt es zur vollständigen Entlastung von der Gewerbesteuer, wenn der Hebesatz der Gemeinde genau 341 % beträgt. Zusammen mit dem Betriebsausgabenabzug ergibt sich durch die Anrechnung eine vollständige Entlastung von dieser Steuer. Eine besondere Aufzeichnungspflicht für diese nicht abziehbaren Betriebsausgaben gibt es nicht. Zusätzlich wird die Gewährung der Gewerbesteueranrechnung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens begrenzt. Die Begrenzung greift in den Fällen, in denen der Hebesatz der Gemeinde bei der Gewerbesteuer unter 380 % liegt. Praxis-Beispiel Das Unternehmen A hat einen Gewinn vor Gewerbesteuer in Höhe von EUR. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 300 %. Gewinn vor Gewerbesteuer Gewerbesteuer (3,5 % von EUR 300 %) Gewerbesteuermessbetrag (3,5 % von EUR) anrechenbar auf die Einkommensteuer (7 000 EUR 3,8) Höchstbetrag (tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer) EUR EUR EUR EUR EUR Wegen der Begrenzung der Gewerbesteueranrechnung auf den Höchstbetrag der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer müssen Mitunternehmerschaften neben dem Gewerbesteuer-Messbetrag auch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer sowie den jeweils auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteil gesondert und einheitlich feststellen ( 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die bisherigen Regelungen zum Aufteilungsmaßstab und zur örtlichen Zuständigkeit für die Mitteilung der für die Veranlagung erforderlichen Angaben zur Gewerbesteueranrechnung bei Personengesellschaften sind für die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer entsprechend anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass künftig die spätere Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde Grundlagenbescheid für die Gewerbesteueranrechnung der Gesellschafter ist. Dementsprechend ist der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters zu ändern, wenn die später festgesetzte Gewerbesteuer aufgrund von Änderungen der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer höher oder niedriger ausfällt als usprünglich festgesetzt ( 35 Abs. 3 Satz 2 EStG). Der höhere Anrechnungsfaktor bei der Gewerbesteuer gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 ( 52 Abs. 1 EStG). 3 Gewerbeertrag - Änderungen 3.1 Hinzurechnungsbeträge Soweit die nachstehenden Beträge den Gewinn gemindert haben, müssen diese wieder wie folgt hinzugerechnet werden ( 8 GewStG): 8 Nr. 1a: Ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden Bisher: Nach 8 Nr. 1 GewStG werden nur so genannte Dauerschuldzinsen hinzugerechnet. Da alle übrigen Schuldentgelte von der Hinzurechnung ausgenommen sind, ist die Bestimmung des Begriffs der Dauerschulden ein häufiger Streitpunkt (s. Erläuterungen der Finanzverwaltung in Abschn. 45 GewStR 1998). Entgelte für Dauerschulden werden dem steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 50 % hinzugerechnet. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Der Tatbestand der Hinzurechnung wird deutlich ausgeweitet. Nunmehr werden Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Auf die Laufzeit der Schuld oder einen Zusammenhang mit der Gründung des Betriebs etc. kommt es nicht mehr an. Es werden künftig 25 % der Entgelte dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, unabhängig davon, ob es sich um Dauerschuldzinsen oder um kurzfristige Zinsen handelt.

