6. RehaStammTisch 17. Juni 2014
Rehasport & Steuern Systematik 1 Rehasport & Ertragssteuern 2 Verein & Gewinn 7 Verein & Umsatzsteuer 8 Rehasport & Umsatzsteuer 13 Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale 17 Thomas Roth RehaSport Deutschland e.v. tr@rehasport-deutschland.de
Systematik 1 Erlösquellen Rehabilitationssport Gelder von Krankenkasse Ggf. Gelder von Rehasportler Post-Rehabilitationssport Gelder von Nicht-Mehr-Rehasportler Rechtsformen Verein Nicht-Verein 1 Systematik 2 Steuerarten Ertragssteuern Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Verkehrs-/Verbrauchssteuer Umsatzsteuer Vier Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Sportvereins Ideeller Bereich Vermögensverwaltung Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 2-1 -
Rehasport & Ertragssteuern 1 5 KStG Befreiungen (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 9. 3 GewStG Befreiungen Von der Gewerbesteuer sind befreit 3. Körperschaften,..., die nach der Satzung,... und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen ( 51 bis 68 der Abgabenordnung). 3 Rehasport & Ertragssteuern 2 52 AO Gemeinnützige Zwecke (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:... 21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); 4-2 -
Rehasport & Ertragssteuern 3 14 AO Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.... Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Rehabilitationssport = wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Der Verein tritt am Markt auf und verkauft der Krankenkasse eine Leistung, den Rehabilitationssport, gegen Entgelt. 5 Rehasport & Ertragssteuern 4 AEAO zu 55 AO Selbstlosigkeit 2.... Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt. 64 AO Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb ( 65 bis 68) ist. 6-3 -
Rehasport & Ertragssteuern 5 65 AO Zweckbetrieb Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn 1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, 2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und 3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. 7 Rehasport & Ertragssteuern 6 AEAO zu 65 AO Zweckbetrieb 1. Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.s.v. 14. Jedoch wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet. 2. Ein Zweckbetrieb muss tatsächlich und unmittelbar satzungsmäßige Zwecke der Körperschaft verwirklichen, die ihn betreibt.... 3. Weitere Voraussetzung eines Zweckbetriebes ist, dass die Zwecke der Körperschaft nur durch ihn erreicht werden können. Die Körperschaft muss den Zweckbetrieb zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke unbedingt und unmittelbar benötigen. 8-4 -
Rehasport & Ertragssteuern 7 67a AO Sportliche Veranstaltungen I (1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb,... 9 Rehasport & Ertragssteuern 8 AEAO zu 67a AO Sportliche Veranstaltungen 3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.7.1996 - V R 7/95 - BStBl 1997 II, S. 154). 5. Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind daher als sportliche Veranstaltungen zu beurteilen. 10-5 -
Rehasport & Ertragssteuern 9 Rehabilitationssport = sportliche Veranstaltung = Zweckbetrieb Er hat das Ziel Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen möglichst auf Dauer in die Gesellschaft und das Arbeitsleben einzugliedern. Dabei gewährleisten die Trägerverbände des Rehabilitationssports, dass die Rehabilitationssportgruppen den Rehabilitationssport nach den Grundsätzen der Rahmenvereinbarung ordnungsgemäß durchführen. Sie wirken darauf hin, dass bedarfsgerecht qualifizierte Angebote vorgehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Aufgabenerfüllung unter den Begriff der sportlichen Veranstaltung zu subsumieren ist. 11 Rehasport & Ertragssteuern 10 67a AO Sportliche Veranstaltungen (1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen..... (2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume. (3)... 12-6 -
