Die E-Bilanz. Kompaktwissen für Berater. Prof. Dr. Dietmar Strube und Simon Kuhn



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Transkript:

Prof. Dr. Dietmar Strube und Simon Kuhn Die E-Bilanz Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten Umstellung auf die E-Bilanz 2012/2013 Steuer-Taxonomie und geänderte Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 DATEV-E-Bilanz-Assistent Praxisfälle Kompaktwissen für Berater 2. Auflage

StB Prof. Dr. Dietmar Strube und Simon Max-Anton Kuhn Die E-Bilanz Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten

DATEV eg, 90329 Nürnberg (Verlag) 2012 Alle Rechte, insbesondere das Verlagsrecht, allein beim Herausgeber. Dieses Buch und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung der DATEV eg unzulässig. Die E-Books können Sie auf allen PCs und mobilen Endgeräten Ihrer Betriebsstätte nutzen, für die Sie diese erworben haben. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen der DATEV. Angaben ohne Gewähr Stand: November 2012 DATEV-Artikelnummer: 19136 E-Mail: wissensvermittlung@service.datev.de

Editorial Die 2. Auflage des DATEV-Kompaktwissens wurde erforderlich, weil im Juni 2012 die Taxonomieversion 5.1 veröffentlicht wurde und DATEV den E-Bilanz Assistenten im Oktober 2012 mit der Update-DVD ausgeliefert hat. Neben neuesten Literaturbeiträgen werden insbesondere die DATEV- Kontenrahmen für Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Co. und Kapitalgesellschaften für SKR 03 und SKR 04, die DATEV-Schnellberechnung und Praxisbeispiele zu Vorräten und Beteiligungserträgen bei Personengesellschaften aufgenommen und durch Checklisten für Auffangpositionen ergänzt. Mannheim, im November 2012 Dipl.- Bw. (FH) Simon Max-Anton Kuhn StB Prof. Dr. Dietmar Strube 1

2

Der Inhalt im Überblick 1 Was ist überhaupt die E-Bilanz? 7 2 Überblick über die elektronisch zu übermittelnden Unterlagen 9 3 Gesetzliche Grundlage 10 4 Persönlicher Anwendungsbereich 13 5 Sachlicher Anwendungsbereich 17 6 Zeitlicher Anwendungsbereich 18 6.1 Erstmaliger Übermittlungszeitpunkt 18 6.2 Zukünftige Übermittlungszeitpunkte 20 6.3 Zusammenfassung: Zeitlicher Anwendungsbereich 20 7 Taxonomie 21 7.1 Taxonomiearten und Branchentaxonomien 21 7.2 Feldeigenschaften 23 7.2.1 Mussfeld 23 7.2.2 Mussfeld, Kontennachweis erwünscht 23 7.2.3 Summenmussfeld 23 7.2.4 Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden 23 7.2.5 Auffangposition 24 3

7.3 HGB-Zuordnungstabelle (ZOT) vs. E-Bilanz-ZOT 25 7.4 Übermittlungsstandard XBRL 26 7.5 Mapping 28 8 Szenarien für alle Unternehmen 31 9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen 32 9.1 Minimalstrategie 32 9.2 Maximalstrategie 33 10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 35 10.1 Arbeitshilfen 35 10.1.1 Schnellberechnung 35 10.1.2 E-Bilanz-Kontenrahmen 36 10.2 Prüfschema für Anpassungsbedarf 38 10.3 Praxisfall zu Vorräten und Materialaufwand einer Metzgerei 40 10.3.1 Vorräte der Metzgerei 41 10.3.2 Materialaufwand 42 10.3.3 Bestandsveränderungen 44 10.3.4 Taxonomie Minimalstrategie 46 10.3.5 Taxonomie Maximalstrategie 47 10.3.6 Taxonomie verbreitete Buchungspraxis 48 4

11 Besonderheiten für Personengesellschaften 49 11.1 Gesamthandsbilanz 49 11.2 Sonder- und Ergänzungsbilanzen 50 11.3 Kapitalkontenentwicklung 52 11.4 Mindestangaben für Komplementäre in der Bilanz 54 11.5 Mindestangaben für Kommanditisten in der Bilanz 54 12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung 55 12.1 Steuerliche Modifikationen 55 12.2 Steuerliche Gewinnermittlung 60 12.3 Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften 61 13 Folgen für die Unternehmen und die Finanzverwaltung 64 13.1 Folgen für die Unternehmen 64 13.2 Folgen (Vorteile) für die Finanzverwaltung 65 5

Anlage 1: Berichtsbestandteile 67 Allgemeiner Übermittlungsumfang (Wahl- und Pflichtpositionen) 67 Pflichtbestandteile für Einzelunternehmen 69 Pflichtbestandteile für Personenhandelsgesellschaften 70 Pflichtbestandteile für Kapitalgesellschaften 71 Anlage 2: Optimale zeitliche Umsetzung der E-Bilanz, wenn ab VZ 2013 eine E-Bilanz übermittelt werden soll 72 Anlage 3: Auffangpositionen in der Bilanz 73 Anlage 4: Auffangpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung 75 6

1 Was ist überhaupt die E-Bilanz? Als E-Bilanz wird die elektronische Einreichung ( Übermittlung ) von Jahresabschlussinformationen an die Finanzverwaltung bezeichnet. Hintergrund für die Einführung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlussinformationen ist die deutsche E-Government-Strategie. Die E-Government-Strategie der Bundesregierung fordert den Ausbau des elektronischen Datenaustauschs zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung. Aus der Regierungsbegründung ist zu entnehmen: Es gilt, diesen technisch und teilweise auch rechtlich anspruchsvollen Ansatz möglichst umfassend zu realisieren und dabei nicht zuletzt das enorme Potenzial zu nutzen, das in der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten (ELSTER) bei den Steuererklärungen der privaten Steuerzahler und der Unternehmen liegt. Derzeit nutzen knapp 20 Prozent der Steuerpflichtigen das Angebot, via ELSTER ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben. Die Bundesregierung wird gemeinsam mit den Finanzbehörden der Länder alles daran setzen, dass sich dieser Wert schon in naher Zukunft signifikant erhöht 1. Unter dem Motto Elektronik statt Papier sollen Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung zukünftig elektronisch erfolgen. Dadurch soll eine hohe Wirtschaftlichkeit und Effizienz sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung erreicht werden. Aus der Regierungsbegründung ergibt sich, dass zukünftig erheblich mehr Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen: Der Gesetzentwurf enthält ein Bündel von Maßnahmen, die dieser Zielsetzung in besonderem Maße gerecht werden: Einen Schwerpunkt bildet der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmenssteuern 2. 1 Bundestags - Drucksache 16/10188, Seite 13 2 Hervorhebung durch den Verfasser; Bundestags Drucksache 16/10188, Seite 13 7

