Wegweiser Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Neue Leistungen für Demenzkranke 7 2 Betroffener Personenkreis 9 3 Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen 13 4 Ambulante Leistungen Allgemein 23 5 Stationäre Leistungen Allgemein 33 6 Zusätzliche Betreuungsleistungen 39 7 Verbesserte Pflegeleistungen 51 8 Sonderfall: Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 55 9 Häusliche Betreuung 61 10 Krankenversicherung 67 11 Rentenversicherung 95 12 Abkürzungen und Stichwortverzeichnis 103
Kapitel 11 Rentenversicherung 11 Rentenversicherung Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung 96 Rentenversicherung für Pflegepersonen 97 Beitragsberechnungsgrundlage 100 Beitragszahlung 101
Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenversicherung Leistungsarten der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungsarten Renten wegen Erwerbsminderung ( Frührenten) Regelaltersrenten Altersrenten für langjährig Versicherte Altersrenten für schwerbehinderte Menschen Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Renten von Todes wegen ( Witwer-, Witwenrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten) Leistungen für Kindererziehung Leistungen aus Höherversicherungsbeiträgen Zusatzleistungen nach dem Rentenüberleitungsgesetz Leistungen aus überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und an die Träger der Unfallversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen Krankenversicherung der Rentner Finanzausgleichszahlungen Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes Personal- und Verwaltungskosten Viele Demenzkranke sind bei Ausbruch der Krankheit bereits Altersrentner. Bei anderen kommt allerdings eine Rente wegen Erwerbsminderung infrage: Erwerbsminderung: Anspruchsvoraussetzungen für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rentenart Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente für Bergleute Leistungseinschränkung teilweise Erwerbsminderung volle Erwerbsminderung verminderte bergmännische Berufsfähigkeit Wartezeit fünf Jahre fünf oder 20 Jahre fünf Jahre vor Eintritt der verminderten Berufsfähigkeit sonstige versicherungsrechtliche Voraussetzungen drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung oder Watezeit am 1.1.1984 von 60 Kalendermonaten erfüllt und lückenlos freiwillige bzw. Pflichtbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Berufsunfähigkeit geleistet drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder Watezeit am 1.1.1984 von 60 Kalendermonaten erfüllt und lückenlos freiwillige bzw. Pflichtbeiträge bis zum Ende des Kalenderjahres vor der Erwerbsunfähigkeit geleistet drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten bergmännischen Berufsunfähigkeit und keine Ausübung einer wirtschaftlich gleichwertigen Tätigkeit 96 www.walhalla.de
Rentenversicherung Rentenversicherung für Pflegepersonen Praxis-Tipp: Beachten Sie zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung die im Walhalla Fachverlag erschienenen Bücher: Früher in Rente ISBN 978-3-8029-3611-1 Als Rentner alle Ansprüche voll ausschöpfen ISBN 978-3-8029-3508-4 SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung ISBN 978-3-8029-7492-2 Der große Rentenratgeber ISBN 978-3-8029-3906-8 Rentenversicherung für Pflegepersonen Das SGB XI spricht von Pflegepersonen, wenn es um nicht berufsmäßig tätige Pflegende geht. Pflegepersonen in diesem Sinne sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Wichtig: Die Abgrenzung besteht zwischen Personen, die für eine Pflegeeinrichtung tätig sind oder sonst berufsmäßig Pflegetätigkeiten verrichten, und solchen Personen, die gewissermaßen ehrenamtlich Pflegebedürftige pflegen. Bei der letzteren Personengruppe handelt es sich meistens um Familienangehörige des Pflegebedürftigen, um Nachbarn oder sonst nahestehende Personen. Vorstehendes gilt selbst während einer kurzzeitigen Arbeitsunterbrechung wegen der Pflege eines nahen Angehörigen, während einer Pflegezeit oder einer Familienpflegezeit. Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung besteht, an den zuständigen Rentenversicherungsträger Beiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Außerdem muss sie den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Diese Voraussetzung kann auch dadurch erreicht werden, dass mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt werden. Im Einzelfall wird durch den MDK oder den sonst beauftragten Gutachter festgestellt, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Achtung: Der Pflegebedürftige und die Pflegeperson müssen auf Verlangen nachweisen, dass die Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang tatsächlich erbracht werden. Insbesondere gilt dies dann, wenn Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. www.walhalla.de 97