4 4 Eine neue Komplizierung erfährt die Vorschrift dadurch, dass gem. 8 Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 GewStG im Wege der Fiktion bestimmte weitere Aufwendungen erfasst werden. Erlösschmälerungen, die ihre Grundlage in einer nicht geschäftsüblichen Vereinbarung haben, müssen als Skonti und Rabatte in den Hinzurechnungsbetrag aufgenommen werden. Dies ist z. B. bei unüblich langen Zahlungszielen der Fall. Hier steht der Finanzierungseffekt im Vordergrund. Der Aufwand aus Skonti und wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit muss nicht zu ¼ dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Diese Erlösschmälerungen haben ihren Zweck zumeist darin, den Kunden bzw. Schuldner zu einer schnelleren Zahlung zu bewegen. Dazu zählen auch Treuerabatte. Zudem werden künftig auch Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen erfasst. Dies betrifft insbesondere Abschläge bei Forfaitierung und Factoring. Das gilt auch in den Fällen, in denen Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist. Im Wesentlichen unangetastet bleibt das so genannte Bankenprivileg des 19 GewStDV. Hier sind Schuldentgelte nur in Höhe des Betrags hinzuzurechnen, um den die Wertansätze bestimmter Güter des Anlagevermögens das Eigenkapital des Betriebs überschreiten. Weiterhin sollen nur Kreditinstitute, Pfandleihhäuser und Verbriefungsgesellschaften priviligiert sein. Das wird augenblicklich von der Leasingbranche kritisiert. Eine weitere Einschränkung der Hinzurechnung stellen Beträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten gem. 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Sie werden - wie bisher - nicht als Entgelte bei der Gewerbesteuer hinzugerechnet. [1] Zudem unterliegen Versicherungsunternehmen auch künftig mit ihren versicherungstechnischen Rückstellungen in der Anwartschafts- und Leistungsphase nicht der Hinzurechnung. Achtung Im Zusammenhang mit der neuen Zinsschranke gem. 4h EStG und 8a KStG ist zu beachten, dass die Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG weiterhin voraussetzen wird, dass die entsprechenden Beträge bei der Gewinnermittlung abgesetzt worden sind. Soweit die Zinsschranke dem Schuldzinsenabzug entgegensteht und nur zu einem Zinsvortrag führt, erfolgt auch keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. 8 Nr. 1b: Ein Viertel aus der Summe der Renten und dauernden Lasten Bisher: Renten und dauernde Lasten werden bislang zu 100 % hinzugerechnet ( 8 Nr. 2 GewStG). Dies ist auf solche Verpflichtungen beschränkt, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Betriebsteils zusammenhängen. Eine Hinzurechnung ist ausgeschlossen, wenn die Renten oder dauernden Lasten beim Empfänger der Gewerbesteuer unterworfen werden. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Die Hinzurechnungsregelung in 8 Nr. 1b GewStG setzt nun nicht länger voraus, dass die Verpflichtung in Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs begründet wurde. Sie ist nicht mehr ausgeschlossen, wenn die Beträge beim Empfänger besteuert werden. Allerdings bleibt es bei der bisherigen Sonderregelung für Pensionsverpflichtungen aus Direktzusagen an Arbeitnehmer. Zweck der Ausnahme ist es, die betriebliche Altersversorgung zu fördern. Unklar bleibt, warum die anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusage durch Dritte) nicht entsprechend gefördert werden. 8 Nr. 1c: Ein Viertel aus Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters Die Gewinnanteile, die einem stillen Gesellschafter gezahlt werden, werden auch weiterhin dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Entgegen bisherigem Recht werden sie auch dann hinzugerechnet, wenn sie beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen.