1 Was ist überhaupt die E-Bilanz? Die E-Bilanz verlangt, dass Steuererklärungsdaten des Jahresabschlusses und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmenssteuern nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln sind. 8

2 Überblick über die elektronisch zu übermittelnden Unterlagen Für alle Unternehmen ergibt sich aus den Steuergesetzen, dass ab dem Jahr 2011 der Jahresabschluss (d. h. Bilanz und GuV), die Gewerbesteuerund Umsatzsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen 3. Aufgrund der Übergangsregelungen wird es nicht beanstandet, wenn der Jahresabschluss für das Jahr 2012 noch in Papierform eingereicht wird 4. Datensatz Frist Elektronische Übermittlung Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung (bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG) Körperschaftsteuererklärung Gewerbesteuererklärung Umsatzsteuererklärung bis 31.05. des Folgejahres bis 31.05. des Folgejahres bis 31.05. des Folgejahres bis 31.05. des Folgejahres für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen; Nichtbeanstandung für Erstjahr Rechtliche Grundlage 5b EStG ab VZ 2011 31 Abs. 1a S. 1 KStG ab VZ 2011 14a Abs. 1 S. 1 GewStG ab VZ 2011 18 Abs. 3 UStG 3 5b EStG, 14a Abs. 1 S. 1 GewStG, 18 Abs. 3 UStG 4 BMF vom 28.09.2011: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, BStBl. I 2012, S. 855, Tz. 27; Hinweis auf 6. Zeitlicher Anwendungsbereich 9

3 Gesetzliche Grundlage Die gesetzliche Grundlage für die elektronische Übermittlung der E-Bilanz wurde durch das Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) eingefügt; 5b EStG. 10

3 Gesetzliche Grundlage Auf Grund der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des EStG und nach ihrem Wortlaut ergibt sich Folgendes: 5b EStG ist innerhalb der Gewinnermittlungsvorschriften verankert ergänzt 25 EStG und 31 Abs. 1a KStG (Verfahrensvorschrift) entfaltet keine materielle Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung ist im Verhältnis zu 60 EStDV zu sehen: Verpflichtungen nach 60 EStDV werden nicht ausgeweitet 60 EStDV wird teilweise ersetzt Verpflichtung, Bilanz/GuV in Papierform einzureichen, entfällt Verpflichtung, Anhang, Lagenbericht, Prüfungsbericht in Papierform einzureichen, bleibt (als Grundsatz) bestehen Das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden ist das Anwendungsschreiben des BMF vom 28.09.2011. Diesem (finalen) BMF- Schreiben vom 28.09.2011 gingen Entwürfe voraus, auf deren Basis verschiedene Beteiligte (Wirtschaftsverbände, Kammern, Softwarehersteller, Wissenschaftliche Institute, u. a.) zur Stellungnahme aufgefordert wurden. In mehreren Anhörungen und Gesprächsrunden sowie auf der Basis einer Pilotphase, an der 84 Unternehmen teilnahmen, wurden die Entwurfsschreiben weiterentwickelt. Insgesamt lässt sich sagen, dass seitens des BMF diverse Kritikpunkte an den Entwurfsschreiben aufgegriffen und beseitigt wurden. Darin kommt das Bestreben zum Ausdruck, das Projekt E-Bilanz insgesamt nicht zu gefährden und die verpflichtende Einführung für die betroffenen Unternehmen zunächst ohne wesentliche Eingriffe in deren bisheriges Buchungsverhalten zu ermöglichen. 11

3 Gesetzliche Grundlage Durch das SteuBAG wurde in 51 Abs. 4 EStG die Nr. 1b eingefügt. 51 Ermächtigungen (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ( ) 1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen; Es wird kontrovers diskutiert, ob seitens der Finanzverwaltung bei der Festlegung des Mindestumfangs der Ermächtigungsrahmen ausgefüllt oder überschritten wurde. Seitens der Finanzverwaltung wird argumentiert, dass der Mindestumfang über die Anforderungen der 266 und 275 HGB nur insoweit hinausgeht, als die Informationen für Besteuerungszwecke erforderlich seien. Die Gegenmeinung hierzu verweist darauf, dass 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG i. V. m. 5b EStG nicht erlaube, die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten zu erweitern die handelsrechtliche Gliederungsflexibilität ( 265 HGB) einzuschränken und rechtsform- oder größenabhängige Erleichterungen faktisch aufzuheben. 5 Ï Praxistipp In der aktuellen Taxonomieversion 5.1 wird das Gliederungsschema des 266 HGB geändert, weil folgende Position als Auffangposition definiert wurde 5 : Bilanz 5 sonstige Sachanlagen Sammelposten für alle den vorgenannten Positionen nicht zuordenbare Sachanlagen. Sonstige Sachanlagen gibt es gem. 266 HGB nicht. 5 Kapitel 7.3. 12

4 Persönlicher Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnermittlung nach 5 EStG i. V. m. 4 Abs. 1 EStG Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG Gewinnermittlung nach 5a EStG Inbound-Fälle Outbound-Fälle besondere Fälle Härtefallregelung Von der elektronischen Übermittlung sind grundsätzlich alle einkommenoder körperschaftsteuerpflichtigen, bilanzierenden Unternehmen betroffen. Gewinnermittlung nach 5 EStG i. V. m. 4 Abs. 1 EStG: Diese Vorschrift betrifft Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften 6 Bücher führen und Abschlüsse erstellen müssen. Grundsätzlich sind alle Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. Befreit davon sind nur Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse 500.000 Euro und Gewinn 50.000 Euro an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen 7. Zur Veranlagung der Steuer können diese entweder ihre Handelsbilanz um eine Überleitungsrechnung ergänzen, oder eine gesonderte Steuerbilanz erstellen. Nach 141 AO werden solche Gewerbetreibende erfasst, die nicht nach HGB zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind, deren Umsatzerlöse im Kalenderjahr 500.000 Euro oder deren Gewinn im Wirtschaftsjahr 50.000 Euro übersteigen. 6 insb. 238 ff. HGB oder 140 ff. AO 7 Gem. 241a HGB 13