Rehasport & Ertragssteuern 12 Rehabilitationssport... ist steuerbegünstigter Zweckbetrieb und darf nicht ausschließlich betrieben werden! Es ist unerheblich, ob die Entgelte für Mitglieder oder Nichtmitglieder von den Krankenkassen gezahlt werden. Bei Erlösen über 45.000 EUR aus Rehasport muss (dem FA gegenüber) auf die Anwendung des Absatz 1 Satz 1 67a AO verzichtet werden, sonst ist Rehasport kein Zweckbetrieb, sondern steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb! 13 Verein & Gewinn 1 Freie Rücklage Geregelt in 58 Nr. 7 Buchstabe a der AO seit 1. Januar 2000 Diese hat der Gesetzgeber eingeführt, um dem Verein dauerhaft seine Leistungsfähigkeit zu sichern Deshalb verlangt das Finanzamt bei der Bildung auch nicht, dass schon eine konkrete Vorstellung vorliegt, wann und wofür die Mittel ausgeben werden sollen Eine freie Rücklage muss deshalb auch nicht aufgelöst werden, solange der Verein besteht. Die Mittel dürfen - wie auch die der zweckgebundenen Rücklage - nur für den ideellen oder den Zweckbetriebsbereich des Vereins ausgegeben werden Sie sind in ihrer Höhe grundsätzlich unbegrenzt. Bei der Speisung" der Rücklage hat der Gesetzgeber jedoch Grenzen eingezogen. Die maximale Zuführung beträgt 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel 14-7 -
Verein & Gewinn 2 Seit 01.01.14: 62 AO Rücklagen und Vermögensverwaltung Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen; 2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen; 3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;... 15 Verein & Umsatzsteuer 1 Mitgliederbeitrag Echte Mitgliederbeiträge dienen dazu, den Verein in die Lage zu versetzen, auf Grund seiner Satzung die allgemeinen Vereinszwecke zu erfüllen. Einerseits werden vom Mitglied Beiträge erhoben ohne Rücksicht auf dessen vermutete, gewollte oder tatsächliche Inanspruchnahme der Vereinsleistungen. Andererseits erfüllt der Verein mit Hilfe der Beiträge die Gesamtbelange aller Mitglieder, er wird also nicht speziell gegenüber einem Mitglied, sondern nur im Interesse und gegenüber sämtlichen Mitgliedern tätig Vereinseinnahmen sind Bestandteil einer nicht umsatzsteuerbaren Leistungsvereinigung Boochs, Steuerhandbuch für Vereine, Verbände und Stiftungen, Luchterhand, 2001 16-8 -
Verein & Umsatzsteuer 2 Leistungsentgelt Leistungsentgelte liegen immer dann vor, wenn die Entgelte an den Verein nach dem tatsächlichen oder geschätzten Umfang der Inanspruchnahme der Vereinsleistungen bemessen sind. Derartige Entgelte sind oft in die Form von Mitgliederbeiträgen gekleidet; jedoch handelt es sich hierbei nicht um echte Mitgliederbeiträge, sondern um Leistungsentgelte, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vereinsleistungen von einzelnen Mitgliedern gewährt werden Leistungsentgelte sind ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch 17 Verein & Umsatzsteuer 3 Urteil des EuGH 21. März 2002 [C-174/00] I Frage: Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang...... in Bezug auf die Beiträge eines Vereins, der seinen Mitgliedern kraft seines satzungsmäßigen Zweckes die Gelegenheit verschafft, im Vereinsrahmen Sport zu treiben... zwischen den verschiedenen Dienstleistungen, die der Verein seinen Mitgliedern erbringt und von diesen Mitgliedern entrichteten Beiträgen 18-9 -
Verein & Umsatzsteuer 4 Urteil des EuGH 21. März 2002 [C-174/00] II Antwort I:... ändert... der Umstand, dass der Jahresbeitrag ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder persönlichen Nutzung... zugeordnet werden kann, nichts daran, dass zwischen den Mitgliedern eines Sportvereins... und dem Verein selbst gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden. Die Leistungen des Vereins bestehen nämlich darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, und nicht darin, dass er auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt. Somit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang eines Sportvereins... und den von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen. 19 Verein & Umsatzsteuer 5 Urteil des EuGH 21. März 2002 [C-174/00] III Antwort II: Auf... [die] Frage ist daher zu antworten,... dass die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins... die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen können, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen. 20-10 -
