Bauleitplanung der Gemeinde Beelen Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Nr. 23/2018 BEBAUUNGSPLAN VENNORT 1, 6. ÄNDERUNG Vorschläge zum Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen zu den Verfahrensschritten: I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13a BauGB i. V. m. 3(1) BauGB II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13a BauGB i. V. m. 4(1) BauGB III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB In Zusammenarbeit mit der Verwaltung: Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Stadtplaner, Architektin PartGmbB Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück Beelen, 10.04.2018 Seite 1
Zu I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13a BauGB i. V. m. 3(1) BauGB: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Vennort 1, 6. Änderung gemäß 13a i. V. m. 3(1) BauGB fand durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen vom 27.02.2018 bis einschließlich 27.03.2018 statt. In diesem Verfahrensschritt sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Zu II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13a BauGB i. V. m. 4(1) BauGB: Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß 13a i. V. m. 4(1) BauGB mit Schreiben vom 19.02.2018 um Stellungnahme bis einschließlich zum 27.03.2018 gebeten. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben. a) Stellungnahmen mit Hinweisen/Anregungen: Bezirksregierung Münster, Dezernat 52 (08.03.2018) LWL Archäologie für Westfalen (15.03.2018) Westnetz GmbH (13.03.2018) Abwasserbetrieb TEO AöR (02.03.2018) Deutsche Bahn AG, DB Immobilien (20.02.2018) b) Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (27.02.2018) Landesbetrieb Wald und Holz NRW (01.03.2018) Landesbetrieb Straßenbau NRW (20.03.2018) Landwirtschaftskammer NRW (07.03.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 25 (16.03.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 (23.02.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 (22.02.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 (08.03.2018) Kreis Warendorf (26.03.2018) Wasserversorgung Beckum GmbH (07.03.2018) Wasser- und Bodenverband Warendorf-Süd (08.03.2018) Deutsche Telekom Technik GmbH (28.03.2018) Thyssengas GmbH (26.02.2018) Pledoc GmbH (01.03.2018 und 14.03.2018) Bischöfliches Generalvikariat (09.03.2018) IHK Nord Westfalen (19.03.2018) Handwerkskammer Münster (27.03.2018) Zu III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB: Die Nachbarkommunen wurden gemäß 2(2) BauGB mit Schreiben vom 19.02.2018 um Stellungnahme bis einschließlich zum 27.03.2018 gebeten. Folgende Nachbarkommunen haben Stellungnahmen abgegeben. a) Stellungnahmen mit Hinweisen/Anregungen: Es sind keine Stellungnahmen mit Hinweisen oder Anregungen eingegangen. b) Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Stadt Warendorf (26.02.2018) Stadt Ennigerloh (06.03.2018) Stadt Sassenberg (05.03.2018) Seite 2
I. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 13a i. V. m. 3(1) BauGB Es sind keine Stellungnahmen mit Anregungen und/oder Hinweisen eingegangen. Seite 3
II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 13a i. V. m. 4(1) BauGB Seite 4
Bezirksregierung Münster, Dezernat 52, Schreiben vom 08.03.2018 Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Dezernats 52 keine Bedenken gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung vorgetragen werden. Zudem wird der Hinweis zu den besonders wertvoll eingestuften Plaggeneschböden zur Kenntnis genommen. Gemäß Bodenkarte NRW 1 stehen im Plangebiet tiefreichend humose Sandböden als graubrauner Plaggenesch, z. T. schwarzgrauer Plaggenesch meist über podsolierten Böden an. Die Plaggenesch-Böden sind aufgrund ihrer Archivfunktion in der landesweiten Kartierung als schutzwürdige Böden (Stufe 3) in Nordrhein-Westfalen ausgewiesen worden 2. Jedoch ist im Plangebiet davon auszugehen, dass aufgrund der ursprünglich intensiven landwirtschaftlichen Nutzung diese Böden bereits überprägt worden sind. Der Bau von Gebäuden und Straßen bedeutet i. d. R. die Versiegelung und damit lokal den vollständigen Verlust der Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, als Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der Grundwasserneubildung, sofern nicht eine Entsiegelung vorgenommen wird. Grundsätzlich ist die Gemeinde bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und Nachverdichtungen im Siedlungszusammenhang zu ermöglichen. Mit der vorliegenden 6. Planänderung wird eine angemessene Nachverdichtung im bestehenden Siedlungsgefüge ermöglicht. Im Bereich der in der gegebenen Größenordnung nicht mehr benötigten privaten Grünfläche, die in einem seit einigen Jahren bebauten Wohngebiet liegt, wird Baurecht für den Bau eines neuen Wohngebäudes geschaffen. Es wird hingegen keine Fläche im Außenbereich in Anspruch genommen. Zudem wird aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 im Zuge der 1 2 Geologisches Landesamt: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4114 Rheda- Wiedenbrück, Krefeld 1991. Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004. Seite 5
Umsetzung keine unverhältnismäßige Versiegelung erwartet. Somit trägt die Gemeinde diesem Ziel, dem Schutzgut Boden sowie der Bodenschutzklausel im Sinne des 1a(2) BauGB in Verbindung mit 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) gemäß BauGB Rechnung. Der Hinweis der Bezirksregierung wurde somit bereits zur frühzeitigen Beteiligung angemessen berücksichtigt. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Seite 6