4 Persönlicher Anwendungsbereich Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG: Hiervon betroffen sind alle, die nicht Gewerbetreibende und nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber trotzdem freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen. Zu nennen sind insbesondere: Land- und Forstwirte, die zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind, Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen, selbstständig Tätige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen. Gewinnermittlung nach 5a EStG (Tonnagebesteuerung): Handelsschiffe im internationalen Verkehr können auf Antrag ihren steuerpflichtigen Gewinn anstatt durch Betriebsvermögensvergleich auch pauschal nach Tonnage ermitteln. Der Steuererklärung ist neben einer Steuerbilanz auch ein gesondertes jährlich fortzuentwickelndes Verzeichnis 8 beizufügen. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Inbound-Fälle: 9 Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a EStG ermittelt, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Gleiches gilt grundsätzlich für Sachverhalte der Vermietung und Verpachtung 10. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 8 gem. 5a Abs. 4 EStG 9 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 4 10 BMF vom 16.05.2011: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Doppelbuchstabe aa und 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, BStBl. I 2011, S. 530, Tz. 3 und 7 14

4 Persönlicher Anwendungsbereich Outbound-Fälle: 11 Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist soweit der Gewinn nach 4 Absatz 1, 5 oder 5a EStG ermittelt wird für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Besondere Fälle: 12 Wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft, oder die Betriebe gewerblicher Art einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Bilanz erstellt, so fällt diese in den Geltungsbereich des 5b EStG. Härtefallregelung: 13 In Abhängigkeit von Größenklasse oder Rechtsform sind vom Gesetzgeber grundsätzlich keine Erleichterungen vorgesehen. Ob die Härtefallregelung zur Anwendung kommt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung ist zunächst ein schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen nötig. In der Anfangsphase 14 wird auch ein konkludenter Antrag, alleine durch Abgabe der Daten in Papierform, akzeptiert. Es soll auch nur bei begründeten Zweifeln am Vorliegen eines Härtefalls seitens des Finanzamtes weiter nachgeforscht werden. 11 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 3 12 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 5 13 5b Abs. 2 EStG i. V. m. 150 Abs. 8 AO 14 Dieser Begriff wurde von der Finanzverwaltung in den FAQ verwendet. Da er nicht genauer bestimmt ist, ist noch offen, wie lange diese Anfangsphase andauert. 15

4 Persönlicher Anwendungsbereich Nach der Anfangsphase sind Härtefallanträge ausschließlich schriftlich einzureichen und ausreichend zu begründen. Von Härtefällen geht die Finanzverwaltung üblicherweise aus, wenn: nicht die erforderliche technische Ausstattung vorliegt und die Anschaffung für den Steuerpflichtigen nur mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden wäre und/oder der Steuerpflichtige nach seinen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nur bedingt oder gar nicht in der Lage ist, eine korrekte Datenfernübertragung durchzuführen. Bei einer positiven Entscheidung kommt es jedoch nur vorläufig zur Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Hierzu sind zwei aktuelle BFH-Entscheidungen ergangen 15. Ï Praxistipp In der Einnahmenüberschussrechnung gem. 4 Abs. 3 EStG müssen ab Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerpflichtigen diese Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ( 60 Abs. 4 EStDV; keine E-Bilanz-Taxonomie) übermitteln. Das BMF hat am 21.11.2011 für den Veranlagungszeitraum 2011 ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht. 15 BFH vom 16.11.2011 X R 18/09; BStBl. II 2012, S. 129; BFH vom 14.03.2012 XI R 33/09 BStBl. II 2012, S. 477 16

5 Sachlicher Anwendungsbereich Im EStG wurde geregelt, dass der Inhalt der Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen. Nach enger Auslegung der gesetzlichen Vorschrift umfasst dies nur die Eröffnungsbilanzen und jährlichen Schlussbilanzen. Dabei kann entweder die Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung 16, oder eine eigenständige Steuerbilanz übermittelt werden. Strittig ist die weite Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung; danach sollen folgende besondere Bilanzen übermittelt werden 17 18 : Sachlicher Anwendungsbereich Danach sollen auch folgende Bilanzen übermittelt werden: Liquidationsbilanzen Umwandlungssteuerbilanzen Übergangsbilanzen bei Änderung der Gewinnermittlungsart Ergänzungs- und Sonderbilanzen Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels In der Literatur wird bezweifelt, dass 5b EStG für Liquidations-, Umwandlungs-, Ergänzungs-, Sonder- und Zwischenbilanzen anzuwenden ist. Liquidationsbilanzen werden z. B. nach 11 KStG, Umwandlungsbilanzen werden z. B. nach 3 ff. UmwStG, Ergänzungs- und Sonderbilanzen werden z. B. nach 24 UmwStG und Zwischenbilanzen z. B. nach 6 Abs. 3 EStG ermittelt 19. 16 60 Abs. 2 EStDV 17 Bundestags Drucksache 16/10188, Seite 13; BMF vom 28.09.2011: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, Anlage zu Rn. 11: Ausgestaltung der Taxonomie 18 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 1 19 Vgl. Bongaert/Neubeck: E-Bilanz 2012, S. 48 17

6 Zeitlicher Anwendungsbereich 6.1 Erstmaliger Übermittlungszeitpunkt Die erstmalige verpflichtende elektronische Übermittlung gem. 5b EStG wurde verschoben 20 : E-Bilanz: Zeitliche Verschiebung der Einführung Nach 52 Abs. 15a EStG besteht die Verpflichtung nach 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Mit der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung v. 20.12.2010 wurde die erstmalige Verpflichtung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verschoben. Zielsetzung der AnwZpvV: Herstellung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Überprüfung des Datenumfangs im Rahmen einer Pilotphase BMF-Schreiben vom 28.09.2011: Allgemeine Nichtbeanstandungsregel bei Einreichung von Bilanz und GuV für 2012 in Papierform Dies bedeutet: E-Bilanzen können erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. E-Bilanzen müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Folge: i. d. R. erste elektronische Übermittlung der E-Bilanz für 2013 in 2014. 20 Zeitliche Anwendung gem. 52 Abs. 15a EStG i. V. m. 1 AnwZpvV: Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach 5b des Einkommensteuergesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung) 18

6 Zeitlicher Anwendungsbereich Somit ist die erste verpflichtende elektronische Übermittlung im Kalenderjahr 2014 für das Jahr 2013 vorzunehmen. Um einen Nachbearbeitungsaufwand für die Jahresabschlüsse 2013 zu vermeiden, sollte die Umstellung auf die E-Bilanz zum 01. Januar 2013 erfolgen. Ï Praxistipp Nutzen Sie das Wirtschaftsjahr 2012 als Testjahr, um freiwillig Jahresabschlüsse elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch können Sie sich mit dem E-Bilanz-Assistenten vertraut machen und den Umstellungsaufwand abschätzen. 19