Rentenversicherung für Pflegepersonen Rentenversicherung Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflegeperson ist versicherungspflichtig in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen pflegt muss Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung haben Ausnahme: neben der Pflege mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich Arbeitsentgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes ist unschädlich können auch mehrere Pflegepersonen gemeinsam erfüllten in seiner häuslichen Umgebung Bei der Feststellung der Pflegestundenzahl für die soziale Sicherung der Pflegepersonen ist nur der Hilfebedarf (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu berücksichtigen, der in Zusammenhang mit den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens des Pflegebedürftigen anfällt. Wichtig: Die Pflegebedürftigkeit im vorstehenden Sinne beginnt mit dem Entstehen des Leistungsanspruchs gegen die Pflegekasse. Wurde zunächst davon ausgegangen, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der entsprechenden Vorschriften des SGB XI besteht und wird zu einem späteren Zeitpunkt dann doch Pflegebedürftigkeit festgestellt, beginnt die gesetzliche Rentenversicherung des Pflegenden mit dem Einsetzen der Leistungen. Wie aus dem obigen Schaubild hervorgeht, gelten Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, welches das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld (vgl. die Ausführungen ab Seite 26) nicht übersteigt, nicht als erwerbsmäßig tätig. Sie sind insoweit nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht als Pflegende versicherungspflichtig. Bei der Feststellung, ob mehr als 30 Stunden wöchentlich eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird, ist auch die für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Voroder Nacharbeit zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer oder geistiger Art (z. B. bei Lehrern an öffentlichen oder privaten Schulen) zu berücksichtigen. Ein zeitweises Überschreiten der 30-Stunden-Grenze steht der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich nicht entgegen. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Arbeitsstunden von drei Kalendermonaten (= 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren. 98 www.walhalla.de
Rentenversicherung Rentenversicherung für Pflegepersonen Bei einem lediglich vorübergehenden Auslandsaufenthalt bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Pflegeperson gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen ins Ausland begibt, um die Pflegetätigkeit weiter eventuell den Umständen angepasst auszuüben. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Wichtig: Da der Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme weiterbesteht, besteht auch die Rentenversicherungspflicht für die Pflegeperson weiter. Rentenversicherungspflicht besteht selbst in den Fällen bis zu längstens vier Wochen fort, in denen die Pflegetätigkeit wegen einer Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen unterbrochen wird, die Pflegekasse aber das Pflegegeld nicht weiter zahlt. Wichtig: Wegen des Umfangs der erforderlichen Pflegetätigkeit sind die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht meist nur dann erreicht, wenn der Pflegebedürftige der Pflegestufe III zugeordnet ist. Bei der Feststellung der wöchentlichen Pflegestundenzahl ist nur der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der bei den gesetzlich geforderten Verrichtungen im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. Allerdings wird nicht gefordert, dass die pflegerischen Leistungen sowohl im Bereich der Grundpflege als auch in der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen müssen. Es ist also möglich, dass im Einzelfall der erforderliche Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden in der Woche nur mit Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege oder aber nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht wird. Achtung: Voraussetzung für die Berücksichtigung von Pflegeleistungen ist, dass in dem Bereich, in dem die Pflegeperson einen Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich geltend macht, dieser Hilfebedarf nach den Feststellungen des MDK oder des sonst beauftragten Gutachters auch tatsächlich besteht. In der Praxis gibt es häufig Fälle, in denen der MDK oder der sonst beauftragte Gutachter zum Umfang der Pflegetätigkeit nicht Stellung nimmt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Begutachtung nach Aktenlage (z. B. wenn der Pflegebedürftige bereits verstorben ist) erfolgt. In diesen Fällen erhalten die Pflegekassen nur eine Mitteilung über die Feststellung der Pflegestufe ohne weitere Angaben. Bei solchen Sachverhalten wird auf die Angaben der Pflegeperson in dem Antrag auf Beitragszahlung zurückgegriffen. Wichtig: Durch den erwähnten Antrag wird die Pflegekasse aufgefordert, Beiträge für die Pflegeperson zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Ordensangehörige sind keine Pflegepersonen im Sinne der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Soweit sie Pflegebedürftige versorgen, handeln sie im kirchlichen Auftrag bzw. ihres Glaubensbekenntnisses. Diese aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen vollzogene Pflegetätigkeit führt zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (aber nicht als Pflegeperson). www.walhalla.de 99
Kapitel 12 Abkürzungen und Stichwortverzeichnis 12 Abkürzungen Abs. Az. BMG BSG BVA BVG bzw. Absatz Aktenzeichen Bundesministerium für Gesundheit Bundessozialgericht Bundesversicherungsamt Bundesversorgungsgesetz beziehungsweise e. V. eingetragener Verein bzgl. EWR GdB GKV gem. MdE MDK MDS PNG QPR bezüglich Europäischer Wirtschaftsraum Grad der Behinderung Gesetzliche Krankenversicherung gemäß s. siehe SGB SGB V SGB VIII SGB IX SGB XI SGB XII Minderung der Erwerbsfähigkeit Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Pflege-Neuausrichtungsgesetz Qualitätsprüfungs-Richtlinien Sozialgesetzbuch Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) u. a. unter anderem usw. vgl. und so weiter vergleiche z. B. zum Beispiel www.walhalla.de 103