Fachhalbtag Sozialberatung der Pro Senectute Kanton Zürich Testament und Erbvertrag Folie 1
Agenda 0. Vorstellung Referenten 1. Fragerunde zum Erbrecht und Repetitionsaufgaben 2. Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen 3. Das Testament: eigenhändiges, öffentliches und Nottestament 4. Pause Folie 2
Agenda 5. Der Erbvertrag 6. Der Erbteilungsvertrag 7. Der Willensvollstrecker 8. Diskussion Folie 3
Es ist nie zu früh für ein Testament - höchstens zu spät. Benno Studer Folie 4
1. Fragerunde zum Erbrecht und Repetitionsaufgaben Folie 5
2. Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen Folie 6
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Folie 7
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Verfügungen von Todes wegen: gesetzlich vorgeschriebene Form Formmangel: Anfechtbarkeit jederzeitige Abänderbarkeit und Widerruf (Testament) keine freie Verfügbarkeit über Vermögen (Pflichtteile) Folie 8
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Rechtsgeschäfte unter Lebenden: zum Teil gesetzlich vorgeschriebene Form (z.b. Grundstückkaufvertrag) Formmangel: Nichtigkeit keine jederzeitige Abänderbarkeit oder Widerruf (z.b. Verträge, Kündigung) freie Verfügbarkeit über Vermögen Folie 9
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Abgrenzung: Zeitpunkt der Entfaltung der Wirkung des Rechtsgeschäfts Wirkung vor dem Tod: Rechtsgeschäft unter Lebenden Wirkung nach dem Tod: Verfügung von Todes wegen Zweifelsfall: Eher gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden als ein ungültiges von Todes wegen Beispiel Abgrenzung: Schenkung von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR) und Vorschlagszuweisung im Ehe- (und Erbvertrag) Folie 10
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Testament (Art. 505-511 ZGB): Einseitiges Rechtsgeschäft Erbvertrag (Art. 512-515 ZGB): Zweiseitiges Rechtsgeschäft Höchstpersönlichkeit: Ausschluss einer Stellvertretung Folie 11
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Fähigkeit Errichtung Testament (Art. 467 ZGB): Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) und Volljährigkeit (Art. 14 ZGB) = Verfügungsfähigkeit Folie 12
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Definition Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit: Art. 16 ZGB: Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Art. 14 ZGB: Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Folie 13
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Fähigkeit Errichtung Erbvertrag (Art. 467 ZGB): Erblasser: Verfügungsfähigkeit (höchstpersönlich) Vertragspartner (Verfügung von Todes wegen): Verfügungsfähigkeit (höchstpersönlich) Vertragspartner (keine Leistung oder Leistung unter Lebenden): Verfügungsfähigkeit oder Vertretung durch verfügungsfähige Person Folie 14
Begriff und Arten der Verfügungen von Todes wegen (Art. 498 ff. ZGB) Auslegung Testament: Auslegung nach Willensprinzip, d.h. der Erklärung wird der Sinn beigelegt, wie er im Testament zum Ausdruck kommt Auslegung Erbvertrag: Auslegung nach Vertrauensprinzip, d.h. die Erklärungen sind so auszulegen, wie sie verstanden werden durften und mussten Folie 15
3. Das Testament: eigenhändiges, öffentliches und Nottestament Folie 16
Das eigenhändige Testament (Art. 505 ZGB) Folie 17
Das eigenhändige Testament (Art. 505 ZGB) Formvorschriften (Art. 505 ZGB): Handschriftlichkeit exaktes Datum eigenhändige Unterschrift Aufbewahrung (Art. 504 ZGB): Notariat am Wohnsitz des Erblassers (Kt. ZH) Eröffnung durch Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Kt. ZH) Folie 18
Abfassung: Das öffentliche Testament (Art. 499-503 ZGB) Urkundsperson und zwei neutrale Zeugen Urkundsperson: Aufsetzen der Urkunde Lesen und Unterzeichnung durch Erblasser Selbstleseverfahren (Art. 501 ZGB): Erblasser erklärt vor Zeugen das Lesen der Urkunde und dass die Urkunde seinen Willen wiedergibt Vorlesungsverfahren (Art. 502 ZGB): Urkundsperson liest Urkunde vor und Erblasser gibt vor Zeugen Erklärung ab Folie 19