Verein & Umsatzsteuer 6 6. EG Richtlinie/ Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006) Artikel 13 Steuerbefreiungen im Inland A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten (1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten... von der Steuer: m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben; 21 4 Nr. 22 b) UStG sieht aber lediglich eine Befreiung für sportliche Veranstaltungen vor, nicht für die Überlassung von Sportanlagen! Der BFH sieht somit, bislang, die 6. EG Richtlinie unzureichend umgesetzt [25.07.1996 V R 7/95]! Vereine müssten/könnten an sich auf die Vereinsbeiträge Umsatzsteuer [7 %] erheben...... könnten im Gegenzug jedoch Vorsteuer [19 %] ziehen! Verein & Umsatzsteuer 7 FG Rheinland-Pfalz 9. November 2006 [6 K 2704/04] Verein...... macht für Errichtung von Sportanlagen Vorsteuern geltend... erklärt Mitgliedsbeiträge als steuerbare Einnahmen und führt Umsatzsteuer ab Gericht...... bestätigt, dass die Umsätze tatsächlich steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig seien, aber...... sieht die 6. EG Richtlinie umgesetzt, denn unter dem Begriff Sportliche Veranstaltung sei auch die Überlassung von Sportstätten zu verstehen: Sportliche Veranstaltungen seien nach allgemeiner Auffassung die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Die Revision beim BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen! 22-11 -
Verein & Umsatzsteuer 8 BFH 11. Oktober 2007 [V R 69/06] 4 Nr. 22 Buchst. B UStG [setzt] die gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsbestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. M der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977... ersichtlich nicht um,... Entgegen der Auffassung des FG ist die Überlassung [der Sportstätte] zur Nutzung bzw. die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit an die Mitglieder nicht nach 4 Nr. 22 UStG steuerfrei. Es dürfen zwar nur geringe Anforderungen an das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme gestellt werden; denn auch ein bloßes Training ist als sportliche Veranstaltung anzuerkennen (steuerfrei). Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist jedoch unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf entgeltliche Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt. Trainiert ein Verein durch einen hierfür bestellten Trainer einzelne Mitglieder, ist dies eine Dienstleistung und keine "Veranstaltung" i.s. des 4 Nr. 22 UStG.(nicht steuerfrei) 23 Verein & Umsatzsteuer 9?Bundesministerium für Finanzen? Pressemitteilung Nr. 48/2005 15. April 2005 Im Ergebnis hat der EuGH die deutsche Auffassung bestätigt, dass die Jahresbeiträge der Mitglieder nicht der Besteuerung zu unterwerfen sind. Damit ist ganz klar: Mitglieder von Sportvereinen müssen keinerlei Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. 24-12 -
Rehasport & Umsatzsteuer 1 Grundlagen Rehabilitationsträger führen speziell auf die Bedürfnisse von Behinderten abgestellte Rehabilitationssportangebote durch Hierfür erhalten sie eine Vergütung von den Krankenkassen 1 Steuerbare Umsätze UStG (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Erstattungen der Krankenkassen sind somit umsatzsteuerbar. Dies gilt auch für Vereine! 25 Umsatzsteuerbefreiung 1 4 Umsatzsteuergesetz [UStG] Steuerbefreiung bei Lieferung und sonstigen Leistungen ALT: 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als... Physiotherapeut (Krankengymnast),... oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit... NEU: 14. a) Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Art 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c ALT: 6. EG-Richtlinie Leistungen steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen NEU: Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006) Leistungen steuerfrei, wenn die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden 26-13 -