LWL Archäologie für Westfalen, Schreiben vom 15.03.2018 Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o. g. Planung bestehen. Die Hinweise des LWL zu möglichen, bislang unbekannten paläontologischen Bodendenkmälern in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem oberen Pleistozän (Weichsel- Kaltzeit) werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Sie betreffen i. W. die Umsetzungsebene. Es besteht jedoch kein belegbarer Verdacht auf derartige Bodenfunde. Es kann hingegen nur nicht ausgeschlossen werden, dass eventuelle unentdeckte Bodendenkmäler vorhanden sind, die gemäß Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) unter Schutz zu stellen wären. Nach den Vorgaben des DSchG NRW besteht keine Verpflichtung, den Baubeginn jedes Vorhabens im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens 14 Tage vorher dem LWL anzuzeigen. Der damit verbundene erhebliche Aufwand auf der nachgelagerten Genehmigungsebene wird aufgrund des vorliegend nicht belegbaren Verdachts auf die seitens des LWL aufgeführten Bodenfunde für unverhältnismäßig gehalten. Im Ergebnis wird der in der Begründung und im Bebauungsplan enthaltene Hinweis auf die grundsätzlich bei Bauvorhaben zu beachtenden Hinweise auf die entsprechenden Regelungen des Denkmalschutzgesetzes ( 15, 16 DSchG NRW) als ausreichend erachtet. Darüber hinaus besteht gemäß 28 DSchG NRW ein Betretungsrecht der betroffenen Grundstücke und Gebäude für Denkmalbehörden und beauftragte Landschaftsverbände. Die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten werden entsprechend vorher benachrichtigt. Eine Ergänzung der bereits in den Planunterlagen enthaltenen Hinweise wird daher nicht für erforderlich gehalten. Somit wird der Anregung des LWL im Ergebnis nicht gefolgt. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Seite 7
Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Die mitgeteilten Leitungen liegen nach den zur Verfügung gestellten Unterlagen innerhalb des umgebenden öffentlichen Straßenraums oder es handelt sich um Hausanschlussleitungen. Festsetzungen zur Sicherung des Leitungsbestands sind somit im Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Hinweise zum Umgang mit dem Leitungsbestand werden vorsorglich zur Offenlage in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Diese Vorgehensweise dient der umfassenden Information. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Beachtung im Rahmen der Planrealisierung zur Kenntnis genommen und an die Bauwilligen weitergeleitet. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Westnetz GmbH, Schreiben vom 13.03.2018 Seite 8
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Abwasserbetrieb TEO AöR, Schreiben vom 02.03.2018 Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Abwasserbetrieb TEO keine Bedenken gegen die vorliegende Planung hat. Zudem werden die Hinweise zur Kenntnis genommen, dass das Plangebiet bereits im Trennsystem erschlossen ist und die Kanalisation ausreichend dimensioniert ist, um die überplante Fläche mit ableiten zu können. Die Hausanschlüsse sind im Zuge der Umsetzung entsprechend zu ergänzen. Die Entwässerungsplanung zum konkreten Vorhaben wird in Abstimmung mit den Fachbehörden im Zuge des Planverfahrens ausgearbeitet und abschließend auf der nachgelagerten Baugenehmigungsebene geklärt. Die Begründung zur 6. Bebauungsplanänderung wird zur vollständigen Information zur Offenlage entsprechend angepasst. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Seite 11
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Schreiben vom 20.02.2018 Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der DB AG im Zuge der vorliegenden Planung keine Berührungspunkte mit den vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen entlang der DB Strecke 2013 (Münster - Rheda-Wiedenbrück) gesehen werden. Zudem wird der Hinweis zur Kenntnis genommen, dass mögliche Ansprüche, die sich durch Immissionen aus dem bestehenden Eisenbahnbetrieb einschließlich einer höheren Streckenauslastung begründen, bereits im Vorfeld zurückgewiesen werden. Das Plangebiet liegt in ca. 150 m Entfernung zur Warendorfer Straße (B 64) und zur Bahntrasse Münster - Bielefeld. Im direkten Umfeld besteht bereits Wohnbebauung, erhebliche Probleme hinsichtlich Lärmimmissionen sind nicht bekannt. Die im Ursprungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung des Allgemeinen Wohngebiets wird für das vorliegende Plangebiet erweitert und grundsätzlich nicht verändert. Ein näheres Heranrücken von Wohnbebauung an die Verkehrswege wird durch die Planung nicht ermöglicht. Eine relevante Immissionsproblematik aus Straßen- oder Bahnverkehr wird daher bislang nicht gesehen. Eine höhere Streckenauslastung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht konkret geplant und ist im Zuge der vorliegenden Planung daher nicht relevant. Weiterer Handlungsbedarf auf Bebauungsplanebene wird nicht gesehen. Seite 12
III. Beteiligung der Nachbarkommunen gemäß 2(2) BauGB Es sind keine Stellungnahmen mit Anregungen und/oder Hinweisen eingegangen. Seite 13
Stellungnahmen ohne Hinweise/Anregungen: Beteiligung gemäß 4(1) BauGB Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (27.02.2018) Landesbetrieb Wald und Holz NRW (01.03.2018) Landesbetrieb Straßenbau NRW (20.03.2018) Landwirtschaftskammer NRW (07.03.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 25 (16.03.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 26 (23.02.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 33 (22.02.2018) Bezirksregierung Münster, Dezernat 54 (08.03.2018) Kreis Warendorf (26.03.2018) Wasserversorgung Beckum GmbH (07.03.2018) Wasser- und Bodenverband Warendorf-Süd (08.03.2018) Deutsche Telekom Technik GmbH (28.03.2018) Thyssengas GmbH (26.02.2018) Pledoc GmbH (01.03.2018) Bischöfliches Generalvikariat (09.03.2018) IHK Nord Westfalen (19.03.2018) Handwerkskammer Münster (27.03.2018) Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Anregungen, Bedenken oder Hinweise vorgetragen werden. Beteiligung gemäß 2(2) BauGB Stadt Warendorf (26.02.2018) Stadt Ennigerloh (06.03.2018) Stadt Sassenberg (05.03.2018) Seite 14