6 Zeitlicher Anwendungsbereich 6.2 Zukünftige Übermittlungszeitpunkte Die weiteren Anwendungszeitpunkte ergeben sich wie folgt: BMF-Schreiben vom 28.09.2011 weitere Erleichterungen zeitliche Umsetzung Wirtschaftsjahr 2015* (d. h. Übermittlung Anfang 2016): E-Bilanz erstmals verpflichtend bei Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten bzw. inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen teilweise steuerbefreiten Körperschaften gem. 5 Abs. 1 KStG Juristische Personen öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art Wirtschaftjahr 2015* (d. h. Übermittlung Anfang 2016): E-Bilanz erstmals mit folgenden Berichtsbestandteilen Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften *Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. des Vorjahres beginnen 6.3 Zusammenfassung: Zeitlicher Anwendungsbereich 20

7 Taxonomie Die Taxonomie definiert als Datenschema die Struktur und den Umfang der zu übermittelnden Daten. Insofern wird die Beziehung der einzelnen Datenfelder zueinander, insbesondere die rechnerische Verknüpfung, festgelegt. Jede Position wird einer Oberposition zugeordnet. Die gesamte Klassifikation kann daher mit Hilfe einer Baumstruktur abgebildet werden. Mit einer zunehmenden Verzweigung der Taxonomie wird das darin hinterlegte Buchungsverhalten immer spezifischer. Durch die Taxonomie werden Felder definiert, in die die Werte zur Berichterstattung eingetragen ( gefüllt ) werden. Taxonomiepositionen werden zusätzlich mit bestimmten Eigenschaften belegt. Die Finanzverwaltung beschreibt die Taxonomie wie folgt: BMF vom 28.09.2011, Rn.9: Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechen ihrer Beziehung zueinander geordnet. 7.1 Taxonomiearten und Branchentaxonomien Zunächst wurden drei verschiedene Taxonomie-Schemata entwickelt, um den unterschiedlichen Anforderungen von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gerecht zu werden. In der finalen Fassung des BMF-Schreibens wird nur noch eine sog. Kerntaxonomie vorgelegt, die für alle Rechtsformen und alle Unternehmensgrößen heranzuziehen ist. Für bestimmte Wirtschaftszweige gelten Besonderheiten. Die aktuelle Taxonomie 5.1 (Stand: Juni 2012) steht auf der Internetseite www.esteuer.de zur Verfügung 21. Die Taxonomie wird regelmäßig von 21 Mit BMF-Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde die aktualisierte Version 5.1 veröffentlicht (BStBl. I 2012, 598). 21

7 Taxonomie der Finanzverwaltung auf notwendige Aktualisierungen überprüft. Bis spätestens November des Vorjahres soll die jeweils gültige Version der Taxonomie veröffentlicht werden 22. Taxonomiearten und Branchentaxonomien Kerntaxonomie Ergänzungstaxonomien Ergänzen die Kerntaxonomie Anwendung: Krankenhäuser (KHBV), Pflegeeinrichtungen (PBV), Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV), Land- und Forstwirtschaft (BMELV-Musterabschluss),Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV), Kommunale Eigenbetriebe (EBV o. ä.) Spezialtaxonomien Ersetzen Kerntaxonomie Anwendung: Banken (RechKredV), Versicherungen (RechVersV), Pensionsfonds (RechPensV) Ï Praxistipp Individuelle Erweiterungen der Taxonomie sind nicht zulässig! Die Finanzverwaltung definiert in der Kerntaxonomie Pflichtfelder, die für jeden Jahresabschluss übertragen werden müssen: Mussfelder Mussfelder, Kontennachweis erwünscht Summenmussfelder Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden Sofern die Konten der Buchführung (noch) nicht die Differenzierung der geforderten Mindestpositionen hergeben, kann an zahlreichen Stellen eine Steuerung auf sogenannte Auffangpositionen erfolgen. 22 BMF vom 05.06.2012: E-Bilanz Verfahrensgrundsätze zur Aktualisierung der Taxonomien Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 5.1), BStBl I 2012, S. 59 22

7 Taxonomie 7.2 Feldeigenschaften E-Bilanz: Amtlich vorgeschriebener Datensatz Mussfeld Mussfeld, Kontennachweis erwünscht Summenmussfeld Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden Auffangposition 7.2.1 Mussfeld Als Mussfelder gekennzeichnete Positionen sind zwingend zu befüllen und zu übermitteln. Kann ein Mussfeld nicht mit Daten aus der Buchführung befüllt werden, ist ein sogenannter NIL-Wert (Notin-List) einzutragen und zu übermitteln. 7.2.2 Mussfeld, Kontennachweis erwünscht Für Mussfelder, für die ein Kontennachweis gewünscht ist, gelten dieselben Vorgaben wie für normale Mussfelder. Allerdings wird hier seitens der Finanzverwaltung ein Kontennachweis unter Angabe von Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Abschlussstichtag gewünscht. Dieser Kontennachweis ist freiwillig. Unterbleibt die Übermittlung, kann von der Finanzverwaltung nachgefordert werden. 7.2.3 Summenmussfeld Summenmussfelder müssen zwingend übermittelt werden. Sie sind rechnerisch mit ihren Unterpositionen verknüpft. 7.2.4 Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden Die übermittelten Datensätze müssen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen. Aus diesem Grunde werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden gekennzeichnet. Diese Positionen sind zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese 23

7 Taxonomie Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. 7.2.5 Auffangposition Auffangpositionen sind daran erkennbar, dass der beschreibende Text der Position nicht zuordenbar oder ohne Zuordnung enthält. Auffangpositionen sollen Eingriffe in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen vermeiden und eine Ausweichmöglichkeit bieten, wenn eine Differenzierung der Werte zur Befüllung der Mussfelder mit dem bisherigen Kontenumfang der Buchführung nicht möglich ist. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen. Der BMF spricht hier von einer durch Mussfelder vorgegebenen Differenzierung für einen Sachverhalt, die aus der Buchführung nicht ableitbar ist. Es ist hier der Begriff ableitbar weiter zu präzisieren. Nach Auffassung des BMF ist ein Wert [..] grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des 140 AO ergibt 23. In einer gemeinsamen Pressemitteilung des BMF und des BMWi vom 30.05.2012 hat sich die Finanzverwaltung darauf festgelegt, dass Auffangpositionen auf Dauer bestehen bleiben. 23 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 19 24