Das öffentliche Testament (Art. 499-503 ZGB) Vorteile: Vermeidung von Formfehlern Nachteile: Weniger Flexibilität und Kosten Aufbewahrung (Art. 504 ZGB): Kantonale Amtsstelle: Im Kt. ZH Notariat Folie 20
Das mündliche Testament (Nottestament) (Art. 506-508 ZGB) Abfassung und Gültigkeit: in Notsituation: Todesgefahr, Epidemie, Krieg 2 Zeugen: Niederschrift Willen Erblasser und Unterzeichnung Bestätigung der Notsituation, des Willens und der Verfügungsfähigkeit des Erblassers unverzügliche Einreichung bei Gericht Gültigkeit: 14 Tage Folie 21
Änderung und Ergänzung eines eigenhändigen Testaments Änderung und Ergänzung: jederzeit nach Abschluss Testament: Formerfordernisse gemäss Art. 505 ZGB direkt auf der Urkunde oder in separater Urkunde Unterzeichnung nachträglicher Änderungen oder Zusätze Folie 22
Das Testament Widerruf eines Testaments ist jederzeit möglich durch: Widerrufstestament (Art. 509 ZGB): Anordnung, dass sämtliche bisherigen Verfügungen ungültig sind Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung (Art. 511 ZGB) physische Vernichtung (Art. 510 ZGB): z.b. Zerreissen, Verbrennen, Wegwerfen, Durchstreichen Form des ursprünglichen Testaments spielt keine Rolle Folie 23
Das Testament Ungültigkeitsgründe (Art. 519 und 520 ZGB): mangelnde Verfügungsfähigkeit Erblasser Willensmängel beim Abfassen: Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung, Zwang (Art. 469 ZGB) rechtswidriger oder sittenwidriger Inhalt Formmangel Folie 24
Das Testament Ungültigkeitsklage Kläger (Art. 519 ZGB): gesetzliche und eingesetzte Erben Vermächtnisnehmer aus einer früheren Verfügung Auflagenbegünstigte aus einer früheren Verfügung in früherer Verfügung eingesetzter Willensvollstrecker jeder, der nicht Erbe oder Bedachter ist, aber aus einem anderen Grunde ein erbrechtliches Interesse hat Folie 25
Das Testament Ungültigkeitsklage Beklagte (Art. 519 ZGB): eingesetzte Erben Vermächtnisnehmer Auflagenbegünstigte Der Willensvollstrecker Passivlegitimiert sind somit alle Personen, die aus der Verfügung zum Nachteil des Klägers Vorteile ableiten Folie 26
Das Testament Frist und Wirkung der Ungültigkeitsklage relative Frist: 1 Jahr ab Kenntnis (Art. 521 ZGB) absolute Frist: 10 Jahre seit Eröffnung (Art. 521 ZGB) Gerichtsstand: Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 28 ZPO) Wirkung ex tunc, gesetzliche Erbfolge oder frühere Verfügungen von Todes wegen sind anwendbar sachlich: Teile oder die ganze Verfügung personell: Wirkung nur zwischen den Prozessparteien Folie 27
Das Testament Nichtige Testamente: Zuordnung des Testaments zum Erblasser nicht möglich keine Verfügungsabsicht: Entwurf, Scherz, Schulbeispiel unmögliche Verfügungen inhaltlich völlig unsinnige oder widersprüchliche Verfügungen Folie 28
Das Testament Fragestellung: Am 7. Oktober 2012 wird von A ein eigenhändiges Testament verfasst. Am 16. Dezember 2012 bricht ein Feuer aus und das Testament wird ein Raub der Flammen. A kommt bei diesem Brand um. Ist das Testament von A damit ungültig oder gar konkludent widerrufen worden? Folie 29
Das Testament Antwort: Der Wille zum Widerruf fehlt, ein Widerruf liegt nicht vor. Gültigkeit des Testaments bei Beweis der Errichtung des Testaments und des Inhalts des Testaments durch Kopie oder Zeugen. Folie 30
Pause Folie 31
5. Der Erbvertrag Folie 32
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Folie 33
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Inhalt (Art. 494 und 495 ZGB) einem Vertragspartner oder einem Dritten wird eine Begünstigung versprochen mit potentiellen Erben wird ein Erbverzicht vereinbart Folie 34