5 8 Nr. 1d-e: Ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und drei Viertel der Miet- und Pachtzinsen von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum anderer stehen Bisher: Bislang wird gem. 8 Nr. 7 GwStG die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen, wenn die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen, außer in den Fällen der Betriebsverpachtung, wenn der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen EUR übersteigt. Die Finanzverwaltung unterlässt eine Hinzurechnung, wenn der Vermieter oder Verpächter oder Leasinggeber in einem EG-, EWR- oder DBA-Staat ansässig ist und das vermietete Anlagegut nachweislich in seinem Betriebsvermögen hält. Hintergrund der Entscheidung ist die Eurowings-Entscheidung des EuGH v (Az: Rs. C-249/97). Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008: In Zukunft werden auch Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter hinzugerechnet. Ausdrücklich werden nun auch Leasingraten genannt, was letztlich nur noch eine Klarstellung ist. Im Gegenzug wird die Hinzurechnung auf den so genannten Finanzierungsanteil der Aufwendungen beschränkt. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern auf 20 % und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern auf 65 % festgesetzt. Die Hinzurechnung findet unabhängig davon statt, ob die Miet- oder Pachtzinsen beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen oder nicht. Für die Abgrenzung des Miet- und Pachtvertrags zu anderen Vertragstypen wird an die bisherigen Abgrenzungsgrundsätze angeknüpft. Liegt demnach kein reiner Miet- oder Pachtvertrag vor, sondern ein gemischter Vertrag, so soll die Hinzurechnung nur möglich sein, wenn die Vermietung oder Verpachtung eine von den übrigen Leistungen trennbare Hauptleistung darstellt. Für die Hinzurechnung ist nur das Entgelt zu berücksichtigen, das auf die Vermietung oder Verpachtung entfällt. Verträge über kurzfristige Hotelnutzungen oder Kfz-Vermietungen sind als Mietverträge zu beurteilen. Hier entfällt die Hinzurechnung. 8 Nr. 1f: Ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten Neu ist die Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Hiervon werden insbesondere Konzessionen und Lizenzen erfasst, mit Ausnahme von Vertriebslizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Ebenfalls sollen nach Satz 2 Aufwendungen ausgenommen werden, die nach 25 Künstlersozialversicherungsgesetz Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind. Mit dieser Ausnahme sollen Honorare an Künstler und Publizisten, die mit Lohnzahlungen an Arbeitnehmer vergleichbar sind, von der Hinzurechnung befreit werden. Die Hinzurechnung der Aufwendungen ist ebenfalls auf den Finanzierungsanteil beschränkt. Dieser wurde vom Gesetzgeber auf 25 % beschränkt. Von der Hinzurechnung ausgenommen bleiben allerdings die Zinsen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Hinzurechnungsbetrag Neu ist ein Hinzurechnungsbetrag für Finanzierungsaufwendungen in Höhe von EUR gem. 8 Nr. 1 letzter Halbsatz GewStG. Dadurch werden kleine und mittlere Unternehmen geschont. Der Hinzurechnungsfreibetrag ist auf die sämtlichen genannten Hinzurechnungstatbestände des 8 Nr. 1 GewStG anwendbar. Er gilt für die hinzuzurechnenden Aufwendungen bzw. Finanzierungsanteile insgesamt aber nur einmal. Wenn er beispielsweise für Lizenzzahlungen aufgebraucht worden ist, steht er für Mietzahlungen nicht mehr zur Verfügung.

6 6 Praxis-Beispiel zu den Hinzurechnungen Der Unternehmer A hat in seiner Gewinn- und Verlustrechnung Zinsen in Höhe von EUR ausgewiesen. Er zahlt Leasingraten in Höhe von EUR für bewegliche Wirtschaftsgüter. Die Jahrespacht für den Betrieb beträgt ,85 EUR. Die Ermittlung des Gewerbeertrags sieht wie folgt aus: Zinsen EUR Leasingraten f. bewegliche WG (20 % von EUR) EUR Pachtzahlungen für den Betrieb (65 % von ,85 EUR) EUR EUR Freibetrag./ EUR Verbleiben EUR Davon ¼ als Hinzurechnungsbetrag EUR Hinzurechnung von Dividenden bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Streubesitz Schüttet eine Kapitalgesellschaft Dividenden aus und bleiben diese bei den Anteilseignern entweder nach dem Halbeinkünfteverfahren nach 3 Nr. 40 Buchstb. d EStG oder nach 8b KStG teilweise steuerfrei, werden die steuerfreien Beträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet, wenn die Beteiligung weniger als 10 % ausmacht. In den Fällen der Wertpapierleihe dürfen die Kompensationszahlungen des Entleihers künftig nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass insbesondere bei Streubesitzdividenden an Kapitalgesellschaften die zu 95 % steuerfrei gestellte Dividende hinzugerechnet würde, ohne dass diesem Hinzurechnungsbetrag die nicht abziehbare Betriebsausgabe gegengerechnet werden