7 Taxonomie Ï Praxistipp Auffangpositionen sind ausschließlich solche, deren beschreibender Text nicht zuordenbar oder ohne Zuordnung enthält. Dieser Zusatz bedeutet, dass eine Zuordnung zu anderen Taxonomiepositionen möglich ist, aber eine Ableitung nicht aus den Buchführungsunterlagen vorgenommen werden kann. Auffangpositionen sind nicht mit Taxonomiepositionen zu verwechseln, deren beschreibender Text übrige oder sonstige enthält. Bei diesen Positionen ist eine tatsächliche Zuordnung zu anderen Positionen nicht möglich, weil die damit in Zusammenhang stehenden Sachverhalte die Kriterien anderer Positionen nicht erfüllen. 7.3 HGB-Zuordnungstabelle (ZOT) vs. E-Bilanz-ZOT 25

7 Taxonomie 7.4 Übermittlungsstandard XBRL Zur Umsetzung der Übermittlung der Jahresabschlüsse wird der weit verbreitete Standard XBRL (extensible Business Reporting Language) verwendet 24. Wesentliches Merkmal von XBRL ist (im Vergleich z. B. mit Daten im pdf-, Microsoft Word-, oder Microsoft Excel-Format), dass die Unternehmensdaten elektronisch verwertet und für die weitere Bearbeitung genutzt werden können. In diesem Format werden den Daten sog. Tags verliehen. Tags sind eine Art Etikett, das genau bestimmt, wo die Daten örtlich stehen. Beispiel: Der Wert der Vorräte zum 31.12.2012 beträgt 209.343 Euro. Diese Angabe hat den Tag <t:bs.ass.currass.inventory contextref= 31DEC2012 > 20934300 24 BMF vom 19.01.2010: 5b EStG Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, BStBl. I 2010, S. 47, Tz. 8 26

7 Taxonomie Tags umfassen folgende Informationen: Bezeichnung Englische Bedeutung Deutsche Übersetzung t: Taxonomy Taxonomie bs. Balance sheet Bilanz ass. Assets Vermögen currass. Current Assets Umlaufvermögen inventory. Inventory Vorräte contextref Context reference Bezug auf 31DEC2012 December 31st 2012 31. Dezember 2012 20934300 209.343,00 Euro (Saldo) 209.343,00 Euro (Saldo) Einem großen Kreis von Anwendern ist XBRL bereits aus der Einreichung von Jahresabschlüssen für Offenlegungszwecke beim elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Es ergeben sich folgende Unterschiede und Gemeinsamkeiten. Analogien zwischen EHUG-Offenlegung und E-Bilanz 27

7 Taxonomie 7.5 Mapping Um aus den Datensätzen der Buchführung eine ordnungsgemäße E-Bilanz erstellen zu können, müssen die Konten den einzelnen Taxonomiepositionen zugeordnet werden. Diesen Vorgang nennt man Mapping. Können ein oder mehrere Konten eindeutig einer Taxonomieposition zugeordnet werden, so ist das Mapping unproblematisch. Dies ist der Fall, sofern alle Geschäftsvorfälle bereits bei der Buchführung auf die jeweiligen Konten der DATEV-Standardkontenrahmen gebucht wurden. Die entsprechenden E-Bilanz-Zuordnungstabellen sind in den DATEV- Programmen hinterlegt 25. 25 Dok.-Nr.: 1021907 E-Bilanz: Neue Standardzuordnungstabellen für SKR 03 und SKR 04 28

7 Taxonomie Problematisch ist das Mapping, wenn mehrere Geschäftsvorfälle auf einem Konto gebucht wurden, aber die Geschäftsvorfälle verschiedenen Taxonomiepositionen zuzuordnen sind 26. 26 Herrfurth: Die Umsetzung der Anforderungen zur E Bilanz nach 5b EStG, StuB 2011, S. 563 ff.; Herzig, Briesemeister, Schäperclaus: E-Bilanz und Steuer-Taxonomie Entwurf des BMF-Schreibens vom 31. 08. 2010, DB 2010, Beilage 5. 29

7 Taxonomie 30

8 Szenarien für alle Unternehmen Auf Unternehmen können erhöhte Anforderungen an die Buchführung zukommen. Das erfordert ein steuerliches Fachwissen der Buchführungskräfte. Andernfalls können sich für den Jahresabschluss umfangreiche Umbuchungen ergeben, weil die Buchführung nicht E-Bilanztaugliche Daten liefert. Für die E-Bilanz-Buchführung wird ein geeignetes Kontenangebot benötigt. Für die Unternehmen lassen sich grundsätzlich folgende Szenarien unterscheiden: Ï Praxistipp Die Umstellung auf die E-Bilanz sollte für alle Szenarien (A bis E) bis zum Ende des Jahres 2012 erfolgen, um z. B. ab Januar 2013 die Umsatzsteuer und Lohnsteuer Voranmeldung nach dem neuen Kontenrahmen zu buchen. 31

Strategien zur Bestimmung 9 des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die E-Bilanz zu erstellen: Minimalstrategie Maximalstrategie Der Steuerpflichtige kann einerseits seine Buchführung so umstellen, dass alle relevanten Konten die Mussfelder befüllen und alle gewünschten Informationen geliefert werden (Maximalstrategie). Der Steuerpflichtige kann andererseits alle Auffangpositionen nutzen und nur die notwendigen Informationen liefern (Minimalstategie) 27. Daraus ergeben sich Unterschiede für die Bestimmung des Übermittlungsumfangs. Ob eine Minimal- oder eine Maximalstrategie verfolgt werden soll, ist mit dem Mandanten abzustimmen. Ein Mittelweg ist auch für jeden Sachverhalt möglich. 9.1 Minimalstrategie Bei Verfolgung einer Minimalstrategie wird der Umstellungs- und Pflegeaufwand so gering wie möglich gehalten. Wegen der jährlichen Aktualisierung der Taxonomie durch die Finanzverwaltung, können über die Jahre kleinere Anpassungen notwendig werden. Als Anlage 2 und 3 haben wir eine Checkliste der Auffangpositionen für die Bilanz und GuV beigefügt. 27 BMF vom 28.09.2011, a. a. O. Tz. 19 32