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) beteiligte Personen: Erblasser auf der einen Seite; Begünstigter als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Auflagendestinatär Erbe, der auf die Erbschaft verzichtet ein weiterer Erblasser auf der anderen Seite Folie 35
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Errichtung (Art. 512 ZGB): grundsätzlich wie Errichtung des öffentlichen Testaments Zeugen sind bei Unterzeichnung anwesend gleichzeitige Unterzeichnung durch Vertragsparteien Zeugen bestätigen die Verfügungsfähigkeit beider Vertragsparteien Folie 36
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag (Art. 494 ZGB) (1/2): Begünstigung einer Person aus dem Nachlass Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage mit oder ohne Gegenleistung des Vertragspartners Folie 37
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag (Art. 494 ZGB) (2/2): Verbindlichkeit für die Vertragsparteien keine Verfügungsbeschränkung des Erblassers über Vermögen. Ausnahme: mit Erbvertrag unvereinbare Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen unterliegen der Anfechtung (Art. 494 Abs. 3 ZGB) Folie 38
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Erbverpfründungsvertrag (Art. 521 OR): Erblasser: Verpflichtung zu entgeltlicher Zuwendung von Todes wegen Vertragspartner: Unterhalt und Pflege antizipierte Erbfolge: Leistung des Erblassers noch zu seinen Lebzeiten Folie 39
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB): pflichtteilsgeschützter Erbe verzichtet ganz oder teilweise auf seine Quote Wirkung auch für Nachkommen entgeltlicher Erbauskauf oder unentgeltlicher Verzicht keine Haftung des Verzichtenden für Erbschaftsschulden Folie 40
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Ehe- und Erbvertrag (möglicher Aufbau): Feststellungen: Wohnsitz, gemeinsame/nicht gemeinsame Kinder, Errungenschaft und Eigengut güterrechtliche Bestimmungen: Güterstand, Vorschlagszuweisung erbvertragliche Bestimmungen: Alleinerbeneinsetzung, jedoch Beachtung der Pflichtteile Willensvollstreckung Schlussbestimmungen: Hinterlegung, Eröffnung Folie 41
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Aufhebung des Erbvertrags: Grundsatz: schriftliche Übereinkunft (Art. 513 Abs. 1 ZGB) Ausnahme: einseitiger Widerruf bei Enterbungsgrund (Art. 513 Abs. 2 ZGB) Rücktritt gemäss Art. 102 ff. OR bei Leistungsstörung (Art. 514 ZGB) Auflösung von Gesetzes wegen (Art. 515 ZGB und Art. 120 Abs. 2 ZGB) Folie 42
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Klagen aus Erbvertrag: Herabsetzungsklage (Art. 522-533 ZGB) Klage auf Ungültigkeit eines Erbvertrages (Art. 519 ZGB): Nur wesentliche Irrtümer Anfechtung von erbvertragswidrigen Geschäften (Art. 494 Abs. 3 ZGB): Spätere Verfügungen von Todes wegen, mit dem Erbvertrag unvereinbare Testamente, Schenkungen und gemischte Geschäfte Folie 43
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Testament oder Erbvertrag? Vorteile Testament: Flexibilität bei Erstellung und Abänderung, keine Drittpersonen Nachteile Testament: Keine einvernehmliche Vereinbarung von Erbfragen Keine verbindliche Regelung mit Drittpersonen Folie 44
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Testament oder Erbvertrag? Vorteile Erbvertrag: Regelung von Erbfragen im Voraus, individuelle Berücksichtigung von Sondersituationen (z.b. bei Konkubinatspartnern), Streithemmung Nachteile Erbvertrag: Unflexibel, da Beteiligung mehrerer Personen, evtl. übermässige Bindung Folie 45
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Frage: Braucht es neben einem Erbvertrag noch ein Testament? Folie 46
Der Erbvertrag (Art. 494-496 ZGB) Antwort: Ein Erbvertrag ist nichts anderes als ein gegenseitiges Testament Meistens ist daher ein Testament nicht mehr nötig Ein Erbvertrag kann aber einseitige Anordnungen enthalten, z.b. des überlebenden Ehegatten Folie 47