könnte. Das soll durch 8 Nr. 5 Satz 1 EStG vermieden werden. Dort wird auf das neue Betriebsausgabenabzugsverbot Bezug genommen und für gewerbesteuerliche Zwecke ausgenommen. Im Ergebnis: Die Kompensationszahlung wird mit den hinzugerechneten Beteiligungserträgen saldiert. Wirkung einer Hinzurechnung Hinzurechnungspflichten zur Gewerbesteuer Zinsanteil effektive Hinzurechnung Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche WG Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche WG Auswirkungen der Hinzurechnungen Gewerbesteuerbela stung 100 % 25, 00 EUR 3,50 EUR 65 % 16,25 EUR 2,27 EUR 25 % 6,25 EUR 0,88 EUR 20 % 5,00 EUR 0,70 EUR Substanzbesteuerung, da Abzugsbeschränkung entgegen der Leistungsfähigkeit. Die Senkung auf 25 % und die Einführung des Freibetrags führen zu einer relativen Besserstellung langfristig kreditfinanzierter Unternehmen. Unternehmen mit hohen Mietzahlungen für Immobilien z. B. Einzelhändler sind besonders von den Hinzurechnungen betroffen.

7 3.2 Kürzungen 9 Nr. 1 Satz 1: Kürzung bei Grundbesitz im Betriebsvermögen Bisher: Gehört zum Betriebsvermögen Grundbesitz, so ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eine Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts vorzunehmen. Der Grund für diese Kürzung ist, dass für Grundbesitz zudem Grundsteuer anfällt. Die Kürzung soll diese Doppelbesteuerung auf Grundbesitz abmildern. Diese Vorschrift greift auch, wenn auf den Grundbesitz tatsächlich keine Grundsteuer erhoben worden ist. Folge ist, dass die als Nachteilsausgleich gedachte Kürzung des 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in eine Begünstigung umschlägt. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Um solche Begünstigungen auszuschließen, setzt 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG voraus, dass der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist. 9 Nr. 4: Kürzung des Gewerbeertrags des Vermieters bzw. Verpächters Bisher: 9 Nr. 4 GewStG sieht vor, dass bei Vermietern und Verpächtern die Summe von Gewinn und Hinzurechnungen um darin enthaltene Miet- oder Pachteinnahmen zu kürzen ist, soweit diese nach 8 Nr. 7 GewStG beim Mieter oder Pächetr hinzugerechnet werden. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung beim Leistenden und beim Empfänger vermieden. Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Künftig erfolgt die Hinzurechnung von Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter unabhängig von der Behandlung beim Vermieter oder Verpächter. Damit besteht kein Grund mehr, an dieser Kürzungsvorschrift festzuhalten. 9 Nr. 4 GewStG wird aufgehoben. Neue Beteilungsgrenze für die Kürzung von Gewinnausschüttungen Die Hinzurechnungsvorschrift reicht bisher in den Fällen, in denen die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft weniger als 10 % beträgt. Bei Beteiligungen von mindestens 10 % werden die Dividenden von der Gewerbesteuer freigestellt. Dies ist in der Kürzungsvorschrift 9 GewStG vorgesehen. Die Beteiligungsgrenze, bis zu der gewerbesteuerpflichtige Streubesitzdividenden vorliegen, bei Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften wird von 10 % auf 15 % erhöht. Diese Erhöhung soll bewirken, dass künftig Dividenden aus Beteiligungen unter 15 % bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzugerechnet werden. Dividenden ab 15 % bleiben gewerbesteuerfrei. Die Beteiligungsgrenze für sog. Schachtelbeteiligungen wird ebenfalls auf 15 % angehoben ( 9 Nr. 7 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 4 GewStG). Sie gilt nicht für Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum EStG genannten Voraussetzungen des Art. 2 der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllen; es bleibt hier bei der Mindestbeteiligungsgrenze von 10 %. Die neue Beteiligungsgrenze von 15 % ist auch bei Gewinnen aus Anleihen an einer ausländischen Gesellschaft anzuwenden; sie ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter den Voraussetzungen einer Mindestbeteiligung vereinbart. Hier ist weiterhin die niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze zu beachten ( 9 Nr. 8 Satz 1 GewStG). 4 Wegfall des Staffeltarifs Bisher: Für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften wird der Gewerbesteuermessbetrag bisher auf der Grundlage eines Staffeltarifs von 1 % bis 5 % in Schritten von EUR berechnet. Bei den übrigen Gewerbebetrieben und Kapitalgesellschaften wird bisher eine einheitliche Steuermesszahl von 5 % angewandt. Zunächst muss der Gewerbeertrag auf volle 100 EUR nach unten abgerundet werden. Dann kann, im Fall eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, ein Freibetrag in Höhe von EUR abgezogen werden. Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird kein Freibetrag gewährt.