9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen Im Gegensatz dazu nimmt man gegebenenfalls verstärkte Rückfragen durch die Finanzverwaltung in Kauf. Minimalstrategie Umfangreiche Nutzung von Auffangpositionen Freiwillige Felder werden nicht übermittelt Kontennachweise werden nicht eingereicht Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und Nutzung des Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung Erläuterungen in Textfeldern werden nicht getätigt Ausschließliche Übermittlung der verpflichtenden Berichtsbestandteile Sämtliche Härtefallregelungen für die zeitlichen Einführungen werden in Anspruch genommen 9.2 Maximalstrategie Bei der Maximalstrategie wird eine große Transparenz des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt erzeugt. Diese erfordert in vielen Fällen jedoch einen großen Umstellungs- und Pflegeaufwand. Durch die offengelegten Informationen kann man eine risikoarme Einstufung im Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung erwarten. In den meisten Fällen werden voraussichtlich Steuerbescheide nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. 164 AO, sondern vorläufig gem. 165 AO erlassen. 33

9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen Maximalstrategie Die Sachverhalte werden differenziert gebucht und in den zugehörigen Taxonomiepositionen abgebildet Auf Auffangpositionen wird verzichtet Zur genaueren Darstellung werden auch freiwillige Positionen genutzt Kontennachweise werden über die gewünschten Positionen hinaus geliefert Übermittlung einer Steuerbilanz mit steuerlicher GuV oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung inkl. Überleitung der einzelnen GuV-Positionen Taxonomiepositionen mit Textfeldern werden mit Erläuterungen zu den Sachverhalten ergänzt Sofern vorhanden, werden auch freiwillige Berichtsbestandteile, 28 wie Anhang, Kapitalflussrechnung oder Lagebericht übermittelt Ï Praxistipp Bei der Übermittlung der E-Bilanz mit dem DATEV-E-Bilanz- Assistenten sind folgende Punkte zu beachten: Es können nur sog. Pflichtfelder übermittelt werden, d. h. nur Mussfelder Mussfelder, Kontennachweis erwünscht Summenmussfelder Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern werden im Mussfeld Sonstige Vermögensgegenstände, gegenüber Gesellschafter unter Sonstige Vermögensgegenstände bzw. Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern unter Sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen 28 NIL-Werte werden automatisch gefüllt Erläuterungen zur Überleitungsrechnung werden nicht übermittelt 28 Ellrott/u. a, in: Beck scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerbilanz, 2012, 266 Rn. 254, Seite 898 34

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.1 Arbeitshilfen 10.1.1 Schnellberechnung Mit der DATEV-Schnellberechnung Arbeitshilfe Kontenzuweisung SKR 03/SKR 04 auf E-Bilanz-Taxonomie lassen sich schnell und praxisnah die notwendigen Konten für jeden Mandanten ermitteln. Die Schnellberechnung kann entweder direkt aus Kanzlei-Rechnungswesen geöffnet oder kostenlos im DATEV-Shop heruntergeladen werden 29. Die Schnellberechnung kann nach individuellen Wünschen gesteuert werden: 29 Dok.-Nr.: 1021885 Schnellberechnung: Arbeitshilfe Kontenzuweisung SKR03/SKR04 auf E-Bilanz-Taxonomie 35

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten In der Auswertung steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der in allen oder nur in bestimmten Spalten gesucht werden kann: 10.1.2 E-Bilanz-Kontenrahmen Auf Basis der E-Bilanz-Taxonomie wurden die Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 und einige Branchenkontenrahmen (z. B. SKR 51) an die Vorgaben der E-Bilanz angepasst. Sämtliche aktuellen Kontenrahmen können im DATEV-Shop heruntergeladen werden 30. Aus dem DATEV-Dokument Nr. 1080221 kann entnommen werden, welche Branchenkontenrahmen bereits umgestellt sind. Für die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 werden zusätzlich rechtsformspezifische E-Bilanz-Kontenrahmen für die tägliche Praxis bereitgestellt. Sie sind im DATEV-Shop unter den folgenden Artikelnummern kostenlos als Pdf-Datei abrufbar: 30 Dok.-Nr.: 0907803 DATEV-Kontenrahmen 2012 36

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten Beispiel: SKR 04 für Einzelunternehmen: Art.-Nr. 10069 SKR 04 E-Bilanz für Einzelunternehmen Weitere Kontenrahmen: Art.-Nr. 19643 Art.-Nr. 19645 Art.-Nr. 10068 Art.-Nr. 19642 Art.-Nr. 19644 SKR 04 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften SKR 04 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften und Co. SKR 03 E-Bilanz für Einzelunternehmen SKR 03 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften SKR 03 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften und Co. 37

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.2 Prüfschema für Anpassungsbedarf Beispiel: Rückdeckungsversicherung Nach der Taxonomie sind Rückdeckungsansprüche für Pensionszusagen in einem Mussfeld zu erfassen. Verfügt ein Unternehmen über Rückdeckungsansprüche, die aber auf einem allgemeinen Konto gebucht werden, so kann eine Auffangposition befüllt werden. Das Unternehmen kann aber auch das Buchungsverhalten ändern, um ein Mussfeld zu befüllen. 38

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten Beispiel: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren dürfen in der Bilanz unter der Position Vorräte nicht kumuliert ausgewiesen werden. Sie müssen deshalb bereits getrennt voneinander gebucht werden. Die Taxonomieposition Sonstige Vorräte stellt keine Auffangposition hierfür dar. 39

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.3 Praxisfall zu Vorräten und Materialaufwand einer Metzgerei Vorräte in der Taxonomie (Auszug): Materialaufwand in der Taxonomie (Auszug): 40

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten Ein erheblicher Differenzierungsbedarf ergibt sich im Umlaufvermögen in der Bilanzpositionen Vorräte. Hierbei ist, mangels einer Auffangposition, zwingend eine Unterscheidung zwischen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen Erzeugnissen bzw. Leistungen und bezogenen Waren vorzunehmen. Das Feld sonstige Vorräte stellt hier keine Auffangposition dar. 10.3.1 Vorräte der Metzgerei Zum 01.01.2012 befinden sich im Lager folgende Positionen: Bezeichnung Schweinehälften Verkaufsfertige Salate Summe Wert 11.000 Euro 1.500 Euro 12.500 Euro Diese Positionen wurden in der Buchführung bisher stets auf dem Konto 1100/7100 Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand) geführt. Die Schweinehälften stellen Rohstoffe dar, da sie im Betrieb noch einer weiteren Verarbeitung unterliegen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können auf dem Konto 1000/3970 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand) erfasst werden. Die Salate werden im Großhandel bereits verkaufsfertig eingekauft. Sie sind als Handelswaren zu qualifizieren. In seiner eigenen Produktion stellt der Metzger die Geflügelwurst in Konservendosen her; leere Konservendosen werden zugekauft. Bezogene Waren und fertige Erzeugnisse können auf dem Konto 1100/7100 Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand) geführt werden. Vorräte Minimalstrategie Als Hilfestellung zur Einführung der E-Bilanz hat das Bundesministerium der Finanzen am 05.09.2012 eine Informationsbroschüre zur E-Bilanz erstellt und veröffentlicht. Darin wird ausgeführt: Die Taxonomie verlangt eine Aufteilung dieser Aufwendungen in Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger Aufglie- 41