4 Nr. 14 (a) UStG 1 Grundsätzliche Voraussetzungen Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Neben dem Kriterium der Heilbehandlung muss auch eine entsprechende Befähigung vorliegen. Hilfskriterien : vom Arzt verordnet von der Kasse bezahlt 27 Umsatzsteuerbefreiung 3 4 Umsatzsteuergesetz [UStG] Steuerbefreiung bei Lieferung und sonstigen Leistungen Umsätze sind steuerfrei: 22. a) die Kurse und andere Veranstaltungen belehrender Art,... von Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecken... dienen durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden 28-14 -
4 Nr. 22a UStG OFD?? 1997 Pauschalierte Vergütung durch Krankenkassen pro Übungsveranstaltung sind keine nicht nichtsteuerbaren Zuschüssen, sondern steuerbare Leistungsentgelte, weil die Zahlung zur Förderung des Leistungsempfängers bestimmt ist und auf den Erhalt einer konkreten Leistung gerichtet ist. Jedoch Befreiung, da eine Veranstaltung belehrender Art gem. Abschnitt 115 Abs. 3 UStRL der Sportunterricht ist steuerfrei, soweit er von einem Sportverein im Rahmen eines Zweckbetriebs im Sinne 67a AO durchgeführt wird. Ein bestimmter Stunden- und Stoffplan sowie eine von den Teilnehmern abzulegende Prüfung sind nicht erforderlich. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob der Sportunterricht Mitgliedern des Vereins oder anderen Personen erteilt wird. 29 Umsatzsteuerbefreiung 4 4 Umsatzsteuergesetz [UStG] Steuerbefreiung bei Lieferung und sonstigen Leistungen Umsätze sind steuerfrei: 22. b) andere... sportliche Veranstaltungen,..., soweit das Entgelt in Teilnahmegebühren besteht 30-15 -
4 Nr. 22b UStG 1 AEAO zu 67a - Sportliche Veranstaltungen 3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.7.1996 - V R 7/95 - BStBl 1997 II, S. 154). 5. Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind daher als sportliche Veranstaltungen zu beurteilen. 31 Rehasport & Umsatzsteuer 5 Entgelte der Rehasportler zusätzlich zum Rehasport sind im Verein i.d.r. nichtsteuerbare Mitgliedsbeiträge 32-16 -
Rehasport & Umsatzsteuer 6 Entgelte der Sportler nach der Rehabilitationssportmaßnahme sind im Verein i.d.r. nichtsteuerbare Mitgliedsbeiträge im Nicht-Verein Mit hoher Wahrscheinlichkeit steuerbare, gewerbliche Erlöse Ob eine Befreiung nach Nr. 14 - als Fortführung der heilenden Therapie - dargestellt werden kann, ist zweifelhaft und wird aktuell diskutiert 33 Freibetrag gem. 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale 2.400 EUR p.a. ab 01.01.2013 Voraussetzungen Tätigkeit als Übungsleiter und betreuender Arzt auf einem persönlichen Kontakt beruhende Einflussnahme auf andere Menschen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Nicht begünstigt sind folglich Vereinsvorsitzende, Gerätewarte, Platzwarte, Verwaltungsmitarbeiter etc. 34-17 -
Freibetrag gem. 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale Seit 2007 720 EUR p.a. ab 01.01.2013 Voraussetzungen Allgemeine Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich Begünstigt somit auch Vereinsvorsitzende, Gerätewarte, Platzwarte, Verwaltungsmitarbeiter etc.! Keine Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten Gilt nicht für Tätigkeiten im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung 35 Freibeträge gem. 3 Nr. 26(a) EStG 3 Nr. 26a EStG II Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden Nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs [BFH, 30. März 1990] Gemeinnützigkeit Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger Zwecke dienen Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden Verschiedene Tätigkeiten werden getrennt bewertet, gleichartige zusammengefasst Werden nicht auf das ALG II angerechnet! Kombinationen, auch mit Minijob möglich: 650,00 EUR - 510,00 EUR - 710,00 EUR 36-18 -
Kontakt Frank Wolf Koordinator Gesundheits- und Rehasport Berliner Turn- und Freizeitsport-Bund e.v. Tel 030 233 20 99 55 E-Mail frank.wolf@btfb.de Sabine Knappe Vizepräsidentin Finanzen BTFB e.v. Geschäftsführerin RehaSport Deutschland e.v. Tel 030 233 20 99 88 E-Mail sl@rehasport-deutschland.de