8 8 Änderungen durch das Unternehmensteuerrefomgesetz 2008: Der Steuersatz ermittelt sich bei der Gewerbesteuer in zwei Schritten: Erst wird der Gewerbeertrag nach den Vorschriften des 7 ff. GewStG ermittelt und ein bestimmter Prozentsatz (Steuermesszahl) angewendet; dann wird der von der jeweiligen Gemeinde festgelegte Hebesatz auf den Steuermessbetrag angewandt. Daraus ergibt sich die zu erhebende Gewerbesteuer. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 setzt bei dieser zweistufigen Berechnung an der ersten Stufe an und verändert die Steuermesszahl. Nunmehr wird für alle Gewerbesteuerpflichtigen eine einheitliche Steuermesszahl eingeführt, die nicht mehr nach der Höhe des Gewerbeertrags unterscheidet. Gemäß 11 Abs. 2 GewStG soll die Steuermesszahl einheitlich 3,5 % betragen. Dies bedeutet für Kapitalgesellschaften eine spürbare Entlastung. Für natürliche Personen und Personengesellschaften mit geringen Erträgen kann die Neuregelung im Ergebnis von Nachteil sein. Der Freibetrag für Personenunternehmen bleibt unverändert mit EUR bestehen ( 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird nach wie vor kein Freibetrag gewährt. 5 Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Durch die neue Vorschrift 2008 wird u. a. der Gewerbesteuermessbetrag von bisher 5 % auf 3,5 % gesenkt. Daneben wird der Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung versagt, und zwar mit Auswirkungen auf den Gewerbeertrag ( 4 Abs. 5 EStG). Die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer gem. 4 Abs. 4 EStG führt zu komplizierten Rechenschritten. Die Gewerbesteuer knüpft bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage in 7 GewStG an den nach dem Einkommensteuergesetz zu ermittelnden Gewinn an. Die Finanzverwaltung erlaubt bei der Einkommensteuer, dass zur Errechnung der Gewerbesteuerrückstellung die Gewerbesteuer mit fünf Sechsteln des Betrags angesetzt werden kann, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergäbe. Der neu eingeführte 4 Abs. 5b EStG regelt ausdrücklich, dass die Gewerbesteuer und die auf sie entfallenden Nebenleistungen bei der Einkommensteuer keine Betriebsausgaben sind bzw. keine abziehbaren Betriebsausgaben. Um dies bereits im Vorauszahlungsverfahren bei der Gewerbesteuer berücksichtigen zu können, wurde in 19 Abs. 3 GewStG folgende Regelung aufgenommen: Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt und das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert. 6 Gewerbeverlust In 10a GewStG ist geregelt, dass Verluste, die in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten, bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vom Gewerbeertrag abgezogen werden können. Verbleibende Verluste sind gesondert festzustellen und werden in die Zukunft vorgetragen. 10a Satz 8 GewStG enthält die Änderungen zur Neuregelung des Verlustabzugs bei Körperschaften. Nach dieser Vorschrift gehen gewerbesteuerliche Verlustvorträge unter den Voraussetzungen des 8c KStG unter. Wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einer Körperschaft übertragen werden, geht ein entsprechender Anteil der Verlustvorträge verloren. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, gehen die Verlustvorträge vollständig verloren. Die neuen Regelungen treten zum Erhebungszeitraum 2008 in Kraft ( 36 GewStG). Eine Sonderregelung gilt für den Gewerbeverlust ( 10a GewStG). Hier wird die Altregelung für eine bestimmte Übergangszeit parallel zur Neuregelung anwendbar sein ( 36 Abs. 9 Satz 2 GewStG).