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten derung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte. Eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens wird dabei jedoch nicht gefordert. Eine Aufteilung ist also vorzunehmen, soweit dies in der bisherigen Buchführungspraxis auch gemacht wurde. Daher wird nicht beanstandet, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen für bezogene Waren ausgewiesen wird, wenn bisher die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren nicht getrennt verbucht wurden. Diese Aussagen gelten nicht für die Bestände in der Bilanz, da in der Bilanz Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und fertige Erzeugnisse/Waren (ohne Auffangposition) getrennt ausgewiesen werden müssen. Vorräte Maximalstrategie Folgt man der Auffassung des BMF nicht, muss man eine Differenzierung der Aufwandspositionen vornehmen. Es empfiehlt sich, die Konten bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres umzustellen, damit unterjährig direkt die korrekten Konten angesprochen werden. 10.3.2 Materialaufwand Im Großhandel kauft der Metzger Waren ein, für die ihm folgende Rechnung gestellt wird: Artikel Menge Preis Schweinehälften 10 Stk. 3.000,00 Euro Fertige Salate 60 Stk. 200,00 Euro Kunstdärme 100 Stk. 150,00 Euro Getränke 200 Fl. 300,00 Euro Summe Netto 3.650,00 Euro USt 7 % auf 3.200 224,00 Euro USt 19 % auf 450 85,50 Euro Summe Brutto 4.343,50 Euro 42

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten Materialaufwand Minimalstrategie Verfolgt man die Minimalstrategie, so kann wie folgt gebucht werden: Soll Haben Gegen Konto SKR 04 Gegen Konto SKR 03 Datum Konto SKR 04 Konto SKR 03 3.424,00 805200 803200 22.08. 1600 1000 WE 7 % 535,50 905200 903200 22.08. 1600 1000 WE 19 % SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 1600 1000 Kasse 5200 3200 Wareneingang 8.. 8.. Steuerschlüssel: 7 % Vorsteuer 9.. 9.. Steuerschlüssel 19 % Vorsteuer Materialaufwand Maximalstrategie Verfolgt man die Maximalstrategie, so werden die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe getrennt von den Aufwendungen für Handelswaren gebucht. Die korrekten Buchungssätze lauten wie folgt: Soll Haben Gegen Konto SKR 04 Gegen Konto SKR 03 Datum Konto SKR 04 Konto SKR 03 Buchungstext Buchungstext 3.210,00 5110 3010 22.08. 1600 1000 RHB 7 % 178,50 5130 3030 22.08. 1600 1000 RHB 19 % 214,00 5300 3300 22.08. 1600 1000 Ware 7 % 357,00 5400 3400 22.08. 1600 1000 Ware 19 % SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 1600 1000 Kasse 5110 3010 Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 7 % Vorsteuer 5130 3030 Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 19 % Vorsteuer 5300 3300 Wareneingang 7 % 5400 3400 Wareneingang 19 % 43

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.3.3 Bestandsveränderungen Die Bestände setzen sich zum 31.12. wie folgt zusammen: Bezeichnung Wert 01.01. Wert 31.12. Veränderung Schweinehälften 11.000 Euro 9.700 Euro -1.300 Euro Verkaufsfertige Salate 1.500 Euro 2.500 Euro +1.000 Euro Summe 12.500 Euro 12.200 Euro -300 Euro Die Bestandsveränderungen der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die der Handelswaren werden unter dem Materialaufwand ausgewiesen. Bestandsveränderungen Minimalstrategie Bei den Bestandsveränderungen greifen die strikte Trennung der Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Handelswaren und die Erleichterungsregelung der FAQ ineinander. Die Aufwandspositionen dürfen kumuliert, die Bilanzpositionen müssen getrennt ausgewiesen werden. Trotz der Vereinfachungsregelung ist das Buchungsverhalten in den meisten Fällen zwangsläufig umzustellen, da das Konto 5880/3960 Bestandsveränderungen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren aufzulösen ist; DATEV Warnhinweis: aufzulösender Auffangposten lt. DATEV-E-Bilanz Zuordnungstabelle. Dieser Posten steht einer elektronischen Übermittlung entgegen und muss zwingend nochmals bearbeitet werden. Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandsverminderung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe lautet wie folgt: Soll Haben Gegen Konto SKR 04 Gegen Konto SKR 03 Datum Konto SKR 04 Konto SKR 03 Buchungstext 1.300,00 5881 3950 31.12. 1000 3970 RHB Minder. SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 1000 3970 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand) 5881 3950 Bestandsveränderungen Waren 44

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandserhöhung der Handelswaren lautet wie folgt: Soll Haben Gegen Konto SKR 04 Gegen Konto SKR 03 Datum Konto SKR 04 Konto SKR 03 1.000,00 5881 3950 31.12. 1100 7110 Waren Erh. SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 1100 7100 Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand) 5881 3950 Bestandsveränderungen Waren Bestandsveränderungen Maximalstrategie Trennt man neben den Bilanz- auch die Aufwandspositionen, so stehen seit 2012 zwei neue Konten zur Verfügung: Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandsverminderung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe lautet wie folgt: Soll Haben Gegen Konto SKR 04 Gegen Konto SKR 03 Datum Konto SKR 04 Konto SKR 03 1.300,00 5885 3955 31.12. 1000 3970 RHB Minder. SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 1000 3970 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand) 5885 3955 Bestandsveränderungen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandserhöhung lautet wie folgt: Soll Haben Gegen Konto SKR 04 Gegen Konto SKR 03 Datum Konto SKR 04 Konto SKR 03 Buchungstext Buchungstext Buchungstext 1.000,00 5881 3950 31.12. 1100 7110 Waren Erh. SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 1100 7100 Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand) 5881 3950 Bestandsveränderungen Waren 45