6. Der Erbteilungsvertrag Folie 48
Der Erbteilungsvertrag (Art. 634-640 ZGB) Errichtung: Vorstufe zur realen Teilung einfache Schriftlichkeit Einigung aller Erben Urteilsfähigkeit der Erben Folie 49
Der Erbteilungsvertrag (Art. 634-640 ZGB) Beispiel Inhalt (1/1): Grundlagen der Erbteilung Erbberufung Vorbericht Güterrechtsanspruch überlebender Ehegatte Folie 50
Der Erbteilungsvertrag (Art. 634-640 ZGB) Beispiel Inhalt (1/2): Ermittlung Nachlassvermögen Ermittlung der Erbteile und Zuweisung der Ansprüche Kontrolle Schlussbestimmungen Folie 51
7. Der Willensvollstrecker Folie 52
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Folie 53
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) ernennbare Personen (natürlich und juristisch): unbeteiligte Dritte (Rechtsanwalt, Notar, Bank) Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte gesetzliche oder eingesetzte Erben Vermächtnisnehmer Voraussetzung: Handlungsfähigkeit bzw. Rechtsfähigkeit Folie 54
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Stellung und Verantwortlichkeit: Der Willensvollstrecker hat das Erbe in der Hand keine Verfügungsmöglichkeit der Eigentümer (Erben) Beschwerdemöglichkeit der Erben beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 518 ZGB i.v.m. Art. 28 ZPO und 139 Abs. 2 GOG ZH) Folie 55
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Pflichten und Aufgaben (1/2): Ermittlung Umfang Nachlass Erben ausfindig machen (Negativbeispiel: Fall Zuppiger ) Verwaltung der Erbschaft Bezahlung der Schulden des Erblassers (aus Nachlass) Ausrichtung von Vermächtnissen Teilung der Erbschaft Folie 56
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Pflichten und Aufgaben (2/2): laufende Information der Erben Auskunftserteilung an Erben periodische Rechenschaftsablegung Pflicht zum sorgfältigen Tätigwerden Prozessführungsbefugnis Vorlage Schlussrechnung Folie 57
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Honorar: grundsätzlich keine Pauschalen, Abrechnung nach Stunden (BGE 129 I 330) übliches Honorar CHF 300-500 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Verantwortung Vergütung der Spesen und Auslagen (Art. 402 Abs. 1 OR) Folie 58
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Beginn: Ernennung durch Testament oder Erbvertrag offizielle Annahme Ablauf der 14-tägigen Überlegungsfrist (Stillschweigen gilt als Annahme) Folie 59
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Ende: Erledigung Auftrag Ungültigkeitserklärung Testament Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) Tod oder Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers Folie 60
Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Frage: Der verstorbene Z. hinterlässt seine Witwe B. und seinen Sohn J. S. wurde von Z. als Willensvollstrecker eingesetzt. J. ist mit diversen Handlungen von S. nicht einverstanden. Seiner Meinung nach wäre Rechtsanwalt R. viel besser für diese Aufgabe geeignet. Kann J. den Willensvollstrecker S. absetzen und stattdessen Rechtsanwalt R. zum Willensvollstrecker ernennen? Folie 61
Antwort: Der Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) Der Willensvollstrecker muss von der verfügenden Person selber ernannt werden. Die Erben haben kein Kündigungs- oder Einsetzungsrecht. Bei unsachgemässer Amtsführung können sich die Erben bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beschweren. Diese kann den Willensvollstrecker bei grober Pflichtverletzung absetzen. Zuständige Behörde ist im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 518 ZGB i.v.m. Art. 28 ZPO und 139 Abs. 2 GOG ZH). Folie 62
Studer Anwälte und Notare pius.koller@studer-law.com www.studer-law.com 20.03.2013 63