9 7 Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuerschuld Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Um die zu entrichtende Gewerbesteuer zu berechnen, muss der Messbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde mulitipliziert werden. [1] 8 Zerlegung Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden muss der Steuermessbetrag in auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteile zerlegt werden. Neben der Gewerbesteuererklärung ist eine besondere Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags abzugeben. Die Zerlegung wird durch das Finanzamt vorgenommen, das für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zuständig ist. Als Zerlegungsmaßstab werden die in den Betriebsstätten gezahlten Löhne herangezogen. 9 Entrichtung der Gewerbesteuer Auf die nach Ablauf des Jahres festzusetzende Steuerschuld sind Vorauszahlungen zu leisten. Vorauszahlungstermine: 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November Bei abweichenden Wirtschaftsjahren sind die Gewerbesteuervorauszahlungen wie bei der Körperschaftssteuer während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Somit können auf die Jahressteuerschuld für den Erhebungszeitraum nur die im abweichenden Wirtschaftsjahr festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen angerechnet werden. Reichen die für den Erhebungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen nicht aus, muss nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abschlusszahlung an die Gemeinde geleistet werden. Ist die zu zahlende Gewerbesteuer jedoch niedriger als die Vorauszahlungen, wird der zu viel bezahlte Betrag erstattet.

10 10 10 Berechnung der Gewerbesteuer Steuermesszahl beträgt 3,5 % Gewerbeertrag EUR 7 GewStG Entgelte für Schulden (Kreditzinsen) Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des stillen Gesellschafters EUR 8 Nr. 1a - c GewStG Entgelte für Schulden (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum anderer stehen EUR 8 Nr. 1d GewStG Entgelte für Schulden (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum anderer stehen EUR 8 Nr. 1e GewStG Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen) EUR 8 Nr. 1f GewStG andere Hinzurechnungen EUR 8 Nr GewStG Kürzungen EUR 9 GewStG Hebesatz % Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist ein Freibetrag von EUR abzuziehen. Praxis-Tipp Die bisherigen Vorauszahlungsbescheide zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer berücksichtigen die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingetretenen Veränderungen und dabei insbesondere die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und die Steuersatzveränderungen nicht. Es ist daher anzuraten, die Gewerbesteuervorauszahlungen mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2008 bzw. die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen ab dem VZ 2008 neu zu berechnen. Fazit: Seit dem Wegfall der Gewerbekapitalsteuer im Jahr 1998 wurde auch die Abschaffung der verbliebenen Gewerbeertragsteuer gefordert. Zu Beginn der Diskussionen um eine grundlegende Unternehmensteuerreform bestand die Hoffung auf Abschaffung der Gewerbesteuervorschriften. Der gültige Koalitionsvertrag hatte die Ersetzung der Gewerbesteuer ausdrücklich angesprochen. Durch die Unternehmensteuerreform 2008 jedoch geht die Gewerbesteuer gestärkt hervor und bleibt auf absehbare Zeit als eigenständige kommunale Finanzquelle erhalten.

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