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.3.4 Taxonomie Minimalstrategie Die Taxonomie stellt sich bei Verfolgung der Minimalstrategie wie folgt dar: Die Bilanz entspricht dabei der Maximalstrategie, da für die Bestände keine Erleichterung vorgesehen ist. Die nicht gefüllten Mussfelder müssen übermittelt werden. Sie werden deshalb mit dem NIL -Wert vom E-Bilanz Assistenten automatisch gefüllt. 46

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.3.5 Taxonomie Maximalstrategie Die Taxonomie stellt sich bei Verfolgung der Maximalstrategie wie folgt dar: Die Auffangpositionen sind keine Mussfelder, sondern nur Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden. Wenn sie nicht angesprochen werden, werden sie auch nicht übermittelt. 47

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 10.3.6 Taxonomie verbreitete Buchungspraxis In der Buchungspraxis ist es weit verbreitet, den kompletten Materialaufwand nicht in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren zu trennen. Genutzt werden die folgenden nach Umsatzsteuertatbeständen getrennten Automatikkonten: SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung 5300 3300 Wareneingang 7 % Vorsteuer 5400 3400 Wareneingang 19 % Vorsteuer Dieses Buchungsverhalten ist E-Bilanzkonform, soweit die Bestände in der Bilanz in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren getrennt werden. Die Taxonomie stellt sich wie folgt dar: 48

11 Besonderheiten für Personengesellschaften 11.1 Gesamthandsbilanz Eine E-Bilanz nach vorgeschriebenem Datensatz ist für die Gesamthandsbilanz, für jede Sonderbilanz und für jede Ergänzungsbilanz einzeln zu erstellen 31. Beispiel: An der ABCD-OHG sind die Gesellschafter A, B, C und D beteiligt. Für jeden Gesellschafter werden eine Ergänzungs- und eine Sonderbilanz erstellt. In diesem Fall sind insgesamt 9 E-Bilanzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Die E-Gesamthandsbilanz ist bereits ab dem Jahr 2013 elektronisch zu übermitteln. Bis zum Jahr 2014 können die Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld Sonder- und Ergänzungsbilanzen im Berichtsbestandteil steuerliche Modifikationen hinterlegt werden. 31 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 22 49

11 Besonderheiten für Personengesellschaften 11.2 Sonder- und Ergänzungsbilanzen Werden Sonder- und Ergänzungsbilanzen bereits ab 2013 nach der Taxonomie übermittelt, so ist im Stammdatenmodul die jeweilige Bilanzart anzugeben: Beispiel: Ein betrieblich tätiger Personengesellschafter 32 kann ein in seiner Handelsbilanz ausgewiesenes Wirtschaftsgut seiner Personengesellschaft zur Nutzung überlassen haben. Bezogen auf das in der Handelsbilanz ausgewiesene Wirtschaftsgut besteht steuerlich eine Bilanzierungskonkurrenz zwischen dem Ausweis als Betriebsvermögen seines eigenen Betriebs und dem als Sonderbetriebsvermögen bei seiner Personengesellschaft. Die Erfassung als Sonderbetriebsvermögen hat in diesen Fällen steuerlich Vorrang vor der Erfassung als eigenes Betriebsvermögen. Das in der Handelsbilanz des Gesellschafters zu erfassende Wirtschaftsgut ist steuerlich daher in seiner Sonderbilanz bei der Personengesellschaft und nicht in seiner eigenen Steuerbilanz auszuweisen. Für die E-Bilanz ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: a) E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters weist die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung aus: E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters mit Überleitungsrechnung: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss und damit auch im bilanziellen Teil der E-Bilanz ist dieses Wirtschaftsgut einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen ausgewiesen. In der Überleitungsrechnung ist nun umzugliedern und/oder wertmäßig zu korrigieren. Eine Umgliederung ist erforderlich, wenn die von dem Gesellschafter gehaltene Personengesellschaftsbeteiligung zu seinem Betriebsvermögen gehört. In diesem Fall ist die mit Anschaffungskosten in der Handelsbilanz zu bilanzierende Personengesellschaftsbeteiligung in der Überleitungsrechnung nach der sogenannten Spiegelbildmethode mit dem anteiligen Eigenkapital des Gesellschafters anzusetzen. Das anteilige Eigenkapital umfasst das anteilige Steuerbilanzkapital, das Ergänzungsbilanzkapital des 50

11 Besonderheiten für Personengesellschaften Gesellschafters sowie sein Sonderkapital bei der Personengesellschaft. Ein vorrangig als Sonderbetriebsvermögen zu behandelndes Wirtschaftsgut des Eigenbetriebs ist daher steuerlich Teil der Beteiligung an der Personengesellschaft und in der Steuerbilanz des Gesellschafters als Beteiligung an der Personengesellschaft auszuweisen und daher in Beteiligung umzugliedern. Entsprechendes gilt für Schulden, die durch das Wirtschaftsgut veranlasst und als Sonderbetriebsschulden des Gesellschafters bei der Personengesellschaft zu behandeln sind. Aufwendungen und Erträge, die durch dieses Wirtschaftsgut veranlasst sind, sind in Beteiligungsergebnisse umzugliedern. Gehört die Beteiligung an der Personengesellschaft indes nicht zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, sind die entsprechenden handelsrechtlichen Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen in der Überleitungsrechnung wertmäßig auf Null zu korrigieren. Das steuerliche Betriebsvermögen des Gesellschafters vermindert sich entsprechend. E-(Sonder-)Bilanz des Personengesellschafters bei der Personengesellschaft: In der Sonderbilanz und damit in der E-Sonderbilanz sind das Wirtschaftsgut, die Schulden und die Aufwendungen und Erträge auszuweisen. b) E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters weist eine Steuerbilanz aus: E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters: In der Steuerbilanz des Gesellschafters sind das der Personengesellschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut, die dadurch veranlassten Schulden, Aufwendungen und Erträge nicht enthalten; es müsste zutreffend bereits über die nach der Spiegelbildmethode auszuweisende Beteiligung erfasst sein, soweit diese zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört. Eine Überleitungsrechnung entfällt in diesen Fällen. E-(Sonder-)Bilanz des Gesellschafters bei der Personengesellschaft: Das Wirtschaftsgut, die Schulden, die Aufwendungen und Erträge sind wie vorangehend dargestellt zu erfassen. 32 32 Entnommen aus: Ley: E-Bilanz Ein Überblick unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Personengesellschaften, KÖSDI Seite 17889 ff., Tz. 46 78, hier Tz. 78 51